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BGV A7 - Betriebsärzte
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(33) BG für Fahrzeughaltungen



(aufgehoben, nur zur Information; neu BGV A2)

§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmer, die nach § 2 Betriebsärzte zu bestellen haben.

DA zu § 1:

Nach § 708 Abs. 1 Nr. 4 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in der Fassung des § 21 Nr. 1 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885) erlassen die Berufsgenossenschaften Vorschriften über die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu treffen hat. Diese Unfallverhütungsvorschrift regelt Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 und aus § 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes ergebenden Pflichten zu treffen hat.

§ 2 Bestellung

(1) Der Unternehmer hat Betriebsärzte zur Wahrnehmung der in § 3 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) bezeichneten Aufgaben für die sich aus den Merkmalen der nachstehenden Tabelle ergebenden erforderlichen Mindesteinsatzzeiten, jedoch betriebsbezogen nicht weniger als 1 Stunde, schriftlich zu bestellen oder zu verpflichten:

GruppeGewerbezweig/BetriebsartErforderliche
Einsatzzeit des
Betriebsarztes
(Std./Jahr je
Arbeitnehmer)
1.510 Kaufmännischer und verwaltender Teil0,3
II.550 Güternahverkehr

560 Güterfernverkehr
570 Möbelspeditionen
580 Kraftfahrzeugspeditionen
520 Omnibusunternehmen
530 Taxenunternehmen
532 Personenbeförderung mit Pkw
534 Krankentransporte und Rettungstransporte
600 Leichttransporte mit Lkw bis 750 kg Nutzlast und Pkw (einschließlich Kurierdienst)

0,4


GruppeGewerbezweig/BetriebsartErforderliche
Einsatzzeit des
Betriebsarztes
(Std./Jahr je
Arbeitnehmer)
II.553 Abschleppdienste
555 Autokranunternehmen
640 Kraftfahrschulen
650 Kfz-Verleih an Selbstfahrer
601 Geld- und Werttransporte
660 Kfz-Überführungen auf eigener Achse
036 Handel mit Kraftfahrzeugen, Zubehör
690 Leichenüberführungen, Bestattungen
670 Parkhäuser, Garagen, Autohöfe, Bootshäuser
700 Reittier-/Stallhaltungen
711 Private Reittierhaltungen
053 Lagerei, Umschlags- und Ladearbeiten
101 Auslieferungslager
136 Stahlbau, Industriemontage
016 Kies- und Sandgewinnung
032 Erdarbeiten, Baugrubenaushub
035 Handel mit Brennmaterial, Flaschengas, Heizöl
0,4
 740 Luftfahrtunternehmen (siehe auch Gruppe III)
741 Fliegerschulen
750 Flughäfen, Flugplätze
 
 552 Müllabfuhr
551 Abfall- und Reststoffbeförderung
557 Sonstige Abfallentsorgung/Städtereinigung
010 Abbruch-, Demontagearbeiten
063 Kfz-Werkstätten
078 Tischlereien
081 Vulkanisierwerkstätten
672 Wagenpflege, Wagenwäsche
051 Autolackierereien
0,5
 740 Luftfahrtunternehmen (siehe auch Gruppe II)
Flugzeugwartung und Flugzeugüberholung mit
dazugehörenden Werkstätten
Fracht
Flugbetrieb (Cockpit und Kabine)
Cateringbereich/Küche
 


GruppeGewerbezweig/BetriebsartErforderliche
Einsatzzeit des
Betriebsarztes
(Std./Jahr je
Arbeitnehmer)
IV.- DSD-Sortierung
- Kompostierung
- Umgang mit kanzerogenen Stoffen
1,0

In den Mitgliedsunternehmen sind alle Versicherten grundsätzlich dem Gewerbezweig oder der Betriebsart zuzuordnen, unter dem/der sie nach dem Gefahrtarif geführt werden. Für diejenigen Versicherten, die in unterschiedlichen Gewerbezweigen oder Betriebsarten tätig sind, gilt bei der Zuordnung zu unterschiedlichen Einsatzzeiten der höhere Wert. Alle Gewerbezweige, einschließlich der fremdartigen Nebenbetriebe, die in der Tabelle nicht ausdrücklich genannt sind, sind der Gefährdungsgruppe II zuzuordnen.

(2) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 des Arbeitssicherheitsgesetzes zuständigen Behörde eine Ausnahme von Absatz 1 bewilligen und geringere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterdurchschnittlich gering sind. Die Berufsgenossenschaft kann ferner im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 des Arbeitssicherheitsgesetzes zuständigen Behörde abweichend von Absatz 1 höhere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, überdurchschnittliche Unfall- und Gesundheitsgefahren bestehen, und die Bestellung eines Betriebsarztes verlangen.

DA zur vorstehenden Tabelle

a) Sind die einzelnen Gewerbszweige in unterschiedlichen Gruppen ausgewiesen, ist für die jeweiligen Versicherten die erforderliche Mindesteinsatzzeit der vorstehenden Tabelle entsprechend rechnerisch zu ermitteln.

b) Die nach der vorstehenden Tabelle errechnete Einsatzzeit gilt für den gesamten

Betrieb; sie sollte von der Fachkraft für Arbeitssicherheit entsprechend dem

Gefährdungspotential der jeweiligen Arbeitsplätze genutzt werden.

DA zu § 2 Abs. 1:

(1) Die Betriebsärzte können als ständig oder zeitweise tätige Kräfte bestellt werden. Sie können vom Unternehmer eingestellt oder freiberuflich tätig sein oder auch einem überbetrieblichen Dienst angehören, den der Unternehmer nach § 19 des Arbeitssicherheitsgesetzes verpflichtet hat.

Die Anforderungen an einen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst ergeben sich aus den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen über Ärzte, Hilfspersonal, Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel für überbetriebliche arbeitsmedizinische Dienste (ZH 1/528, ZH 1/529).

Die Einsatzzeit ist die Arbeitszeit, die den Betriebsärzten zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Betrieb je Jahr und Arbeitnehmer mindestens zur Verfügung stehen muß. So können z.B. Wegzeiten eines nicht im Betrieb eingestellten Betriebsarztes nicht als Einsatzzeit angerechnet werden.

Mit einer Übertragung der Aufgaben nach § 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes in Verbindung mit dieser Unfallverhütungsvorschrift an einen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst erfüllt der Unternehmer seine gesetzliche Verpflichtung, wenn dieser überbetriebilche Dienst mindestens die Forderung erfüilt, die ein Betriebsarzt aufgrund des Arbeitssicherheitsgesetzes zu erfüllen hätte.

(2) Den berechneten Einsatzzeiten liegen die Gefährdungspotentiale sowie die Organisations- und Arbeitnehmerstruktur typischer Unternehmenszweige bei Beachtung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zugrunde. Diese Einsatzzeiten werden benötigt, wenn an den Arbeitsplätzen die Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen Vorschriften zum Arbeitsschutz eingehalten sind. Entsprechend ist der Unternehmer verpflichtet, dem Betriebsarzt darüber hinausgehende Einsatzzeiten zur Verfügung zu stellen, wenn besondere Umstände dies erfordern (z.B. Störfall, Reparaturfall).

Zu den Aufgaben des Betriebsarztes zählen Betriebsbegehungen, Beratungen des Unternehmers und der sonst für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz verantwortlichen Personen im Betrieb sowie arbeitsmedizinische Untersuchungen, um die Versicherten zu beraten und ihren Gesundheitszustand zu beurteilen. Durch Erfassung und Auswertung der Untersuchungsergebnisse sollen Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen untersucht werden und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorgeschlagen werden.

(3) Unter "Betrieb" ist eine räumlich und technisch abgegrenzte, nach Aufgabenbereich und Organisation eigenständige, wenn auch nicht vollständig selbständige Unternehmenseinheit zu verstehen.

Entsprechend der Regelung des § 4 Betriebsverfassungsgesetz gelten Betriebsteile als selbständige Betriebe bei Anwendung der Tabelle, wenn sie

1. räumlich weit entfernt vom Hauptbetrieb oder

2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.

§ 3 Fachkunde

(1) Der Unternehmer darf als Betriebsärzte nur Ärzte bestellen, die über die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen.

(2) Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde als gegeben ansehen bei Ärzten, die nachweisen, daß sie berechtigt sind,

1. die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder

2. die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu führen.

(3) Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde ferner als gegeben ansehen bei Ärzten während ihrer Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" in der hierfür erforderlichen mindestens zweijährigen durchgehenden regelmäßigen Tätigkeit, wenn sie durch eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung nachweisen, daß sie bereits

1. eine in der Weiterbildungsordnung vorgeschriebene klinische oder poliklinische Tätigkeit und

2. mindestens ein Drittel des dreimonatigen theoretischen Kurses über Arbeitsmedizin

absolviert haben. Dies gilt nur, wenn gewährleistet ist, daß der theoretische Kurs nach Nummer 2 innerhalb von 2 Jahren nach der Bestellung beendet wird. Den Nachweis hat der Betriebsarzt dem Unternehmer gegenüber zu erbringen.

(4) Der Unternehmer kann abweichend von den Absätzen 2 und 3 davon ausgehen, daß Ärzte über die erforderliche Fachkunde verfügen, wenn sie

1. eine Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer darüber besitzen, daß sie vor dem 1. Januar 1985 ein Jahr klinisch oder poliklinisch tätig gewesen sind und an einem arbeitsmedizinischen Einführungslehrgang teilgenommen haben und

2. a) bis zum 31. Dezember 1985 mindestens 500 Stunden innerhalb eines Jahres betriebsärztlich tätig waren oder

b) bis zum 1. Januar 1987 einen dreimonatigen Kurs über Arbeitsmedizin absolviert haben

und über die Voraussetzungen nach Nummer 2 Buchstabe a oder b eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung beibringen.

Die Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer muß bis spätestens 31.12.1996 erteilt sein.

DA zu § 3:

Ärzte, die die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" erwerben wollen, müssen nach der vom 95. Deutschen Ärztetag 1992 neugefaßten Muster-Weiterbildungsordnung eine mindestens zweijährige klinische Tätigkeit, davon zwölf Monate klinische oder poliklinische Weiterbildung im Gebiet Innerer Medizin, die Teilnahme an einem dreimonatigen theoretischen Kurs über Arbeitsmedizin, der in höchstens sechs Abschnitte geteilt werden darf, und neun Monate Weiterbildung in der Betriebs- oder Arbeitsmedizin nachweisen. Es wird empfohlen, einen Teil der klinischen Tätigkeit in einer unfallchirurgischen Abteilung mit D-Arzt-Anerkennung, in einer Kilnik oder Polikilnik für Berufskrankheiten oder einem Institut für Arbeitsmedizin, soweit die Struktur des Instituts eine klinische Tätigkeit ermöglicht, zu absolvieren.

Anstelle der neunmonatigen Weiterbildung in der Betriebs- oder Arbeitsmedizin kann eine mindestens zweijährige durchgehende regelmäßige Tätigkeit als Betriebsarzt in einem geeigneten Betrieb oder eine gleichwertige Tätigkeit (z.B. als Gewerbearzt) treten, wenn der Arzt eine Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer nach § 3 Abs. 3 vorweisen kann.

Die neugefaßte Muster- Weiterbildungsordnung wird durch Beschluß der Kammerversammlung der Landesärztekammern sowie durch Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde in geltendes Weiterbildungsrecht umgewandelt, wodurch sie Rechtsgeltung für den einzelnen Arzt erlangt.

Nach Abschluß der zweijährigen, durchgehenden Tätigkeit und der Beendigung des gesamten theoretischen arbeitsmedizinischen Kurses muß der Arzt die Bescheinigung über die erworbene Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin", ausgestellt durch die zuständige Ärztekammer vorlegen können.

Die Entscheidung, welcher Betrieb für die nach § 3 Abs. 3 vorgesehene Weiterbildung geeignet ist, wird ebenfalls von der zuständigen Ärztekammer getroffen.

§ 4 Fortbildung

(1) Der Unternehmer hat dem Betriebsarzt die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen zu ermöglichen.

(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß der von ihm bestellte Betriebsarzt für seinen Betrieb maßgebende branchenbezogene Fortbildungsmaßnahmen der Berufsgenossenschaft absolviert hat.

§ 5 Bericht

(1) Der Unternehmer hat sich vom Stand der Arbeitssicherheit im Unternehmen und von der Wirksamkeit der Maßnahmen in regelmäßigen Abständen informieren und berichten zu lassen.

(2) Der Unternehmer ist verpflichtet, der Berufsgenossenschaft auf Anforderung mitzuteilen, in welcher Weise er der Pflicht zur Bestellung von Betriebsärzten nachgekommen ist.

§ 6 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

Für Unternehmer, die bisher von der Bestellung oder Verpflichtung eines Betriebsarztes absehen konnten, gelten folgende Übergangsfristen:

Für Betriebe mit

a) mehr als 50 durchschnittlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern:

01. Oktober 1995

b) 21 bis 50 durchschnittlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern:

01. Oktober 1997

c) 11 bis 20 durchschnittlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern:

01. Oktober 1999

d) 1 bis 10 durchschnittlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern:

01. Oktober 2000.

DA zu § 6:

Mit Ablauf der Übergangszeit muß der Unternehmer einen Betriebsarzt schriftlich bestellt oder verpflichtet haben.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 01. Oktober 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte" (VBG 123) vom 1. Juni 1975, in der Fassung vom 1. Oktober 1990, außer Kraft.