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DGUV Information 203-083 - Arbeiten an unterirdischen Telekommunikationslinien
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information

(Ausgabe 07/2016)




Vorbemerkung

Diese Information richtet sich in erster Linie an Personen, die ein Unternehmen führen und ihre Führungskräfte und unterstützt sie bei der Erfüllung Ihrer Aufgaben und Pflichten. Sie gibt Hilfestellung bei der Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz und § 3 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1).

Mit dieser Information geben wir Ihnen eine Handlungshilfe, um die Arbeit für Ihre Beschäftigten sicher zu gestalten.

1 Anwendungsbereich

Die Information findet Anwendung auf Arbeiten an unterirdischen Telekommunikationslinien, einschließlich Arbeiten in Kabelschächten. Sie unterstützt die Unternehmerinnen und Unternehmer die Arbeitsbedingungen zu beurteilen, die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Information findet keine Anwendung auf bauliche Arbeiten wie z.B. das Errichten des Baukörpers, der Kabelkanalanlagen und der Kabelschächte, sowie die Arbeiten im Zusammenhang mit Kabeleinpflügen [siehe dazu u. a. DGUV Information 203-017 "Schutzmaßnahmen bei Erdarbeiten in der Nähe erdverlegter Kabel und Rohrleitungen" und DGUV Information 201-049 "Tiefbauarbeiten"].

2 Begriffsbestimmungen

Arbeiten

Zu den Arbeiten gehören alle Tätigkeiten, die bei Errichtung, Betrieb, Wartung, Inspektion, Instandsetzung und Erweiterung an unterirdischen Telekommunikationslinien durchgeführt werden.

Enge Räume

Schächte, Kanäle, Gruben o. ä. werden als enge Räume bezeichnet. Kennzeichnend für diese sind, dass auf Grund der räumlichen Enge oder der enthaltenen Stoffe oder Einrichtungen das üblicherweise an Arbeitsplätzen herrschende Gefahrenpotenzial deutlich erhöht ist.

Freimessen

Freimessen nach DGUV Regel 113-004 "Behälter, Silos und enge Räume, Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen" ist das Ermitteln einer möglichen Gefahrstoffkonzentration bzw. des Sauerstoffgehalts vor und während der Arbeiten in engen Räumen mit dem Ziel der Feststellung, ob die Atmosphäre im engen Raum ein gefahrloses Arbeiten ermöglicht. Beim Freimessen handelt es sich nicht um Messungen im Sinne des § 9 Abs. 4 der Gefahrstoffverordnung oder der Technischen Regel für Gefahrstoffe "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition" (TRGS 402).

Gefährliche Arbeiten

Gefährliche Arbeiten sind solche, bei denen eine erhöhte Gefährdung aus dem Arbeitsverfahren, der Art der Tätigkeit, den verwendeten Stoffen oder aus der Umgebung gegeben ist, weil keine ausreichenden Schutzmaßnahmen durchgeführt werden können.
Gefährliche Arbeiten können z.B. sein: Arbeiten in engen Räumen (Kabelschächte).

Kabel

Als Kabel bezeichnet man einen mit einer Isolierung bzw. der äußeren Hülle ummantelten ein- oder mehradrigen Verbund von elektrischen oder optischen Leitern (Draht bzw. Lichtwellenleiter/Glasfaser).

Kabelhalter/ Kabeltragebänder

Kabelhalter/ Kabeltragebänder dienen zur Lagerung der Muffen und durchlaufenden Kabeln.

Kabelschacht/ Abzweigkasten

Kabelschächte/Abzweigkästen sind bautechnische Hohlräume oder konstruktive Einrichtungen für die Aufnahme von Kabeln (Strom-, Telefonkabel etc.). Diese können mit PVC-Rohren oder Betonröhren verbunden sein. Kabelschächte/Abzweigkästen sind u. a. in Gebäuden, in Brücken, in Straßenfahrbahnen und in Gehwegen eingebaut.

Muffe

Eine Muffe ist ein Isolations- und Schutzelement zur Verbindung mehrerer Kabel.

Schmutzfänger

Schmutzfänger fangen den Schmutz und das Regenwasser unter den Lüftungsschlitzen des Schachtdeckels auf.

Telekommunikationslinie (TK-Linie)

Eine Telekommunikationslinie ist ein Teil einer Einrichtung zur Übertragung von Sprache oder Daten mit Hilfe von elektrischem Strom, elektromagnetischen oder optischen Wellen. Sie umfasst bei leitungsgeführtem Übertragungsweg die Gesamtheit aller Leiter oder Kabel einschließlich ihrer Isolierung, ihrer Garnituren und Abschlusseinrichtungen und aller sonstigen dazugehörigen Bauteile (z.B. Kabelhalter, Kabelgarnituren, Befestigungselemente, mechanische und elektrische Schutzeinrichtungen, Erdungen), die für den Betrieb der TK-Linie erforderlich sind.

Unterirdische Telekommunikationslinien

Eine unterirdische Telekommunikationslinie ist eine Telekommunikationslinie, die unter Erdgleiche verlegt ist, z.B. im Erdreich, in Rohren, in Kabelschächten.

3 Befähigung

Mit den Arbeiten an unterirdischen TK-Linien beauftragt die Unternehmerin oder der Unternehmer ausschließlich fachlich und körperlich geeignete Personen.

3.1 Fachliche Eignung

Arbeiten an unterirdischen TK-Linien setzen die Fähigkeit voraus, Gefahren zu erkennen und zu bewerten, um Gefährdungen zu vermeiden.

Folgende Gefahren können u. a. auftreten:

Bei Arbeiten, welche die Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) erfordern, ist eine besondere Unterweisung mit praktischen Übungen notwendig (siehe auch Abschnitt 8).

3.2 Körperliche Eignung

Bei Arbeiten, welche die Benutzung PSAgA erfordern, kann die körperliche Eignung z.B. durch eine arbeitsmedizinische Untersuchung durch die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt in Anlehnung an den Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Untersuchungen G 41 "Arbeiten mit Absturzgefahr" nachgewiesen werden.

3.3 Freimessen von Kabelschachtanlagen

Wer ein Unternehmen führt, darf zum Freimessen nur geeignete Personen beauftragen, die

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben
  2. fachkundig sind, indem sie z.B. nach den Inhalten des DGUV Grundsatzes 313-002 "Auswahl, Ausbildung und Beauftragung von Fachkundigen zum Freimessen nach BGR 117 - Teil 1" ausgebildet und unterwiesen sind
  3. ihre Befähigung gegenüber der Unternehmerin bzw. dem Unternehmer nachgewiesen haben.

Abb. 1 Messgerät zum Freimessen von Kabelschachtanlagen

4 Koordination

Die Arbeiten an unterirdischen TK-Linien sind zu koordinieren. Dies gilt nicht nur, wenn mehrere Beschäftigte eines Unternehmens tätig werden, sondern insbesondere, wenn Beschäftigte verschiedener Unternehmen an einer unterirdischen TK-Linie zusammenarbeiten. Die Zusammenarbeit führt nahezu immer zu gegenseitigen Gefährdungen. Daher ist eine Koordinierung der Arbeiten zur Verringerung der Gefährdungen notwendig.

Um Zusammenarbeit handelt es sich nicht nur dann, wenn Arbeiten zeitgleich an derselben Anlage durchgeführt werden, sondern auch schon, wenn sich die Tätigkeiten eines Unternehmens auf die Beschäftigten anderer Unternehmen auswirken können.

Zusammenarbeit beinhaltet deshalb immer

Da nicht alle Gefährdungen im Vorhinein bekannt sein können, vergewissert sich der Beschäftigte vor Tätigkeitsaufnahme über örtliche Gegebenheiten und informiert ggf. den Vorgesetzten über Mängel am Standort.

Weitere Informationen zur Koordinierung von Arbeiten siehe DGUV Information 211-006 "Sicherheit und Gesundheitsschutz durch Koordinieren".

5 Einstellen von Arbeiten

Entstehen beim Arbeiten unmittelbare, erhebliche Gefahren, sind die Arbeiten sofort einzustellen bzw. dürfen nicht aufgenommen werden.

Erhebliche Gefahren können sein:

Bei Gefahren durch Gas, Kampfmittel, beschädigte Versorgungsleitungen o. ä. ist die Arbeitsstelle zu sichern und die Feuerwehr zu verständigen.

6 Erste Hilfe und Rettungsmaßnahmen

6.1 Pflichten der Unternehmerin und des Unternehmers

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie das erforderliche Personal bereitstehen. Die Unternehmerin oder der Unternehmer legt geeignete Konzepte und Verfahren zur Rettung von Beschäftigten aus Kabelschächten fest und stellt sicher, dass die dazu erforderlichen Einrichtungen und Rettungsausrüstungen zur Verfügung stehen.

Bei der Erstellung eines Rettungskonzeptes ist darauf zu achten, dass in der Regel die Rettung durch die örtlichen Rettungsdienste erfolgen kann, aber auf Grund der Lage der Kabelschachtstandorte eine zeitnahe Rettung durch diese nicht immer sichergestellt ist.

In manchen Fällen, z. B besondere Kabelschächte, kann eine Abstimmung, ggf. gemeinsame Übung mit dem örtlichen Rettungsdienst, sinnvoll sein.

Zur Sicherstellung der notwendigen Ersten Hilfe und Rettungsmaßnahmen sind z.B. folgende Einrichtungen und Sachmittel bereitzustellen:

Abb. 2 Rettungsübung der Feuerwehr

6.2 Ersthelfer

Auf Grundlage von § 10 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Verbindung mit § 26 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1) hat die Unternehmerin oder der Unternehmer dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung aus- und fortgebildete Ersthelfer in der erforderlichen Zahl zur Verfügung stehen. Dabei ist der Abwesenheit von Ersthelfern, z.B. durch Urlaub, Krankheit oder Schichtdienst, Rechnung zu tragen. Dies bedeutet in der Regel, dass bei jedem Arbeitstrupp mindestens ein Ersthelfer anwesend sein muss.

Siehe auch DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention"

6.3 Arbeiten in abgelegenen und schlecht zugänglichen Bereichen

In dem unter Punkt 6.1 genannten Rettungskonzept sind die Besonderheiten bei Arbeiten in abgelegenen und schlecht zugänglichen Bereichen zu berücksichtigen. Dabei sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

Um die Wirksamkeit tragbarer Funkgeräte und Funktelefone sicherzustellen, ist es notwendig, vor Aufnahme der Arbeiten die Funkverbindung zu überprüfen, ggf. sind andere Maßnahmen einzuleiten.

6.4 Rettung und Erste Hilfe bei Arbeiten mit Absturzhöhe ab 5 m

Das unter Punkt 6.1 genannte Rettungskonzept muss auch auf die Absturzgefahr und örtliche Gegebenheiten ausgerichtet sein.

7 Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Gemäß § 2 PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) in Verbindung mit §§ 23, 29, 30, 31 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1) hat die Unternehmerin oder der Unternehmer geeignete persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung zu stellen. Bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung sind die Beschäftigten einzubinden.

Die Beschäftigten sind verpflichtet, die für die jeweiligen Arbeiten erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen zu tragen bzw. zu benutzen und sachgemäß zu behandeln. Der Arbeitgeber hat die Benutzung zu überwachen.

Durch Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen sowie durch ordnungsgemäße Lagerung trägt der Arbeitgeber dafür Sorge, dass die persönlichen Schutzausrüstungen während der gesamten Benutzungsdauer funktionstüchtig sind und sich in einem hygienisch einwandfreien Zustand befinden.

Für bestimmte Persönliche Schutzausrüstungen (z.B. PSAgA, Atemschutz) sind in regelmäßigen Abständen (mindestens einmal jährlich) Sachkundigenprüfungen durchzuführen.

Hinweise zur Ausbildung zum Sachkundigen gibt der DGUV Grundsatz 312-906 "Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Sachkundigen für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz"

Beschädigte oder in ihrer Funktion beeinträchtigte persönliche Schutzausrüstungen dürfen nicht benutzt werden.

Abb. 3 PSA gegen Absturz
(Dreibein als Anschlageinrichtung, Auffanggurt und Seil einschließlich mitlaufendes Auffanggerät)

Für Arbeiten an unterirdischen TK-Linien ist je nach Tätigkeit und Gefährdung auf Grund der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung die persönliche Schutzausrüstung festzulegen. Zum Einsatz kommen z.B.:

8 Unterweisung

Beschäftigte, die Arbeiten an unterirdischen TK-Linien durchführen, sind vor der ersten Arbeitsaufnahme und danach jährlich anhand der Gefährdungsbeurteilung über Gefahren bei ihrer Arbeit zu unterweisen.

Unterweisungsinhalte können z.B. sein:

Durchgeführte Unterweisungen sind zu dokumentieren.

Die Beschäftigten, die mit PSAgA arbeiten, werden vor der ersten Arbeitsaufnahme und danach jährlich unterwiesen. Die Unterweisungen beinhalten einen theoretischen und praktischen Teil.

Unterweisungsinhalte können z.B. sein:

Weitere Informationen siehe DGUV Grundsatz 312-001 "Anforderungen an Ausbildende und Ausbildungsstätten zur Durchführung von Unterweisungen mit praktischen Übungen bei Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz und Rettungsausrüstungen".

9 Alleinarbeit in Kabelschächten

Arbeiten in Kabelschächten von mehr als einem Meter Tiefe sind gefährliche Arbeiten und sollten grundsätzlich nicht von einer Person allein ausgeführt werden.

Ist Alleinarbeit aus betrieblichen Gegebenheiten notwendig, hat die Unternehmerin oder der Unternehmer über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus für geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu sorgen. Geeignete Personenschutzmaßnahmen sind in Abhängigkeit von den ermittelten Gefährdungen zu treffen.

Alleinarbeit in Kabelschächten ist zulässig, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass folgende Punkte erfüllt sind:

Weitere Hinweise geben:

10 Gefährdungen allgemein

10.1 Biologische Stoffe

10.1.1 Tiere

Bei Arbeiten in Kabelschächten, Kabelverzweigern und Multifunktionsgehäusen können u. a. biologische Gefährdungen durch Tiere auftreten:

Beim Auftreten von unklaren Symptomen wie Unwohlsein, Durchfall, Schwindel oder Erbrechen ist der Vorgesetzte zu informieren und ein Arzt zu konsultieren, ggf. mit Rücksprache der zuständigen Betriebsärztin oder des zuständigen Betriebsarztes.

10.1.2 Schimmelpilze

Als Schimmelpilz bezeichnet man eine heterogene Gruppe von Pilzen. Schimmelpilze sind lebende Mikroorganismen, sie können Auslöser für Allergien und Atemwegserkrankungen sein. Sie stellen somit eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit von Menschen dar. Schimmelpilze besitzen einen flockigen, faserigen oder staubigen Überzug, in verschiedenen Farben, von gelb, über grün, braun, blau bis schwarz. Kleine schwarze Flecken, große verfärbte Flächen oder muffiger Geruch sind untrügliche Zeichen und Warnhinweise.

Pilzsporen entwickeln sich durch Feuchtigkeit von außen oder innen und sind sowohl in Alt- als auch in Neubauten zu finden. Oft treten diese Pilze auf Grund von Baumängeln an Gebäuden, durch eindringende Feuchtigkeit und sogenanntes "Schwitzen" in Kombination mit unzureichender Belüftung auf. Die Ursache liegt oft im Bereich von undichten Wänden, Schäden am Mauerwerk, Wasserschäden, Rohrbrüchen, oder fehlerhafte Abdichtung von Fenstern, Sanitäreinrichtungen, Fassaden.

Im begründetem Verdachtsfall von Schimmelpilzbefall ist der Vorgesetzte und der Gebäudeverantwortliche zu informieren. Eine unmittelbare weitere Arbeit ist nur mit PSA (Atemschutz) möglich. Weitere Maßnahmen ergeben sich aus einer arbeitsmedizinischen Beurteilung.

10.2 Schadstoffe

Schadstoffe sind in der Umwelt vorhandene Stoffe oder Stoffgemische, die schädlich für Menschen sind. Im Folgenden werden nur die Schadstoffe Asbest, PCB und KMF behandelt, welche als Bau-/Isolier-/Dämmmaterial in Gebäuden oder der Technik verwendet wurden.

10.2.1 Asbest

10.2.2 Polychlorierte Biphenyle (PCB)

10.2.3 Künstliche Mineralfasern (KMF)

Bei Auftreten von KMF im ungebundenen Zustand ist der Vorgesetzte zu informieren, der weitere Maßnahmen festlegt.

Siehe auch TRGS 521

10.3 Explosionsfähige Atmosphäre

Eine Gefährdung durch explosionsfähige Atmosphäre muss bei Arbeiten im Bereich von Kabelschächten ausgeschlossen werden.

Vor dem Öffnen von Kabelschächten ist eine Freimessung bezüglich explosionsfähiger Gase durchzuführen. Bei Vorliegen einer explosionsfähigen Atmosphäre ist die Abdeckung mit Handwerkzeug aus nicht funkenbildendem Material (z.B. Bronze) anzuheben und der Kabelschacht zu lüften.

Abb. 4 Freimessung vor Öffnung des Kabelschachtes

Ist aus baulichen Gründen eine Freimessung vor Öffnung des Kabelschachtes nicht möglich, ist die Abdeckung mit Handwerkzeug aus nicht funkenbildendem Material anzuheben und die Freimessung durchzuführen.

Zum Entfernen von Eis- und Schneedecken über Kabelschächten sowie zum Lösen von festsitzenden und festgefrorenen Deckeln dürfen auch nur Handwerkzeuge aus nicht funkenbildendem Material verwendet werden.

Heißluftauftaugeräte zum Auftauen dürfen erst eingesetzt werden, wenn zuvor festgestellt wurde, dass im oberen Bereich der Kabelschächte keine explosionsfähige Atmosphäre vorliegt. Das Auftauen mit offener Flamme ist wegen der damit verbundenen Explosionsgefahr verboten.

In den Kabelschacht darf nur nach erfolgter Freimessung eingestiegen werden. Während der Arbeiten im Kabelschacht ist durch kontinuierliche Messung zu überwachen, dass keine explosionsfähige Atmosphäre vorliegt. Beim Vorliegen einer explosionsfähigen Atmosphäre ist der Kabelschacht unverzüglich zu verlassen. In den Kabelschacht darf erst dann eingestiegen werden, wenn durch geeignete und ausreichende Lüftungsmaßnahmen sichergestellt ist, dass Beschäftigte in den Kabelschächten nicht gefährdet werden.

Reicht die natürliche Lüftung nicht aus, um die explosionsfähige Atmosphäre zu beseitigen, ist eine technische Lüftung durchzuführen. Eine technische Lüftung kann blasend oder saugend ausgeführt werden.

Eine wirksame Lüftung wird im Regelfall nur durch blasende Belüftung erreicht. Die Ansaugstelle des Belüftungsgerätes sollte z.B. bei einem Schacht unter Beachtung der Windrichtung 5 m vom Schacht entfernt und in ca. 1,50 m Höhe angeordnet sein, um das Ansaugen ausgespülter Gase zu vermeiden.

Zum Belüften ist die Verwendung von reinem Sauerstoff oder mit Sauerstoff angereicherter Luft nicht zulässig.

Bei saugender Belüftung ist darauf zu achten, dass bei brand- und explosionsgefährlichen Stoffen nur Absaugeinrichtungen in explosionsgeschützter Ausführung verwendet werden.

Kann die explosionsfähige Atmosphäre nicht beseitigt werden, muss der Gefahrenbereich weiträumig abgesperrt und die Feuerwehr unverzüglich verständigt werden.

In der Nähe geöffneter Kabelschächte ist der Umgang mit offener Flamme sowie das Rauchen nur gestattet, wenn sichergestellt ist, dass keine explosionsfähige Atmosphäre vorliegt.

Gefahrstoffe dürfen nur in solchen Mengen in den Kabelschacht mitgenommen werden, dass beim Auslaufen des Gebindes keine explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann.

Das Tanken benzinbetriebener Motorgeräte muss so erfolgen, dass keine Dämpfe in den Kabelschacht gelangen können.

10.4 Gase im Kabelschacht

Wer ein Unternehmen führt, hat dafür zu sorgen, dass ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden ist. Dies gilt insbesondere, wenn im Kabelschacht Flüssiggasverbraucher betrieben oder Arbeitsverfahren angewendet werden, bei denen Gase, Rauche, Dämpfe und Stäube freigesetzt werden.

Vor dem Einstieg in den Kabelschacht und während der Arbeiten im Kabelschacht ist durch Messen zu überwachen,

Wenn nicht sichergestellt werden kann, dass ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden ist, wird eine technische Lüftung notwendig.

Siehe auch DGUV Information 213-001 "Arbeiten in engen Räumen"

Eine technische Lüftung ist so lange in Betrieb zu halten, wie sich Beschäftigte in umschlossenen Räumen aufhalten, Gase oder Dämpfe vorhanden sind oder entstehen können (siehe Abschnitt 10.3).

10.5 Herabfallende Gegenstände

Bei Arbeiten unter Erdgleiche sind Gefährdungen durch herabfallende Gegenstände (z.B. Material, Werkzeuge) zu verhindern. Gegenstände sind gegen Herabfallen gesichert zu verwahren und dürfen nicht zu- bzw. abgeworfen werden.

10.6 Betreten und Verlassen von Gruben und Gräben

Vor Betreten von Gruben und Gräben ist darauf zu achten, dass:

Insbesondere ist darauf zu achten, dass an den Rändern von Gruben und Gräben mindestens 0,60 m breite, möglichst waagerechte Schutzstreifen vorhanden und diese frei von Aushubmaterial, Hindernissen und nicht benötigten Gegenständen sind. Bei Gräben bis zu einer Tiefe von 0,80 m kann auf einer Seite auf den Schutzstreifen verzichtet werden.

Abb. 5 Schutzstreifen an den Rändern von Gruben und Gräben entsprechend DIN 4124 "Baugruben und Gräben - Böschungen, Verbau, Arbeitsraumbreiten"

Gruben und Gräben von mehr als 1,25 m Tiefe dürfen nur über geeignete Einrichtungen betreten und verlassen werden.

Geeignete Einrichtungen können z.B. sein:

10.7 Betreten und Verlassen von Kabelschächten

Kabelschächte dürfen nur über geeignete Einstiegshilfen betreten und verlassen werden.

10.7.1 Steigleitern und Steigeisengänge

Um zu verhindern, dass Beschäftigte beim Einsteigen bzw. Verlassen in den Schacht stürzen, sind festangebrachte Steigleitern bzw. Steigeisengänge zu bevorzugen. An der Ein-/Austrittsstelle muss eine Haltevorrichtung vorhanden sein, die mind. 1 m über den Boden hinausragt.

Abb. 6 Eintrittsstelle mit Steigleiter

10.7.2 Einsatz von Leitern

Sind keine stationären Verkehrswege vorhanden oder nicht benutzbar, können andere temporäre Zugänge, wie z.B. eine Sprossenanlegeleiter benutzt werden, die ebenfalls mind. 1 m über den Boden hinausragt.

Leitern sind standsicher aufzustellen. Vorhandene Leitersicherungen sind zu nutzen.

10.7.3 Kabelschächte ab 5 m Absturzhöhe

Kabelschächte ab 5 m Absturzhöhe dürfen nur über fest eingebaute Steigleitern und mit Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz begangen werden.

Solche Einrichtungen sind z.B.:

Rückenschutz an Steigleitern in Kabelschächten ist nicht zulässig, da dieser eine Rettung behindert.

Das Betreten der Kabelschächte ist nur unter Verwendung von PSAgA zulässig. Wird die PSAgA bei der Arbeit beschädigt, müssen die Arbeiten eingestellt werden.

11 Gefährdungen bei Arbeiten an unterirdischen TK-Linien

11.1 Kreuzung und Näherung von Fremdanlagen

Bei Arbeiten in Baugruben und -gräben können Gefährdungen durch Fremdanlagen (z.B. Gas-, Stromleitungen) hervorgerufen werden.

Arbeiten an erdverlegten Kabeln dürfen nur ausgeführt werden, wenn diese zweifelsfrei identifiziert sind. Erkenntnisse zur Identifikation können z.B. durch Auskünfte von anderen Betreibern erdverlegter Kabel oder durch Selektion mit Kabelsuchgeräten gewonnen werden.

Bestehen Näherungen oder Kreuzungen zu Gasleitungen oder Kabeln der Energieversorgung muss ggf. mit dem zuständigen Energieversorgungsunternehmen Kontakt aufgenommen werden, um mit dessen Sachkundigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festzulegen.

Siehe auch Abschnitt 11.8

11.2 Montagearbeiten an Kabeln und Muffen

Vor den Montagearbeiten ist das Kabel eindeutig zu identifizieren. Die Kabel und Muffen sind auf äußerliche Beschädigungen zu kontrollieren, um Verletzungen (Schnitte oder elektrische Gefährdungen) zu vermeiden. Es sind die jeweiligen Montageanweisungen zu beachten und geeignete Werk- zeuge zu benutzen.

Um Gefährdungen durch Fremdspannungen oder Fernspeisung zu erkennen, sind Prüfungen mit geeigneten Messgeräten durchzuführen und dann entsprechende Maßnahmen (z.B. Erdung, Abschaltung) zu ergreifen.

Bei Montagearbeiten an Kabeln und Muffen ist geeignete Schutzkleidung zu tragen, z.B. bei Arbeiten mit Gasbrennern Schutzhandschuhe gegen thermische Einwirkung und schwer entflammbare Kleidung, bei Arbeiten mit Reinigungs- und Entfettungsmitteln Schutzhandschuhe gegen chemische Einwirkung.

Abb. 7 Baugrube mit Fremdanlagen

Abb. 8 Kupferkabel (oben) und Glasfaserkabel

Müssen Kabelmuffen mittels Gasbrenner geöffnet werden, ist vorher ein Loch mit einem Messer in die Muffe zu schneiden, damit ggf. entstehender Druck durch das Erhitzen von eingedrungener Feuchtigkeit entweichen kann. Wenn Gasbrenner eingesetzt werden, sind die Regeln, für den Umgang mit Gasgeräten [z.B. DGUV Vorschrift 79/80 "Verwendung von Flüssiggas"] zu beachten.

Nach Montagearbeiten an Glasfaserkabeln darf der Arbeitsplatz nicht mit Druckluft gesäubert werden. Die Glasfaserreste sind ordnungsgemäß zu entsorgen, denn sie können Verletzungen der Augen, der Haut oder der Schleimhäute verursachen.

11.3 Verwendung von Flüssiggas

Bei der Verwendung von Flüssiggas sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:

Weitere Informationen siehe DGUV Vorschrift 79/80 "Verwendung von Flüssiggas" und DGUV Information 213-001 "Arbeiten in engen Räumen".

11.4 Heben von Kabelschachtdeckeln

Zum Anheben der Kabelschachtabdeckungen sind kraftunterstützende Deckelheber zu verwenden, damit eine Überlastung der Beschäftigten ausgeschlossen wird (siehe auch Abschnitt 10.3 "Explosionsfähige Atmosphäre").

Die Deckel sind so zu lagern, dass sie nicht in den Kabelschacht/Abzweigkasten stürzen können oder sich verkehrsbehindernd auswirken.

11.5 Benutzung ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel

Ortsveränderliche elektrische Arbeitsmittel können beim Betrieb bewegt oder leicht von einem Platz zum anderen gebracht werden, während sie an den Versorgungsstromkreis angeschlossen sind. Dazu zählen z.B. handgeführte Elektrowerkzeuge, Schutzkleinspannungs- und Trenntransformatoren, Ladegeräte, Handleuchten, Verlängerungsleitungen, Leitungsroller (Kabeltrommel mit Stecker und Steckdose).

11.5.1 Auswahl

Auf Bau- und Montagestellen sind ortsveränderliche elektrische Arbeitsmittel in hohem Maße mechanischen Einwirkungen (z.B. scharfe Kanten, Quetschen, Knicken, Scheuern) und physikalischen Einwirkungen (z.B. Nässe, Temperatur, UV-Strahlung) ausgesetzt.

Für Arbeiten an unterirdischen Telekommunikationslinien sind ortsveränderliche elektrische Arbeitsmittel der Kategorie 2 (es sind mechanische, physikalische oder chemische Einwirkungen zu erwarten - "rauer Betrieb") einzusetzen.

Abb. 9 Öffnen eines Kabelschachtes

Umfassende Informationen zur Auswahl, Kennzeichnung und Anforderungen an ortsveränderliche elektrische Arbeitsmittel (z.B. Verlängerungskabel, Handleuchten, Bohrmaschinen) enthalten die DGUV Information 203-005 "Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach Einsatzbedingungen" und die DGUV Information 203-006 "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen".

11.5.2 Schutzmaßnahmen

11.5.2.1 Speisepunkt

Der Speisepunkt ist der Punkt, an dem elektrische Energie in die elektrische Anlage eingespeist wird. Das sind z.B. Baustromverteiler, Ersatzstromerzeuger, Schutzverteiler, Trenntransformatoren oder Steckdosen in einer Gebäudeinstallation.

11.5.2.2 Arbeitsmittel

Für den gefahrlosen Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel sind besonders zwei Schutzmaßnahmen wichtig:

Die Schutzmaßnahmen dürfen nie beeinträchtigt oder unwirksam gemacht werden.

11.5.2.3 Kabelschächte

Kabelschächte sind in den meisten Fällen leitfähige Bereiche mit begrenzter Bewegungsfreiheit. Von den dort verwendeten elektrischen Arbeitsmitteln geht eine erhöhte Gefährdung aus, die besondere Schutzmaßnahmen erfordern (DIN VDE 0100-706).

In Kabelschächten dürfen ortsveränderliche elektrische Arbeitsmittel nur mit den Schutzmaßnahmen Schutzkleinspannung oder Schutztrennung betrieben werden. An einem Trenntransformator oder an einem Ersatzstromerzeuger darf nur ein elektrisches Arbeitsmittel angeschlossen werden.

Ersatzstromerzeuger, Schutzkleinspannungs- und Trenntransformatoren dürfen nur außerhalb des Kabelschachtes aufgestellt werden.

Es wird empfohlen, akkubetriebene elektrische Arbeitsmittel zu verwenden.

Weitere Informationen zu den erforderlichen Schutzmaßnahmen enthält die DGUV Information 203-006.

11.5.3 Prüfung

Elektrische Arbeitsmittel sind vor der ersten Inbetriebnahme, nach Änderung und nach Instandsetzung sowie in angemessenen Zeitabständen zu prüfen [DGUV Vorschrift 3/4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" sowie die Betriebssicherheitsverordnung in Verbindung mit TRBS 1201 und TRBS 1203]. Bei den Prüfungen soll der ordnungsgemäße Zustand der Arbeitsmittel festgestellt werden.

Die Festlegung der Prüffristen gehört zur Unternehmerverantwortung. Die Häufigkeit der Wiederholungsprüfungen ist von den Einsatzbedingungen und der Beanspruchung des Arbeitsmittels abhängig und wird in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt.

Damit der Benutzer feststellen kann, ob das Arbeitsmittel geprüft ist, wird empfohlen, die geprüften und als mangelfrei beurteilten Betriebsmittel zu kennzeichnen, z.B. mit einer Prüfplakette oder Banderole.

Ortsveränderliche elektrische Arbeitsmittel müssen durch den Benutzer vor jeder Benutzung einer Sichtprüfung auf äußerlich erkennbare Schäden oder Mängel unterzogen werden.

11.6 Kontakt mit heißen Medien

Die Arbeit an unterirdischen TK-Linien ist so zu gestalten, dass Verletzungen durch Verbrennungen oder Verbrühungen vermieden werden.

Arbeitsmittel, wie z.B. Heizstrahler und Lötkolben sind so aufzustellen bzw. abzulegen, dass ein Kontakt mit den heißen Oberflächen der Geräte vermieden wird.

Heißluftgebläse sind so zu führen, dass Körperteile und Kleidungsstücke nicht erfasst bzw. erhitzt werden können.

11.7 Kabelzieharbeiten

Die bereitgestellten Arbeitsmittel müssen so beschaffen sein, dass bei beweglichen Bauteilen genügend Raum zwischen den beweglichen Bauteilen und der festen Umgebung vorhanden ist, um Verletzungen zu vermeiden.

Bei Kabelzieharbeiten (auch mittels Druckluft) ist das Schutzziel erreicht, wenn Verletzungen, die durch bewegte Teile hervorgerufen werden können, vermieden werden. Zwischen den beweglichen Teilen der Winde kann es zum Einziehen von Körperteilen/ Kleidung kommen. Während des Ziehvorgangs ist von allen bewegten Teilen ausreichend Abstand zu halten.

Gleitbleche, Rollen und Spannvorrichtungen dürfen nicht während des Ziehvorgangs eingesetzt oder nachgeregelt werden.

Beim Ziehen über Umlenkeinrichtungen dürfen sich Beschäftigte nicht innerhalb des Umlenkwinkels aufhalten. Bei lotrechten Zieharbeiten dürfen sich Beschäftigte bis zur endgültigen Befestigung des Kabels nicht in dessen Fallbereich aufhalten.

Abb. 10 Kabelzieharbeiten

Bei beschädigtem Ziehstrumpf kann es zum Zurückschlagen des Seiles kommen (Peitscheneffekt).

Die Einlass- und Austrittsstellen bei Kabelblasarbeiten sind Gefahrenbereiche. Für die Festlegung der Grenzen des Gefahrenbereiches sind die Maße nach DIN EN ISO 13857 "Sicherheit von Maschinen - Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefährdungsbereichen mit den oberen und unteren Gliedmaßen" sowie DIN EN 349 "Sicherheit von Maschinen - Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen" zugrunde zu legen.

Bei manuellen Kabelzieharbeiten sind physische Belastungen, die für die Beschäftigten Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit, insbesondere der Wirbelsäule, mit sich bringen, zu vermeiden.

Abb. 11 Zugvorgang mittels Ziehstrumpf

11.8 Arbeiten an Lichtwellenleiter-Kommunikations-Systemen (LWKS)

Bei Arbeiten an LWKS können Gefährdungen durch Laserstrahlung oder direktes Berühren der Glasfaser auftreten. Folgende Regeln sind zu beachten:

Siehe auch DGUV Information 203-039 "Umgang mit Lichtwellenleiter-Kommunikations- Systemen (LWKS)"

Abb. 12 Sicherung der Arbeitsstelle 1

12 Verkehrssicherungspflicht

Bei der Arbeit im Verkehrsraum kommt der Absicherung große Bedeutung zu. Die DGUV Vorschrift 38/39 "Bauarbeiten" und die Straßenverkehrsordnung (StVO) verlangen von der Unternehmerin oder dem Unternehmer vollständige Absperrung und Kennzeichnung von Arbeitsstellen im öffentlichen Verkehrsraum.

Bei der Absicherung sind die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - RSA 95 zu beachten.

Liegt die Arbeitsstelle im Fahrbahnbereich ist besondere Vorsicht geboten. Die Straßenverkehrs- oder Straßenbaubehörde entscheidet im Einzelfall über die nach RSA durchzuführenden Sicherungsmaßnahmen.

Der verantwortliche Vorgesetzte hat sich an die zuständige Behörde zu wenden und die geforderte Absperrung und Beschilderung vollständig vornehmen zu lassen und zu überwachen.

Die Schachteinstiege sind so zu sichern, dass weder für die Verkehrsteilnehmer noch für die Beschäftigten Gefahren bestehen können. Zur zusätzlichen Absicherung sollte nach Möglichkeit ein Fahrzeug zur Absicherung in Fahrtrichtung vor der Arbeitsstelle abgestellt werden.

Bei Arbeiten im Verkehrsraum ist Warnkleidung zu tragen (siehe Abschnitt 7).

Abb. 13 Sicherung der Arbeitsstelle 2


.

 Anhang


Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften, Regeln und Informationen zusammengestellt.

1. Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln

Bezugsquelle:
Buchhandel und Internet: z.B. www.gesetzeim-internet.de

2. Vorschriften, Regeln, Informationen und Grundsätze für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

Bezugsquelle:
Bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger und unter www.dguv.de/publikationen

Unfallverhütungsvorschriften:

Regeln:

Informationen:

Grundsätze:

3. Normen

Bezugsquelle:
Beuth- Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin

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