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DGUV Information 201-029 - Handlungsanleitung für Auswahl und Betrieb von Arbeitsplattformen an Hydraulikbaggern und Ladern
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information

(Ausgabe 06/2010; 01/2021)



Archiv: 06/2010


Vorbemerkung

DGUV Informationen richten sich in erster Linie an den Unternehmer oder die Unternehmerin und sollen Hilfestellung bei der Umsetzung der Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Sie enthalten Empfehlungen und beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, wie die gesetzlichen Vorgaben im Bereich des Arbeitsschutzes erfüllt werden können.

Die in dieser DGUV Information enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen, nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zu Grunde liegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe DIN EN ISO/IEC 17025 niedergelegten Anforderungen erfüllen

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese DGUV Information findet Anwendung auf die Auswahl und den Betrieb von Arbeitsplattformen an den Erdbaumaschinen Hydraulikbagger und Lader im Anwendungsbereich der Normenreihe DIN EN 474.

Zur Steuerung der Arbeitsplattform sind sowohl der Bediener oder die Bedienerin des Trägergeräts als auch die Person auf der Plattform erforderlich. Maschinenkombinationen, die ausschließlich aus der Arbeitsplattform heraus gesteuert werden, sind nicht Gegenstand dieser Informationsschrift.

Sie findet zudem nur Anwendung auf Arbeitsplattformen, die für maximal zwei Personen zugelassen sind und deren Standfläche sich im abgesenkten Zustand maximal 0,5 m über Bodenniveau befindet.

Sie enthält Empfehlungen für Auswahl, Betrieb, Überwachung und Prüfung von Arbeitsplattformen sowie der oben genannten Hydraulikbagger und Lader als deren Trägergeräte.

1.2 Diese DGUV Information findet Anwendung auf Kombinationen von Trägergeräten und Arbeitsplattformen, deren bauartbedingte Hubhöhe (bezogen auf die Plattformstandfläche) nicht mehr als 5,0 m beträgt.

Sie findet keine Anwendung auf die Verwendung von Arbeitsplattformen mit einer Höhe zwischen Plattformstandfläche und darunter liegender Oberfläche (z.B. Gelände, Wasser, Bauwerk) von mehr als 5,0 m.

1.3 Diese DGUV Information findet auch keine Anwendung auf Arbeitsplattformen an anderen Arbeitsmitteln, wie zum Beispiel Teleskopstapler im Anwendungsbereich der Normenreihe DIN EN 1459 oder Traktoren.

1.4 Diese DGUV Information findet auch keine Anwendung auf ungeführte Personenaufnahmemittel, die an Lastaufnahmeeinrichtungen angebracht sind, sowie auf auswechselbare Ausrüstungen mit selbst teleskopierbarer Arbeitsplattform.

Für ungeführte Personenaufnahmemittel, die an Lastaufnahmeeinrichtungen angebracht sind, siehe TRBS 2121-4 "Gefährdungen von Personen durch Absturz - Heben von Personen mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln" sowie die DGUV Regel 101-005 "Hochziehbare Personenaufnahmemittel".

2 Begriffsbestimmung

Im Sinne dieser DGUV Information werden folgende Begriffe bestimmt:

3 Auswahl

Der Betrieb von Arbeitsplattformen an Hydraulikbaggern und Ladern ist in der Regel keine Verwendung, die die Hersteller für diese Geräte vorgesehen haben. Daher ist der Unternehmer bzw. die Unternehmerin (Arbeitgeber) nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) verpflichtet, für die Auswahl und Verwendung dieser Kombination besondere Maßnahmen festzulegen und umzusetzen.

Gemäß § 5 (3) BetrSichV gilt:

Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen. Zu diesen Rechtsvorschriften gehören neben den Vorschriften dieser Verordnung insbesondere Rechtsvorschriften, mit denen Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt wurden und die für die Arbeitsmittel zum Zeitpunkt des Bereitstellens auf dem Markt gelten. Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber für eigene Zwecke selbst hergestellt hat, müssen den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der anzuwendenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechen. Den formalen Anforderungen dieser Richtlinien brauchen sie nicht zu entsprechen, es sei denn, es ist in der jeweiligen Richtlinie ausdrücklich anders bestimmt.

Dies bedeutet, dass Lader und Hydraulikbagger, die zum Heben von Personen verwendet werden sollen, den diesbezüglichen Anforderungen der Maschinenrichtlinie entsprechen müssen.

Sobald es möglich ist, dass mit dem Lader bzw. Hydraulikbagger Personen über eine Absturzhöhe von mehr als 3,0 m hinausgehoben werden können, muss der Nachweis der Übereinstimmung von Plattform mit Trägergerät mit den Anforderungen der Maschinenrichtlinie, z.B. über eine EG-Baumusterprüfbescheinigung einer zugelassenen Stelle, erbracht werden. Diese liefern in der Regel die Hersteller des Trägergeräts.

Eine Liste der zugelassenen Prüfstellen findet sich in der NANDO-Datenbank der Europäischen Kommission (https://ec.europa.eu/growth/tools-databases/nando/)

Bei den im Anhang beschriebenen Hinweisen und Maßnahmen zur sicheren Kombination und Verwendung von Plattformen und Trägergeräten handelt es sich um Empfehlungen durch das Sachgebiet Tiefbau im Fachbereich Bauwesen der DGUV. Diese DGUV Information soll den Unternehmer bzw. die Unternehmerin bei der Auswahl eines geeigneten Trägergeräts und einer geeigneten Plattform unterstützen.

4 Betrieb

4.1 Gefährdungsbeurteilung

Plattform und Trägergerät sollen grundsätzlich nur bestimmungsgemäß entsprechend der Betriebsanleitung des Herstellers verwendet werden. Vor der erstmaligen Verwendung hat der Unternehmer oder die Unternehmerin eine Gefährdungsbeurteilung für den Betrieb von Plattformen an Hydraulikbaggern bzw. Ladern durchzuführen. Hierbei sind alle Gefährdungen einzubeziehen, die bei der Verwendung von Plattformen an Hydraulikbaggern und Ladern ausgehen, und zwar von

  1. den Arbeitsmitteln selbst,
  2. der Arbeitsumgebung und
  3. den Arbeitsgegenständen, an denen Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln durchgeführt werden.
Hinweis
Das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung am Arbeitsmittel entbindet den Unternehmer oder die Unternehmerin nicht von der Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung.

Das Tragen einer persönlichen Schutzausrüstung (PSA) gegen Absturz in Hubarbeitsbühnen wird verpflichtend, wenn die Gefährdungsbeurteilung und/oder die Betriebsanleitung des Plattformherstellers dies als notwendige Maßnahme vorgibt oder der Bauherr auf seiner Baustelle die Benutzung der PSA gegen Absturz festlegt.

Hinweis
Die Gefährdung aus der Plattform herauszustürzen oder herausgeschleudert zu werden kann sich z.B. bei Fahrbewegungen über Bodenunebenheiten (Peitscheneffekt) ergeben.

4.2 Betriebsanweisung

Vor der erstmaligen Verwendung von Plattformen an Hydraulikbaggern und Ladern hat der Unternehmer bzw. die Unternehmerin den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung zur Verfügung zu stellen. Diese basiert auf der in Abschnitt 4.1 genannten Gefährdungsbeurteilung und den Betriebsanleitungen der Hersteller. Die Betriebsanweisung muss am Einsatzort vorliegen.

4.3 Beauftragung und Unterweisung von Maschinenführer/Maschinenführerinnen und Plattformbediener/Plattformbedienerinnen

Mit dem Führen von Trägergeräten mit angebauten Plattformen und dem Bedienen von Plattformen dürfen nur erfahrene, zuverlässige Personen beauftragt werden. Diese müssen für diesen Arbeitseinsatz besonders unterwiesen sein. Hierbei sind insbesondere folgende Inhalte zu vermitteln:

  1. vorhandene Gefährdungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln einschließlich damit verbundener Gefährdungen durch die Arbeitsumgebung
  2. erforderliche Schutzmaßnahmen und Verhaltensregelungen
  3. Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und zur Ersten Hilfe bei Notfällen

Die Unterweisung der Beschäftigten muss erfolgen bevor diese das Arbeitsmittel erstmalig verwenden. Danach müssen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, weitere Unterweisungen erfolgen. Das Datum einer jeden Unterweisung und die Namen der Unterwiesenen sind dabei schriftlich festzuhalten.

Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin darf erst nach erfolgter Unterweisung dem oder der von ihm bzw. ihr beauftragten Maschinenführer oder Maschinenführerin den im Anhang, Teil B, beschriebenen Schlüssel für den Betriebsartenwahlschalter (BWS) übergeben.

Die Beauftragung und Schlüsselübergabe sollten schriftlich dokumentiert werden.

4.4 Verhalten beim Betrieb

5 Überwachung und Prüfung

Nach den §§ 3 und 14 der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen der Arbeitsmittel zu ermitteln. Bei diesen Prüfungen sollen sicherheitstechnische Mängel systematisch erkannt und abgestellt werden. Der Arbeitgeber legt ferner die Voraussetzungen fest, welche die von ihm beauftragte, zur Prüfung befähigte Personen zu erfüllen hat.

5.1 Die Plattform, das Trägergerät und deren Verbindung sind vor der ersten Inbetriebnahme, ansonsten mindestens einmal alle 12 Monate durch eine vom Unternehmer bzw. von der Unternehmerin beauftragte, zur Prüfung befähigte Person prüfen zu lassen. Darüber hinaus sind sie entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf prüfen zu lassen.

5.2 Die Plattform und das Trägergerät sind

Außergewöhnliche Ereignisse können insbesondere Unfälle, längere Zeiträume der Nichtverwendung oder Naturereignisse sein.

5.3 Die Prüfungsergebnisse sind zu dokumentieren und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Die Dokumentation kann auch elektronisch erfolgen.


.

Anhang


A Plattform

An der Plattform sind folgende Einrichtungen bzw. Eigenschaften vorhanden:

B Trägergerät

Am Trägergerät sind folgende Einrichtungen bzw. Eigenschaften vorhanden:

Für die Kombination aus Trägergerät und Plattform ist eine ausreichende Standsicherheit gegeben, wenn

C Verbindung der Plattform mit dem Trägergerät

Die Verbindung der Plattform mit dem Trägergerät hat folgende Eigenschaften:

D Kompatibilität

Zur Sicherstellung der Kompatibilität sind folgende Unterlagen vorhanden:

E Betriebsanleitung

Die Betriebsanleitung enthält mindestens folgende Angaben:

F Vorschriften und Regeln

Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt; siehe auch dritter Absatz der Vorbemerkung.

F.1 Gesetze, Verordnungen und Technische Regeln

Bezugsquelle: Buchhandel und Internet: z.B. www.gesetze-im-internet.de

F.2 DGUV Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

Bezugsquelle: Bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger und unter www.dguv.de/publikationen/Regeln

F.3 Normen

Bezugsquelle: Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin und VDE-Verlag, Bismarckstraße 33, 10625 Berlin

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