Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Berufsgenossenschaft der keramischen und Glas-Industrie

Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik

Holz-Berufsgenossenschaft, Bau-Berufsgenossenschaft Hamburg

Bau-Berufsgenossenschaft Hannover

Bau-Berufsgenossenschaft Frankfurt am Main

Tiefbau-Berufsgenossenschaft

Berufsgenossenschaft der Straßen-, U-Bahnen und Eisenbahnen

Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege

(BAnz. Nr. 161 vom 29.08.2003 S. 19.742)


Die Vertreterversammlungen der genannten Berufsgenossenschaften haben den Zweiten Nachtrag zur Unfallverhütungsvorschrift "Este Hilfe" (VBG 109) beschlossen, der hiermit gemäß § 34 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Viertes Buch -(SGB IV) bekannt gemacht wird.

Zweit Nachtrag zur Unfallverhütungsvorschrift "Erste Hilfe" (VBG 109)

Artikel 1

Die Unfallverhütungsvorschrift "Erste Hilfe" (VBG 109) wird wie folgt geändert:

1. § 7 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 7 Erste-Hilfe Aus- und Fortbildung

(1) Der Unternehmer darf als Ersthelfer nur Personen einsetzen, die durch den Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland (ASB), das Deutsche Rote Kreuz (DRK), die Johanniter-Unfall-Hilfe (JUH) oder den Malteser-Hilfsdienst (MHD) in der Ersten Hilfe ausgebildet sind. Abweichend von Satz 1 kann der Unternehmer auch Personen als Ersthelfer einsetzen, die ihre Ausbildung in der Ersten Hilfe bei einer berufsgenossenschaftlich für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe anerkannten Stelle nach § 5 erhalten haben.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Ersthelfer in angemessenen Zeitabständen fortgebildet werden. Für die Fortbildung gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Ist nach Art des Betriebes, insbesondere aufgrund des Umganges mit Gefahrstoffen, damit zu rechnen, daß bei Unfällen Maßnahmen erforderlich werden, die nicht Gegenstand der allgemeinen Ausbildung zum Ersthelfer gemäß Absatz 1 sind, hat der Unternehmer für die erforderliche zusätzliche Aus- und Fortbildung zu sorgen.

" § 7 Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildung

(1) Der Unternehmer darf als Ersthelfer nur Personen einsetzen, die bei einer von der Berufsgenossenschaft für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind. Die Voraussetzungen für die Ermächtigung sind in der Anlage zu dieser Unfallverhütungsvorschrift geregelt.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ersthelfer in angemessenen Zeitabständen fortgebildet werden. Für die Fortbildung gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Ist nach Art des Betriebes, insbesondere auf Grund des Umganges mit Gefahrstoffen, damit zu rechnen, dass bei Unfällen Maßnahmen erforderlich werden, die nicht Gegenstand der allgemeinen Ausbildung zum Ersthelfer gemäß Absatz 1 sind, hat der Unternehmer für die erforderliche zusätzliche Aus- und Fortbildung zu sorgen." 

2. § 8

§ 8 Anerkannte Stellen

(1) Die Berufsgenossenschaft kann einen Unternehmer als Stelle für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe anerkennen, der die Versicherten seines Unternehmens in eigener Verantwortung aus- und fortbildet.

(2) Die Anerkennung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 erfolgt auf schriftlichen Antrag durch die Berufsgenossenschaft nach der Anlage zu dieser Unfallverhütungsvorschrift. Die Anerkennung wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs und befristet erteilt.

(3) Jede Änderung einer Voraussetzung, die der Anerkennung zugrunde liegt, ist unverzüglich der Berufsgenossenschaft anzuzeigen.

wird gestrichen.

3. § 10 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 10 Aus- und Fortbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst

(1) Der Unternehmer darf als Betriebssanitäter nur Personen einsetzen, die

  1. von einer in § 7 Abs. 1 genannten Hilfsorganisation an der Grundausbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst teilgenommen haben, eine mindestens gleichwertige Ausbildung erhalten haben oder über eine die Sanitätsaufgaben umfassende Berufsausbildung verfügen, und
  2. an dem Aufbaulehrgang für den betrieblichen Sanitätsdienst teilgenommen haben.

(2) Für die Teilnahme an dem Aufbaulehrgang nach Absatz 1 Nr. 2 darf die Teilnahme an der Ausbildung nach Absatz 1 Nr. 1 nicht mehr als 2 Jahre zurückliegen; soweit aufgrund der Ausbildung eine entsprechende berufliche Tätigkeit ausgeübt wurde, ist die Beendigung derselben maßgebend.

(3) Die Teilnahme an dem Aufbaulehrgang nach Absatz 1 Nr. 2 ist erst innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift erforderlich, wenn der Betriebssanitäter zu diesem Zeitpunkt bereits 5 Jahre im betrieblichen Sanitätsdienst tätig war.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Betriebssanitäter in angemessenen Zeitabständen fortgebildet werden.

 " § 10 Aus- und Fortbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst

(1) Der Unternehmer darf als Betriebssanitäter nur Personen einsetzen, die von Stellen ausgebildet sind, welche von der Berufsgenossenschaft in personeller, sachlicher und organisatorischer Hinsicht als geeignet beurteilt werden.

(2) Der Unternehmer darf als Betriebssanitäter nur Personen einsetzen, die

  1. an einer Grundausbildung und
  2. an einem Aufbaulehrgang

für den betrieblichen Santitätsdienst teilgenommen haben.

Als Grundausbildung gilt auch eine mindestens gleichwertige Ausbildung oder eine die Sanitätsaufgaben einschließende Berufsausbildung.

(3) Für die Teilnahme an einem Aufbaulehrgang nach Absatz 2 Nr. 2 darf die Teilnahme an der Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 1 nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen; soweit auf Grund der Ausbildung eine entsprechende berufliche Tätigkeit ausgeübt wurde, ist die Beendigung derselben maßgebend.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Betriebssanitäter regelmäßig innerhalb von drei Jahren fortgebildet werden. Für die Fortbildung gilt Absatz 1 entsprechend."

4. In § 21 "Ordnungswidrigkeit" wird die Anführung " § 8 Abs. 3" gestrichen.

5. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:

" § 21a Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

(1) Die in § 7 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift vom 1. Oktober 1994, in der Fassung vom 1. Januar 1997, genannten Hilfsorganisationen gelten bis zum 31. Dezember 2008 als ermächtigte Stellen für die Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe sowie als geeignete Stellen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 für die Aus- und Fortbildung von Betriebssanitätern.

(2) Die Anerkennung nach § 8 der Unfallverhütungsvorschrift vom 1. Oktober 1994, in der Fassung vom 1. Januar 1997, gilt für anerkannte Stellen noch bis zum Ablauf der jeweils zeitlichen Befristung weiter.

(3) Für Instutionen, welche den Aufbaulehrgang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 und die Fortbildung nach § 10 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift vom 1. Oktober 1994, in der Fassung vom 1. Januar 1997, durchführen, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2005.

6. Die Anlage zu § 8 wird Anlage zu § 7 Abs. 1 und erhält folgende Fassung:

altneu
Anlage zu § 8 Voraussetzungen der Anerkennung als Stelle für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe 

1 Der Antragsteller muß nachweisen, daß er über besondere Erfahrung in Organisation und Durchführung der Ersten Hilfe im Betrieb verfügt. Das ist der Fall, wenn in seinem Unternehmen in der Regel seit mehr als drei Jahren ein betriebliches Rettungswesen eingeführt ist, zumindest ein Alarmierungs- und Leitsystem, ein Sanitätsraum sowie Rettungstransportmittel jeweils mit dem erforderlichen Fachpersonal vorhanden sind, ein Betriebsarzt die Aufgaben nach § 3 Arbeitssicherheitsgesetz auf dem Gebiet der Ersten Hilfe im Betrieb wahrnimmt und darüber hinaus bei der Erstversorgung mitwirkt.

2 Der Antragsteller muß nachweisen, daß die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe unter der Verantwortung eines geeigneten Betriebsarztes steht. Als verantwortlicher Betriebsarzt ist geeignet, wer als solcher mit dem ASB, dem DRK, der JUH oder dem MHD in Ausbildungsfragen zusammenarbeitet.

3 Der Antragsteller muß nachweisen, daß die allgemein anerkannten Grundsätze der Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe eingehalten werden; das heißt:

3.1 Die betriebliche Aus- und Fortbildung muß nach Inhalt und Umfang sowie in methodisch-didaktischer Hinsicht den mit den Berufsgenossenschaften abgestimmten Lehrgangsangeboten der vier Hilfsorganisationen zumindest gleichwertig sein.

3.2 An einem Aus- oder Fortbildungslehrgang sollen grundsätzlich nicht mehr als 15 Versicherte teilnehmen.

3.3 Die Ausbilder müssen vom ASB, vom DRK, von der JUH oder vom MHD ausgebildet sein und regelmäßig bei einer dieser Hilfsorganisationen fortgebildet werden.

3.4 Für die Lehrgänge müssen geeignete Räume, Einrichtungen und Unterrichtsmittel vorhanden sein. Es muß mindestens ein Raum zur Verfügung stehen, in dem 15 Personen durch theoretischen Unterricht, praktische Demonstrationen und Übungen in der Ersten Hilfe unterwiesen werden können. Der Raum muß über ausreichendes Tageslicht und Beleuchtung verfügen. Zudem müssen Waschgelegenheiten, Toiletten und eine Liegemöglichkeit vorhanden sein.

3.5 Es müssen die notwendigen Unterrichtsmittel, insbesondere Demonstrations- und Übungsmaterialien sowie geeignete Medien, wie Tageslichtprojektor und Lehrfolien, vollzählig und funktionstüchtig zur Verfügung stehen. Die Phantome für die Übung der Herz-Lungen-Wiederbelebung sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Hygiene zu desinfizieren.

3.6 Jedem Teilnehmer ist eine Teilnahmebescheinigung auszuhändigen. Die Bescheinigung über die Aus- sowie die Fortbildung in Erster Hilfe darf jeweils nur erteilt werden, wenn der verantwortliche Arzt und der Ausbilder die Überzeugung gewonnen haben, daß der Teilnehmer nach regelmäßigem Besuch die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.

3.7 Jedem Teilnehmer an einer Aus- oder Fortbildungsmaßnahme ist eine Informationsschrift über die Lehrinhalte auszuhändigen.

3.8 Die anzuerkennende Stelle hat über die durchgeführten Lehrgänge folgende Aufzeichnungen zu machen:

  • Art der jeweiligen Aus- oder Fortbildungsmaßnahme
  • Ort und Zeit der Maßnahme
  • Name des verantwortlichen Betriebsarztes
  • Name des Ausbilders
  • Name und Geburtsdatum des Teilnehmers
  • Arbeitgeber des Teilnehmers
  • Berufsgenossenschaft des Arbeitgebers

Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf Anforderung der Berufsgenossenschaft vorzulegen.

4 Der Antragsteller muß gewährleisten, daß jährlich mindestens 300 Versicherte seines Unternehmens aus- oder fortgebildet werden. Der Antragsteller, der Versicherte aus fremden Unternehmen aus- und fortbildet, bedarf hierzu des Einverständnisses der für diese zuständigen Berufsgenossenschaft. Die Zahl der Versicherten aus fremden Unternehmen darf ein Viertel der Gesamtausbildung nicht übersteigen.

 

5 Der Antragsteller muß nachweisen, daß er eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die eventuelle Personen- und Sachschäden, die im Zusammenhang mit der Aus- und Fortbildung stehen, abdeckt.

 "Anlage zu § 7 Abs. 1
Voraussetzungen für die Ermächtigung als Stelle für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe

Stellen, die Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe durchführen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit der zuständigen Berufsgenossenschaft, welche Art und Umfang der Aus- und Fortbildungsleistungen und die Höhe der Lehrgangsgebühren regelt.

1. Allgemeine Grundsätze

1.1 Antrag auf Ermächtigung

Der Antrag auf Ermächtigung ist bei der zuständigen Berufsgenossenschaft einzureichen.

1.2 Prüfung

Die Berufsgenossenschaft sowie von der Berufsgenossenschaft beauftragte Personen, sind jederzeit berechtigt, die Lehrgangsräume, die Lehrgangseinrichtungen, die Unterrichtsmittel sowie die Durchführung der Lehrgänge zu prüfen.

1.3 Befristung, Widerruf der Ermächtigung

Die Ermächtigung wird befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach Prüfung der personellen, sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen erteilt.

1.4 Änderung einer Voraussetzung

Jede Änderung einer Voraussetzung, die der Ermächtigung zu Grunde liegt, ist unverzüglich der Berufsgenossenschaft anzuzeigen.

2. Personelle Voraussetzungen

2.1 Medizinischer Hintergrund

Der Antragsteller muss nachweisen, dass die Aus- und Fortbildung in der Ersten-Hilfe unter der Verantwortung eines hierfür geeigneten Arztes steht.

Geeignet sind Ärzte mit dem Fachkundennachweis Rettungsdienst oder der Zusatzbezeichnung Rettungsmedizin oder vergleichbarer Qualifikation. Ferner müssen die Ärzte eingehende Kenntnisse über Empfehlungen für die Erste Hilfe des Deutschen Beirates für Erste Hilfe und Wiederbelebung - German Resuscitation Council - bei der Bundesärztekammer besitzen.

2.2 Lehrkräfte

Der Antragsteller muss nachweisen, dass er selbst zur Ausbildung befähigt ist oder über entsprechende Lehrkräfte in ausreichender Zahl verfügt.

Die Befähigung ist gegeben, wenn die Lehrkraft durch Vorlage einer gültigen Bescheinigung nachweist, dass sie an einem speziellen Ausbildungslehrgang für die Erste Hilfe bei einer geeigneten Stelle zur Ausbildung von Lehrkräften teilgenommen hat. Die Lehrkraft muss in angemessenen Zeitabständen fortgebildet werden.

2.3 Erfahrung in Organisation und Durchführung der Ersten Hilfe

Der Antragsteller muss nachweisen, dass er über besondere Erfahrungen in Organisation und Durchführung der Ersten Hilfe verfügt. Das ist der Fall, wenn er oder seine Lehrkräfte in der Regel seit mindestens drei Jahren im öffentlichen oder betrieblichen Rettungsdienst tätig sind und Einsatzerfahrung nachweisen können.

2.4 Versicherungsschutz

Der Antragsteller muss nachweisen, dass er eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die eventuell Personen- und Sachschäden, die im Zusammenhang mit der Aus- und Fortbildung stehen, abdeckt.

3 Sachliche Voraussetzungen

3.1 Lehrgangsräume, -einrichtungen und Unterrichtsmittel

Für die Lehrgänge müssen geeignete Räume, Einrichtungen und Unterrichtsmittel vorhanden sein. Es muss mindestens ein Raum zur Verfügung stehen, in dem 20 Personen durch theoretischen Unterricht, praktische Demonstrationen und Übungen in der Ersten Hilfe unterwiesen werden können. Der Raum muss über ausreichende Beleuchtung verfügen. Zudem müssen Sitz- und Schreibmöglichkeiten sowie Waschgelegenheiten und Toiletten vorhanden sein.

Es müssen die notwendigen Unterrichtsmittel, insbesondere Demonstrations- und Übungsmaterialien sowie geeignete Medien, wie Tageslichtprojektor und Lehrfolien, vollzählig und funktionstüchtig zur Verfügung stehen.

Das Demonstrations- und Übungsmaterial, insbesondere die Geräte zum Üben der Atemspende und der Herzdruckmassage, unterliegen besonderen Anforderungen der Hygiene und müssen nachweislich desinfiziert werden.

4 Organisatorische Voraussetzungen

4.1 Anzahl der Teilnehmer

An einem Lehrgang sollen in der Regel mindestens 10 und nicht mehr als 15 Personen teilnehmen. Die Teilnehmerzahl darf jedoch, auch bei Anwesenheit eines Ausbildungshelfers, 20 Personen nicht übersteigen.

4.2 Ausbildungsleistung

Der Antragsteller muss gewährleisten, dass jährlich mindestens 100 Versicherte aus- und fortgebildet werden.

4.3 Inhalt und Umfang der Lehrgänge

Die Aus- und Fortbildung muss nach Inhalt und Umfang sowie in methodisch-didaktischer Hinsicht mindestens dem Stoff entsprechen, der in sachlicher Übereinstimmung mit den in der Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe vertretenen Hilfsorganisationen und unter Berücksichtigung von Empfehlungen des Deutschen Beirates für Erste Hilfe und Wiederbelebung - German Resuscitation Council - bei der Bundesärztekammer in den Lehrplänen und Leitfäden zum Ersten-Hilfe-Lehrgang festgelegt ist.

4.4 Teilnehmerunterlagen

Jedem Teilnehmer an einer Aus- und Fortbildungsmaßnahme ist eine Informationsschrift über die Lehrinhalte auszuhändigen, die mindestens den Inhalten der BG-Information "Handbuch zur Esten Hilfe" (BGI 829) entspricht.

4.5 Teilnahmebescheinigung

Jedem Teilnehmer ist eine Teilnahmebescheinigung auszuhändigen. Die Bescheinigung über die Aus- und die Fortbildung in der Ersten Hilfe darf jeweils nur erteilt werden, wenn die Lehrkraft die Überzeugung gewonnen hat, dass der Teilnehmer nach regelmäßigem Besuch die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Abschnitt 4.3 besitzt.

4.6 Dokumentation

Die ermächtigte Stelle hat über die durchgeführten Lehrgänge folgende Aufzeichnungen zu führen:

  • Art der jeweiligen Aus- oder Fortbildungsmaßnahme,
  • Ort und Zeit der Maßnahme,
  • Name des verantwortlichen Arztes,
  • Name der Lehrkraft,
  • Name, Geburtsdatum und Unterschrift des Teilnehmers,
  • Arbeitgeber des Teilnehmers,
  • kostentragende Berufsgenossenschaft.

Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf Anforderung der Berufsgenossenschaft vorzulegen."