zurück |
3.16.2 Können im Atembereich der Versicherten Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube in gesundheitsgefährlicher Konzentration auftreten, so hat der Unternehmer von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkende Atemschutzgeräte zur Verfügung zu stellen; bei geringer Konzentration genügen Atemschutzgeräte mit Kombinationsfilter. Die Versicherten haben diese Geräte zu benutzen.
Können durch technische und organisatorische Maßnahmen die Gefährdungen durch Überschreiten der Grenzwerte am Arbeitsplatz nicht verhindert oder ausreichend gemindert werden, hat der Unternehmer wirksame und geeignete Atemschutzgeräte zur Verfügung zu stellen (siehe § 19 Gefahrstoffverordnung). Diese sind von den Versicherten zu benutzen.Hinsichtlich Tragezeitbegrenzungen und Vorsorgeuntersuchungen siehe BG-Regel "Benutzung von Atemschutzgeräten" (BGR 190) und Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4).
Gesundheitsgefährliche Konzentrationen können z.B. auftreten beim Spritzen über Kopf, gegen den Lüftungsstrom, bei Rückprall. Geeignet sind z.B. Druckluftschlauchgeräte oder bei kurzzeitigen Arbeiten und bei geringer Konzentration z.B. Geräte mit Kombinationsfilter A1-P2 oder A2-P2 nach DIN EN 14387 "Atemschutzgeräte; Gasfilter und Kombinationsfilter; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung", d.h. Gasfiltertyp A (Kennfarbe "braun" und Kennbuchstabe "A"), Gasfilter-klasse 1 oder 2 und Partikelfilterklasse P2.
Die Gebrauchsdauer der Filter ist begrenzt; sie müssen häufig ausgewechselt werden und sind daher nur bei kurzzeitigen Arbeiten und geringer Konzentration (Verschmutzungsdauer) einsetzbar. Filtermasken mit Watte-, Schwamm- oder Kolloidfilter sowie Papiermasken sind für das Verarbeiten von Beschichtungsstoffen ungeeignet, weil sie Lösemitteldämpfe nicht zurückhalten.
Dämpfe oder Spritznebel, die Isocyanate als Lackgrundlage oder als Härter enthalten, können - schon in geringster Konzentration eingeatmet - toxisch obstruktive Atemwegserkrankungen (asthmaähnliche Zustände) hervorrufen und zu Dauerschäden führen.
Siehe auch BG-Regel "Benutzung von Atemschutzgeräten" (BGR 190).
3.16.3 Der Unternehmer hat den Versicherten geeignete Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel zur Verfügung zu stellen. Die Versicherten haben diese Mittel zu benutzen; sie dürfen Lösemittel oder andere gesundheitsschädliche Stoffe nicht zur Hautreinigung verwenden.
Lösemittel (Verdünnungsmittel) dringen in die Haut ein und entziehen ihr Fett. Dadurch wird die Haut trocken, rissig und für die Aufnahme von Krankheitserregern besonders zugänglich. Hautkrankheiten sind schließlich - oft erst nach Jahren - die Folge. Andere gesundheitsschädliche Stoffe sind z.B. Vergaserkraftstoffe, Laugen oder Säuren.Das Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegeprogramm ist auf die verwendeten Gefahrstoffe abzustimmen.
Auskunft über die spezifische Eignung der Mittel können die Hersteller dieser Hautschutzmittel, eventuell auch der Betriebsarzt geben.
Siehe auch
Brand- und Explosionsschutz | Anhang |
Festlegung der Bereiche
Für die in Abschnitt 3.1.1 dieses Kapitels geforderte Festlegung der feuergefährdeten Bereiche wird auf die Beispielsammlung (siehe nachstehend) verwiesen.
Für die Festlegung von Art und Umfang der Schutzmaßnahmen in explosionsgefährdeten Bereichen nach Abschnitt 3.1.2 wird auf die "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)" (BGR 104) verwiesen. Daraus wird im Folgenden auszugsweise zitiert:
Begriffe
1. | Explosionsfähiges Gemisch (Oberbegriff) ist ein Gemisch von Gasen und Dämpfen untereinander oder mit Nebeln und Stäuben, in dem sich nach erfolgter Zündung eine Reaktion selbständig fortpflanzt. |
2. | Explosionsfähige Atmosphäre umfasst explosionsfähige Gemische von Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben mit Luft einschließlich üblicher Beimengungen (z.B. Feuchtigkeit) unter atmosphärischen Bedingungen. Als atmosphärische Bedingungen gelten hier Gesamtdrücke von 0,8 bar bis 1,1 bar und Gemischtemperaturen von - 20 °C bis + 60 °C. |
3. | Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre (g.e.A.) ist explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge. Eine Gemischmenge gilt als gefahrdrohend, wenn im Falle ihrer Entzündung Personenschaden durch direkte oder indirekte Einwirkung einer Explosion bewirkt werden kann. |
4. | Explosionsgefährdete Bereiche sind Bereiche, in denen Explosionsgefahr herrscht, d.h. aufgrund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann. |
5. | Zonen: Explosionsgefährdete Bereiche werden nach der Wahrscheinlichkeit des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in Zonen eingeteilt. |
5.1 | Für Bereiche, die durch Gase, Dämpfe oder Nebel explosionsgefährdet sind, gilt: |
Zone 0 umfasst Bereiche, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch Gase, Dämpfe oder Nebel ständig oder langzeitig vorhanden ist. | |
Zone 1 umfasst Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, dass gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch Gase, Dämpfe oder Nebel gelegentlich auftritt. | |
Zone 2 umfasst Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, dass gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch Gase, Dämpfe oder Nebel nur selten und dann auch nur kurzzeitig auftritt. |
(zu Abschnitt 3.1)
Beurteilung der Explosionsgefahr
Eine Beurteilung, ob Explosionsgefahr herrscht, d.h. die Klärung der Frage, ob gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, muss sich auf den Einzelfall beziehen. Explosionsgefahren können beim Umgang mit brennbaren bzw. oxidierbaren Stoffen auftreten, wenn diese Stoffe in feiner Verteilung als Gase, Dämpfe, Nebel (Flüssigkeitströpfchen bzw. Aerosole) oder Stäube (Feststoffteilchen bzw. Aerosole) vorliegen (Dispersionsgrad), ihre Konzentration im Gemisch mit Luft innerhalb bestimmter Grenzen liegt (Explosionsgrenzen) und die Gemischmenge gefahrdrohend ist (gefährliche explosionsfähige Atmosphäre). Zur Einleitung einer Explosion muss eine wirksame Zündquelle vorhanden sein.
Beispielsammlung; Vorbemerkungen
Die im Folgenden aufgeführten Beispiele stellen eine Auswahl aus der Vielzahl der praktisch vorkommenden Fälle für die Anwendung dar. Sie dienen als Entscheidungshilfe bei der Auswahl von Schutzmaßnahmen für die Vermeidung von Explosionsgefahren. Bei den nachfolgenden Beispielen werden in Spalte 3 die möglichen Lüftungsmaßnahmen (siehe Abschnitt E 1.3.4 "Explosionsschutz-Regeln [EX-RL]" [BGR 104]) und in Spalte 4 in Abhängigkeit von der Art der Lüftung Ausdehnung und Gliederung der verbleibenden explosionsgefährdeten Bereiche sowie zusätzliche Schutzmassnahmen angegeben. Hinsichtlich der in den Zonen 0, 1 und 2 im Einzelnen erforderlichen Schutzmaßnahmen gilt der Abschnitt E 2.2 und E 2.3 der "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)" (BGR 104). Hinsichtlich natürlicher und technischer Lüftung (Abschnitt 3.1.4) siehe Abschnitt E 1.3.4 "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)" (BGR 104).
Beispiel 1 | Merkmale Voraussetzungen Bemerkungen | Schutzmaßnahmen nach den Explosionsschutz-Richtlinien | |
Art der Lüftung | Einteilung der Bereiche in Zonen | ||
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | Spalte 4 |
Gesonderte Räume zum Mischen, Abfüllen, Pumpen und Bereitstellen für lösemittelhaltige Beschichtungsstoffe, Lösemittel u. dgl. mit einem Flammpunkt unter 40 °C oder Produkte, die über ihren Flammpunkt erwärmt werden | a) Beschichtungsstoffe und Lösemittel werden zum Teil aus offenen Behältern abgefüllt | natürliche Lüftung | Zone 1: ganzer Raum, Ex-Motoren zusätzlich IP 44 |
b) wie a) | Absaugung an der Verarbeitungsstelle | Zone 2: 0,5 m um die Verarbeitungsstelle | |
Beispiel 2 | Merkmale Voraussetzungen Bemerkungen | Schutzmaßnahmen nach den Explosionsschutz-Richtlinien | |
Art der Lüftung | Einteilung der Bereiche in Zonen | ||
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | Spalte 4 |
Gesonderte Räume zum Verarbeiten von flüssigen Beschichtungsstoffen | Für lösemittelhaltige Beschichtungsstoffe mit einem Flammpunkt unter 21 °C und darüber, wenn sie betriebsmäßig über ihren Flammpunkt erwärmt werden technische Lüftung | ||
- Inneres von Ständen und Kabinen | technische Lüftung | Zone 1: im Innern, Ex-Motoren zusätzlich IP 44 | |
- Um Standöffnung | technische Lüftung | Zone 1: 2,5 m Ex-Motoren zusätzlich IP 44 | |
| |||
Beispiel 3 | Merkmale Voraussetzungen Bemerkungen | Schutzmaßnahmen nach den Explosionsschutz-Richtlinien | |
Art der Lüftung | Einteilung der Bereiche in Zonen | ||
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | Spalte 4 |
Gesonderte Räume zum Verarbeiten von flüssigen Beschichtungsstoffen | Für lösemittelhaltige Beschichtungsstoffe mit einem Flammpunkt von 21 °C und darüber, wenn sie betriebsmäßig nicht über ihren Flammpunkt erwärmt werden | ||
- Inneres von Ständen und Kabinen | technische Lüftung | Zone 2: im Innern, Motoren zusätzlich IP 44 | |
- Um Standöffnung | technische Lüftung | Zone 2: 1 m | |
|
Beispiel 4 | Merkmale Voraussetzungen Bemerkungen | Schutzmaßnahmen nach den Explosionsschutz-Richtlinien | |
Art der Lüftung | Einteilung der Bereiche in Zonen | ||
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | Spalte 4 |
Andere Arbeitsräume mit einzelnen Ständen und Kabinen | Für lösemittelhaltige Beschichtungsstoffe mit einem Flammpunkt unter 21 °C und darüber, wenn sie betriebsmäßig über ihren Flammpunkt erwärmt werden | ||
- Inneres von Ständen und Kabinen | technische Lüftung | Zone 1: im Innern, Ex-Motoren zusätzlich IP 44 | |
- Um Standöffnung | technische Lüftung | Zone 1: 2,5 m Ex-Motoren zusätzlich IP 44 Zone 2: | |
Beispiel 5 | Merkmale Voraussetzungen Bemerkungen | Schutzmaßnahmen nach den Explosionsschutz-Richtlinien | |
Art der Lüftung | Einteilung der Bereiche in Zonen | ||
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | Spalte 4 |
Andere Arbeitsräume mit einzelnen Ständen und Kabinen | Für lösemittelhaltige Beschichtungsstoffe mit einem Flammpunkt von 21 °C und darüber, wenn sie betriebsmäßig nicht über ihren Flammpunkt erwärmt werden | ||
- Inneres von Ständen und Kabinen | technische Lüftung | Zone 2: im Innern, Motoren zusätzlich IP 44 | |
- Um Standöffnung | technische Lüftung | Zone 2: 1 m | |
Beispiel 6
Beispiel 7 | Merkmale Voraussetzungen Bemerkungen | Schutzmaßnahmen nach den Explosionsschutz-Richtlinien | |
Art der Lüftung | Einteilung der Bereiche in Zonen | ||
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | Spalte 4 |
Trocknungsraum | Räume ohne ständigen Arbeitsplatz und nur zum Trocknen von den mit Beschichtungsstoffen oder Lösemitteln beschichteten Gütern | technische Lüftung | Zone 2: ganzer Raum |
Das Innere von Abluftleitungen:
- an Trocknern für Beschichtungsstoffe |
|
| |
- an Ständen und Kabinen | a) Bildung von g. e. A. gelegentlich zu erwarten | technische Lüftung | Zone 1: Aufstellen auch ex.-geschützter Motoren im Innern verboten |
b) g.e.A. nur bei seltenen Betriebsstörungen zu erwarten | technische Lüftung | Zone 2: Aufstellen auch ex.-geschützter Motoren im Innern verboten | |
- von Bodenabsaugungen in Ständen und Kabinen, in Misch-, Abfüll-, Pumpen- und Vorratsräumen | Bildung von g.e.A. möglich | technische Lüftung | Zone 1: Aufstellen auch ex-geschützter Motoren im Innern vermeiden |
- an Tauch-, Gieß- und Flutanlagen | Bildung von g.e.A. möglich | technische Lüftung | Zone 1: Aufstellen auch ex-geschützter Motoren im Innern vermeiden |
Beispiel 8
Beispiel 9 | Merkmale Voraussetzungen Bemerkungen | Schutzmaßnahmen nach den Explosionsschutz-Richtlinien | |
Art der Lüftung | Einteilung der Bereiche in Zonen | ||
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | Spalte 4 |
An Tauchbehältern | Für Beschichtungsstoffe mit einem Flammpunkt unter 40 °C oder betriebsmäßiger Erwärmung über ihren Flammpunkt. Absaugung ab 0,25 m2 Oberfläche des Flüssigkeitsspiegels vorgeschrieben | ||
- Inneres von Tauchbehältern | technische Lüftung | Zone 0 | |
- Umgebung von Tauchbehältern | Oberflächen der beschichteten Güter sollten frei von ablaufenden Beschichtungsstoffen sein (Verweilzeit) | natürliche Lüftung | Zone 1: 2,5 m nach oben 1,5 m |
Einzelanlagen und kombinierte Anlagen zum Fluten, Gießen, Tauchen, Tränken, Walzen usw. sowie zur Trocknung | Beurteilung nur im Einzelfall möglich |
Kapitel 2.30
¨
Betreiben von Bauaufzügen zur Beförderung von Gütern
[Inhalte aus vorheriger BGV D7]
(Übersicht)
- - - - - - - - - -
1 Anwendungsbereich
1.1 Dieses Kapitel findet Anwendung auf Bauaufzüge zur Beförderung von Gütern.
1.2 Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf
Siehe
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Kapitels werden folgende Begriffe bestimmt:
bewegt werden.
Rahmenstützenaufzug mit AuslegerB = Ballast P = Seilzug
Doppelrahmenstützenaufzug mit Ausleger
3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit
3.1 Bestimmungsgemäßer Betrieb, Betriebsanleitung
3.1.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Bauaufzüge bestimmungsgemäß betrieben werden.
3.1.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die vom Hersteller mitgelieferte Betriebsanleitung am Einsatzort vorhanden und den mit dem Aufstellen, Warten oder selbstständigen Führen des Bauaufzuges beauftragten Versicherten zugänglich ist.
3.1.3 Die Versicherten haben die Betriebsanleitung zu beachten.
3.2 Aufstellung
3.2.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Bauaufzüge unter Leitung einer von ihm bestimmten Person nach der Betriebsanleitung des Herstellers auf- und abgebaut bzw. aufgestockt werden.
Regelausführungen für Seilrollenaufzüge und Rahmenstützenaufzüge mit Ausleger sind im Anhang zu diesem Kapitel enthalten.
3.2.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Bauaufzüge so aufgestellt werden, dass sie standsicher betrieben werden können.
Dies wird z.B. erreicht, wenn
- Ausleger durch
- Verankerungen an festen Bauteilen
oder- Aufbringen von Gegengewichten
gegen Verschieben und Kippen gesichert werden,
- bei Fensterstützen als Haltesäulen von Schwenkarmaufzügen
- durch formschlüssige Einspannung an standfesten Bauteilen die auftretenden Kräfte auch bei Nachlassen der Einspannung in die Bauwerksteile abgeleitet werden,
- die nicht formschlüssig eingespannt werden können, die Haltesäulen kraftschlüssig eingebaut und zusätzlich gesichert werden z.B. durch Dübelkonstruktionen an Fuß- und Kopfplatten oder eine geschosshohe Zweitstütze hinter Anschlägen, wobei die Verbindung so zu gestalten ist, dass bei Nachlassen der Einspannung ein Herausreißen des gesamten Bauaufzuges verhindert wird,
- geschosshohe Stützen als Haltesäulen für Schwenkarmaufzüge zwischen Böden und Decken eingespannt und gesichert werden z.B. durch
- Dübelkonstruktionen an Fuß- und Kopfplatten,
- Anordnung der Stützen hinter Gebäudeteilen derart, dass bei Nachlassen der Einspannung ein Herausreißen der Stützen verhindert wird,
- eine Kopfplatte.
Das Einspannen von Haltesäulen für Schwenkarmaufzüge zwischen Kragplatten erfüllt diese Anforderung im Allgemeinen nicht.
3.2.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Bauaufzüge mit geführtem Lastaufnahmemittel so aufgestellt werden, dass zwischen Lastaufnahmemittel und dem Arbeits- und Verkehrsbereich ein Abstand von mindestens 0,40 m vorhanden ist. Abweichend von Satz 1 ist ein Abstand von mindestens 0,40 m nicht erforderlich, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen das Erreichen des Gefahrbereiches ausgeschlossen ist.
3.2.4 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei kraftbetriebenen Bauaufzügen Seilrollen ohne Sicherung gegen Handeinzug außerhalb der Reichweite von Personen angeordnet werden.
3.2.5 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Arbeiten mit Bauaufzügen in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel Personen nicht durch den elektrischen Strom gefährdet werden.
3.2.6 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass elektrisch betriebene Bauaufzüge über einen besonderen Speisepunkt angeschlossen werden.
Dies wird z.B. erreicht, wenn DIN VDE 0100 Teil 704 eingehalten wird. Der Anschluss kann zum Beispiel über einen Baustromverteiler mit Fehlerstromschutzschalter erfolgen.
3.3 Absturzsicherungen und vorspringende Teile an Ladestellen
3.3.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass an Ladestellen von Bauaufzügen bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe Einrichtungen vorhanden sind, die ein Abstürzen von Personen verhindern. Die Einrichtungen müssen so ausgebildet sein, dass das Last-aufnahmemittel gefahrlos be- und entladen werden kann.
Dies wird z.B. erreicht, wenn
- Seitenschutz angebracht ist, der aus Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett besteht und in Abmessungen und Ausführung DIN 4420-1 "Arbeits- und Schutzgerüste; Allgemeine Regelungen, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfungen" entspricht und der bei Bauaufzügen mit senkrecht geführtem Lastaufnahmemittel zum Be- und Entladen bis zur Breite des Lastaufnahmemittels geöffnet werden kann,
oder- Türen oder Hubgitter von mindestens 1,00 m Höhe vorhanden sind.
Dies wird z.B. erreicht bei
- Rahmenstützen- und Doppelrahmenstützenaufzügen mit Ausleger, wenn ein Seitenschutz angebracht ist, der nur aus einem Geländerholm in 1,00 m Höhe besteht und der in der Mitte auf einer Länge von maximal 0,20 m unterbrochen sein darf,
- Schwenkarmaufzügen, wenn ein Seitenschutz angebracht ist, der aus Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett besteht und bei dem der Geländerholm auf einer Länge von maximal 0,20 m unterbrochen sein darf. Zwischenholm und Bordbrett dürfen so ausgeführt sein, dass sie zum Be- und Entladen geöffnet werden können,
- Bauaufzügen mit geneigter Fahrbahn, wenn Absturzsicherungen gemäß Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22) vorhanden sind, die nur durch die Fahrbahn unterbrochen sein dürfen,
- Seilrollenaufzügen im Schornstein- oder Schachtbau, wenn in die Trägergerüste eine selbsttätig schließende Klappe eingebaut oder die Öffnung mit Seitenschutz gemäß DIN 4420-1 versehen ist.
3.3.2 An Ladestellen auf Dächern sind abweichend von Abschnitt 3.3.1 Absturzsicherungen erst bei mehr als 3,00 m Absturzhöhe erforderlich.
3.3.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Gitter, Klappen und ähnliche Einrichtungen an Ladestellen nicht in die Fahrbahn des Lastaufnahmemittels ragen. Diese Einrichtungen müssen gegen unbeabsichtigtes Ausheben gesichert sein.
3.4 Untere Ladestelle
3.4.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass an der unteren Ladestelle der Gefahrbereich mit Ausnahme des Zuganges zum Lastaufnahmemittel oder Anschlagmittel abgesperrt ist.
3.4.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Zugang zur unteren Ladestelle gesichert ist, wenn eine Gefährdung durch herabfallende Gegenstände besteht.
Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 13 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).
3.5 Sicherheitskennzeichnung an Steuerständen
3.5.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass an jedem Steuerstand deutlich erkennbar und dauerhaft ein Hinweiszeichen mit folgenden Angaben angebracht ist:
Bauaufzug! Unbefugte Benutzung verboten! |
3.5.2 Abschnitt 3.5.1 gilt nicht für handbetriebene Bauaufzüge.
3.6 Aufzugführer
3.6.1 Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Führen und Warten eines kraftbetriebenen Bauaufzuges nur Personen beauftragen, die
Mit diesen Arbeiten vertraut sein bedeutet unter anderem, dass diese Personen außer den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften auch Betriebsanleitungen kennen und gegebenenfalls entsprechend unterwiesen worden sind. Der erforderliche Umfang der Unterweisung hängt von der Bauart und der Arbeitsweise der Bauaufzüge ab.
3.6.2 Abweichend von Abschnitt 3.6.1 dürfen Jugendliche beschäftigt werden, soweit
3.6.3 Der Aufzugführer hat
Mängel, die die Betriebssicherheit gefährden, sind z.B.
- Durchrutschen der Last infolge Versagens der Bremse,
- Beschädigung tragender Teile,
- Beschädigungen der Tragmittel,
- Abfallen der Seile von Rollen oder Trommeln,
- Funktionsfehler der Steuerung,
- Versagen der Endhalteinrichtungen.
3.7 Maßnahmen bei Arbeitsunterbrechung
Der Aufzugführer hat dafür zu sorgen, dass vor Arbeitsunterbrechungen die Steuereinrichtungen in Null- oder Leerlaufstellung gebracht sind und die Energiezufuhr zum Bauaufzug unterbrochen ist. Geführte Lastaufnahmemittel sind in die untere Endstellung zu bringen. Bei Bauaufzügen mit ungeführtem Lastaufnahmemittel oder Anschlagmittel ist dieses abzusetzen und der Lasthaken in die obere Endstellung zu bringen.
3.8 Anfahren von Notendhalteinrichtungen
Notendhalteinrichtungen dürfen nicht betriebsmäßig angefahren werden.
3.9 Beobachtung der Last
3.9.1 Der Aufzugführer hat während der Fahrt die Last und das Lastaufnahmemittel oder das Anschlagmittel zu beobachten.
3.9.2 Können vom Steuerstand aus während der Fahrt die Last und das Lastaufnahmemittel oder das Anschlagmittel nicht beobachtet werden, hat der Unternehmer durch Einrichtungen oder Maßnahmen sicherzustellen, dass die Ladestellen genau angefahren werden können.
Dies wird z.B. erreicht, wenn
- Betriebshalteinrichtungen vorhanden sind,
- Seilmarken angebracht sind,
- über Einweiser ein sicheres Einfahren in die Ladestellen ermöglicht wird
oder- die Ladestellen mit Fernüberwachungseinrichtungen beobachtet werden können.
3.10 Verständigungsmöglichkeiten
3.10.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Einrichtungen vorhanden sind oder Maßnahmen getroffen werden, die eine einwandfreie Verständigung zwischen dem Aufzugführer am Steuerstand und den Personen an den Ladestellen sicherstellen.
Geeignete Einrichtungen zur Verständigung sind z.B. Funkanlagen, Fernsprechanlagen.Geeignete Maßnahmen zur Verständigung sind z.B. akustische und optische Signale.
3.10.2 Müssen zur Verständigung mit dem Aufzugführer Signale benutzt werden, so sind sie vor ihrer Anwendung zwischen dem Anschläger, dem Einweiser und dem Aufzugführer zu vereinbaren. Einweiser dürfen während des Einweisens nicht mit anderen Arbeiten beschäftigt werden.
3.11 Befördern der Last
3.11.1 Für die Beförderung von Lasten sind geeignete Lastaufnahmemittel oder Anschlagmittel zu verwenden
3.11.2 Lasten sind so auf das Lastaufnahmemittel aufzubringen bzw. an Tragmitteln oder Anschlagmitteln zu befestigen, dass die Last oder Teile der Last nicht abstürzen und die Last sich während der Fahrt nicht unbeabsichtigt verschieben kann.
Dies wird z.B. bei Möbelschrägaufzügen erreicht, wenn
- die Umwehrungen des Lastaufnahmemittels die Last sicher halten,
- bei abgeklappten Umwehrungen die Last z.B. mit Zurrgurten gesichert ist.
3.11.3 Besteht die Gefahr, dass sich Lastaufnahmemittel, Anschlagmittel oder Lasten in der Nähe der Fahrbahn verfangen, sind geeignete Maßnahmen gegen Verfangen zu treffen.
Die Möglichkeit des Verfangens besteht z.B. an Gebäudeteilen, Gerüsten.Geeignet sind Maßnahmen gegen Verfangen, wenn z.B.
- Gleitwände oder Leitseile verwendet werden,
- Fahrbahnen so gestaltet sind, dass Gegenstände oder Einrichtungen nicht in sie hineinragen können.
3.12 Belastung
Bauaufzüge dürfen nicht über ihre Tragfähigkeit hinaus belastet werden.
3.13 Schrägzug
Das Schrägziehen und Schleifen von ungeführten Lasten und Lastaufnahmemitteln ist verboten.
3.14 Betreten von Lastaufnahmemitteln
Lastaufnahmemittel, die ihrer Bauart nach nicht für das Betreten durch Personen bestimmt sind, dürfen auch zum Be- und Entladen nicht betreten werden.
3.15 Personenbeförderung
Das Befördern von Personen mit der Last, dem Lastaufnahmemittel oder dem Anschlagmittel ist verboten.
3.16 Gefährdung durch Aufzugsbetrieb
Der Aufzugführer darf den Bauaufzug nicht in Betrieb setzen, wenn Personen durch den Bauaufzug, das Lastaufnahmemittel, das Anschlagmittel oder die Last gefährdet werden können.
3.17 Absturzsicherungen
Die Absturzsicherungen an den Ladestellen dürfen nur während des Be- und Entladens betretbarer Lastaufnahmemittel in der Breite des Lastaufnahmemittels geöffnet werden.
3.18 Instandhaltungsarbeiten
3.18.1 Vor Durchführung von Instandhaltungsarbeiten an Bauaufzügen hat der Aufzugführer sicherzustellen, dass der Antrieb abgeschaltet ist und das Lastaufnahmemittel nicht unbeabsichtigt und unbefugt bewegt werden kann.
Unbeabsichtigtes und unbefugtes Bewegen des Lastaufnahmemittels wird vermieden, wenn z.B.
- elektromotorische Antriebe abgeschaltet und gegen Wiedereinschalten gesichert sind,
- Verbrennungsmotore stillgesetzt und gegen Wiedereinschalten gesichert sind.
3.18.2 Sind die in Abschnitt 3.18.1 genannten Sicherheitsmaßnahmen nicht zweckentsprechend oder nicht ausreichend, hat der Unternehmer andere oder weitere Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen und zu überwachen.
weiter. |