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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I
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BGI/GUV-SI 8060 / DGUV Information 202-089 - Erste Hilfe in Kindertageseinrichtungen
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information

(Ausgabe 03/2015 zurückgezogen)



Zur aktuellen Fassung

Erste Hilfe in Kindertageseinrichtungen

Die Unfallversicherungsträger haben gemäß § 14 des Siebten Sozialgesetzbuches (SGB VII) mit allen geeigneten Mitteln für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Nach § 23 SGB VII haben sie für die erforderliche Aus- und Fortbildung der Personen in den Unternehmen zu sorgen, die mit der Ersten Hilfe beauftragt sind.

Eine sachgemäß durchgeführte Erste Hilfe soll so weit wie möglich Unfallfolgen begrenzen. Bei der Organisation einer wirksamen Ersten Hilfe ist die Zusammenarbeit zwischen Sachkostenträger und der Leitung der Einrichtung von besonderer Bedeutung (Bereitstellung von Erste-Hilfe-Material, Schulung pädagogischer Fachkräfte in Erster Hilfe).

Es ist dafür zu sorgen, dass in Kindertageseinrichtungen jederzeit eine ausreichende Anzahl an Ersthelfern zur Verfügung steht. Auch wenn sich die Kindergruppe außerhalb der Einrichtung befindet, muss eine Person mit diesen Kenntnissen unmittelbar erreichbar und Verbandmaterial vorhanden sein. Gegebenenfalls sind länderspezifische Regelungen zu berücksichtigen.

Sachliche Voraussetzungen

Meldeeinrichtungen

Erste-Hilfe-Einrichtungen

In einem geeigneten und für den Rettungsdienst gut zugänglichen Raum muss eine Liegemöglichkeit vorhanden sein. Dort oder an einer anderen Stelle muss geeignetes Erste-Hilfe-Material bereitgehalten werden. Notwendig ist ein kleiner Verbandkasten, dessen Inhalt der DIN 13157 entspricht (siehe Anlage 1).

Der Inhalt der Verbandkästen ist regelmäßig zu überprüfen und je nach Verbrauch und Mindesthaltbarkeit zu ergänzen. Die Verpackung steriler Materialien darf nicht beschädigt sein. Das Verbandmaterial muss jederzeit zugänglich sein. Medikamente und Salben gehören nicht in den Verbandkasten.

In (oder an) dem Verbandkasten sollte auch das Verbandbuch für Aufzeichnungen der Erste-Hilfe-Leistungen aufbewahrt werden.

Bei Ausflügen ist entsprechendes Erste-Hilfe-Material mitzunehmen (siehe Anlage 2).

Kennzeichnung von Erste-Hilfe-Einrichtungen

Erste-Hilfe-Einrichtungen sowie Aufbewahrungsorte von Erste-Hilfe-Material sind deutlich erkennbar und dauerhaft durch ein weißes Kreuz auf quadratischem oder rechteckigem grünen Feld mit weißer Umrandung zu kennzeichnen.

Kostenträger für die sachlichen Voraussetzungen der Ersten Hilfe

Die Kosten für die sachlichen Voraussetzungen einer wirksamen Ersten Hilfe in Kindertageseinrichtungen hat der Träger der Einrichtung zu übernehmen. Die Leitung der Einrichtung hat dafür zu sorgen, dass die in den vorigen Abschnitten genannten sachlichen Voraussetzungen durch den Träger geschaffen und erhalten werden.

Personelle Voraussetzungen

Erste-Hilfe-Ausbildung

Fortbildung

Die Erfahrung zeigt, dass die Kenntnisse und Fertigkeiten in Erster Hilfe aufgefrischt werden müssen. Die Fortbildung muss in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren erfolgen (§ 26 DGUV Vorschrift 1). Der zuständige Unfallversicherungsträger gibt hierzu Auskunft.

Ausbildungsorganisationen

Bitte erfragen Sie bei Ihrem Unfallversicherungsträger, mit welchen Hilfsorganisationen bzw. weiteren Einrichtungen Vereinbarungen bestehen.

Kostenträger der Erste-Hilfe-Ausbildung

Die Unfallversicherungsträger tragen entsprechend den Bestimmungen des SGB VII die unmittelbaren Kosten der Erste-Hilfe-Ausbildung und der Fortbildungskurse gemäß den personellen Mindestvoraussetzungen.

Maßnahmen nach Eintritt eines Unfalls

Versorgung des verletzten Kindes

Folgende Übersicht kann hierzu eine Hilfestellung geben

Transport des verletzten Kindes

Ein schneller und fachgerechter Transport des verletzten Kindes zur Ärztin oder zum Arzt bzw. ins Krankenhaus kann entscheidend für den Erfolg der Heilbehandlung sein. Bei der Auswahl des Transportmittels sind die Art der Verletzung und die örtlichen Verhältnisse zu beachten.

Dokumentation von Unfällen


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Erste-Hilfe-Material nach DIN 13157Anlage 1


Norm DIN 13157: Erste-Hilfe-Material (Stand : November 2009). Die Norm 13157 nennt festgelegte Anforderungen an das Behältnis, das die Bezeichnung "Verbandmaterial DIN 13157 - C" tragen darf. Darüber hinaus sind andere Verbandmittelbehältnisse möglich, deren Inhalt den Anforderungen dieser Norm entspricht.

BezeichnungStückzahl laut DIN 13157Bestand
Heftpflaster DIN 1309 - A 5 m x 2,5 cm1[ ]
Wundschnellverband DIN 13019 - E 10 cm x 6 cm8[ ]
Fingerkuppenverband4[ ]
Fingerverband - 120 mm x 20 mm4[ ]
Pflasterstrip - 19 mm x 72 mm4[ ]
Pflasterstrip - 25 mm x 72 mm8[ ]
Verbandpäckchen DIN 13151 - K1[ ]
Verbandpäckchen DIN 13151 - M3[ ]
Verbandpäckchen DIN 13151 - G1[ ]
Verbandtuch DIN 13152 - A1[ ]
Kompresse -100mmx100mm6[ ]
Augenkompresse - einzeln steril verpackt, Mindestmaße 50 mm x 70 mm2[ ]
Kälte-Sofortkompresse - Fläche min. 200 cm21[ ]
Rettungsdecke - 2,1 m x 1,6 m1[ ]
Fixierbinde DIN 61634 - FB 62[ ]
Fixierbinde DIN 61634 - FB 82[ ]
Dreiecktuch DIN 13168 - D2[ ]
Schere DIN 58279 - B 1901[ ]
Folienbeutel - min. 300 mm x 400 mm2[_]
Vliesstoff-Tuch - min. 200 mm x 300 mm5[ ]
Einmalhandschuh nach DIN EN 4554[ ]
Erste-Hilfe-Broschüre1 - Anleitung zur Ersten Hilfe bei Unfällen1[ ]
Inhaltsverzeichnis1[ ]
1)z.B. DGUV Information 204-008 "Handbuch zur Ersten Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder"


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Erste-Hilfe-Material für AusflügeAnlage 2


Bei Ausflügen ist es wichtig, dass geeignetes Verbandmaterial entsprechend der Situation und den spezifischen Gefahren sowie in angemessenen Mengen vorhanden ist. Es empfiehlt sich, folgendes Erste-Hilfe Material mitzunehmen:

Empfohlene Mindestausstattung für Wandertage und Ausflüge

    
    
    
    
    
    
    
    
    
    
    
    
    
    
    

Ergänzendes Erste-Hilfe-Material für Wandertage und Ausflüge kann beigefügt werden, z.B. Blasenpflaster, Splitterpinzette, Zeckenkarte bzw. -zange, Trillerpfeife.

Weitere Informationen/Publikationen

Auszug aus der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1)

Dritter Abschnitt
Erste Hilfe
§ 24 Allgemeine Pflichten des Unternehmers

§ 25 Erforderliche Einrichtungen und Sachmittel

§ 26 Zahl und Ausbildung der Ersthelfer

DGUV Informationen zur Ersten Hilfe

Bezugsquelle:
Bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger und unter www.dguv.de/publikationen

DGUV Information 204-001 "Erste Hilfe Plakat" (bisher BGI/GUV-I 510-1)

DGUV Information 204-020 "Verbandbuch" (bisher BGI/GUV-I 511-1)

DGUV Information 204-008 "Handbuch zur Ersten Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder"

Informationen im Internet

www.dguv.de/fb-bildungseinrichtungen

www.dguv.de/fb-erstehilfe


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