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DGUV Grundsatz 300-001 - Fachbereiche und Sachgebiete der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) - Organisation und Aufgaben
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Grundsatz
(Ausgabe 04/2015 03/2020)
Mai 2011 - aktualisierte Fassung April 2015
bisher:
DGUV Grundsatz 401
Dieser DGUV Grundsatz wurde vom Vorstand der DGUV 2/2019 am 26. November 2019 in Berlin sowie von der Mitgliederversammlung der DGUV 2/2019 am 27./28. November 2019 in Berlin beschlossen.
Hinweis:
Die Bezeichnung "DGUV" umfasst die Verwaltung, Institute, Einrichtungen, Organe und Gremien mit Ausnahme der Mitglieder der DGUV.
I Fachbereiche und Sachgebiete
1 Grundsätze
1.1 Die Prävention, d. h. die Verhütung von Arbeits- und Wegeunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie die Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe, gehört zu den grundlegenden, kontinuierlich zu erfüllenden gesetzlichen Aufgaben der gewerblichen und öffentlichen Unfallversicherungsträger (UV-Träger).
1.2 Zur Unterstützung dieses Präventionsauftrages richtet die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) unter Wahrung der Selbständigkeit ihrer Mitglieder und deren gesetzlicher Aufgaben und Pflichten Fachbereiche ein.
1.3 Aufgabe der Fachbereiche ist die fachliche Beratung und Unterstützung der DGUV und ihrer Mitglieder, staatlicher Stellen, der Hersteller sowie anderer interessierter Kreise in Fragen der Prävention innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches. Die Beratung und Unterstützung von Betrieben, Unternehmen, Versicherten und Betreibern von Einrichtungen und Anlagen kann nur in Absprache mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger erfolgen. Sie sollen insbesondere eine für alle UV-Träger verbindliche, einheitliche und gesicherte Fachmeinung bilden und die fachlichen Interessen aller UV-Träger vertreten. Sie können Produkte, Personen und Managementsysteme prüfen und zertifizieren und wirken intensiv in der Normung mit. Die von den Fachbereichen getroffenen Entscheidungen, insbesondere die zu DGUV Vorschriften und DGUV Regeln gegenüber Dritten getroffenen Auslegungen und die von ihnen durchgeführten Prüfungen und Zertifizierungen, werden von den UV-Trägern anerkannt und beachtet. Für Teile des Aufgabengebietes können Sachgebiete gebildet werden.
1.4 Die Fachbereiche und Sachgebiete sind Einrichtungen der DGUV.
1.5 Die Arbeitsergebnisse der Fachbereiche bilden die Meinung der beteiligten Kreise ab.
1.6 Fragen zu Sicherheit und zum Gesundheit, die für mehr als einen UV-Träger Bedeutung haben können, sollen im Interesse einer einheitlichen Fachmeinung an den zuständigen Fachbereich zur Stellungnahme oder zur Erledigung gegeben werden.
1.7 Die Fachbereiche und Sachgebiete berichten regelmäßig über ihre Tätigkeit sowie über laufende und anstehende Projekte und pflegen einen intensiven Erfahrungsaustausch im Sinne eines "Kompetenznetzwerkes Prävention", wobei die DGUV die hierzu notwendigen Rahmenbedingungen schafft und unterstützend tätig wird.
Die Zusammenarbeit der Fachbereiche und die Abstimmung untereinander wird durch einen Koordinierungskreis (KoK FB) gefördert.
Dem KoK FB gehören insbesondere an:
Zu den Aufgaben des KoK FB gehören insbesondere die Abstimmung gemeinsamer Positionen und Verfahrensweisen (Selbstverpflichtung) sowie die Abstimmung und Vorbereitung von Beschlüssen der Gremien der DGUV.
1.8 Diese Grundsätze finden keine Anwendung auf die Bündelung der Interessen der UV-Träger, die Zusammenführung der Fachmeinungen sowie die Benennung und Mandatierung der Vertretungen in staatlichen Ausschüssen. Die vorgenannten Aufgaben werden durch die DGUV sichergestellt und gesondert geregelt.
2 Fachbereiche - Organisation und Aufgaben
2.1 Begriff, Aufgaben und Federführung
2.1.1 Fachbereiche sind Zusammenschlüsse nach fachlich/inhaltlichen Kriterien definierter Sachgebiete (s. Abschnitt 3). Einteilung und Arbeitsgebiete sind im Anhang dieses DGUV Grundsatzes geregelt.
2.1.2 Den Fachbereichen obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
2.1.3 Die DGUV kann die Federführung für die Fachbereiche auf ihre Mitglieder übertragen; die Übertragung erfolgt einvernehmlich.
Dem federführenden Träger obliegt die Verantwortung für die Organisation des Fachbereiches, insbesondere für die sachgerechte Ausstattung sowie die erforderliche personelle und sächliche Unterstützung. Er hat die Einhaltung der in diesem DGUV Grundsatz enthaltenen Regelungen zu gewährleisten.
2.2 Einrichtung und Auflösung
Die Einrichtung oder Auflösung von Fachbereichen erfolgt einvernehmlich zwischen der DGUV und ihren Mitgliedern. Sie wird auf Empfehlung der Präventionsleiterinnen- und Präventionsleiter-Konferenz (PLK) vom Grundsatzausschuss Prävention des DGUV Vorstandes beschlossen, wobei die Initiative zur Einrichtung oder Auflösung von der DGUV oder ihren Mitgliedern ausgehen kann.
2.3 Besetzung
2.3.1 Die Fachbereiche setzen sich aus folgenden mandatierten Personen zusammen:
Zu den Sitzungen der Fachbereiche können erforderlichenfalls zusätzliche Vertreterinnen und Vertreter sowie Sachverständige eingeladen werden.
2.3.2 Die DGUV bittet die unter Abschnitt 2.3.1 e) - g) genannten Kreise um Benennung von Vertreterinnen und Vertretern und beruft diese zur Mitarbeit in den Fachbereich. Die Vertretungen der unter Abschnitt 2.3.1 g) und i) genannten Kreise werden auf Vorschlag der Leitung des Fachbereiches in Abstimmung mit der DGUV von dieser berufen. Mit der Berufung wird der Verband bzw. die Organisation Mitglied des jeweiligen Fachbereiches.
Die DGUV (Stabsbereich Prävention) führt das Verzeichnis der Mitglieder der Fachbereiche sowie der zugehörigen Sachgebiete.
2.3.3 Die Aufgaben der unter Abschnitt 2.3.1 e) genannten Vertretungen der DGUV sind im Anhang dieses DGUV Grundsatzes geregelt.
2.3.4 Normungsbeauftragte in den Fachbereichen stellen eine Schnittstelle zwischen den Fachbereichen und Sachgebieten sowie der DGUV in Bezug auf die Normungstätigkeiten der Mitglieder im Fachbereich und in den Sachgebieten dar.
2.4 Leitung
2.4.1 Der federführende Träger benennt die Leitung des Fachbereiches. Die stellvertretende Leitung kann bei dem federführenden Träger oder bei einem anderen Träger liegen, dessen Zuständigkeit durch die Aufgabenwahrnehmung im jeweiligen Fachbereich berührt wird.
Die Leitung/stv. Leitung des Fachbereiches wird in Abstimmung mit der DGUV und ihren Mitgliedern von der DGUV berufen und bekanntgegeben.
2.4.2 Zu den Aufgaben der Leitung des Fachbereiches gehören insbesondere:
Die Leitung des Fachbereiches stimmt sich in Fragen von übergreifender bzw. grundsätzlicher Bedeutung mit anderen betroffenen Fachbereichen ab.
2.5 Geschäftsstelle
Die Fachbereiche werden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben jeweils durch eine Geschäftsstelle unterstützt. Diese kann bei der DGUV eingerichtet werden. Aufgabe der Geschäftsstelle ist es, die Geschäfte des Fachbereiches in Abstimmung mit der Leitung in organisatorischer Hinsicht verantwortlich zu führen und die Fachbereichsarbeit fachlich zu unterstützen. Hierzu gehört insbesondere die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen des Fachbereiches einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung.
Die Geschäftsstelle des Fachbereiches fördert und unterstützt die Arbeit der Sachgebiete im Zusammenwirken mit der Fachbereichsleitung.
2.6 Sitzungen
2.6.1 Einberufung, Einladung
Sitzungen des Fachbereiches sollten mindestens einmal jährlich stattfinden. Im Übrigen werden sie von der Leitung bei Bedarf einberufen oder wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Fachbereiches dies schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt. Die Sitzungstermine und die Tagesordnungen werden von der Leitung des Fachbereiches mit der Geschäftsstelle des Fachbereiches und der DGUV abgestimmt.
Die Einladung soll acht Wochen, die Bekanntgabe der Tagesordnung vier Wochen vor der Sitzung erfolgen. Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung sollen drei Wochen vor Sitzungsbeginn bei der Leitung des Fachbereiches mit schriftlicher Begründung eingereicht werden.
Die Sitzungsunterlagen sollen dem Adressatenkreis spätestens zwei Wochen vor Sitzungsbeginn zur Verfügung stehen. Einladung und Unterlagen werden sowohl den Mitgliedern des Fachbereiches als auch deren Stellvertretung zugesandt.
Die Leitung des Fachbereiches kann im Einvernehmen mit Unfallversicherungsträgern, die nicht Mitglied des Fachbereiches sind, deren Aufsichtspersonen und sonstige Präventionsfachleute zu den Sitzungen einladen. Weitere Vertreterinnen oder Vertreter der Sozialpartner können von Fall zu Fall zu den Sitzungen eingeladen werden, soweit die Sozialpartner dies verlangen. Ebenso können zu Sachfragen auch andere Personen von Fall zu Fall zu den Sitzungen des Fachbereiches eingeladen werden.
2.6.2 Durchführung
Die Leitung des Fachbereiches eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen. Beratungspunkte, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur zugelassen werden, wenn mindestens die Hälfte der an der Sitzung teilnehmenden, die Mitglied des Fachbereiches sind oder ein Mitglied vertreten, zustimmt.
2.6.3 Abstimmungen
Bei den Beratungen im Fachbereich ist Konsens anzustreben. Kann Konsens nicht erzielt werden ist abzustimmen, um eine Meinungsbildung herbeizuführen. Jedes Fachbereichsmitglied hat eine Stimme.
Eine Abstimmung im Fachbereich setzt voraus, dass die Mehrheit seiner Mitglieder vertreten ist. Liegt die in Satz 4 bestimmte Mehrheit nicht vor, kann die Leitung anordnen, dass in der nächsten Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder über denselben Gegenstand abgestimmt werden kann. Hierauf muss in der Einladung zu der nächsten Sitzung hingewiesen werden. Für die Annahme eines Vorschlages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich; bei Stimmengleichheit gilt ein Vorschlag als abgelehnt.
2.6.4 Niederschrift
Über jede Sitzung des Fachbereiches ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der die Namen der Anwesenden, der Gegenstand der Beratungen und das Ergebnis der Sitzung ersichtlich sind. Auf Verlangen sind abgegebene Erklärungen in die Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von der Leitung des Fachbereiches freizugeben.
Die Mitglieder des Fachbereiches sowie deren Stellvertretung erhalten von allen Sitzungsniederschriften eine Ausfertigung. Sitzungsteilnehmende, die kein Mitglied des Fachbereiches sind oder kein Mitglied vertreten, erhalten auszugsweise die Sitzungsniederschrift zu denjenigen Beratungspunkten, zu denen sie hinzugezogen wurden. Einwände gegen den Inhalt der Niederschrift sind bei der Leitung innerhalb eines Monats nach Zugang der Niederschrift zu erheben.
3 Sachgebiete - Organisation und Aufgaben
3.1 Begriff, Aufgaben und Federführung
3.1.1 Sachgebiete sind durch fachliche/inhaltliche Kriterien definierte spezifische Arbeitsebenen eines Fachbereiches. Einteilung und Arbeitsgebiete sind im Anhang dieses DGUV Grundsatzes geregelt.
3.1.2 Den Sachgebieten obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
Bei der Arbeit der Sachgebiete ist auf Interdisziplinarität zu achten. Die Sachgebiete arbeiten in der Regel projektbezogen.
3.1.3 Die Sachgebiete haben sich bei der Aufgabenwahrnehmung an dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene, sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen (§ 4 ArbSchG) sowie sozialwissenschaftlichen Erkenntnissen zu orientieren. Fragen von sachgebietsübergreifender Bedeutung sind mit den betroffenen anderen Sachgebieten unter Information der betroffenen Fachbereichsleitungen abzustimmen.
3.1.4 Die DGUV kann die Federführung für die Sachgebiete auf ihre Mitglieder übertragen; die Übertragung erfolgt einvernehmlich. Der für den Fachbereich federführende Träger kann zugleich auch die Federführung für einzelne oder alle Sachgebiete übernehmen.
Dem federführenden Träger obliegt - in Abstimmung mit dem Fachbereich - die Entscheidung über die im Sachgebiet behandelten Arbeitsbereiche (Themen) und über die Einrichtung einer Geschäftsstelle sowie die Verantwortung für die Organisation der sachgerechten personellen und sächlichen Ausstattung des Sachgebietes.
Die Übernahme der im Rahmen der Projektarbeit der Sachgebiete ggf. anfallenden Kosten muss vor dem Projektbeschluss mit dem Fachbereich und/oder dem jeweils für das Sachgebiet federführenden UVT abgestimmt sein.
3.2 Einrichtung und Auflösung
Die Einrichtung oder Auflösung von Sachgebieten erfolgt einvernehmlich zwischen der DGUV und ihren Mitgliedern. Sie wird von der PLK beschlossen, wobei die Initiative zur Einrichtung oder Auflösung von dem zuständigen Fachbereich (s. Abschnitt 2.1.2), der DGUV oder ihren Mitgliedern ausgehen kann.
3.3 Besetzung
3.3.1 Den Sachgebieten gehören an:
Im Bedarfsfall können Expertinnen und Experten sowie weitere berührte Kreise, insbesondere aus der Selbstverwaltung oder Vertretungen der Sozialpartner, hinzugezogen werden, so z.B. bei der Erarbeitung von DGUV Vorschriften und DGUV Regeln.
3.3.2 Die unter Abschnitt 3.3.1 b) bis c) Genannten werden auf Vorschlag der entsendenden Institutionen in Abstimmung mit der Leitung des jeweiligen Fachbereiches/Sachgebietes durch die DGUV berufen. Mit der Berufung wird der Verband bzw. die Organisation Mitglied des jeweiligen Sachgebietes.
3.3.3 Die Aufgaben der unter Abschnitt 3.3.1 b) genannten Vertretungen der DGUV sind im Anhang dieser Grundsätze geregelt.
3.4 Leitung
3.4.1 Die Leitung eines Sachgebietes liegt grundsätzlich bei dem die Federführung des betreffenden Sachgebietes innehabenden Träger. Die stellvertretende Leitung kann bei dem in Satz 1 genannten federführenden Träger oder bei einem anderen Träger liegen, dessen Zuständigkeit durch die Aufgabenwahrnehmung im jeweiligen Sachgebiet berührt wird.
Die Leitung/stv. Leitung des Sachgebietes wird durch den/die Träger benannt und in Abstimmung mit der Leitung des Fachbereiches sowie mit der DGUV und ihren Mitgliedern von der DGUV berufen.
3.4.2 Zu den Aufgaben der Leitung des Sachgebietes gehören insbesondere:
3.5 Sitzungen
Sitzungen des Sachgebietes werden von der Leitung bei Bedarf einberufen. Die Sitzungstermine und die Tagesordnungen werden von der Leitung des Sachgebietes mit der DGUV abgestimmt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen nach Abschnitt 2.6 entsprechend.
4 Vertretung in externen Gremien
In externen Gremien, insbesondere Fachgremien des BMAS sowie in nationalen, europäischen und internationalen Normungsgremien, werden Belange der Unfallversicherungsträger im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheit durch die bei der DGUV eingerichteten Sachgebiete im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Träger wahrgenommen.
Das Sachgebiet benennt im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Träger, dem Fachbereich und der DGUV sowie mit Zustimmung des zuständigen UV-Trägers die Personen, die zur Erfüllung dieser Gemeinschaftsaufgabe entsandt werden sollen. Diese Personen vertreten die DGUV. Sie haben die Belange der UV-Träger zu berücksichtigen. Die DGUV informiert die Fachbereiche, das vorschlagende Sachgebiet, die UV-Träger und die Gremien der DGUV über die Besetzung des externen Gremiums.
Dringt die Vertretung in einem externen Gremium zu einer wesentlichen Frage mit ihrer begründeten Auffassung nicht durch, bittet sie um Wiedergabe ihrer abweichenden Meinung in der Sitzungsniederschrift. Ferner unterrichtet sie über die Leitung des Sachgebietes den Fachbereich und die DGUV.
Die in den externen Gremien behandelten und für die Zukunft in Aussicht genommenen Beratungsthemen sowie die abschließenden Arbeitsergebnisse werden vom Sachgebiet über die Leitung des Fachbereichs der DGUV mitgeteilt.
Über Fragen, die für die Mitarbeit in externen Gremien von Bedeutung sein können, unterrichtet die DGUV die Leitungen der Fachbereiche/Sachgebiete, die die Weitergabe der Informationen an die vom Sachgebiet entsandten Personen veranlassen.
5 Prüfung und Zertifizierung
5.1 Den Prüf- und Zertifizierungsstellen obliegt die Prüfung und Zertifizierung von Produkten, die Zertifizierung von Personen und die Auditierung und Zertifizierung von Qualitätsmanagementsystemen.
Die Prüf- und Zertifizierungsstellen in den Fachbereichen gehören dem Prüf- und Zertifizierungssystem der DGUV an (DGUV Test); darüber hinaus sind die Prüf- und Zertifizierungsstellen der Institute der DGUV und weitere Stellen Teil von DGUV Test. DGUV Test ist eine Marke der DGUV e.V.
Neben der Prüfung und Zertifizierung nehmen die Prüf- und Zertifizierungsstellen insbesondere folgende Aufgaben wahr:
5.2 Die Prüf- und Zertifizierungsstellen in den Fachbereichen sind jeweils bei einem federführenden UV-Träger angesiedelt.
Die Einrichtung oder Auflösung von Prüf- und Zertifizierungsstellen erfolgt einvernehmlich zwischen der DGUV und dem federführenden Träger.
5.3 Der federführende Träger benennt im Einvernehmen mit der DGUV die Leitung der Prüf- und Zertifizierungsstelle.
Der federführende Träger sorgt für die sachgerechte personelle und sächliche Ausstattung der Prüf- und Zertifizierungsstelle.
5.4 Die Prüf- und Zertifizierungsstellen unterrichten den Fachbereich über die Entwicklungen neuer Prüf- und Zertifizierungsanforderungen durch die Prüf- und Zertifizierungsstelle.
Die Fachbereiche unterstützen die Prüf- und Zertifizierungsstellen durch Beratung hinsichtlich präventionsrelevanter Entwicklung und hinsichtlich der Sicherstellung der Unparteilichkeit.
5.5 Der Geschäftsstelle des DGUV Test bei der DGUV obliegt die Festlegung von Prüf- und Zertifizierungsgebieten im Einvernehmen mit den Prüf- und Zertifizierungsstellen.
5.6 Hinsichtlich weiterer Einzelheiten finden die Verfahrensgrundsätze und die Geschäftsordnung sowie die Rahmendokumentation des DGUV Test Anwendung.
6 Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation
Die Fachbereiche/Sachgebiete berichten regelmäßig, mindestens jährlich, z.B. im Rahmen von Internetauftritten sowie durch Tätigkeitsberichte, über laufende und anstehende Projekte.
Pflege und Aktualisierung der Internetauftritte obliegt dem für den Fachbereich/das Sachgebiet jeweils federführenden Träger. Die Tätigkeitsberichte werden anhand einer von der DGUV entwickelten Vorlage erstellt. Die DGUV fasst die Berichte zusammen und informiert ihre Gremien. Der Jahresbericht der Fachbereiche ist zu veröffentlichen.
Die DGUV fördert und unterstützt den regelmäßigen Erfahrungsaustausch der Fachbereiche/Sachgebiete. Hierzu wird insbesondere eine Webbasierte Wissensplattform im deutschsprachigen Raum zur Verfügung gestellt.
Die Corporate Design Richtlinien der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung gelten für alle Medien und Publikationen der Fachbereiche und Sachgebiete.
7 Kosten
Die entsendenden Stellen tragen grundsätzlich die ihnen durch die Mitwirkung in den Fachbereichen/Sachgebieten entstehenden Kosten selbst.
8 Haftung
Der DGUV werden die Tätigkeiten der Fachbereiche/Sachgebiete im Rahmen der Aufgabenübertragung rechtlich zugeordnet. Die DGUV übernimmt keine Haftung für Tätigkeiten, die nicht zu den Aufgaben der Fachbereiche/Sachgebiete nach diesem DGUV Grundsatz gehören. Tätigkeiten der Fachbereiche/Sachgebiete mit rechtlicher Wirkung nach außen dürfen nur über die Leitung des Fachbereiches/Sachgebietes in Abstimmung mit der DGUV erfolgen. Für die Prüfung und Zertifizierung von Produkten und Qualitätsmanagementsystemen sowie für die Beratung in Fragen zu Sicherheit und Gesundheit besteht eine Haftpflichtversicherung zur Absicherung eventueller Schadensfälle.
II Verfahren zur Erarbeitung von Unfallverhütungsvorschriften
1 Voraussetzungen nach § 15 SGB VII
Nach § 15 SGB VII können die Unfallversicherungsträger unter Mitwirkung der DGUV Unfallverhütungsvorschriften über Maßnahmen erlassen, soweit
Nähere Erläuterungen zu den genannten Kriterien wurden im "Leitlinienpapier zur Neuordnung des Vorschriften- und Regelwerks im Arbeitsschutz" aus dem Jahr 2011 festgelegt.
2 Verfahren zur Erarbeitung von Unfallverhütungsvorschriften
Nach § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB VII wirkt die DGUV beim Erlass von Unfallverhütungsvorschriften auf Rechtseinheitlichkeit hin. Zur Umsetzung des gesetzlichen Auftrages ist wie folgt zu verfahren:
2.1 Projektbeschreibung
Die Projektbeschreibung wird im Zusammenwirken zwischen dem zuständigen Sachgebiet und der DGUV erstellt.
Sie soll Aussagen enthalten zu:
2.2 Vorprüfung
Die Projektbeschreibung ist rechtlich und formal durch die DGUV zu prüfen.
Die DGUV legt die Projektbeschreibung nach rechtlicher und formaler Prüfung dem Grundsatzausschuss Prävention des Vorstandes der DGUV sowie auf dessen Beschluss anschließend zur Vorprüfung dem BMAS und den Ländern vor. Abstimmungen im Rahmen der Vorprüfung erfolgen im Einvernehmen mit der Leitung des Sachgebietes, der Leitung des Fachbereiches sowie der DGUV. Hat das BMAS im Rahmen der Vorprüfung einen Bedarf zur Erarbeitung der Unfallverhütungsvorschrift festgestellt, kann das Sachgebiet mit der Entwurfserarbeitung beginnen.
2.3 Entwurf
Der Entwurf einer Unfallverhütungsvorschrift einschließlich einer detaillierten Begründung, die die Erwägungsgründe für die gesamte Unfallverhütungsvorschrift und für einzelne Bestimmungen enthält, wird im Zusammenwirken zwischen dem zuständigen Sachgebiet und der DGUV aufgestellt. Der Entwurf wird von der DGUV ergänzend rechtlich, formal und sprachlich geprüft.
Die Leitung des Sachgebietes legt den geprüften Entwurf sowie die Begründung zur Stellungnahme mit angemessener Fristsetzung vor:
Soweit keine fristgemäße Äußerung erfolgt, wird Zustimmung unterstellt.
Unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen stellt das Sachgebiet oder bei nur unwesentlichen Änderungen die Leitung des Sachgebietes im Einvernehmen mit der DGUV die abschließende Fassung des UVV-Entwurfes auf.
Der Entwurf ist dem zuständigen Fachbereich über die Leitung des Sachgebietes zur Verabschiedung und anschließend über die DGUV über den Grundsatzausschuss Prävention der DGUV dem Vorstand der DGUV zur Beschlussfassung vorzulegen.
Die DGUV leitet anschließend den Entwurf dem zuständigen Bundesministerium zur Herstellung des Benehmens mit den zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder nach § 15 Abs. 4 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) verbunden mit der Bitte um Prüfung der Notwendigkeit des Notifizierungsverfahrens nach EU-Recht zu.
Nach Erteilung der Vorgenehmigung leitet die DGUV den Entwurf der Mitgliederversammlung der DGUV zur Beschlussfassung und anschließend die beschlossene Fassung den UV-Trägern verbunden mit der Empfehlung zu, jeweils das Inkraftsetzungsverfahren einzuleiten. Zugleich schlägt die DGUV einen einheitlichen Termin für das Inkrafttreten der Unfallverhütungsvorschrift vor.
3 Inkraftsetzungsverfahren
Die UV-Träger legen beschlossene Unfallverhütungsvorschriften dem zuständigen Bundesministerium oder den zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder über die DGUV unter Beachtung der in § 15 SGB VII genannten Kriterien zur Genehmigung vor. Der Ablauf des Genehmigungsverfahrens richtet sich nach der "Vereinbarung zwischen BMAS und den obersten Landesbehörden zum Verfahren zur Genehmigung von Unfallverhütungsvorschriften" vom 22.03.2013.
Abstimmungen im Rahmen der Genehmigung erfolgen im Einvernehmen mit der Leitung des Sachgebietes, der Leitung des Fachbereiches sowie der DGUV.
Die Veröffentlichung der Inkraftsetzung sowie die Außerkraftsetzung einer Unfallverhütungsvorschrift gegenüber dem Unternehmer erfolgt satzungsgemäß durch den jeweiligen Unfallversicherungsträger.
4 Überprüfung von Unfallverhütungsvorschriften
Unfallverhütungsvorschriften sind vom zuständigen Sachgebiet/Fachbereich im Zusammenwirken mit der DGUV regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre, zu überprüfen. Dabei ist insbesondere zu klären, ob für die Regelungen noch Bedarf besteht und ob sie noch dem Stand der Technik, dem Stand der Arbeitsmedizin und Hygiene sowie den sonstigen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. Die erforderlichen Maßnahmen (Überarbeitung, Vorbereitung des Außerkraftsetzungsverfahrens) sind unverzüglich einzuleiten.
Für die Überarbeitung einer Unfallverhütungsvorschrift gilt grundsätzlich das gleiche Verfahren wie bei der Ausarbeitung einer neuen Unfallverhütungsvorschrift.
III Verfahren zur Erarbeitung von DGUV Regeln
DGUV Regeln werden im zuständigen Sachgebiet erarbeitet. Im Interesse einer einheitlichen Gestaltung und einer abgestimmten Vorgehensweise ist wie folgt zu verfahren:
1 Projektbeschreibung
Die Projektbeschreibung wird von der Leitung des Sachgebietes im Einvernehmen mit der Leitung des Fachbereiches erstellt und der DGUV zugeleitet.
Sie soll Aussagen enthalten zu:
Die DGUV legt die Projektbeschreibung nach formaler Prüfung dem Grundsatzausschuss Prävention des Vorstandes der DGUV zur Kenntnis vor. Der Grundsatzausschuss Prävention kann eine Empfehlung zur Entwurfserarbeitung aussprechen; anschließend beginnt das Sachgebiet mit der Entwurfserarbeitung.
Im "Leitlinienpapier zur Neuordnung des Vorschriften- und Regelwerks zum Arbeitsschutz" aus dem Jahr 2011 haben sich Bund, Länder und UV-Träger darauf verständigt, dass das zuständige Bundesministerium und der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) die Projektbeschreibungen geplanter DGUV Regeln zur Kenntnis erhalten.
2 Entwurf
Der Entwurf einer DGUV Regel wird im Zusammenwirken zwischen dem zuständigen Sachgebiet und der DGUV aufgestellt.
Die Leitung des Sachgebietes legt den Entwurf zur Stellungnahme mit angemessener Fristsetzung vor:
Soweit keine fristgemäße Äußerung erfolgt, wird Zustimmung unterstellt.
Der Grundsatzausschuss Prävention des Vorstandes der DGUV wird über den Entwurf einer Regel informiert.
3 Schlussfassung
3.1 Die eingegangenen Stellungnahmen werden im zuständigen Sachgebiet unter Beteiligung der an den Arbeitsergebnissen interessierten Kreise im Einvernehmen mit der DGUV zur Feststellung einer gemeinsamen Schlussfassung beraten.
3.2 Die Schlussfassung einer Regel, die eine bestimmte Unfallverhütungsvorschrift konkretisiert, wird in Zusammenhang mit der Erarbeitung der Unfallverhütungsvorschrift aufgestellt.
3.3 Die Schlussfassung einer Regel ist dem zuständigen Fachbereich über die Leitung des Sachgebietes zur Verabschiedung vorzulegen.
3.4 Soweit auf Grund der Stellungnahmen der UV-Träger unvereinbare Auffassungsunterschiede bestehen, stellt der Grundsatzausschuss Prävention des Vorstandes der DGUV entsprechend der Anhörung der betroffenen UV-Träger und dem Ergebnis der Schlichtung die abschließende Fassung auf.
3.5 Die Schlussfassung ist dem Grundsatzausschuss Prävention des Vorstandes der DGUV zur Beschlussfassung über die Aufnahme in das Vorschriften- und Regelwerk der DGUV vorzulegen.
3.6 Das Erscheinen der neuen DGUV Regel wird den UV-Trägern durch die DGUV mitgeteilt.
3.7 Die Zurückziehung von DGUV Regeln aus dem Vorschriften- und Regelwerk der DGUV wird vom GAP beschlossen.
3.8 Die Aufnahme von DGUV Regeln in das Vorschriften- und Regelwerk der DGUV sowie ihre Zurückziehung ist von der DGUV zu veröffentlichen.
4 Periodische Überprüfung
DGUV Regeln sind vom zuständigen Sachgebiet/Fachbereich im Zusammenwirken mit der DGUV regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre, zu überprüfen. Die Festlegungen zur periodischen Überprüfung von Muster-Unfallverhütungsvorschriften gelten entsprechend.
Die Abschnitte 1 bis 3.5 (Kapitel III) finden keine Anwendung bei rein redaktionellen Anpassungen einer DGUV Regel. Diese sind dem Grundsatzausschuss Prävention des Vorstandes der DGUV zur Kenntnis zu geben.
Aufgaben der Vertretungen der DGUV in Fachbereichen/Sachgebieten | Anhang 1 |
Die Vertretungen der DGUV haben zur Wahrung der Interessen aller DGUV Mitglieder insbesondere folgende Aufgaben:
Profil der Fachbereiche und Sachgebiete der DGUV (Stand: März 2020) | Anhang 2 |
Fachbereich Bauwesen (FB BAU)
Sachgebiet Arbeiten und Sicherungsmaßnahmen im Bereich von GleisenSachgebiet Gebäudereinigung
Sachgebiet Hochbau
Sachgebiet Sanierung und Bauwerksunterhalt
Sachgebiet Tiefbau
Fachbereich Bildungseinrichtungen (FB BE)
Sachgebiet Hochschulen, ForschungseinrichtungenSachgebiet Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege
Sachgebiet Schulen
Sachgebiet Verkehrssicherheit in Bildungseinrichtungen
Fachbereich Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (FB ETEM)
Sachgebiet AbwasserSachgebiet Druck und Papierverarbeitung
Sachgebiet Elektrotechnik und Feinmechanik
Sachgebiet Energie und Wasser
Sachgebiet Ionisierende Strahlung
Sachgebiet Nichtionisierende Strahlung
Sachgebiet Telekommunikation
Sachgebiet Textil und Mode
Fachbereich Erste Hilfe (FB EH)
Sachgebiet Betriebliches RettungswesenSachgebiet Grundsatzfragen der Ersten Hilfe
Sachgebiet Qualitätssicherung Erste Hilfe
Fachbereich Feuerwehren, Hilfeleistungen, Brandschutz (FB FHB)
Sachgebiet Betrieblicher BrandschutzSachgebiet Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen
Fachbereich Gesundheit im Betrieb (FB GIB)
Sachgebiet BeschäftigungsfähigkeitSachgebiet Betriebliches Gesundheitsmanagement
Sachgebiet Psyche und Gesundheit in der Arbeitswelt
Sachgebiet Veränderung der Arbeitskulturen
Fachbereich Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (FB WoGes)
Sachgebiet BäderSachgebiet Gesundheitsdienst
Sachgebiet Wohlfahrtspflege
Fachbereich Handel und Logistik (FB HL)
Sachgebiet Bauliche Einrichtungen und LeiternSachgebiet Intralogistik und Handel
Sachgebiet Physische Belastungen
Sachgebiet Postsendungen
Fachbereich Holz und Metall (FB HM)
Sachgebiet Fahrzeugbau, -antriebssysteme und InstandhaltungSachgebiet Fertigungsgestaltung, Akustik, Lärm und Vibrationen
Sachgebiet Holzbe- und -verarbeitung
Sachgebiet Hütten-, Walzwerksanlagen, Gießereien und Hebetechnik
Sachgebiet Maschinen, Robotik und Fertigungsautomation
Sachgebiet Oberflächentechnik und Schweißen
Sachgebiet Schiff-, Stahl- und Metallbau, Aufzüge
Fachbereich Nahrungsmittel (FB NG)
Sachgebiet BackbetriebeSachgebiet Fleischwirtschaft
Sachgebiet Flüssiggas
Sachgebiet Gastgewerbe
Sachgebiet Getränkeschankanlagen
Sachgebiet Kälteanlagen und Kühleinrichtungen einschl. Wärmepumpen
Sachgebiet Nahrungs- und Genussmittelbetriebe
Sachgebiet Schausteller und Zirkusbetriebe einschl. Zelthallen
Sachgebiet Verpackung
Fachbereich Organisation von Sicherheit und Gesundheit (FB ORG)
Sachgebiet Betriebsärztliche und sicherheitstechnische BetreuungSachgebiet Evaluation
Sachgebiet Grundlegende Themen der Organisation des Arbeitsschutzes
Sachgebiet Neue Formen der Arbeit
Sachgebiet Sicherheitsbeauftragte
Sachgebiet Systematische Integration von Sicherheit und Gesundheit in den Betrieb
Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen (FB PSA)
Sachgebiet AtemschutzSachgebiet Augenschutz
Sachgebiet Fußschutz
Sachgebiet Gehörschutz
Sachgebiet Hautschutz
Sachgebiet Kopfschutz
Sachgebiet Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz/Rettungsausrüstungen
Sachgebiet Persönliche Schutzausrüstung gegen Ertrinken
Sachgebiet Personen-Notsignal-Anlagen
Sachgebiet Schutzkleidung
Sachgebiet Stech- und Schnittschutz
Fachbereich Rohstoffe und chemische Industrie (FB RCI)
Sachgebiet Behälter, Silos und enge RäumeSachgebiet Biologische Arbeitsstoffe
Sachgebiet Explosionsgefährliche Stoffe
Sachgebiet Explosionsschutz
Sachgebiet Gefahrstoffe
Sachgebiet Gesundheitsgefährlicher mineralischer Staub
Sachgebiet Glas und Keramik
Sachgebiet Laboratorien
Sachgebiet Leder- und Polsterherstellung
Sachgebiet Maschinen der chemischen Industrie
Sachgebiet Mineralische Rohstoffe und Baustoffe
Sachgebiet Papierherstellung und Ausrüstung
Sachgebiet Sprengarbeiten
Sachgebiet Verfahrenstechnik und Druckanlagen
Sachgebiet Zuckerherstellung
Fachbereich Verkehr und Landschaft (FB VL)
Sachgebiet AbfallwirtschaftSachgebiet Bahnen (Spurgeführte Verkehrssysteme)
Sachgebiet Binnenschifffahrt, Wasserfahrzeuge, Hafenanlagen
Sachgebiet Fahrzeuge
Sachgebiet Luftfahrt und Flugplätze
Sachgebiet Seeschifffahrt
Sachgebiet Straße, Gewässer, Forsten, Tierhaltung
Fachbereich Verwaltung (FB VW)
Sachgebiet Barrierefreie ArbeitsgestaltungSachgebiet Beleuchtung
Sachgebiet Bühnen und Studios
Sachgebiet Büro
Sachgebiet Innenraumklima
Sachgebiet Kreditinstitute und Spielstätten
Sachgebiet Sicherungsdienstleistungen
Sachgebiet Zeitarbeit
ENDE |