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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I
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DGUV Information 205-023 / BGI/GUV-I 5182 - Brandschutzhelfer - Ausbildung und Befähigung
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information

(Ausgabe 02/2014; 11/2019)



Archiv: 02/2014

1 Vorbemerkung

Ein Brand stellt für jedes Unternehmen eine ernste Gefährdung dar. Die Verantwortung für die Beschäftigten, die Sicherung des Unternehmens und die öffentliche Sicherheit erfordern eine angemessene Aufmerksamkeit für den Brandschutz.

Zum betrieblichen Brandschutz gehören eine regelmäßige Unterweisung aller Beschäftigten und eine Ausbildung von Brandschutzhelfern

Anmerkung
Ausbildung im Sinne dieser Schrift ist die Verbindung einer fachkundigen Unterweisung mit einer praktischen Übung. Für diese Ausbildung sind Anforderungen an die verantwortlichen ausbildenden Personen definiert, um sicherzustellen, dass das Erlernte in sicherer Art und Weise umgesetzt werden kann

Diese Schrift gibt eine Übersicht zu den Inhalten und zum Umfang der Ausbildung von Brandschutzhelfern (siehe "Schaubild zur tabellarischen Verdeutlichung der Unterweisung und Ausbildung" im Anhang). Die Notwendigkeit von Brandschutzhelfern ergibt sich aus folgenden Rechtsgrundlagen 1):

1.1 Regelmäßige Unterweisung

Alle Beschäftigten müssen regelmäßig (mindestens einmal jährlich) über die in ihrem Arbeitsbereich vorhandenen Brandgefahren und Brandschutzeinrichtungen (Feuerlöscheinrichtungen, Wandhydranten, Alarmierungseinrichtungen etc.) sowie das Verhalten im Gefahrenfall (Evakuierung, Flucht- und Rettungswege, Sammelstelle) unterwiesen werden. Dazu bieten sich z.B. kontinuierliche Informationen und regelmäßige Informationsveranstaltungen im Rahmen der innerbetrieblichen Kommunikation an.

Neue Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind im Rahmen der Erstunterweisung über die wichtigsten betrieblichen Brandschutzaspekte zu informieren.

Die Unterweisungen sind zu dokumentieren.

1.2 Brandschutzhelfer

Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch fachkundige Unterweisung und praktische Übungen im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen vertraut zu machen und als Brandschutzhelfer zu benennen. Für Baustellen gilt diese Notwendigkeit nur für stationäre Baustelleneinrichtungen wie Baubüros, Unterkünfte, Werkstätten (siehe ASR A2.2 Abschnitt 8).

Ziele der Ausbildung sind der sichere Umgang mit und der Einsatz von Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden ohne Eigengefährdung und zur Sicherstellung des selbstständigen Verlassens (Flucht) der Beschäftigten.

Die notwendige Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von fünf Prozent der Beschäftigten ist bei normaler Brandgefährdung nach ASR A2.2 (z.B. Büronutzung) in der Regel ausreichend. Je nach Art des Unternehmens, der Brandgefährdung, der Wertekonzentration und der Anzahl der während der Betriebszeit anwesenden Personen (z.B. Beschäftigte, betriebsfremde Personen, Besucherinnen und Besucher und Personen mit eingeschränkter Mobilität) kann eine deutlich höhere Ausbildungsquote für die Entstehungsbrandbekämpfung sinnvoll sein. Bei der Anzahl der Brandschutzhelfer sind auch Schichtbetrieb und Abwesenheit einzelner Beschäftigter, z.B. durch Fortbildung, Urlaub, Krankheit und Personalwechsel, zu berücksichtigen.

Besondere betriebliche Gegebenheiten, z.B.

Hinweis:
Betriebe mit häufig wechselndem Personal sowie Saisonbetriebe, wie z.B. Kinos, Hotels und Gaststätten, stellen eine besondere Anforderung hinsichtlich der Ausbildungsquote und Schulungsfrequenz dar.

Personen mit Ausbildung entsprechend Abschnitt 2.1 und 2.2 dieser Schrift, z.B. aktive Feuerwehrleute mit erfolgreich abgeschlossener feuerwehrtechnischer Grundausbildung (Truppmann, Truppfrau), können ohne zusätzliche Ausbildung als Brandschutzhelfer bestellt werden.

Es gilt:
Der Unternehmer oder die Unternehmerin kann erst dann eine Person zum Brandschutzhelfer bestellen, wenn sie auch mit den jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten vertraut gemacht wurde.

2 Inhalte der Ausbildung

Zum Ausbildungsinhalt gehören neben den Grundzügen des vorbeugenden Brandschutzes Kenntnisse über die betriebliche Brandschutzorganisation, die Funktions- und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen, die Gefahren durch Brände sowie über das Verhalten im Brandfall.

Zum Ausbildungsinhalt gehören auch praktische Übungen im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen.

Im Folgenden sind die wesentlichen Inhalte der Ausbildung stichwortartig aufgeführt.

2.1 Theorie

  1. Grundzüge des Brandschutzes
    - Grundlagen der Verbrennung und der Vorgänge beim Löschen
    - häufige Brandursachen/Brandbeispiele, wie z.B. Tätigkeiten mit feuergefährlichen und brennbaren Stoffen
    - betriebsspezifische Brandgefahren/Zündquellen bezogen auch auf spezielle Produktionsabläufe
  2. Betriebliche Brandschutzorganisation
    - Brandschutzordnung des Betriebes nach DIN 14096:2014-05 "Brandschutzordnung - Regeln für das Erstellen und das Aushängen"
    - Alarmierungswege und -mittel
    - betriebsspezifische Brandschutzeinrichtungen
    - Sicherstellung des eigenen Fluchtweges
    - Sicherheitskennzeichnung nach ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung"
  3. Funktion und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen
    - Brandklassen A, B, C, D und F
    - Wirkungsweise und Eignung von Löschmitteln
    - geeignete Feuerlöscheinrichtungen
    - Aufbau und Funktion der im Betrieb vorhandenen Feuerlöscheinrichtungen
    - Einsatzbereiche und Einsatzregeln von Feuerlöscheinrichtungen und Wandhydranten
  4. Gefahren durch Brände
    - Gefährdungen durch Rauch und Atemgifte (z.B. durch Kohlenmonoxid)
    - thermische Gefährdungen (z.B. Wärmestrahlung)
    - mechanische Gefährdungen (z.B. durch herumfliegende Teile)
    - besondere betriebliche Risiken (z.B. Metallbrände, Fettbrände oder hohe Brandlasten)
  5. Verhalten im Brandfall
    - Alarmierung
    - Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen ohne Eigengefährdung
    - Sicherstellung der selbstständigen Flucht der Beschäftigten
    - ggf. besondere Aufgaben nach Brandschutzordnung Teil C (z.B. Ansprechpersonen für die Feuerwehr)
    - Löschen von brennenden Personen

2.2 Praxis

3 Dauer der Ausbildung

Für die Theorie nach Abschnitt 2.1 sind mindestens 2 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten vorzusehen.

Die Zeitdauer für die Praxis nach Abschnitt 2.2 hängt von der Gruppengröße ab. Jeder Teilnehmende sollte ausreichend Übungszeit zur Verfügung gestellt bekommen. Erfahrungsgemäß sind 5 bis 10 Minuten pro Teilnehmende ausreichend.

Merke
Bei betriebsspezifischen Besonderheiten ist sowohl für die Theorie als auch für die Praxis eine entsprechend längere Ausbildung erforderlich (siehe Anhang "Schaubilder zur tabellarischen Verdeutlichung der Unterweisung und Ausbildung").

Die Ausbildung ist durch die Einweisung in den betrieblichen Zuständigkeitsbereich abzuschließen.

4 Qualifikation/Fachkunde der verantwortlichen ausbildenden Personen

Die Ausbildung von Brandschutzhelfern kann durch den Unternehmer oder die Unternehmerin, deren Beauftragte 2) oder auch in Kooperation mit kompetenten externen Anbietern, wie z.B. mit Feuerlöschgeräteherstellern, Fachbetrieben oder Feuerwehren, erfolgen. Werden in der Ausbildung keine betriebsspezifischen Kenntnisse vermittelt, obliegt deren nachträgliche Vermittlung dem Unternehmer bzw. der Unternehmerin.

Fachkundig im Sinne dieser Schrift ist, wer über eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit verfügt und sich regelmäßig im Bereich des Brandschutzes fortbildet.

Hierzu zählen z.B.:

5 Wiederholung der Brandschutzhelfer-Ausbildung

Zur Auffrischung der Kenntnisse empfiehlt es sich, die Ausbildung in Abständen von 3 bis 5 Jahren zu wiederholen. Bei wesentlichen betrieblichen Änderungen ist in kürzeren Abständen eine Wiederholung der Ausbildung erforderlich, dies können z.B. sein:

6 Anforderungen an Baustellen

Die Anforderungen an die Ausstattung von Arbeitsstätten mit Feuerlöscheinrichtungen und an die Ausbildung von Brandschutzhelfern gelten auf Baustellen nur für stationäre Baustelleneinrichtungen, z.B. Baubüros, Unterkünfte oder Werkstätten (siehe ASR A2.2 Abschnitt 8).

Personen, die auf Baustellen Tätigkeiten mit Brandgefährdung ausführen, wie beispielsweise Flammarbeiten, Schweißen, Brennschneiden, Trennschleifen, Löten, Oberflächenbehandlungen, Lackierarbeiten, sind im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zu unterweisen. Diese Unterweisung beinhaltet einen theoretischen und einen praktischen Teil.

Die Unterweisung sollte folgende Themen beinhalten:

Es empfiehlt sich, diese Unterweisung in Abständen von 3 bis 5 Jahren zu wiederholen. Kürzere Abstände können erforderlich werden, wenn neue Arbeitsverfahren eingesetzt werden oder sich die Brandgefährdungen ändern.

.

Schaubilder zur tabellarischen Verdeutlichung der Unterweisung und AusbildungAnhang


Regelmäßige Brandschutz-Unterweisung für alle Beschäftigten (§ 6 ArbStättV, ASR A2.2 Abschnitt 7.2 und § 4 DGUV Vorschrift 1)
Unterweisungsdauer nach Notwendigkeit
bei Tätigkeiten auftretende BrandgefährdungenMaßnahmen zur Abwendung von Brandgefährdungen
Brandgefahren am Arbeitsplatz (z.B. Gefährdungsbeurteilung)Umgang mit Zündquellen (z.B. BetriebsanweisungenMaßnahmen gegen Entstehungsbrände und ExplosionenVerhalten im Brandfall (z.B. Brandschutzordnung Teil A+B)Flucht- und Rettungswege (z.B. Evakuierung, Flucht- und Rettungsplan))
Ziel: Arbeitssicherheit durch sicheren Umgang mit Brandgefahren am Arbeitsplatz und richtiges Verhalten im Brandfall durch selbstständiges Verlassen (Flucht) bei unmittelbarer Gefahr
Kenntnisse der betriebsspezifischen Gefahren und Schutzmaßnahmen
(Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisungen bzw. Brandschutzordnung)

+
i.d.R. 5 % der Beschäftigten bei normaler Brandgefährdung nach ASR A2.2

Ausbildung (Fachkundige Unterweisung) einer ausreichenden Anzahl von Beschäftigten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen (vgl. § 6 ArbStättV, § 22 DGUV Vorschrift 1) zur Bekämpfung von Entstehungsbränden (Brandschutzhelfer i.S. d. ASR A2.2 Abschnitt 7.3
Unterweisungsdauer ca. 1,5 bis 2 Stunden
Grundzüge des vorbeugenden Brandschutzes (z.B. allgemeine Brandschutzmaßnahmen)Betriebliche Brandschutzorganisation (z.B. Verantwortung, Zuständigkeiten, Alarmpläne)Verhalten im Brandfall (z.B. Brandschutzordnung Teil C)Gefahren durch Brände (z.B. Entstehungsbrand, Ausbreitung von Feuer und Rauch)Funktions- und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen (z.B. Bedienung, Einsatzgrenzen und Löschtaktik)
+ Praktische Löschübung mit Feuerlöscheinrichtungen
Ziel: Sicherer Umgang mit und der Einsatz von Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden ohne Eigengefährdung und zur Sicherstellung des selbstständigen Verlassens (Flucht) der Beschäftigten
Kenntnisse der betrieblichen Brandschutzmaßnahmen und der betrieblichen BrandschutzorganisationKenntnisse der Brandbekämpfung, der Funktion und Bedienung von Feuerlöscheinrichtungen

+
größere Anzahl von Brandschutzhelfern

z.B. bei erhöhter Brandgefährdung, Anwesenheit vieler Personen, Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie großer räumlicher Ausdehnung der Arbeitsstätte (vgl. ASR A2.2 Abschnitte 6.1 und 7.3(2))

Ergänzende Ausbildung für Brandschutzhelfer in einem angemessenen Verhältnis
zu den bestehenden besonderen Gefahren (vgl. § 10 (2) ArbSchG) nach Gefährdungsbeurteilung
Ausbildungsdauer nach Bedarf
Grundzüge des vorbeugenden Brandschutzes (z.B. betriebsspezifische und besondere
Brandschutzmaßnahmen)
Weitergehende betriebliche Brandschutzorganisation
(z.B. Selbsthilfekräfte, Betriebs- oder Werkfeuerwehr)
Besonderes Verhalten im Brandfall (z.B. in Bereichen mit Löschanlagen)Besondere Gefahren durch Brände (z.B. elektrische Anlagen, Gefahrstoffe)Funktions- und Wirkungsweise vorhandener Feuerlöscheinrichtungen (z.B. Brandklassen, Löschmittel, Bedienung, Einsatzgrenzen und Löschtaktik)
+ Praktische Löschübung mit unterschiedlichen Feuerlöscheinrichtungen und Wandhydranten
Kenntnisse der besonderen Brandschutzgefahren, der individuellen Brandschutzmaßnahmen (ggf. Brandschutzkonzept) und der betrieblichen BrandschutzorganisationKenntnisse der besonderen Gefahren bei der Brandbekämpfung und der Funktion und Bedienung der vorhandenen Löscheinrichtungen


1) Wesentliche rechtliche Grundlagen zum Brandschutz bzw. Brandschutzhelfer. Im Einzelfall können noch weitere Rechtsgrundlagen zur Anwendung kommen.

2) Beauftragte im Sinne von § 13 (2) ArbSchG: "Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen."


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