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BGV D16 - Heiz-, Flämm- und Schmelzgeräte für Bau- und Montagearbeiten
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(vormals VBG 43)
(Ausgabe 04/1984; 10/1992; 01/1997)
(aufgehoben, nur zur Information)
Außerkrafttreten | |
30.9.2000: | 22, 36; BAnz. 2000 S. 19570 |
1.10.2001 | 3; BAnz. 2001 S. 21145 |
I. Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für
bestimmt sind. Sie werden im folgenden als "Geräte" bezeichnet.
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für
II. Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Heizgeräte im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind ortsveränderliche Geräte, die Warmluft oder Strahlungswärme erzeugen und zum Beheizen und Austrocknen von Räumen bei Bau- und Montagearbeiten bestimmt sind.
(2) Flämmgeräte im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind ortsveränderliche Geräte, die zum Trocknen oder Bearbeiten von Flächen mit offener Flamme oder zu ähnlichen Arbeiten bestimmt sind.
(3) Schmelzgeräte im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind ortsveränderliche Geräte, die zum Schmelzen und Aufbereiten von bituminösen und anderen heiß zu verarbeitenden Baustoffen bestimmt sind.
(4) Warmhaltegeräte im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind ortsveränderliche Geräte, die zum Warmhalten und Transportieren aufgeschmolzener bituminöser und anderer heiß zu verarbeitender Baustoffe bestimmt sind.
(5) Straßenbaugeräte im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind ortsveränderliche Geräte, die zum Erwärmen, Schmelzen, Aufbereiten und Verarbeiten bituminöser und anderer heiß zu verarbeitender Baustoffe bestimmt sind.
III. Bau und Ausrüstung
A. Gemeinsame Bestimmungen
§ 3 Kennzeichnung
(1) An den Geräten müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:
Bei Handbrennern kann auf die Angabe des Baujahres und der Gerätenummer verzichtet werden.
An flüssiggasbefeuerten Geräten zusätzlich:
(2) An Heizgeräten muß zusätzlich angegeben sein:
(3) An Schmelz-, Warmhalte- und Straßenbaugeräten muß zusätzlich angegeben sein:
§ 4 Brennkammern
Brennkammern müssen so gestaltet sein, daß die Flamme innerhalb der Brennkammer ausbrennt.
§ 5 Brenner
(1) Brenner müssen mit einer Einrichtung ausgerüstet sein, die beim Erlöschen der Brennerflamme die Brennstoffzufuhr selbsttätig unterbricht (Flammenüberwachung). Dies gilt nicht für Brenner von
Besteht die Flammenüberwachung aus einer Zündsicherung, darf sie nicht auf einfache Weise überbrückt werden können.
(2) Brenner müssen so beschaffen oder angeordnet sein, daß sie gefahrlos gezündet werden können.
(3) Brenner müssen eine einwandfreie Verbrennung gewährleisten.
(4) Gasbrenner müssen so beschaffen sein, daß sie bei jeder Brennereinstellung durchzünden und die Flammen weder zurückschlagen noch abheben können.
(5) Brenner flüssiggasbefeuerter Flämmgeräte mit einer möglichen Flammenlänge von mehr als 100 mm müssen mit einer Einrichtung versehen sein, die beim Loslassen des Stellteiles (Bedienelementes) die Flamme selbsttätig in Kleinstellung bringt oder die Gaszufuhr absperrt.
(6) Eine Einrichtung zur Einstellung der Kleinflamme nach Absatz 5 darf nur mit Werkzeug verstellt werden können. Sie muß durch eine Abdeckhaube zusätzlich gesichert sein. Dies gilt nicht, wenn gewährleistet ist, daß ein Überschreiten der zulässigen Kleinflammenlänge von 100 mm nicht möglich ist.
(7) Stellteile (Bedienelemente) von Brennern müssen so angeordnet und beschaffen sein, daß sie gefahrlos bedient werden können.
(8) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 gelten nicht für Verdampfungsbrenner von ölbefeuerten Bautrocknern.
§ 6 Elektrische Ausrüstung
Elektrische Geräteteile müssen gegen Eintritt von Fremdkörpern und Spritzwasser ausreichend geschützt sein. Dies gilt nicht für in Brennkammern angeordnete elektrische Zündeinrichtungen.
§ 7 Öltank
(1) Öltanks und Ölvorwärmanlagen müssen so angeordnet und beschaffen sein, daß das im Tank befindliche Brennstoff-Luft-Gemisch unterhalb der unteren Zündgrenze bleibt.
(2) Die Einfüllstutzen der Öltanks müssen so angeordnet und beschaffen sein, daß beim Einfüllen verschüttetes Öl nicht mit heißen Geräteteilen in Berührung kommen kann.
§ 8 Luftvorspülung
Geräte mit Brennkammern müssen so beschaffen sein, daß in der Brennkammer und den Abgaszügen unmittelbar vor dem Zünden keine zündfähigen Brennstoff-Luft-Gemische vorhanden sind.
§ 9 Abgasführungen
An Geräten mit geschlossener Brennkammer müssen die Abgasführungen so angeordnet und gestaltet sein, daß Personen nicht gefährdet werden können.
§ 10 Arbeitsplätze und Zugänge
Für Geräte, die nicht vom Boden aus bedient und gewartet werden können, müssen Arbeitsplätze vorhanden sein, die gefahrlos erreicht und von denen aus die Arbeiten so durchgeführt werden können, daß die Beschäftigten nicht gefährdet werden.
§ 11 Aufstellung
(1) Die Geräte - ausgenommen Handbrenner - müssen so gestaltet sein, daß sie standsicher aufgestellt werden können.
(2) Handbrenner müssen mit einer Ablegevorrichtung ausgerüstet sein.
§ 12 Transporteinrichtungen
Die Geräte müssen so eingerichtet sein, daß sie sicher transportiert werden können.
§ 13 Betriebsanleitung
An Warmlufterzeugern und Straßenbaugeräten müssen die für den Betrieb erforderlichen Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein.
B. Besondere Bestimmungen für Heizgeräte
§ 14 Oberflächentemperatur
(1) Die Oberflächentemperatur von Heizgeräten darf 70 °C nicht überschreiten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
- Brennerflansche und Abgasstutzen,
- Ausblashauben von Warmlufterzeugern,
- Brennkammern, Strahlflächen und Abstandsbügel von Heizstrahlern,
- Brennkammern und Gasrückführleitungen von Bautrocknern mit Verdampfungsbrennern sowie
- angrenzende Flächen der Geräte bis zu einem Abstand von 100 mm um diese Teile.
§ 15 weggefallen
§ 16 Bautrockner mit Verdampfungsbrennern
(1) Bautrockner mit Verdampfungsbrennern müssen mit einem Lufteinstellventil am Ölbehälter sowie einer Absperreinrichtung zwischen Ölbehälter und Brennkammer ausgerüstet sein. Lufteinstellventil und Absperreinrichtung müssen so eingerichtet sein, daß ein unbeabsichtigtes Verstellen zwangsläufig verhindert wird.
(2) Am oberen Ende der Brennkammer von Bautrocknern mit Verdampfungsbrennern muß ein klappbarer Verschlußdeckel vorhanden sein.
C. Besondere Bestimmungen für Schmelzgeräte
§ 17 Schmelzwannen
(1) Schmelzwannen müssen so bemessen sein, daß das Gesamtfassungsvermögen die zulässige Füllmenge um mindestens 10 % übersteigt.
(2) An Schmelzwannen muß die zulässige Füllmenge deutlich erkennbar und dauerhaft angegeben sein.
(3) Schmelzwannen mit mehr als 30 l zulässiger Füllmenge müssen einen unverlierbar angebrachten Deckel haben. Der Deckel muß das Eindringen von Wasser verhindern und in geöffneter Stellung gegen unbeabsichtigtes Zuklappen gesichert werden können.
(4) Schmelzwannen mit mehr als 250 l zulässiger Füllmenge müssen so eingerichtet sein, daß beim Einfüllen von festem Schmelzgut oder Zuschlägen ein Verspritzen flüssiger heißer Massen vermieden wird.
§ 18 Abgasführungen
(1) Abweichend von § 9 brauchen an Schmelzgeräten mit einer zulässigen Füllmenge bis 50 l keine besonderen Abgasführungen vorhanden zu sein.
(2) Bei Schmelzgeräten mit einer zulässigen Füllmenge von mehr als 50 l müssen die Abgasführungen so angeordnet und gestaltet sein, daß sich Schmelzgutdämpfe nicht entzünden können.
§ 19 Entnahmestutzen
Entnahmestutzen von Schmelzwannen müssen so angeordnet und gestaltet sein, daß Verbrennungen vermieden werden.
§ 20 Temperaturüberwachung
(1) Schmelzgeräte mit einer zulässigen Füllmenge von mehr als 30 l müssen mit einem leicht ablesbaren Thermometer zur Überwachung der Schmelzguttemperatur ausgerüstet sein.
(2) Schmelzgeräte mit einer zulässigen Füllmenge von mehr als 50 l müssen zusätzlich mit einer Einrichtung ausgerüstet sein, die ein Überschreiten der zulässigen Schmelzguttemperatur selbsttätig verhindert.
§ 21 Verbindungen von Förderleitungen
Verbindungen von Förderleitungen für heiße Massen müssen so beschaffen sein, daß sie sich nicht unbeabsichtigt lösen können.
§ 22 Einrichtung zum Steuern der Förderung
Das Stellteil (Bedienelement) für die Freigabe der Förderung der heißen Masse in die Förderleitung muß
D. Besondere Bestimmungen für Warmhaltegeräte
§ 23 Füllstandsmarken
An Behältern von Warmhaltegeräten muß die zulässige Füllmenge deutlich erkennbar und dauerhaft angegeben sein.
§ 24 Temperaturüberwachung
Warmhaltegeräte mit einer zulässigen Füllmenge von mehr als 250 l müssen mit einem leicht ablesbaren Thermometer zur Überwachung der Schmelzguttemperatur und einer Einrichtung ausgerüstet sein, die ein Überschreiten der zulässigen Schmelzguttemperatur selbsttätig verhindert.
§ 25 Abgasführungen
Die Abgasführungen von Warmhaltegeräten müssen so angeordnet und gestaltet sein, daß sich Schmelzgutdämpfe nicht entzünden können.
§ 26 Einfüllöffnungen
Einfüllöffnungen von Warmhaltegeräten müssen einen unverlierbar angebrachten Deckel haben. Der Deckel muß das Eindringen von Wasser verhindern und in geöffneter Stellung gegen unbeabsichtigtes Zuklappen gesichert werden können.
§ 27 Entnahmestutzen
Entnahmestutzen von Warmhaltegeräten müssen so angeordnet und gestaltet sein, daß Verbrennungen vermieden werden.
E. Besondere Bestimmungen für Straßenbaugeräte
§ 28 Füllstandsmarken
An Schmelzgutbehältern von Straßenbaugeräten muß die zulässige Füllmenge deutlich erkennbar und dauerhaft angegeben sein.
§ 29 Beheizungsanlagen
Beheizungsanlagen an Straßenbaugeräten müssen so gestaltet und angeordnet sein, daß punktförmige Erhitzungen vermieden werden.
§ 30 Temperaturüberwachung
(1) Schmelzgutbehälter von Straßenbaugeräten müssen mit einem leicht ablesbaren Thermometer zur Überwachung der Schmelzguttemperatur ausgerüstet sein.
(2) Schmelzgutbehälter von Straßenbaugeräten mit Rührwerken oder mit einer zulässigen Füllmenge von mehr als 250 l müssen mit einer Einrichtung ausgerüstet sein, die ein Überschreiten der zulässigen Schmelzguttemperatur selbsttätig verhindert.
§ 31 Druckbegrenzung
Betriebsmäßig unter Druck stehende Spritzleitungen von Straßenbaugeräten müssen gegen Überschreiten des zulässigen Betriebsüberdruckes gesichert sein.
§ 32 Abgasführungen
Abgasführungen von Straßenbaugeräten müssen so angeordnet und gestaltet sein, daß sich Schmelzgutdämpfe nicht entzünden können.
§ 33 Einfüllöffnungen
(1) Einfüllöffnungen der Schmelzgutbehälter von Straßenbaugeräten müssen einen unverlierbar angebrachten Deckel haben. Der Deckel muß das Eindringen von Wasser verhindern und in geöffneter Stellung gegen unbeabsichtigtes Zuklappen gesichert werden können.
(2) Schmelzgutbehälter von Fugenvergußgeräten müssen so eingerichtet sein, daß beim Nachfüllen von Schmelzgut ein Verspritzen heißer Massen vermieden wird.
§ 34 Entnahmeeinrichtungen
Entnahmeeinrichtungen der Schmelzgutbehälter von Straßenbaugeräten müssen so angeordnet und gestaltet sein, daß Verbrennungen vermieden werden.
§ 35 Schlaucheinbindungen von Förderleitungen
Schlaucheinbindungen von Förderleitungen für heiße Massen müssen so beschaffen sein, daß sie sich nicht unbeabsichtigt lösen können.
§ 36 Spritz- und Vergußeinrichtungen
(1) Spritz- und Vergußeinrichtungen für Schmelzgut müssen mindestens zwei Absperrventile haben. Ein Ventil muß in Fließrichtung vor dem Schlauchanschluß und ein Ventil am Spritz- oder Vergußrohr angeordnet sein.
(2) Für handgeführte Spritz- und Vergußeinrichtungen müssen an Straßenbaugeräten Ablagevorrichtungen vorhanden sein.
(3) An Druckschläuchen handgeführter Spritz- und Vergußeinrichtungen müssen die Schlaucheinbindungen so beschaffen sein, daß sie nicht abknicken können.
IV. Betrieb
A. Gemeinsame Bestimmungen
§ 37 Bedienungspersonen
Die Geräte dürfen nur von Personen bedient werden, die in der Bedienung der Geräte unterwiesen worden sind. Dabei ist die Betriebsanleitung des Herstellers mit heranzuziehen.
§ 38 Aufstellung
(1) Die Geräte - ausgenommen Handbrenner - müssen standsicher aufgestellt werden.
(2) Die Geräte müssen so aufgestellt und betrieben werden, daß die Beschäftigten durch Abgase und Strahlungswärme nicht gefährdet werden und keine Brände entstehen können.
(3) Die Geräte dürfen in Räumen nur dann aufgestellt und betrieben werden, wenn
(4) Abweichend von Absatz 3 dürfen die Geräte ohne Abgasführung in Räumen betrieben werden, wenn
(5) Die Geräte dürfen nicht in feuer- und explosionsgefährdeten Räumen und Bereichen aufgestellt und betrieben werden.
(6) Handbrenner dürfen nur so abgelegt werden, daß keine Brände entstehen können.
B. Besondere Bestimmungen für flüssiggasbefeuerte Geräte
§ 39 Flüssiggasanschluß
(1) Flüssiggasbefeuerte Geräte müssen an die Behälter mit Schläuchen angeschlossen werden, die erhöhten mechanischen Beanspruchungen standhalten. Zwischen Behälterventil und Druckregelgeräten dürfen nur Hochdruckschläuche verwendet werden.
(2) Flüssiggasbefeuerte Geräte müssen an die Behälter mit Druckregelgeräten angeschlossen werden.
(3) Flüssiggasbefeuerte Geräte müssen so an die Behälter angeschlossen werden, daß die Schlauchverbindungen gasdicht sind und sich nicht unbeabsichtigt lösen.
(4) Flüssiggasbefeuerte Geräte müssen an die Behälter mit Einrichtungen angeschlossen werden, die verhindern, daß bei Schlauchbeschädigungen Gas entweichen kann. Dies gilt nicht für Geräte, die
§ 40 Versorgung aus ortsbeweglichen Flüssiggasbehältern
(1) Zur Versorgung von flüssiggasbefeuerten Geräten dürfen ortsbewegliche Flüssiggasbehälter in Arbeitsräumen oder im Freien nur in der für den ununterbrochenen Fortgang der Arbeiten erforderlichen Zahl aufgestellt werden.
(2) Ortsbewegliche Flüssiggasbehälter sind standsicher, gegen mechanische Beschädigung sowie gegen übermäßige Erwärmung geschützt aufzustellen. Sie sind außerdem so aufzustellen, daß durch austretendes Gas keine Feuer- oder Explosionsgefahr entsteht.
(3) Zur Erhöhung der Verdampfungsleistung oder zur Beseitigung von Vereisungen dürfen an ortsbeweglichen Flüssiggasbehältern offenes Feuer, glühende Gegenstände oder Strahler nicht verwendet werden.
(4) Zur Versorgung von unter Erdgleiche betriebenen flüssiggasbefeuerten Geräten dürfen ortsbewegliche Flüssiggasbehälter unter Erdgleiche aufgestellt werden. Die Behälter müssen bei längeren Arbeitspausen aus dem Bereich unter Erdgleiche entfernt werden.
(5) In brandgefährdeten Bereichen unter Erdgleiche dürfen keine Vorratsbehälter vorhanden sein. Entleerte Gebrauchsbehälter müssen unverzüglich entfernt werden.
(6) In Tunnels, Stollen, Kanalisationen und ähnlichen Räumen dürfen Behälter mit mehr als 11 kg zulässigem Füllgewicht nur dann vorhanden sein, wenn der Unternehmer hierfür die nach den örtlichen Verhältnissen erforderlichen zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen festgelegt und für die Flüssiggasanlage eine sachkundige Aufsichtsperson benannt hat, die
hat.
§ 41 Durchgehender Betrieb
(1) In Räumen über Erdgleiche dürfen flüssiggasbefeuerte Geräte zum Austrocknen und Heizen (Heizgeräte) im durchgehenden Betrieb unter folgenden Bedingungen eingesetzt werden:
zu prüfen sind.
(2) In Räumen unter Erdgleiche dürfen Heizgeräte im durchgehenden Betrieb unter folgenden Bedingungen eingesetzt werden:
(3) Absatz 1 gilt auch, wenn die Heizgeräte und zugehörigen Flüssiggasbehälter im Freien oder in Räumen über Erdgleiche aufgestellt sind und die erwärmte Luft über flexible Leitungen in Räume geleitet wird.
§ 42 Außerbetriebnahme
Die Hauptabsperreinrichtungen der Versorgungsanlage flüssiggasbetriebener Geräte sowie die Geräteabsperreinrichtungen sind zu schließen bei
§ 43 Flämmgeräte
(1) Flämmgeräte mit einer Kleinflammenlänge von mehr als 100 mm dürfen nicht betrieben werden.
(2) Handbrenner dürfen nur aus der Gasphase betrieben werden.
C. Besondere Bestimmungen für Heizgeräte
§ 44 Raumtrocknung
(1) Bautrockner mit Verdampfungsbrennern dürfen nur zum Austrocknen verwendet werden.
(2) Zum Austrocknen von Räumen mit einer für die Verbrennung ausreichenden Luftzufuhr dürfen abweichend von § 38 Abs. 3 Heizgeräte betrieben werden, ohne daß die Abgase über Abgaszüge ins Freie geleitet werden. In diesen Räumen ist der ständige Aufenthalt von Personen verboten. Auf das Verbot ist durch Schilder an den Eingängen der Räume hinzuweisen.
§ 45 Bautrockner mit Verdampfungsbrennem
(1) In Ölbehälter von Bautrocknern mit Verdampfungsbrennern darf nur die hierfür vorgesehene Ölart eingefüllt werden. Das Öl darf keine Verunreinigungen und kein Wasser enthalten.
(2) Bautrockner mit Verdampfungsbrennern dürfen nicht während des Betriebes und nur nach Auskühlen des Gerätes aufgetankt werden.
(3) Bautrockner mit Verdampfungsbrennern dürfen während des Betriebes nicht transportiert werden.
(4) An Bautrocknern mit Verdampfungsbrennern, die nicht in Betrieb sind, müssen der Verschlußdeckel der Brennkammer und das Lufteinstellventil geschlossen sein.
D. Besondere Bestimmungen für Schmelzgeräte
§ 46 Beaufsichtigung
Schmelzgeräte müssen während des Betriebes vom Bedienungspersonal beaufsichtigt werden.
§ 47 Füllen von Schmelzwannen
(1) Vor dem Einlassen des Schmelzgutes muß die Einrichtung zur selbsttätigen Überwachung der Schmelzguttemperatur entsprechend der höchstzulässigen Erwärmungstemperatur des Schmelzgutes eingestellt werden.
(2) Beim Einlassen von festem Schmelzgut und Zuschlägen in heiße Massen muß ein Verspritzen und Überlaufen verhindert werden.
(3) Schmelzwannen von Schmelzgeräten dürfen nur so weit gefüllt werden, daß die verflüssigte heiße Masse die zulässige Füllmenge der Schmelzwanne nicht überschreitet.
(4) Vor Inbetriebnahme von Schmelzgeräten muß eventuell vorhandenes Wasser aus der Schmelzwanne entfernt werden.
(5) Wasser oder nasse Zuschläge dürfen nicht in die flüssige heiße Masse eingebracht werden.
§ 48 Förderleitungen
(1) Förderleitungen, insbesondere Steigleitungen, müssen sicher befestigt und die beim Betrieb auftretenden Kräfte in das Bauwerk oder andere Konstruktionsteile eingeleitet werden.
(2) Förderleitungen müssen so geführt werden, daß Knicke, scharfe Biegungen und Beschädigungen während des Betriebes vermieden werden.
(3) Beim Betrieb von Pumpkochern dürfen die aus der Förderleitung austretenden heißen Massen nur in Warmhaltebehälter abgefüllt werden.
(4) Förderleitungen dürfen nicht über die in der Betriebsanweisung angegebenen Längen hinaus verlängert werden.
§ 49 Steuerung der Förderung
Das Stellteil (Bedienelement) für die Freigabe der Förderung der heißen Masse in die Förderleitung darf nur vom Ende der Förderleitung aus bedient werden.
E. Besondere Bestimmungen für Warmhalte. und Straßenbaugeräte
§ 50 Beaufsichtigung
Warmhalte- und Straßenbaugeräte müssen während des Betriebes vom Bedienungspersonal beaufsichtigt werden.
§ 51 Aufstellung
Warmhalte- und Straßenbaugeräte sind auf tragfähigem, möglichst waagerechtem Untergrund aufzustellen und gegen Abrollen zu sichern. Auch beim Entleeren muß die Standsicherheit gewährleistet sein.
§ 52 Füllen von Warmhalte- und Straßenbaugeräten
(1) Beim Einlassen von festem Schmelzgut und Zuschlägen in heiße Massen muß ein Verspritzen und Überlaufen vermieden werden.
(2) Behälter von Warmhalte- und Straßenbaugeräten dürfen nur soweit gefüllt werden, daß die verflüssigte heiße Masse die zulässige Füllmenge des Behälters nicht überschreitet.
(3) Vor Inbetriebnahme von Warmhalte- und Straßenbaugeräten muß eventuell vorhandenes Wasser aus den Behältern entfernt werden.
(4) Wasser oder nasse Zuschläge dürfen nicht in die flüssige heiße Masse eingebracht werden.
V. Prüfungen
§ 53 Prüfungen
(1) Die Geräte sind vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen. Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme ist nicht erforderlich, wenn der Nachweis einer Bauartprüfung vorliegt.
(2) Die Geräte sind entsprechend den Einsatzbedingungen nach Bedarf, jährlich jedoch mindestens einmal, durch einen Sachkundigen auf ihren arbeitssicheren Zustand prüfen zu lassen.
(3) Die Ergebnisse der Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 - ausgenommen die der Handbrenner - sind schriftlich festzuhalten und aufzubewahren; die Prüfergebnisse nach Absatz 2 jedoch nur bis zur nächsten Prüfung.
§ 54 Überwachung
(1) Die mit der Bedienung der Geräte beauftragten Personen haben die Geräte bei Arbeitsbeginn auf augenfällige Mängel an den Bedienungs- und Sicherheitseinrichtungen sowie auf das Vorhandensein der Schutzeinrichtungen zu überprüfen.
(2) Werden Mängel festgestellt, ist der Aufsichtführende zu verständigen.
(3) Bei Mängeln, die die Betriebssicherheit des Gerätes gefährden, ist dessen Betrieb einzustellen.
VI. Ordnungswidrigkeiten
§ 55 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der
§ 3 Abs. 1 Satz 1, 3 bis 5 oder Absatz 2, 3,
§ § 4, 5 Abs. 1 Satz 1 oder 3, Absätze 2 bis 5, 6 Satz 1 oder 2, Absatz 7,
§ 6 Satz 1,
§ § 7 bis 13, 14 Abs. 1,
§ § 16, 17, 18 Abs. 2,
§ § 19 bis 37, 38 Abs. 1 bis 3, 5 oder 6,
§ 39 Abs. 1 bis 3, 4 Satz 1,
§ § 40 bis 43, 44 Abs. 1, 2 Satz 2 oder 3,
§ § 45 bis 52, 53 Abs. 1 Satz 1 oder Absatz 2, 3 oder
§ 54
zuwiderhandelt.
VII. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
§ 56 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
(1) Für Straßenbaugeräte, die bis zum 31. Dezember 1978 (Baujahr 1978) hergestellt worden sind, gelten folgende Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift nicht:
§ 13,
§ 28,
§ 30 Abs. 1,
§ 33 Abs. 1.
(2) Für Warmlufterzeuger, die bis zum 31. Dezember 1979 (Baujahr 1979) hergestellt worden sind, gilt § 14 Abs. 1 dieser Unfallverhütungsvorschrift nicht.
(3) Für Heizstrahler, die bis zum Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift hergestellt worden sind, gelten folgende Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift nicht:
§ 6 Satz 1,
§ 14 Abs. 1.
(4) Für ölbefeuerte Warmlufterzeuger mit offener Brennkammer und einem Ölverbrauch bis höchstens 5 kg/h, die bis zum Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift hergestellt worden sind, gilt § 5 Abs. 1 Satz 1 dieser Unfallverhütungsvorschrift nicht.
(5) Für Schmelzgeräte, die bis zum Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift hergestellt worden sind, gilt § 5 Abs. 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift nicht.
(6) Für Warmhaltegeräte mit einer zulässigen Füllmenge von mehr als 250 l, die bis zum Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift hergestellt worden sind, gelten folgende Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift nicht:
§ 5 Abs. 1 Satz 1,
§ 6 Satz 1,
§ 24.
(7) Für Geräte, die vor Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift in Betrieb genommen worden sind, gilt § 53 Abs. 1 Satz 1 dieser Unfallverhütungsvorschrift nicht.
(8) Für Geräte, die bis zum 31. Dezember 1986 (Baujahr 1986) hergestellt sind, gelten folgende Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift nicht:
§ 15,
§ 17 Abs. 4,
§ 30 Abs. 2,
§ 43.
VIII. Inkrafttreten
§ 57 Inkrafttreten
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1984 in Kraft.
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