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Regelwerk

BGV A6 - Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften - BGV
Nr. 29 - Großhandels- und Lagerei- Berufsgenossenschaft



§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmer, die nach § 2 Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen haben.

DA zu § 1:

Nach § 708 Abs. 1 Nr. 4 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in der Fassung des § 21 Nr. 1 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885) erlassen die Berufsgenossenschaften Vorschriften über Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu treffen hat. Diese Unfallverhütungsvorschrift regelt Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 sowie aus § 5 Abs. 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes ergebenden Pflichten zu treffen hat. Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind Sicherheitsingenieure, -techniker und -meister.

§ 2 Bestellung

(1) Der Unternehmer hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in § 6 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) bezeichneten Aufgaben für die sich aus den Merkmalen der nachstehenden Tabelle ergebenden erforderlichen Mindesteinsatzzeiten schriftlich zu bestellen oder zu verpflichten:

Betriebsart GruppeBetriebsgröße nach durchschnittlich im Betrieb beschäftigten ArbeitnehmernEinsatzzeiten der Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach den jeweils durchschnittlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern
Staffelung für die EinsatzzeitenStd./Jahr je Arbeitnehmer
1unter 60vom 1. bis 29.1,2
 ab 30.1,6
60 und mehrvom 1. bis 240.2
 ab 241.1,5
2unter 120vom 1. bis 29.0,6
 ab 30.0,8
120 und mehrvom 1. bis 480.1
 ab 481.0,75
3unter 240vom 1. bis 29.0,3
 ab 30.0,4
240 und mehrvom 1. bis 960.0,5
 ab 961.0,4
Fremdartige NebenbetriebeFür fremdartige Nebenbetriebe, die als Hauptbetriebe einer anderen Berufsgenossenschaft angehören würden, gilt die Einsatzzeit, die diese Berufsgenossenschaft in ihrer Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" für die betreffende Betriebsart festgelegt hat.

Die Zuordnung der Betriebsarten zu den Betriebsartgruppen 1 bis 3 bestimmt sich nach Anhang 1 zu dieser Unfallverhütungsvorschrift. Ergibt sich für einen Betrieb eine Einsatzzeit unter 3 Std./J., dann können die Einsatzzeiten über einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren addiert werden.

(2) Die Berufsgenossenschaft kann ferner im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 des Arbeitssicherheitsgesetzes zuständigen Behörde eine Ausnahme von Absatz 1 bewilligen und geringere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterdurchschnittlich gering sind. Die Berufsgenossenschaft kann ferner im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 des Arbeitssicherheitsgesetzes zuständigen Behörde abweichend von Absatz 1 höhere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, überdurchschnittliche Unfall- und Gesundheitsgefahren bestehen, und die Bestellung eines Sicherheitsingenieurs verlangen, soweit die Tätigkeit der Fachkraft im Betrieb eine ingenieurmäßige Ausbildung erfordert.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann in Betrieben mit durchschnittlich weniger als 30 Arbeitnehmern die Berechnung der erforderlichen Einsatzzeiten aufgrund einer gemäß dem Anhang 2 durchzuführenden Gefährdungsanalyse erfolgen.

DA zu § 2 Abs. 1:

  1. Fachkräfte für Arbeitssicherheit können als ständig oder zeitweise tätige Kräfte bestellt werden. Sie können vom Unternehmer eingestellt oder freiberuflich tätig sein oder auch einem überbetrieblichen Dienst angehören, den der Unternehmer nach § 19 des Arbeitssicherheitsgesetzes verpflichtet hat. Eine qualitativ hochwertige sicherheitstechnische Betreuung ist unabhängig von der Betreuungsform zu gewährleisten.

    Die Einsatzzeit ist die Arbeitszeit, die den Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Betrieb je Jahr und Arbeitnehmer mindestens zur Verfügung stehen muss. So können z.B. Wegzeiten einer nicht im Betrieb eingestellten Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht als Einsatzzeit angerechnet werden.

    Mit einer Übertragung der Aufgaben nach § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes in Verbindung mit dieser Unfallverhütungsvorschrift an einen überbetrieblichen sicherheitstechnischen Dienst erfüllt der Unternehmer seine gesetzliche Verpflichtung, wenn dieser überbetriebliche Dienst mindestens die Forderungen erfüllt, die eine Fachkraft für Arbeitssicherheit aufgrund des Arbeitssicherheitsgesetzes zu erfüllen hätte.
  2. Den berechneten Einsatzzeiten liegen die Gefährdungspotentiale sowie die Organisations- und Arbeitnehmerstruktur typischer Unternehmenszweige bei Beachtung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zugrunde. Diese Einsatzzeiten werden benötigt, wenn an den Arbeitsplätzen die Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen Vorschriften zum Arbeitsschutz eingehalten sind. Entsprechend ist der Unternehmer verpflichtet, der Fachkraft für Arbeitssicherheit darüber hinausgehende Einsatzzeiten zur Verfügung zu stellen, wenn die besonderen Umstände dies erfordern (z.B. Störfall, Reparaturfall).
  3. Unter "Betrieb" ist eine räumlich und technisch abgegrenzte, nach Aufgabenbereich und Organisation eigenständige, wenn auch nicht vollständig selbständige Unternehmenseinheit zu verstehen.

    Entsprechend der Regelung des § 4 Betriebsverfassungsgesetz gelten Betriebsteile als selbständige Betriebe bei Anwendung der Tabelle, wenn sie
  1. räumlich weit entfernt vom Hauptbetrieb oder
  2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.

DA zu § 2 Abs. 1 Satz 3:

Diese Regelung bietet die Möglichkeit, die Einsatzzeiten von 2 bis 3 Jahren zusammenzufassen (Kumulierung).

DA zu § 2 Abs. 3:

Diese Regelung bietet für Betriebe mit weniger als 30 Arbeitnehmern die Möglichkeit, entweder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit auf der Grundlage der Einsatzzeiten nach der Tabelle zu § 2 Abs. 1 zu verpflichten oder sich bedarfsgerecht aufgrund einer Gefährdungsanalyse nach Anhang 2 der Vorschrift betreuen zu lassen.

§ 3 Fachkunde

(1) Der Unternehmer darf als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur Personen bestellen, die im Jahr regelmäßig mindestens 120 Arbeitsstunden als solche tätig sind.

(2) Bestellt der Unternehmer Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die den Anforderungen der Absätze 3 bis 6 nicht genügen, muss er auf Verlangen der Berufsgenossenschaft den Nachweis der Fachkunde auf andere Art und Weise erbringen.

(3) Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen und
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Ingenieur mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang ) oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllen auch Ingenieure der Fachrichtung "Sicherheitstechnik", die eine einjährige praktische Tätigkeit als Sicherheitsingenieur ausgeübt haben.

(4) Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Techniker mindestens 2 Jahre lang ausgeübt haben und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich anerkannter Techniker mindestens vier Jahre als Techniker tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(5) Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Meister mindestens 2 Jahre lang ausgeübt haben und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre lang als Meister oder in gleichwertiger Funktion tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(6) Der Nachweis der Fachkunde gilt auch als erbracht, wenn eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Unfallverhütungsvorschrift als solche tätig ist und die Fachkundevoraussetzungen der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (UVV 2a) vom 01. Oktober 1982 vorliegen.

DA zu § 3 Abs. 3 bis 5:

Die Ausbildungslehrgänge werden bis zur Neuregelung nach Grundsätzen gestaltet, die das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung mit Schreiben vom 02. Juli 1979 an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen der Fachaufsicht festgelegt hat.

§ 4 Fortbildung

Der Unternehmer hat den Fachkräften für Arbeitssicherheit die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen der Berufsgenossenschaft, zu denen diese einlädt, zu ermöglichen, soweit die Fortbildungsmaßnahme den betrieblichen Belangen entspricht.

§ 5 Bericht

Der Unternehmer hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach § 2 Abs. 1 dieser Unfallverhütungsvorschrift zu verpflichten, ihm über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig Bericht zu erstatten.

DA zu § 5:

Die Berichtspflicht besteht für jede Fachkraft für Arbeitssicherheit oder für den bestellten überbetrieblichen sicherheitstechnischen Dienst. Hauptamtlich tätige Fachkräfte für Arbeitssicherheit sollten mindestens einmal im Jahr die Ergebnisse ihres Einsatzes im Betrieb in einem Bericht zusammenfassen. Für nebenamtlich tätige Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder für überbetriebliche sicherheitstechnische Dienste richtet sich die Berichtsabgabe nach der Häufigkeit, mit der sie für den Betrieb im Einsatz sind, d.h., erfolgt der Einsatz in Abständen von mehr als einem Jahr so ist mindestens nach jeder Betriebsbegehung ein Bericht zu erstatten.

§ 6 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

Für Unternehmer, die bisher von der Bestellung oder Verpflichtung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit absehen konnten, gelten für die Bestellung oder Verpflichtung folgende Übergangsfristen:

bei einer Zahl der durchschnittlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer

über1201 Jahr,
 30 bis 1203 Jahre,
unter305 Jahre

nach Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift.

DA zu § 6:

Mit Ablauf der Übergangszeit muss der Unternehmer eine Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftlich bestellt oder verpflichtet haben.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 01. April 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (UVV 2a) vom 01. Oktober 1982 außer Kraft.

Anhang 1

zur Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (UVV 2a)

Den Gruppen 1 bis 3 der Tabelle in § 2 Abs. 1 sind folgende Betriebsarten zugeordnet:

Gruppe 1
Be- und Entladebetriebe, Ladearbeits-Einsatzbetriebe
Speditions-, Umschlags-, Ladungsbefestigungs- und Lagereibetriebe, Hafenverwaltungen, Bunkereien, Getreidehebereien
Messereien, Wägereien, Ladungs- und Warenkontrollbetriebe und ähnliche Betriebe
Quartiersmannbetriebe, Küpereien )
Viehhandel (Groß- und Kleinvieh), Handel mit sonstigen lebenden Tieren
Handel mit Schrott, Alt-, Rest-, Abfall- und Sekundärrohstoffen aller Art, Altmetallen,
Rohmetallen
Autoverwertung


Gruppe 2
Eisen-, Stahl- und Metallhandel einschließlich des Handels mit Kunststofferzeugnissen und Halbfabrikaten (Bleche, Röhren, Kessel, Radiatoren, Drahtseile, Stab und Profilmaterial u. dgl.)
Handel mit Baustoffen, Bauelementen, Isoliermaterial u. dgl.
Handel mit Holz (Nutzholz, Schnittholz, Furniere, Sperrholz, Holzwerkstoffe und dgl.)
Glashandel (Flachglas, Fensterglas, Spiegelglas, Kunstglas u. dgl.)
Brennstoffhandel (Kohlen, Holz, Torf u. dgl.), Heizöl in Verbindung mit Festbrennstoffen
Getreide-, Saatgut-, Futter- und Düngemittelhandel, Handel mit Mühlenerzeugnissen, Kartoffelhandel u. dgl.
Faß- und Behälterhandel
Felle- und Häutehandel
Handel mit Getränken aller Art, Essighandel


Gruppe 3
Lebensmittelhandel (einschließlich Obst, Früchte, Gemüse, Fleisch, Fleischwaren, Fleischereibedarf, Geflügel, Fische, Molkereiprodukte, Gewürze, Kaffee, Tee, Bäckereibedarf u. dgl.)
Lebensmittelsortimentshandel (z.B. Lebensmittel zusammen mit Süß- und Tabakwaren, Getränken, Textilien, Drogeriewaren, Haushaltswaren u. dgl.)
Handel mit Wasch- und Reinigungsmitteln
Handel mit Malereibedarf (Farben, Pinsel, Tapeten, Fußbodenbeläge u. dgl.)
Handel mit Chemikalien
Handel mit Gasen
Handel mit Mineralölen, Mineralfetten und Kraftstoffen
Handel mit Maschinen, Motoren, Pumpen, Ölbrennern, Wohnwagen, Fahrzeugen, Hebezeugen, maschinellen Einrichtungen aller Art (Klima-, Kühl-; Heizungs- und Lüftungsanlagen u. dgl.) einschließlich des Ersatzteil- und Zubehörhandels
Handel mit Blumen, Pflanzen, Sämereien und Baumschulerzeugnissen Handel mit Arzneimitteln, Heilmitteln, pharmazeutischen Erzeugnissen und orthopädischen Artikeln u. dgl. sowie Drogeriewaren (Gesundheitspflegemittel, kosmetische Erzeugnisse und Toilettenartikel u. dgl.)
Elektro-, Rundfunk-, Fernseh- und Phonogerätehandel einschließlich des Zubehörhandels
Filmverleih
Automatenhandel und Automatenaufstellbetriebe
Handel mit Büromaschinen, Fahrrädern, Bereifungen, Sport-, Camping- und Jagdartikeln u. dgl.
Eisen- und Metallkurzwarenhandel
Handel mit Haushaltsgeräten Porzellan-, Steingut- und Glaswaren sowie Flaschen
Handel mit sanitären Einrichtungen
Möbelhandel, Handel mit kunstgewerblichen Erzeugnissen
Handel mit Textilien, Bekleidung, Wäsche, Pelzwaren, Haus- und Heimtextilien (Gardinen, Teppiche, Bettwaren u. dgl.) und Spinnstoffen
Verleih von und Handel mit Zelten und Planen
Handel mit Garnen, Seilerwaren, Säcken sowie Polstermaterial
Handel mit Leder und Lederwaren
Handel mit Papier, Schreib- und Spielwaren, Pappe, Verpackungsmaterial u. dgl.
Handel mit Musikinstrumenten
Handel mit Uhren, Gold-, Silber- und Schmuckwaren, optischen und feinmechanischen Erzeugnissen u. dgl.
Süßwarenhandel
Tabak- und Tabakwarenhandel
Darmhandel
Buchhandel, Buchverlage
Zeitungs- und Zeitschriftenhandel und Verlage
Zeitschriftenverleih (Lesezirkel)
Betriebe, die ausschließlich ohne Warenlager und ohne eigene Transportmittel sowie ohne maschinelle Einrichtungen u. dgl. geführt werden und in denen eine Handhabung und Behandlung von Waren (Lagerung, Verpackung, Sortierung, Auslieferung u. dgl.) nicht stattfindet

Anhang 2

zur Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (UVV 2a)

Gefährdungsanalyse als Grundlage für den Betreuungsumfang nach § 2 Abs. 3 Die Gefährdungsanalyse ist die Grundlage für den Betreuungsumfang durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit..

  1. Die Erstellung einer sicherheitstechnischen Gefährdungsanalyse beginnt mit einer Bestandsaufnahme von Betriebsart, Verkehrs- und Arbeitsbereichen, der darin vorhandenen Betriebseinrichtungen und ausgeübten Tätigkeiten bzw. Arbeitsverfahren z.B.:
    1. Betriebsart
    2. Verkehrsbereiche
      • Verkehrswege für Fußgänger: Art der Fußböden, Treppen, Türen und Tore im Verkehrsweg, Beleuchtung,
      • Verkehrswege für Beförderungsmittel: Bodenbelag, Tore, Durchfahrten, Laderampen,
  2. Arbeitsbereiche
  3. Nach der Bestandsaufnahme erfolgt die Ermittlung der Gefährdungen, z.B.:

Anhaltspunkte für vorhandene Gefährdungen können sich aus Unfallverhütungs und Arbeitsschutzvorschriften, Richtlinien, Merkblättern, Sicherheitsregeln, bei Gefahrstoffen auch aus Sicherheitsdatenblättern ergeben.

  1. Nach Ermittlung der Gefährdungen sind diese hinsichtlich ihres Gefährdungsgrades zu bewerten, z.B.:

Zur Ermittlung des Gefährdungsgrades können Erfahrungen aus dem Unfall- und Berufskrankheitengeschehen herangezogen werden.

  1. Die Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen sind Grundlage für die zu treffenden Schutzmaßnahmen, z.B.:
  2. Die Gefährdungsanalyse als Grundlage für den Betreuungsumfang durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist regelmäßig zu aktualisieren.

    Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß die Fachkraft für Arbeitssicherheit jährlich zur Erfüllung der Aufgaben nach § 6 Arbeitssicherheitsgesetz tätig wird. Längere Betreuungsintervalle bis zu 3 Jahren können in Betracht kommen, wenn die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Körperschadens gering bzw. der Grad eines möglichen Körperschadens leicht ist. Eine sofortige Beratung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit wird erforderlich, falls die Gefährdungsanalyse ergibt, daß das Gefährdungsrisiko angestiegen ist. Dies kann z.B. der Fall sein durch Änderung der baulichen Anlage, Anschaffung neuer Maschinen oder Betriebseinrichtungen, Einführung neuer oder Änderung vorhandener Arbeitsverfahren. Der Unternehmer ist in diesem Falle verpflichtet, die Fachkraft für Arbeitssicherheit frühzeitig zu unterrichten.
  3. Die Gefährdungsanalyse ist im Betrieb so aufzubewahren, daß sie von den Beamten der Gewerbeaufsicht und den Technischen Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaft auf Verlangen eingesehen werden kann.

ENDE