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§ 37 Container-Terminals

(1) Der Unternehmer hat Container-Terminals so einzurichten, daß sie nur für den zum Betrieb des Container-Terminals notwendigen Verkehr zugänglich sind.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Versicherte, die das Container-Terminal betreten oder sich im Container-Terminal aufhalten, durch den Verkehr von Fahrzeugen, Flurförderzeugen und Hebezeugen nicht gefährdet werden.

(3) Der Unternehmer hat Versicherten, die sich im Container-Terminal aufhalten, Warnwesten zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Versicherten haben die zur Verfügung gestellten Warnwesten zu tragen.

V. Zusätzliche Bestimmungen für Hafenarbeitim Schiffsbereich

§ 38 Festmachen des Schiffes

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß mit dem Be- oder Entladen erst begonnen wird, wenn das Schiff sicher festgemacht ist. Er hat dafür zu sorgen, daß Beund Entladearbeiten nur durchgeführt werden, solange das Schiff sicher festgemacht ist.

§ 39 Betreten und Verlassen von Schiffen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Schiffe über sichere Zugänge betreten und verlassen werden.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß

  1. als Zugang von Land Stege nur benutzt werden, wenn sie mindestens mit einseitigem Geländer, bei Seeschiffen über 250 BRT mit beidseitigem Geländer ausgeführt sind und die Breite der Stege mindestens 60cm beträgt,
  2. als Zugang von der Wasserseite zu Seeschiffen Fallreeptreppen benutzt werden, die am unteren Ende ein waagerecht liegendes Podest haben, welches bis auf die Zugangsseite mit einem Geländer umwehrt ist,
  3. Zugänge, die auf dem Schanzkleid aufliegen oder sich mit diesem in gleicher Höhe befinden, nur benutzt werden, wenn Abstiege zum Deck vorhanden sind, die wenigstens auf einer Seite mit Handlauf versehen und gegen An- und Umkippen gesichert sind,
  4. Schwenkbäume oder Knüppelleitern als Zugang nicht benutzt werden,
  5. Absturzsicherungen angebracht werden, wenn landseitige Zugänge nicht auf der Kaifläche oder nicht mit genügendem Abstand von der Kaikante aufliegen und dadurch Absturzgefahr ins Wasser besteht,
  6. die Zugänge für die Dauer der Be- und Entladearbeiten sicher begehbar bleiben.

(3) Als Zugang von Seeschiffen zu längsseitig liegenden Binnenschiffen sind an Stelle von Fallreeptreppen Seilstufenleitern zulässig, wenn sie sicher befestigt und gegen Verdrehen und Schwingen gesichert sind.

(4) Als Zugang von längsseitig liegenden schwimmenden Geräten zu Seeschiffen sind an Stelle von Fallreeptreppen Anlegeleitern zulässig, wenn sie gegen Ab und Wegrutschen sicher befestigt sind.

(5) Die Versicherten dürfen Schiffe nur über die vom Unternehmer freigegebenen Zugänge betreten und verlassen.

(6) Die Versicherten dürfen Schiffe während der Fahrt nicht betreten oder verlassen.

§ 40 Verkehrswege auf Schiffen

(1) Der Unternehmer hat vor Beginn der Be- und Entladearbeiten dafür zu sorgen, daß

  1. die für die Be- und Entladearbeiten notwendigen Verkehrswege vorhanden sind,
  2. die vorhandenen Verkehrswege sicher benutzt werden können,
  3. Verkehrswege, bei denen Absturzgefahr mit einer Fallhöhe über 2m besteht, mit Sicherungen gegen Absturz versehen sind
  4. Verkehrswege, bei denen Absturzgefahr ins Wasser besteht, mit Sicherungen gegen Absturz versehen sind.

(2) Absatz 1 Nr.4 gilt nicht, sofern aufgrund der Bauart der Schiffe Absturzsicherungen zur Wasserseite nicht angebracht werden können.

(3) Die Versicherten dürfen nur die vom Unternehmer freigegebenen Verkehrswege benutzen.

§ 41 Zugänge zu Laderäumen

(1) Der Unternehmer hat vor Beginn der Be- und Entladearbeiten dafür zu sorgen, daß

  1. sichere Zugänge zu den Laderäumen vorhanden sind,
  2. Steigleitern als Zugang zum Laderaum nur benutzt werden, wenn beim Überstieg vom Deck zur Steigleiter Haltemöglichkeiten vorhanden sind, die Steigleitern zwischen den Decks ununterbrochen geführt sind oder, falls sie in Deckshöhe unterbrochen sind, Übergänge vorhanden sind,
  3. als Zugang zum Laderaum Anlegeleitern benutzt werden, wenn Treppen oder Steigleitern nicht benutzt werden können oder nicht benutzt werden dürfen,
  4. Zugänge, die über das Lukensüll führen, nur benutzt werden, wenn mit Handlauf versehene Abstiege, die gegen Kippen gesichert sind, auf das Deck führen.

(2) Die Versicherten dürfen nur die vom Unternehmer freigegebenen Zugänge zu Laderäumen benutzen.

§ 42 Befahren von Laderäumen mit Personenaufnahmemitteln

(1) Der Unternehmer darf Personenaufnahmemittel zum Befahren von Laderäumen nur einsetzen, wenn auf Grund der Bauart des Schiffes Zugänge nach § 41 nicht benutzt werden können oder hochgelegene Arbeitsplätze im Schiffsraum erreicht werden müssen.

(2) Zum Befahren von Laderäumen darf der Unternehmer nur Hebeeinrichtungen einsetzen, wenn

  1. der Hersteller oder Lieferer der Hebeeinrichtung dies als bestimmungsgemäße Verwendung vorgesehen hat und die Vorgaben der bestimmungsgemäßen Verwendung mit den örtlichen Betriebsbedingungen vereinbar sind oder
  2. die Eignung der Hebeeinrichtung für den Einsatz unter den örtlichen Betriebsbedingungen durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen ist.

(3) Der Unternehmer hat den Versicherten, die mit Personenaufnahmemitteln Laderäume befahren, persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz, mit denen sie sich am Personenaufnahmemittel sichern können, zur Verfügung zu stellen.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass

  1. der Signalmann einen Platz auf dem Oberdeck oder im Laderaum einnimmt, an dem keine Absturzgefahr besteht und von dem aus er das Personenaufnahmemittel und die in den Laderaum Eingefahrenen ständig beobachten kann und von dem er dauernde Sichtverbindung mit dem Führer der Hebeeinrichtung hat,
  2. bei fehlender oder nicht ausreichender Sichtverbindung sich der Signalmann und der Führer der Hebeeinrichtung über Funkkontakt verständigen können,
  3. die in den Laderaum Eingefahrenen - auch bei Energieausfall der Hebeeinrichtung - im Notfall aus dem Laderaum gerettet werden können,
  4. das Personenaufnahmemittel, solange sich Personen im Laderaum befinden, an leicht und schnell erreichbarer Stelle bereitsteht, so dass es bei Bedarf ohne Verzug am Tragmittel der Hebeeinrichtung befestigt werden kann,
  5. der Signalmann und der Führer der Hebeeinrichtung während des Einsatzes des Personenaufnahmemittels ihren Platz nicht verlassen,
  6. der Signalmann und der Führer der Hebeeinrichtung während des Einsatzes des Personenaufnahmemittels keine anderen Arbeiten ausführen,
  7. die in den Laderaum Eingefahrenen sich mit den persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz an den hierfür am Personenaufnahmemittel vorgesehenen Befestigungspunkten sichern, sofern bei Arbeiten im Laderaum Absturzgefahr besteht,

(5) Der Signalmann hat den nach Absatz 4 Nr. 1 festgelegten Platz am Oberdeck oder im Laderaum einzunehmen. Er hat das Personenaufnahmemittel und die in den Laderaum Eingefahrenen ständig zu beobachten.

(6) Der Signalmann und der Führer der Hebeeinrichtung haben sich bei fehlender oder nicht ausreichender Sichtverbindung über Funkkontakt zu verständigen.

(7) Versicherte, die mit dem Personenaufnahmemittel eingefahren sind, haben sich mit den persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz an den hierfür am Personenaufnahmemittel vorgesehenen Befestigungspunkten zu sichern, sofern bei Arbeiten im Laderaum Absturzgefahr besteht.

§ 43 Arbeitsplätze auf Schiffen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß vor Beginn der Be- und Entladearbeiten

  1. die Laderäume so weit geöffnet sind, daß die Güter ungehindert transportiert werden können,
  2. Lukensektionen, auf denen gearbeitet werden muß, völlig geschlossen und gegen nicht gesicherte Nachbarsektionen abgetrennt sind,
  3. zum Öffnen und Schließen der Zwischendecksluken eine freie Gangbreite von mindestens 0,6 m vorhanden ist.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß

  1. eingesetzte Lukendeckel und ihre Träger gegen Hochreißen und sonstige unbeabsichtigte Bewegungen gesichert sind,
  2. vorhandene Sicherungen durch Sichtkontrolle auf ihre Wirksamkeit geprüft werden,
  3. in den Laderäumen nur so viele Personen beschäftigt werden, daß sie sich gegenseitig nicht behindern und ausreichende Ausweichmöglichkeiten haben.

Die Nummern 1 und 2 gelten auch für mechanische Lukenabdeckungen.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Lukenabdeckungen gegen Hinabfallen in die Luke gesichert werden.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei gleichzeitigen Arbeiten in verschiedenen Ebenen bei Höhendifferenzen über 2 m Maßnahmen getroffen werden, die verhindern, daß Teile der Ladung, Arbeitsgeräte, Umschlaggeräte oder sonstige Gegenstände herabfallen können. Dies gilt auch bei Arbeiten auf der Ladung.

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Luken, in denen nicht gearbeitet wird, geschlossen oder auf andere Weise gegen Hineinstürzen gesichert werden, sofern sie nicht mit einem ausreichend hohen Süll versehen sind. Dies gilt auch für andere gefahrdrohende Öffnungen.

(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß gegen das Abstürzen von Versicherten Schutzmaßnahmen getroffen werden, wenn die Fallhöhe mehr als 2m beträgt. Bei Containern sind Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn mehr als ein Container hoch gestaut ist oder die Fallhöhe mehr als eine Containerhöhe beträgt.

(7) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß

  1. Tauwerk und Draht zum Sichern eingesetzter Lukenabdeckungen und ihrer Träger nicht verwendet wird,
  2. von Anlegeleitern aus Arbeiten nur dann durchgeführt werden, wenn die Leitern standsicher aufgestellt sind,
  3. in Laderäume keine Gegenstände hinabgeworfen werden,
  4. Lukenabdeckungen und ihre Träger nicht entfernt oder angelegt werden, solange sich Versicherte darunter aufhalten.

§ 44 Beleuchtung

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Schiffsräume bei nicht ausreichendem Tageslicht ausreichend beleuchtet werden, solange sich Versicherte dort aufhalten.

(2) Versicherte dürfen nicht ausreichend beleuchtete Schiffsräume nicht betreten.

(3) Absätze 1 und 2 gelten auch für Verkehrswege.

§ 45 Sicherung der Ladung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß vor Beginn und während der Be- und Entladearbeiten die Standsicherheit der Ladung geprüft wird. Besteht die Gefahr des Abrollens, des Abgleltens oder des Abstürzens von Gütern, hat er dafür zu sorgen, daß die Ladung durch Abstützungen, Abspannungen, Vorlegekeile oder durch andere Maßnahmen gesichert wird.

§ 46 Rettungswesten

(1) Besteht beim Aufenthalt auf Schiffen Absturzgefahr ins Wasser, hat der Unternehmer geeignete Rettungswesten zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Versicherten haben die zur Verfügung gestellten Rettungswesten zu tragen.

§ 47 Gegenseitige Gefährdung

(1) Bei Be- und Entladearbeiten hat der Unternehmer die Arbeitsabläufe so zu regeln, daß sich die Versicherten nicht gegenseitig gefährden.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß nicht mehrere Arbeitsgruppen in einer Luke auf engem Raum arbeiten.

§ 48 Kraftbewegte Schiffsbauteile

(1) Der Unternehmer hat für das Steuern kraftbewegter Schiffsbauteile einen Maschinenführer zu bestellen, sofern dieses nicht durch die Schiffsleitung veranlaßt wird.

(2) Versicherte, die vom Unternehmer hierfür nicht bestellt sind, dürfen kraftbewegte Schiffsbauteile nicht steuern.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Versicherte während der Steuerung kraftbewegter Schiffsbauteile nicht gefährdet werden.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Versicherte auf kraftbewegten Schiffsbauteilen, die nicht für die Mitfahrt von Personen eingerichtet sind, nicht mitfahren.

(5) Versicherte dürfen auf kraftbewegten Schiffsbauteilen, die nicht für die Mitfahrt von Personen eingerichtet sind, nicht mitfahren.

§ 49 Aufsicht über Arbeitsgruppen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß für jede Arbeitsgruppe ein Aufsichtführender vorhanden ist.

(2) Der Unternehmer darf den Aufsichtführenden nicht mit Arbeiten beschäftigen, die seine Aufsichtsfunktion einschränken.

§ 50 Mängel an Schiffseinrichtungen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß erkennbare Mängel an Schiffseinrichtungen, die die Sicherheit der Versicherten beeinträchtigen, behoben werden. Bis die Mängel behoben sind, dürfen die Arbeiten nicht aufgenommen oder fortgesetzt werden.

(2) Versicherte haben erkennbare Mängel an der Schiffseinrichtung dem Aufsichtführenden zu melden.

§ 51 Signalmänner

(1) Der Unternehmer hat beim Einsatz von Hebeeinrichtungen einen Signalmann als Einweiser zu bestellen, wenn der Führer der Hebeeinrichtung deren Arbeitsbereich im oder über dem Schiff nicht ausreichend übersehen kann und dadurch Gefährdungen entstehen können.

(2) Der Unternehmer hat den Signalmännern geeignete Signalmittel zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Signalmann hat die bereitgestellten Signalmittel bestimmungsgemäß zu verwenden.

(4) Der Signalmann hat einen Platz einzunehmen, an dem er ungefährdet ist und von dem aus er seine Aufgaben wahrnehmen kann.

(5) Der Signalmann hat den Führer der Hebeeinrichtung so zu dirigieren, dass Gefährdungen, die infolge fehlender Sicht des Führers der Hebeeinrichtung entstehen können, vermieden werden. Er hat insbesondere durch Zeichengebung dafür zu sorgen, dass

  1. Personen in den Schiffsräumen oder an Deck nicht durch die Bewegung der Hebeeinrichtung/Lastaufnahmeeinrichtung oder der Last gefährdet werden.
  2. Lasten dann nicht transportiert werden, wenn von diesen auf Grund ihres Zustandes erkennbare Gefährdungen ausgehen.
  3. Lasten dann nicht transportiert werden, wenn diese erkennbar nicht ordnungsgemäß angeschlagen sind.
  4. Lasten, die im Schiff von Hand angeschlagen werden, erst angehoben werden, wenn der Anschläger die Freigabe erteilt hat.
  5. Lasten oder die Lastaufnahmeeinrichtung nicht anstoßen, unterhaken oder aufsetzen.

(6) Der Signalmann hat die ordnungsgemäße Lastaufnahme zu überwachen und dem Führer der Hebeeinrichtung durch Zeichengebung die Freigabe zu erteilen, wenn Lastaufnahmeeinrichtungen eingesetzt werden, die keinen Anschlag von Hand erfordern und eine fehlerhafte Lastaufnahme nicht auszuschließen ist.

(7) Der Unternehmer darf den Signalmann nicht mit Arbeiten beschäftigen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben einschränken.

(8) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Signalmann für den Führer der Hebeeinrichtung in seiner Funktion eindeutig erkennbar ist.

(9) Der Signalmann muss bei Bewegung der Last oder der Lastaufnahmeeinrichtung im oder über dem Schiff einen Platz einnehmen, an dem er ständig Sichtverbindung zum Führer der Hebeeinrichtung hat. Ist dies auf Grund der örtlichen Gegebenheiten bzw. wegen der Art des Umschlagverfahrens nicht möglich, so kann die Verständigung zwischen dem Signalmann und dem Führer der Hebeeinrichtung über Funksprechverbindung erfolgen. Die Verständigung über Funk muss zu jedem Zeitpunkt während des Umschlages möglich sein.

§ 52 Land- und Schwimmkrane

(1) Der Kranführer darf, sofern nach §51 ein Signalmann bestellt worden ist, Kranbewegungen über oder im Schiff nur auf Zeichen des Signalmannes durchführen.

(2) Der Kranführer hat Kranbewegungen so auszuführen, daß ein Pendeln, Anstoßen oder Aufsetzen der Last vermieden ist.

(3) Der Kranführer darf die Last, solange der Signalmann hierfür nicht das Zeichen gegeben hat, nicht über dem Schiff halten.

§ 53 Ladegeschirre

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Ladegeschirre nur verwendet werden, wenn zuvor festgestellt worden ist, daß

  1. an Bord ordnungsgemäß beglaubigte Protokolle vorliegen, aus denen der Nachweis der Betriebssicherheit, die Tragfähigkeit und die Ergebnisse der vorgeschriebenen Prüfungen hervorgehen und
  2. die betreffenden Ladegeschirre keine auffälligen Mängel aufweisen.

(2) Der Unternehmer hat für jedes Ladegeschirr - bei gekuppelten Ladebäumen auch für jede Ladewinde - einen eigenen Ladegeschirrführer zu bestellen.

(3) Der Unternehmer darf als Ladegeschirrführer nur Personen bestellen, die über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen in der Bedienung des Ladegeschirres verfügen, die ferner über die mit der Arbeit verbundenen Gefahren unterrichtet und mit den erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vertraut sind.

(4) Wird eine Last gemeinsam von zwei bordeigenen Kranen eines Schiffes oder von zwei Ladegeschirren nebeneinanderliegender Schiffe bewegt, hat der Unternehmer den Arbeitsablauf vorher festzulegen und von einem Aufsichtführenden beaufsichtigen zu lassen.

(5) Der Unternehmer darf abweichend von Absatz 2 bei dicht nebeneinanderliegenden Steuerständen bordeigener Winden einen Windenführer für zwei Winden einsetzen, wenn

  1. mit zusammengekuppelten Ladeseilen gearbeitet wird,
  2. die Ladewinden mit Hebeln gesteuert werden,
  3. die Steuerhebel beider Ladewinden gleichzeitig erfaßt werden können,
  4. die Steuerung als Totmannsteuerung ausgebildet ist,
  5. die Steuerbewegungen den Windenbewegungen sinnfällig zugeordnet sind und
  6. das ordnungsgemäße Aufwickeln der Seile auf den Trommeln gewährleistet ist.

(6) Bei Arbeiten mit feststehenden und gekuppelten Ladebäumen hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß

  1. die Ladebäume nach außen durch einen Drahtseilpreventer festgesetzt werden,
  2. die Preventer an hierfür vorgesehenen Augen, Klampen oder Pollern am Deck oder am Schanzkleid befestigt werden,
  3. zwischen den Windenläufern ein Spreizwinkel von 120° nicht überschritten wird.

Der Geienstander darf als Teil des Preventers verwendet werden, wenn er hierfür bemessen ist.

(7) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß beim Verstellen des Ladegeschirres das Versteilseil auf der Windentrommel oder dem Spillkopf befestigt ist und sich während des Verstellens keine Versicherten unter dem bewegten Ladebaum aufhalten.

(8) Können die Führer bordeigener Winden die Trommel nicht selbst beobachten, hat der Unternehmer für eine ausreichende Beobachtung auf andere Weise zu sorgen.

(9) Die Führer von Ladegeschirren haben

  1. bei Arbeitsbeginn die Funktionssicherheit des Ladegeschirres festzustellen,
  2. das Ladegeschirr auf augenfällige Mängel hin zu beobachten und festgestellte Mängel dem Aufsichtführenden mitzuteilen,
  3. vor dem Verlassen des Steuerstandes die Steuereinrichtungen in Nullstellung zu bringen,
  4. bei angehobener Last die Steuereinrichtungen im Handbereich zu halten.

(10) Die Führer von Ladegeschirren dürfen schwebende Lasten nicht absichtlich ins Pendeln bringen.

(11) Die Führer bordeigener Krane dürfen

  1. Notendhalteinrichtungen nicht betriebsmäßig anfahren,
  2. bei bordeigenen Kranen mit Auslegereinziehwerk eine Überlast nach Ansprechen des Lastmomentbegrenzers nicht durch Einziehen des Auslegers aufnehmen.

(12) Die Führer bordeigener Winden haben

  1. darauf zu achten, daß die Windenläufer aufgewickelt werden, ohne sich zu kreuzen und ohne Schlaufen zu bilden,
  2. die Winden so zu steuern, daß Spreizwinkel von 120° zwischen den Windenläufern nicht überschritten werden.

§ 54 Ladegeschirre mit Fernsteuerung

(1) Der Unternehmer darf Ladegeschirre mit ortsbeweglicher Steuereinrichtung nur einsetzen, wenn die Stellteile der Steuereinrichtung mit selbsttätiger Rückstellung ausgeführt und die Bewegungsrichtungen unverwechselbar gekennzeichnet sind.

(2) Der Unternehmer hat beim Einsatz von Ladegeschirren mit ortsbeweglicher Steuereinrichtung dafür zu sorgen, daß die Führer der Ladegeschirre nach Möglichkeit einen Platz einnehmen, an dem die Stellteile den Bewegungen des Ladegeschirres sinnfällig zugeordnet sind und von dem aus die Bewegungen des Ladegeschirres beobachtet werden können.

(3) Die Führer der Ladegeschirre haben die Bewegungen des Ladegeschirres zu beobachten.

§ 55 Bordeigene Lastaufnahmemittel und Anschlagmittel

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bordeigene Lastaufnahme- und Anschlagmittel nur verwendet werden, wenn zuvor festgestellt worden ist, daß

  1. an Bord ordnungsgemäß beglaubigte Protokolle vorliegen, aus denen der Nachweis der Betriebssicherheit, die Tragfähigkeit und die Ergebnisse der vorgeschriebenen Prüfungen hervorgehen und
  2. die betreffenden Lastaufnahme- und Anschlagmittel keine auffälligen Mängel aufweisen.

§ 56 Fahrbare Umschlaggeräte

(1) Der Unternehmer darf fahrbare Umschlaggeräte auf Schiffen nur einsetzen, wenn der Untergrund tragfähig und ein Abstürzen verhindert ist.

(2) Der Unternehmer darf auf Schiffen keine mit Flüssiggas oder Benzin angetriebenen fahrbaren Umschlaggeräte einsetzen.

(3) Der Unternehmer darf in Laderäumen von Schiffen fahrbare Umschlaggeräte nur einsetzen, wenn in der Atemluft keine gefährlichen Konzentrationen gesundheitsschädlicher Abgasbestandteile entstehen können.

(4) Bei Arbeiten an Stapeln, in der Lukenöffnung sowie an sonstigen Stellen, an denen für die Fahrer Gefahr durch herabfallende Gegenstände besteht, darf der Unternehmer fahrbare Umschlaggeräte mit Fahrersitz oder Fahrerstand nur einsetzen, wenn ein Fahrerschutzdach angebracht ist.

(5) Der Unternehmer darf Lader oder Planiergeräte bei gleichzeitigem Be- und Entladen mit Schüttgutgreifern in Schiffsräumen nur einsetzen, wenn an den Ladern und Planiergeräten ein Fahrerschutzdach angebracht ist.

§ 57 Stetigförderer für Schüttgut

(1) Beim Entladen von Schüttgut mit Stetigförderern dürfen sich Versicherte im Laderaum nicht in gefahrdrohender Nähe der Aufnahmeeinrichtung aufhalten.

(2) Beim Entladen von Schüttgut mit Stetigförderern hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß zwischen den Versicherten im Laderaum und dem Führer des Stetigförderers Sichtverbindung besteht.

(3) Der Führer des Stetigförderers hat die Versicherten im Laderaum ständig zu beobachten. Er hat im Gefahrfall den Stetigförderer stillzusetzen.

§ 58 Absetzen von Lasten

(1) Sind zum Absetzen von Lasten besondere Arbeitsplattformen erforderlich, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß

  1. die Arbeitsplattformen fest und standsicher errichtet werden,
  2. den Versicherten auf der Arbeitsplattform die für ihre Arbeit notwendige Bewegungsfreiheit zur Verfügung steht,
  3. bei Absturzhöhen über 2 m an den Seiten, die nicht zur Übergabe von Ladung benutzt werden, Absturzsicherungen angebracht sind.

(2) Werden Lasten auf Lukenabdeckungen abgesetzt, hat der Aufsichtführende zuvor bei der Schiffsleitung die Tragfähigkeit der Lukenabdeckung festzustellen.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Tragfähigkeit von Arbeitsplattformen und Lukenabdeckungen nicht überschritten wird.

§ 59 Verziehen und Lösen von Lasten

(1) Der Unternehmer darf bordeigene Krane und Ladebäume zum Verziehen und Lösen von Lasten nur einsetzen, wenn eine selbsttätige Lastmomentbegrenzung vorhanden ist und durch Umlenkblöcke der senkrechte Zug zur Hebeeinrichtung gewährleistet bleibt.

(2) Der Unternehmer darf bordeigene Winden ohne selbsttätige Lastmomentbegrenzung zum Verziehen und Lösen von Lasten nur einsetzen, wenn die Ladeseile nicht über die am Ladebaum befestigten Blöcke geführt sind und die zum Umlenken der Ladeseile benötigten Blöcke so bemessen und befestigt sind, daß die möglichen Kräfte aufgenommen werden können.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß mit Land- und Schwimmkranen auf dem Schiff festsitzende Lasten nicht losgerissen werden. Dies gilt nicht für das Freiziehen von Containern aus schiffseigenen Führungen mit Container-Kranen.

§ 60 Ro-Ro-Verkehr

(1) Der Unternehmer darf Zugmaschinen mit Anhängern auf schrägen Rampen nur einsetzen, wenn gewährleistet ist, daß

  1. der Zug sicher gebremst werden kann und die Lenkfähigkeit der Zugmaschine erhalten bleibt,
  2. ein Hochschlagen der Zugmaschine verhindert wird,
  3. ein Aufsetzen der Anhänger an den Knickstellen verhindert ist.

Läßt sich ein Aufsetzen des Anhängers an den Knickstellen von schrägen Rampen nicht vermeiden, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß sich die Verbindung zwischen Zugmaschine und Anhänger beim Aufsetzen des Anhängers nicht lösen kann.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß

  1. vor Beginn des Be- oder Entladens die Rampenneigung festgestellt und wahrend des Be- oder Entladens beobachtet wird,
  2. entsprechend der Rampenneigung die geeigneten Zugmaschinen und Anhänger bestimmt und die zulässige Anhängelast festgelegt werden,
  3. bei Überschreiten der zulässigen Rampenneigung das Be- und Entladen eingestellt wird.

VI. Ordnungswidrigkeiten

§ 61 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen

zuwiderhandelt.

VII. Inkrafttreten

§ 62 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die UVV "Be- und Entladen von Wasserfahrzeugen" (VBG 75) vom 1. April 1978 außer Kraft.

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