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Regelwerk; BGG/GUV-G / DGUV-G
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DGUV Grundsatz 313-002 - Auswahl, Ausbildung und Beauftragung von Fachkundigen zum Freimessen nach DGUV Regel 113-004
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)

(Ausgabe 06/2022)



Archiv: 05/2012, 01/2016 

1 Anwendungsbereich

Dieser DGUV Grundsatz findet Anwendung auf die Auswahl, Ausbildung und Beauftragung von Personen zum Freimessen für Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen.

Mit dem Freimessen wird die momentane Situation in einem Behälter oder engen Raum hinsichtlich Gefahrstoffexposition, Explosionsgefahr oder Sauerstoffmangel bzw. Sauerstoffüberschuss festgestellt.

Es handelt sich dabei nicht um die Ermittlung einer Gefährdung nach TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition", sondern um eine Gefährdungsbeurteilung für eine bestimmte Tätigkeit.

Die Zeiten für die jeweiligen Ausbildungsinhalte stellen Richtwerte dar, die je nach Vorkenntnissen, Ausbildungsstand und betrieblicher Situation (Art und Menge der vorhandenen Gefahrstoffe, eingesetzte Messtechnik, Arbeitssituation, mögliche Schutzmaßnahmen) angepasst werden können.

2 Auswahl geeigneter Personen

Gemäß Abschnitt 4.3.5.3 der DGUV Regel 113-004 "Behälter, Silos und enge Räume: Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen" darf der Unternehmer oder die Unternehmerin zum Freimessen nur geeignete Personen beauftragen, die

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. fachkundig sind, indem sie z.B. nach den Inhalten dieses Grundsatzes ausgebildet und unterwiesen sind,
  3. ihre Befähigung gegenüber dem Unternehmer oder der Unternehmerin nachgewiesen haben.

Für die Auswahl der Fachkundigen zum Freimessen ergeben sich somit folgende Kriterien:

Die Anforderungen des ersten Anstriches erfüllt auch, wer ohne Berufsabschluss über einen längeren Zeitraum ausreichend Erfahrungen beim Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen gesammelt hat.

Bei einzelnen Messverfahren können die Ergebnisse durch unterschiedliche Farbtöne abgelesen werden. Kommen derartige Verfahren zum Einsatz, kann die Eignung durch eine Untersuchung des Farbsinns festgestellt werden.

Von den ausgewählten Personen wird erwartet:

Ist der Prozess des Freimessens auf mehrere Personen verteilt, so müssen alle Beteiligten über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten für ihren Teilbereich verfügen. Zusätzlich ist in der Gefährdungsbeurteilung eine Betrachtung der Schnittstellen erforderlich.

3 Ausbildung

3.1 Allgemeines

Häufig werden zum Erwerb der Fachkunde Kurse bei externen Lehrgangsträgern besucht. Dabei ist zu beachten, dass der alleinige Besuch eines solchen Lehrgangs zum Erwerb der Fachkunde nicht ausreichend ist; die unternehmensspezifische Unterweisung ist zwingend notwendiger Bestandteil der Ausbildung (siehe 3.5).

Anmerkung: Es hat sich als sinnvoll erwiesen, dass die angehenden Fachkundigen beim Besuch externer Lehrgänge bereits Vorkenntnisse zu den jeweils betrieblichen Situationen mitbringen und diese aktiv in den Lehrgang einbringen.

3.2 Theoretische Grundlagen

3.2.1 Rechtliche Grundlagen
(empfohlener Umfang: 2 Lehreinheiten)

3.2.2 Grundlagen zu Gefahrstoffen
(empfohlener Umfang: 4 Lehreinheiten)

3.2.3 Gasmesstechnik
(empfohlener Umfang: 3 Lehreinheiten)

3.2.4 Messstrategie
(empfohlener Umfang: 2 Lehreinheiten)

3.3 Praktische Übungen
(empfohlener Umfang: 2 Lehreinheiten)

3.4 Nachweis der Fachkunde durch eine Prüfung
(empfohlener Umfang: 1 Lehreinheit)

Die Ausbildung ist mindestens durch eine theoretische Prüfung abzuschließen. Die Prüfung kann auch einen praktischen Teil beinhalten.

Die Abschlussprüfung soll schriftlich erfolgen. Erfolgskontrollen sollten durch Prüfungsfragen, z.B. in Form eines Fragebogens, durchgeführt werden. Bewährt haben sich Fragebögen mit vorgegebenen Antworten (Multiple-Choice-Verfahren).

Die Ergebnisse der Prüfung sind zu dokumentieren.

Über den Nachweis der Fachkunde wird nach erfolgreicher Teilnahme vom Lehrgangsträger/Unternehmen eine Bescheinigung ausgehändigt (Muster siehe Anhang 1). Umfasste die Ausbildung nicht alle Bestandteile dieses Grundsatzes, so muss aus dem Zertifikat hervorgehen, welche Inhalte vermittelt wurden (Anhang 2).

3.5 Unternehmensspezifische Unterweisungsinhalte

4 Beauftragung

Nach erfolgreich bestandener Prüfung und bedarfsgerechter Unterweisung entsprechend den Abschnitten 3.4 und 3.5 erfolgt die schriftliche Beauftragung des oder der Fachkundigen (Muster siehe Anhang 3).

5 Fortbildung

Die Fachkundigen zum Freimessen sind verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden und diese Fortbildung nachzuweisen (z.B. Teilnahme an einschlägigen Kursen, Tagungen und Fachveranstaltungen), um sich in allen genannten Bereichen auf dem aktuellen Stand zu halten. Die Fortbildung kann grundsätzlich auch innerbetrieblich erfolgen.

Dabei sind beispielsweise zu berücksichtigen:

6 Qualifizierung der Ausbildenden

Als Ausbilder oder Ausbilderin für Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der Fachkunde zum Freimessen kann tätig werden, wer



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Muster einer Bescheinigung Ausbildung nach dem DGUV Grundsatz 313-002Anhang 1



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Muster einer Bescheinigung Ausbildung nach dem DGUV Grundsatz 313-002
(Ausbildung umfasste nicht alle Bestandteile des Musterlehrplanes)
Anhang 2



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Muster einer Beauftragung einer Fachkundigen Person zum Freimessen nach DGUV Regel 113-004Anhang 3


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