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Regelwerk; BGG/GUV-G / DGUV-G
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DGUV Grundsatz 312-001 - Anforderungen an Ausbildende und Ausbildungsstätten zur Durchführung von Unterweisungen mit praktischen Übungen bei Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz und Rettungsausrüstungen
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Grundsatz

(Ausgabe 06/2015)



Vorwort

Die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" fordert im § 31: "Für persönliche Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen sollen, hat der Unternehmer die nach § 3 Abs. 2 der PSA-Benutzungsverordnung bereitzuhaltende Benutzungsinformation den Versicherten im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln".

Dies wird durch Festlegungen im einschlägigen Regelwerk, hier vor allem in der DGUV Regel 112-198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" und der DGUV Regel 112-199 "Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen", gefordert.

Dieser DGUV Grundsatz stellt als Hilfestellung für Unternehmerinnen und Unternehmer geeignete Maßstäbe an Art und Inhalt von Unterweisungen sowie Anforderungen an Ausbildende und Unterweisende dar.

Die in diesem DGUV Grundsatz enthaltenen Anforderungen sind beispielhafte Lösungen und schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind.

1 Anwendungsbereich

Dieser Grundsatz beschreibt die Anforderungen an die Ausbildung von Personen, die im Zuge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) zum Rückhalten, Positionieren oder Auffangen bzw. Rettungsausrüstungen (RA) verwenden. Darüber hinaus werden Anforderungen an Art und Inhalte von Unterweisungen und an die Ausbildenden bzw. Unterweisenden beschrieben.

Der vorliegende Grundsatz behandelt nicht die Unterweisung von Personen, die Seilzugangs- und Positionierungsverfahren anwenden.

Er behandelt ebenfalls nicht die Ausbildung von Einsatzkräften der Feuerwehren, des THW und der Hilfeleistungsorganisationen.

2 Einführung


Praktische Übungen mit PSA gegen Absturz bzw. Rettungsausrüstungen sind mit Gefährdungen verbunden, die weit über das übliche Maß anderer praktischer Übungen hinausgehen. Deshalb müssen Personen, die derartige Übungen durchführen, im Folgenden als Ausbildende bezeichnet, über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Die speziellen Unterweisungen können entweder durch entsprechend befähigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des eigenen Unternehmens oder durch externe Ausbildende, z.B. von Herstellerfirmen der PSA oder Ausbildungsstätten, durchgeführt werden. Der im Folgenden aufgeführte Anforderungskatalog bezieht sich auf Ausbildende, die die gesamte Bandbreite der persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz und Rettungsausrüstungen unterweisen. Kommen im Unternehmen nur einzelne PSAgA bzw. RA zum Einsatz, können Kenntnisstand, Fähigkeiten und Rahmenbedingungen an die vorhandenen Gegebenheiten angepasst werden. In jedem Fall muss die mit der Durchführung von Übungen beauftragte Person eine Qualifikation aufweisen, die eine wirksame Durchführung der Unterweisung mit sicheren Übungen ermöglicht.

Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der Ausbildenden sind abhängig von der jeweiligen Benutzung der PSAgA bzw. RA und den damit verbundenen Gefährdungen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass in der Regel Übungen zur Benutzung der PSAgA und von Rettungsmethoden mit hohen Anforderungen an die Ausbildenden verbunden sind.

Dies sind z.B. Übungen:

Im Anhang 1 sind Inhalte der Ausbildung aufgeführt, die grundsätzlich bei der Anwendung von PSAgA und RA behandelt werden sollen.

Für besonders ausgewählte Anwendungsfälle sind im Anhang 2 beispielhaft die Inhalte der speziellen Unterweisung dargestellt.

3 Auswahl geeigneter Personen

Mit der Ausbildung auf dem Gebiet der Benutzung von PSAgA oder RA dürfen nur Personen beauftragt werden, die

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. über theoretische Kenntnisse und praktische Fähigkeiten verfügen,
  3. geistig und charakterlich geeignet sind,
  4. körperlich geeignet sind,
  5. als Ersthelferinnen bzw. Ersthelfer ausgebildet sind.

Die erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten sind im Abschnitt 4 formuliert.

4 Anforderungen an Ausbildende

4.1 Geistige und charakterliche Eignung

Geistig und charakterlich geeignet bedeutet, dass von Ausbildenden erwartet wird

4.2 Körperliche Eignung

Körperlich geeignet bedeutet, dass die Ausbildenden in der Lage sein müssen

Es wird empfohlen, dass sich die Ausbildenden ihre körperliche Belastbarkeit z.B. durch eine an die Tätigkeit angepasste Eignungsuntersuchung nachweisen lassen.

4.3 Theoretische Kenntnisse

Die Ausbildenden müssen über umfangreiche theoretische Kenntnisse verfügen, u. a.:

4.4 Praktische Fähigkeiten

Die Ausbildenden müssen über folgende praktische Fähigkeiten verfügen:

Ausbildende müssen über die pädagogische Fähigkeit verfügen, die Ausbildungsinhalte erfolgreich zu vermitteln und eine Lerngruppe durch einen Lehrgang führen zu können.

Die praktischen Fähigkeiten und Erfahrungen haben Ausbildende durch eine zeit- nahe, regelmäßige Benutzung der PSAgA bzw. RA (mind. 15 Tage im Jahr) nachzuweisen. Diese sollten sich u. a. auf die Auswahl der Anschlagmöglichkeiten, des geeigneten Auffangsystems, der Verbindungsmittel und Verbindungselemente, der geeigneten Rettungsausrüstung, des geeigneten Helms, das Anlegen des Gurtes und das Bedienen der Rettungsgeräte beziehen.

5 Rahmenbedingungen für die Durchführung der Übungen

5.1 Auswahl eines geeigneten Übungsortes

Die Übungen sind arbeitsplatzbezogen oder unter vergleichbaren Arbeits- und Einsatzbedingungen durchzuführen. Die Unternehmerinnen und Unternehmer, die Ausbildende einsetzen oder beauftragen, müssen sicherstellen, dass diese die Einsatzbedingungen und betriebsspezifische Besonderheiten kennen und bei der Ausbildung berücksichtigen. Ideal ist eine Übung am Einsatzort. Die Gefährdungsfreiheit des Übungsobjektes muss Vorrang haben.

Werden Übungen nicht am Einsatzort durchgeführt, sollte hier bereits auf evtl. Unterschiede zwischen den Übungsmöglichkeiten und Einsatzorten sowie den damit verbundenen Gefährdungen hingewiesen werden. Ist dies nicht möglich, ist eine spezielle Einweisung vor Aufnahme der Tätigkeit am späteren Einsatzort erforderlich.

Für die Ermittlung bzw. Festlegung der wesentlichen Übungsinhalte ist zwischen Unternehmen und Ausbildenden bzw. Ausbildungsstätte eine exakte Absprache erforderlich.

5.2 Durchführung der Übungen

Um Übungen sicher und zielführend durchführen zu können, müssen die folgenden Rahmenbedingungen erfüllt sein:

Erfahrungen haben gezeigt, dass entsprechend der Gefährdungen und örtlichen Gegebenheiten pro Ausbildender bzw. Ausbildendem drei Personen gleichzeitig aktiv üben können. Bei größeren Gruppen ist darauf zu achten, dass sich Personen, die nicht unmittelbar an den Übungshandlungen teilnehmen, in absturz- und gefährdungsfreien Bereichen aufhalten bzw. gegen Absturz gesichert sind.

6 Anforderungen an Ausbildungseinrichtungen

Ausbildungseinrichtungen müssen so gestaltet und ausgerüstet sein, dass die Unterweisung für den jeweiligen Anwendungsfall sicher und praxisgerecht durchgeführt werden kann.

Die Infrastruktur muss eine Durchführung der praktischen Übungen im Sinne des Abschnittes 5 gewährleisten. Es müssen den Teilnehmerzahlen angepasste Räumlichkeiten vorhanden sein.

Ein Qualitätsmanagement- oder Arbeitsschutzmanagement-System wird empfohlen.

7 Fortbildung

Die Ausbildenden sind verpflichtet, sich auf dem aktuellen Stand zu halten. Das betrifft u. a. die Änderungen der betrieblichen Verhältnisse und des Vorschriften- und Regelwerkes sowie aktuelle Produktentwicklungen und Erkenntnisse aus dem Unfallgeschehen.

Die Ausbildenden haben regelmäßig, mindestens im Dreijahres-Rhythmus, an Fortbildungsveranstaltungen (z.B. an einschlägigen Kursen, Tagungen und Fachveranstaltungen) teilzunehmen.


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AusbildungsinhalteAnhang 1


1. Allgemeine Grundlagen des Arbeitsschutzes

Den Teilnehmenden sind folgende grundlegende Kenntnisse zur Unfallverhütung zu vermitteln:

2. Allgemeine Grundlagen zur PSAgA und RA

Für das Verständnis der Benutzung und der möglichen Gefährdungen sind folgende Inhalte zu vermitteln bzw. zu üben:

3. Bauarten und praktische Anwendung der PSAgA/RA

Es sind Kenntnisse und Fähigkeiten für die sichere Benutzung zu vermitteln über:

4. Rettung

Übungen zur Rettung beinhalten:

5. Erste Hilfe

Als Maßnahmen der Ersten Hilfe sind zu vermitteln bzw. zu üben:


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Checkliste für die UnterweisungsinhalteAnhang 2


Beispiel 1: Montage/Demontage eines längenorientierten Fassadengerüstes

Situationsbeschreibung

Ausgewählte PSAgA und RA:
Auffangsystem für den Fassadengerüstbau bestehend aus Auffanggurt mit Rückenösenverlängerung, Verbindungsmittel mit Falldämpfer, Abseilgerät mit Hubeinrichtung, Anschlaghilfe Bandschlinge.

Anschlageinrichtung:
Anschlagpunkte am Fassadengerüst gemäß der Aufbau- und Verwendungsanleitung des Gerüstherstellers.

Anzahl der Versicherten: 3
Ort der Unterweisung: vor Ort

1. Allgemeine Grundlagen des Arbeitsschutzes

Den Teilnehmenden sind folgende grundlegende Kenntnisse zur Unfallverhütung zu vermitteln:

2. Allgemeine Grundlagen zur PSAgA und RA

Für das Verständnis der Benutzung und der möglichen Gefährdungen sind folgende Inhalte zu vermitteln bzw. zu üben:

3. Bauarten und praktische Anwendung der PSAgA/RA

Es sind Kenntnisse und Fähigkeiten für die sichere Benutzung zu vermitteln über:

4. Rettung

Übungen zur Rettung beinhalten:

5. Erste Hilfe

Als besondere Maßnahmen der Ersten Hilfe sind zu vermitteln bzw. zu üben:

Beispiel 2: Arbeiten auf einem Flachdach

Situationsbeschreibung

Anschlageinrichtung:
Drahtseilsystem, bauseits vorhanden.

Ausgewählte PSA:
Auffanggurt, Seil mit Bandfalldämpfer (BFD) verwendet als Rückhaltesystem.

Anzahl der Versicherten:
2 Ort der Unterweisung: vor Ort

1. Allgemeine Grundlagen des Arbeitsschutzes

Den Teilnehmenden sind folgende grundlegende Kenntnisse zur Unfallverhütung zu vermitteln:

2. Allgemeine Grundlagen zur PSAgA und RA

Für das Verständnis der Benutzung und der möglichen Gefährdungen sind folgende Inhalte zu vermitteln bzw. zu üben:

3. Bauarten und praktische Anwendung der PSAgA/RA

Es sind Kenntnisse und Fähigkeiten für die sichere Benutzung zu vermitteln über:

4. Rettung

Die Rettung ist nicht Inhalt der Schulung, da durch die Verwendung der PSAgA als Rückhaltesystem zum Arbeiten in der Nähe der Absturzkante eine Rettung nicht erforderlich sein sollte.

Beispiel 3: Arbeiten in einem Kanalschacht

Situationsbeschreibung

Zugang über permanent installierte Steigleiter ohne Steigschutzeinrichtung.
Person benutzt Atemschutz und muss sich im Kanal ohne Sicherung vom Mannloch wegbewegen.

Ausgewählte PSAgA und RA:
Auffanggurt, transportable Anschlageinrichtung (Dreibein), Höhensicherungsgerät mit integrierter Rettungshubeinrichtung.

Anzahl der Versicherten: 2
Ort der Unterweisung: vor Ort

1. Allgemeine Grundlagen des Arbeitsschutzes

Den Teilnehmenden sind folgende grundlegende Kenntnisse zur Unfallverhütung zu vermitteln:

2. Allgemeine Grundlagen zur PSAgA und RA

3. Bauarten und praktische Anwendung der PSAgA/RA

Es sind Kenntnisse und Fähigkeiten für die sichere Benutzung zu vermitteln über:

4. Rettung

Übungen zur Rettung beinhalten:

Beispiel 4: Benutzen einer Steigschutzeinrichtung inkl. Rettung

Situationsbeschreibung

Aufstieg über Steigschutzeinrichtungen an Gebäuden und Anlagen.

Benutzte PSAgA und RA:
Auffanggurt, mitlaufende Auffanggeräte, Halteseil mit Längeneinstellvorrichtung zum Positionieren, Rettungsausrüstungen.

Anzahl der Versicherten: 2
Ort der Unterweisung: vor Ort - Grundlagenausbildung und Rettungsübung; eventuell externe Ausbildungsstätte.

1. Allgemeine Grundlagen des Arbeitsschutzes

Den Teilnehmenden sind folgende grundlegende Kenntnisse zur Unfallverhütung zu vermitteln:

2. Allgemeine Grundlagen zur PSAgA und RA

Für das Verständnis der Benutzung und der möglichen Gefährdungen sind folgende Inhalte zu vermitteln bzw. zu üben:

3. Bauarten und praktische Anwendung der PSAgA/RA

Es sind Kenntnisse und Fähigkeiten für die sichere Benutzung zu vermitteln über:

4. Rettung

Übungen zur Rettung beinhalten:

5. Erste Hilfe

Als besondere Maßnahmen der Ersten Hilfe sind zu vermitteln bzw. zu üben:

Beispiel 5: Arbeiten auf einer Plattform

Situationsbeschreibung

Stahlplattform, Rettung nur nach oben möglich.

Ausgewählte PSAgA und RA:
Auffanggurt, mitlaufendes Auffanggerät einschließlich beweglicher Führung, Teleskopstange, Rettungsausrüstung.

Anschlageinrichtung:
Stahlkonstruktion des Gebäudes.

Anzahl der Versicherten: 3
Ort der Unterweisung: vor Ort

1. Allgemeine Grundlagen des Arbeitsschutzes

Den Teilnehmenden sind folgende grundlegende Kenntnisse zur Unfallverhütung zu vermitteln:

2. Allgemeine Grundlagen zur PSAgA und RA

Für das Verständnis der Benutzung und der möglichen Gefährdungen sind folgende Inhalte zu vermitteln bzw. zu üben:

3. Bauarten und praktische Anwendung der PSAgA/RA

Es sind Kenntnisse und Fähigkeiten für die sichere Benutzung zu vermitteln über:

4. Rettung

Übungen zur Rettung beinhalten:

5. Erste Hilfe

Als besondere Maßnahmen der Ersten Hilfe sind zu vermitteln bzw. zu üben:

Beispiel 6: Reinigungsarbeiten an Fenstern

Situationsbeschreibung

Anschlageinrichtung: Ringöse, bauseits vorhanden

Ausgewählte PSA:
Auffanggurt, Seil mit Bandfalldämpfer (BFD) verwendet als Auffangsystem

Anzahl der Versicherten: 3
Ort der Unterweisung: vor Ort

1. Allgemeine Grundlagen des Arbeitsschutzes

Den Teilnehmenden sind folgende grundlegende Kenntnisse zur Unfallverhütung zu vermitteln:

2. Allgemeine Grundlagen zur PSAgA und RA

Für das Verständnis der Benutzung und der möglichen Gefährdungen sind folgende Inhalte zu vermitteln bzw. zu üben:

3. Bauarten und praktische Anwendung der PSAgA/RA

Es sind Kenntnisse und Fähigkeiten für die sichere Benutzung zu vermitteln über:

4. Rettung

Übungen zur Rettung beinhalten:

5. Erste Hilfe

Als besondere Maßnahmen der Ersten Hilfe sind zu vermitteln bzw. zu üben:


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