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Qualitätsmerkmale und Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit für deren Aufgabenwahrnehmung | Anhang 3 |
Gemeinsame Empfehlung von Bundesarbeitsministerium, Bundesländern, Verein Deutscher Sicherheitsingenieure, Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände und Deutschem Gewerkschaftsbund.
Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf einige, für die Aufgabenwahrnehmung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit in den Betrieben wesentliche Aspekte. Weitergehende Auskünfte erteilen die Träger dieser Empfehlung.
Im Weiteren werden die Fachkräfte für Arbeitssicherheit Sicherheitsfachkräfte genannt.
1 Vorbemerkungen
1.1 Ziel des Arbeitsschutzes ist es, die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Arbeit zu gewährleisten. Dies dient letztlich auch einer wirtschaftlichen Betriebsführung.
Die rechtliche Verantwortung für den betrieblichen Arbeitsschutz trägt der Arbeitgeber. Dieser wird er u.a. gerecht, indem er zu seiner Unterstützung im Betrieb Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte bestellt oder externe Dienste beauftragt, welche die Aufgaben nach dem Arbeitssicherheitsgesetz auf einem qualitativ hochwertigen Niveau wahrnehmen.
1.2 Zur Sicherstellung dieses Niveaus bezüglich der Aufgabenwahrnehmung durch Sicherheitsfachkräfte bzw. externe Dienste werden nachfolgend grundlegende Qualitätsmerkmale in konkretisierter Form dargestellt und durch Anforderungen bewertbar gemacht. Sie sind insbesondere
1.3 Die Sicherheitsfachkraft bzw. der externe Dienst unterstützt und berät den Arbeitgeber auf der Grundlage von beruflicher Erfahrung und Fachkenntnissen in allen Fragen des Arbeitsschutzes. Dazu gehört insbesondere
Die Sicherheitsfachkraft bzw. der externe Dienst haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem Betriebs-/Personalrat zusammenzuarbeiten, ihn zu unterrichten und ihn auf dessen Verlangen zu beraten.
2 Personelle Anforderungen
2.1 Für die Qualifikation der Sicherheitsfachkräfte bzw. externer Dienste gelten folgende Anforderungen:
2.2 An die Fortbildung/den Erfahrungsaustausch von Sicherheitsfachkräften im Betrieb bzw. in externen Diensten sind folgende Anforderungen zu stellen:
(Arbeitsschutzthemen; Vermittlung von betrieblichem Handlungswissen, z.B. Kenntnisse über andere betriebliche Funktionsträger, betriebliche Durchsetzungsstrategien, betriebliche Kooperationsfähigkeit; zeitliche Empfehlung: ca. drei Wochen in drei Jahren, bedarfsorientierte Teilnahme, z.B. bei neuen Erkenntnissen über betriebliche Belastungen und Gefährdungen, neue Entwicklungen in der Rechtsetzung) sowie
3 Sachliche Anforderungen
Die sachliche Ausstattung muss eine wirksame, umfassende Aufgabenwahrnehmung der Sicherheitsfachkräfte bzw. der externen Dienste nach dem Arbeitssicherheitsgesetz ermöglichen.
Dazu gehören im Betrieb bzw. in externen Diensten
4 Organisatorische Anforderungen
4.1 Für das Tätigwerden einer Sicherheitsfachkraft bzw. eines externen Dienstes gelten folgende Anforderungen:
Die Bestellung bzw. der Vertrag müssen mindestens enthalten:
Bei der Verpflichtung eines externen Dienstes muss der schriftliche Vertrag die nachfolgenden weiteren Regelungen enthalten:
4.2 Mindest-Einsatzzeiten für die Aufgabenwahrnehmung der Sicherheitsfachkräfte bzw. externer Dienste sind in der Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A6) festgelegt.
Nicht zu den Einsatzzeiten gehören:
Die Sicherheitsfachkraft bzw. der externe Dienst soll die Einsatzzeit regelmäßig dahingehend überprüfen, ob sie zur Erfüllung der spezifischen betrieblichen Anforderungen ausreicht. Der Arbeitgeber muss über das Ergebnis informiert werden, damit dieser geeignete Konsequenzen ziehen kann.
Die Mindest-Einsatzzeiten sind auf Basis von branchenspezifischen bzw. betrieblichen Gefährdungsanalysen zu ermitteln.
Die Einsatzzeit einer Sicherheitsfachkraft soll aus Gründen der Effektivität nicht gesplittet werden.
4.3 Bei der Dokumentation der Aufgabenwahrnehmung von Sicherheitsfachkräften im Betrieb bzw. durch externe Dienste sind die nachfolgenden Anforderungen zu erfüllen:
Ein solcher Bericht sollte mindestens enthalten:
Der Arbeitgeber hat die Berichte aufzubewahren. Eine Ausfertigung des jeweiligen Berichtes ist dem Betriebs-/Personalrat zuzuleiten.
4.4 Bei der Aufgabenwahrnehmung der Sicherheitsfachkräfte bzw. externen Dienste ist auf eine interdisziplinär ausgerichtete inner- und überbetriebliche Zusammenarbeit hinzuwirken.
Innerbetrieblich arbeitet die Sicherheitsfachkraft bzw. der externe Dienst zusammen mit
und auf der fachlichen Ebene mit
Eine Art der betrieblichen Zusammenarbeit schreibt i.Ü. bereits § 11 ASiG in Form eines Arbeitsschutzausschusses vor, der regelmäßige Sitzungen durchführen muss. Davon unabhängig fordert ein wirksamer betrieblicher Arbeitsschutz jede nur denkbare Zusammenarbeit im Betrieb.
Überbetrieblich vollzieht sich die Zusammenarbeit insbesondere mit
5 Pflichtenheft für externe Dienste
Der externe Beratungsdienst muss seine Aufgaben auf der Grundlage eines Arbeitsschutzverständnisses nach dem Arbeitssicherheitsgesetz entwickeln.
Darauf aufbauend muss der externe Dienst dem Arbeitgeber grundsätzlich ein auf Prävention ausgerichtetes betriebsspezifisches Pflichtenheft anbieten, das die folgenden Leistungen enthält:
6 Maßnahmen zur Qualitätssicherung
Wesentlich zu einer Qualitätssicherung hinsichtlich der Aufgabenwahrnehmung durch Sicherheitsfachkräfte bzw. externe Dienste tragen bei
Dabei handelt es sich um Mindestelemente zur Qualitätssicherung.
Zuordnung der Gewerbezweige zu den Gruppen nach § 2 Abs. 1 | Anhang 4 |
Gefahrtarifstelle | Gewerbezweige | Gruppe |
1. Herstellung elektronischer Erzeugnisse | ||
601 |
| 3 |
602 | Elektrische Kleingeräte
| 3 |
| 5 | |
| 3 | |
603 | Geräte und Anlagen der Nachrichten-, Mess-, Informations- und Medizintechnik, Mikroelektronik
| 1 |
2. Errichtung elektrischer Anlagen, Elektrizitätserzeugung und -verteilung | ||
607 | Elektrotechnische Großinstallation
| 5 |
608 | Anlagen der Informationstechnik
| 3 |
609 | Elektrotechnische Installation
| 4 |
610 | Energieversorgung
| 4 |
3. Herstellung feinmechanischer und optischer sowie spezieller Erzeugnisse aus Metall, Holz und Kunststoff | ||
611 | Feinmechanische Erzeugnisse
| 2 |
| 1 | |
| 2 | |
612 |
| 1 |
613 | Ärztliche Instrumente und Geräte
| 2 |
615 | Dentaltechnik, Orthopädietechnik, Nadeln und Kleinmusikinstrumente
| 1 |
| 2 | |
617 | Büromaschinen und Automaten
| 2 |
621 | Metallwaren, Oberflächenbehandlung, Schmuckherstellung
| 5 |
| 2 | |
| 4 | |
| 5 | |
| 4 | |
| 5 | |
| 2 | |
| 1 | |
622 | Graveure, Goldschmiede, Uhrmacher, Schusswaffen, Großmusikinstrumente
| 2 |
| 1 | |
| 2 | |
| 1 | |
| 3 | |
626 | 4. Bau von Luft- und Raumfahrzeugen
| 2 |
627 | 5. Medientechnik
| 3 |
| 1 | |
632 | 6. Forschungsinstitute, Animationsfilmherstellung und Synchronisierbetriebe
| 0 |
| 1 | |
633 | 7. Heimarbeiter
Ausschließlich Personen gem. § 2 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz | Keine Betreuungspflicht |
640 | 8. Kaufmännisch/technisch-verwaltender Teil (Büroteil) der Unternehmen
Zum kaufmännisch/technisch-verwaltenden Teil (Büroteil) gehören nur Versicherte, die
| 0 |
Anhang: Nebenbetriebe | ||
650 |
| 5 |
651 |
| 5 |
652 |
| 3 |
653 |
| 3 |
654 |
| 4 |
655 |
| 2 |
656 |
| 3 |
657 |
| 3 |
658 |
| 1 |
659 |
| 3 |
660 |
| 4 |
661 |
| 4 |
662 |
| 1 |
663 |
| 1 |
664 |
| 1 |
665 |
| 1 |
666 |
| 2 |
667 |
| 1 |
668 |
| 2 |
669 |
| 0 |
ENDE |