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DGUV Grundsatz 313-003 - Grundanforderungen an spezifische Fortbildungsmaßnahmen als Bestandteil der Fachkunde zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Grundsatz

(Ausgabe 11/2018)



Archiv: 06/2009; 06/2012; 02/2015

in Bearbeitung


Vorbemerkung

Die in diesem DGUV Grundsatz 313-003 dargestellten Anforderungen an spezifische Fortbildungsmaßnahmen stellen Empfehlungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger dar.

Durch diesen Grundsatz wird nicht ausgeschlossen, dass die erforderliche Kompetenz für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffrecht auch auf andere Art und Weise vermittelt werden kann.

Dieser Grundsatz beschreibt die Grundanforderungen an spezifische Fortbildungsmaßnahmen als Bestandteil der "Fachkunde zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen". Dieser Grundsatz gilt nicht für den Erwerb der Fachkunde zur Durchführung von Gefahrstoffmessungen am Arbeitsplatz.

1 Anforderungen an die Fachkunde

Gemäß Gefahrstoffverordnung darf die Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen.

Die Fachkunde setzt sich aus zwei Komponenten zusammen, zum einen aus der beruflichen Qualifikation und zum anderen aus spezifischen fachlichen Kompetenzen.

Die berufliche Qualifikation setzt eine entsprechende Berufsausbildung oder Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit voraus.

Die Vervollständigung der spezifischen fachlichen Kompetenzen wird durch die Teilnahme an entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen erworben.

Die notwendigen Kompetenzen sind abhängig von der Art und Komplexität der zu beurteilenden Tätigkeiten sowie vom Umfang und der Qualität der bestehenden Vorinformationen (z.B. Handlungsempfehlungen, Branchenlösungen).

Die Fachkunde muss nicht in einer Person vereinigt sein.

2 Ausbildung

2.1 Allgemeines

Die spezifischen fachlichen Kompetenzen werden in Fortbildungsveranstaltungen vermittelt 1). Die Fortbildung kann modular aufgebaut werden und soll in der Regel zwei Jahre nach Beginn abgeschlossen sein.

Pro Tag sollen nicht mehr als acht Lehreinheiten durchgeführt werden. Eine Lehreinheit entspricht 45 Minuten.

2.2 Aufbau

Die Mindestanzahl der Lehreinheiten für Personen ohne spezifische Vorkenntnisse im Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie im Gefahrstoffrecht beträgt 48 Lehreinheiten (LE). Für die Module 1-10 sind in Tabelle 1 Richtwerte angegeben.

Die Reihenfolge der Module und einzelner Inhalte kann variiert und kombiniert werden, solange der Gesamtumfang und der Kompetenzerwerb gewährleistet ist. Die Anzahl der Lehreinheiten der einzelnen Module ist nicht verbindlich, sondern stellt eine Orientierung dar. Sie kann je nach Branche und Zielgruppe angepasst werden.

Tabelle 1: Umfang der Lehreinheiten (LE)

ModulThemaLE
1Rechtsgrundlagen2
2Informationsermittlung - Gefährliche Stoffe und Gemische6
3Informationsermittlung - Tätigkeiten6
4(Gefährdungs-) Beurteilung8
5Schutzmaßnahmen - STOP8
6Gefahrstoffmanagement (Wirksamkeitskontrolle und Dokumentation)4
7Arbeitsmedizinische Vorsorge2
8Betriebsstörungen/ Notfallmanagement4
9Lagerung und innerbetrieblicher Transport6
10Lernerfolgskontrolle2
Summe48


Folgende Kompetenzen sind in den jeweiligen Modulen zu vermitteln:

Modul 1 - Rechtsgrundlagen

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer kennen den Aufbau des Gefahrstoffrechts und die Einbindung in das deutsche Arbeitsschutzrecht und das europäische Rechtssystem.

Sie kennen den unterschiedlichen rechtlichen Status von EU-Regelungen, Gesetzen, Verordnungen, Regeln, Informationen und Normen.

Sie kennen den Aufbau der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) und können die Anforderungen der GefStoffV aus dem Text ableiten (i. S. von Textverständnis).

Sie kennen die Abgrenzung zwischen Gefahrstoffrecht (Tätigkeiten) und Arbeitsstättenrecht (Innenraumbelastungen).

Sie kennen die verschiedenen Verantwortlichkeiten im Arbeitsschutz.

Modul 2 - Informationsermittlung - Gefährliche Stoffe und Gemische

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer kennen die Definition, Einstufung und Eigenschaften von Gefahrstoffen. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer kennen verschiedene Expositionspfade (inhalativ, dermal, oral). Weiterhin kennen Sie chemische, physikalische und andere (sonstige) Gefährdungen, die in den Geltungsbereich der GefStoffV fallen sowie deren Wirkungen auf Mensch und Umwelt. Sie können sich die notwendigen Informationen zu Gefahrstoffen erschließen und interpretieren (vergleiche auch TRGS 201 und 220).

Modul 3 - Informationsermittlung - Tätigkeiten

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer können die zu beurteilenden Tätigkeiten (dazu gehören z.B. auch Fremdfirmeneinsatz sowie Kontroll-/ Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten) erfassen, beschreiben und abgrenzen. Sie sind in der Lage die erforderlichen Informationen (z.B. Branchenlösungen) zu beschaffen sowie Wechselwirkungen und Einflussgrößen (Umgebungsbedingungen und Prozessparameter) zu erkennen und zu verstehen.

Sie kennen unterschiedliche Methoden zur Ermittlung von Art, Ausmaß, Höhe und Dauer der Exposition.

Modul 4 - (Gefährdungs -)Beurteilung

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer kennen die zur Bewertung notwendigen Regelwerke (insbesondere TRGS 400, 401, 402, 407, 410, 720, 721, 800, 900, 903, 905, 906, 907, 910 - TRGS/TRBA 406).

Sie können auf Basis verschiedener Bewertungskonzepte (GESTIS-Stoffmanager, EMKG, WINGIS-online, GISChem, EGU, branchenspezifische Handlungsempfehlungen usw.) Art und Ausmaß der Exposition beurteilen.

Modul 5 - Schutzmaßnahmen - STOP

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer kennen Möglichkeiten zur Durchführung der Substitutionsprüfung sowie bestehende Schutzkonzepte und können diese in der Praxis anwenden (VSK nach TRGS 420, EGU; TRGS der 500er, 600er und 700er Reihe, DGUV Regelwerk, EMKG-Schutzleitfäden). Sie können dem Grad der Gefährdung angemessene Schutzkonzepte entwickeln.

Sie kennen die allgemeinen Verbote und Beschränkungen für Gefahrstoffe sowie die besonderen Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für bestimmte Personengruppen (z.B. Jugendliche, werdende und stillende Mütter).

Modul 6 - Gefahrstoffmanagement (Wirksamkeitskontrolle und Dokumentation)

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer wissen, wann eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und zu aktualisieren ist. Sie können den Ablauf der Gefährdungsbeurteilung planen und organisieren. Sie können beurteilen, ob die Umsetzung und die Wirksamkeit der Maßnahmen adäquat überprüft werden. Sie können die Gefährdungsbeurteilung ordnungsgemäß dokumentieren.

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer kennen die besonderen Informations- und Dokumentationspflichten bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden und keimzellmutagenen Stoffen (TRGS 410 und Zentrale Expositionsdatenbank [ZED] der Unfallversicherungsträger)

Modul 7 - Arbeitsmedizinische Vorsorge

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer können auf Basis der Gefährdungsbeurteilung und der ArbMedVV beurteilen, welche Arbeitsmedizinische Vorsorge (Pflicht-/Angebotsvorsorge oder Wunschvorsorge) anzubieten ist.

Sie kennen die Rolle und Aufgaben der betriebsärztlichen Betreuung im Zusammenhang mit Gefahrstoffen. Sie wissen, wie sie die arbeitsplatzbezogenen Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen (z.B. Biomonitoring).

Sie kennen die besonderen Bestimmungen der nachgehenden Vorsorge bei Tätigkeiten mit zum Beispiel krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Stoffen (GVS, ODIN).

Modul 8 - Betriebsstörungen /Notfallmanagement

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer können relevante Notfallszenarien identifizieren.

Sie kennen die Anforderungen zu Notfallmaßnahmen und haben grundlegende Kenntnisse zur Vorgehensweise bei der Notfallplanung.

Sie kennen Maßnahmen des Selbstschutzes und die Grenzen der Selbsthilfefähigkeit.

Modul 9 - Lagerung und innerbetrieblicher Transport

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer kennen die grundlegenden Anforderungen der TRGS 509 und 510 zur Lagerung von Gefahrstoffen.

Modul 10 - Lernerfolgskontrolle

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer weisen nach, dass sie eine Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen kompetent durchführen können.

2.3 Umfang der Fortbildung

Der Umfang der Fortbildung kann je nach den spezifischen Vorkenntnissen und der Komplexität der durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung bis auf die in Tabelle 2 festgelegte Mindestanzahl von Lehreinheiten reduziert werden. Der Lehrgangsträger hat die spezifischen Vorkenntnisse der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Hand geeigneter Dokumente zu überprüfen, um eine sachgerechte Zuordnung gemäß Tabelle 2 vornehmen zu können.

Der Lehrgangsträger hat dabei zu gewährleisten, dass die in den Modulen 1 bis 9 beschriebenen Kompetenzen in der jeweils erforderlichen Breite und Tiefe vermittelt werden.

Tabelle 2: Mindestanzahl der Lehreinheiten je nach Aufgabenstellung und spezifischen Vorkenntnissen der Teilnehmerinnen oder Teilnehmer

Aufgabe:
Durchführung der Gefährdungsbeurteilung...
aller relevanten Tätigkeiten ...
Mindestanzahl der Lehreinheiten
für Personen mit spezifischen Vorkenntnissen im Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie im Gefahrstoffrecht
Fachkräfte für Arbeitssicherheit/
Betriebsärzte/
Betriebsärztinnen
Beauftragte im Arbeits- und Gesundheitsschutz, z.B. Sicherheitsbeauftragtesonstige
Personen
Aunter Anwendung mit einem speziellen VSK oder einer speziellen EGU oder einer branchenspezifischen Handlungsempfehlung6 LE
Präsenz
8 LE
Präsenz
8 LE
Präsenz
Bunter Zuhilfenahme von mehreren VSKs, EGU oder branchenspezifischen Handlungsempfehlungen12 LE
davon mind.
8 LE
Präsenz
16 LE
davon mind.
12 LE Präsenz
16 LE
davon mind.
12 LE Präsenz
Cunter Anwendung von Arbeitshilfen, z.B. GESTIS-Stoffmanager, EMKG16 LE
davon mind.
12 LE
Präsenz
24 LE
davon mind.
18 LE Präsenz
32 LE
davon mind.
24 LE Präsenz
Dbei vollständig selbständiger Informationsbeschaffung und Beurteilung24 LE
davon mind.
18 LE Präsenz
36 LE
davon mind.
27 LE Präsenz
48 LE
davon mind.
36 LE Präsenz


Eine Fortbildungsmaßnahme zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung unter Anwendung eines speziellen VSK bzw. EGU oder einer spezifischen Handlungsempfehlung (Tabelle 2 Zeile A) ist zum Beispiel im Friseurhandwerk sinnvoll. Für diese Branche kann Bezug genommen werden auf die TRGS 530 "Friseurhandwerk". Weitere Beispiele sind das VSK "Augenoptikerhandwerk" für Augenoptikerwerkstätten sowie das VSK "Kraftfahrzeugrecycling" für Kfz-Verwertungsbetriebe.

Eine Fortbildungsmaßnahme zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung unter Anwendung von mehreren VSK bzw. EGU oder spezifischen Handlungsempfehlungen (Tabelle 2 Zeile B) ist für verschiedene Branchen möglich. Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) hat z.B. entsprechende branchenspezifische tätigkeitsbezogene Handlungsempfehlungen für den Straßenbau herausgegeben ("Herstellung und Transport von Bitumen", "Herstellung und Beförderung von Asphalt", "Verarbeitung von Walzasphalt im Straßenbau", "Temperatur abgesenkte Asphalte" des Gesprächskreises Bitumen).

Eine Fortbildungsmaßnahme zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung unter Anwendung von Arbeitshilfen, zum Beispiel GESTIS-Stoffmanager, EMKG (Tabelle 2 Zeile C) ist zum Beispiel angemessen, wenn im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die zu beurteilenden Tätigkeiten durch den Anwendungsbereich der Arbeitshilfen vollständig abgedeckt sind.

Werden die Bedingungen der Zeilen A bis C der Tabelle 2 nicht erfüllt, ist eine Fortbildungsmaßnahme zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung bei vollständig selbstständiger Informationsbeschaffung und Beurteilung (Tabelle 2 Zeile D) erforderlich.

Die Fortbildungsmaßnahmen zur Qualifikation für komplexere Gefährdungsbeurteilungen können aufeinander aufbauend durchgeführt werden.

Die in den vorherigen Fortbildungsmaßnahmen erbrachten Lehreinheiten können dabei auf Folgelehrgänge angerechnet werden.

Die Fortbildung kann auch Selbstlernphasen beinhalten. Die Mindestanzahl der Lehreinheiten in Präsenzphasen ergibt sich aus Tabelle 2.

2.4 Nachweis der erfolgreichen Teilnahme

Die Fortbildung ist durch eine Lernerfolgskontrolle abzuschließen. Die Art der Lernerfolgskontrolle (zum Beispiel schriftliche oder mündliche Bearbeitung von Fallbeispielen, Durchführung eines Lehrgesprächs) legt der Lehrgangsträger fest. Dabei ist der Schwerpunkt darauf zu legen, nachzuweisen, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer in der Lage sind, eine Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchzuführen.

Bei Lehrgängen zur Anwendung eines einzigen VSK, einer einzigen EGU oder einzigen branchenspezifischen Handlungsempfehlung kann diese Erfolgskontrolle entfallen (siehe Tabelle 2 Zeile A).

Der Erfolg etwaiger Selbstlernphasen ist jeweils durch eine zusätzliche Lernerfolgskontrolle zu überprüfen.

Über den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme wird den Teilnehmerinnen oder Teilnehmern vom Lehrgangsträger eine Bescheinigung ausgestellt (Muster siehe Anhang 1).

Bei einer nicht erfolgreichen Teilnahme können die Teilnehmerinnen und Teilnehmer bei Bedarf eine Teilnahmebestätigung erhalten.

Abkürzungsverzeichnis

ArbMedVVVerordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
BG BAUBerufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
BGWBerufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
DGUVDeutsche Gesetzliche Unfallversicherung
EGUEmpfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger
EMKGEinfaches Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe
GefStoffVGefahrstoffverordnung
GisChemGefahrstoffinformationssystem Chemikalien der BG RCI und der BGHM
GVSGesundheitsvorsorge
LELehreinheiten
ODINOrganisationsdienst für nachgehende Untersuchungen
SDBSicherheitsdatenblatt
STOPSTOP-Prinzip: Hierarchie der Schutzmaßnahmen: Substitution, Technische Maßnahmen, Organisatorische Maßnahmen, Persönliche Schutzmaßnahmen
TRGSTechnische Regel für Gefahrstoffe
VSKVerfahrens- und Stoffspezifische Kriterien
ZEDZentrale Expositionsdatenbank


.

Muster einer TeilnahmebescheinigungAnhang 1

Bescheinigung
Fortbildungsmaßnahme nach dem DGUV Grundsatz 313-003

"Grundanforderungen an spezifische Fortbildungsmaßnahmen als
Bestandteil der Fachkunde zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen"

Herr/Frau Mustermann geboren am TT.MM.JJJJ hat
vom xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx

an einer spezifischen Fortbildungsmaßnahme
nach dem DGUV Grundsatz 313-003
durch den [ Lehrgangsträger] erfolgreich teilgenommen 1)

"Titel des Seminars"

Die Fortbildungsmaßnahme hatte einen Umfang von [6/8/12/16/24/36/48/...]
Lehreinheiten und vermittelt die Kenntnisse zur Durchführung der
Gefährdungsbeurteilung nach Tabelle 2 Zeile [A/B/C/D]

[A] Das spezielle VSK oder die spezielle EGU oder Branchenspezifische
Handlungsempfehlung ist konkret benennen
[B] Benennung der konkreten Branchen
[C] Durchführung mit Hilfe von kategorisierenden Bewertungsschemata
[D] Durchführung Gefährdungsbeurteilung bei vollständig selbstständiger Informationsbeschaffung und Beurteilung

 
_ _ _ _ _ _ _ _ _ / _
 
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _


Stempel/
Dienstsiegel

Ort/DatumUnterschrift


Seminarschwerpunkte

Aufgabe:

Durchführung der Gefährdungsbeurteilung... aller relevanten Tätigkeiten ...

Mindestanzahl der Lehreinheiten für Personen mit spezifischen Vorkenntnissen im Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie im Gefahrstoffrecht
Fachkräfte für Arbeitssicherheit/ Betriebsärzte/ BetriebsärztinnenBeauftragte im Arbeits- und Gesundheitsschutzsonstige Personen
Aunter Anwendung mit einem speziellen VSK oder einer speziellen EGU oder einer branchenspezifischen Handlungsempfehlung6 LE
Präsenz
8 LE
Präsenz
8 LE
Präsenz
Bunter Zuhilfenahme von mehreren VSKs, EGU oder branchenspezifischen Handlungsempfehlungen12 LE
davon mind.
8 LE Präsenz
16 LE
davon mind.
12 LE Präsenz
16 LE
davon mind.
12 LE Präsenz
Cunter Anwendung von Arbeitshilfen, z.B. GESTIS- Stoffmanager, EMKG16 LE
davon mind.
12 LE Präsenz
24 LE
davon mind.
18 LE Präsenz
32 LE
davon mind.
24 LE Präsenz
Dbei vollständig selbstständiger Informationsbeschaffung und Beurteilung24 LE
davon mind.
18 LE Präsenz
36 LE
davon mind.
27 LE Präsenz
48 LE
davon mind.
36 LE Präsenz

Hinweis

Fachkundig im Sinne der Gefahrstoffverordnung 2) ist, wer zur Ausübung bestimmter Aufgaben über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe.

Die Fachkunde umfasst im Wesentlichen folgende Komponenten:

  1. Eine geeignete Berufsausbildung oder eine entsprechende Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit und
  2. Kompetenz im Arbeitsschutz, die Kenntnisse und Fähigkeiten umfasst. Die Kenntnisse können durch Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen erworben werden.


1) Bitte Hinweise auf der Rückseite beachten

2) Vergleiche: "Klarstellung des AGS zur Fachkunde für die Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV", Stand 15.11.2016 und TRGS 400 [www.baua.de].


.

Zu berücksichtigende Literatur in der jeweils aktuellen FassungAnhang 2


1. Veröffentlichungen der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

2. Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln

1) Die spezifischen fachlichen Kompetenzen können auch im Rahmen einer einschlägigen Berufsausbildung oder eines einschlägigen Studiums erworben werden, wenn der Umfang und Inhalt den Vorgaben des DGUV Grundsatzes 313-003 nachweislich entspricht.

UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen