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V. Zusätzliche Bestimmungen für Großbohrlochsprengungen
§ 46 Allgemeines
(1) Der Unternehmer darf mit der verantwortlichen Leitung von Großbohrlochsprengungen nur Sprengberechtigte beauftragen (verantwortliche Leiter), die auf Grund einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines ausdrücklich dazu berechtigt sind.
(2) Der verantwortliche Leiter hat auf der Grundlage einer meßtechnischen Ermittlung von Wandhöhe und Wandneigung
Hierüber sind eine maßstäbliche Zeichnung und eine Lademengenberechnung anzufertigen.
(3) Der verantwortliche Leiter hat Ansatzpunkt und Richtung der Bohrlöcher zu prüfen. Abweichungen von der beabsichtigten Richtung und Tiefe der Bohrlöcher sind meßtechnisch zu ermitteln und zu dokumentieren. Die Berechnung der Lademenge ist entsprechend den Abweichungen zu berichtigen.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß in Teilen von Bohrlöchern, deren Abweichung von der beabsichtigten Richtung und Tiefe nicht entsprechend Absatz 3 ermittelt werden konnte, kein Sprengstoff eingebracht wird.
(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß alle Berechnungs- und Planungsunterlagen mindestens 3 Jahre aufbewahrt werden.
§ 47 Anzeigepflicht
(1) Werden Großbohrlochsprengungen beabsichtigt, so hat der Unternehmer der Berufsgenossenschaft davon Anzeige zu erstatten. Der Anzeige sind eine maßstäbliche Zeichnung und eine Lademengenberechnung beizufügen.
(2) Die Richtigkeit der Angaben in der Anzeige ist von dem verantwortlichen Leiter für Großbohrlochsprengungen durch Unterschrift zu bescheinigen.
(3) Die Berufsgenossenschaft kann Unternehmer, die laufend Großbohrlochsprengungen ausführen, von dieser Anzeigepflicht ganz oder teilweise befreien, soweit sicherheitstechnische Bedenken nicht entgegenstehen.
§ 48 Bohrlöcher
Großbohrlöcher sind mit Ausnahme der Hilfsbohrlöcher durch Bohren von oben nach unten herzustellen.
§ 49 Laden
(1) Die Prüfung der Bohrlöcher auf freien Durchgang nach § 31 Abs.5 ist unmittelbar vor dem Laden vorzunehmen.
(2) Gelatinöse Sprengstoffe müssen bei einer Fallhöhe von mehr als 40m an einer Schnur eingelassen werden.
(3) Pulversprengstoffpatronen dürfen nicht fallengelassen, sondern müssen stets an einer Schnur eingelassen werden.
(4) Der verantwortliche Leiter hat das Herrichten und Einbringen der Ladungen zu überwachen.
§ 50 Zündanlagen
(1) Großbohrlochsprengungen dürfen nur durch Sprengschnüre mit Sprengzündern gezündet werden. Die Sprengschnur muß bis in das Bohrlochtiefste reichen und so beschaffen sein, daß sie die Ladung zündet.
(2) Werden bei Großbohrlochsprengungen elektrische Sprengzünder in die Ladesäule eingebracht, sind folgende Bedingungen einzuhalten:
(3) Der verantwortliche Leiter hat das Herstellen der Zündanlage zu überwachen.
(4) Von den Bestimmungen des Absatzes 1 darf mit Erlaubnis der Berufsgenossenschaft abgewichen werden. Diese Erlaubnis wird erteilt, wenn sicherheitstechnische Bedenken nicht entgegenstehen.
VI. Zusätzliche Bestimmungen für Kammersprengungen
§ 51 Allgemeines
(1) Der Unternehmer darf mit der verantwortlichen Leitung von Kammersprengungen nur Sprengberechtigte beauftragen (verantwortliche Leiter), die auf Grund einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines ausdrücklich dazu berechtigt sind.
(2) Für die Planung und Durchführung jeder Kammersprengung sind mindestens zwei Vermessungen unter Zuhilfenahme geeigneter Meßgeräte vorzunehmen.
(3) Alle Vermessungen sind auf Festpunkte zu beziehen, die nicht verschüttet oder auf andere Weise verändert werden können.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß alle Berechnungs- und Planungsunterlagen mindestens 3 Jahre aufbewahrt werden.
§ 52 Anzeigepflicht
(1) Werden Kammersprengungen beabsichtigt, so hat der Unternehmer der Berufsgenossenschaft davon Anzeigen zu erstatten.
(2) Der ersten Anzeige sind eine maßstäbliche Zeichnung und eine vorläufige Lademengenberechnung beizufügen.
(3) Die zweite Anzeige muß vor der Sprengung bei der Berufsgenossenschaft vorliegen. Dieser Anzeige sind eine endgültige maßstäbliche Zeichnung und die endgültige Lademengenberechnung beizufügen.
(4) Die Richtigkeit der Angaben in beiden Anzeigen ist von dem verantwortlichen Leiter der Kammersprengung durch Unterschrift zu bescheinigen.
(5) Die Berufsgenossenschaft kann Unternehmer, die laufend Kammersprengungen ausführen, von der ersten Anzeige befreien, soweit sicherheitstechnische Bedenken nicht entgegenstehen.
§ 53 Überwachung
(1) Der verantwortliche Leiter hat die Sprenganlage zu planen und die Sprengstoffmenge zu berechnen. Er hat Ansatzpunkt, Richtung und Tiefe der Stollen bzw. Schächte, die Größe der Kammern sowie die Verteilung und Zusammensetzung der Ladung festzulegen.
(2) Der verantwortliche Leiter hat das Ansetzen und Auffahren der Kammersprenganlage zu prüfen. Abweichungen von der beabsichtigten Richtung und Größe sind zeichnerisch festzulegen. Die Berechnung der Lademenge ist entsprechend den Abweichungen zu berichtigen.
(3) Der verantwortliche Leiter hat das Herrichten und Einbringen der Ladungen sowie das Herstellen der Zündanlage zu beaufsichtigen. Das Laden und Besetzen kann auch ein Sprengberechtigter nach den Anweisungen des verantwortlichen Leiters vornehmen beziehungsweise beaufsichtigen. Der verantwortliche Leiter muß aber jederzeit erreichbar sein.
§ 54 Kammeranlagen
(1) Über jedem Stollenmundloch ist ein Schutzdach zum Schutz gegen Steinfall anzubringen.
(2) Kammern müssen von Seitenstollen aus hergestellt werden. Die Seitenstollen müssen möglichst rechtwinklig vom Eingangsstollen abzweigen und so lang sein, daß mindestens 2m Besatz eingebracht werden kann.
(3) Beim Auffahren der Stollen und beim Abteufen der Schächte ist für ausreichende Belüftung zu sorgen.
(4) Anlagen mit mehr als zwei von einem Stollen oder Schacht aus zugänglichen Kammern dürfen nur mit Erlaubnis der Berufsgenossenschaft ausgeführt werden.
§ 55 Laden
(1) Die Sprengstoffe, mit Ausnahme der für die Zündladung benötigten, sind in versandmäßiger Verpackung oder in Paketen in die Kammern einzubringen.
(2) Die Zündladung soll aus einem brisanteren Sprengstoff als dem der Hauptladung bestehen.
§ 56 Zündanlagen
(1) Kammersprengungen dürfen nur durch Sprengschnur mit Sprengzünder gezündet werden.
(2) Die Sprengschnur einer Zündanlage soll aus einem Stück bestehen. Verbindungen müssen innerhalb der Ladungen oder außerhalb der Verdämmung liegen.
(3) Innerhalb der Verdämmung ist die Sprengschnur so zu verlegen, daß sie nicht beschädigt werden kann.
(4) Die Sprengschnur ist bei Anwendung von Momentzündung vom Stollenmundloch zur Kammer und von dort - bei einer Zweikammeranlage durch die zweite Kammer - zum Stollenmundloch zurückzuführen. Beide Sprengschnurenden sind zusammenzuführen und mit einem Sprengzünder zu verbinden.
(5) Bei Zweikammersprengungen unter Verwendung von Kurzzeitzündern sind die Sprengschnüre für jede Kammerladung so zu verlegen, daß keine gegenseitige Beeinflussung möglich ist. Das Sprengschnurpaar jeder Kammer ist mit zwei Kurzzeitzündern der gleichen Zeitstufe gemeinsam zu verbinden. Die Zündverzögerung zwischen beiden Kammern darf nicht mehr als 50 ms betragen.
§ 57 Elektrische Betriebsmittel
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß in Kammern, Stollen und Schächten nur elektrische Betriebsmittel verwendet werden, die den Vorschriften für die Errichtung elektrischer Anlagen in explosivstoffgefährdeten Betriebsstätten entsprechen.
(2) Beim Einbringen der Ladung und beim Verdämmen dürfen nur elektrische Leuchten benutzt werden.
§ 58 Verdämmung
(1) Die Stollen oder Schächte sind auf mindestens zwei Drittel ihrer Länge oder Tiefe, beginnend am Eingang der Sprengkammern, sorgfältig zu verdämmen.
(2) Die Kammern, Stollen und Schächte dürfen nicht durch festes Mauerwerk, Beton oder dergleichen verschlossen werden.
§ 59 Anbringen der Zünder
Sprengzünder dürfen mit den zusammengeführten Enden der Sprengschnur erst verbunden werden, wenn die Absperrmaßnahmen durchgeführt sind.
VII. Zusätzliche Bestimmungen für Sprengungen von Bauwerken und Bauwerkteilen
§ 60 Allgemeines
(1) Der Unternehmer darf mit Sprengungen von Bauwerken und Bauwerkteilen nur Sprengberechtigte beauftragen, die auf Grund einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines ausdrücklich dazu berechtigt sind.
(2) Der Unternehmer hat, sofern der Sprengberechtigte für die jeweilige Sprengarbeit keine ausreichenden statischen Kenntnisse besitzt, einen geeigneten Baustatiker hinzuzuziehen, der ihn hinsichtlich der Baukonstruktion und der Standsicherheit berät.
§ 61 Standsicherheit
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß nur erschütterungsarm gebohrt wird, wenn die zu sprengenden Bauwerke oder Bauwerkteile sich in einem schlechten baulichen Zustand befinden; er hat ferner über den Arbeitsplätzen Schutzdächer errichten zu lassen, die einen Schutz der Versicherten vor herabfallenden Bauwerkteilen gewährleisten. Das Sprengobjekt ist in diesen Fällen laufend zu beobachten, um zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Versicherten rechtzeitig anordnen zu können.
§ 62 Sprengpläne und Lademengenberechnungen
Für Sprengungen von Bauwerken und Bauwerkteilen sind Lademengenberechnungen aufzustellen. Außerdem sind Spreng- und Zündpläne anzufertigen, wenn Größe oder Lage der Sprengobjekte dies erfordern.
§ 63 Sprengstoffe
Für Sprengungen von Bauwerken und Bauwerkteilen dürfen Pulversprengstoffe nicht verwendet werden.
§ 63a Sicherheitsabstände
Abweichend von § 9 dürfen bei Bauwerksprengungen die Sicherheitsabstände bei Schneid- und Schweißarbeiten vermindert werden, wenn geeignete Maßnahmen getroffen werden, die sicherstellen, daß die Sprenganlage hierdurch nicht beeinflußt werden kann.
§ 63b Zündanlagen
(1) Sind beim Laden Beschädigungen der Isolation der Zündanlage zu erwarten, sind die Zündkreise daraufhin zu prüfen, ob Nebenschlüsse vorhanden sind. Liegt der gemessene Widerstand gegen Erde unter 10000 Ohm, darf nicht gezündet werden.
(2) Werden für Stahlbetonsprengungen in die Bohrlöcher elektrische Sprengzünder eingebracht, dürfen nur solche mit fabrikseitig erhöhter mechanischer Festigkeit der Isolierung der Zünderdrähte verwendet werden.
§ 63c Verhalten bei Gewitter
Abweichend von § 27 müssen bei aufziehendem Gewitter, sofern die Zündanlage in gruppenweiser Parallelschaltung ausgeführt ist, die einzelnen Zündkreise geöffnet und von der Antenne gelöst werden. Weitere Arbeiten an der Zündanlage sind einzustellen.
§ 64 Besatz
Abweichend von § 32 Abs.2 dürfen schnell erhärtende Stoffe, wie Beton und Mörtel, als Besatz verwendet werden, wenn zwei Sprengzünder gleicher Zeitstufe oder zwei Sprengschnüre eingebracht werden.
§ 65 Sichern und Absperren
(1) Wird im Bereich von Leitungen gesprengt, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen mit den Betreibern festgelegt und durchgeführt werden.
(2) Bei Eisen- und Stahlsprengungen umfaßt der Sprengbereich abweichend von § 34 Abs. 1 einen Umkreis von 1000 m von der Sprengstelle. Er darf entsprechend § 34 Abs. 2 vergrößert oder verkleinert werden.
VIII. Zusätzliche Bestimmungen für Sprengungen unter Tage
§ 66 Allgemeines
Der Unternehmer darf mit der Durchführung von Sprengungen unter Tage nur Sprengberechtigte beauftragen, die auf Grund einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines ausdrücklich dazu berechtigt sind.
§ 67Sprengungen bei möglichem Auftreten explosionsfähiger Atmosphäre
Soweit bei Sprengungen Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube auftreten können, die mit Luft eine explosionsfähige Atmosphäre bilden können, sind vorher die erforderlichen Maßnahmen vom Unternehmer im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft schriftlich festzulegen.
§ 68 Herstellen von Zündanlagen
(1) Bei Reihenschaltung oder gruppenweiser Parallelschaltung haben Sprengberechtigte den Isolationszustand des Zündkreises zu prüfen und den elektrischen Widerstand des Zündkreises gegen Erde mit einem Zündkreisprüfer zu messen. Liegt der gemessene Widerstand gegen Erde unter 10000 Ohm, darf nicht gezündet werden.
(2) Der Unternehmer hat den Sprengberechtigten einen Zündkreisprüfer zur Verfügung zu stellen, mit dem der elektrische Widerstand des Zündkreises gegen Erde gemessen werden kann.
§ 69 (gestrichen)
§ 70 Verhalten bei Gewittern
Abweichend von § 27 dürfen Sprengladungen auch bei Gewittern mit elektrischen Zündern versehen und gezündet werden, wenn Brückenzünder HU verwendet werden und wenn auf untertägigen Baustellen, die
- bis zu 1000 m über Meereshöhe liegen, die Sprengstelle mindestens 50m vom Portal, Stollenfenster oder von der Schachtöffnung entfernt ist und die Gebirgsüberdeckung mindestens 50 m beträgt oder
- mehr als 1000 m über Meereshöhe liegen, die Sprengstelle mindestens 200m vom Portal, Stollenfenster oder von der Schachtöffnung entfernt ist und die Gebirgsüberdeckung mindestens 200m beträgt.
§ 71 Kalottenvortrieb
Bei Kalottenvortrieb ist die Kalotte dann von sämtlichen Personen zu räumen, wenn bei Strossensprengungen nicht sichergestellt werden kann, daß die Kalotte ausreichend belüftet wird.
§ 72 Beseitigen von Sprengschwaden
(1) Sprengschwaden dürfen nur durch künstliche Belüftung beseitigt werden. Dies gilt nicht, wenn die Sprengschwaden durch natürliche Belüftung in angemessener Frist abziehen.
(2) Werden die Sprengschwaden abgesaugt, muß sich die Ansaugöffnung der Lüftungsleitung so nahe wie möglich an der Sprengstelle befinden. Die Abluft ist so zu führen, daß sie nicht in die Atemluft der Versicherten gelangen kann. Zusätzlich muß zur Beseitigung der Sprengschwaden vor der Ortsbrust eine drückende Belüftung eingesetzt werden, wobei deren Ansaugstelle so angeordnet sein muß, daß sie von den Sprengschwaden nicht erreicht werden kann. Die Förderleistung der drückenden Zusatzbelüftung muß mindestens 70 % der Förderleistung der absaugenden Belüftung betragen.
(3) Die Beseitigung der Sprengschwaden kann allein durch drückende Belüftung erfolgen, wenn
§ 73 Gegenortbetrieb, Parallelvortrieb und Annäherung an andere untertägige Baustellen
Bei Gegenortbetrieb hat der Unternehmer festzulegen, ab welcher Annäherung die Versicherten des Gegenortes ihre Arbeitsstelle vor dem Sprengen zu verlassen haben oder ab welcher Annäherung der Vortrieb auf einer der beiden Seiten einzustellen ist. Dies gilt auch bei Parallelvortrieb und Annäherung an andere untertägige Baustellen.
§ 74 Sprengsignale
(1) Abweichend von § 39 Abs. 2 dürfen die Sprengsignale durch Zurufe ersetzt werden.
(2) Die Sprengsignale müssen durch optische Warnzeichen so ergänzt werden, daß sie von jedem unter Tage tätigen Versicherten wahrgenommen werden können. Die optischen Warnzeichen müssen sich von anderen Warnzeichen deutlich unterscheiden.
(3) Die Bedeutung der Sprengsignale müssen den Versicherten bekanntgegeben werden.
IX. Zusätzliche Bestimmungen für Sprengungen unter Wasser
§ 75 Allgemeines
Der Unternehmer darf mit Sprengungen unter Wasser nur Sprengberechtigte beauftragen, die auf Grund einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines ausdrücklich dazu berechtigt sind.
§ 76 Zündanlagen
(1) Sprengladungen und Zündleitungen sind gegen Losreißen und Aufschwimmen zu sichern.
(2) Nach dem Einbringen einer Ladung sind die Zünderdrähte unverzüglich über Wasser sicher festzulegen.
(3) Soll von Wasserfahrzeugen aus gezündet werden, muß beim Verholen die Zündleitung zugfrei von Hand abgespult werden.
§ 77 Laden
(1) Die Stellen, an denen sich Sprengladungen befinden, müssen jederzeit wieder auffindbar sein.
(2) In strömenden Gewässern sind die Sprengladungen vom Oberstrom aus anzubringen, damit sie durch die Strömung an das Sprengobjekt gedrückt werden.
§ 78 Einsatz von Tauchern
(1) Beim Einsatz von Tauchern ist ein Sprengberechtigter zum verantwortlichen Leiter zu bestellen, der auch gleichzeitig als Taucher tätig sein darf.
(2) Der verantwortliche Leiter hat dafür zu sorgen, daß Taucher und Taucherfahrzeuge durch die Sprengarbeiten nicht gefährdet werden.
(3) Der verantwortliche Leiter hat die Tauchstelle während des Tauchganges, in dem die Sprengladung angebracht wird, zu beobachten, insbesondere das Ablaufen der Zündleitung und den Ausstieg des Tauchers. Dabei darf er sich nicht mit anderen Aufgaben befassen.
(4) Die Aufgaben nach Absatz 3 müssen auf den Tauchereinsatzleiter übertragen werden, wenn der verantwortliche Leiter die Sprengladung anbringt.
(5) Der Taucher, welcher die Sprengladung unter Wasser anbringt (Einsatztaucher) muß auf Grund einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines ausdrücklich dazu berechtigt sein.
(6) Ist damit zu rechnen, daß der Zündkreis durch im Wasser treibende Gegenstände zerstört wird, darf jeweils nur eine Sprengladung vorbereitet und gezündet werden.
(7) Sprengladungen und Zündmaschinen dürfen nur dann gemeinsam in einem Boot befördert werden, wenn die Zündmaschinen bis zur Fertigstellung der Zündanlage unter Verschluß gehalten werden.
(8) Die Zündleitung darf erst mit der Zündmaschine verbunden werden, wenn der Taucher das Wasser verlassen hat.
X. Zusätzliche Bestimmungen für Sprengungen in heißen Massen
§ 79 Allgemeines
(1) Der Unternehmer darf mit Sprengungen in heißen Massen nur Sprengberechtigte beauftragen, die auf Grund einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines ausdrücklich dazu berechtigt sind.
(2) Der Sprengberechtigte muß sich vom Auftraggeber unterrichten lassen, wie das Sprengobjekt beschaffen und mit welchen Temperaturen zu rechnen ist.
§ 80 Sprengstoffe
Es dürfen nur gelatinöse Sprengstoffe verwendet werden. Die Verwendung anderer Sprengstoffe bedarf der Erlaubnis der Berufsgenossenschaft.
§ 81 Zündanlagen
(1) Sprengzünder sind vor dem Einfügen in die Schlagpatrone oder dem Verbinden mit der Sprengschnur auf Stromdurchgang zu prüfen.
(2) Zündleitungen müssen so verlegt werden, daß sie gegen thermische Zerstörung der Isolierung geschützt sind.
§ 82 Herrichten der Sprengladungen
(1) Sprengladungen sind so weit von der Sprengstelle entfernt herzurichten, daß eine die Sprengladungen gefährdende Wärmeeinwirkung ausgeschlossen ist.
(2) Die erforderliche Sprengstoffmenge ist in Laderohre einzubringen, die mindestens die Länge der Bohrlöcher haben müssen. Die Laderohre sind mit geeignetem Besatz zu verschließen, die Zünderdrähte an die Zündleitung anzuschließen. Die Zündleitung darf abweichend von § 26 Abs.2 Satz 2 bereits vor dem Einbringen der Laderohre in die Laderäume an die Zündmaschine angeschlossen werden.
(3) Sprengladungen sind durch Verwendung wärmeisolierenden Materials vor zu starker Erwärmung zu schützen, wenn eine gefährdende Wärmeeinwirkung zu erwarten ist.
§ 83 Laden
(1) Die Temperatur der Laderäume soll möglichst weit herabgesetzt werden. Bei der Anwendung von Wasser zur Abkühlung ist darauf zu achten, daß Gefährdungen durch Wasserdampf nicht entstehen.
(2) Laderäume sind zu verrohren, wenn sonst die Ladungen nicht sicher und schnell eingebracht werden können.
(3) Die Gängigkeit der Laderäume oder ihrer Verrohrung ist vor dem Einbringen der Sprengladungen durch Proberohre, die mindestens den gleichen Durchmesser wie die Laderohre besitzen müssen, festzustellen.
(4) Sind mehrere Bohrlöcher zu laden, müssen die Sprengladungen unter Aufsicht eines verantwortlichen Sprengberechtigten auf Kommando und möglichst gleichzeitig eingebracht werden. Die Zahl der Personen ist dabei auf sechs zu beschränken, und es dürfen von einer Person jeweils höchstens zwei Laderohre eingeführt werden; davon darf mit Erlaubnis der Berufsgenossenschaft abgewichen werden.
(5) Unmittelbar nach dem Einbringen der Sprengladungen ist der Sprengbereich auf vorher festgelegten Wegen zu verlassen.
(6) Abweichend von § 40 Abs. 3 ist das zweite Sprengsignal nach dem Schließen des Zündstromkreises zu geben. Die mit dem Laden beschäftigten Versicherten haben sich unverzüglich nach dem Einbringen der Ladungen in Deckung zu begeben.
§ 84 Zünden
Sprengladungen sind nach dem Einbringen unverzüglich zu zünden.
§ 85 Verhalten bei Versagern
(1) Die Bestimmungen der §§ 43 und 44 gelten für das Sprengen in heißen Massen nicht.
(2) Bei Versagern muß die Selbstzündung der Sprengladungen abgewartet werden.
XI. Zusätzliche Bestimmungen für Eissprengungen
§ 86 Allgemeines
Der Unternehmer darf mit Eissprengungen nur Sprengberechtigte beauftragen, die auf Grund einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines ausdrücklich dazu berechtigt sind.
§ 87 Sprengstoffe
Für Eissprengungen dürfen nur wasserfeste Sprengstoffe oder Sprengschnur verwendet werden.
§ 88 Laden
(1) Sprengladungen und Zündleitungen sind gegen Losreißen, Abdriften oder Mitnehmen zu sichern.
(2) Falls die Sprenglöcher durch aufgelegte Ladungen hergestellt werden, ist für gute Verdämmung zu sorgen.
(3) Bei Eisstauungen sind die Sprengladungen unter die Eisschollen zu legen.
(4) Falls bei Sprengungen übereinandergeschobener Eisschollen Laderohre aus Metall verwendet werden, sind diese vor dem Zünden herauszuziehen.
§ 88a Zündverfahren
Ist die elektrische Zündung aus Sicherheitsgründen nicht anwendbar, darf abweichend von § 17 Abs. 1 die Zündung mit Pulverzündschnur angewendet werden. Bei Wurfladungen ist die Länge der Pulverzündschnur nach der Treibgeschwindigkeit des Eises und der Größe des Sprengbereiches zu bemessen. Die Bestimmungen des § 94 sind einzuhalten. Abweichend von § 94 Abs. 3 darf die Pulverzündschnur kürzer als 2 m sein, jedoch eine Länge von 50 cm nicht unterschreiten.
§ 89 Rettungsmittel
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei der Durchführung von Eissprengungen geeignete Rettungsmittel in ausreichender Anzahl bereitstehen.
(2) Wenn die Gefahr besteht, daß Versicherte in das Wasser stürzen, müssen sie Schwimmwesten tragen und angeseilt sein.
XII. Zusätzliche Bestimmungen für Schneefeldsprengungen
§ 90 Allgemeines
(1) Der Unternehmer darf mit Schneefeldsprengungen nur Sprengberechtigte beauftragen, die auf Grund einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines ausdrücklich dazu berechtigt sind und über die notwendigen Ortskenntnisse verfügen.
(2) Ergänzend zu den Anforderungen des § 5 Abs. 1 müssen Sprenghelfer über die Kenntnisse verfügen, die erforderlich sind, um Rettungsmaßnahmen einleiten zu können.
§ 91 Vorübergehende Aufbewahrung
Abweichend von § 7 Abs. 1 dürfen bei Schneefeldsprengungen Sprengstoffe und Zündmittel vorübergehend in verschließbaren Behältern aus Holz oder genügend leitfähigem Material aufbewahrt werden, die auf Pistenraupen oder ähnlichen Fahrzeugen befestigt sind. Die Fahrzeuge müssen gegen unbefugtes Benutzen gesichert sein. Die Schlüssel für Fahrzeug und Behälter hat der Sprengberechtigte während der Aufbewahrungszeit zu verwahren.
§ 92 Beförderung
Abweichend von § 10 Abs. 1 und 2 müssen Sprengstoffe und Zündmittel, soweit ihre Beförderung im Gelände zu Fuß oder auf Skiern erfolgt, in geeigneten Transportbehältern untergebracht sein.
§ 93 Zündverfahren
(1) Bei elektrischer Zündung dürfen nur HU-Zünder verwendet werden.
(2) Abweichend von § 17 Abs. 1 darf bei Schneefeldsprengungen auch Zündung mit Pulverzündschnur angewendet werden. Dabei müssen für jede Ladung zwei Zündungen vorgesehen werden.
§ 94 Zündung mit Pulverzündschnur
(1) Pulverzündschnüre sind vor ihrer Verwendung auf Unversehrtheit zu untersuchen. Bei jeder neuen Lieferung und nach jeder längeren Lagerung ist außerdem die Brennzeit zu überprüfen. Pulverzündschnüre, die geknickt, brüchig, durch Feuchtigkeit oder sonstige Einwirkungen schadhaft geworden sind oder eine zu kurze oder eine zu lange Brennzeit aufweisen, dürfen nicht verwendet werden.
(2) Es dürfen nur wasserdichte Pulverzündschnüre verwendet werden.
(3) Die Längen der Pulverzündschnüre sind so zu bemessen, daß Sprengberechtigten und -helfern genügend Zeit bleibt, sich in Sicherheit oder die gezündeten Ladungen mittels der Transporteinrichtung in ausreichende Entfernung zu bringen; Pulverzündschnüre von weniger als 2m Länge dürfen nicht verwendet werden.
(4) Pulverzündschnüre dürfen nicht geknickt, in Schlingen oder übereinandergelegt werden.
(5) Wenn Sprengkapseln schon vor dem Transport zur Einsatzstelle an den Zündschnüren angewürgt sind, müssen sie in geeigneter Weise geschützt transportiert werden.
(6) Pulverzündschnüre müssen mit den Sprengkapseln fest verbunden werden; dazu darf nur eine Sicherheits-Anwürgezange verwendet werden.
(7) Pulverzündschnüre dürfen nur vom Sprengberechtigten und nur mit zugelassenen Zündmitteln gezündet werden. Werden Abreiß-Anzünder verwendet, müssen diese entsprechend den Zulassungsbestimmungen und den Verwendungsanleitungen der Hersteller mit der Pulverzündschnur verbunden sein.
(8) Ist es zweifelhaft, ob die Pulverzündschnüre brennen, ist die Sprengladung als Versager zu behandeln.
(9) Falls die Zündung der Sprengladung nicht erfolgt oder daran Zweifel bestehen, darf die Versagerladung erst nach einer Wartezeit von 15 Minuten aufgesucht werden.
§ 95 Verwendung von Sprengschnur
Werden Ladungen durch Sprengschnüre verbunden, ist die Sprengschnur durch die Patronen, bei geballten Ladungen durch eine Patrone hindurchzuführen.
§ 96 Setzen von Sprengladungen
(1) Werden an Stangen befestigte Sprengladungen von Hand gesetzt (Stangensprengungen), darf jeweils nur eine Stange mit Sprengladung gesetzt werden. Hiervon darf abgewichen werden, wenn mehrere Ladungen durch Sprengschnur verbunden sind oder über Funk gleichzeitig gezündet werden sollen.
(2) Beim Sprengen mit Hilfe von Sprengseilbahnen dürfen höchstens 5 Sprengladungen angehängt und gezündet werden.
§ 97 Sprengbereich
Abweichend von § 34 umfaßt der Sprengbereich bei Schneefeldsprengungen den Bereich, in dem Personen durch die Wirkung der künstlich ausgelösten Lawinen und des Sprengstoffes gefährdet werden können.
§ 98 Absperren
Abweichend von § 35 darf der Sprengberechtigte bei der Durchführung von Schneefeldsprengungen auch durch andere Absperrmaßnahmen sicherstellen, daß sich keine Personen im Sprengbereich nach § 97 aufhalten.
§ 99 Deckung
Werden Sprengladungen gezündet, die an Holzstangen befestigt sind, müssen sich die Versicherten nach dem Anzünden von den Sprengstellen so weit entfernen, daß sie von Holzsplittern nicht getroffen werden können.
§ 100 Verständigung
(1) Der Sprengberechtigte darf Sprengladungen erst zünden, wenn er sich mit den Sprenghelfern, die den Sprengbereich absperren, verständigt hat.
(2) Diese Sprenghelfer dürfen ihren Standplatz erst verlassen, wenn der Sprengberechtigte die Absperrmaßnahmen aufgehoben hat.
§ 101 (gestrichen)
§ 102 Ausnahmen
Die Bestimmungen des § 36 Abs. 1 sowie der §§ 37, 39 und 40 gelten für Schneefeldsprengungen nicht.
XIII. Ordnungswidrigkeiten
§ 103 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen des § 3 Satz 1 oder des § 3 Satz 2 in Verbindung mit zuwiderhandelt.
XIV. Inkrafttreten
§ 104 Inkrafttreten
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1985 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift Sprengarbeiten" (VBG 46) vom 1. April 1971 außer Kraft.
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