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3.16.2 Können im Atembereich der Versicherten Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube in gesundheitsgefährlicher Konzentration auftreten, so hat der Unternehmer von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkende Atemschutzgeräte zur Verfügung zu stellen; bei geringer Konzentration genügen Atemschutzgeräte mit Kombinationsfilter. Die Versicherten haben diese Geräte zu benutzen.

Können durch technische und organisatorische Maßnahmen die Gefährdungen durch Überschreiten der Grenzwerte am Arbeitsplatz nicht verhindert oder ausreichend gemindert werden, hat der Unternehmer wirksame und geeignete Atemschutzgeräte zur Verfügung zu stellen (siehe § 19 Gefahrstoffverordnung). Diese sind von den Versicherten zu benutzen.

Hinsichtlich Tragezeitbegrenzungen und Vorsorgeuntersuchungen siehe BG-Regel "Benutzung von Atemschutzgeräten" (BGR 190) und Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4).

Gesundheitsgefährliche Konzentrationen können z.B. auftreten beim Spritzen über Kopf, gegen den Lüftungsstrom, bei Rückprall. Geeignet sind z.B. Druckluftschlauchgeräte oder bei kurzzeitigen Arbeiten und bei geringer Konzentration z.B. Geräte mit Kombinationsfilter A1-P2 oder A2-P2 nach DIN EN 14387 "Atemschutzgeräte; Gasfilter und Kombinationsfilter; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung", d.h. Gasfiltertyp A (Kennfarbe "braun" und Kennbuchstabe "A"), Gasfilter-klasse 1 oder 2 und Partikelfilterklasse P2.

Die Gebrauchsdauer der Filter ist begrenzt; sie müssen häufig ausgewechselt werden und sind daher nur bei kurzzeitigen Arbeiten und geringer Konzentration (Verschmutzungsdauer) einsetzbar. Filtermasken mit Watte-, Schwamm- oder Kolloidfilter sowie Papiermasken sind für das Verarbeiten von Beschichtungsstoffen ungeeignet, weil sie Lösemitteldämpfe nicht zurückhalten.

Dämpfe oder Spritznebel, die Isocyanate als Lackgrundlage oder als Härter enthalten, können - schon in geringster Konzentration eingeatmet - toxisch obstruktive Atemwegserkrankungen (asthmaähnliche Zustände) hervorrufen und zu Dauerschäden führen.

Siehe auch BG-Regel "Benutzung von Atemschutzgeräten" (BGR 190).

3.16.3 Der Unternehmer hat den Versicherten geeignete Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel zur Verfügung zu stellen. Die Versicherten haben diese Mittel zu benutzen; sie dürfen Lösemittel oder andere gesundheitsschädliche Stoffe nicht zur Hautreinigung verwenden.

Lösemittel (Verdünnungsmittel) dringen in die Haut ein und entziehen ihr Fett. Dadurch wird die Haut trocken, rissig und für die Aufnahme von Krankheitserregern besonders zugänglich. Hautkrankheiten sind schließlich - oft erst nach Jahren - die Folge. Andere gesundheitsschädliche Stoffe sind z.B. Vergaserkraftstoffe, Laugen oder Säuren.

Das Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegeprogramm ist auf die verwendeten Gefahrstoffe abzustimmen.

Auskunft über die spezifische Eignung der Mittel können die Hersteller dieser Hautschutzmittel, eventuell auch der Betriebsarzt geben.

Siehe auch

.

Brand- und ExplosionsschutzAnhang


Festlegung der Bereiche

Für die in Abschnitt 3.1.1 dieses Kapitels geforderte Festlegung der feuergefährdeten Bereiche wird auf die Beispielsammlung (siehe nachstehend) verwiesen.

Für die Festlegung von Art und Umfang der Schutzmaßnahmen in explosionsgefährdeten Bereichen nach Abschnitt 3.1.2 wird auf die "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)" (BGR 104) verwiesen. Daraus wird im Folgenden auszugsweise zitiert:

Begriffe

1.Explosionsfähiges Gemisch (Oberbegriff) ist ein Gemisch von Gasen und Dämpfen untereinander oder mit Nebeln und Stäuben, in dem sich nach erfolgter Zündung eine Reaktion selbständig fortpflanzt.
2.Explosionsfähige Atmosphäre umfasst explosionsfähige Gemische von Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben mit Luft einschließlich üblicher Beimengungen (z.B. Feuchtigkeit) unter atmosphärischen Bedingungen. Als atmosphärische Bedingungen gelten hier Gesamtdrücke von 0,8 bar bis 1,1 bar und Gemischtemperaturen von - 20 °C bis + 60 °C.
3.Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre (g.e.A.) ist explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge. Eine Gemischmenge gilt als gefahrdrohend, wenn im Falle ihrer Entzündung Personenschaden durch direkte oder indirekte Einwirkung einer Explosion bewirkt werden kann.
4.Explosionsgefährdete Bereiche sind Bereiche, in denen Explosionsgefahr herrscht, d.h. aufgrund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann.
5.Zonen: Explosionsgefährdete Bereiche werden nach der Wahrscheinlichkeit des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in Zonen eingeteilt.
5.1Für Bereiche, die durch Gase, Dämpfe oder Nebel explosionsgefährdet sind, gilt:
 Zone 0 umfasst Bereiche, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch Gase, Dämpfe oder Nebel ständig oder langzeitig vorhanden ist.
 Zone 1 umfasst Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, dass gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch Gase, Dämpfe oder Nebel gelegentlich auftritt.
 Zone 2 umfasst Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, dass gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch Gase, Dämpfe oder Nebel nur selten und dann auch nur kurzzeitig auftritt.

(zu Abschnitt 3.1)

Beurteilung der Explosionsgefahr

Eine Beurteilung, ob Explosionsgefahr herrscht, d.h. die Klärung der Frage, ob gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, muss sich auf den Einzelfall beziehen. Explosionsgefahren können beim Umgang mit brennbaren bzw. oxidierbaren Stoffen auftreten, wenn diese Stoffe in feiner Verteilung als Gase, Dämpfe, Nebel (Flüssigkeitströpfchen bzw. Aerosole) oder Stäube (Feststoffteilchen bzw. Aerosole) vorliegen (Dispersionsgrad), ihre Konzentration im Gemisch mit Luft innerhalb bestimmter Grenzen liegt (Explosionsgrenzen) und die Gemischmenge gefahrdrohend ist (gefährliche explosionsfähige Atmosphäre). Zur Einleitung einer Explosion muss eine wirksame Zündquelle vorhanden sein.

Beispielsammlung; Vorbemerkungen

Die im Folgenden aufgeführten Beispiele stellen eine Auswahl aus der Vielzahl der praktisch vorkommenden Fälle für die Anwendung dar. Sie dienen als Entscheidungshilfe bei der Auswahl von Schutzmaßnahmen für die Vermeidung von Explosionsgefahren. Bei den nachfolgenden Beispielen werden in Spalte 3 die möglichen Lüftungsmaßnahmen (siehe Abschnitt E 1.3.4 "Explosionsschutz-Regeln [EX-RL]" [BGR 104]) und in Spalte 4 in Abhängigkeit von der Art der Lüftung Ausdehnung und Gliederung der verbleibenden explosionsgefährdeten Bereiche sowie zusätzliche Schutzmassnahmen angegeben. Hinsichtlich der in den Zonen 0, 1 und 2 im Einzelnen erforderlichen Schutzmaßnahmen gilt der Abschnitt E 2.2 und E 2.3 der "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)" (BGR 104). Hinsichtlich natürlicher und technischer Lüftung (Abschnitt 3.1.4) siehe Abschnitt E 1.3.4 "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)" (BGR 104).


Beispiel 1Merkmale
Voraussetzungen
Bemerkungen
Schutzmaßnahmen nach den Explosionsschutz-Richtlinien
Art der LüftungEinteilung der Bereiche in Zonen
Spalte 1Spalte 2Spalte 3Spalte 4
Gesonderte Räume zum Mischen, Abfüllen, Pumpen und Bereitstellen für lösemittelhaltige Beschichtungsstoffe, Lösemittel u. dgl. mit einem Flammpunkt unter 40 °C oder Produkte, die über ihren Flammpunkt erwärmt werdena) Beschichtungsstoffe und Lösemittel werden zum Teil aus offenen Behältern abgefülltnatürliche LüftungZone 1:
ganzer Raum, Ex-Motoren zusätzlich IP 44
b) wie a)Absaugung an der VerarbeitungsstelleZone 2: 0,5 m um die Verarbeitungsstelle
Beispiel 2Merkmale
Voraussetzungen
Bemerkungen
Schutzmaßnahmen nach den Explosionsschutz-Richtlinien
Art der LüftungEinteilung der Bereiche in Zonen
Spalte 1Spalte 2Spalte 3Spalte 4
Gesonderte Räume zum Verarbeiten von flüssigen BeschichtungsstoffenFür lösemittelhaltige Beschichtungsstoffe mit einem Flammpunkt unter 21 °C und darüber, wenn sie betriebsmäßig über ihren Flammpunkt erwärmt werden technische Lüftung
- Inneres von Ständen und Kabinentechnische LüftungZone 1:
im Innern, Ex-Motoren zusätzlich IP 44
- Um Standöffnungtechnische LüftungZone 1:
2,5 m
Ex-Motoren zusätzlich IP 44

Beispiel 3Merkmale
Voraussetzungen
Bemerkungen
Schutzmaßnahmen nach den Explosionsschutz-Richtlinien
Art der LüftungEinteilung der Bereiche in Zonen
Spalte 1Spalte 2Spalte 3Spalte 4
Gesonderte Räume zum Verarbeiten von flüssigen BeschichtungsstoffenFür lösemittelhaltige Beschichtungsstoffe mit einem Flammpunkt von 21 °C und darüber, wenn sie betriebsmäßig nicht über ihren Flammpunkt erwärmt werden
- Inneres von Ständen und Kabinentechnische LüftungZone 2:
im Innern, Motoren zusätzlich IP 44
- Um Standöffnungtechnische LüftungZone 2:
1 m


Beispiel 4Merkmale
Voraussetzungen
Bemerkungen
Schutzmaßnahmen nach den Explosionsschutz-Richtlinien
Art der LüftungEinteilung der Bereiche in Zonen
Spalte 1Spalte 2Spalte 3Spalte 4
Andere Arbeitsräume mit einzelnen Ständen und KabinenFür lösemittelhaltige Beschichtungsstoffe mit einem Flammpunkt unter 21 °C und darüber, wenn sie betriebsmäßig über ihren Flammpunkt erwärmt werden  
- Inneres von Ständen und Kabinentechnische LüftungZone 1:
im Innern, Ex-Motoren zusätzlich IP 44
- Um Standöffnungtechnische LüftungZone 1:
2,5 m
Ex-Motoren zusätzlich IP 44

Zone 2:
weitere 2,5 m

 
 
Beispiel 5Merkmale
Voraussetzungen
Bemerkungen
Schutzmaßnahmen nach den Explosionsschutz-Richtlinien
Art der LüftungEinteilung der Bereiche in Zonen
Spalte 1Spalte 2Spalte 3Spalte 4
Andere Arbeitsräume mit einzelnen Ständen und KabinenFür lösemittelhaltige Beschichtungsstoffe mit einem Flammpunkt von 21 °C und darüber, wenn sie betriebsmäßig nicht über ihren Flammpunkt erwärmt werden  
- Inneres von Ständen und Kabinentechnische LüftungZone 2:
im Innern, Motoren zusätzlich IP 44
- Um Standöffnungtechnische LüftungZone 2:
1 m
   
 
Beispiel 6

Beispiel 7

Merkmale
Voraussetzungen
Bemerkungen
Schutzmaßnahmen nach den Explosionsschutz-Richtlinien
Art der LüftungEinteilung der Bereiche in Zonen
Spalte 1Spalte 2Spalte 3Spalte 4
TrocknungsraumRäume ohne ständigen Arbeitsplatz und nur zum Trocknen von den mit Beschichtungsstoffen oder Lösemitteln beschichteten Güterntechnische LüftungZone 2:
ganzer Raum
Das Innere von Abluftleitungen:

- an Trocknern für Beschichtungsstoffe

 

 


keine

- an Ständen und Kabinena) Bildung von g. e. A. gelegentlich zu erwartentechnische LüftungZone 1:
Aufstellen auch ex.-geschützter Motoren im Innern verboten
b) g.e.A. nur bei seltenen Betriebsstörungen zu erwartentechnische LüftungZone 2:
Aufstellen auch ex.-geschützter Motoren im Innern verboten
- von Bodenabsaugungen in Ständen und Kabinen, in Misch-, Abfüll-, Pumpen- und VorratsräumenBildung von g.e.A. möglichtechnische LüftungZone 1:
Aufstellen auch ex-geschützter Motoren im Innern vermeiden
- an Tauch-, Gieß- und FlutanlagenBildung von g.e.A. möglichtechnische LüftungZone 1:
Aufstellen auch ex-geschützter Motoren im Innern vermeiden
 
Beispiel 8

Beispiel 9

Merkmale
Voraussetzungen
Bemerkungen
Schutzmaßnahmen nach den Explosionsschutz-Richtlinien
Art der LüftungEinteilung der Bereiche in Zonen
Spalte 1Spalte 2Spalte 3Spalte 4
An TauchbehälternFür Beschichtungsstoffe mit einem Flammpunkt unter 40 °C oder betriebsmäßiger Erwärmung über ihren Flammpunkt. Absaugung ab 0,25 m2 Oberfläche des Flüssigkeitsspiegels vorgeschrieben  
- Inneres von Tauchbehältern technische LüftungZone 0
- Umgebung von TauchbehälternOberflächen der beschichteten Güter sollten frei von ablaufenden Beschichtungsstoffen sein (Verweilzeit)natürliche LüftungZone 1:
2,5 m nach oben 1,5 m
Einzelanlagen und kombinierte Anlagen zum Fluten, Gießen, Tauchen, Tränken, Walzen usw. sowie zur TrocknungBeurteilung nur im Einzelfall möglich  

Kapitel 2.30
¨
Betreiben von Bauaufzügen zur Beförderung von Gütern

[Inhalte aus vorheriger BGV D7]
(Übersicht)


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1 Anwendungsbereich

1.1 Dieses Kapitel findet Anwendung auf Bauaufzüge zur Beförderung von Gütern.

1.2 Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf

  1. hochziehbare Personenaufnahmemittel,
  2. Aufzüge, die feste Bestandteile von vorübergehend aufgestellten Maschinen oder maschinellen Anlagen sind und zu deren Beschickung dienen,
  3. Hebebühnen,
  4. Aufzüge mit Personenbeförderung,
  5. Krane.
    Siehe
    • BG-Regel "Hochziehbare Personenaufnahmemittel" (BGR 159),
    • Aufzugsverordnung,
    • Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV D6).

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. Bauaufzüge sind vorübergehend errichtete Aufzugsanlagen, die ausschließlich zur Beförderung von Gütern bei Bauarbeiten bestimmt sind und deren
    1. Lastaufnahmemittel in Fahrbahnen geführt, z.B. Anstellaufzüge, Anlegeaufzüge, Schnellbauaufzüge, Schachtgerüstaufzüge, oder
    2. Lastaufnahmemittel oder Anschlagmittel ungeführt, an Tragmitteln hängend, z.B. Seilrollenaufzüge, Rahmenstützenaufzüge mit Ausleger, Schwengarmaufzüge,

    bewegt werden.

    Rahmenstützenaufzug mit Ausleger

    B = Ballast P = Seilzug

    Doppelrahmenstützenaufzug mit Ausleger


  2. Bauaufzüge sind auch Möbelschrägaufzüge, die der Bauart von Bauaufzügen entsprechen.

3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit

3.1 Bestimmungsgemäßer Betrieb, Betriebsanleitung

3.1.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Bauaufzüge bestimmungsgemäß betrieben werden.

3.1.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die vom Hersteller mitgelieferte Betriebsanleitung am Einsatzort vorhanden und den mit dem Aufstellen, Warten oder selbstständigen Führen des Bauaufzuges beauftragten Versicherten zugänglich ist.

3.1.3 Die Versicherten haben die Betriebsanleitung zu beachten.

3.2 Aufstellung

3.2.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Bauaufzüge unter Leitung einer von ihm bestimmten Person nach der Betriebsanleitung des Herstellers auf- und abgebaut bzw. aufgestockt werden.

Regelausführungen für Seilrollenaufzüge und Rahmenstützenaufzüge mit Ausleger sind im Anhang zu diesem Kapitel enthalten.

3.2.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Bauaufzüge so aufgestellt werden, dass sie standsicher betrieben werden können.

Dies wird z.B. erreicht, wenn

3.2.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Bauaufzüge mit geführtem Lastaufnahmemittel so aufgestellt werden, dass zwischen Lastaufnahmemittel und dem Arbeits- und Verkehrsbereich ein Abstand von mindestens 0,40 m vorhanden ist. Abweichend von Satz 1 ist ein Abstand von mindestens 0,40 m nicht erforderlich, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen das Erreichen des Gefahrbereiches ausgeschlossen ist.

3.2.4 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei kraftbetriebenen Bauaufzügen Seilrollen ohne Sicherung gegen Handeinzug außerhalb der Reichweite von Personen angeordnet werden.

3.2.5 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Arbeiten mit Bauaufzügen in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel Personen nicht durch den elektrischen Strom gefährdet werden.

3.2.6 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass elektrisch betriebene Bauaufzüge über einen besonderen Speisepunkt angeschlossen werden.

Dies wird z.B. erreicht, wenn DIN VDE 0100 Teil 704 eingehalten wird. Der Anschluss kann zum Beispiel über einen Baustromverteiler mit Fehlerstromschutzschalter erfolgen.

3.3 Absturzsicherungen und vorspringende Teile an Ladestellen

3.3.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass an Ladestellen von Bauaufzügen bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe Einrichtungen vorhanden sind, die ein Abstürzen von Personen verhindern. Die Einrichtungen müssen so ausgebildet sein, dass das Last-aufnahmemittel gefahrlos be- und entladen werden kann.

Dies wird z.B. erreicht, wenn

Dies wird z.B. erreicht bei

3.3.2 An Ladestellen auf Dächern sind abweichend von Abschnitt 3.3.1 Absturzsicherungen erst bei mehr als 3,00 m Absturzhöhe erforderlich.

3.3.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Gitter, Klappen und ähnliche Einrichtungen an Ladestellen nicht in die Fahrbahn des Lastaufnahmemittels ragen. Diese Einrichtungen müssen gegen unbeabsichtigtes Ausheben gesichert sein.

3.4 Untere Ladestelle

3.4.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass an der unteren Ladestelle der Gefahrbereich mit Ausnahme des Zuganges zum Lastaufnahmemittel oder Anschlagmittel abgesperrt ist.

3.4.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Zugang zur unteren Ladestelle gesichert ist, wenn eine Gefährdung durch herabfallende Gegenstände besteht.

Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 13 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

3.5 Sicherheitskennzeichnung an Steuerständen

3.5.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass an jedem Steuerstand deutlich erkennbar und dauerhaft ein Hinweiszeichen mit folgenden Angaben angebracht ist:

Bauaufzug!
Unbefugte Benutzung verboten!

3.5.2 Abschnitt 3.5.1 gilt nicht für handbetriebene Bauaufzüge.

3.6 Aufzugführer

3.6.1 Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Führen und Warten eines kraftbetriebenen Bauaufzuges nur Personen beauftragen, die

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben
    und
  2. mit der Führung und Wartung des Bauaufzuges vertraut sind.
    Mit diesen Arbeiten vertraut sein bedeutet unter anderem, dass diese Personen außer den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften auch Betriebsanleitungen kennen und gegebenenfalls entsprechend unterwiesen worden sind. Der erforderliche Umfang der Unterweisung hängt von der Bauart und der Arbeitsweise der Bauaufzüge ab.

3.6.2 Abweichend von Abschnitt 3.6.1 dürfen Jugendliche beschäftigt werden, soweit

  1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist
    und
  2. ihr Schutz durch einen Aufsichtführenden gewährleistet ist.

3.6.3 Der Aufzugführer hat

  1. vor Beginn jeder Arbeitsschicht die Funktion der Endhalteinrichtungen und der Bremsen zu prüfen,
  2. den Bauaufzug auf augenfällige Mängel hin zu beobachten und alle festgestellten Mängel dem zuständigen Aufsichtführenden, bei Schichtwechsel auch seinem Ablöser, mitzuteilen
    und
  3. bei Mängeln, die die Betriebssicherheit gefährden, den Aufzugsbetrieb einzustellen.
    Mängel, die die Betriebssicherheit gefährden, sind z.B.
    • Durchrutschen der Last infolge Versagens der Bremse,
    • Beschädigung tragender Teile,
    • Beschädigungen der Tragmittel,
    • Abfallen der Seile von Rollen oder Trommeln,
    • Funktionsfehler der Steuerung,
    • Versagen der Endhalteinrichtungen.

3.7 Maßnahmen bei Arbeitsunterbrechung

Der Aufzugführer hat dafür zu sorgen, dass vor Arbeitsunterbrechungen die Steuereinrichtungen in Null- oder Leerlaufstellung gebracht sind und die Energiezufuhr zum Bauaufzug unterbrochen ist. Geführte Lastaufnahmemittel sind in die untere Endstellung zu bringen. Bei Bauaufzügen mit ungeführtem Lastaufnahmemittel oder Anschlagmittel ist dieses abzusetzen und der Lasthaken in die obere Endstellung zu bringen.

3.8 Anfahren von Notendhalteinrichtungen

Notendhalteinrichtungen dürfen nicht betriebsmäßig angefahren werden.

3.9 Beobachtung der Last

3.9.1 Der Aufzugführer hat während der Fahrt die Last und das Lastaufnahmemittel oder das Anschlagmittel zu beobachten.

3.9.2 Können vom Steuerstand aus während der Fahrt die Last und das Lastaufnahmemittel oder das Anschlagmittel nicht beobachtet werden, hat der Unternehmer durch Einrichtungen oder Maßnahmen sicherzustellen, dass die Ladestellen genau angefahren werden können.

Dies wird z.B. erreicht, wenn

3.10 Verständigungsmöglichkeiten

3.10.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Einrichtungen vorhanden sind oder Maßnahmen getroffen werden, die eine einwandfreie Verständigung zwischen dem Aufzugführer am Steuerstand und den Personen an den Ladestellen sicherstellen.

Geeignete Einrichtungen zur Verständigung sind z.B. Funkanlagen, Fernsprechanlagen.

Geeignete Maßnahmen zur Verständigung sind z.B. akustische und optische Signale.

3.10.2 Müssen zur Verständigung mit dem Aufzugführer Signale benutzt werden, so sind sie vor ihrer Anwendung zwischen dem Anschläger, dem Einweiser und dem Aufzugführer zu vereinbaren. Einweiser dürfen während des Einweisens nicht mit anderen Arbeiten beschäftigt werden.

3.11 Befördern der Last

3.11.1 Für die Beförderung von Lasten sind geeignete Lastaufnahmemittel oder Anschlagmittel zu verwenden

3.11.2 Lasten sind so auf das Lastaufnahmemittel aufzubringen bzw. an Tragmitteln oder Anschlagmitteln zu befestigen, dass die Last oder Teile der Last nicht abstürzen und die Last sich während der Fahrt nicht unbeabsichtigt verschieben kann.

Dies wird z.B. bei Möbelschrägaufzügen erreicht, wenn

3.11.3 Besteht die Gefahr, dass sich Lastaufnahmemittel, Anschlagmittel oder Lasten in der Nähe der Fahrbahn verfangen, sind geeignete Maßnahmen gegen Verfangen zu treffen.

Die Möglichkeit des Verfangens besteht z.B. an Gebäudeteilen, Gerüsten.

Geeignet sind Maßnahmen gegen Verfangen, wenn z.B.

3.12 Belastung

Bauaufzüge dürfen nicht über ihre Tragfähigkeit hinaus belastet werden.

3.13 Schrägzug

Das Schrägziehen und Schleifen von ungeführten Lasten und Lastaufnahmemitteln ist verboten.

3.14 Betreten von Lastaufnahmemitteln

Lastaufnahmemittel, die ihrer Bauart nach nicht für das Betreten durch Personen bestimmt sind, dürfen auch zum Be- und Entladen nicht betreten werden.

3.15 Personenbeförderung

Das Befördern von Personen mit der Last, dem Lastaufnahmemittel oder dem Anschlagmittel ist verboten.

3.16 Gefährdung durch Aufzugsbetrieb

Der Aufzugführer darf den Bauaufzug nicht in Betrieb setzen, wenn Personen durch den Bauaufzug, das Lastaufnahmemittel, das Anschlagmittel oder die Last gefährdet werden können.

3.17 Absturzsicherungen

Die Absturzsicherungen an den Ladestellen dürfen nur während des Be- und Entladens betretbarer Lastaufnahmemittel in der Breite des Lastaufnahmemittels geöffnet werden.

3.18 Instandhaltungsarbeiten

3.18.1 Vor Durchführung von Instandhaltungsarbeiten an Bauaufzügen hat der Aufzugführer sicherzustellen, dass der Antrieb abgeschaltet ist und das Lastaufnahmemittel nicht unbeabsichtigt und unbefugt bewegt werden kann.

Unbeabsichtigtes und unbefugtes Bewegen des Lastaufnahmemittels wird vermieden, wenn z.B.

3.18.2 Sind die in Abschnitt 3.18.1 genannten Sicherheitsmaßnahmen nicht zweckentsprechend oder nicht ausreichend, hat der Unternehmer andere oder weitere Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen und zu überwachen.


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