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GUV-V A6/7 - Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
GUV - Unfallverhütungsvorschrift (GUV-V)
(bisher GUV 0.5)
(Ausgabe 06/2003)
nur zur Information, siehe DGUV Vorschrift 2
Durchführungsanweisungen 6/2003
geändert durch folgende Nachträge:
Nachtrag - Fassung Oktober 1984
Nachtrag - Fassung Juli 1989
Nachtrag - Fassung Juni 2003
Hinweis zu den Durchführungsanweisungen:
Die Durchführungsanweisungen zu den einzelnen Bestimmungen sind im Anschluss an die jeweilige Bestimmung in Kursivschrift abgedruckt.
Durchführungsanweisungen geben vornehmlich an, wie die in den Unfallverhütungsvorschriften normierten Schutzziele erreicht werden können. Sie schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können. Durchführungsanweisungen enthalten darüber hinaus weitere Erläuterungen zu Unfallverhütungsvorschriften.
Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zu Grunde liegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45 000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für die Unternehmen im Zuständigkeitsbereich des Unfallversicherungsträgers, die zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG) ergebenden Pflichten Betriebsärzte sowie Sicherheitsingenieure oder andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach Maßgabe des § 2 zu bestellen haben.
Zu § 1:In den Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist gemäß § 16 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG) vom 12.12.1973 (BGBl. S. 1885) ein den Grundsätzen des Gesetzes gleichwertiger arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Arbeitsschutz zu gewährleisten.
Ein gleichwertiger arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Arbeitsschutz ist dann gewährleistet, wenn der Unternehmer nach Maßgabe der §§ 1 bis 11 des Arbeitssicherheitsgesetzes Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt.
Nach § 15 Abs. 1 Nr. 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) erlassen die Unfallversicherungsträger Vorschriften über die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu treffen hat.
Die Rechte und Pflichten der Betriebsärzte und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit ergeben sich aus dem Gesetz.
Der Text des Arbeitssicherheitsgesetzes ist dieser Unfallverhütungsvorschrift als Anlage 1 beigefügt.
§ 2 Bestellung
(1) Der Unternehmer hat Betriebsärzte sowie Sicherheitsingenieure oder andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in § 3 und § 6 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) bezeichneten Aufgaben für die sich aus den Merkmalen der nachstehenden Tabelle ergebenden erforderlichen Einsatzzeiten schriftlich zu bestellen oder zu verpflichten:
Gruppe | Betriebsart | Erforderl.
Einsatzzeit (Std./Jahr u. Arbeitnehmer) | |
der Betriebsärzte | der Fachkräfte für Arbeitssicherheit | ||
(1) | (2) | (3) | (4) |
1 | Medizinische Betriebe; Technische Betriebe, in denen Arbeitnehmer beschäftigt sind, die einer besonderen arbeitsmedizinischen Betreuung und Untersuchung in jährlichen oder kürzeren Abständen bedürfen | 1,2 | 1,5 |
2 | Technische Betriebe, in denen Arbeitnehmer beschäftigt sind, die einer besonderen arbeitsmedizinischen Betreuung bedürfen, weil eine erhöhte Gesundheitsgefährdung durch besondere Arbeitserschwernisse besteht oder weil auf Grund ihrer Tätigkeit eine besondere Unfallgefahr für sie oder Dritte vorliegt oder weil einer Berufskrankheit vorzubeugen ist | 0,6 | |
3 | Technische Betriebe, die nicht von den Gruppen 1 und 2 erfasst werden | 0,25 | |
4 | Bürobetriebe (Verwaltungen) | 0,2 | 0,3 |
Für die Zuordnung der Betriebe ist das Verzeichnis des Anhangs maßgebend.
Nicht in dem Verzeichnis genannte Betriebe sind sinngemäß zuzuordnen.
Der Unternehmer hat die für die einzelnen Betriebsarten errechneten Einsatzzeiten jeweils getrennt für die Betriebsärzte und für die Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu der für das Unternehmen maßgebenden Gesamteinsatzzeit der Betriebsärzte bzw. der Fachkräfte für Arbeitssicherheit zusammenzufassen.
Zu § 2 Abs. 1:Die Betriebsärzte sowie die Sicherheitsingenieure oder andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit können als ständig oder zeitweise tätige Kräfte bestellt werden. Sie können vom Unternehmer eingestellt oder freiberuflich tätig sein oder auch einem überbetrieblichen Dienst angehören, den der Unternehmer nach § 19 des Arbeitssicherheitsgesetzes verpflichtet hat.
Die erforderliche Einsatzzeit ist die Arbeitszeit, die den Betriebsärzten und den Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Betrieb je Jahr und Arbeitnehmer mindestens zur Verfügung stehen muss. So können z.B. Wegezeiten eines Betriebsarztes oder einer Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht als Einsatzzeit angerechnet werden; dies gilt auch für andere Zeiten, die für die Erfüllung von nicht unter § 3 bzw. § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes fallende Aufgaben verwendet werden.
Die Tabelle ist vom Unfallversicherungsträger unter Berücksichtigung der in § 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 des Arbeitssicherheitsgesetzes aufgeführten Kriterien aufgestellt worden.
Die Tabelle unterscheidet in Spalte (2) zwischen vier Betriebsartengruppen, in die die einzelnen Betriebe eines Unternehmens einzuordnen sind. Es gehören in die Gruppe 1:
Medizinische Betriebe und solche technischen Betriebe, die Arbeitnehmer beschäftigen, bei denen sich die Notwendigkeit arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen ergibt aus
- den von den Unfallversicherungsträgern erarbeiteten Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen,
- dem Anhang VI der Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen,
- den für den Betrieb anzuwendenden Unfallverhütungsvorschriften,
- staatlichen Arbeitsschutzvorschriften,
in die Gruppe 2:
Solche technischen Betriebe, die Arbeitnehmer beschäftigen, die bei ihrer Tätigkeit besonderen Arbeitserschwernissen ausgesetzt sind. Einen Hinweis hierauf kann das wegen gesundheitlicher Gefährdung erforderliche Benutzen von persönlichen Schutzausrüstungen oder eine evtl. gewährte Erschwerniszulage geben;
soweit die Untersuchungen zur Vorbeugung von Berufskrankheiten notwendig sind, erstrecken sie sich auch auf solche Erkrankungsmöglichkeiten, die nach § 9 Abs. 2 SGB VII wie eine Berufskrankheit zu entschädigen sind.Die Spalte (3) der Tabelle enthält die Einsatzzeiten, die bei der jeweiligen Betriebsart im Jahr für den einzelnen Arbeitnehmer von dem Betriebsarzt aufzuwenden sind. Arbeitnehmer sind die nach dem SGB VII beim Unfallversicherungsträger versicherten Betriebsangehörigen, d.h. Arbeiter, Angestellte und Auszubildende; nicht dazu zählen die Beamten (vgl. hierzu § 2 Abs. 2 samt Erläuterungen).
Die Einsatzzeit für einen Betrieb ist das Produkt aus der Zahl der im Betrieb tatsächlich durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer und der erforderlichen Einsatzzeit je Arbeitnehmer. Die Gesamteinsatzzeit der Betriebsärzte für ein Unternehmen (z.B. Gemeinde, Zweckverband) ergibt sich aus der Summe der Einsatzzeiten der einzelnen Betriebe.
Die Einsatzzeiten sind auf die Betriebsart abgestellt, nicht etwa auf die Tätigkeit; d.h. bei der Berechnung der Einsatzzeit sind alle Arbeitnehmer, die in dem betreffenden Betrieb beschäftigt sind, zu berücksichtigen, unabhängig von der Art ihrer Tätigkeit im Betrieb. Z.B. fällt das Krankenhaus einer Gemeinde hinsichtlich der Einsatzzeit des Betriebsarztes in Gruppe 1 (1,2 Std. Einsatzzeit/Jahr und Arbeitnehmer). Es ist dort die Zahl sämtlicher Arbeitnehmer - gleichgültig, ob sie in der Verwaltung, der Küche, der Wäscherei, im ärztlichen oder Pflegedienst beschäftigt sind - mit dem Faktor 1,2 zu multiplizieren.
Für die Einordnung der Betriebe in die Gruppen 1 bis 4 der Tabelle des § 2 Abs. 1 ist das Betriebsartenverzeichnis des Anhangs zur Unfallverhütungsvorschrift maßgebend.
Nicht in dem Betriebsartenverzeichnis genannte Betriebe sind sinngemäß zuzuordnen. Die Einordnung richtet sich in diesen Fällen nach der Betriebsstruktur.
Sofern beispielsweise nur wenige Beschäftigte eines Betriebes im Vergleich zur Gesamtzahl der Beschäftigten dieses Betriebes die Merkmale der Gruppe 1 der Tabelle erfüllen, der Betrieb jedoch wegen der Tätigkeiten der anderen Beschäftigten ansonsten zum Beispiel in die Gruppe 3 oder die Gruppe 4 einzuordnen wäre, so kann der gesamte Betrieb nach sinnvoller Abwägung der maßgeblichen Kriterien (vgl. dazu auch § 2 Abs. 1 Arbeitssicherheitsgesetz) in die Gruppe 3 bzw. 4 eingeordnet werden.
Entsprechendes gilt auch für die im Betriebsartenverzeichnis nicht eindeutig eingeordneten Hochschulen und die Justizvollzugsanstalten. Hochschulen (außer Unikliniken) sind in ihrer Gesamtheit in eine einzige Gruppe der Tabelle des § 2 Abs. 1 einzuordnen. Maßgebend für die Einordnung sind die vorgenannten Kriterien.
Die Berechnung der erforderlichen Einsatzzeiten erstreckt sich nur auf solche Betriebe, die in die versicherungsrechtliche Betreuung des Unfallversicherungsträgers fallen. Nicht dazu zählen nach § 129 Abs. 4 SGB VII gemeindliche Verkehrsunternehmen mit Einschluss der gemeindlichen Hafen- und Umschlagbetriebe, gemeindliche Elektrizitäts-, Gas- oder Wasserwerke oder gemeindliche landwirtschaftliche Unternehmen (z.B. Gemeindewald, Friedhof, Parkanlagen).
Das folgende Beispiel zeigt die Ermittlung der Gesamteinsatzzeit des Betriebsarztes für die Gemeinde A:
Beispiel für die Gemeinde A:Ermittlung der Gesamteinsatzzeit des Betriebsarztes
Betrieb Zahl der
ArbeitnehmerSpezifische Einsatzzeit
(Std./Jahr und Arbeitnehmer)Einsatzzeit
(Std./Jahr)Verwaltungen 414 x 0,2 82,8 Museen 35 x 0,25 8,75 Badeanstalten 22 x 0,25 5,5 Bauhof 17 x 0,25 4,25 Krankenhaus 312 x 1,2 374,4 Müllabfuhr 15 x 0,6 9,0 Schlachthof 13 x 0,6 7,8 Straßenreinigung 5 x 0,6 3,0 Gesamteinsatzzeit des Betriebsarztes für die Gemeinde A 495,5
Die Spalte (4) der Tabelle enthält die Einsatzzeiten, die bei der jeweiligen Betriebsart im Jahr für den einzelnen Arbeitnehmer von den Fachkräften für Arbeitssicherheit aufzuwenden sind.Im Übrigen gelten für die Spalte (4) die gleichen Erläuterungen wie vorstehend für die Spalte (3).
Das folgende Beispiel zeigt die Ermittlung der Gesamteinsatzzeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit für die Gemeinde A.
Beispiel für die Gemeinde A:
Ermittlung der Gesamteinsatzzeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Betrieb Zahl der Arbeitnehmer Spezifische Einsatzzeit
(Std./Jahr und Arbeitnehmer)Einsatzzeit
(Std./Jahr)Verwaltungen 414 x 0,3 124,2 Museen 35 x 1,5 52,5 Badeanstalten 22 x 1,5 33,0 Bauhof 17 x 1,5 25,5 Krankenhaus 312 x 1,5 468,0 Müllabfuhr 15 x 1,5 22,5 Schlachthof 13 x 1,5 19,5 Straßenreinigung 5 x 1,5 7,5 Gesamteinsatzzeit der Fachkräfte für die Gemeinde A 752,7
"Wenn ein Unternehmer einen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst verpflichtet, so muss dieser den Anforderungen genügen, die sich aus den Grundsätzen der Unfallversicherungsträger über Ärzte, Hilfspersonal, Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel für überbetriebliche arbeitsmedizinische Dienste ergeben."Mit einer Übertragung der Aufgaben nach § 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes in Verbindung mit dieser Unfallverhütungsvorschrift an einen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst erfüllt der Unternehmer seine gesetzliche Verpflichtung, wenn dieser überbetriebliche Dienst mindestens die Forderungen erfüllt, die ein Betriebsarzt auf Grund des Arbeitssicherheitsgesetzes zu erfüllen hätte. Da der Unternehmer dies in der Regel nicht selbst überprüfen kann, kann er sich von dem über-betrieblichen Dienst durch eine Bescheinigung des Unfallversicherungsträgers nachweisen lassen, dass dieser Dienst die Aufgabe auch tatsächlich ordnungsgemäß wahrnehmen kann.
Hinsichtlich der Fachkräfte für Arbeitssicherheit ist darauf verzichtet worden, festzulegen, ob im Einzelfall Sicherheitsingenieure, Sicherheitstechniker oder Sicherheitsmeister bestellt werden müssen. Die erforderliche Qualifikation richtet sich nach Eigenart und Schwierigkeit der im Betrieb zu erfüllenden Aufgaben. Daher muss der Unternehmer verantwortlich entscheiden, welche Qualifikation (Dipl.-Ing., Ing. [grad.], Techniker, Meister) die jeweilige Fachkraft unter Berücksichtigung der speziellen betrieblichen Gegebenheiten haben muss. Der Unfallversicherungsträger ist allerdings auf Grund des § 2 Abs. 3 berechtigt, im Einzelfall Qualifikationsanforderungen zu stellen. Ergibt die Berechnung der Gesamtzeit eine oder mehr als eine Fachkraft für Arbeitssicherheit, so soll wenigstens eine Fachkraft die Qualifikation des Sicherheitsingenieurs besitzen.
(2) Werden neben den Versicherten auch Beamte in den in der Tabelle des Absatzes 1 genannten Betrieben beschäftigt, so hat der Unternehmer die im Hinblick auf die Beamten festzusetzende Einsatzzeit bei der Gesamteinsatzzeit der Betriebsärzte und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu berücksichtigen.
Zu § 2 Abs. 2:Die Unfallverhütungsvorschrift ist nur anzuwenden auf die nach dem SGB VII versicherten Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte, Auszubildende); sie ist nicht für die Beamten anzuwenden. Für die Beamten hat der Dienstherr entsprechend seiner Verpflichtung aus § 16 des Arbeitssicherheitsgesetzes eine gleichwertige Regelung zu treffen. Die sich aus dieser Regelung für die Beamten ergebende Einsatzzeit ist den sich nach den Tabellen 1 und 2 des Absatzes 1 ergebenden Einsatzzeiten hinzuzurechnen.
(3) Der Unfallversicherungsträger kann im Einzelfall eine Ausnahme von Absatz 1 bewilligen und geringere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterdurchschnittlich gering sind. Der Unfallversicherungsträger kann ferner im Einzelfall abweichend von Absatz 1 höhere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, überdurchschnittliche Unfall- und Gesundheitsgefahren bestehen, und die Bestellung eines Sicherheitsingenieurs verlangen, soweit die Tätigkeit der Fachkraft im Betrieb eine ingenieurmäßige Ausbildung erfordert.
(4) Werden arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nicht von Betriebsärzten, sondern von ermächtigten anderen Ärzten vorgenommen, so können die hierbei anfallenden Untersuchungszeiten auf die Einsatzzeit nach Abs. 1 angerechnet werden, soweit die Einsatzzeit des Betriebsarztes den Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes zuzurechnen ist.
Zu § 2 Abs. 4:Besonders während der Anlaufzeit kann es vorkommen, dass nicht jeder Betriebsarzt für einzelne der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen, die in einem Betrieb anfallen, ermächtigt werden kann, da bestimmte Vorsorgeuntersuchungen spezielle Fachkenntnisse und oft auch eine besondere technische Ausstattung erfordern.
Werden Untersuchungen durch andere Ärzte durchgeführt, so wird der Betriebsarzt in entsprechendem Umfang entlastet. Auf die Einsatzzeit kann daher die reine Untersuchungszeit angerechnet werden. Hierbei ist zu beachten, dass die sich nach § 2 Abs. 1 ergebende Einsatzzeit für alle nach § 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes dem Betriebsarzt zu übertragenden Aufgaben bemessen ist, also nicht nur für Untersuchungen. Die Anrechnung kann daher nur auf den die Untersuchungen betreffenden Aufgabenteil nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes, nicht aber auf die übrigen Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nummern 3 und 4 erfolgen.
Wegezeiten zum ermächtigten Arzt können nicht berücksichtigt werden.
§ 3 Fachkunde von Betriebsärzten
(1) Der Unternehmer darf als Betriebsärzte nur Ärzte bestellen, die über die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen.
(2) Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde als gegeben ansehen bei Ärzten, die nachweisen, dass sie berechtigt sind,
zu führen.
Zu § 3 Abs. 1 und 2:Nach § 4 "Arbeitssicherheitsgesetz" darf der Unternehmer nur Ärzte zum Betriebsarzt bestellen, die über die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen. Besitzt der Arzt die von der zuständigen Ärztekammer erteilte Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin", gilt der Nachweis der arbeitsmedizinischen Fachkunde als erbracht.
(3) Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde ferner als gegeben ansehen bei Ärzten während ihrer Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" in der hierfür erforderlichen mindestens zweijährigen durchgehenden regelmäßigen Tätigkeit, wenn sie durch eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung nachweisen, dass sie bereits
absolviert haben. Dies gilt nur, wenn gewährleistet ist, dass der theoretische Kurs nach Nummer 2 beendet wird.
Zu § 3 Abs. 3:Ärzte, die die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" erwerben wollen, müssen nach der vom 90. Deutschen Ärztetag 1987 neu gefassten Muster-Weiterbildungsordnung eine mindestens zweijährige klinische Tätigkeit, davon zwölf Monate klinische oder poliklinische Weiterbildung im Gebiet Innerer Medizin, die Teilnahme an einem dreimonatigen theoretischen Kurs über Arbeitsmedizin, der in höchstens sechs Abschnitte geteilt werden darf, und neun Monate Weiterbildung in der Betriebs- oder Arbeitsmedizin nachweisen. Es wird empfohlen, einen Teil der klinischen Tätigkeit in einer unfallchirurgischen Abteilung mit D-Arzt-Anerkennung, in einer Klinik oder Poliklinik für Berufskrankheiten oder einem Institut für Arbeitsmedizin, soweit die Struktur des Instituts eine klinische Tätigkeit ermöglicht, zu absolvieren.
An Stele der neunmonatigen Weiterbildung in der Betriebs- oder Arbeitsmedizin kann eine mindestens zweijährige durchgehende regelmäßige Tätigkeit als Betriebsarzt in einem geeigneten Betrieb oder eine gleichwertige Tätigkeit (z.B. als Gewerbearzt) treten, wenn der Arzt eine Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer nach § 3 Abs. 3 vorweisen kann.
Die neu gefasste Muster-Weiterbildungsordnung wird durch Beschluss der Kammerversammlungen der Landesärztekammern sowie durch Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde in geltendes Weiterbildungsrecht umgewandelt, wodurch sie Rechtsgeltung für den einzelnen Arzt erlangt.
Nach Abschluss der zweijährigen, durchgehenden Tätigkeit und der Beendigung des gesamten theoretischen arbeitsmedizinischen Kurses muss der Arzt die Bescheinigung über die erworbene Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin", ausgestellt durch die zuständige Ärztekammer, vorlegen können.
Die Entscheidung, welcher Betrieb für die nach § 3 Abs. 3 vorgesehene Weiterbildung geeignet ist, wird ebenfalls von der zuständigen Ärztekammer getroffen.
(4) Der Unternehmer kann abweichend von den Absätzen 2 und 3 davon ausgehen, dass Ärzte über die erforderliche Fachkunde verfügen, wenn sie
Zu § 3 Abs. 4:Diese Forderung beinhaltet eine Übergangsregelung für Ärzte, die vor dem 1. Januar 1985 die sog. "Kleine Fachkunde" erworben haben. Diejenigen Ärzte, die vor dem 31. Dezember 1985 mindestens 500 Stunden betriebsärztlicher Tätigkeit innerhalb eines Jahres nachweisen, können auch weiterhin, ohne zusätzliche Anforderungen erfüllen zu müssen, als Betriebsarzt bestellt werden. Die übrigen Ärzte, die nur die Bescheinigung der "Kleinen Fachkunde", jedoch keine ausreichende betriebsärztliche Tätigkeit vorweisen können, müssen bis zum 31. Dezember 1987 nachweisen, dass sie den gesamten dreimonatigen theoretischen Kurs über Arbeitsmedizin absolviert haben, wenn sie die Übergangsregelung noch für sich in Anspruch nehmen wollen.
Unberührt von der Regelung des § 3 bleibt die auf Grund von Vorschriften der Unfallversicherungsträger und des Staates erforderliche Ermächtigung für die Durchführung spezieller arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen (Erstuntersuchungen, Nachuntersuchungen, Nachgehende Untersuchungen).
§ 4 Fachkunde von Fachkräften für Arbeitssicherheit
(1) Der Unternehmer kann die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde von Fachkräften für Arbeitssicherheit als nachgewiesen ansehen, wenn diese den in den Absätzen 2 bis 4 festgelegten Anforderungen genügen. Wenn der Unternehmer Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 nicht genügen, muss er auf Verlangen des Unfallversicherungsträgers den Nachweis der Fachkunde erbringen.
Zu § 4 Abs. 1:Im Hinblick auf die zumindest gegenwärtig nicht vol übersehbaren Möglichkeiten, den Nachweis der Fachkunde auch auf andere Weise zu erbringen (z.B. bei einer Ausbildung im Ausland), sind die in den Absätzen 2 bis 4 im Einzelnen festgelegten Anforderungen keine ausschließlichen Voraussetzungen für den Fachkundenachweis. Die in diesen Absätzen festgelegten Anforderungen werden jedoch den Maßstab bei der Beurteilung anderer Fachkundenachweise zu bilden haben. Der Unfallversicherungsträger ist berechtigt, bei Abweichungen von den Absätzen 2 bis 4 den Nachweis der Fachkunde zu verlangen.
(2) Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen, wenn sie
Ingenieure der Fachrichtung Sicherheitstechnik, die eine einjährige praktische Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt haben, erfüllen die Fachkundevoraussetzungen.
(3) Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie
Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich anerkannter Techniker mindestens vier Jahre als Techniker oder als Sicherheitsmeister tätig war und einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.
(4) Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie
Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre lang als Meister oder in gleichwertiger Funktion tätig war und einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.
Zu § 4 Abs. 2 bis 4:Die Ausbildungslehrgänge werden nach den Grundsätzen gestaltet, die das BMA mit Schreiben vom 29. Dezember 1997 an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen der Fachaufsicht festgelegt hat. Der Unfallversicherungsträger bietet dazu den Fernlehrgang zur Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit an, der diesen Grundsätzen entspricht.
Anforderungen an die Ausbildung und Tätigkeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit enthält die Informationsmappe "Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit" (GUV 80.8). Sie wird dem Unternehmer und der angehenden Fachkraft für Arbeitssicherheit im Vorfeld der Ausbildung zugestellt.
Der Text des Fachaufsichtsschreibens ist dieser Unfallverhütungsvorschrift als Anlage 2 beigefügt.
Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die einen Ausbildungslehrgang mit Erfolg abgeschlossen haben, der nach den Grundsätzen gestaltet war, die das BMA mit Fachaufsichtsschreiben vom 2. Juli 1979 festgelegt hatte, dürfen weiterhin bestellt werden.
(5) Fachkräfte für Arbeitssicherheit erfüllen die Anforderungen auch, wenn sie vor dem 1.12.1974 mindestens ein Jahr lang überwiegend auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit tätig waren.
(6) Der Ausbildungslehrgang nach den Absätzen 2 bis 4 umfasst die Ausbildungsstufe I (Grundausbildung), Ausbildungsstufe II (Vertiefende Ausbildung), Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) und das begleitende Praktikum. Bestandteil der Ausbildungsstufe III ist das nachfolgende Rahmenthema:
Zu § 4 Abs. 6:Entsprechend Ziffer 7 des Fachaufsichtsschreibens des BMA vom 29. Dezember 1997 (Az: IIIb7-36042-5) zur Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit werden in der Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse vermittelt, wobei in der Regel auf das in den Ausbildungsstufen I und II erworbene Wissen aufgebaut wird. Dabei werden die Rahmenanforderungen gemäß der Ausbildungskonzeption berücksichtigt, wonach die Ausbildungsstufe III die nachfolgenden 5 Themenfelder umfasst:
- Spezifische Gefährdungsfaktoren,
- Spezifische Maschinen/Geräte/Anlagen,
- Spezifische Arbeitsverfahren,
- Spezifische Arbeitsstätten,
- Spezifische personalbezogene Themen.
Ausbildungsstufe III vermittelt im Rahmen des Fernlehrgangs Lösungsstrategien für branchenspezifische/betriebsartenspezifische Problemstellungen. Ansatzpunkte sind:
- typische Aufgaben und Tätigkeiten, die in den Betriebsarten (s. Anhang) auftreten, und die in diesem Zusammenhang auftretenden Gefährdungsfaktoren bzw. gesundheitsfördernden Faktoren, spezifischen Gestaltungsregeln und Lösungskonzepte,
- typische Organisationsstrukturen, die gleichzeitig Handlungsrahmen und Gestaltungsfeld sind.
Zwanzig fachspezifische Lektionen bieten die Möglichkeit einer dem jeweiligen Einsatzgebiet entsprechenden Vertiefung der Ausbildung. In der in Anlage 3 aufgeführten Tabelle sind die Themen der Fachlektionen, der jeweilige Typ, die in der jeweiligen Lektion behandelten Themenfelder sowie die Unterthemen/Lerninhalte angegeben.
Mindestumfang der fachspezifischen Ausbildung ist die Bearbeitung von vier Lektionen vom Typ A. Davon können an Stele von zwei Lektionen vom Typ A jeweils zwei Lektionen vom Typ B ausgewählt werden (d.h. 4-mal A oder 3-mal A und 2-mal B oder 2-mal A und 4-mal B).
Die Bearbeitung der Fachlektion F1 Verwaltung (Typ A) ist unabhängig von der Betriebsart in jedem Fall obligatorisch.
Ausbildungsmaßnahmen der Stufe III können bereits während der Ausbildungsstufen I (Grundausbildung) und II (Vertiefende Ausbildung) durchgeführt werden, soweit die erforderlichen fachlichen Kenntnisse vorhanden sind.
§ 5 Mitteilungspflicht
entfällt.
§ 6 Fortbildung
(1) Der Unternehmer hat den Betriebsärzten und den Fachkräften für Arbeitssicherheit die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen des Unfallversicherungsträgers, zu denen dieser einlädt, zu ermöglichen, soweit die Fortbildungsmaßnahme den betrieblichen Belangen entspricht.
(2) Bei einem Wechsel einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, die die Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) entsprechend den Festlegungen eines anderen Unfallversicherungsträgers absolviert hat, in eine andere Branche, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse durch Fortbildung erwirbt. Der Unfallversicherungsträger entscheidet über den erforderlichen Umfang an Fortbildung unter Berücksichtigung der Inhalte seiner Ausbildungsstufe III.
§ 7 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
Begonnene Ausbildungslehrgänge, die noch auf der Konzeption des Fachaufsichtsschreibens des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 2. Juli 1979 beruhen, müssen bis zum 31. Dezember 2003 abgeschlossen sein.
Zu § 7:Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die begonnene Ausbildungslehrgänge nach der Konzeption des Fachaufsichtsschreibens vom 2. Juli 1979 bis zum 31. Dezember 2003 abschließen, dürfen als solche vom Arbeitgeber bestellt werden.
§ 8 In-Kraft-Treten
Diese Unfallverhütungsvorschrift mit 1. und 2. Nachtrag tritt am ersten Tage des Monats April oder des Monats Oktober in Kraft, der als Erster der Bekanntmachung folgt. *)
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am ersten Tage des Monats April oder des Monats Oktober in Kraft, der als Erster der Bekanntmachung folgt. **)
Der 3. Nachtrag zu dieser Unfallverhütungsvorschrift tritt am ersten Tage des Monats April oder des Monats Oktober in Kraft, der als Erster der Bekanntmachung folgt.
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