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DGUV Information 203-017 / BGI 759 - Schutzmaßnahmen bei Erdarbeiten in der Nähe erdverlegter Kabel und Rohrleitungen
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information
(Ausgabe 09/2010; 02/2019)
Archiv: 09/2010
Erdverlegte Ver- und Entsorgungsleitungen (Kabel, Rohre, Kanäle etc.) sind sowohl in öffentlichen als auch in privaten Grundstücken verlegt. Die Verlegetiefe dieser Leitungen ist sehr unterschiedlich. Die Soll-Tiefe stimmt häufig nicht mit der Ist- Tiefe überein, weshalb die Leitungen manchmal nur wenige Zentimeter unter der Geländeoberfläche liegen. Oft ist ihre Lage nur ungefähr aufgezeichnet, manchmal auch unbekannt.
Bei Bauarbeiten im Erdreich stellen diese Leitungen nicht nur Hindernisse und Erschwernisse dar, sondern können, vor allem bei unvermutetem Antreffen oder unsachgemäßem Vorgehen, sogar zur Gefahr für die Beschäftigten und die nähere Umgebung werden.
Es liegt daher im gemeinsamen Interesse von Bauherren, Betreibern und Auftragnehmern, vor und während der Durchführung von Erdarbeiten größte Sorgfalt walten zu lassen, um Schäden und Unfälle zu vermeiden.
Tabelle 1: Netzlängen von erdverlegten Ver- und Entsorgungsleitungen in Deutschland (Übersicht)
Leitungsart | Netzlänge in km |
Elektro | ca. 1.000.000 |
Gas | 290.000 |
Wasser | 500.000 |
Kommunikationskabel | 2.550.000 |
Abwasser | 1.260.000 |
Fernleitungen, andere Produktleitungen | ca. 35.000 |
Gesamte Leitungslänge | ca. 5.650.000 |
Durch mangelhafte Vorbereitung und unsachgemäße Durchführung von Erdarbeiten kommt es häufig zu Beschädigungen von Leitungen und dadurch auch zu Gefährdungen von Personen.
Die meisten Unfälle mit Personenschäden ereignen sich bei Arbeiten an oder in der Nähe von Elektro- und Gasleitungen.
Jedes Jahr werden den Sachversicherungen ca. 100.000 Schadensfälle gemeldet, für die Entschädigungen in Höhe von rund 500 Mio. Euro geleistet werden müssen. Fachleute gehen allerdings von wesentlich mehr Schadensfällen und damit noch höheren Kosten aus.
Über die häufig mit Sachschäden einhergehenden Personenschäden gibt es keine verlässlichen Angaben, da sie, sofern es sich um Arbeitsunfälle handelt, von den Unfallversicherungsträgern statistisch nicht gesondert erfasst werden.
Etwa 80 % der Schäden an Leitungen sind auf Arbeiten mit Baumaschinen zurückzuführen, z.B. Bagger-, Bohr-, Ramm-, Schürf- und Vortriebsarbeiten.
Jede Beschädigung, auch scheinbar geringfügige wie z.B. eine angekratzte Isolierung, hat der Verursacher dem Betreiber sofort zu melden, weil gerade die nicht behobenen kleinen Beschädigungen erhebliche Folgeschäden nach sich ziehen können.
- wird nicht dargestellt - *)
1 Anwendungsbereich
Diese DGUV Information findet Anwendung bei allen Erdarbeiten, die auf öffentlichen oder privaten Flächen, maschinell oder von Hand, durchgeführt werden. Sie konkretisiert die Forderungen hinsichtlich der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 3 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1) und § 16 Abs. 1 Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (DGUV Vorschriften 38 und 39).
2 Begriffsbestimmungen
Leitungen sind Kabel, Rohre und Kanäle einschließlich Armaturen, Muffen und Abzweige. Diese Begriffe werden in § 16 Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (DGUV Vorschriften 38 und 39) auch als "Anlagen" zusammengefasst.
3 Schadensursachen
Ursachen für die Beschädigung erdverlegter Leitungen können sein:
4 Gefährdungen
Beschädigte Leitungen können Personen gefährden und Auslöser für weitere Sachschäden sein.
Nachfolgend werden nur mögliche Gefährdungen für Personen aufgeführt.
4.1 Elektroleitungen
4.2 Gasleitungen
4.3 Wasserleitungen
4.4 Abwasserleitungen (Schmutz-, Oberflächen- und Mischwasserleitungen)
4.5 Fernwärmeleitungen
4.6 Telekommunikationsleitungen
Abb. 1 Telekommunikationsleitung mit Blitzsymbol
- wird nicht dargestellt - *)
Abb. 2 Glasfaser-Telekommunikationsleitung mit "Wellenlinie"
- wird nicht dargestellt - *)
4.7 Sonstige Leitungen (Produktleitungen), z.B. für Chemikalien, Kraftstoffe, Öle, technische Gase
5 Vorbereitung der Bauarbeiten
5.1 Einholen von Informationen
Der Auftragnehmer hat zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden vor Beginn der Bauarbeiten zu ermitteln, ob im vorgesehenen Arbeitsbereich Leitungen vorhanden sind (siehe auch § 4 Nr. 1 ArbSchG, § 16 Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (DGUV Vorschriften 38 und 39) und DGUV Regeln 100-500 und 100-501 "Betreiben von Arbeitsmittel" Abschnitt 3.10 Kap. 2.12 "Betreiben von Erdbaumaschinen").
Dies gilt unabhängig von der Informationspflicht des Bauherrn oder Auftraggebers (siehe auch § 4 ArbSchG, der durch die Nennung im § 2 Abs. 1 der Baustellenverordnung (BaustellV) auch für Bauherren gilt), der eindeutigen Leistungsbeschreibung (siehe z.B. § 7 der Allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB) Teil A) und der vollständigen, geeigneten Ausführungsunterlagen (siehe z.B. § 3 VOB Teil B).
Der arbeitsausführende Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat sich beim Auftraggeber und bei den zuständigen Stellen über Art, Lage, Zustand und Verlauf von Leitungen zu erkundigen. Dies kann durch die Aushändigung und Erläuterung von Plänen und in verschiedenen Fällen durch eine zusätzliche Einweisung vor Ort geschehen, wobei auch die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen sind. Leider sind nur noch wenige Leitungsbetreiber bereit, eine Einweisung vor Ort durchzuführen. Darauf sollten die Auftragnehmer jedoch bestehen.
Zuständige Stellen können sein: Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen, Telekommunikationsunternehmen, private Betreiber von Versorgungsleitungen, Betreiber von Leitungen zur Versorgung von Streitkräften, Zweckverbände, Baugenehmigungsbehörden, Straßen-, Autobahnbau- oder Wasserwirtschaftsämter.
5.2 Suchen und Markieren von Leitungen
Der Verlauf und möglichst auch die Tiefenlage aller Leitungen im Baubereich sind deutlich zu kennzeichnen, z.B. Oberflächenmarkierung mit Sprühfarbe, Einmessen und Setzen von Pflöcken. Dabei ist zu beachten, dass bei fehlender Kenntnis der genauen Lage der Leitungen keine Gegenstände in den Boden getrieben werden dürfen.
Damit erdverlegte Leitungen leichter zu finden sind, können folgende Einrichtungen hilfreich sein:
Die genaue Position einer Leitung kann ermittelt werden:
Abb. 3 Regelverlegetiefe von Kabeln und Leitungen in öffentlichen Flächen (in Anlehnung an E DIN 1998)
5.3 Festlegen von Sicherungs- und Schutzmaßnahmen
Die Arbeitsverfahren und die damit verbundenen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen sind mit den Leitungsbetreibern abzustimmen, insbesondere bei Rohrvortriebs-, Bohr-, Spreng- und Rammarbeiten.
Elektrische Leitungen sind nach Möglichkeit immer freischalten zu lassen.
Beim Antreffen von Leitungen (gilt auch für stillgelegte oder vorübergehend außer Betrieb genommene) sind die erforderlichen Maßnahmen immer mit dem Betreiber abzustimmen.
Erforderliche Sicherungs- und Schutzmaßnahmen:
Der Auftragnehmer muss vor Beginn der Arbeiten die Telefonnummern von Rettungsdiensten, Polizei, Feuerwehr, Leitungsbetreibern (Störungsdienste) und zuständigen Behörden, z.B. Umweltamt, Wasserwirtschaftsamt, Tiefbauamt, ermitteln.
Vor jeder neuen Arbeitsaufgabe und bei Arbeitsaufnahme nach längerer Arbeitsunterbrechung müssen die Beschäftigten eingewiesen werden.
6 Durchführung der Bauarbeiten
Bauarbeiten müssen von fachlich geeigneten Vorgesetzten geleitet und von weisungsbefugten Personen beaufsichtigt werden (siehe § 4 Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" [DGUV Vorschriften 38 und 39]).
Erdverlegte elektrische Leitungen sind als unter Spannung stehend zu betrachten, solange der Betreiber nicht ausdrücklich (schriftlich) die Spannungsfreiheit bestätigt hat.
Das Hantieren, z.B. Bewegen, Aufnehmen, Hochhängen, mit nicht freigeschalteten Leitungen ist eine elektrotechnische Arbeit, die nur von Personen durchgeführt werden darf, die für solche Tätigkeiten qualifiziert und unterwiesen sind, die Weisung des Betreibers kennen und die festgelegten Schutz- und Hilfsmittel (geeignetes Werkzeug) benutzen. |
Andere Leitungen, insbesondere Gas- und Fernwärmeleitungen, sind solange als gefährdend zu betrachten, bis der Betreiber ausdrücklich (schriftlich) die von ihm durchzuführenden Schutz- und Sicherungsmaßnahmen bestätigt hat.
Die Schutzabstände zu den einzelnen Leitungen sind nach Maßgabe der Leitungsbetreiber einzuhalten. Maschineller Aushub ist bis maximal 30 cm oberhalb oder seitlich der Leitung zulässig. Schutz- und Warnelemente bieten keinen Schutz gegen mechanische Beschädigung.
Vorhandene Schachtabdeckungen und Straßenkappen sind stets freizuhalten.
Besondere Sicherungsmaßnahmen sind in Abstimmung mit den Betreibern z.B. bei Richtungsänderungen, Abzweigen und Leitungsringen festzulegen.
6.1 Freilegen von Leitungen
Handschachtung zum Freilegen von Leitungen mit Handwerkzeugen ist möglichst mit stumpfen, waagerecht zu führenden Werkzeugen, z.B. Schaufeln, durchzuführen.
Im innerstädtischen Bereich sind Saugbagger besonders gut für Erdarbeiten in der Nähe erdverlegter Leitungen geeignet (siehe Anhang 5).
Abb. 4 Saugrohr eines Saugbaggers im Einsatz
- wird nicht dargestellt - *)
6.2 Sichern von Leitungen
6.3 Unvermutetes Antreffen von Leitungen
Bei unvermutetem Antreffen von Leitungen sind die Arbeiten sofort einzustellen. Die Stelle ist zu sichern und zu kennzeichnen (Gefahrenbereich absperren, Zugang verhindern).
Die infrage kommenden Leitungsbetreiber und der Auftraggeber sind zu verständigen und mit ihnen das weitere Vorgehen abzustimmen.
6.4 Grabenlose Bauverfahren (siehe auch gleichnamige DGUV Information 201-020 und DWA-Arbeitsblatt A 125/DVGW-Merkblatt GW 304 "Rohrvortrieb")
7 Verhalten im Schadensfall
7.1 Allgemeine Hinweise
7.2 Zusätzliche Hinweise bei Schäden an Elektroleitungen
7.3 Zusätzliche Hinweise bei Schäden an Gasleitungen
7.4 Zusätzliche Hinweise für andere erdverlegte Leitungen
8 Wiederverlegen von Leitungen
Wenn Leitungen, deren ursprüngliche Lage zur Durchführung von Bauarbeiten verändert worden ist, wiederverlegt werden, sind die Anweisungen des Betreibers zu beachten. Dazu gehört unter anderem, dass
Vorschriften, Regeln und Normen | Anhang 1 |
Nachstehend sind die in dieser DGUV Information aufgeführten Vorschriften, Bestimmungen und Regeln zusammengestellt:
1. Gesetze, Verordnungen
2. Unfallverhütungsvorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
3. Normen/VDE-Bestimmungen
Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin und VDE-Verlag, Bismarckstraße 33, 10625 Berlin
4. Andere Informationsquellen
Checkliste | Anhang 2 |
Ja | Nein | |
1. Liegen Leitungspläne vor?
| [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] | [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] |
2. Stehen Leitungssuchgeräte zur Verfügung, um Leitungen orten zu können, die nicht in Bestandsplänen verzeichnet sind? (Mit Leitungssuchgeräten kann auch der exakte Verlauf von Leitungen festgestellt werden, die in Bestandsplänen verzeichnet sind.) | [ ] | [ ] |
3. Sind Ortstermine mit den Leitungsbetreibern vereinbart?
| [ ] | [ ] |
4. Sind der Leitungsverlauf und die Verlegetiefe deutlich gekennzeichnet, z.B. mit Sprühfarbe? | [ ] | [ ] |
5. Sind mit den Leitungsbetreibern Schutz- und Sicherungsmaßnahmen vereinbart? | [ ] | [ ] |
6. Sind die speziellen Werkzeuge, Geräte, technische Einrichtungen etc. zur Durchführung der vereinbarten Schutz- und Sicherungsmaßnahmen beschafft und zur Verfügung gestellt? | [ ] | [ ] |
7. Sind die Baustellenanlieger über das Bauvorhaben informiert? | [ ] | [ ] |
8. Liegen die wichtigen Telefonnummern auf der Baustelle bereit, z.B. Rettungsdienste, Feuerwehr, Leitungsbetreiber? | [ ] | [ ] |
9. Sind die Beschäftigten für die vorgesehenen Arbeiten qualifiziert und unterwiesen? | [ ] | [ ] |
10. Sind die Beschäftigten über die Gefährdungen und über das Verhalten im Schadensfall unterwiesen? | [ ] | [ ] |
11. Steht den Beschäftigten die erforderliche persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung? | [ ] | [ ] |
Empfehlungen für Bauherren und Auftraggeber | Anhang 3 |
Unfälle und Schäden während der Durchführung von Baumaßnahmen zu vermeiden liegt im gemeinsamen Interesse von Auftragnehmern, Betreibern und Bauherren.
Um dieses Ziel zu erreichen, sollten die nachfolgenden Hinweise beachtet werden:
Ortung von Leitungen | Anhang 4 |
"Vor Beginn von Bauarbeiten ist durch den Unternehmer bzw. die Unternehmerin zu ermitteln, ob im vorgesehenen Arbeitsbereich Anlagen vorhanden sind, durch die Personen gefährdet werden können.
Sind Anlagen vorhanden, so sind im Benehmen mit dem Eigentümer oder dem Betreiber der Leitung deren Lage und Verlauf zu ermitteln sowie die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen festzulegen und durchzuführen".
So lautet die Forderung im § 16 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (DGUV Vorschriften 38 und 39).
Der arbeitsausführende Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat sich also immer vor Beginn der Arbeiten bei den zuständigen Stellen zu erkundigen, ob Kabel oder Leitungen im Arbeitsbereich vorhanden sind, welchen Verlauf und welche Tiefe diese haben.
Stehen nur ungenaue Kabelpläne zur Verfügung, muss durch manuelle Suchschachtungen die Lage der Kabel bestimmt werden. Nach den Erkundigungsarbeiten sind der Verlauf und möglichst auch die Tiefenlage der Kabel im Baubereich kenntlich zu machen. Das kann durch Oberflächenmarkierungen mit Sprühfarbe geschehen oder durch Einmessen und Setzen von Pflöcken. Dabei ist zu beachten, dass bei fehlender Kenntnis der genauen Lage der Leitungen keine Gegenstände in den Boden getrieben werden dürfen, welche die erdverlegten Leitungen beschädigen könnten.
Die genaue Position erdverlegter Kabel kann alternativ mit Kabelortungsgeräten gefunden werden. Diese Arbeit ist unkompliziert und man kann sie nach kurzer Einarbeitung problemlos selber durchführen.
Abb. 5 Leitungssuche mit Ortungsgerät
- wird nicht dargestellt - *)
Wie funktioniert nun ein Kabelortungsgerät?
Wenn durch Leitungen Wechselstrom fließt, entsteht um diese Leitungen ein elektromagnetisches Wechselfeld. Das Kabelortungsgerät erkennt dieses Feld und zeigt es an.
Es gibt zwei prinzipielle Ortungsvarianten: die passive und die aktive Ortung.
Passive Ortung
Bei der passiven Ortung werden die Frequenzen geortet, die von dem zu suchenden Kabel ausgestrahlt werden. Hierbei handelt es sich meistens um 50 Hz. Auch Langwellenfrequenzen zwischen 15 und 23 kHz können detektiert werden, da sie erdverlegte Kabel und Leitungen als Rückleiter zum Ausgangspunkt nutzen.
Bei der passiven Ortung können allerdings nur stromdurchflossene Leitungen geortet werden.
Abb. 6 Passive Ortung einer stromdurchflossenen Leitung
Aktive Ortung
Bei der aktiven Ortung wird von einem Generator ein künstlich erzeugtes Signal in das Kabel oder auf die metallisch leitende Rohrleitung eingespeist. Dieses Verfahren wird dann angewendet, wenn von der zu ortenden Leitung selbst kein Signal ausgeht oder diese Leitung nicht von anderen, im Arbeitsbereich vorhandenen Leitungen unterschieden werden kann. Durch Verfolgung dieses Signals kann z.B. ein Trassenverlauf exakt bestimmt und seine Tiefe genau ermittelt werden.
Es gibt zwei unterschiedliche Methoden der Signaleinkopplung auf die zu ortende Leitung:
Die direkte (galvanische) Kopplung kommt zur Anwendung, wenn die zu ortende Leitung problemlos zugänglich und spannungsfrei ist. Hier wird eine direkte elektrische Verbindung zwischen Signalquelle und Leitung hergestellt.
Die indirekte (induktive) Kopplung kommt zur Anwendung, wenn kein direkter Zugang zu der zu ortenden Leitung besteht oder dieses unter Spannung steht.
Bei der induktiven Kopplung wird häufig eine Sendezange um die im weiteren Verlauf zu ortende Leitung gelegt, so dass diese Leitung während der Ortung in Betrieb bleiben kann.
Durch weiteres Zubehör, wie z.B. Schubkabel oder Sonden, können auch Kunststoffrohrleitungen geortet werden.
Abb. 7 Indirekte (induktive) Einkopplung eines Signals
Abb. 8 Aktive Ortung, im Vordergrund Sender zur Signaleinkopplung
Erdaushub im Bereich von erdverlegten Versorgungsleitungen mithilfe von Saugbaggern | Anhang 5 |
Tiefbauarbeiten werden häufig dadurch erschwert, dass im Arbeitsbereich Leitungen verlegt sind.
Von allen Netzbetreibern wird vorgeschrieben, dass ab einem gewissen Abstand zur Leitung nicht mehr mit Baggern gearbeitet werden darf.
Um die Leitungen nicht zu beschädigen, schreiben die Auftraggeber der Tiefbauarbeiten meistens Handschachtungen vor. Allerdings zeigt die Erfahrung, dass auch bei Handschachtung erdverlegte Leitungen beschädigt werden.
Handschachtungen sind außerdem körperlich anstrengend, teuer und zeitaufwendig.
Eine gute Alternative zu Handschachtungen kann der Einsatz von Saugbaggern sein. Mit diesen Geräten kann das Erdreich nach oben abgesaugt und die Leitungen freigelegt werden, ohne sie dabei zu beschädigen.
Saugbagger können überall dort eingesetzt werden, wo beim Einsatz von hydraulischer Aushubtechnik ein hohes Beschädigungsrisiko für Leitungen besteht.
Auch der Platzbedarf kann durch den Einsatz von Saugbaggern verringert werden, da das abgetragene Erdmaterial direkt im Saugbagger gelagert wird.
Abb. 9 Saugrohr im Einsatz
Funktion eines Saugbaggers
Saugbagger sind vergleichbar mit gigantischen Staubsaugern. Das Gebläse im Saugbagger erzeugt Luftströme von bis zu 32.000 m3/h und einen Unterdruck von bis zu 400 hPa. Der Saugschlauch ist über einen Träger hydraulisch dreidimensional bewegbar. Im Bereich der Saugkrone des Saugstutzens wird das Material vom Luftstrom mitgerissen.
Abb. 10 Bestandteile eines Saugbaggers
Saugbar sind alle festen Stoffe bis zu einer Korngröße des Saugschlauchdurchmessers. Dabei können sogar faustgroße Steine mitgerissen werden.
Im Sammelraum erfolgt dann die Ablagerung aller größeren Partikel. Über Abscheidekammern und Filter wird der Luftstrom weiter gereinigt und getrocknet. Über die Feinstfiltereinheit werden letzte Stäube absorbiert. Die gereinigte Luft wird dann über eine großflächige Schalldämmeinheit nach oben ausgestoßen. Je nach Einsatzzweck gibt es verschiedene Modelle, deren benötigte Saugleistung mit einem oder mehreren Ventilatoren erreicht wird.
Bei Maximalleistung sind Saugdistanzen je nach Material von bis zu 150 m horizontal und 50 m vertikal möglich.
Beim vollständigen Ausfahren des hydraulisch geführten Gelenkschlauchträgers sind Reichweiten des Saugbaggers von sechs bis sieben Metern möglich. Dadurch kann der Bagger von einem sicheren Standort per Funkfernbedienung gesteuert werden. Der Saugschlauch wird bis zur Saugkrone fest geführt und kann dadurch genauestens an der Saugstelle positioniert werden.
Abb. 11 Saugbagger großer Leistung auf LKW-Fahrgestell
Abb. 12 Kleiner Saugbagger
*) siehe DGUV Information 203-017
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