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BGG 917 / DGUV Grundsatz 315-201 - Anforderungen an die Ausbildung von fachkundigen Personen für die Überprüfung und Beurteilung der Beleuchtung von Arbeitsstätten
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Grundsatz
(Ausgabe 01/2015)
Dieser Grundsatz bezieht sich auf fachkundige Personen für die Überprüfung und Beurteilung der Beleuchtung von Arbeitsstätten.
Diese besitzen grundlegende Kenntnisse über die Anwendung der natürlichen und künstlichen Beleuchtung am Arbeitsplatz. Sie besitzen ausreichende Kenntnisse über einschlägige Arbeitsschutzvorschriften und Regeln der Technik, um sich bei bestehenden Beleuchtungssituationen einen umfassenden Überblick hinsichtlich der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten verschaffen zu können. Ebenso sind sie in der Lage, lichttechnische Beleuchtungsplanungen zu lesen und zu bewerten.
Hinsichtlich der Aufgaben und der fachlichen Qualifizierung ist o. g. Personenkreis zu unterscheiden von fachkundigen Personen für die Lichttechnische Planung. Die Ausbildung von Lichtplanern ist nicht Gegenstand dieses Grundsatzes. Sie planen die Beleuchtungsanlagen von Arbeitsstätten gemäß den Regeln der Technik unter Berücksichtigung nationaler Vorschriften des Bundes und der Länder sowie einschlägigen nationalen und internationalen Normen. Sie berücksichtigen bei der Planung und Installation insbesondere den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten.
Die Technische Regel für Arbeitsstätten "Beleuchtung" (ASR A3.4) konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung hinsichtlich der Beleuchtung. Sie fordert, dass Beleuchtungsanlagen so einzurichten und zu betreiben sind, dass die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährdet wird. Deshalb sind Beleuchtungsanlagen durch Fachkundige zu planen und zu installieren sowie instand zu halten.
Weil sich bestehende Beleuchtungsanlagen im Verlauf der Zeit verändern, ist regelmäßig zu prüfen, ob die Anforderungen der Technischen Regel für Arbeitsstätten "Beleuchtung" (ASR A3.4) noch eingehalten werden. Um den Unternehmer beraten zu können und um spätere Beschwerden zu vermeiden, sollten auch die Ergebnisse einer Beleuchtungsplanung beurteilt werden können.
Fachkundige Person für die Überprüfung und Beurteilung der Beleuchtung von Arbeitsstätten wird man durch eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit oder durch eine Ausbildung nach diesem Grundsatz. Die Beauftragung fachkundiger Personen für die Überprüfung und Beurteilung der Beleuchtung von Arbeitsstätten obliegt dem Unternehmer.
1 Anwendungsbereich
Dieser Grundsatz enthält Anforderungen an die Ausbildung von fachkundigen Personen für die Überprüfung und Beurteilung der Beleuchtung von Arbeitsstätten. Sicherheitsbeleuchtung und optische Sicherheitsleitsysteme sind nicht Gegenstand der Ausbildung nach diesem Grundsatz.
2 Ausbildung
Die Ausbildung besteht aus theoretischen und praktischen Anteilen, in denen die folgenden Themen behandelt werden.
2.1 Grundlagen
2.2 Rechtliche Grundlagen und Technische Regeln
Bedeutung und Anwendung von
2.3 Anforderungen an die Beleuchtung
Natürliche Beleuchtung
Künstliche Beleuchtung
2.4 Kriterien für die Auswahl und Beurteilung von Lampen und Leuchten
2.5 Messung der Beleuchtung
2.6 Beurteilung bestehender Beleuchtungsanlagen
2.7 Beurteilung der Ergebnisse einer Beleuchtungsplanung
2.8 Lernerfolgskontrolle
Im Anschluss an die Ausbildung erfolgt ein Wissenstest über wichtige Inhalte der Ausbildung. Bei bestandenem Test wird den Teilnehmern vom Ausbildungsträger eine Bescheinigung über den Inhalt sowie den zeitlichen Umfang der Ausbildung ausgehändigt. Der Ausbildungsträger ist auf der Teilnahmebestätigung der Teilnehmer namentlich zu vermerken.
Ausbildungsträger können ein Muster der Teilnahmebescheinigung beim Sachgebiet Beleuchtung erhalten.
2.9 Zeitliche Gewichtung der Themenbereiche
Der zeitliche Umfang sollte so bemessen sein, dass die theoretischen Kenntnisse umfangreich vermittelt und in praktischen Übungen vertieft werden.
Für die Ausbildung ist eine Gesamtzeit von mindestens 16 Lehreinheiten (LE) vorzusehen. Eine LE beträgt 45 Minuten.
Abb. 1 Vorschlag zur Aufteilung der Lehreinheiten (LE)
Thema | LE | |
2.1 | Grundlagen der Beleuchtung von Arbeitsstätten | 2 |
2.2 | Rechtliche Grundlagen und Technische Regeln | 1 |
2.3 | Anforderungen an die Beleuchtung | 2 |
2.3 | Natürliche Beleuchtung (Tageslicht) | 2 |
2.4 | Kriterien für die Auswahl und Beurteilung von Lampen und Leuchten | 2 |
2.5/2.6 | Beurteilung bestehender Beleuchtungsanlagen und Messung der Beleuchtungsstärke | 4 |
2.7 | Beurteilung der Ergebnisse einer Beleuchtungsplanung | 2 |
2.8 | Lernerfolgskontrolle | 1 |
Summe | 16 |
HINWEIS:
Auf die Bedeutung von Sicherheitsbeleuchtung und optischen Sicherheitsleitsystemen sollte in der Ausbildung hingewiesen werden.
3 Ausbildungsträger
Ausbildungsträger müssen über geeignetes Fachpersonal, Messgeräte, Praxisfelder, Medientechnik und Räumlichkeiten verfügen bzw. diese zur Verfügung stellen.
Als Ausbilder für fachkundige Personen für die Überprüfung und Beurteilung der Beleuchtung von Arbeitsstätten kann tätig werden, wer- entsprechend der zugewiesenen Lehreinheit - aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung
Ausbildungsträger können sich beim Fachbereich Verwaltung im Sachgebiet Beleuchtung registrieren lassen.
ENDE |