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Zu § 46 Abs. 2:

Geeignete Maßnahmen sind z.B.:

Zu § 46 Abs. 3:

Abweichungen von der beabsichtigten Richtung und Tiefe eines Bohrloches können z.B. ermittelt werden durch

Zu § 47 Abs. 1:

Neben der Anzeige an die Berufsgenossenschaft ist eine Sprenganzeige nach der Dritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV) bei der zuständigen Behörde erforderlich.

Zu § 50 Abs. 1:

Die bis ins Bohrlochtiefste geführte Sprengschnur soll gewährleisten, dass eine Unterbrechung der Detonationswelle in der Ladung (z.B. durch Hohlräume beim Laden, Zufallen des Bohrloches während des Ladevorganges, Klüfte und sonstige Hohlräume) sicher überbrückt wird.

Bei guten Einschlußbedingungen (z.B. in massigem Gestein) kann davon ausgegangen werden, dass eine 12g-Sprengschnur die Sprengstoffe zündet. Bei weniger guten Einschlußbedingungen (z.B. in klüftigem Gestein) empfiehlt sich die Verwendung von 40g-Sprengschnüren, falls ANC-Sprengstoffe oder Sprengschlämme (Slurries) eingesetzt werden.

Zu § 50 Abs. 2 Nr. 1:


Prüfung der Empfindlichkeit von Sprengschnüren gegen mechanische Beanspruchungen (z.B. Schlag, Stoß, Druck, Quetschung) siehe Abschnitt 2.1.1 der Bekanntmachung der Prüfvorschriften für Sprengstoffe, Zündmittel, Sprengzubehör sowie pyrotechnische Gegenstände und deren Sätze (Bundesanzeiger Nr. 59 vom 26. März 1982, berichtigt im Bundesanzeiger Nr. 60 vom 27. März 1982).

Zu § 51 Abs. 2:

Geeignete Meßgeräte sind z.B. Hängekompaß, Theodolit.

Zu § 52 Abs. 1:

Neben der Anzeige an die Berufsgenossenschaft ist eine Sprenganzeige nach der Dritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV) bei der zuständigen Behörde erforderlich.

Zu § 52 Abs. 2 und 3:

Für die Zeichnungen ist ein Maßstab 1:200 zweckmäßig.

Zu § 57 Abs. 1:

Siehe DIN VDE 0166 "Elektrische Anlagen und deren Betriebsmittel in explosivstoffgefährdeten Bereichen".

Zu § 61:

Dafür eignen sich z.B. Handbohrer, elektrische Bohrmaschinen, Turbinenbohrmaschinen mit einem Betriebshöchstdruck von 6 bar Überdruck, Sauerstofflanzen. Siehe auch UVV "Bauarbeiten" (BGV C22).

Zu § 63a:

Dies kann z.B. durch Abschirmungen aus feuerfestem Material erfolgen.

Zu § 63b:

Mit Beschädigungen ist z.B. beim Stahlbeton zu rechnen, wenn Zünder ins Bohrloch eingebracht werden.

Der Isolationszustand (eventuelle Nebenschlüsse) kann durch Messung des elektrischen Widerstandes der kurzgeschlossenen Zündkreise gegen Erde mit einem geeigneten Meßgerät, z.B. Zündkreisprüfer nach § 21 mit Zusatzgerät, festgestellt werden.

Zu § 65 Abs. 2:

Auf das Abdecken der Sprengladung ist hierbei besonderer Wert zu legen.

Zu § 68 Abs. 1:

Der Isolationszustand (eventuelle Nebenschlüsse) kann durch Messung des elektrischen Widerstandes der kurzgeschlossenen Zündkreise gegen Erde mit einem geeigneten Meßgerät, z.B. Zündkreisprüfer nach § 21 mit Zusatzgerät, festgestellt werden.

Zu § 72 Abs. 1:

Im Regelfall gilt eine Frist von 15 Minuten für das Abziehen der Sprengschwaden als angemessen.

Zu § 72 Abs. 3:

Als Schutzräume eignen sich vorzugsweise Schwadencontainer. Schutzraume im Sprengbereich haben gleichzeitig auch die Anforderungen an Deckungsräume entsprechend § 36 zu erfüllen.

Der Abzug der Sprengschwaden kann durch Messung einer Leitkomponente der Sprengschwaden, z.B. Kohlenmonoxid (CO) oder Stickstoffdioxid (NO2), festgestellt werden.

Siehe auch § 40 Abs. 1 UVV "Bauarbeiten" (BGV C22).

Zu § 76 Abs. 2:

Üblich sind z.B. Belastung, halber Schlag.

Zu § 77 Abs. 1:

Dies kann geschehen z.B. durch Markierungsboje mit einer an der Sprengladung befestigten Bojenleine, deren Länge etwa der zweifachen Wassertiefe entspricht; durch schwimmfähige Zündleitung; durch vorheriges Einmessen.

Zu § 78 Abs. 1:

Bei der Durchführung von Sprengungen unter Wasser durch Taucher ist auch die UVV "Taucherarbeiten" (BGV C23) zu beachten. Nach § 8 dieser Unfallverhütungsvorschrift muss jeder Tauchereinsatz von einem Tauchereinsatzleiter geleitet werden. Dies bedeutet, dass bei Sprengarbeiten unter Wasser durch Taucher neben dem für die Sprengarbeiten verantwortlichen Leiter auch ein Tauchereinsatzleiter bestellt sein muss.

Zu § 81 Abs. 2:

Das gilt auch für die Verlegung im Laderohr.

Zu § 83 Abs. 1:

Dies kann erreicht werden z.B. durch Luft- oder Wasserkühlung.

Zu § 83 Abs. 6:

Das Schließen des Zündstromkreises ist das Verbinden des Zündkreises mit der Zündmaschine.

Zu § 89 Abs. 1:

Geeignete Rettungsmittel sind z.B. Leitern, Stangen, Rettungsringe, Rettungswesten, Boote.

Zu § 90 Abs. 1:

Zur Ortskenntnis gehören die Kenntnisse über

Zu § 91:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn der Behälter so befestigt ist, dass er während der Fahrt sich nicht lösen kann und gegen unbefugtes Entfernen gesichert ist.

Zu § 92:

Geeignete Transportbehälter sind z.B. Rucksäcke, Kunststoff-, Holz- oder Aluminiumbehälter mit Tragegestell, welche die Anforderungen des § 10 Abs. 3 und 4 erfüllen:

Zu § 94 Abs. 1:

Die durchschnittliche Brennzeit einer Pulverzündschnur beträgt in der Regel 120 s für 1 Meter zuzüglich 8 s/1000 m Höhe über N.N. Die Brennzeit der einzelnen Zündschnurstücke darf von der durchschnittlichen Brennzeit um nicht mehr als ± 10 Sekunden für 1 Meter abweichen.

Zu § 94 Abs. 5:

In geeigneter Weise können die an Pulverzündschnüren angewürgten Sprengkapseln geschützt werden durch zugelassene Schutzkappen oder Schutzbehälter, die die Sprengkapseln aufnehmen und sicherstellen, dass bei ungewollter Zündung Verletzungsgefahren ausgeschlossen sind.

Zu § 94 Abs. 6:

Die Sicherheits-Anwürgezange muss so gebaut sein, dass niemand verletzt wird, wenn die Sprengkapsel beim Anwürgen detoniert.

Zu § 97:

Der Wirkungsbereich der Lawine wird bestimmt durch die Bahn der abgehenden Lawinen, den bei Staublawinen entstehenden Luftdruck sowie eventuell auftretende Sekundär-Lawinen. Der Sprengbereich wird einschließlich der zu treffenden Schutzmaßnahmen im Rahmen des behördlichen Erlaubnisverfahrens festgelegt.


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Vernichten von Sprengstoffen und ZündmittelnAnhang 1


(zu Durchführungsanweisungen zu § 16)

  1. Mengen bis 25 kg Sprengstoff oder 500 Sprengkapseln, Sprengzünder oder Sprengverzögerer dürfen vom Sprengberechtigten, größere Mengen nur vom Hersteller oder anderen Sachverständigen vernichtet werden.
  2. Bei einem Vernichtungsvorgang sollen nicht mehr als 5 kg Sprengstoff oder die in Abschnitt 9 angegebenen Mengen von Sprengkapseln, Sprengzündern oder Sprengverzögerern vernichtet werden.
  3. Beim Vernichten von Sprengstoffen und Zündmitteln durch Sprengen sind die gleichen Sicherungs- und Absperrmaßnahmen wie bei sonstigen Sprengarbeiten erforderlich.
  4. Sprengstoffe, die sich in Hohlkörpern befinden (z.B. in Laderohren, Bohrgestängen), dürfen nur durch Sprengen unter Verwendung ausreichend bemessener Verstärkungsladungen vernichtet werden.

    Jegliche Einwirkung auf den Hohlkörper (z.B. Schlag, Stoß, Reibung, Wärme) oder auf den Sprengstoff (z.B. Auskratzen, Herausdrücken) ist unzulässig!

  5. Sprengstoffe und Sprengschnüre müssen durch Sprengen vernichtet werden. Die Detonationsübertragung innerhalb der Gesamtladung muss dabei sichergestellt sein.

    Sie können

    Ist das Vernichten durch Sprengen nicht möglich, so dürfen sie nur durch den Hersteller oder andere Sachverständige vernichtet werden.

  6. Pulversprengstoffe,
  7. Sprengkapseln, Sprengzünder oder Sprengverzögerer sind durch Sprengen zu vernichten. Sie können
  8. Andere Sprengstoffe oder Zündmittel sind nach Anweisung des Herstellers oder anderer Sachverständiger unter Beachtung der Abschnitte 1 und 2 zu vernichten.


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Ermittlung des Mindestabstandes aM zu Hochfrequenzsendern Anhang 2


(zu Durchführungsanweisungen zu § 28)

Die Ermittlung des Mindestabstandes aM kann in Abhängigkeit von der Art der verwendeten Zünder (U- oder HU-Zünder) mit Hilfe der Tabelle aus Abschnitt 3, mit Hilfe der Formel aus Abschnitt 4 oder über die zulässige Feld-stärke erfolgen.

Bei der Ermittlung des Mindestabstandes aM werden folgende Annahmen zugrunde gelegt:

Bei Sprengarbeiten unter Tage (z.B. Tunnelvortrieb) sind die Ausbreitungsverhältnisse der elektromagnetischen Wellen und die notwendigen Sicherheitsabstände durch Sachverständige für die Beeinflussung von elektrischen Brückenzündern durch elektromagnetische Wellen zu ermitteln. Alternativ kann bei Sprengarbeiten in diesen Bereichen die Berechnung des Mindestabstandes aM über die zulässige Feldstärke erfolgen (siehe Abschnitt 6).

1 Ermittlung des Mindestabstandes aM bei Verwendung von U-Zündern

Die Berechnung des Mindestabstandes aM ist eine Funktion von wirksamer Strahlungsleistung EIRP und der Sendefrequenz f

aM = f (EIRP, f)

Verfahren 1: Bei einem Sender wird folgendermaßen vorgegangen:

Schritt 1:

Es wird der EIRP des Senders bestimmt.

Schritt 2:

Die Bestimmung des Mindestabstandes aM erfolgt mit der Tabelle aus Abschnitt 3 dieses Anhanges.

Ist der ermittelte Mindestabstand aM kleiner als der Abstand des Senders aS zu der Sprenganlage, sind keine weiteren Schritte erforderlich.

Ist der ermittelte Mindestabstand aM größer als der Abstand des Senders aS zu der Sprenganlage, so folgt Schritt 3.

Schritt 3:

Die Bestimmung des Mindestabstandes aM erfolgt mit der Berechnungsformel aus Abschnitt 4 dieses Anhanges.

Ist der ermittelte Mindestabstand aM kleiner als der Abstand des Senders aS zu der Sprenganlage, sind keine weiteren Schritte erforderlich.

Ist der ermittelte Mindestabstand größer als der Abstand des Senders zu der Sprenganlage, so folgt Schritt 4.

Schritt 4:

Es ist die Einschaltung eines benannten Sachverständigen für die Beeinflussung von elektrischen Brückenzündern durch elektromagnetische Wellen erforderlich.

Verfahren 2: Vorhandensein mehrerer Sender:

Zuerst werden alle betroffenen Sender erfasst. Sind mehrere gleichstarke Sender (Sender mit Leistungen größer 50 W) vorhanden, bei denen ein gefährlicher Einfluss auf die Zündanlage bzw. Zündanlagen nicht ausgeschlossen werden kann, ist der Mindestabstand dieser Sender zu der Zündanlage auf folgende Weise zu bestimmen.

Es ist für jeden der beteiligten Sender die Ermittlung des notwendigen Mindestabstandes aM durchzuführen. Hierbei empfiehlt es sich, die vereinfachten Ermittlungen aus dem Verfahren 1 des Abschnittes 1 zu beachten und anzuwenden.

Es wird folgendermaßen vorgegangen:

Schritt 1:

Es wird der EIRP jedes Senders bestimmt.

Schritt 2:

Die Bestimmung des Mindestabstandes aM jedes Senders erfolgt mit der Tabelle aus Abschnitt 3 dieses Anhanges. Die Bestimmung des Gesamtmindestabstand aMST erfolgt dann unter Einbeziehung der nach Abschnitt 3 ermittelten Mindestabstände aM eines jeden Senders mit Hilfe der nachfolgenden Formel:

aMST = [(amTi)2 + (amTi+1)2 + (amTi+2)2 + ... (amTi+n)2] 0,5

Ist der so ermittelte gemittelte Mindestabstand aMST kleiner als jeder Abstand aS zu den einzelnen Sendern, sind keine weiteren Schritte erforderlich.

Ist der so ermittelte gemittelte Mindestabstand aMST größer als einer der Abstände aS zu den einzelnen Sendern, so folgt Schritt 3.

Schritt 3:

Die Bestimmung des Mindestabstandes aM jedes Senders erfolgt mit der Berechnungsformel aus Abschnitt 4 dieses Anhanges.

Die Bestimmung des Gesamtmindestabstand aMST erfolgt dann unter Einbeziehung der nach Abschnitt 4 ermittelten Mindestabstände aM eines jeden Senders mit Hilfe der nachfolgenden Formel:

aMSR = [(amRi)2 + (amRi+1)2 + (amRi+2)2 + ... (amRi+n)2] 0,5

Ist der so ermittelte gemittelte Mindestabstand aMS kleiner als jeder Abstand zu den einzelnen Sendern aS, sind keine weiteren Schritte erforderlich.

Ist der so ermittelte gemittelte Mindestabstand aMS größer als einer der Abstände zu den einzelnen Sendern, so folgt Schritt 4.

Schrift 4:

Es ist ein benannter Sachverständiger für die Beeinflussung von elektrischen Brückenzündern durch elektromagnetische Wellen einzuschalten.

2. Ermittlung der wirksamen Strahlungsleistung EIRP

Bei der Beurteilung der Einwirkung von Hochfrequenzsendern auf elektrische Zündanlagen muss grundsätzlich die wirksame Strahlungsleistung EIRP zu Grunde gelegt werden. Diese errechnet sich aus dem Produkt der Senderausgangsleistung P multipliziert mit dem Antennengewinnfaktor G.

Die Berechnung der wirksamen Strahlungsleistung EIRP ist abhängig von den Sendern, d. h: ob ortsfeste Antennenanlagen oder batteriebetriebene Sendeanlagen bzw. portable Sender vorliegen.

  1. Ortsfeste Antennenanlagen/Sender
    Die wirksame Strahlungsleistung EIRP errechnet sich aus der Ausgangsleistung P multipliziert mit dem Antennengewinnfaktor G. Der Antennengewinnfaktor ist abhängig von der Art des Senders und der Form und Ausführung der Sendeantenne und errechnet sich aus dem Antennengewinn g.
    EIRP = P * G in Watt (W)
    P = Ausgangsleistung in Watt (W)
    G = Antennengewinnfaktor
    G = 10 0,1 g
    g = Antennengewinn in Dezibel (dB)
    Beispiel:
    Amateurfunksender
    Frequenz, f = 28 MHz
    Ausgangsleistung P = 750  Watt
    Watt Antennengewinn g = 3 in dB
    Antennengewinnfaktor G = 3
    Wirksame Strahlungsleistung EIRP = 2250 W
  2. Mobile Funkanlage
    Die wirksame Strahlungsleistung EIRP errechnet sich aus der Ausgangsleistung P multipliziert mit dem Antennengewinnfaktor G. Der Antennengewinnfaktor ist abhängig von der Art des Senders und der Form und Ausführung der Sendeantenne und errechnet sich aus dem Antennengewinn g.
    EIRP = PG inWatt (W)
    P = Ausgangsleistung in Watt (W)
    G = Antennengewinnfaktor
    G = 10 0,1g
    g = Antennengewinn in Dezibel (dB)
    Beispiel:
    LKW-Funkstation
    Frequenz f= 568 MHz
    Ausgangsleistung P = 6 Watt
    Antennengewinn g = 4 dB
    Antennengewinnfaktor G = 2,5
    Wirksame Strahlungsleistung EIRP = 15 W
  3. Tragbare Sendeanlagen
    Für batteriebetriebene handgeführte Sendegeräte (z.B. Sprechfunkgeräte, GSM-Portables) kann die wirksame Strahlungsleistung EIRP i.d.R. gleich der Ausgangsleistung P gesetzt werden. Im Zweifelsfall sollte der Hersteller des Senders die Daten liefern.
    EIRPP
    Beispiel:
    Hand-Sprechfunkgeräte
    Frequenz f = 140 MHz
    Ausgangsleistung P = 4W
    Antennengewinn g = 0
    Antennengewinnfaktor G = 1
    Wirksame Strahlungsleistung EIRP = 4W

3. Mindestabstand aM als Tabellenwert bei Verwendung von U-Zündern

Aus der nachfolgenden Tabelle kann der Mindestabstand aM in Abhängigkeit von der wirksamen Strahlungsleistung EIRP und der Sendefrequenz ƒ ermittelt werden.

Beispiel: Strahlungsleistung EIRP = 500 kW, Sendefrequenz ƒ = 20 MHz. Daraus ergibt sich ein Mindestabstand aM = 3200 m aus der Tabelle.

ƒ

EIRP

> 0,1 - 1,5 MHz > 1,5 - 10 MHz > 10 - 30 MHz > 30 - 100 MHz > 100 - 500 MHz > 500 - 1000 MHz > 1,5 GHz
> 0,1 bis 0,5 W 2 2 3 2 1 1 1
> 0,5 W bis 1 W 3 3 4 3 1 1 1
> 1 bis 5 W 6 3 8 5 2 1 1
> 5 bis 20 W 15 6 15 10 4 1 1
> 20 bis 100 W 30 15 35 25 8 2 1
> 100 W bis l kW 85 40 100 70 30 6 3
> 1 bis 10 kW 270 120 330 210 80 20 10
> 10 bis 100 kW 850 400 1.000 660 260 60 30
> 100 bis 400 kW 1.700 750 2.000 1.320 510 120 60
> 400 kW bis 1 MW 2.600 1.200 3.200 2.100 800 180 95
> 1 MW bis 3 MW 4.500 2.000 5.500 3.610 1.400 310 160

4. Berechnung des Mindestabstandes aM anhand einer Formel

4.1 Berechnung des Mindestabstandes aM bei Frequenzen < 30 MHz

Der Mindestabstand aM kann aus folgender Formel berechnet werden

Beispiel: Strahlungsleistung EIRP = 500 kW. Daraus ergibt sich ein Mindestabstand aM = 2121 m.

aM = 3 (EIRP)0,5  in Metern (m)

EIRP = Strahlungsleistung in Watt (W)

Ist der errechnete Wert geringer als der Tabellenwert, so kann der geringere Wert als Mindestabstand verwendet werden. Ein Mindestabstand von aM = 1 m darf dabei nicht unterschritten werden.

4.2 Berechnung des Mindestabstandes aM bei Frequenzen > 30 MHz

Hat der Sender eine Sendefrequenz von mehr als 30 MHz, kann der Mindestabstand wie folgt berechnet werden:

Beispiel: Strahlungsleistung EIRP = 500 kW, Sendefrequenz ƒ = 45 MHz. Daraus ergibt sich ein Mindestabstand aM = 1414 m.

aM = 90/ƒ (EIRP)0,5 in Metern (m)

EIRP = Strahlungsleistung in Watt

ƒ = Frequenz in MHz

Ist der errechnete Wert geringer als der Tabellenwert so kann der geringere Wert als Mindestabstand verwendet werden. Ein Mindestabstand von aM = 1 m darf dabei nicht unterschritten werden.

5. Ermittlung des Mindestabstandes bei Verwendung von HU-Zündern

Der Mindestabstand für HU-Zünder kann durch die Multiplikation von aM für U-Zünder mit 0,33 ermittelt werden.

aM(HU) = 0,33 * aM(U)

6. Ermittlung des Mindestabstandes aM über die zulässige Feldstärke

Sollte die Ermittlung des Sicherheitsabstandes auf elektrische Zündanlagen wegen fehlender/unsicherer Daten oder auf Grund der Einwirkung von mehreren Hochfrequenzsendern, nicht möglich oder schwierig sein, so muss alternativ die Ermittlung des Sicherheitsabstandes über die zünderabhängige zulässige Feldstärke erfolgen.

Bei Sprengarbeiten unter Tage (z.B. Tunnelvortrieb) sind die Ausbreitungsverhältnisse der elektromagnetischen Feldern zu berücksichtigen und mit diesem Wissen sind dann die angepassten Sicherheitsabstände durch einen benannten Sachverständigen für die Beeinflussung von elektrischen Brückenzündern durch elektromagnetische Wellen zu bestimmen. Alternativ kann bei Sprengarbeiten unter Tage die Berechnung des Mindestabstandes aM über die zulässige Feldstärke erfolgen.

Es darf in keinem Fall die ermittelte elektrische Feld-stärke bei U-Zündern von 2 V/m und bei HU-Zündern von 5 V/m überschritten werden.

Die Feldstärke kann im Rahmen einer breitbandigen Messung der elektrischen Feldstärke im Bereich der Zündanlage oder durch andere geeignete Abschätzung bestimmt werden. Werden bei dieser breitbandigen Messung oder bei der durchgeführten Abschätzung die für die Sprengzünder zulässige Feldstärken überschritten, sollte eine frequenzabhängige Messung durchgeführt werden.

Für die frequenzabhängige Messung und die Bewertung der Messergebnisse ist ein benannter Sachverständiger für die Beeinflussung von elektrischen Brückenzündern durch elektromagnetische Wellen einzuschalten. Bei vergleichbaren Randbedingungen kann auf ein exemplarisches Gutachten Bezug genommen werden.


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Sprengen mit elektrischer Zündung in der Nähe von Starkstrom-Freileitungen mit Nennspannungen über 1 kV und Leitungen elektrischer Bahnen Anhang 3


(zu Durchführungsanweisungen zu § 29)

1 Allgemeines

1.1 Starkstrom-Freileitungen

Freileitung

Freileitung ist die Gesamtheit einer der Fortleitung von Starkstrom dienenden Anlage, bestehend aus Stützpunkten - Maste und deren Gründungen -, oberirdisch verlegten Leitern mit Zubehör, Isolatoren mit Verbindungsteilen und Erdungen.

Leiter

Leiter sind die zwischen Stützpunkten einer Freileitung freigespannten blanken, isolierten oder umhüllten Seile, unabhängig davon, ob sie unter Spannung stehen oder nicht.

1.2 Leitungen elektrischer Bahnen

Fahrleitung

Fahrleitung ist der aktive Teil der Fahrleitungsanlage, ohne Speiseleitungen und andere Leitungen. Zur Fahrleitung zählen alle Arten von Schleifleitern, Verstärkungsleitungen, Schalterleitungen, Versorgungsleitungen, Streckentrenner, Streckenschalter, Speiseschalter, Überspannungsschutzeinrichtungen, gegen die Schleifleiter nicht isolierte Teile der Stützpunkte, an Spannung liegende Isolatoren mit Zubehör.

Speiseleitung

Speiseleitung ist eine Leitung zur Verbindung eines Unterwerkes mit einem Speisepunkt einer Fahrleitung.

Rückleitung

Rückleitung ist die zur Übertragung elektrischer Energie an Fahrzeuge benutzte Fahrschiene und die an die Fahrschiene angeschlossenen und zum Unterwerk führenden Leiter (Rückleiter); hierzu gehören auch die Verbinder der Fahrschienen sowie parallel geschaltete Leiter sowie Gleisdrosseln und Saugtransformatoren. In Fahrzeugen wird unter Rückleitung auch die Verbindung der Rückleitungssammelschienen zu metallenen Radreifen bzw. zu den Radsatzkontakten verstanden.

2 Mögliche Einwirkungen

Die Größe einer Einwirkung nimmt ab mit wachsenden Abständen von Starkstrom-Freileitungen und Leitungen elektrischer Bahnen. Von Starkstrom-Freileitungen und Leitungen elektrischer Bahnen können Ströme auf die Zündanlage einwirken durch

3 Sicherheitsmaßnahmen

Einer gefahrbringenden Einwirkung auf die Zündanlage durch Ströme von Starkstrom-Freileitungen und Leitungen elektrischer Bahnen kann durch die Einhaltung von Sicherheitsabständen und die Wahl geeigneter Zünder in Abhängigkeit von der Leitungsart entgegengewirkt werden, In Tabelle 1 sind diese Sicherheitsabstände bei Verwendung von Brückenzündern U und HU festgelegt. Werden die in Tabelle 1 genannten Sicherheitsabstände unterschritten und genügt - innerhalb der in Tabelle 2 festgelegten Bereiche - die Wahl geeigneter Zünder nicht mehr, sind zusätzliche Maßnahmen gemäß Abschnitt 4.2 erforderlich.

4 Sicherheitsabstände

4.1 Sicherheitsabstände ohne zusätzliche Maßnahmen

Zusätzliche Maßnahmen sind nicht erforderlich, wenn nachstehende Abstände zwischen der Zündanlage und allen Teilen von Starkstrom-Freileitungen und Leitungen elektrischer Bahnen sowie parallelen oder seitlich wegführenden leitfähigen Einrichtungen nicht unterschritten werden:

Tabelle 1

Zünderart

Leitungsart

Brücken-
zünder U
Brücken-
zünder HU
Starkstrom-Freileitungen mit Holzmasten10 m10 m
Starkstrom-Freileitungen mit Stahlbeton- oder Stahlmasten50 m10 m
Leitungen elektrischer Bahnen200 m100 m


4.2 Sicherheitsabstände mit zusätzlichen Maßnahmen

Zusätzliche Maßnahmen sind erforderlich, wenn die Abstände zwischen der Zündanlage und allen Teilen von Starkstrom-Freileitungen und Leitungen elektrischer Bahnen sowie parallelen oder seitlich wegführenden leitfähigen Einrichtungen unter den in Tabelle 1 genannten liegen, und zwar innerhalb der in Tabelle 2 festgelegten Bereiche.

Tabelle 2

Zünderart

Leitungsart

Brücken-
zünder U
Brücken-
zünder HU
Starkstrom-Freileitungen mit Holzmasten10-0 m10-0 m
Starkstrom-Freileitungen mit Stahlbeton- oder Stahlmasten50-25 m*)10-0 m
Leitungen elektrischer Bahnen200-100 m100-10 m
*) Bei Abständen zwischen 25 m und 10 m dürfen Brückenzünder HU ohne
zusätzliche Maßnahmen (siehe Tabelle 1) verwendet werden.


Innerhalb der in Tabelle 2 in Abhängigkeit von der Zünderart und der Leitungsart festgelegten Bereiche dürfen Sprengarbeiten mit elektrischer Zündung nur ausgeführt werden, wenn folgende Maßnahmen eingehalten werden:

4.3 Messung der Abstände

Die Abstände sind radial zu messen, und zwar zwischen der Zündanlage und

5 Bereiche mit gefahrbringenden Strömen:

Mit gefahrbringenden Strömen ist zu rechnen,

muss der in Tabelle 2 aufgeführte Sicherheitsabstand von 10 m der elektrischen Zündanlage von elektrischen Bahnen unterschritten werden, sind durch einen Sprengsachverständigen vor Beginn der Sprengarbeiten unter Bahnbetriebsbedingungen die Streuströme zu messen. Bei Änderungen der Betriebsbedingungen sind die Messungen zu wiederholen.

Der gemessene Streustrom ist mit 30 zu multiplizieren; wenn dieser errechnete Wert den Nichtansprechstrom der verwendeten Sprengzünder übersteigt, darf nicht elektrisch gezündet werden.


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BezugsquellenverzeichnisAnhang 4


Siehe Bezugsquellenverzeichnis.


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