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BGV A7 - Betriebsärzte
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(3) BG der keramischen und Glas-Industrie



(aufgehoben)
neu gergelt in BGV A2

§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmer, die nach § 2 Betriebsärzte zu bestellen haben.

DA zu § 1:

Nach § 15 Abs. 1 Nr. § 6 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII), in der Fassung des § 21 Nr. 1 Arbeitssicherheitsgesetz vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), erlassen die Berufsgenossenschaften Vorschriften über die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu treffen hat. Diese Unfallverhütungsvorschrift regelt Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 und aus § 2 Abs. 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes ergebenden Pflichten zu treffen hat.

§ 2 Bestellung

(1) Der Unternehmer, der Arbeitnehmer beschäftigt, hat Betriebsärzte zur Wahrnehmung der in § 3 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) bezeichneten Aufgaben schriftlich zu bestellen oder zu verpflichten.

Die Mindesteinsatzzeit für die betriebsärztliche Betreuung je durchschnittlich beschäftigtem Arbeitnehmer wird gemäß der nachstehenden Tabelle berechnet. Hinsichtlich der Zuordnung der Schlüsselzahlen zu Gewerbszweigen wird auf Anlage 1 verwiesen. Die betriebsbezogene Mindesteinsatzzeit beträgt 1 Stunde. Die Einsatzzeit kann auf das nächstfolgende Jahr übertragen werden, wenn sie betriebsbezogen nicht mehr als 2 Stunden beträgt.

Gefährdungs-
gruppe
Schlüsselzahl (Gewerbszweige)Erforderliche Einsatzzeit der
Betriebsärzte je beschäftigten
Arbeitnehmer (Std/Jahr je AN)
120, 40, 41, 42, 51, 61, 70, 71, 100, 171, 173, 181, 270, 2800,25
281, 91, 110, 121, 130, 172, 190, 200, 211, 220, 240, 250, 260, 290, 370, 3800,20
3140, 3000,15

Für Arbeitnehmer im kaufmännisch und technisch verwaltenden Teil der Unternehmen gelten die Einsatzzeiten des Gewerbszweiges, dem die weiteren Arbeitnehmer zugeordnet werden; bei mehreren Gewerbszweigen gelten insoweit die Einsatzzeiten des Gewerbszweiges, in dem die meisten Arbeitnehmer beschäftigt werden. Für Arbeitnehmer in eigenständigen Verwaltungen gelten die Einsatzzeiten der Gefährdungsgruppe 3.

In den Einsatzzeiten sind die speziellen Vorsorgeuntersuchungen nach anderen Rechtsvorschriften nicht enthalten.

(2) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 Arbeitssicherheitsgesetz zuständigen Behörde eine Ausnahme von Absatz 1 bewilligen und geringere Einsatzzeiten festlegen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterdurchschnittlich gering sind.

Die Berufsgenossenschaft kann -ferner im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 des Arbeitssicherheitsgesetzes zuständigen Behörde abweichend von Absatz 1 höhere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, überdurchschnittliche Unfall- und Gesundheitsgefahren bestehen.

DA zu § 2 Abs. 1:

Zu den Aufgaben des Betriebsarztes zählen Betriebsbegehungen, Beratungen des Unternehmers und der sonst für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz verantwortlichen Personen im Betrieb sowie arbeitsmedizinische Untersuchungen, um die Versicherten zu beraten und ihren Gesundheitszustand zu beurteilen. Durch Erfassung und Auswertung der Untersuchungsergebnisse sollen Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen untersucht und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankung vorgeschlagen werden.

Als Arbeitnehmer gelten auch alle Teilzeit- und Saisonarbeitskräfte.

Die Betriebsärzte können als ständig oder zeitweise tätige Kräfte bestellt werden. Sie können vom Unternehmen eingestellt oder freiberuflich tätig sein oder auch einem überbetrieblichen Dienst angehören, den der Unternehmer nach § 19 des Arbeitssicherheitsgesetzes verpflichtet hat.

Eigenständige Verwaltungen sind Unternehmen, die ausschließlich zum kaufmännisch und technisch verwaltenden Teil veranlagt werden.

Spezielle Vorsorgeuntersuchungen im Sinne des § 2 Abs. 1 sind Erst- und Nachuntersuchungen bzw. nach gehende Untersuchungen zum Schutz vor arbeitsbedingten Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten, welche aufgrund Gesetz bzw. Rechtsverordnung oder aufgrund der Unfallverhütungsvorschriften durchzuführen sind.

Unter "Betrieb" ist eine räumlich und technisch abgegrenzte, nach Aufgabenbereich und Organisation eigenständige, wenn auch nicht vollständig selbständige Unternehmenseinheit zu verstehen. Entsprechend der Regelung des § 4 Betriebsverfassungsgesetz gelten Betriebsteile als selbständige Betriebe bei Anwendung der Tabelle, wenn sie

  1. räumlich weit entfernt vom Hauptbetrieb oder
  2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.

Die Einsatzzeit ist die Arbeitszeit, die den Betriebsärzten zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Betrieb je Jahr und Arbeitnehmer mindestens zur Verfügung stehen muß. So können z.B. Wegzeiten eines nicht im Betrieb eingestellten Betriebsarztes nicht als Einsatzzeit angerechnet werden.

Den berechneten Einsatzzeiten liegen die Gefährdungspotentiale sowie die Organisations- und Arbeitnehmerstruktur typischer Unternehmenszweige bei Beachtung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zugrunde. Diese Einsatzzeiten werden benötigt, wenn an den Arbeitsplätzen die Unfallverhütungsvorschriften und sonstige Vorschriften zum Arbeitsschutz eingehalten sind.

Beispiele zur Berechnung der Einsatzzeit

1. Ein Unternehmen hat durchschnittlich 4 Arbeitnehmer und gehört zum Gewerbszweig "Herstellen von Feinsteinzeug, Gebrauchs- und Kunstkeramik" (Schlüsselzahl 110).

Gefährdungsgruppe 2

4 Arbeitnehmer x 0,20 = 0,80 Stunden.

Die berechnete Einsatzzeit liegt unter der jährlichen Mindesteinsatzzeit von 1 Stunde. Es ist damit 1 Stunde jährlich Einsatzzeit zu erbringen. Die Einsatzzeit kann auf das folgende Jahr übertragen werden.

2. Ein Unternehmen hat durchschnittlich 25 Arbeitnehmer und gehört zum Gewerbszweig "Be- und Verarbeiten von Hohlglas" (Schlüsselzahl 220).

Gefährdungsgruppe 2

25 Arbeitnehmer x 0,20 = 5 Stunden.

Die Einsatzzeit beträgt = 5 Stunden

3. Ein Unternehmen hat durchschnittlich 225 Arbeitnehmer~ Davon sind 120 Arbeitnehmer in der "Herstellung von Wand- und Fußboden fliesen" (Schlüsselzahl 100, Gefährdungsgruppe 1), 60 Arbeitnehmer in der "Herstellung von Spaltplatten" (Schlüsselzahl 41, Gefährdungsgruppe 1), 25 Mitarbeiter in der "Herstellung von Schmuck- und Kurzwaren" (Schlüsselzahl 300, Gefährdungsgruppe 3) tätig. 20 Arbeitnehmer sind in der kaufmännischen Verwaltung tätig; für diese Arbeitnehmer gelten die Einsatzzeiten des Gewerbszweiges, in dem die meisten Arbeitnehmer beschäftigt sind. Dies ist im vorliegenden Fall der Gewerbszweig mit der Schlüsse/zahl 100.

120 + 20 Arbeitnehmer Gefährdungsgruppe 1

140 x 0,25 = 35,00 Stunden

60 Arbeitnehmer Gefährdungsgruppe 1

60 x 0,25 = 15,00 Stunden

25 Arbeitnehmer Gefährdungsgruppe 3

25 x 0,15 = 3,75 Stunden

Die Einsatzzeit beträgt 53,75 Stunden

§ 3 Fachkunde

(1) Der Unternehmer darf als Betriebsärzte nur Ärzte bestellen, die über die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen.

(2) Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde als gegeben ansehen bei Ärzten, die nachweisen, daß sie berechtigt sind,

  1. die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder
  2. die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu führen.

(3) Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde ferner als gegeben ansehen bei Ärzten während ihrer Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" in der hierfür erforderlichen mindestens zweijährigen durchgehenden regelmäßigen Tätigkeit, wenn sie durch eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung nachweisen, daß sie bereits

  1. eine in der Weiterbildungsordnung vorgeschriebene klinische oder poliklinische Tätigkeit und
  2. mindestens ein Drittel des dreimonatigen theoretischen Kurses über Arbeitsmedizin

absolviert haben. Dies gilt nur, wenn gewährleistet ist, daß der theoretische Kurs nach Nummer 2 innerhalb von zwei Jahren nach der Bestellung beendet wird. Den Nachweis hat der Betriebsarzt dem Unternehmer gegenüber zu erbringen.

(4) Der Unternehmer kann abweichend von den Absätzen 2 und 3 davon ausgehen, daß Ärzte über die erforderliche Fachkunde verfügen, wenn sie

  1. eine Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer darüber besitzen, daß sie vor dem 1. Januar 1985 ein Jahr klinisch oder poliklinisch tätig gewesen sind und an einem arbeitsmedizinischen Einführungslehrgang teilgenommen haben und
  2.  
    1. bis zum 31. Dezember 1985 mindestens 500 Stunden innerhalb eines Jahres betriebsärztlich tätig waren oder
    2. bis zum 31. Dezember 1987 einen dreimonatigen Kurs über Arbeitsmedizin absolviert haben

und über die Voraussetzungen nach Nummer 2 Buchstabe a) oder b) eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung beibringen.

Die Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer muß bis zum Inkrafttreten der Unfallverhütungsvorschrift erteilt sein.

§ 4 Fortbildung

(1) Der Unternehmer hat dem Betriebsarzt die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, soweit die Fortbildungsmaßnahme den betrieblichen Belangen entspricht.

(2) Der Unternehmer hat den bestellten Betriebsarzt zu verpflichten, an für seinen Betrieb maßgebenden Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.

§ 5 Bericht

Der Unternehmer hat den Betriebsarzt zu verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig einen Bericht zu erstatten.

DA zu § 5:

Die Berichtspflicht besteht für jeden bestellten und verpflichteten Betriebsarzt. Hauptamtlich tätige Betriebsärzte sollten mindestens einmal im Jahr die Ergebnisse ihres Einsatzes im Betrieb in einem Bericht zusammenfassen; für nebenamtlich tätige Betriebsärzte oder für überbetriebliche arbeitsmedizinische Dienste richtet sich die Berichtsabgabe nach der Häufigkeit, mit der sie für den Betrieb im Einsatz sind, d. h. erfolgt der Einsatz in Abständen von mehr als einem Jahr~ so ist mindestens nach jeder Betriebsbegehung ein Bericht zu erstatten.

§ 6 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

Für Unternehmer, die bisher von der Bestellung oder Verpflichtung eines Betriebsarztes absehen konnten, gelten folgende Übergangszeiträume:

Von 11 Arbeitnehmer bis 19 Arbeitnehmer 31.03.1999

Von 1 Arbeitnehmer bis 10 Arbeitnehmer 31.03.2002.

DA zu § 6:

Diese Übergangs- und Ausführungsbestimmungen betreffen nur Unternehmen, die bisher weniger als 20 Arbeitnehmer beschäftigt haben. Mit Ablauf der jeweiligen Übergangszeit muß der Unternehmer einen Betriebsarzt schriftlich bestellt oder verpflichtet haben.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Tage des 1. Monats in Kraft, der der Bekanntmachung folgt. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte" (VBG 123) vom 1. Dezember 1974 außer Kraft.

Anlage 1 Gefährdungsgruppe 1

SchlüsselzahlenGewerbszweig
20Tonabbau, Kaolin u. ä. Stoffe, Aufbereitung und Zurichtung
40Ziegeleien (einschließlich Herstellen von Blähton)
41Herstellung von Spaltplatten
42Herstellen, Be- und Verarbeiten von Baustoffen, Fertigbauteilen und Bauteilen, soweit nicht anderweitig einzuordnen
51Herstellung von Kalksandsteinen
61Herstellung von Bimsbaustoffen, Schlacken- und Aschensteinen
70Herstellen, Be- und Verarbeiten von Leichtbauplatten und Isoliermitteln (z.B. Blähtonwaren, Ziegelsplittsteinen, Gipsdielen und Gipsplatten)
71Herstellen von Leichtkalksandsteinen, Leichtbetonsteinen
100Herstellen von Wand- und Fußbodenfliesen (einschließlich Mosaiken)
171Herstellen von Großsteinzeug, Steinzeugröhren, Kaminsteinrohren, Kanalisationsröhren
173Herstellen von Schmelztiegeln
181Herstellen von feuerfesten Erzeugnissen einschließlich feuerfester Mörtel, Stampfmassen und vergleichbarer Produkte
270Torf, Abbau und Verarbeiten; Herstellen von Blumenerde, Rindenerde u. ä.
280Be- und Verarbeiten von Kälte-, Wärme-, Schallschutzmitteln (Isolier- und Montagearbeiten); Herstellen von Gießereihilfsmitteln

Gefährdungsgruppe 2

SchlüsselzahlenGewerbszweig
81Herstellen von Porzellan und feinkeramischen Erzeugnissen aus porzellanähnlichen Massen
91Herstellen von Steingut und Ofenkacheln
110Herstellen von Feinsteinzeug, Gebrauchs- und Kunstkeramik (Topfwaren, Terrakotta, Blumentöpfe)
121Herstellung von Steatit
130Herstellen von Schleifmitteln und keramischen Katalysatoren
172Herstellung von sanitären Spülwaren
190Herstellen von Hohlglas, Stäben, Kugeln, Schaumglas
200Herstellen von Flachglas
211Herstellen von Float-, Guß- und Spiegelglas
220Be- und Verarbeiten von Hohlglas, Stäben, Kugeln, Schaumglas, durchsichtigen oder durchscheinenden Kunststoffen; Herstellen wissenschaftlicher und medizinischer Instrumente, Apparate sowie von Isolierflaschen
240Herstellen von vorgespanntem Einscheiben-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas); Herstellen von Isolierglas aus mehreren Scheiben
250Be- und Verarbeiten von Flachglas
260Herstellen und Verarbeiten von Glasfasern, Steinwolle, Schlackenwolle, Keramikfasern
290Selbständige Keramik- und Glasmalereien; Herstellen von bleigefaßten Kleingläsern (z.B. Tiffanytechnik); Herstellen von Plastiken und Figuren aus Gips u. ä. Stoffen
370Herstellen von Deckgläsern, Diapositivgläsern, Brillengläsern, Objektträger, Skalen u. ä.
380Herstellen, Be- und Verarbeiten nichtsilikatischer technischer Keramik (z.B. High-Tech-Keramik, Biokeramik, Schneidkeramik)

Gefährdungsgruppe 3

SchlüsselzahlenGewerbszweig
140Herstellen von künstlichen Zähnen
300Herstellen von Schmuck- und Kurzwaren (auch aus Kunststoff)


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