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BGV B12 - Biologische Arbeitsstoffe
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(Ausgabe 01/2001 aufgehoben)
Redaktioneller Hinweis / Weiterführende Informationen:
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Erstes Kapitel
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich Tätigkeiten in deren Gefahrenbereich. Unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen gelten die Vorschriften der Biostoffverordnung als Unfallverhütungsvorschrift entsprechend.
(2) Für Tätigkeiten, die dem Gentechnikrecht unterliegen und für die nach § 1 Satz 3 der Biostoffverordnung diese nicht gilt, gelten die Arbeitsschutzvorschriften des Gentechnikgesetzes, insbesondere die §§ 6 und 7 des Gentechnikgesetzes, sowie die Arbeitsschutzvorschriften der Gentechnik-Sicherheitsverordnung und der Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung als Unfallverhütungsvorschrift entsprechend.
(3) Über Genehmigungen, Anzeigen und Ausnahmebewilligungen gemäß Biostoffverordnung und Gentechnikrecht entscheiden die jeweils zuständigen staatlichen Behörden. Anzeige-, Vorlage- und Benachrichtigungspflichten bestehen nur gegenüber den zuständigen Behörden, sofern in dieser Unfallverhütungsvorschrift keine weitergehenden Regelungen getroffen werden.
Zweites Kapitel
Betrieb
§ 2 Auskunftspflichten
(1) Der Unternehmer hat der Berufsgenossenschaft auf Verlangen alle für Sicherheit und Gesundheitsschutz bedeutsamen Angaben über Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen und über gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen zu machen.
(2) Bei Betriebsauflösung hat der Unternehmer das Verzeichnis mit den Angaben nach § 13 Abs. 3 der Biostoffverordnung und die arbeitsmedizinischen Bescheinigungen nach § 15 Abs. 6 Satz 3 der Biostoffverordnung sowie nach § 12 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang VI der Gentechnik-Sicherheitsverordnung der Berufsgenossenschaft zu übergeben.
§ 3 Beauftragung von Fremdunternehmen
Erteilt ein Unternehmer Aufträge an Fremdunternehmer, die
einschließen, hat er dafür zu sorgen, dass im Hinblick auf die biologischen Arbeitsstoffe und den organisatorischen Arbeitsablauf
Verfügt der Unternehmer nicht über die hierzu erforderliche Fachkenntnis, hat er sich fachkundig beraten zu lassen.
(2) Der Unternehmer hat bei Tätigkeiten nach Absatz 1 außerdem
Drittes Kapitel
Ordnungswidrigkeiten
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der §§ 2 oder 3 zuwiderhandelt.
Viertes Kapitel
Inkrafttreten
§ 5 Inkrafttreten
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 01.01.2001 in Kraft.
ENDE |