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Regelwerk; BGG/GUV-G / DGUV-G
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DGUV Grundsatz 309-013 - Anforderungen an Fachkundige für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und für die Messung bei Vibrationsexposition nach § 5 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Grundsatz

(Ausgabe 10/2017)




1 Anwendungsbereich

Dieser Grundsatz findet Anwendung auf die Ausbildung von Personen zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen und Vibrationsmessungen bei Ganzkörper-Vibrationen (GKV) und Hand-Arm-Vibrationen (HAV) nach der Lärm- und Vibrations- Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV).

2 Anforderungen an fachkundige Personen

2.1 Anforderungen aus der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

Der Begriff der Fachkunde ist in § 2 (7) der LärmVibrationsArbSchV bestimmt:

"Fachkundig ist, wer über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung oder Berufserfahrung jeweils in Verbindung mit einer zeitnah ausgeübten einschlägigen beruflichen Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen."

Gemäß § 5 der LärmVibrations ArbSchV hat der Arbeitgeber sicherzustellen, "dass die Gefährdungsbeurteilung nur von fachkundigen Personen durchgeführt wird. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Fachkundige Personen können insbesondere der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit sein. Der Arbeitgeber darf mit der Durchführung von Messungen nur Personen beauftragen, die über die notwendige Fachkunde und die erforderlichen Einrichtungen verfügen".

Bei der Fachkunde ist daher zwischen der Fachkunde zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung (A) und der Fachkunde zur Durchführung von Vibrationsmessungen (B) zu unterscheiden. Die Technischen Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV Vibrationen) machen hierzu Vorgaben (TRLV Vibrationen, Stand März 2015, Teil 1, 3.1 (12)-(15); Teil 2, 3 (3)-(9)):

A) Fachkunde für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

"(12) [...] Fachkundige Personen können insbesondere der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit sein. Dazu ist es erforderlich, dass die für den Arbeitgeber tätig werdenden Personen über die notwendigen betriebsspezifischen Kenntnisse verfügen und Einsicht in alle für die Gefährdungsbeurteilung erforderlichen Unterlagen nehmen können und im Besitz aller notwendigen Informationen sind.

Fachkundige im Sinne § 5 LärmVibrationsArbSchV für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung sind Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung oder Erfahrungen ausreichende Kenntnisse über Tätigkeiten mit Vibrationsexposition haben und mit den Vorschriften und Regelwerken soweit vertraut sind, dass sie die Arbeitsbedingungen vor Beginn der Tätigkeit beurteilen und die festgelegten Schutzmaßnahmen bewerten oder überprüfen können. Umfang und Tiefe der notwendigen Kenntnisse können in Abhängigkeit von der zu beurteilenden Tätigkeit unterschiedlich sein und müssen nicht in einer Person vereinigt sein.

Zur Durchführung von Messungen benötigen dazu vom Arbeitgeber beauftragte Personen oder Stellen die dafür notwendige Fachkunde und die erforderlichen Einrichtungen. Die entsprechenden Anforderungen sind in der TRLV Vibrationen, Teil 2 "Messung von Vibrationen", beschrieben.

Die Beurteilung der Gefährdung durch Vibrationen verlangt Kenntnisse hinsichtlich

B) Fachkunde für die Durchführung von Vibrationsmessungen

"(3) Gegebenenfalls sind andere Faktoren, aus denen Wechsel- oder Kombinationswirkungen resultieren, ebenfalls zu ermitteln, sofern sie bei der Beurteilung der Gefährdungen im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) oder der LärmVibrationsArbSchV zu berücksichtigen sind. Falls diese Faktoren messtechnisch ermittelt werden müssen, sind auch dafür die Fachkunde und die entsprechenden Einrichtungen für die Messung erforderlich.

(4) Zur Durchführung und Auswertung der Messungen ist es ggf. erforderlich, dass die für den Arbeitgeber tätig werdenden Personen Einsicht in alle für die Gefährdungsbeurteilung erforderlichen Unterlagen nehmen können und im Besitz aller notwendigen Informationen sind, z.B. über die Arbeitszeit und Tätigkeit der Beschäftigten, die Benutzungsdauer der die Vibrationen verursachenden Geräte und die Einwirkungsdauer der Vibrationen.

(5) Für den Fall, dass Vibrationen gemessen werden müssen, hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass die Vibrationsmessungen fachkundig und nach dem Stand der Technik durchgeführt werden.

(6) Fachkundige im Sinne § 5 LärmVibrations ArbSchV sind für die Durchführung der Vibrationsmessungen Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung oder ihrer Erfahrungen ausreichende Kenntnisse über die Messung von Vibrationen an Arbeitsplätzen und die entsprechenden Regeln der Technik, insbesondere internationale, europäische und nationale Normen, haben.

(7) Verfügt der Betrieb nicht selbst über Fachkundige und die für Messungen erforderlichen Einrichtungen, hat der Arbeitgeber andere fachkundige Stellen mit Messungen zu beauftragen. Die Unfallversicherungsträger beraten ihre Mitgliedsbetriebe bei der Gefährdungsbeurteilung und bei der Lösung von Messaufgaben.

(8) Die erforderliche Fachkunde kann u. a. durch Teilnahme an einer geeigneten Fortbildungsveranstaltung, z.B. an Technischen Akademien, bei Unfallversicherungsträgern o. ä. Institutionen erworben werden.

(9) Die Durchführung von Vibrationsmessungen verlangt Kenntnisse

2.2 Abgeleitete Anforderungen

(A) Fachkunde zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

Die Fachkunde zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung kann sich auf mehrere Personen verteilen, z.B. auf die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt oder die Betriebsärztin. Es wird empfohlen, dass die Fachkundigen eine der folgenden Ausbildungen abgeschlossen haben: Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Arbeitsmediziner/Arbeitsmedizinerin gemäß ArbMedVV oder Abschluss einer technischnaturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer Universität, Fachhochschule oder Technikerschule.

Darüber hinaus müssen Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen anhand dieses Grundsatzes nachgewiesen werden:

Diese Kenntnisse und Fähigkeiten werden durch die Ausbildungsinhalte in Abschnitt 3 vermittelt.

B) Fachkunde zur Durchführung von Vibrationsmessungen

Für Fachkundige für die Durchführung von Vibrationsmessungen wird ein Abschluss einer technischnaturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer Universität, Fachhochschule oder Technikerschule empfohlen.

Darüber hinaus müssen entsprechend der Messaufgabe (GKV/HAV) Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen anhand dieses Grundsatzes nachgewiesen werden:

Diese Kenntnisse und Fähigkeiten werden durch die Ausbildungsinhalte in Abschnitt 3 vermittelt.

Zur Durchführung von Vibrationsmessungen ist zudem der Fachbericht DIN SPEC 45674:2017-06 "Einwirkungen mechanischer Schwingungen auf den Menschen - Kenntnisse zur Durchführung und Bewertung von Messungen" zu beachten.

3 Ausbildungsinhalte und Prüfung

3.1 Vorschriften, Normen und Richtlinien

Zentrales Dokument für die Ausbildung sind die TRLV Vibrationen und die darin genannten weiteren Regelwerke, Normen und Richtlinien.

Die in den folgenden Abschnitten zusammengestellten Vorschriften, Normen und Richtlinien müssen nur in den für die Vibrationsbelastung relevanten Abschnitten behandelt werden und stellen einen Nachweis für die angesprochenen Ausbildungsinhalte dar.

3.2 Ausbildungsinhalte

Die Ausbildungsinhalte für die Fachkunde zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung (A) bzw. zur Durchführung von Vibrationsmessungen (B) sind nachfolgend in Tabelle 1 zusammengestellt:

Tabelle 1: Empfohlene Ausbildungsinhalte für die Fachkunde zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung bzw. zur Durchführung von Vibrationsmessungen nach LärmVibrationsArbSchV

PunktThemengebietAusbildungsinhalt zur Durchführung der GefährdungsbeurteilungAusbildungsinhalt zur Durchführung von Vibrationsmessungen
3.2.1AllgemeinesXX
3.2.2Besondere Themen der GefährdungsbeurteilungX-
3.2.3Messung - TheorieXX
3.2.4Messung - Praxis-X
X =Kenntnisse erforderlich
- =Kenntnisse nicht erforderlich


Die Ausbildung erfolgt als Präsenzveranstaltung in der Ausbildungsstätte. Eine Lehreinheit entspricht etwa 45 bis 60 Minuten. Die Angaben zu den Lehreinheiten stellen eine Orientierung und relative Gewichtung dar, die je nach Vorkenntnissen der auszubildenden Personen angepasst werden kann.

3.2.1 Allgemeines (A und B; 5 Lehreinheiten)

Physikalische Grundlagen

Allgemeine Begriffe

Wirkungen von Vibrationen

Kennwerte

Vorgehen bei der Gefährdungsbeurteilung/Ziel der Beurteilung und ggf. Messung

3.2.2 Besondere Themen der Gefährdungsbeurteilung (nur A; 2 Lehreinheiten)

Informationsquellen

Ergreifen von Vibrationsschutzmaßnahmen

Grundlage ist Teil 3 TRLV

3.2.3 Messung - Theorie (A und B; 6 Lehreinheiten)

Messplanung in Abhängigkeit vom Ziel der Messung

Auswahl der Bedienpersonen

Auswahl der geeigneten Messeinrichtung

Auswahl der Aufnehmer

Ankopplung der Aufnehmer

Messort

Umgang mit Umgebungs- und Störeinflüssen

Temperatur, elektromagnetische Felder, Strahlung, Schall, Quer- oder Biegeschwingungen, triboelektrischer Effekt, Störgrößen erkennen.

Vor-Ort-Überprüfung und Kalibrierung

ISO 8041 (Kalibrierhierarchie, Kalibrierintervall, Nachprüfung der Leistungsmerkmale der Messeinrichtung

Einstellung der Messkette

Aussteuerung, Signalüberwachung (Übersteuerungsanzeige), Übertragungsfaktoren, DC-Shift, Frequenzbereich, FFT-Fensterfunktionen, Stöße, Abtastraten

Messen/Erfassen anderer Größen

Auswertung

Messdokumentation

Vorgaben aus DIN EN 14253:2008-02, VDI 2057:2017-08 Blatt 1 und 2, insbesondere Angaben zu den:

3.2.4 Messung - Praxis (B; 8 Lehreinheiten)

In diesem Teil sollen GKV und HAV an vorbereiteten Fahrzeugen und Maschinen selbständig gemessen und ausgewertet werden. Zur Messung gehören auch die Vor-Ort-Kontrolle, die Einstellung der Messgeräte und die Anbringung der Aufnehmer.

3.3 Prüfung

Die Ausbildung wird durch eine schriftliche Prüfung abgeschlossen, wobei zwischen der Fachkunde für die Messung und der für die Gefährdungsbeurteilung unterschieden wird.

Die Prüfung zur Fachkunde für die Messung enthält neben dem schriftlichen auch einen praktischen Teil mit jeweils einer Messung im Bereich GKV und HAV. Sie kann entsprechend der Messaufgabe eingeschränkt werden auf GKV oder HAV.

Der Prüfungsinhalt muss im Einklang mit dem gesamten Lehrinhalt nach Abschnitt 3 stehen.

Die Ausbildungsstätten legen den Ablauf und die Kriterien der Prüfungen in einer Prüfungsordnung fest.

Die Ergebnisse der Prüfung sind zu dokumentieren.

Über den Nachweis der Fachkunde wird den Teilnehmerinnen und Teilnehmern vom Lehrgangsträger eine Bescheinigung ausgestellt (Muster siehe Anhang 1).

4 Ausbildungsstätte und Ausbildende

Eine Ausbildungsstätte sollte über qualifiziertes Bedienpersonal verfügen und mit folgenden Einrichtungen ausgestattet sein:

Die Ausbildenden der Ausbildungsstätte sollten folgende Anforderungen erfüllen:

.

Muster einer Bescheinigung zum Nachweis der Fachkunde nach dem DGUV Grundsatz 309-013Anhang 1


Bescheinigung
Herr/Frau
geb. am:
wohnhaft in:
hat an folgenden Schulungen nach dem DGUV Grundsatz 309-013 erfolgreich teilgenommen
Kursvom:bis:Schulungseinheiten
Die Prüfung nach dem DGUV Grundsatz 309-013 wurde bestanden.

Dies gilt als Nachweis für die notwendige Fachkunde nach § 5 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung für:

  • die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung bei Vibrationsexposition,
  • die Messung der Vibrationsexposition an Arbeitsplätzen für Hand-Arm-Vibrationen,
  • die Messung der Vibrationsexposition an Arbeitsplätzen für Ganzkörper- Vibrationen.

Nicht zutreffende Teile ggf. streichen!

Ort/Datum:
Ausbildungsstätte/ Lehrgangsträger:


________


* Die DIN EN ISO 8041:2006-06 wurde zurückgezogen und durch die DIN EN ISO 8041-1:2017-10 ersetzt.

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