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BGV A7 - Betriebsärzte
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(36) BG für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
(aufgehoben, nur zur Information; neu BGV A2)
§ 1 Geltungsbereich
Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmer, die nach § 2 Betriebsärzte zu bestellen haben.
DA zu § 1:
Nach § 15 Abs. 1 Nr. 6 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) erlassen die Berufsgenossenschaften Vorschriften über die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG) ergebenden Pflichten zu treffen hat. Diese Unfallverhütungsvorschrift regelt Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 und aus § 2 Abs. 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes ergebenden Pflichten zu treffen hat.
§ 2 Bestellung
(1) Der Unternehmer hat Betriebsärzte zur Wahrnehmung der in § 3 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) bezeichneten Aufgaben für die sich aus den Merkmalen der nachstehenden Tabelle ergebenden erforderlichen Einsatzzeiten schriftlich zu bestellen oder zu verpflichten:
Betriebsart | bei einer Zahl der durchschnittlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer | erforderliche Einsatzzeit der Betriebsärzte (Std./Jahr je Arbeitnehmer) |
1.1 Krankenhaus, Klinik 1.2 Sanatorium, Kurheim, Erholungsheim 1.3 Ambulatorium, Diagnostisches Zentrum, Praxis mit Operationsbehandlung 1.4 Medizinisches Forschungszentrum 1.5 Desinfektionsanstalt, Schädlingsbekämpfer | 30 und mehr | 1,20 |
2.1 Berufsförderungs-, Umschulungswerk 2.2 Behindertenwerkstätte 2.3 Jugendheim mit Werkstätte | 30 und mehr | 0,25 |
III 3.1 Humanmedizinische Praxis 3.2 Veterinärmedizinische Praxis 3.3 Apotheken 3.4 Friseur-, Kosmetikbetrieb 3.5 Badeanstalt 3.6 Großküche, Mineralbrunnen | 50 und mehr | 0,25 |
IV 4.1 Wohlfahrtspflegerischer Betrieb 4.2 Verwaltung 4.3 Institut zur überwiegend theoretischen Ausbildung für Berufe des Gesundheitsdienstes, der Wohlfahrtspflege, der Sozialhilfe | 100 und mehr | 0,25 |
(2) Der Unternehmer, der durch Absatz 1 nicht erfaßt ist, hat ebenfalls Betriebsärzte zur Wahrnehmung der in § 3 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) bezeichneten Aufgaben schriftlich zu bestellen oder zu verpflichten. Inhalt und Umfang der betriebsärztlichen Betreuung müssen sich am Gefährdungspotential des Arbeitsplatzes orientieren. Der Unternehmer hat der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege in geeigneter Form nachzuweisen, daß er seine Pflicht nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 erfüllt hat. Innerhalb von 12 Monaten nach dem erstmaligen Wirksamwerden dieser Pflicht ist der genannte Nachweis zu erbringen. Darüber hinaus kann die Berufsgenossenschaft nach Ablauf dieser Frist die Erbringung des Nachweises einfordern. Die Einsatzzeiten, die zur Wahrnehmung der in § 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes bezeichneten Aufgaben erforderlich sind, ergeben sich aus den Merkmalen der nachfolgenden Tabelle:
Betriebsart erforderliche Einsatzzeit der Betriebsärzte (Std. je Arbeitnehmer) | längstes Intervall zwischen Maßnahmen der betriebsärztlichen Betreuung in Jahren | ||
Gruppe 1 hohes Gefährdungspotential | 0,50 | 2 | |
Gruppe II mittleres Gefährdungspotential | 0,33 | 3 | |
Gruppe III niedriges Gefährdungspotential | 0,25 | 4 |
Es gehören
zur Gruppe 1 die Betriebsarten mit den Strukturschlüssel-Nrn.
0180, 0340, 0350, 0360, 0370, 0430, 0440, 0450, 0460, 0461, 0470, 0490, 0520,
0770, 3001, 3015,
zur Gruppe II die Betriebsarten mit den Strukturschlüssel-Nrn.
0110, 0161, 0190, 0191, 0200, 0201, 0210, 0211, 0212, 0213, 0214, 0230, 0290,
0310, 0380, 0480, 0510, 0530, 0540, 0550, 0560, 0570, 0580, 0590, 0610, 0630,
0640, 0710, 0720, 0730, 0731, 0760, 0780, 0800, 0810, 0830, 0840, 0960, 2022,
3004, 3018, 3020, 4000, 5000
und zur Gruppe III die Betriebsarten mit den Strukturschlüssel-Nrn.
0100, 0120, 0130, 0140, 0150, 0160, 0170, 0220, 0240, 0250, 0260, 0270, 0280,
0300, 0311, 0320, 0330, 0371, 0390, 0400, 0410, 0420, 0421, 0500, 0600, 0620,
0650, 0660, 0670, 0680, 0690, 0700, 0740, 0750, 0790, 0820, 0900, 1000, 2005,
2008, 2009, 2010, 2011, 2014, 2019, 3002, 3006, 3007, 3016, 3022, 6000, 7000,
8000, 8001.
Die Zuordnung der Betriebsarten zu den Strukturschlüssel-Nrn. ergibt sich aus dem
BGW-Strukturschlüsselverzeichnis (Anlage).
(3) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 des Arbeitssicherheitsgesetzes zuständigen Behörde eine Ausnahme von Absatz 1 und 2 bewilligen und geringere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterdurchschnittlich gering sind. Die Berufsgenossenschaft kann ferner im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 des Arbeitssicherheitsgesezes zuständigen Behörde abweichend von Absatz 1 und 2 höhere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, überdurchschnittliche Unfall- und Gesundheitsgefahren bestehen.
(4) Werden arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nicht von Betriebsärzten, sondern von ermächtigten anderen Ärzten vorgenommen, so können die hierbei anfallenden Untersuchungszeiten auf die Einsatzzeit nach Absatz 1 angerechnet werden, soweit die Einsatzzeit des Betriebsarztes den Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes zuzurechnen ist.
DA zu . § 2 Abs. 1:
Zur Betriebsart:
Es gehören z.B. zu
1.1: Akutkrankenhaus, Klinik bzw. Krankenhaus für Langzeit- bzw. Chronisch-Kranke, Pflegeheim für Chronisch-Kranke oder alte Menschen, Pflegestation im Altenheim, Nervenklinik;
1.3: Ambulante Unfallstation, sozialmedizinischer oder vertrauens- oder werksärztlicher Dienst, medizinisches Laboratoriumsinstitut oder -praxis, Hygiene-Institut, Medizinisches Untersuchungsinstitut, Pathologie;
1.5: Wäscherei für Krankenhauswäsche;
2.1: Wanderarbeitsstätten;
2.2: Werkstätte für versehrte, blinde, körperlich oder geistig behinderte Jugendliche oder Erwachsene, beschützende Werkstätte;
2.3: Jugendheim insbesondere mit Lehrwerkstätten;
3.1: Praxis der Medizin, Zahnmedizin, Hellpraktiker Masseure, Krankengymnasten, Hebammen, Fußpfleger;
3.2: Tierärztliche Praxis, Tierklinik, Tierheim;
3.5: Freibad, Hallenbad, auch selbständige medizinische Bäder oder Sauna;
3.6: Mensa, Verpflegung über die Straße, Mineralbrunnenabfüllung;
4.1: Wohn- und Übernachtungsheim wie z.B. Säuglingsheim, Kinderheim, Schullandheim, Jugendheim, Jugendherberge, Studentenheim und -werk, Altenheim, Altenwohnheim, Seniorenheim, Tagesstätte für Kleinkinder Kinder und Alte wie z.B. Krabbelstube, Kindergarten, Kinderhort, Haus der offenen Tür, Freizeitwerkstätte, Altenbegegnungsstätte;
4.2: Ärztekammer kassenärztliche Vereinigung, Mutterhaus, Schwesternschaft;
4.3: Selbständige MTA-Schule, Krankengymnastikschule, Seminar für Kindergärtnerinnen, Gemeindehelfer Sozialarbeiter
Zur Errechnung der Einsatzzeiten (~S 2 Abs. 1):
A. Zeitangaben:
Die Einsatzzeit ist in Stunden - die Stunde nicht in Minuten, sondern in Hundertteilen eingeteilt - angegeben, die die Betriebsärzte oder die Fachkräfte für Arbeitssicherheit in einem Jahr für je einen Arbeitnehmer tätig werden müssen.
Einsatzzeit: 1,00 = 1 Stunde im Jahr
0,75 = 45 Minuten im Jahr
0,50 = 30 Minuten im Jahr
0,25 = 15 Minuten im Jahr
B. Betriebsärzte:
Einsatzzeit des Betriebsarztes in Betrieben mit z.B.
Betriebsart Gruppe 1 |
33 Arbeitnehmern = 39 Stunden und 36 Minuten im Jahr 44 Arbeitnehmern = 52 Stunden und 48 Minuten im Jahr 97 Arbeitnehmern = 116 Stunden und 24 Minuten im Jahr 250 Arbeitnehmern = 300 Stunden im Jahr 499 Arbeitnehmern = 598 Stunden und 48 Minuten im Jahr |
Betriebsart Gruppen 2 - 4 |
30 Arbeitnehmern = 7 Stunden und 30 Minuten im Jahr 50 Arbeitnehmern = 12 Stunden und 30 Minuten im Jahr 100 Arbeitnehmern = 25 Stunden im Jahr |
Zu Gruppe 2.1:
In Berufsförderungswerken und Umschulungswerken dient die errechnete Einsatzzeit nur der Betreuung der Arbeitnehmer
Die Umschüler sind in diesen Zeiten nicht berücksichtigt.
Zu Gruppe 2.2 und 2.3:
Zu berücksichtigen sind auch Betreute, soweit sie wie Arbeitnehmer tätig werden.
DA zu § 2 Abs. 1 und 2:
Die Betriebsärzte können als ständig oder zeitweise tätige Kräfte bestellt werden. Sie können vom Unternehmer eingestellt oder freiberuflich tätig sein oder auch einem überbetrieblichen Dienst angehören, den der Unternehmer nach § 19 des Arbeitssicherheitsgesetzes verpflichtet hat.
Die Anforderungen an einen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst ergeben sich aus den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen über Ärzte, Hilfspersonal, Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel für überbetriebliche arbeitsmedizinische Dienste.
Mit einer Übertragung der Aufgaben nach § 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes in Verbindung mit dieser Unfallverhütungsvorschrift an einen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst erfüllt der Unternehmer seine gesetzliche Verpflichtung, wenn dieser überbetriebliche Dienst mindestens die Forderungen erfüllt, die ein Betriebsarzt aufgrund des Arbeitssicherheitsgesetzes zu erfüllen hätte.
Die erforderliche Einsatzzeit ist die Arbeitszeit, die den Betriebsärzten zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Betrieb mindestens zur Verfügung stehen muß. So können z.B. Wegezeiten eines nicht im Betrieb eingestellten Betriebsarztes nicht als Einsatzzeit angerechnet werden.
DA zu § 2 Abs. 2:
Die Einteilung der Betriebsarten in die Gruppen 1 - III ergibt sich aus der Analyse der für die jeweilige Betriebsart aufgebrachten Leistungen zur Entschädigung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Ein Zusammenhang zur Betriebsarteneinteilung nach § 2 Abs. 1 besteht nicht.
Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung der kleinen Betriebe darf sich nicht allein auf die Vorgabe von Einsatzzeiten stützen. Die zielgerichtete Wahrnehmung der in § 3 und § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes bezeichneten Aufgaben setzt voraus, daß tatsächliche an den Arbeitsplätzen wirkende Belastungen und Gefährdungen berücksichtigt werden. Diese sind Grundlage für die Aufgabenkataloge der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung. Der "Aufgabenkatalog für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung der Kleinbetriebe" der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege wird als Anhang 1 dieser Unfallverhütungsvorschrift aufgeführt und gilt als Orientierungsrahmen.
Ein geeigneter Nachweis darüber, daß die Pflicht nach dem Arbeitssicherheitsgesetz erfüllt wird, ist die Erklärung durch den Nachweisbogen der BGW (siehe Anhang II dieser Unfallverhütungsvorschrift).
Zur Errechnung der Einsatzzeiten (§ 2 Abs. 2):
A. Zeitangaben:
Die Einsatzzeit ist in Hundertteilen einer Stunde angegeben.
Einsatzzeit: 0,50 = 30 Minuten
0,33 = 20 Minuten
0,25 = 15 Minuten
B. Betriebsärzte:
Einsatzzeit des Betriebsarztes in Betrieben mit z.B.
5 Arbeitnehmern = 2 Stunden | ND 30 Minuten in jedem 2. Jahr | |
r 10 Arbeitnehmern = 3 Stunden | und 20 Minuten in jedem 3.Jahr | |
Betriebsart Gruppe III | ||
11 Arbeitnehmern = 2 Stunden | und 45 Minuten in jedem 4.Jahr |
DA zu § 2 Abs. 4:
Besonders während der Anlaufzeit kann es vorkommen, daß nicht jeder Betriebsarzt für einzelne der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen, die in einem Betrieb anfallen, ermächtigt werden kann, da bestimmte Vorsorgeuntersuchungen spezielle, Fachkenntnisse und oft auch eine besondere technische Ausstattung erfordern. Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen z.B. nach der Unfallverhütungsvorschrift VBG 100 "Arbeitsmedizinische Vorsorge" oder nach staatlichen Vorschriften können nicht auf die Einsatzzeit nach Absatz 2 angerechnet werden.
Werden Untersuchungen durch andere Ärzte durchgeführt, so wird der Betriebsarzt in entsprechendem Umfang entlastet. Auf die Einsatzzeit kann daher die reine Untersuchungszeit angerechnet werden. Hierbei ist zu beachten, daß die sich nach § 2 Abs. 1 ergebende Einsatzzeit für alle nach § 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes dem Betriebsarzt zu übertragenden Aufgaben bemessen ist, also nicht nur für Untersuchungen. Die Anrechnung kann daher nur auf den die Untersuchungen betreffenden Aufgabenteil nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes, nicht aber auf die übrigen Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nummern 3 und 4 erfolgen.
Wegezeiten zum ermächtigten Arzt können nicht berücksichtigt werden.
§ 3 Fachkunde
(1) Der Unternehmer darf als Betriebsärzte nur Ärzte bestellen, die über die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen.
(2) Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde als gegeben ansehen bei Ärzten, die nachweisen, daß sie berechtigt sind,
1. die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder
2. die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu führen.
(3) Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde ferner als gegeben ansehen bei Ärzten während ihrer Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung ,Betriebsmedizin" in der hierfür erforderlichen mindestens zweijährigen durchgehenden regelmäßigen Tätigkeit, wenn sie durch eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung nachweisen, daß sie bereits
1. eine in der Weiterbildungsordnung vorgeschriebene klinische oder poliklinische Tätigkeit und
2. mindestens ein Drittel des dreimonatigen theoretischen Kurses über Arbeitsmedizin
absolviert haben. Dies gilt nur, wenn gewährleistet ist, daß der theoretische Kurs nach Nummer 2 innerhalb von 2 Jahren nach der Bestellung beendet wird. Den Nachweis hat der Betriebsarzt dem Unternehmer gegenüber zu erbringen.
(4) Der Unternehmer kann abweichend von den Absätzen 2 und 3 davon ausgehen, daß Ärzte über die erforderliche Fachkunde verfügen, wenn sie
1. eine Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer darüber besitzen, daß sie vor dem 1. Januar 1985 ein Jahr klinisch oder poliklinisch tätig gewesen sind und an einem arbeitsmedizinischen Einführungslehrgang teilgenommen haben und
2.a) bis zum 31. Dezember 1985 mindestens 500 Stunden innerhalb eines
Jahres betriebsärztlich tätig waren oder
b) bis zum 31. Dezember 1987 einen dreimonatigen Kurs über Arbeits
medizin absolviert haben
und über die Voraussetzungen nach Nummer 2 Buchstabe a oder b eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung beibringen.
Die Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer muß bis spätestens 31.12.1996 erteilt sein.
§ 4 Fortbildung
(1) Der Unternehmer hat dem Betriebsarzt die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen zu ermöglichen.
(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß der von ihm bestellte Betriebsarzt für seinen Betrieb maßgebende branchenbezogene Fortbildungsmaßnahmen der Berufsgenossenschaft absolviert hat.
§ 5 Bericht
Der Unternehmer hat den Betriebsarzt zu verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig einen Bericht zu erstatten.
DA zu § 5:
Die Berichtspflicht besteht für jeden bestellten Betriebsarzt oder für den bestellten überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst. Hauptamtlich tätige Betriebsärzte sollten mindestens einmal im Jahr die Ergebnisse ihres Einsatzes im Betrieb in einem Bericht zusammenfassen; für nebenamtlich tätige Betriebsärzte oder für überbetriebliche arbeitsmedizinische Dienste richtet sich die Berichtsabgabe nach der Häufigkeit, mit der sie für den Betrieb im Einsatz sind, d.h., erfolgt der Einsatz in Abständen von mehr als einem Jahr so ist mindestens nach jeder Betriebsbegehung ein Bericht zu erstatten.
§ 6 Inkrafttreten
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Tag des Monats in Kraft, der als erster der Bekanntmachung folgt. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte" (VBG 123) vom 1. Dezember 1974 in der Fassung vom Oktober 1990
außer Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt diese Unfallverhütungsvorschrift für Betriebe
nach § 2 Abs. 2
mit den Strukturschlüssel-Nrn.
0190, 0191, 0200, 0201, 0212, 0213, 0214, 0380, 0480, 0540, 0550, 0570, 0590,
0610, 0630, 0640, 0720, 0780, 0830, 3018, 5000
1 Jahr,
mit den Strukturschlüssel-Nrn.
0110, 0161, 0210, 0211, 0230, 0290, 0310, 0510, 0530, 0560, 0580, 0710, 0730,
0731, 0760, 0800, 0810, 0840, 0960, 2022, 3004, 3020, 4000
2 Jahre,
und mit den Strukturschlüssel-Nrn.
0100, 0120, 0130, 0140, 0150, 0160, 0170, 0220, 0240, 0250, 0260, 0270, 0280,
0300, 0311, 0320, 0330, 0371, 0390, 0400, 0410, 0420, 0421, 0500, 0600, 0620,
0650, 0660, 0670, 0680, 0690, 0700, 0740, 0750, 0790, 0820, 0900, 1000, 2005,
2008, 2009, 2010, 2011, 2014, 2019, 3002, 3006, 3007, 3016, 3022, 6000, 7000,
8000, 8001
3 Jahre
nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt in Kraft.
Anlage
Liste der Strukturschlüssel-Nummern der Berufsgenossenschaft
für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
Arztpraxen
a) praktische Ärzte, Allgemeinärzte 1000
b) nichtoperative Gebiete
- Innere Medizin 2008
- Kinderheilkunde 2009
- Lungenkrankheiten 2010
- Laboratoriumsmedizin 2011
- Nervenheilkunde 2014
- Radiologie 2019
- Dermatologie 2005
- übrige Gebiete 2022
c) operative Gebiete
- Anästhesiologie 3001
- Chirurgie (auch Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie) 3004
- Frauenheilkunde und Geburtshilfe 3006
- Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde 3007
- Augenheilkunde 3002
- Neurochirurgie 3015
- Orthopädie 3016
- Pathologie 3018
- Urologie 3020
- übrige Gebiete 3022
2. Zahnarztpraxen 4000
auch Praxen von Kieferorthopäden, Parodontologen und Oralchirurgen
3. Unternehmen im Bereich von Fachgebieten des Gesundheitswesens
a) physikalische Therapie
(1) Masseure, med. Bademeister, Kurbäder 5000
(2) Hallen- und Freibäder, Saunen 6000
(3) Parapack-Institute, Kurpacker 7000
(4) Krankengymnasten 8000
(5) Übrige 8001
b) Hebammen/Entbindungspfleger
(1) Hebammen/Entbindungspfleger mit Entbindungen 0900
c) sonstige Fachgebiete des Gesundheitswesens
(1) medizinische Fußpflege (einschl. Kosmetik) 0110
(2) Ergotherapeuten, Beschäftigungstherapeuten 0120
(3) medizinisch-technische Assistenten 0130
(4) Logopäden (Sprachschule) 0140
(5) Orthoptisten (Sehschule) 0150
(6) Atemgymnasten 0160
(7) Übrige 0161
d) Psychologen/nichtärztliche Psychotherapeuten 0170
4. Heilpraktiker 0180
5. Krankenhäuser
a) allgemeine Krankenhäuser mit OP 0190
b) allgemeine Krankenhäuser ohne OP 0191
c) Fachkrankenhäuser mit OP 0200
d) Fachkrankenhäuser ohne OP 0201
e) Tageskliniken, Nachtkliniken 0210
f) psychiatrische Krankenhäuser 0211
g) Rehabilitationskrankenhäuser 0212
h) Kurkliniken/Sanatorien 0213
i) Übrige, z.B.: 0214
- Krankenheime in Berlin, Zahnkliniken
6. sonstige Einrichtungen des Gesundheitswesens
a) Diagnostik
(1) arbeitsmedizinische Dienste, überbetrieblicher
arbeitsmedizinischer Dienst 0220
(2) medizinische Dienste der Krankenversicherung 0230
(3) Laboratoriumsdiagnostik 0240
(4) Pathologieinstitute 0250
(5) Übrige 0260
b) Therapie
(1) Ambulatorien, Unfallbehandlungsstellen,
ärztliche Behandlungsstellen 0270
(2) zahnärztliche Behandlungsstellen 0280
(3) Dialysezentren 0290
(4) Druckkammerbehandlung 0300
(5) Rehabilitationseinrichtungen 0310
c) Vorsorgeeinrichtungen 0311
7. Einrichtungen der Heilmittelversorgung
a) Blutspendedienste 0320
b) Apotheken 0330
8. Forschungsvorhaben und -institute
a) gesundheitsdienstliche Ausrichtung (Arzt) 0340
b) zahnmedizinische Ausrichtung (Zahnarzt) 0350
c) veterinärmedizinische Ausrichtung (Tierarzt) 0360
Biologen)
e) Übrige 0371
9. Laboratorien
b) Lebensmitteluntersuchungsstellen 0390
c) zahntechnische Laboratorien 0400
d) medizinische Untersuchungen und Versuche 0410
f) Übrige 0421
10. Tierarztpraxen, Tierärztliche Kliniken und Hausapotheken
a) Groß- und Kleintierpraxen (gemischt) oder -kliniken 0430
b) überwiegend Großtierpraxen oder -kliniken 0440
c) überwiegend Kleintierpraxen oder -kliniken 0450
d) tierärztllche Hausapotheken 0460
- Gutachten
11. Tierbehandler 0470
12. Hygiene- und Desinfektionsunternehmen, z.B.: 0480
- Schädlingsbekämpfer
- Desinfektoren/Desinfektionsanstalten, Hygiene-Services
13. Friseurbetriebe 0490
14. Haarinstitute 0500
15. Kosmetikbetriebe, Schlankheitsinstitute,
Solarien/Sonnenstudios 0510
16. Mutterhäuser/Schwesternschaften/Bruderschaften 0520
17. Geschäfts- und Verwaltungsstellen, z.B.: 0530
- Kammern
- Studentenwerke
- Stiftungen und Vereine
- Sozialwerke
- Verbände der freien Wohlfahrtspflege
18. Heime
a) Heime der Jugendhilfe, z.B.: 0540
- Heime für Kinder bis 15 Jahre
- Kinderdörfer
- heilpädagogische Helme
- Heime für schulentlassene Jugendliche
- Jugendwohnheime
- Schullandheime
b) Helme der Familienhilfe, z.B.: 0550
- Müttergenesungsheime
- Familienerholungs- und Ferienstätten
- Erholungs- und Kurheime für Erwachsene einschließlich
Altenerholungsheime
- Mutter-/Kind-Helme
- Frauenhäuser
c) Wohneinrichtungen für alte Menschen
(1) Altenpflege-, Altenkrankenheime 0560
d) Helme für Behinderte (psychisch Kranke, seelisch Behinderte,
geistig Behinderte usw.), z.B. 0580
- Heime
- Wohngemeinschaften/-gruppen
- Übergangsheime
- Erholungs- und Kurheime
- Übernachtungsheime
für Berufstätige, für Studenten, an Ausbildungsstätten für soziale
Berufe, für Umsiedler, für Aussiedler, für Suchtkranke, Internate,
Schwestern-, Missions-Heime u.a.
19. Tagesstätten
a) Tagesstätten für Kinder und Jugendliche
Krabbelstuben, Kinderhorte, Spiel- und Lernstuben,
Kindertagesheime
Einrichtungen der örtlichen Erholungshilfe für
Kinder und Jugendliche ("Stadtranderholung",
Abenteuerspielplätze)
b) Familienbildungsstätten (Mütterschulen usw.) 0620
d) Tagesstätten für Behinderte, z.B. 0640
- Sonderkindergärten und Tagesstätten für behinderte Kinder
- Sonstige Tagesstätten
e) für Personen in besonderen sozialen Situationen (ausländische
Arbeitnehmer, Arbeitslose u.a.) 0650
20. Beratungsstellen, Betreuungsstellen und sonstige Dienste
a) Beratungs- und Betreuungsstellen, z.B.: 0660
- Beratungsstellen für Ehe-, Erziehungs- und
Lebensfragen u.a.
- Einrichtungen der ambulanten Nachsorge gemäß § 72 BSHG
- psychologische Beratungsstellen
- Betreuungsste!len für Jugendliche, Alte, Behinderte,
Aussiedler, ausländische Arbeitnehmer usw.
- Bahnhofsmissionen
- Kleiderkammern
- Vermittlungsstellen
- Nähstuben
b) Mahlzeitendienste (auch auf Rädern) ohne eigene Küche 0670
c) Mahlzeitendienste (auch auf Rädern) mit eigener Küche 0680
d) Fahrdienste für Behinderte, Transportbegleitung 0690
e) Rettungsdienste u.a. 0700
21. Ambulante sozialpflegerische Dienste, z.B.: 0710
- Gemeindekrankenpflegestationen
- Diakoniestationen
- Haus- und Familienpflegestationen, Sozialstationen
- Dorfhelfer(innen)stationen
- mobile soziale Hilfsdienste
- Kranken- und Altenpfleger, Krankenschwestern
22. Selbsthilfegruppen (ohne sonst. Einrichtungen), z.B.: 0720
- Selbsthilfe- und Kontaktgruppen für Behinderte, u.a.
- Arbeitslosen-Selbsthilfe-lnitiativen
23. Schulen, berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildungsstätten
sowie Umschulungsstätten
a) Grund-, Haupt- und Berufsschulen, Realschulen, Gymnasien 0730
b) Sonderschulen mit allgemeinbildendem Charakter, Förderschulen 0731
c) Aus-, Fort- u. Weiterbildungsstätten f. Fachb. im Gesundheits- und
Veterinärwesen, z.B.: 0740
- Krankenpflege-,
- Altenpflege-,
- Krankengymnastik-,
- MTA-, PTA-,
- Massage-,
- Logopädieschulen
- Schulen für veterinärmedizinisch-technische
Assistenten/innen (VMTA)
- Schulen für zahnmedizinische Fachgehilfen/innen (ZMF)
d) Ausbildungsstätten für soziale Berufe, z.B.: 0750
- Fachhochschulen für Sozialwesen
- Fachschulen für Sozialpädagogik, Heilpädagogik,
Heilerziehungspflege, Kindergärtnerinnen, Schulen für
Beschäftigungstherapie und Arbeitstherapie
e) Ausbildungsstätten für Hauswirtschaft, z.B.: 0760
- Fachschulen für Diätassistenten/innen, Hauswirtschafter(innen)
- Dorfhelfer(innen)schulen
- Schulen für Haus- und Familienpfleger(innen)
f) Friseurfachschulen 0770
g) Kosmetikfachschulen (auch Fußpflege) 0780
h) Berufsförderungswerke 0790
i) Berufsbildungswerke 0800
j) sonstige berufliche Bildungseinrichtungen, z.B.: 0810
- Lehrwerkstätten und Einrichtungen für berufsfördernde Kurse
- Ausbildungslehrgänge
k) Heilpraktikerschulen 0820
24. Werkstätten
a) Werkstätten der Gefährdetenhilfe, z.B.: 0830
- Arbeitslosenprojekte
- Projekte der Suchthilfe
- Werkstätten für Nichtseßhafte
- Werkstätten im Bereich Soziale Hilfen
(Arbeitsgelegenheiten)
b) Werkstätten für Behinderte 0840
25. Fremdartige Nebenbetriebe 0960