umwelt-online: BGV C6 Anlagen für Gase der öffentlichen Gasversorgung (3)
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Zu § 27 Abs. 1:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn Berechnung und Herstellung unter Berücksichtigung der Prüfklasseneinteilung dieser Unfallverhütungsvorschrift nach den anerkannten Regeln der Technik, z.B. den AD-Merkblättern, erfolgen und z.B. das DVGW-Arbeitsblatt G 498 "Durchleitungsdruckbehälter in Gasrohrleitungen und -anlagen der öffentlichen Gasversorgung" eingehalten ist.


Prüfungen von Durchleitungsdruckbehältern siehe § 41.

Zu § 27 Abs. 2:

Die Absicherung der Durchleitungsdruckbehälter gegen unzulässige Drucküberschreitung erfolgt in aller Regel nicht am Behälter selbst, sondern im vorgeschalteten Anlagen- bzw. Gasleitungssystem.

Die Absicherung gegen unzulässige Temperaturüberschreitung erfolgt in der Regel im Bereich des Wärmeerzeugers.

Zu § 29 Abs. 2:

Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muß hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

Zu § 30:

Die Betriebsanweisungen enthalten außer den Angaben zur Betriebsweise auch Angaben über

Eine der wesentlichen Maßnahmen, die die Betriebsanweisung enthält, ist die Angabe, wann eine Meldung an den Aufsichtführenden zu erfolgen hat.

Siehe z.B. DVGW-Arbeitsblatt G 495 "Gasanlagen; Instandhaltung".

Zu § 32:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn der Unternehmer Anlagen nur von Versicherten, die nach § 31 unterwiesen sind und von denen zu erwarten ist, daß sie ihre Aufgabe zuverlässig erfüllen und die Betriebsanweisung nach § 30 beachten, betreiben läßt. Für größere Arbeiten können Arbeitsablaufpläne hilfreich sein.

Zu § 33:

Siehe auch §§ 36 und 43 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004)  (BGV A1) und Abschnitt E 4 der "Explosionsschutz-Richtlinien (EX-RL)" (BGR 104).

Zu § 34 Abs. 1:

Hinsichtlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen siehe z.B. §§ 4 bis 12, 14 bis 17, 20 bis 25 und 27 UVV "Arbeiten an Gasleitungen" (BGV D2), DVGW-Arbeitsblätter G 433 "Oberirdische Gasspeicherbehälter der öffentlichen Gasversorgung mit einem Betriebsdruck von mehr als 1 bar; Errichtung und Betrieb" und G 495 "Gasanlagen; Instandhaltung".

Die Forderung hinsichtlich gefahrlosem Abführen von Gas ist beim Entgasen von Hochdruck-Gasbehältern für Auslaßleitungen z.B. erfüllt, wenn sie mit Flammenrückschlagsicherungen ausgerüstet sind.

Zündquellen sind beispielsweise auch offene Flammen in Räumen, deren Zuluftöffnungen entfernt sind, elektrostatisch aufgeladene Filterelemente sowie Stäube in Filter- und Abscheideanlagen. Austretendes Gas muß unmittelbar ins Freie geleitet werden.

Zu § 34 Abs. 2:

Die Anweisung erfolgt im allgemeinen schriftlich, kann jedoch bei Notmaßnahmen auch mündlich mit Bestätigung und entsprechender Dokumentation (z.B. Aufzeichnungsgerät) vorgenommen werden.

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse über Arbeiten an Gas-Druckregelanlagen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, DVGW-Arbeitsblätter, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, daß er den arbeitssicheren Zustand der jeweiligen Anlage beurteilen kann.

Zu § 34 Abs. 3:

Besondere Fachkunde besitzt, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse hinsichtlich der ihm übertragenen Aufgaben besitzt, um den Austausch von Gas-Druckregelgeräten mit einem Eingangsdruck bis 4 bar und Anlagen der Gasmengenmessung mit einem Eingangsdruck bis 1 bar sicher durchführen sowie deren betriebssicheren Zustand beurteilen zu können.

Hierzu gehört auch, daß er mit den einschlägigen Bestimmungen (z.B. DVGW-Arbeitsblätter) vertraut ist.


Personen mit besonderer Fachkunde können z.B. sein:

Als fachliche Ausbildung kann auch eine mehrjährige Tätigkeit auf dem betreffenden Arbeitsgebiet gewertet werden.

Zu § 34 Abs. 5:

Sachkundiger siehe Durchführungsanweisungen zu § 34 Abs. 2.


Personen mit besonderer Fachkunde siehe Durchführungsanweisungen zu § 34 Abs. 3.

Zu § 34 Abs. 9:

Instandsetzungsarbeiten mit fertigungstechnischen Eingriffen sind z.B. Schweißarbeiten.

Sachverständiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der von ihm zu prüfenden Anlagen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, DVGW-Arbeitsblätter, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) vertraut ist.

Zu § 34 Abs. 10:

Schutzkleidung ist z.B. geeignet, wenn sie durch Isolation Erfrierungen verhindert und Flüssigerdgas nicht in die Kleidungsstücke einfließen kann.

Zu § 35 Abs. 5:

Geeignet sind Atemschutzgeräte mit einer Gebrauchsdauer von mindestens 45 Minuten.

Zu § 35 Abs. 6:

Siehe § 47 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004)  (BGV A1) sowie "Richtlinien für Arbeiten in Behältern und engen Räumen" (ZH 1/77).

Zu § 36:

Zubehör sind z.B. Werkzeuge, Arbeitsbühnen, Hebezeuge, Reinigungs- und Pflegegeräte, die dem Betrieb und der Instandhaltung dienen.

Diese Forderung gilt nicht für Aufstellungsräume für Gasanlagen, die unter die nachfolgenden DVGW-Arbeitsblätter fallen:

G 459/11 "Gas-Druckregelung mit Eingangsdrücken bis einschließlich 4 bar für Gas-Installation",

G 492/11 "Anlagen für die Gasmengenmessung mit einem Betriebsdruck über 4 bar bis 100 bar; Planung und Errichtung".

Zu § 37:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn

Zu § 38:

Die Durchführung der Prüfungen und die Zuständigkeit der Prüfenden erfolgt nach den technischen Regeln, z.B. den DVGW-Arbeitsblättern

G 213 "Anlagen zur Herstellung von Brenngasgemischen" (z.Zt. Entwurf), G 430 "Richtlinien für die Aufstellung und den Betrieb von Niederdruck-Gasbehältern",

G 459/11 "Gas-Druckregelung mit Eingangsdrücken bis einschließlich 4 bar für Gas-Installation",

G 469 "Druckprüfverfahren für Leitungen und Anlagen der Gasversorgung", G 472 "Gasleitungen bis 4 bar Betriebsdruck aus PE-HD und bis 1 bar Betriebsdruck aus PVC-U; Errichtung",

G 490/1 "Gas-Druckregelanlagen für Eingangsdrücke bis 4 bar; Planung, Fertigung, Errichtung, Prüfung und Inbetriebnahme",

G 491 "Gas-Druckregelanlagen für Eingangsdrücke über 4 bar bis 100 bar; Planung, Fertigung, Errichtung, Prüfung, Inbetriebnahme",

G 492/1 "Anlagen für die Gasmengenmessung mit einem Betriebsdruck bis 4 bar; Planung, Fertigung, Errichtung, Prüfung, Inbetriebnahme",

G 492/11 "Anlagen für die Gasmengenmessung mit einem Betriebsdruck über 4 bar bis 100 bar; Planung und Errichtung",

G 496 "Rohrleitungen in Gasanlagen",

G 497 "Verdichterstationen an Gastransportleitungen".

Siehe auch UVV "Arbeiten an Gasleitungen" (BGV D2), insbesondere § 4 Abs. 2.

Sachverständiger siehe Durchführungsanweisungen zu § 34 Abs. 9.

Sachkundiger siehe Durchführungsanweisungen zu § 34 Abs. 2.


Personen mit besonderer Fachkunde siehe Durchführungsanweisungen zu § 34 Abs. 3.


Prüfungen von Gashochdruckleitungen siehe §§ 34 und 42.

Zu § 38 Abs. 1 bis 4:

Siehe auch UVV "Arbeiten an Gasleitungen" (BGV D2), insbesondere § 4 Abs. 2. Sachverständiger siehe Durchführungsanweisungen zu § 34 Abs. 9; Sachkundiger siehe Durchführungsanweisungen zu § 34 Abs. 2; Personen mit besonderer Fachkunde siehe Durchführungsanweisungen zu § 34 Abs. 3.


Prüfungen von Durchleitungsdruckbehältern siehe §§ 41 und 42.

Zu § 38 Abs. 5:

Die Forderung nach regelmäßiger Prüfung auf Funktionsfähigkeit ist erfüllt, wenn die Funktionsprüfungen nach den in der Tabelle aufgeführten Zeiträumen durchgeführt werden:

Eingangsdruck 1
(bar)
Normvolumenstrom 2
(m3/h)
Funktionsprüfung 3
> 0,1 bis 1≤ 100zwölfjährlich
> 100vierjährlich
> 1 bis 4≤ 100sechsjährlich
> 100zweijährlich
> 4 bis 16 jährlich
> 16 bis 100 halbjährlich
1) Druck, mit dem die Gasanlage maximal betrieben wird.

2) Durchfluß, mit dem die Gasanlage maximal betrieben wird.

3) Funktionsprufung beinhaltet Inspektion und Sichtkontrolle.

Zu § 38 Abs. 6:

Der Nachweis über die Prüfungen kann in Form eines Prüfbuches oder über EDV erfolgen.

Zu § 39:

Für die Prüfung von Einrichtungen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladung kommen Personen im Sinne des Abschnittes 3.6.1 DIN VDE 1000 "Allgemeine Leitsätze für das sicherheitsgerechte Gestalten technischer Erzeugnisse" in Betracht.

Der Unternehmer kann verlangen, daß das Prüfungsergebnis dokumentiert wird.

Zu § 40 Abs. 1:

Anerkannte Prüfinstitute sind z.B.

Siehe auch Merkblatt "Instandhaltung von ortsfesten Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz" (ZH 1/8.2), Beispielsammlung zu den "Explosionsschutz-Richtlinien (EX-RL)" (BGR 104) und DVGW-Arbeitsblatt G 110 "Ortsfeste Gaswarneinrichtungen".

Zu § 40 Abs. 2:

Hinsichtlich der Kalibrierung und der Prüfung in angemessenen Zeitabständen siehe Merkblätter ,Instandhaltung von ortsfesten Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz" (ZH 1/8.2) und "Instandhaltung von nicht ortsfesten Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz" (BGR 1048.2) sowie DVGW-Arbeitsblatt G 110 "Ortsfeste Gaswarneinrichtungen".

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Funktionsprüfung von Gaswarneinrichtungen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, DVGW-Arbeitsblätter, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, daß er die Funktionsfähigkeit von Gaswarneinrichtungen beurteilen kann.

Der Nachweis über die Prüfung kann in Form eines Prüfbuches oder über EDV erfolgen.

Zu § 41:

Die Durchführung der Prüfungen erfolgt nach den technischen Regeln, z.B. AD-Merkblättern.

Zu § 41 Abs. 2 und 3:

Vor-, Bau-, Festigkeits- und Dichtheitsprüfungen erfolgen nach den anerkannten

Regeln der Technik, z.B. den einschlägigen AD-Merkblättern; siehe auch DVGW-Arbeitsblatt G 498 "Durchleitungsdruckbehälter".

Die Festigkeitsprüfungen werden in der Regel mit Wasser oder anderen geeigneten Flüssigkeiten mit dem 1,3fachen des zulässigen Betriebsüberdruckes durchgeführt. Hinsichtlich Festigkeitsprüfung mit Luft oder inerten Gasen siehe DVGW-Arbeitsblatt G 498.

Die Dichtheitsprüfung wird in der Regel im Auslieferungszustand mit dem 1,1fachen des zulässigen Betriebsüberdruckes durchgeführt.

Die beim Hersteller durchzuführenden Vor-, Bau-, Druck- und Dichtheitsprüfungen sind in Anlehnung an Abschnitt 3.1 B DIN 50049 "Bescheinigungen über Materialprüfungen" zu bescheinigen.

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Prüfung von Durchleitungsdruckbehältern hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, DVGW-Arbeitsblätter, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, daß er die Funktionsfähigkeit von Durchleitungsdruckbehältern beurteilen kann.

Die Abnahmeprüfung erstreckt sich auf die Kennzeichnung, den Nachweis der erstmaligen Prüfung, Prüfung der Ausrüstung, Prüfung der Aufstellung sowie der Dichtheitsprüfung mit dem 1,1fachen des zulässigen Betriebsdruckes mit Luft oder Inertgas.

Abnahmeprüfungen können je nach Anlage auch von nach der Gashochdruckleitungsverordnung anerkannten Sachverständigen mit Zulassungen nach den DVGW-Arbeitsblättern G 491, G 492/11 oder G 497 durchgeführt werden.

Hinsichtlich der Dichtheitsprüfung nach Absatz 3 Nr. 1 ist die Herstellerbescheinigung ausreichend.

Zu § 41 Abs. 4:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn das Verfahren einer Baumusterprüfung nach der Technischen Regel Druckbehälter TRB 505 "Verfahren und Registrieren der Baumusterprüfung sowie Prüfung von Druckbehältern durch den Hersteller" durchgeführt worden ist.

Festigkeitsprüfungen bei baumustergeprüften Durchleitungsdruckbehältern werden vor Auslieferung durch den Hersteller durchgeführt.

Zu § 41 Abs. 5:

Als trocken und damit als nicht korrodierend gelten Gase und Gasgemische, wenn eine Elektrolytlösung auszuschließen ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Taupunkt des eingefüllten Gases unter -10 °C liegt.

Bild 1: Prüfklasseneinteilung der Durchleitungsdruckbehälter

Zu § 41 Abs. 6:

Hochfeste Feinkornbaustähle sind Feinkornbaustähle mit einer Mindeststreckgrenze von 370 N/mm2.

Zu § 42:

Gemäß § 12 Abs. 1 der Verordnung über Gashochdruckleitungen (jetzt BetrSichV) müssen die Sachverständigen bei Betriebsdrücken von mehr als 16 bar von den zuständigen Energieaufsichtsbehörden anerkannt sein.

Zu § 42 Nr. 1:

Hinsichtlich anderer vergleichbarer Prüfstellen siehe zweiter Absatz der Gleichwertigkeitsklauseln auf Seite 2.

Zu § 42 Nr. 3:

Siehe auch "Grundsätze für die Anerkennung von Sachverständigen für die Prüfung von Durchleitungsdruckbehältern" (z.Zt. Entwurf).

Anhang 1

Explosionsschutz

1 Festlegung der Bereiche

Für die Festlegung von Art und Umfang der Schutzmaßnahmen in explosionsgefährdeten Bereichen gemäß § 8 siehe Abschnitte A bis E der "Explosionsschutz-Richtlinien (EX-RL)" (BGR 104).

Daraus wird im folgenden auszugsweise zitiert:

"B Begriffe

1. Explosionsfähiges Gemisch (Oberbegriff) ist ein Gemisch von Gasen oder Dämpfen untereinander oder mit Nebeln oder Stäuben, in dem sich nach erfolgter Zündung eine Reaktion selbständig fortpflanzt.

2. Explosionsfähige Atmosphäre umfaßt explosionsfähige Gemische von Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben mit Luft einschließlich üblicher Beimengungen (z.B. Feuchte) unter atmosphärischen Bedingungen. Als atmosphärische Bedingungen gelten hier Gesamtdrücke von 0,8 bar bis 1,1 bar und Gemischtemperaturen von 20 °C bis +60 °C.

3. Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre ist explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge. Eine Gemischmenge gilt als gefahrdrohend, wenn im Falle ihrer Entzündung Personenschaden durch direkte oder indirekte Einwirkung einer Explosion bewirkt werden kann.

4. Explosionsgefährdete Bereiche sind Bereiche, in denen Explosionsgefahr herrscht, d.h., in denen auf Grund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann.

5. Zonen: Explosionsgefährdete Bereiche werden nach der Wahrscheinlichkeit des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in Zonen eingeteilt.

5.1 Für Bereiche, die durch Gase, Dämpfe oder Nebel explosionsgefährdet sind, gilt:

Zone 0 umfaßt Bereiche, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch Gase, Dämpfe oder Nebel ständig oder langzeitig vorhanden ist.

Zone 1 umfaßt Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, daß gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch Gase, Dämpfe oder Nebel gelegentlich auftritt.

Zone 2 umfaßt Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, daß gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch Gase, Dämpfe oder Nebel nur selten und dann auch nur kurzzeitig auftritt.

D Beurteilung der Explosionsgefahr

D 1 Grundlagen

Eine Beurteilung, ob Explosionsgefahr herrscht, d.h. die Klärung der Frage, ob gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, muß sich auf den Einzelfall beziehen.

Explosionsgefahren können beim Umgang mit brennbaren bzw. oxidierbaren Stoffen auftreten, wenn diese Stoffe in feiner Verteilung als Gase, Dämpfe, Nebel (Flüssigkeitströpfchen bzw. Aerosole) oder Stäube (Feststoffteilchen bzw. Aerosole) vorliegen (Dispersionsgrad), ihre Konzentration im Gemisch mit Luft innerhalb bestimmter Grenzen liegt (Explosionsgrenzen) und die Gemischmenge gefahrdrohend ist (gefährliche explosionsfähige Atmosphäre). Zur Einleitung einer Explosion muß eine wirksame Zündquelle vorhanden sein.

D 1.3 Gefahrdrohende Menge

Bereits 10 Liter explosionsfähige Atmosphäre als zusammenhängende Menge müssen in geschlossenen Räumen unabhängig von der Raumgröße in der Regel als gefahrdrohend angesehen werden.

E 4 Schutzmaßnahmen bei Instandsetzungsarbeiten

E 4.1 Allgemeines

Bei Instandsetzungsarbeiten mit Zündgefahren in explosionsgefährdeten Bereichen oder in Bereichen, in denen durch die Arbeiten gefährliche explosionsfähige Atmosphäre erst entstehen kann, sind Schutzmaßnahmen erforderlich.

Der Unternehmer oder sein Beauftragter haben Ort, Beginn, Dauer und Umfang der erforderlichen Schutzmaßnahmen in einer Arbeitsanweisung, in der Regel schriftlich, festzulegen und die Beschäftigten entsprechend zu unterweisen (zur Koordinierung von Arbeiten siehe § 6 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004)  (BGV A1).

Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn der Unternehmer oder sein Beauftragter sichergestellt hat, daß die Schutzmaßnahmen getroffen worden und wirksam sind. Die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen während der Dauer der Arbeiten ist zu überwachen. Der Unternehmer oder sein Beauftragter darf die festgelegten Schutzmaßnahmen erst aufheben, wenn die Instandsetzungsarbeiten abgeschlossen sind und keine Gefahren mehr bestehen.

Nach Abschluß der Instandsetzungsarbeiten ist sicherzustellen, daß vor Wiederinbetriebnahme der für den Normalbetrieb erforderliche Explosionsschutz wieder wirksam ist.

F Beispielsammlung Vorbemerkungen

Die im folgenden aufgeführten Beispiele stellen eine Auswahl aus der Vielzahl der praktisch vorkommenden Fälle für die Anwendung der Richtlinien dar. Sie dienen als Entscheidungshilfe bei der Auswahl von Schutzmaßnahmen für die Vermeidung von Explosionsgefahren.

Die in den einzelnen Beispielen aufgeführten Maßnahmen sind für den normalen Betriebszustand befriedigend. Für das erstmalige und wiederholte An- und Abfahren einer Anlage sind jedoch besondere Überlegungen, die zu weitergehenden Schutzmaßnahmen führen können, anzustellen.

Bei den nachfolgenden Beispielen werden in Spalte 3 die möglichen Lüftungsmaßnahmen (siehe Abschnitt E 1.3.4 "Explosionsschutz-Richtlinien (EX-RL)" (BGR 104)) und in Spalte 4 in Abhängigkeit von der Art der Lüftung, Ausdehnung und Gliederung der verbleibenden explosionsgefährdeten Bereiche sowie zusätzliche Schutzmaßnahmen angegeben. Die in den Zonen 0, 1 oder 2 im einzelnen erforderlichen Schutzmaßnahmen sind in den Abschnitten E 2.2 und E 2.3 der "Explosionsschutz-Richtlinien (EX-RL)" festgelegt.

In den Spalten 3 und 6 bedeuten die Abkürzungen

g.e.A - gefährliche explosionsfähige Atmosphäre,

g.R. - ganzer Raum.

Lfd. Nr.BeispielMerkmale/BemerkungenSchutzmaßnahmen nach
E1E3E2
in den nachstehend aufgeführten (verbleibenden) Zonen
(Sp.1)(Sp.2)(Sp.3)(Sp.4)(Sp.5)(Sp.6)
1.3.3Gas-Verdichteranlagengemäß UVV "Anlagen für Gase der öffentlichen Gasversorgung" (VBG 52)   
1.3.3.1In RäumenBildung von g.e.A. durch Undichtheiten möglichE 1.3.4.1 Zone 1: gR
1.3.3.1.1In RäumenVerdichteranlagen nach DVGW-Arbeitsblatt G 497. Bildung von g.e.A. nur in Ausnahmefällen zu erwartenE 1.4.2 zur Auslösung von E 1.3.4.2 in Kombination mit E 1.4.3Zone 2: gR
1.3.3.1.2In RäumenVerdichteranlagen nach DVGW-Arbeitsblatt G 497. Bildung von g.e.A. durch besondere konstruktive Maßnahmen verhindertE 1.3.4.1 Keine
1.3.3.2Im FreienAnlagen mit WetterschutzdachE 1.3.4.1 Keine
1.3.4Gas-DruckregelanlagenSiehe auch UVV "Anlagen für Gase der öffentlichen Gasversorgung" (VBG 52)   
1.3.4.1Von 0,1 bis 4 bar Betriebsüberdruck(Eingangsdruck)Gebaut nach DVGW-Arbeitsblatt G 490 und instand- E 1.3.4.1 gehalten nach G 495 Keine 
1.3.4.2Über 4 bar Betriebsüberdruck (Eingangsdruck)-Gebaut nach DVGW-Arbeitsblatt G 491 und instand gehalten nach G 495   
1.3.4.2.1In RäumenWie 1.3.4.2E 1.3.4.1 Zone 2: gR
1.3.4.2.2Im FreienWie 1.3.4.2
Die Bildung von g.e.A. nicht zu erwarten
  Keine
1.3.5Gas-MeßanlagenSiehe auch UVV "Anlagen für Gase der öffentlichen Gasversorgung" (VBG 52)   
1.3.5.1Räume mit Gas- Meßanlagen von 0,1 bis 4 bar BetriebsüberdruckGebaut nach DVGW-Arbeitsblatt G 492/1 und instandgehalten nach G 495E 1.3.4.1 Keine
1.3.5.2Gas-Meßanlagen über 4 bar BetriebsüberdruckGebaut nach DVGW-Arbeitsblatt G 492/11 und instandgehalten nach DVGW-Arbeitsblatt G 495   
1.3.5.2.1In RäumenWie 1.3.5.2E 1.3.4.1 Zone 2: gR
1.3.5.2.2Im FreienWie 1.3.5.2
Die Bildung von g.e.A. nicht zu erwarten
  Keine
1.3.6Gasbehälter    
1.3.6.1Räume unter Niederdruck-Gasbehältern   Zone 2: gR
1.3.6.2Bereiche um freistehende Niederdruck- GasbehälterSiehe auch DVGW-Arbeitsblatt G 430   
1.3.6.2.1Scheibengasbehälter   Zone 1:
Innenraum oberhalb der Scheibe Raum um Entspannungsöffnungen: 5 m zur Seite 2 m nach unten 10 m nach oben
Zone 2:
6 m um den Behälter
1.3.6.2.2Glockengasbehälter   Zone 1:
1 m um den gasführenden Teil der Behälter
Zone 2:
6 m um Behälter; nach unten 1 m; bei Wassertassen bis 1 m unter diese

Lfd. Nr.BeispielMerkmale/BemerkungenSchutzmaßnahmen nach
E1E3E2
in den nachstehend aufgeführten (verbleibenden) Zonen
(Sp.1)(Sp.2)(Sp.3)(Sp.4)(Sp.5)(Sp.6)
1.3.6.3Bereiche um freistehende Hochdruck- GasbehälterSiehe auch DVGW-Arbeitsblatt G 433; Bildung von g.e.A. durch Undichtheiten möglich  Zone 1:
5 m um mögliche Austrittsstellen, z.B. Mannlöcher, Kondensat- ablaßeinrichtungen, Sicherheitsablaßventile
Zone 2:
a) bei Behältern bis 100 m3Inhalt 6 m von Behälterprojektion
b) bei Behältern über 100 m3Inhalt 10 m von Behälterprojektion
1.3.7Räume mit Apparaten und Zuleitungen für brennbare Gase; nur zu Meß- und AnalysenzweckeAufgrund besonderer Maßnahmen ist die Bildung von e.g.A. verhindertE 1.3.4.2 Keine
1.3.8Anlagenteile im Freiengemäß UVV "Anlagen für Gase der öffentlichen Gasversorgung" (VBG 52)   
1.3.8.1GaskühlerGeschlossene Systeme mit Flanschen und Armaturen; Bildung von g.e.A. durch konstruktive Maß- nahmen verhindertE 1.3.2 Keine
1.3.8.2Erdgas- KondensatbehälterDruckloser, ortsfester Behälter; g.e.A. im Behälter über längere Zeit vorhanden  Zone 0:
innerhalb
Zone 1:
2 m um Atmungsöffnungen
1.3.8.3Ausblaseleitungen DN § 25 mmBei Entapannungseinrichtungen selbsttätig öffnend (g.e.A. an der Austrittastelle selten und kurzzeitig zu erwarten)  Zone 2:
1 m um die Ausmündung
1.3.8.4Armaturen, Meßeinrichtungen in GrubenAustritt von kleinen Gasmengen durch Stopfbuchsverschraubungen gelegentlich möglich

a) mit Gitterrost-Abdeckung

b) mit Abdeckung (unbelüftet)

Bildung von g.e.A unter der Abdeckung möglich

E 1.3.4.1Keine

Zone 1:
gR bis Erdgleiche

Anhang 2

Bezugsquellenverzeichnis

Nachstehend sind die Bezugsquellen der in den Durchführungsanweisungen aufgeführten Vorschriften und Regeln zusammengestellt:

1. Gesetze 1 Verordnungen

Bezugsquelle: Buchhandel

oder

Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln,

2. Unfallverhütungsvorschriften

Bezugsquelle: Berufsgenossenschaft oder

Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln.

3. Berufsgenossenschattliche Richtlinien

Bezugsquelle: Berufsgenossenschaft oder

Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln.

 

4. DIN-Normen 1 VDE-Bestimmungen

Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstral3e 6,10787 Berlin bzw.

VDE-Verlag GmbH, Bismarckstraße 33, 10772 Berlin.

 

5. DVGW-Arbeitsblätter

Bezugsquelle: Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH,


Postfach 1401 51, 53056 Bonn.

 

6. Technische Regeln für Dampfkessel (TRD)

Bezugsquelle: Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln oder

Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6,10787 Berlin.

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