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BGV A7 - Betriebsärzte
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(30) BG für den Einzelhandel
(aufgehoben, nur zur Information; neu BGV A2)
§ 1 Geltungsbereich
Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmer, die nach § 2 Betriebsärzte zu bestellen haben.
DA zu § 1:
Die vorliegende Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmer, die Arbeitnehmer beschäftigen. Sie regelt Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus § 2 Absätze 1 und 3 sowie § 4 ASiG ergebenden Pflichten zu treffen hat.
§ 2 Bestellung
(1) Der Unternehmer hat Betriebsärzte zur Wahrnehmung der in § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) bezeichneten Aufgaben nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 schriftlich zu bestellen.
Gruppe | Betriebsart (Branchen des Einzelhandels/Gefahrtarifstellen) | Einsatzzeit (Std./Jahr je Arbeitnehmer) |
I | (18) Blumen und Pflanzen | 0,5 |
(19)Zoologische Artikel, Tiere; Sämereien, Futter- und Düngemittel, Schädlingsbekämpfungsmittel; Gartenbedarf, Kellereiartikel | ||
(22)Krafträder (einschl. Fahrräder mit Hilfsmotor) | ||
II | (1) Lebensmittel | 0,25 |
(7) Kunstgegenstände, Antiquitäten, Bilder | ||
(9) Farben, Lacke, Tapeten und sonstige Malerartikel; Fußbodenbeläge, Teppichböden (Auslegeware) | ||
(16) Uhren, Schmuck, Gold- und Silberwaren, optische Artikel, Hörgeräte | ||
(17) Foto- und Filmgeräte | ||
(21) Fahrräder - außer Gefahrtarifstelle 22 - | ||
(23) Kraftfahrzeuge (einschl. Wohnmobile); Motorboote; landwirtschaftliche Maschinen und Geräte; Wohnwagen und sonstige Fahrzeuganhänger | ||
(24) Fahrzeugersatzteile, -zubehör und -pflegemittel | ||
(25) Treibstoffe, Reifen, technische Öle und Fette; Brennstoffe (einschließlich Flaschengas und Heizöl) | ||
III | (2)Süßwaren, Kaffee, Tee; Getränke; Tabakwaren, Zeitungen und Zeitschriften | 0,15 |
(3)Drogerie-, Parfümeriewaren, Perücken, Haarteile; Putz- und Waschmittel; Reformwaren; Sanitäts- und Medizinalbedarf, Hygieneartikel | ||
(4) Schuhe und Lederwaren | ||
(5) Textilien (einschl. Lederbekleidung, Pelzwaren, Hüte, Mützen, Handschuhe, Kurzwaren, Schirme, Stöcke); Handarbeitsartikel und -geräte (einschließlich Nähmaschinen); Heimtextilien (Gardinen, Teppiche, Bettwaren) | ||
(6) Möbel, Küchen; Sarghandlungen | ||
(8) Eisenwaren, Herde, Öfen, Kamine, Werkzeuge, Handwerks-, Bastler-, Bau- und sanitärer Installationsbedarf | ||
(10) Haushalts-, Plastik-, Glas-, Porzellan- und Keramikwaren | ||
(11) Elektrogeräte (einschließlich Lampen und Leuchten, Elektroherde und -heizgeräte, Kühlschränke, Waschmaschinen) | ||
(12) Radio-, Phono-, Fernsehgeräte; Musikinstrumente (einschließlich Klaviere, Flügel, Harmonien, Orgeln) | ||
(13) Büromaschinen, Büroeinrichtungen und Organisationsmittel, Datensysteme (Hard- und Software) | ||
(14) Papier-, Schreibwaren, Büro-, Zeichen- und Malbedarf, Devotionalien, Briefmarken und Münzen; Bücher, Poster, Grafiken; Musikalien, Bild- und Tonträger (Schallplatten, Videocassetten usw.) | ||
(15) Spielwaren, Kinderwagen, Korb- und Seilerwaren; Reiseandenken, Geschenkartikel, kunstgewerbliche Artikel, Orden und Ehrenzeichen, Fest- und Vereinsbedarf | ||
(20) Sport- und Campingartikel, Jagdbedarf, Waffen | ||
(26) Warenhäuser |
Für Arbeitnehmer in Betriebsarten der Gruppen II und III, deren Tätigkeit durch die nachfolgend aufgeführten Merkmale gekennzeichnet ist, gelten anstelle der branchenbezogenen folgende tätigkeitsbezogene Einsatzzeiten:
Gruppe | Tätigkeit | Einsatzzeit (Std./Jahr je Arbeitnehmer) |
A | Arbeitnehmer, die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen insbesondere nach der Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (VBG 100) unterliegen | 0 5 ' |
B | Arbeitnehmer, die besonderen gesundheitlichen Belastungen durch - ungünstige Umgebungseinflüsse - mechanische Einwirkungen - Nachtarbeit ausgesetzt sind | 0 3 ' |
Die errechnete Einsatzzeit beinhaltet für arbeitsmedizinische Untersuchungen von Arbeitnehmern und für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ASiG einen Zeitanteil von maximal 50%. Um den darüber hinaus erforderlichen Zeitaufwand für die Erfüllung dieser Aufgaben erhöht sich die Einsatzzeit.
(3) Der Unternehmer hat Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Betreuung jährlich zu veranlassen, wenn sich eine jährliche Einsatzzeit von mindestens vier Stunden ergibt. Bei einer berechneten jährlichen Einsatzzeit von weniger als vier Stunden braucht arbeitsmedizinische Betreuung erst dann in Anspruch genommen zu werden, wenn die Addition der jährlichen Einsatzzeiten vier Stunden erreicht. Unabhängig davon ist eine arbeitsmedizinische Betreuung zu veranlassen
in den Betriebsarten der Gruppe 1 nach Ablauf von 2 Jahren
in den Betriebsarten der Gruppen II und III nach Ablauf von 4 Jahren
oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Erkrankung eines Arbeitnehmers ursächlich mit seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz zusammenhängen könnte.
(4) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde eine Ausnahme von Absatz 1 bewilligen und geringere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterdurchschnittlich gering sind. Die Berufsgenossenschaft kann ferner im Einzelfall im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde abweichend von Absatz 1 höhere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, überdurchschnittliche Unfall- und Gesundheitsgefahren bestehen.
DA zu § 2 Abs. 1:
Die Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Unternehmer beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des. Gesundheitsschutzes zu unterstützen, insbesondere durch Beratungen des Unternehmers und der sonst für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz verantwortlichen Personen, durch Betriebsbegehungen sowie durch Untersuchung, arbeitsmedizinische Beurteilung und Beratung der Arbeitnehmer. Damit diese Unterstützung möglichst effektiv ist, muß es dem Unternehmer ein besonderes Anliegen sein, dafür zu sorgen, daß Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenarbeiten, insbesondere Betriebsbegehungen gemeinsam durchführen (§ 10 ASiG).
Die Berufsgenossenschaft unterstützt den Unternehmer durch branchenspezifische Tätigkeitskataloge, die die in der Regel durch den Betriebsarzt durchzuführenden Aufgaben beschreiben.
Betriebsärzte können als ständig oder zeitweise tätige Kräfte bestellt werden. Sie können vom Unternehmer eingestellt oder freiberuflich tätig sein oder auch einem überbetrieblichen Dienst angehören.
Mit einer Übertragung der Aufgaben nach § 3 ASiG in Verbindung mit dieser Unfallverhütungsvorschrift auf einen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst erfüllt der Unternehmer seine gesetzliche Verpflichtung, wenn dieser Dienst mindestens die Anforderungen erfüllt, die ein Betriebsarzt aufgrund des ASiG zu erfüllen hätte. Die Anforderungen an einen solchen Dienst ergeben sich aus den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen über Ärzte, Hilfspersonal, Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel für überbetriebliche arbeitsmedizinische Dienste (ZH 1/529). Soweit der Unternehmer einen Betriebsarzt einstellt, einen freiberuflichen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst verpflichtet, muß er sich die Fachkunde nachweisen lassen und eine Ablichtung des schriftlichen Nachweises für die Überprüfung durch die Berufsgenossenschaft bereithalten. Zur Auskunftspflicht siehe § 11 Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1).
DA zu § 2 Abs. 2:
Die in den Tabellen festgesetzten Einsatzzeiten entsprechen dem für eine arbeitsmedizinische Betreuung in der Regel ausreichenden Bedarf, der sich aus den Gesundheitsgefährdungen in den einzelnen Branchen und bei bestimmten Tätigkeiten ergibt. Sie sind aus dem Gefährdungspotential für die einzelnen Branchen und bestimmte Tätigkeiten abgeleitet. Dem liegt die Bewertung des Unfall- und Berufskrankheitengeschehens sowie die Beurteilung der Gefährdungen aufgrund angewandter Technologien, Arbeitsverfahren und verwendeter Arbeitsstoffe zugrunde. Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Betriebsarzt darüber hinausgehende Einsatzzeit zur Verfügung zu stellen, wenn die besonderen Umstände dies erfordern. Die Einsatzzeit ist die Arbeitszeit, die dem Betriebsarzt zur Erfüllung seiner Aufgaben je Jahr und Arbeitnehmer zur Verfügung stehen muß.
Die arbeitsmedizinische Untersuchung von Arbeitnehmern ist nur eine der vielfältigen Aufgaben des Betriebsarztes; deshalb kann für die Wahrnehmung dieser Aufgabe auch nur ein maximaler Zeitanteil auf die errechnete Einsatzzeit entfallen. Ein höherer Zeitaufwand kann erforderlich werden z.B. im Zusammenhang mit Teilzeit- bzw. Aushilfsbeschäftigung oder aufgrund von § 2 Abs. 4.
Auf die errechnete Einsatzzeit können Wegezeiten eines nicht im Mitgliedsunternehmen eingestellten Betriebsarztes nicht angerechnet werden. Ebenso können ärztliche Untersuchungen, die nicht aus arbeitsmedizinischer Sicht erforderlich sind, z.B. Untersuchungen nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen (Bundes-Seuchengesetz) vom 18.12.1979 (BGBl. I S. 2262), nicht in die Einsatzzeiten einbezogen werden.
Die Zuordnung des Mitgliedsunternehmens zur Branche/Gefahrtarifstelle ist dem letzten Veranlagungsbescheid zum Gefahrtarif zu entnehmen. Bei einer Veranlagung zu mehreren Gefahrtarifstellen, die unterschiedlichen Gruppen zugeordnet sind, sind die prozentualen Anteile aus dem Veranlagungsbescheid auch für die Berechnung der Einsatzzeit maßgebend. Die Zahl der zu berücksichtigenden Arbeitnehmer ergibt sich aus der Zahl der durchschnittlich im Jahr beschäftigten Personen.
Rechenbeispiele:
Zahl der Arbeitnehmer: 250
Zahl der Arbeitnehmer in Gruppe A und B: 0
Veranlagung zum Gefahrtarif: | 50% Lebensmittel | Gruppe II |
40% Textil und Schuhe | Gruppe III | |
10% Blumen und Pflanzen | Gruppe I | |
50% von 0,25 x 250 = | 31,3 Std./Jahr | |
40% von 0,15 x 250 = | 15,0 Std./Jahr | |
10% von 0,50 x 250 = | 12,5 Std./Jahr | |
errechnete Einsatzeit: | 58,8 Std./Jahr | |
Zahl der Arbeitnehmer: | 250 | |
Zahl der Arbeitnehmer in Gruppe A: | 0 | |
Zahl der Arbeitnehmer in Gruppe B: | 20 | |
Zahl der übrigen Arbeitnehmer: | 230 | |
Veranlagung zum Gefahrtarif: | 50% Lebensmittel | Gruppe II |
40% Textil und Schuhe | Gruppe III | |
10% Blumen und Pflanzen | Gruppe 1 | |
20 x 0,3 = | 6,0 Std./Jahr | |
50% von 0,25 x 230 = | 28,8 Std./Jahr | |
40% von 0,15 x 230 = | 13,8 Std./Jahr | |
10% von 0,50 x 230 = | 11,5 Std./Jahr | |
errechnete Einsatzzeit: | 60,1 Std./Jahr |
Den Einsatzzeiten liegt die Arbeitszeit Vollbeschäftigter zugrunde.
Die Wahrnehmung der Aufgaben sollte zeitlich so verteilt werden, daß die arbeitsmedizinische Betreuung durch den Betriebsarzt in der Betriebsstätte mindestens 1 Stunde beträgt.
Um die sich aus § 3 ASiG ergebenden Aufgaben zweckmäßig und praxisgerecht zu erfüllen, stellen sich insbesondere für Unternehmen, die mehr als eine Betriebsstätte haben, besondere organisatorische Anforderungen.. In der Zentrale soll ein Betriebsarzt angesiedelt sein, der zur Wahrnehmung der sich aus § 3 ASiG ergebenden Aufgaben folgende Steuerungsfunktionen im Hinblick auf einheitliche Verfahrensweise in allen Betriebsstätten des Unternehmens übernimmt:
- Beraten von betrieblichen und außerbetrieblichen Stellen in arbeitsmedizinischen Fragen
- bei der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
- bei der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
- Erstellen von Handlungsanleitungen für die mit der Durchführung des Gesundheitsschutzes betrauten Personen,
- Planen und Steuern der Aus- und Fortbildung der im Unternehmen mit der Durchführung des Gesundheitsschutzes betrauten Personen,
- Mithilfe bei der Organisation der Ausbildung der Ersthelfer
- Planung von Informations- und Werbeaktionen zum Gesundheitsschutz, z.B. vorbeugender Hautschutz,
- Auswerten der Ursachenuntersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten und Vorschlagen sich hieraus ergebender Maßnahmen,
- Auswerten der Berichte von in den Betriebsstätten tätigen Betriebsärztenund Vorschlagen sich hieraus ergebender Maßnahmen,
- Erfassen und Auswerten der Berichte von außerbetrieblichen Stellen, z.B.Berufsgenossenschaft, Gewerbeaufsicht, Sachverständige, Sachkundige, über Prüfungen auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes sowie Vorschlagen von sich hieraus ergebenden Maßnahmen für das gesamte Unternehmen,
- Pflege des Kontaktes zu außerbetrieblichen Stellen,
- Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat und der Schwerbehindertenvertretung.
Soweit der in der Zentrale angesiedelte Betriebsarzt die Funktion eines leitenden Betriebsarztes hat, obliegt ihm darüber hinaus die Information und Kooperation der in den Betriebsstätten tätigen Betriebsärzte, die Regelung der Zusammenarbeit mit diesen sowie die Zusammenarbeit mit dem Gesamtbetriebsrat.
In jeder Betriebsstätte hat der Betriebsarzt insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- Den Leiter der Betriebsstätte und sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortliche Personen beraten und unterstützen, insbesondere
- bei arbeitsmedizinischen Fragen der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung,
- bei der Organisation der "Ersten Hilfe",
- durch Beobachten der Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung,
- durch Achten auf die Benutzung der Körperschutzmittel,
- durch Hinwirken darauf, daß sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, z.B. durch Belehren der Beschäftigten über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren.
Ungünstige Umgebungseinflüsse können auftreten bei
- in Backbetrieben; Konditoreien; Küchenbetrieben; Kaffeeröstereien; Tiefkühlhäusern über 20 m2 Grundfläche; Schreinereien; Polstereien; Buchdruckereien; Brillenglas-Schleifereien und
- bei Verlegung von Bodenbelägen; Reparatur von Kraftfahrzeugen; Einschießen und Reparatur von Waffen; Arbeitsaufenthalt im Ausland (z.B.
Tropen); Friseurtätigkeit.
Mechanische Einwirkungen können z.B. bei folgenden Tätigkeiten vorlegen:
- Heben und Tragen schwerer Lasten;
Lebensalter | Zumutbare Last in kg Häufigkeit des Hebens und Tragens | |||
gelegentlich | häufiger | |||
Frauen | Männer | Frauen | Männer | |
15 bis 18 Jahre | 15 | 35 | 10 | 20 |
19 bis 45 Jahre | 15 | 55 | 10 | 30 |
älter als 45 Jahre | 15 | 45 | 10 | 25 |
DA zu § 2 Abs. 3:
Arbeitsmedizinische Betreuung hat spätestens in dem Jahr zu erfolgen, in dem die Addition der jährlichen Einsatzzeiten 4 Stunden erreicht. Die addierten Einsatzzeiten sind dann insgesamt zu erbringen.
Rechenbeispiel
Betriebsart der Gruppe II mit durchschnittlich 6 Arbeitnehmern
pro Jahr | addiert | ||
Einsatzzeit im 1. | Jahr | 6 x 0,25 = 1,5 Std. | 1,5 Std. |
Einsatzzeit im 2. | Jahr | 6 x 0,25 = 1,5 Std. | 3,0 Std. |
Einsatzzeit im 3. | Jahr | 6 x 0,25 = 1,5 Std. | 4,5 Std. |
Die Addition der jährlichen Einsatzzeit erreicht erstmals im 3. Jahr 4 Stunden; in diesem Jahr sind daher insgesamt 4,5 Stunden arbeitsmedizinischer Betreuung zu erbringen.
Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die Zeiträume für die Bestellung eines Betriebsarztes:
Bestellung eines Betriebsarztes | Zahl der Arbeitnehmer in Gruppe | ||
I | II | III | |
jährlich in jedem 2. Jahr in jedem 3. Jahr in jedem 4. Jahr in jedem 5. Jahr | ab 8 4 - 7 1 - 3 - - | ab 16 8 - 15 6 - 7 4 - 5 1 - 3 | ab 27 14 - 26 9 - 13 7 - 8 1 - 6 |
Abweichungen können sich ergeben, wenn tätigkeitsbezogene Einsatzzeiten zu berücksichtigen sind (vgl. § 2 Abs. 2, Gruppen A und B).
Die Berufsgenossenschaft überwacht die Durchführung des Unfall- und Gesundheitsschutzes. Sie kann im Einzelfall die Inanspruchnahme arbeitsmedizinischer Beratung anordnen.
Anhaltspunkte setzen voraus, daß konkret zu benennende Einflüsse des Arbeitsplatzes oder der Tätigkeit die Annahme rechtfertigen, daß eine Erkrankung des Arbeitnehmers hierauf zurückzuführen ist.
§ 3 Fachkunde
(1) Der Unternehmer darf als Betriebsärzte nur Ärzte bestellen, die über die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde gemäß Absätze 2 bis 4 verfügen.
(2) Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde als gegeben ansehen bei Ärzten, die nachweisen, daß sie berechtigt sind,
(3) Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde ferner als gegeben ansehen bei Ärzten während ihrer Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" in der hierfür erforderlichen mindestens zweijährigen durchgehenden regelmäßigen Tätigkeit, wenn sie durch eine von der zuständigen Ärztekammer erteilten Bescheinigung nachweisen, daß sie bereits
absolviert haben. Dies gilt nur, wenn gewährleistet ist, daß der theoretische Kurs nach
Nummer 2 innerhalb von 2 Jahren nach der Bestellung beendet wird. Der Unternehmer hat den Betriebsarzt zu verpflichten, ihm den Nachweis zu erbringen.
(4) Der Unternehmer kann abweichend von den Absätzen 2 und 3 davon ausgehen, daß Ärzte über die erforderliche Fachkunde verfügen, wenn sie
und über die Voraussetzungen nach Nummer 2 Buchstabe a) oder b) eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung beibringen. Die von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung muß bis spätestens 31. Dezember 1996 erteilt sein.
§ 4 Fortbildung
Der Unternehmer hat den Betriebsarzt mit der Bestellung zu verpflichten, an Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen, soweit diese den betrieblichen Belangen entsprechen, und ihm die Teilnahme zu ermöglichen.
DA zu § 4:
Siehe auch § 2 Abs. 3 ASiG.
§ 5 Bericht
Der Unternehmer hat den Betriebsarzt mit der Bestellung zu verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig einen Bericht zu erstatten.
DA zu § 5:
Die Berichtspflicht besteht für den eingestellten Betriebsarzt ebenso wie für den verpflichteten freiberuflichen Betriebsarzt bzw. überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst. Hauptamtlich tätige Betriebsärzte sollen mindestens einmal im Jahr die Ergebnisse ihres Einsatzes in einem Bericht zusammenfassen. Für nebenamtlich tätige Betriebsärzte oder für überbetriebliche arbeitsmedizinische Dienste richtet sich die Berichterstattung nach der Häufigkeit, mit der sie im Einsatz sind, d.h., erfolgt der Einsatz in Abständen von mehr als einem Jahr; ist unmittelbar nach dieser Inanspruchnahme ein Bericht zu erstatten.
1) Tag des Inkrafttretens ist der 1. Oktober 1996. Die Bekanntmachung erfolgte im Bundesanzeiger Nr. 170 vom 10. September 1996.
§ 6 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
Für Unternehmer, die bisher von der Bestellung eines Betriebsarztes absehen konnten, gilt die Pflicht zur Bestellung nach § 2 Abs. 1 bei Beschäftigung von durchschnittlich
mehr als 200 Arbeitnehmern | 1 Jahr, |
100 bis 200 Arbeitnehmern | 3 Jahre, |
weniger als 100 Arbeitnehmern | Jahre |
nach Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Tag des Monats in Kraft, der als erster der Bekanntmachung folgt.1) Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte" (VBG 123) vom 1. Dezember 1976 in der Fassung vom 1. April 1989 außer Kraft.