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BGG 906 / DGUV Grundsatz 312-906 - Grundlagen zur Qualifizierung von Personen für die sachkundige Überprüfung und Beurteilung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Grundsatz
(Ausgabe 10/1995; 03/2006; 12/2017)
Archiv: 03/2006
Persönliche Absturzschutzausrüstungen müssen hohen Anforderungen entsprechen, da sie gegen Lebensgefahr schützen sollen. So ist neben sachgerechter Herstellung und Anwendung auch die regelmäßige Prüfung dieser Ausrüstungen erforderlich.
Dieser DGUV Grundsatz bezieht sich auf die Qualifizierung und Fortbildung von Personen für die sachkundige Überprüfung und Beurteilung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen. Die in diesem Grundsatz enthaltenen Anforderungen sind beispielhafte Lösungen und schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen, nicht aus.
1 Anwendungsbereich
Dieser DGUV Grundsatz findet Anwendung im Bereich der Grundlagenvermittlung zur Prüfung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen.
Persönliche Absturzschutzausrüstungen sind im Sinne dieses Grundsatzes in folgende Teilbereiche gegliedert:
Dieser Grundsatz gilt nicht für die Qualifizierung von Personen, bei denen der Hersteller eine Autorisierung verlangt und/oder besondere Qualifizierungen gefordert sind, wie z.B. für die Überprüfung von:
Dieser Grundsatz findet keine Anwendung für die Qualifizierung von Personen zur Überprüfung von:
2 Grundsätzliches
Persönliche Absturzschutzausrüstungen sind entsprechend der Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, mindestens jedoch innerhalb von 12 Monaten auf ihren einwandfreien Zustand durch eine sachkundige Person zu prüfen.
3 Definitionen
3.1 Sachkundige Person
Sachkundig im Sinne dieses Grundsatzes ist eine Person, die
3.2 Qualifizierte Person im Bergsportbereich
Eine Person, die durch
und in der Lage ist, ihre im eigenen persönlichen Besitz und Gebrauch befindlichen persönlichen Absturzschutzausrüstungen auf einwandfreien Zustand zu prüfen.
3.3 Qualifizierte Person im Bereich SFA-S und STEP
Eine Person, die durch eine seiltechnische Ausbildung nach anerkannter Lehrmeinung der Fachverbände ERCA, IAPA in der Lage ist, ihre im eigenen persönlichen Besitz und Gebrauch befindlichen persönlichen Absturzschutzausrüstungen auf einwandfreien Zustand zu prüfen.
4 Persönliche Voraussetzungen
An der Qualifizierung dürfen nur solche Personen teilnehmen,
Folgende Nachweise gelten z.B. als ausreichend für die Teilbereiche:
- | PSAgA/RA: | Unterweisungsnachweise, Eingangstests
Die theoretischen und praktischen Kenntnisse können auch im Rahmen der Qualifizierung durch eine Prüfung nachgewiesen werden. |
- | SRHT: | Übungsnachweise (Empfehlung der AGBF - Spezielle Rettung aus Höhen und Tiefen) |
- | SZP: | mindestens Level 1 (siehe DGUV Information 212-001) |
- | SKT: | mindestens SKT Level B (siehe GBG 1.1) |
- | Ausrüstungen nach den Gerätesätzen für die Feuerwehr: Grundlehrgang nach Empfehlung AGBF | |
- | Bergsteigerausrüstungen: fachsportliche Ausbildung oder Bergführereignungstest | |
- | Seilgärten (SFA-S) und Seiltechnik in der Erlebnispädagogik (STEP): Qualifizierte Person im Bereich SFA-S und STEP, mindestens Retter oder höherwertige Ausbildung | |
- | HIT: Nachweis Dienststelle, HIT Gruppe, Unterweisungsnachweise | |
- | Bergrettung: Nachweis abgeschlossene Grundausbildung (Sommer-Winter-Lehrgang) |
5 Grundlagenvermittlung
Ziel der Qualifizierung ist es, die Teilnehmenden auf dem Gebiet der persönlichen Absturzschutzausrüstung soweit mit den einschlägigen arbeitsschutzspezifischen Gesetzen, Verordnungen, Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik vertraut zu machen, dass sie den ordnungsgemäßen Zustand der Ausrüstung unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Benutzung beurteilen können.
5.1 Theoretische Inhalte
Es werden Grundkenntnisse über Funktionen und Wirkungsweise der Ausrüstungen sowie deren bestimmungsgemäßen Benutzung vermittelt. Auf die Konstruktion ist soweit einzugehen, wie diese Kenntnisse für die Beurteilung des ordnungsgemäßen Zustands erforderlich sind. Die sicherheitstechnischen Belange aus den Regelwerken sind in die einzelnen Schulungsabschnitte/Lehreinheiten zu integrieren.
Als Themen sind für alle Teilbereiche zu berücksichtigen:
Darüber hinaus sind weitere spezifische Inhalte zu berücksichtigen.
Dies sind für die Teilbereiche:
5.2 Praktische Inhalte
Den Teilnehmenden sind die durch den praktischen Gebrauch möglicherweise eintretenden Schäden an der Ausrüstung umfassend aufzuzeigen und zu erläutern. Dabei sind die äußeren bzw. sichtbaren Mängel (z.B. chemische Einflüsse, Alterung, Verschleiß) und inneren bzw. nicht sichtbaren Mängel zu behandeln und auf deren Bewertung einzugehen. An Demonstrationsobjekten sind Schäden bzw. Mängel zu erläutern und zu bewerten. Empfehlungen für die weitere Benutzung sind abzuleiten.
Um den ordnungsgemäßen Zustand der persönlichen Absturzschutzausrüstung beurteilen zu können, sind weitere spezifische Inhalte - insbesondere im Zusammenhang mit der Benutzung der Ausrüstung - zu berücksichtigen.
Dies sind für die Teilbereiche:
PSAgA/RA in Unternehmen
Vermittlung des bestimmungsgemäßen Einsatzes und die Funktion von verschiedenen Systemen anhand von praktischen Beispielen.Hier sind je nach Anwendungsbereich
- Rückhaltesysteme
- Arbeitsplatzpositionierungssysteme
- Auffangsysteme
- Rettungssysteme
zu behandeln.
SZP/SKT
Vermittlung des bestimmungsgemäßen Einsatzes und die Funktion von nachfolgenden Techniken je nach Anwendungsbereich anhand von praktischen Beispielen:
- Vertikale Auf- und Abstiegstechniken
- Mobile Flaschenzugsysteme
- Horizontale und Schrägseilbahnen
- Horizontale Traversierung
- Zwischenverankerungen/Seilumlenkungen
- Spezielle Vorstiegstechniken
Bergsportausrüstungen im Sport- und Freizeitbereich
Vermittlung des bestimmungsgemäßen Einsatzes von Bergsportausrüstungen entsprechend der anerkannten Lehrmeinungen der Fachverbände anhand von praktischen Beispielen. Als Anwendungsbereiche sind zu behandeln:
- Klettersteiggehen
- Sportklettern (Einseillängen)
- Mehrseillängen- und Alpinklettern
- Eisklettern
- Hochtourengehen (Gletscherseilschaft)
- Routenbauen an künstlichen Kletteranlagen (bei Bedarf)
Seilgärten (SFA-S) und Seiltechnik in der Erlebnispädagogik (STEP)
Vermittlung des bestimmungsgemäßen Einsatzes und die Funktion von verschiedenen Systemen anhand von praktischen Beispielen. Dabei sind die spezifischen Anwendungsbereiche aus SFA-S und STEP zu behandeln.SFA-S:
- Adventureparks (Klettergärten in Bäumen)
- temporäre Adventureparks
- traditionelle Hochseilgärten
- temporäre Hochseilgärten
- mobile Hochseilgärten
STEP:
- stationäre Niederseilgärten
- temporäre Niederseilgärten
- temporäre Hochseilelemente
- sonstige mobile Seilaufbauten die zur Vermittlung erlebnispädagogischer Inhalte errichtet und betrieben werden
5.3 Zeitrahmen
Die Vermittlung der theoretischen und praktischen Inhalte gemäß der Punkte 5.1 und 5.2 umfasst für einen Teilbereich mindestens 24 Lehreinheiten à 45 Minuten (inkl. Prüfung). Beschränkt sich die Qualifizierung nur auf einzelne Produkte bzw. Produktgruppen kann die Anzahl der Lehreinheiten entsprechend reduziert werden.
Für die Vermittlung der praktischen Inhalte ist die Anzahl der Dozenten und Dozentinnen an die Anzahl der Teilnehmenden anzupassen.
Hinweis:
Empfohlen wird ein Verhältnis von vier Teilnehmenden zu einem Dozenten oder einer Dozentin.
5.4 Nachweis und Qualifizierung
Der Nachweis der Qualifizierung kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang nach diesem Grundsatz (z.B. bei Unfallversicherungsträgern, Herstellern, privaten Schulungsträgern) erbracht werden.
Dazu haben die Teilnehmenden am Ende des Lehrgangs ihre Kenntnisse und Fähigkeiten in einer Prüfung mit praktischem und theoretischem Teil nachzuweisen. Die näheren Einzelheiten regelt eine Prüfungsordnung des Lehrgangsträgers (Inhalte der Prüfungsordnung, siehe Anhang 2).
Über den Nachweis der Qualifizierung wird den Teilnehmenden vom Lehrgangsträger eine Bescheinigung ausgehändigt. Auf der Bescheinigung sind die Inhalte des Lehrgangs zu vermerken (Muster einer Teilnahmebescheinigung, siehe Anhang 1).
Die Prüfungsunterlagen einschließlich der Bescheinigung sind beim Ausbildungsträger für 5 Jahre aufzubewahren.
5.5 Aufrechterhaltung der Qualifikation als sachkundige Person
Zur Aufrechterhaltung ihrer Qualifikation und im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht hat die sachkundige Person fortlaufend ihr Wissen dem Stand der Technik anzupassen.
Das kann z.B. erfolgen durch:
5.6 Anforderungen an Ausbildungsstätten
Die Qualifizierung zur sachkundigen Person ist nach einem konkreten Rahmenlehrplan und einer Prüfungsordnung durchzuführen.
Diese Unterlagen sind von den Ausbildungsstätten den entsprechenden Institutionen bezogen auf den jeweiligen Teilbereich zur Information und gegebenenfalls Beteiligung vorzulegen:
Teilbereich PSAgA und SZP:
Fachbereich "Persönliche Schutzausrüstungen"
c/o Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU)
Eulenbergstraße 13-21
51065 KölnTeilbereich Bergsport:
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)
Präventionsfeld Sport
Postfach 20 20 42
80020 MünchenTeilbereich SKT:
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
Frankfurter Straße 126
34131 Kassel
6 Abkürzungsverzeichnis
DGUV | Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung |
PSAgA | Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz |
RA | Ausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen |
SRHT | Spezielle Rettung aus Höhen und Tiefen |
SZP | Seilzugangs- und Positionierungstechnik |
SKT | Seilklettertechnik |
SFA-S | Sport- und Freizeitanlagen - Seilgärten |
STEP | Seiltechniken in der Erlebnispädagogik |
HIT | Ausrüstung für Höheninterventionstechnik |
AGBF | Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren |
TRBS | Technische Regel für Betriebssicherheit |
VSG | Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz der SVLFG |
SVLFG | Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau |
ERCA | European Ropes Course Association - Verein zur Förderung von Seilgärten e.V. |
IAPA | International Adventure Park Association |
Muster einer Teilnahmebescheinigung | Anhang 1 |
Bescheinigung | LOGO Ausbildungsstätte | |
Herr/Frau: | Vorname Name | |
Geburtsdatum: | TT/MM/JJJJ | |
Firma: | Firma Teilnehmer/in | |
hat vom TT/MM/JJJJ bis TT/MM/JJJJ | ||
an einem von Ausbildungsstätte durchgeführten Seminar gemäß dem DGUV Grundsatz 312-906
"Grundlagen zur Qualifizierung von Personen für die sachkundige Überprüfung und Beurteilung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen" für den (die) Teilbereich (e) Teilbereich (e) mit Erfolg teilgenommen. Folgende Ausrüstungen waren Bestandteil des Seminars:
| ||
Zertifikatsnummer: Nummer | Datum: TT/MM/JJJJ | Ausbilder/in: Name Ausbilder/in |
Inhalte der Prüfungsordnung für die Prüfung zur Qualifizierung von Personen nach DGUV Grundsatz 312-906 | Anhang 2 |
1. Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt am ... ... ... in Kraft. Sie gilt zeitlich unbegrenzt. Sie kann durch eine aktualisierte Fassung ersetzt werden.
Während des Lehrgangs muss die Prüfungsordnung für die Teilnehmenden einsehbar sein.
2. Zulassung zur Prüfung
Zur Prüfung werden nur die Personen zugelassen, die an einem Lehrgang zur Grundlagenvermittlung in dem entsprechendem Teilbereich (siehe Pkt. 1 "Anwendungsbereich" dieses Grundsatzes) nachweislich teilgenommen haben.
3. Prüfungsausschuss
Für die Abwicklung der Prüfung ist ein Prüfungsausschuss bestehend aus mindestens 2 Personen zu bilden.
Zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehören unter anderem:
4. Prüfung
Zur Feststellung der erfolgreichen Teilnahme ist eine schriftliche und praktische Prüfung abzulegen.
Vor Beginn der Prüfung erläutert der Prüfungsausschuss die wesentlichen Inhalte der Prüfungsordnung und ermittelt durch Nachfragen, ob sich alle Teilnehmenden in der Lage sehen, an der Prüfung teilzunehmen.
Falls eine teilnehmende Person zurücktreten möchte, erhält diese lediglich eine Teilnahmebescheinigung (siehe auch Pkt. 7 dieses Anhangs).
Mit der Teilnahme an der Prüfung erkennt jede teilnehmende Person die Prüfungsordnung an.
Die schriftliche Prüfung soll sich an den vermittelten Themen (aus Abschnitt 5 des DGUV Grundsatzes 312-906) orientieren und zu jedem der folgenden Themenpunkte mindestens 10 Fragen/Aufgaben beinhalten:
Die Prüfung dauert xxx Minuten.
Zur praktischen Prüfung werden den Teilnehmenden Muster/Exemplare (mit und ohne Mängel) zur Überprüfung vorgelegt. Die Teilnehmenden haben das Ergebnis der Überprüfung zu bewerten und zu dokumentieren.
Die Prüfung dauert xxx Minuten.
5. Bewertungsschlüssel
Die schriftliche Prüfung:
Die praktische Prüfung ist bestanden, wenn xx % der Mängel erkannt und richtig bewertet wurden.
Wird ein eindeutiges Ablegekriterium nicht erkannt, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
6. Bescheinigung bei bestandener Prüfung
Der teilnehmenden Person wird vom Lehrgangsträger eine Bescheinigung ausgehändigt.
Auf der Bescheinigung sind die Inhalte der Grundlagenvermittlung zu vermerken.
7. Bescheinigung bei Nichtteilnahme an bzw. Nichtbestehen der Prüfung
Bei Nichtteilnahme an bzw. Nichtbestehen der Prüfung kann der teilnehmenden Person eine Teilnahmebescheinigung ausgehändigt werden.
Es muss darin ersichtlich werden, dass ein erfolgreicher Abschluss des Lehrgangs nicht erreicht wurde.
8. Wiederholung der Prüfung
Bei Nichtbestehen der schriftlichen und/oder praktischen Prüfung können/kann diese wiederholt werden.
Voraussetzung hierfür ist die erneute Teilnahme an einem entsprechenden Lehrgang.
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Ort, Datum | Ausbildungsstätte |
ENDE |