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BGV A6 - Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften - BGV
Nr. 29 - Großhandels- und Lagerei- Berufsgenossenschaft
§ 1 Geltungsbereich
Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmer, die nach § 2 Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen haben.
DA zu § 1:
Nach § 708 Abs. 1 Nr. 4 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in der Fassung des § 21 Nr. 1 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885) erlassen die Berufsgenossenschaften Vorschriften über Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu treffen hat. Diese Unfallverhütungsvorschrift regelt Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 sowie aus § 5 Abs. 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes ergebenden Pflichten zu treffen hat. Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind Sicherheitsingenieure, -techniker und -meister.
§ 2 Bestellung
(1) Der Unternehmer hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in § 6 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) bezeichneten Aufgaben für die sich aus den Merkmalen der nachstehenden Tabelle ergebenden erforderlichen Mindesteinsatzzeiten schriftlich zu bestellen oder zu verpflichten:
Betriebsart Gruppe | Betriebsgröße nach durchschnittlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern | Einsatzzeiten der Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach den jeweils durchschnittlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern | |
Staffelung für die Einsatzzeiten | Std./Jahr je Arbeitnehmer | ||
1 | unter 60 | vom 1. bis 29. | 1,2 |
ab 30. | 1,6 | ||
60 und mehr | vom 1. bis 240. | 2 | |
ab 241. | 1,5 | ||
2 | unter 120 | vom 1. bis 29. | 0,6 |
ab 30. | 0,8 | ||
120 und mehr | vom 1. bis 480. | 1 | |
ab 481. | 0,75 | ||
3 | unter 240 | vom 1. bis 29. | 0,3 |
ab 30. | 0,4 | ||
240 und mehr | vom 1. bis 960. | 0,5 | |
ab 961. | 0,4 | ||
Fremdartige Nebenbetriebe | Für fremdartige Nebenbetriebe, die als Hauptbetriebe einer anderen Berufsgenossenschaft angehören würden, gilt die Einsatzzeit, die diese Berufsgenossenschaft in ihrer Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" für die betreffende Betriebsart festgelegt hat. |
Die Zuordnung der Betriebsarten zu den Betriebsartgruppen 1 bis 3 bestimmt sich nach Anhang 1 zu dieser Unfallverhütungsvorschrift. Ergibt sich für einen Betrieb eine Einsatzzeit unter 3 Std./J., dann können die Einsatzzeiten über einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren addiert werden.
(2) Die Berufsgenossenschaft kann ferner im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 des Arbeitssicherheitsgesetzes zuständigen Behörde eine Ausnahme von Absatz 1 bewilligen und geringere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterdurchschnittlich gering sind. Die Berufsgenossenschaft kann ferner im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 des Arbeitssicherheitsgesetzes zuständigen Behörde abweichend von Absatz 1 höhere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, überdurchschnittliche Unfall- und Gesundheitsgefahren bestehen, und die Bestellung eines Sicherheitsingenieurs verlangen, soweit die Tätigkeit der Fachkraft im Betrieb eine ingenieurmäßige Ausbildung erfordert.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann in Betrieben mit durchschnittlich weniger als 30 Arbeitnehmern die Berechnung der erforderlichen Einsatzzeiten aufgrund einer gemäß dem Anhang 2 durchzuführenden Gefährdungsanalyse erfolgen.
DA zu § 2 Abs. 1:
DA zu § 2 Abs. 1 Satz 3:
Diese Regelung bietet die Möglichkeit, die Einsatzzeiten von 2 bis 3 Jahren zusammenzufassen (Kumulierung).
DA zu § 2 Abs. 3:
Diese Regelung bietet für Betriebe mit weniger als 30 Arbeitnehmern die Möglichkeit, entweder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit auf der Grundlage der Einsatzzeiten nach der Tabelle zu § 2 Abs. 1 zu verpflichten oder sich bedarfsgerecht aufgrund einer Gefährdungsanalyse nach Anhang 2 der Vorschrift betreuen zu lassen.
§ 3 Fachkunde
(1) Der Unternehmer darf als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur Personen bestellen, die im Jahr regelmäßig mindestens 120 Arbeitsstunden als solche tätig sind.
(2) Bestellt der Unternehmer Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die den Anforderungen der Absätze 3 bis 6 nicht genügen, muss er auf Verlangen der Berufsgenossenschaft den Nachweis der Fachkunde auf andere Art und Weise erbringen.
(3) Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen, wenn sie
Die Anforderungen erfüllen auch Ingenieure der Fachrichtung "Sicherheitstechnik", die eine einjährige praktische Tätigkeit als Sicherheitsingenieur ausgeübt haben.
(4) Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie
Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich anerkannter Techniker mindestens vier Jahre als Techniker tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.
(5) Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie
Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre lang als Meister oder in gleichwertiger Funktion tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.
(6) Der Nachweis der Fachkunde gilt auch als erbracht, wenn eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Unfallverhütungsvorschrift als solche tätig ist und die Fachkundevoraussetzungen der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (UVV 2a) vom 01. Oktober 1982 vorliegen.
DA zu § 3 Abs. 3 bis 5:
Die Ausbildungslehrgänge werden bis zur Neuregelung nach Grundsätzen gestaltet, die das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung mit Schreiben vom 02. Juli 1979 an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen der Fachaufsicht festgelegt hat.
§ 4 Fortbildung
Der Unternehmer hat den Fachkräften für Arbeitssicherheit die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen der Berufsgenossenschaft, zu denen diese einlädt, zu ermöglichen, soweit die Fortbildungsmaßnahme den betrieblichen Belangen entspricht.
§ 5 Bericht
Der Unternehmer hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach § 2 Abs. 1 dieser Unfallverhütungsvorschrift zu verpflichten, ihm über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig Bericht zu erstatten.
DA zu § 5:
Die Berichtspflicht besteht für jede Fachkraft für Arbeitssicherheit oder für den bestellten überbetrieblichen sicherheitstechnischen Dienst. Hauptamtlich tätige Fachkräfte für Arbeitssicherheit sollten mindestens einmal im Jahr die Ergebnisse ihres Einsatzes im Betrieb in einem Bericht zusammenfassen. Für nebenamtlich tätige Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder für überbetriebliche sicherheitstechnische Dienste richtet sich die Berichtsabgabe nach der Häufigkeit, mit der sie für den Betrieb im Einsatz sind, d.h., erfolgt der Einsatz in Abständen von mehr als einem Jahr so ist mindestens nach jeder Betriebsbegehung ein Bericht zu erstatten.
§ 6 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
Für Unternehmer, die bisher von der Bestellung oder Verpflichtung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit absehen konnten, gelten für die Bestellung oder Verpflichtung folgende Übergangsfristen:
bei einer Zahl der durchschnittlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer
über | 120 | 1 Jahr, |
30 bis 120 | 3 Jahre, | |
unter | 30 | 5 Jahre |
nach Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift.
DA zu § 6:
Mit Ablauf der Übergangszeit muss der Unternehmer eine Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftlich bestellt oder verpflichtet haben.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 01. April 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (UVV 2a) vom 01. Oktober 1982 außer Kraft.
Anhang 1
zur Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (UVV 2a)
Den Gruppen 1 bis 3 der Tabelle in § 2 Abs. 1 sind folgende Betriebsarten zugeordnet:
Gruppe 1 |
Be- und Entladebetriebe, Ladearbeits-Einsatzbetriebe |
Speditions-, Umschlags-, Ladungsbefestigungs- und Lagereibetriebe, Hafenverwaltungen, Bunkereien, Getreidehebereien |
Messereien, Wägereien, Ladungs- und Warenkontrollbetriebe und ähnliche Betriebe |
Quartiersmannbetriebe, Küpereien ) |
Viehhandel (Groß- und Kleinvieh), Handel mit sonstigen lebenden Tieren |
Handel mit Schrott, Alt-, Rest-, Abfall- und Sekundärrohstoffen aller Art, Altmetallen, |
Rohmetallen |
Autoverwertung |
Gruppe 2 |
Eisen-, Stahl- und Metallhandel einschließlich des Handels mit Kunststofferzeugnissen und Halbfabrikaten (Bleche, Röhren, Kessel, Radiatoren, Drahtseile, Stab und Profilmaterial u. dgl.) |
Handel mit Baustoffen, Bauelementen, Isoliermaterial u. dgl. |
Handel mit Holz (Nutzholz, Schnittholz, Furniere, Sperrholz, Holzwerkstoffe und dgl.) |
Glashandel (Flachglas, Fensterglas, Spiegelglas, Kunstglas u. dgl.) |
Brennstoffhandel (Kohlen, Holz, Torf u. dgl.), Heizöl in Verbindung mit Festbrennstoffen |
Getreide-, Saatgut-, Futter- und Düngemittelhandel, Handel mit Mühlenerzeugnissen, Kartoffelhandel u. dgl. |
Faß- und Behälterhandel |
Felle- und Häutehandel |
Handel mit Getränken aller Art, Essighandel |
Gruppe 3 |
Lebensmittelhandel (einschließlich Obst, Früchte, Gemüse, Fleisch, Fleischwaren, Fleischereibedarf, Geflügel, Fische, Molkereiprodukte, Gewürze, Kaffee, Tee, Bäckereibedarf u. dgl.) |
Lebensmittelsortimentshandel (z.B. Lebensmittel zusammen mit Süß- und Tabakwaren, Getränken, Textilien, Drogeriewaren, Haushaltswaren u. dgl.) |
Handel mit Wasch- und Reinigungsmitteln |
Handel mit Malereibedarf (Farben, Pinsel, Tapeten, Fußbodenbeläge u. dgl.) |
Handel mit Chemikalien |
Handel mit Gasen |
Handel mit Mineralölen, Mineralfetten und Kraftstoffen |
Handel mit Maschinen, Motoren, Pumpen, Ölbrennern, Wohnwagen, Fahrzeugen, Hebezeugen, maschinellen Einrichtungen aller Art (Klima-, Kühl-; Heizungs- und Lüftungsanlagen u. dgl.) einschließlich des Ersatzteil- und Zubehörhandels |
Handel mit Blumen, Pflanzen, Sämereien und Baumschulerzeugnissen Handel mit Arzneimitteln, Heilmitteln, pharmazeutischen Erzeugnissen und orthopädischen Artikeln u. dgl. sowie Drogeriewaren (Gesundheitspflegemittel, kosmetische Erzeugnisse und Toilettenartikel u. dgl.) |
Elektro-, Rundfunk-, Fernseh- und Phonogerätehandel einschließlich des Zubehörhandels |
Filmverleih |
Automatenhandel und Automatenaufstellbetriebe |
Handel mit Büromaschinen, Fahrrädern, Bereifungen, Sport-, Camping- und Jagdartikeln u. dgl. |
Eisen- und Metallkurzwarenhandel |
Handel mit Haushaltsgeräten Porzellan-, Steingut- und Glaswaren sowie Flaschen |
Handel mit sanitären Einrichtungen |
Möbelhandel, Handel mit kunstgewerblichen Erzeugnissen |
Handel mit Textilien, Bekleidung, Wäsche, Pelzwaren, Haus- und Heimtextilien (Gardinen, Teppiche, Bettwaren u. dgl.) und Spinnstoffen |
Verleih von und Handel mit Zelten und Planen |
Handel mit Garnen, Seilerwaren, Säcken sowie Polstermaterial |
Handel mit Leder und Lederwaren |
Handel mit Papier, Schreib- und Spielwaren, Pappe, Verpackungsmaterial u. dgl. |
Handel mit Musikinstrumenten |
Handel mit Uhren, Gold-, Silber- und Schmuckwaren, optischen und feinmechanischen Erzeugnissen u. dgl. |
Süßwarenhandel |
Tabak- und Tabakwarenhandel |
Darmhandel |
Buchhandel, Buchverlage |
Zeitungs- und Zeitschriftenhandel und Verlage |
Zeitschriftenverleih (Lesezirkel) |
Betriebe, die ausschließlich ohne Warenlager und ohne eigene Transportmittel sowie ohne maschinelle Einrichtungen u. dgl. geführt werden und in denen eine Handhabung und Behandlung von Waren (Lagerung, Verpackung, Sortierung, Auslieferung u. dgl.) nicht stattfindet |
Anhang 2
zur Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (UVV 2a)
Gefährdungsanalyse als Grundlage für den Betreuungsumfang nach § 2 Abs. 3 Die Gefährdungsanalyse ist die Grundlage für den Betreuungsumfang durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit..
Anhaltspunkte für vorhandene Gefährdungen können sich aus Unfallverhütungs und Arbeitsschutzvorschriften, Richtlinien, Merkblättern, Sicherheitsregeln, bei Gefahrstoffen auch aus Sicherheitsdatenblättern ergeben.
Zur Ermittlung des Gefährdungsgrades können Erfahrungen aus dem Unfall- und Berufskrankheitengeschehen herangezogen werden.
ENDE