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Regelwerk; BGG/GUV-G / DGUV-G
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BGG 906 / DGUV Grundsatz 312-906 - Grundlagen zur Qualifizierung von Personen für die sachkundige Überprüfung und Beurteilung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Grundsatz

(Ausgabe 10/1995; 03/2006; 12/2017)



Archiv: 03/2006


Vorbemerkung

Persönliche Absturzschutzausrüstungen müssen hohen Anforderungen entsprechen, da sie gegen Lebensgefahr schützen sollen. So ist neben sachgerechter Herstellung und Anwendung auch die regelmäßige Prüfung dieser Ausrüstungen erforderlich.

Dieser DGUV Grundsatz bezieht sich auf die Qualifizierung und Fortbildung von Personen für die sachkundige Überprüfung und Beurteilung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen. Die in diesem Grundsatz enthaltenen Anforderungen sind beispielhafte Lösungen und schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen, nicht aus.

1 Anwendungsbereich

Dieser DGUV Grundsatz findet Anwendung im Bereich der Grundlagenvermittlung zur Prüfung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen.

Persönliche Absturzschutzausrüstungen sind im Sinne dieses Grundsatzes in folgende Teilbereiche gegliedert:

Dieser Grundsatz gilt nicht für die Qualifizierung von Personen, bei denen der Hersteller eine Autorisierung verlangt und/oder besondere Qualifizierungen gefordert sind, wie z.B. für die Überprüfung von:

Dieser Grundsatz findet keine Anwendung für die Qualifizierung von Personen zur Überprüfung von:

2 Grundsätzliches

Persönliche Absturzschutzausrüstungen sind entsprechend der Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, mindestens jedoch innerhalb von 12 Monaten auf ihren einwandfreien Zustand durch eine sachkundige Person zu prüfen.

3 Definitionen

3.1 Sachkundige Person

Sachkundig im Sinne dieses Grundsatzes ist eine Person, die

3.2 Qualifizierte Person im Bergsportbereich

Eine Person, die durch

und in der Lage ist, ihre im eigenen persönlichen Besitz und Gebrauch befindlichen persönlichen Absturzschutzausrüstungen auf einwandfreien Zustand zu prüfen.

3.3 Qualifizierte Person im Bereich SFA-S und STEP

Eine Person, die durch eine seiltechnische Ausbildung nach anerkannter Lehrmeinung der Fachverbände ERCA, IAPA in der Lage ist, ihre im eigenen persönlichen Besitz und Gebrauch befindlichen persönlichen Absturzschutzausrüstungen auf einwandfreien Zustand zu prüfen.

4 Persönliche Voraussetzungen

An der Qualifizierung dürfen nur solche Personen teilnehmen,

Folgende Nachweise gelten z.B. als ausreichend für die Teilbereiche:

-PSAgA/RA:Unterweisungsnachweise, Eingangstests

Die theoretischen und praktischen Kenntnisse können auch im Rahmen der Qualifizierung durch eine Prüfung nachgewiesen werden.

-SRHT:Übungsnachweise
(Empfehlung der AGBF - Spezielle Rettung aus Höhen und Tiefen)
-SZP:mindestens Level 1 (siehe DGUV Information 212-001)
-SKT:mindestens SKT Level B (siehe GBG 1.1)
-Ausrüstungen nach den Gerätesätzen für die Feuerwehr:
Grundlehrgang nach Empfehlung AGBF
-Bergsteigerausrüstungen:
fachsportliche Ausbildung oder Bergführereignungstest
-Seilgärten (SFA-S) und Seiltechnik in der Erlebnispädagogik (STEP):
Qualifizierte Person im Bereich SFA-S und STEP, mindestens Retter oder höherwertige Ausbildung
-HIT: Nachweis Dienststelle, HIT Gruppe, Unterweisungsnachweise
-Bergrettung:
Nachweis abgeschlossene Grundausbildung (Sommer-Winter-Lehrgang)

5 Grundlagenvermittlung

Ziel der Qualifizierung ist es, die Teilnehmenden auf dem Gebiet der persönlichen Absturzschutzausrüstung soweit mit den einschlägigen arbeitsschutzspezifischen Gesetzen, Verordnungen, Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik vertraut zu machen, dass sie den ordnungsgemäßen Zustand der Ausrüstung unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Benutzung beurteilen können.

5.1 Theoretische Inhalte

Es werden Grundkenntnisse über Funktionen und Wirkungsweise der Ausrüstungen sowie deren bestimmungsgemäßen Benutzung vermittelt. Auf die Konstruktion ist soweit einzugehen, wie diese Kenntnisse für die Beurteilung des ordnungsgemäßen Zustands erforderlich sind. Die sicherheitstechnischen Belange aus den Regelwerken sind in die einzelnen Schulungsabschnitte/Lehreinheiten zu integrieren.

Als Themen sind für alle Teilbereiche zu berücksichtigen:

Darüber hinaus sind weitere spezifische Inhalte zu berücksichtigen.

Dies sind für die Teilbereiche:

5.2 Praktische Inhalte

Den Teilnehmenden sind die durch den praktischen Gebrauch möglicherweise eintretenden Schäden an der Ausrüstung umfassend aufzuzeigen und zu erläutern. Dabei sind die äußeren bzw. sichtbaren Mängel (z.B. chemische Einflüsse, Alterung, Verschleiß) und inneren bzw. nicht sichtbaren Mängel zu behandeln und auf deren Bewertung einzugehen. An Demonstrationsobjekten sind Schäden bzw. Mängel zu erläutern und zu bewerten. Empfehlungen für die weitere Benutzung sind abzuleiten.

Um den ordnungsgemäßen Zustand der persönlichen Absturzschutzausrüstung beurteilen zu können, sind weitere spezifische Inhalte - insbesondere im Zusammenhang mit der Benutzung der Ausrüstung - zu berücksichtigen.

Dies sind für die Teilbereiche:

PSAgA/RA in Unternehmen
Vermittlung des bestimmungsgemäßen Einsatzes und die Funktion von verschiedenen Systemen anhand von praktischen Beispielen.

Hier sind je nach Anwendungsbereich

zu behandeln.

SZP/SKT
Vermittlung des bestimmungsgemäßen Einsatzes und die Funktion von nachfolgenden Techniken je nach Anwendungsbereich anhand von praktischen Beispielen:

Bergsportausrüstungen im Sport- und Freizeitbereich
Vermittlung des bestimmungsgemäßen Einsatzes von Bergsportausrüstungen entsprechend der anerkannten Lehrmeinungen der Fachverbände anhand von praktischen Beispielen. Als Anwendungsbereiche sind zu behandeln:

Seilgärten (SFA-S) und Seiltechnik in der Erlebnispädagogik (STEP)
Vermittlung des bestimmungsgemäßen Einsatzes und die Funktion von verschiedenen Systemen anhand von praktischen Beispielen. Dabei sind die spezifischen Anwendungsbereiche aus SFA-S und STEP zu behandeln.

SFA-S:

STEP:

5.3 Zeitrahmen

Die Vermittlung der theoretischen und praktischen Inhalte gemäß der Punkte 5.1 und 5.2 umfasst für einen Teilbereich mindestens 24 Lehreinheiten à 45 Minuten (inkl. Prüfung). Beschränkt sich die Qualifizierung nur auf einzelne Produkte bzw. Produktgruppen kann die Anzahl der Lehreinheiten entsprechend reduziert werden.

Für die Vermittlung der praktischen Inhalte ist die Anzahl der Dozenten und Dozentinnen an die Anzahl der Teilnehmenden anzupassen.

Hinweis:
Empfohlen wird ein Verhältnis von vier Teilnehmenden zu einem Dozenten oder einer Dozentin.

5.4 Nachweis und Qualifizierung

Der Nachweis der Qualifizierung kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang nach diesem Grundsatz (z.B. bei Unfallversicherungsträgern, Herstellern, privaten Schulungsträgern) erbracht werden.

Dazu haben die Teilnehmenden am Ende des Lehrgangs ihre Kenntnisse und Fähigkeiten in einer Prüfung mit praktischem und theoretischem Teil nachzuweisen. Die näheren Einzelheiten regelt eine Prüfungsordnung des Lehrgangsträgers (Inhalte der Prüfungsordnung, siehe Anhang 2).

Über den Nachweis der Qualifizierung wird den Teilnehmenden vom Lehrgangsträger eine Bescheinigung ausgehändigt. Auf der Bescheinigung sind die Inhalte des Lehrgangs zu vermerken (Muster einer Teilnahmebescheinigung, siehe Anhang 1).

Die Prüfungsunterlagen einschließlich der Bescheinigung sind beim Ausbildungsträger für 5 Jahre aufzubewahren.

5.5 Aufrechterhaltung der Qualifikation als sachkundige Person

Zur Aufrechterhaltung ihrer Qualifikation und im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht hat die sachkundige Person fortlaufend ihr Wissen dem Stand der Technik anzupassen.

Das kann z.B. erfolgen durch:

5.6 Anforderungen an Ausbildungsstätten

Die Qualifizierung zur sachkundigen Person ist nach einem konkreten Rahmenlehrplan und einer Prüfungsordnung durchzuführen.

Diese Unterlagen sind von den Ausbildungsstätten den entsprechenden Institutionen bezogen auf den jeweiligen Teilbereich zur Information und gegebenenfalls Beteiligung vorzulegen:

Teilbereich PSAgA und SZP:
Fachbereich "Persönliche Schutzausrüstungen"
c/o Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU)
Eulenbergstraße 13-21
51065 Köln

Teilbereich Bergsport:
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)
Präventionsfeld Sport
Postfach 20 20 42
80020 München

Teilbereich SKT:
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
Frankfurter Straße 126
34131 Kassel

6 Abkürzungsverzeichnis

DGUVDeutsche Gesetzliche Unfallversicherung
PSAgAPersönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz
RAAusrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen
SRHTSpezielle Rettung aus Höhen und Tiefen
SZPSeilzugangs- und Positionierungstechnik
SKTSeilklettertechnik
SFA-SSport- und Freizeitanlagen - Seilgärten
STEPSeiltechniken in der Erlebnispädagogik
HITAusrüstung für Höheninterventionstechnik
AGBFArbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren
TRBSTechnische Regel für Betriebssicherheit
VSGVorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz der SVLFG
SVLFGSozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
ERCAEuropean Ropes Course Association - Verein zur Förderung von Seilgärten e.V.
IAPAInternational Adventure Park Association


.

Muster einer TeilnahmebescheinigungAnhang 1


BescheinigungLOGO
Ausbildungsstätte
Herr/Frau:Vorname Name
Geburtsdatum:TT/MM/JJJJ
Firma:Firma Teilnehmer/in
hat vom TT/MM/JJJJ bis TT/MM/JJJJ
an einem von Ausbildungsstätte durchgeführten Seminar gemäß dem DGUV Grundsatz 312-906

"Grundlagen zur Qualifizierung von Personen für die sachkundige Überprüfung und Beurteilung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen"

für den (die) Teilbereich (e) Teilbereich (e) mit Erfolg teilgenommen.

Folgende Ausrüstungen waren Bestandteil des Seminars:

  • Auffanggurte, Haltegurte (gem. DIN EN 361, DIN EN 358)
  • Seile (gem. DIN EN 1891)
  • Verbindungselemente (gem. DIN EN 362)
  • Verbindungsmittel (gem. DIN EN 358, DIN EN 354)
  • Falldämpfer (gem. DIN EN 355)
  • Auffanggeräte einschließlich beweglicher Führung (gem. DIN EN 353-2)
  • Anschlageinrichtungen (gem. DIN EN 795)
  • Ausrüstung (gem. DIN EN DIN EN)
  • Ausrüstung (gem. DIN EN DIN EN)
  • ...
Zertifikatsnummer: NummerDatum: TT/MM/JJJJAusbilder/in: Name Ausbilder/in


.

Inhalte der Prüfungsordnung für die Prüfung zur Qualifizierung von Personen nach DGUV Grundsatz 312-906Anhang 2

1. Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am ... ... ... in Kraft. Sie gilt zeitlich unbegrenzt. Sie kann durch eine aktualisierte Fassung ersetzt werden.

Während des Lehrgangs muss die Prüfungsordnung für die Teilnehmenden einsehbar sein.

2. Zulassung zur Prüfung

Zur Prüfung werden nur die Personen zugelassen, die an einem Lehrgang zur Grundlagenvermittlung in dem entsprechendem Teilbereich (siehe Pkt. 1 "Anwendungsbereich" dieses Grundsatzes) nachweislich teilgenommen haben.

3. Prüfungsausschuss

Für die Abwicklung der Prüfung ist ein Prüfungsausschuss bestehend aus mindestens 2 Personen zu bilden.

Zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehören unter anderem:

4. Prüfung

Zur Feststellung der erfolgreichen Teilnahme ist eine schriftliche und praktische Prüfung abzulegen.

Vor Beginn der Prüfung erläutert der Prüfungsausschuss die wesentlichen Inhalte der Prüfungsordnung und ermittelt durch Nachfragen, ob sich alle Teilnehmenden in der Lage sehen, an der Prüfung teilzunehmen.

Falls eine teilnehmende Person zurücktreten möchte, erhält diese lediglich eine Teilnahmebescheinigung (siehe auch Pkt. 7 dieses Anhangs).

Mit der Teilnahme an der Prüfung erkennt jede teilnehmende Person die Prüfungsordnung an.

Die schriftliche Prüfung soll sich an den vermittelten Themen (aus Abschnitt 5 des DGUV Grundsatzes 312-906) orientieren und zu jedem der folgenden Themenpunkte mindestens 10 Fragen/Aufgaben beinhalten:

Die Prüfung dauert xxx Minuten.

Zur praktischen Prüfung werden den Teilnehmenden Muster/Exemplare (mit und ohne Mängel) zur Überprüfung vorgelegt. Die Teilnehmenden haben das Ergebnis der Überprüfung zu bewerten und zu dokumentieren.

Die Prüfung dauert xxx Minuten.

5. Bewertungsschlüssel

Die schriftliche Prüfung:

Die praktische Prüfung ist bestanden, wenn xx % der Mängel erkannt und richtig bewertet wurden.

Wird ein eindeutiges Ablegekriterium nicht erkannt, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

6. Bescheinigung bei bestandener Prüfung

Der teilnehmenden Person wird vom Lehrgangsträger eine Bescheinigung ausgehändigt.

Auf der Bescheinigung sind die Inhalte der Grundlagenvermittlung zu vermerken.

7. Bescheinigung bei Nichtteilnahme an bzw. Nichtbestehen der Prüfung

Bei Nichtteilnahme an bzw. Nichtbestehen der Prüfung kann der teilnehmenden Person eine Teilnahmebescheinigung ausgehändigt werden.

Es muss darin ersichtlich werden, dass ein erfolgreicher Abschluss des Lehrgangs nicht erreicht wurde.

8. Wiederholung der Prüfung

Bei Nichtbestehen der schriftlichen und/oder praktischen Prüfung können/kann diese wiederholt werden.

Voraussetzung hierfür ist die erneute Teilnahme an einem entsprechenden Lehrgang.

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Ort, DatumAusbildungsstätte


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