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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I
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DGUV Information 205-040 - Wiederkehrende Prüffristen im Brandschutz
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information

(Ausgabe 06/2022 aufgehoben)


Zur aktuellen Fassung

Zu dieser DGUV Information gehören externe Begleitdokumente, die regelmäßig und unabhängig vom Ausgabestand der vorliegenden Schrift inhaltlich gepflegt werden. Den stets aktuellen Stand dieser Dokumente finden Sie unter www.dguv.de/publikationen Webcode: p205040

1 Vorwort

Neben der Erstprüfung nach Errichtung ist die regelmäßige Prüfung und Instandhaltung von Brandschutzeinrichtungen wesentliche Grundlage für die Sicherstellung ihrer Funktion. Um diese dauerhaft zu gewährleisten, wird die wiederkehrende Prüfung und Instandhaltung in zahlreichen Gesetzen, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Technischen Regeln, DGUV Regeln und Informationen, anerkannten Regeln der Technik und Richtlinien der Sachversicherer gefordert. Darüber hinaus ergeben sich baurechtliche Auflagen/Einzelforderungen für Prüfungen aus dem Baugenehmigungsverfahren für das jeweilige Objekt.

Die Suche nach dem erforderlichen Prüfumfang, den Anforderungen an die prüfende Person sowie den Prüffristen für die jeweiligen Brandschutzeinrichtungen ist oft sehr zeitintensiv und erstreckt sich vielfach über unterschiedlichste Regelwerke.

Diese DGUV Information soll die Suche erleichtern und unterstützt die Verantwortlichen für den sicheren Betrieb von Brandschutzeinrichtungen bei der Festlegung des Prüfumfangs, der prüfenden Person sowie der Prüffrist. Im Text dieses Dokuments werden die Rechtsgebiete für die Prüfung und Instandhaltung von Brandschutzeinrichtungen erläutert und die in diesem Kontext häufig verwendeten Begriffe definiert. Die ergänzenden Tabellen sind als begleitende Dokumente zu dieser DGUV Information unter

https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-informationen/4473/prueffristen-im-brandschutz

zum Download verfügbar. Sie bilden die Fristen für die Prüfung und für die Prüfung und Instandhaltung folgender Brandschutzeinrichtungen ab

Diese begleitenden Dokumente werden in einem regelmäßigen Turnus durch das Sachgebiet "Betrieblicher Brandschutz" des Fachbereichs "Feuerwehren, Hilfeleistungen, Brandschutz" der DGUV geprüft und ggf. aktualisiert. Trotz aller Sorgfalt bei der Erstellung und Aktualisierung der Tabellen bitten wir um Verständnis, dass diese keinen Anspruch auf Fehlerfreiheit und Vollständigkeit haben und den Stand des Regelwerks zum Zeitpunkt ihrer Erstellung wiedergeben.

2 Rechtsgebiete

2.1 Muster-Verordnung über Prüfungen von technischen Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht

Die Muster-Verordnung über Prüfungen von technischen Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht (Muster-Prüfverordnung) beschreibt die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in Sonderbauten wie z.B. Verkaufsstätten, Versammlungsstätten, Krankenhäusern, Gaststätten, Hochhäusern, Mittel- und Großgaragen, allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, im Sinne der jeweiligen Muster-Sonderbauverordnungen, wenn sie bauordnungsrechtlich gefordert oder soweit an sie bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden.

Hiernach haben der Bauherr oder der Betreiber

auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit durch nach Bauordnungsrecht anerkannte Sachverständige prüfen zu lassen, die dafür nötigen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten.

Die Konkretisierung erfolgt in den jeweiligen Landesbauvorschriften.

2.2 Betriebssicherheitsverordnung

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) regelt die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber, die Benutzung von Arbeitsmitteln durch die Beschäftigten bei der Arbeit sowie die Errichtung und den Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des Arbeitsschutzes.

Sie verpflichtet den Arbeitgeber, Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen zu ermitteln und festzulegen. Für überwachungsbedürftige Anlagen gelten zusätzliche Vorschriften. Sie müssen vor der erstmaligen Inbetriebnahme, vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen sowie wiederkehrend auf ihren sicheren Zustand hinsichtlich des Betriebs geprüft werden.

Nähere Ausführungen über Art und Umfang der Prüfungen geben die auf Grundlage der BetrSichV erlassenen Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS).

2.3 Arbeitsstättenverordnung

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) regelt die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Beschäftigten in Arbeitsstätten und enthält Anforderungen an die menschengerechte Gestaltung der Arbeit. Sie erfasst auch Arbeitsplätze auf Baustellen.

Sie verpflichtet den Arbeitgeber, Sicherheitseinrichtungen zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren, insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen, Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie raumlufttechnische Anlagen, in regelmäßigen Abständen sachgerecht warten und auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.

Nähere Ausführungen über Art und Umfang der Prüfungen geben die auf Grundlage der ArbStättV erlassenen Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR).

2.4 Gefahrgutrecht

Für den Transport gefährlicher Güter wurde ein internationales Regelwerk geschaffen, mit dem der sichere Transport dieser Güter grundsätzlich gewährleistet ist. Dieses internationale Regelwerk wird durch nationale Regelungen, die unter anderem Zuständigkeiten, Pflichten und Ordnungswidrigkeiten festlegen, ergänzt.

Basisregelwerk ist das "Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße" (Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route - ADR). Dieses regelt den Transport gefährlicher Güter im Straßenverkehr, und hat in der ganzen Europäischen Union und den assoziierten Staaten Gültigkeit. Wichtigstes nationales Recht für die Gefahrgutbeförderung auf der Straße ist die "Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt" (GGVSEB).

Das Gefahrgutrecht ist unter nachfolgendem Link auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) abrufbar:

https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/G/Gefahrgut/gefahrgut-recht-vorschriften.html

2.5 DGUV Vorschriften- und Regelwerk

Die gesetzlichen Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaften und Unfallkassen) erlassen auf Grundlage von § 15 Sozialgesetzbuch (SGB) VII als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften, welche für ihre Mitgliedsbetriebe und Versicherten verbindlich sind. Die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger stellen damit eine wesentliche Ergänzung zum staatlichen Recht für Sicherheit und Gesundheitsschutz dar.

Unterhalb dieser Vorschriftenebene haben die gesetzlichen Unfallversicherungsträger zudem ein umfassendes Regelwerk (DGUV Regeln, DGUV Informationen und DGUV Grundsätze) zur Unterstützung der Unternehmer und Versicherten bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten im Bereich Sicherheit und Gesundheit erarbeitet. Das gesamte Regelwerk der gesetzlichen Unfallversicherung ist in der Publikationsdatenbank der DGUV unter nachfolgendem Link abrufbar:

https://publikationen.dguv.de/regelwerk/

2.6 Herstellervorgaben

Sind bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten, um den Schutz von Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten, ist bei der Bereitstellung auf dem Markt entsprechend § 3 Abs. 4 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) hierfür eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern, sofern in den Rechtsverordnungen zum Produktsicherheitsgesetz keine anderen Regelungen vorgesehen sind.

2.7 Normen

Normen können für die Arbeitsschutzvorschriften des Staates und die zum Zweck der Konkretisierung erlassenen Regeln staatlicher Ausschüsse sowie für das autonome Recht der Unfallversicherungsträger (Unfallverhütungsvorschriften) und die dazu erarbeiteten DGUV Regeln als zusätzliche Informationen von Bedeutung sein, z.B. hinsichtlich der Prüfverfahren und der Prüfinhalte. Dabei kommen Normen zur Beschaffenheit von Produkten (Produktsicherheit), aber auch Normen mit erläuternden und beispielhaften Hinweisen für die Gestaltung von Arbeitsschutzmaßnahmen zur Anwendung. Sie tragen dazu bei, die Anwendung des Vorschriften- und Regelwerks in der Praxis zu verbessern und unterstützen bei der Ermittlung des Standes der Technik.

2.8 Vorgaben von Sachversicherern

Sachversicherungen sichern den Verlust oder die Beschädigungen von Sachwerten in einem definierten Leistungsumfang ab. Um die Risiken beim Versicherungsnehmer zu bewerten und das erforderliche Schutzniveau zu definieren, werden von den Sachversicherern Anforderungen festgelegt, die Bestandteil des Vertrages zwischen dem Sachversicherer und dem Versicherungsnehmer sind. Gebräuchlichste Anforderungen sind z.B. die:

3 Begriffsbestimmungen

Abkürzungen
t=täglich
w=Wöchentlich
m=monatlich
1/4 j=vierteljährlich
1/2 j=halbjährlich
j=J
Löschanlagen
Stand: 04.11.2021
Wiederkehrende PrüffristenPrüfinhalteQuelle
t, w, m, 1/4 j1/2 jjährlich2 j3 j5 j6 1/4 j10 j12 1/2 j15 j20 j25 j
Sprinkler-
anlagen
vP           Sichtkontrolle und FunktionsprüfungVdS CEA 4001
 E          InstandhaltungVdS CEA 4001
  E         erweiterte InstandhaltungVdS CEA 4001
  SV-V         Wirksamkeit und BetriebssicherheitVdS CEA 4001
 SV-VSV-V         Wirksamkeit und BetriebssicherheitKlauseln für die Feuerversicherung
    E       InspektionVdS CEA 4001
    SV-Bau       Wirksamkeit und BetriebssicherheitMusterPrüfVO (ARGEBAU),
Umsetzung in den Bundesländern variiert
     ZÜS      Innere Prüfung DruckbehälterBetriebssicherheitsverordnung
     E      erweiterte InspektionVdS CEA 4001
      SV-V     Überprüfung hängende Trockensprinkler in TrockenanlagenVdS CEA 4001
       ZÜS    Festigkeitsprüfung DruckbehälterBetriebssicherheitsverordnung
        SV-V   Altanlagenprüfung: Überprüfung TrockenrohrnetzVdS CEA 4001
         E  Überprüfung WasserbehälterVdS CEA 4001
           SV-VUmfangreiche AltanlagenprüfungVdS CEA 4001
Sprühwasser-
löschanlagen
vP           Sichtkontrolle und FunktionsprüfungVdS 2109
 E          InstandhaltungVdS 2109
  E         erweiterte InstandhaltungVdS 2109
  SV-V         Wirksamkeit und BetriebssicherheitVdS 2109
 SV-VSV-V         Wirksamkeit und BetriebssicherheitKlauseln für die Feuerversicherung
    E       InspektionVdS 2109
    SV-Bau       Wirksamkeit und BetriebssicherheitMusterPrüfVO (ARGEBAU),
Umsetzung in den Bundesländern variiert
     ZÜS      Innere Prüfung DruckbehälterBetriebssicherheitsverordnung
     E      erweiterte InspektionVdS 2109
       ZÜS    Festigkeitsprüfung DruckbehälterBetriebssicherheitsverordnung
        SV-V   Altanlagenprüfung: Überprüfung RohrnetzVdS 2109
         E  Überprüfung WasserbehälterVdS 2109
           SV-VUmfangreiche AltanlagenprüfungVdS 2109
Schaum-
löschanlagen
vP           Sichtkontrolle und FunktionsprüfungVdS 2108
 E          InstandhaltungVdS 2108
  E         erweiterte Instandhaltung, u.a. Nachweis erforderliche Schaummittelkonzentration und -qualitätVdS 2108
  SV-V         Wirksamkeit und BetriebssicherheitVdS 2108
 SV-VSV-V         Wirksamkeit und BetriebssicherheitKlauseln für die Feuerversicherung
    E       InspektionVdS 2108
    SV-Bau       Wirksamkeit und BetriebssicherheitMusterPrüfVO (ARGEBAU),
Umsetzung in den Bundesländern variiert
     ZÜS      Innere Prüfung DruckbehälterBetriebssicherheitsverordnung
     E      erweiterte InspektionVdS 2108
       ZÜS    Festigkeitsprüfung DruckbehälterBetriebssicherheitsverordnung
        SV-V   Altanlagenprüfung: Überprüfung RohrnetzVdS 2108
         E  Überprüfung WasserbehälterVdS 2108
           SV-VUmfangreiche AltanlagenprüfungVdS 2108
GaslöschanlagenvP           Sichtkontrolle und FunktionsprüfungVdS 2093, VdS 2380, VdS 2381
  E         Funktionsprüfung AlarmVDE 0833
  E         InstandhaltungVdS 2093, VdS 2380, VdS 2381
  SK oder
SV-DGUV
         ordnungsgemäße Funktion und sicherer Zustandgesetzliche Unfallversicherung (DGUV Information 205-026)
  SV-V         Wirksamkeit und BetriebssicherheitVdS 2093, VdS 2380, VdS 2381
   SV-DGUV        ordnungsgemäße Funktion und sicherer Zustandgesetzliche Unfallversicherung (DGUV Information 205-026)
    SV-Bau       Wirksamkeit und BetriebssicherheitMusterPrüfVO (ARGEBAU),
Umsetzung in den Bundesländern variiert
     ZÜS*      Innere Prüfung Druckbehälter (nur CO2 Niederdruck)Betriebssicherheitsverordnung
       ZÜS*    Festigkeitsprüfung Druckbehälter (nur CO2 Niederdruck)Betriebssicherheitsverordnung
       ZÜS*    Festigkeitsprüfung (Löschmittelflaschen)Gefahrgutrecht
       bP    Sichtprüfung, Zustand der Löschmittelflaschen, Empfehlung über Weiterbetrieb der FlaschenBetriebssicherheitsverordnung,
TRBS 3145
          B Entscheidung über FlaschentauschBetriebssicherheitsverordnung,
TRBS 3145
PulverlöschanlagenvP           Sichtkontrolle und FunktionsprüfungDIN EN 12416
E           Funktionsprüfung AlarmVDE 0833
  E         InstandhaltungPrüfung der Pulverqualität (DIN EN 12416) sowie nach Herstellvorgaben
  SK oder
SV-DGUV
         ordnungsgemäße Funktion und sicherer Zustandgesetzliche Unfallversicherung (Fachbereich AKTUELL FBFHB-015)
  SV         Wirksamkeit und BetriebssicherheitDerzeit keine gültige Norm oder VdS - Regel
   SV-DGUV        ordnungsgemäße Funktion und sicherer Zustandgesetzliche Unfallversicherung (Fachbereich AKTUELL FBFHB-015)
    SV-Bau       Wirksamkeit und BetriebssicherheitMusterPrüfVO (ARGEBAU),
Umsetzung in den Bundesländern variiert
     ZÜS**      Innere Prüfung PulverbehälterBetriebssicherheitsverordnung
       ZÜS**    Festigkeitsprüfung PulverbehälterBetriebssicherheitsverordnung
       ZÜS**    Festigkeitsprüfung (Treibgasflaschen )Gefahrgutrecht
       bP    Sichtprüfung, Zustand der Treibgasflaschen, Empfehlung über Weiterbetrieb der FlaschenBetriebssicherheitsverordnung,
TRBS 3145
          B Entscheidung über FlaschentauschBetriebssicherheitsverordnung,
TRBS 3145
*nur wenn die Löschmittelbehälter zu Instandsetzungszwecken geöffnet werden oder wenn nach Gebrauch Löschmittel nachgefüllt wird.
**Wiederkehrende Prüfungen brauchen nach Ablauf der Prüffristen nur durchgeführt werden, wenn die Löschmittelbehälter zu Instandhaltungszwecken geöffnet oder mit Löschmittel wieder oder neu befüllt werden.
Festigkeitsprüfungen können entfallen, wenn als Löschmittel Löschpulver zum Einsatz kommt und bei der inneren Prüfung keine Mängel festgestellt wurden.


Brandvermei-
dungsanlagen

Stand: 04.11.2021
Wiederkehrende PrüffristenPrüfinhalteQuelle
t, w, m, 1/4 j1/2 j1 j2 j3 j5 j10 j
Sauerstoff-
reduzierungs-
anlagen
vP      Sichtkontrolle und FunktionsprüfungVdS 3527
  E    Funktionsprüfung AlarmVDE 0833
  E    InstandhaltungVdS 3527
  bP    ordnungsgemäße Funktion und sicherer Zustandgesetzliche Unfallversicherung (DGUV Information 205-006)
  SV-V    Wirksamkeit und BetriebssicherheitVdS 3527
 SV-VSV-V    Wirksamkeit und BetriebssicherheitKlauseln für die Feuerversicherung
    SV-Bau  Wirksamkeit und BetriebssicherheitMusterPrüfVO (ARGEBAU) soweit anwendbar
     ZÜS* Innere Prüfung DruckbehälterBetriebssicherheitsverordnung
      ZÜS*Festigkeitsprüfung DruckbehälterBetriebssicherheitsverordnung
   ****** Arbeitsmedizinische Untersuchung hinsichtlich EignungDGUV Grundsatz G 28
*nur sofern Druckbehälter vorhanden sind.
**Risikoklassen- und Altersabhängig; gilt für Personen die sauerstoffreduzierte Bereiche betreten


Brandbekämpfungseinrichtungen
Stand: 04.11.2021
Wiederkehrende PrüffristenPrüfinhalteQuelle
m1 j2 j3 j5 j10 j25 j
Löschwasseranlage "nass" mit Wandhydranten, Überflur- oder UnterflurhydrantenB      SichtkontrolleHerstellerempfehlungen
 SK     InstandhaltungASR A2.2 / DIN 14462 / DIN EN 671-3
Instandhaltungsanweisung des Herstellers
   SV-Bau   Wirksamkeit und BetriebssicherheitMusterPrüfVO (ARGEBAU),
Umsetzung in den Bundesländern variiert
    SK  Druckprüfung LöschschlauchDIN EN 671-3 /
Instandhaltungsanweisung des Herstellers
      SKDichtheit und Festigkeitsprüfung LöschwasserleitungDIN 14462
Löschwasseranlage "nass/trocken" mit Wandhydranten, Überflur- oder UnterflurhydrantenB      SichtkontrolleHerstellerempfehlungen
 SK     InstandhaltungASR A2.2 / DIN 14462 / DIN EN 671-3
Instandhaltungsanweisung des Herstellers
   SV-Bau   Wirksamkeit und BetriebssicherheitMusterPrüfVO (ARGEBAU),
Umsetzung in den Bundesländern variiert
    SK  Druckprüfung LöschschlauchDIN EN 671-3 / Instandhaltungsanweisung des Herstellers
     SK Dichtheit und Festigkeitsprüfung LöschwasserleitungDIN 14462
Trinkwasserinstallation mit Wandhydranten Typ SB      SichtkontrolleHerstellerempfehlungen
  SK    InstandhaltungASR A2.2 / DIN 14462 / DIN EN 671-3
Instandhaltungsanweisung des Herstellers
   SV-Bau   Wirksamkeit und BetriebssicherheitMusterPrüfVO (ARGEBAU),
Umsetzung in den Bundesländern variiert
    SK  Druckprüfung LöschschlauchDIN EN 671-3 /
Instandhaltungsanweisung des Herstellers
Trinkwasserinstallation mit Überflur- oder UnterflurhydrantenB      SichtkontrolleHerstellerempfehlungen
 SK     InstandhaltungASR A2.2 / DIN 14462 / DIN EN 671-3
Instandhaltungsanweisung des Herstellers
   SV-Bau   Wirksamkeit und BetriebssicherheitMusterPrüfVO (ARGEBAU),
Umsetzung in den Bundesländern variiert
Löschwasseranlage TrockenB      SichtkontrolleHerstellerempfehlungen
  SK    InstandhaltungASR A2.2 / DIN 14462 /
Instandhaltungsanweisung des Herstellers
     SK Festigkeitsprüfung LöschwasserleitungDIN 14462


Feuerlöscheinrichtungen
Stand: 04.11.2021
Wiederkehrende PrüffristenPrüfinhalteQuelle
m1/4 j2 j5 j10 j20 j25 j
tragbare Feuerlöscher außer Kohlendioxid B     SichtkontrolleHerstellerempfehlungen
  SK**    Instandhaltung incl. Kontrolle des GeräteinnerenASR A2.2 / DIN 14406-4 /
Instandhaltungsanweisung des Herstellers
   bP*   Innere PrüfungBetriebssicherheitsverordnung
    bP*  Festigkeitsprüfung, sofern nicht in BetrSichV ausgenomenBetriebssicherheitsverordnung
    ZÜS*  TreibmittelpatroneADR / TRBS 3145
     ZÜS / B Entscheidung Festigkeitsprüfung oder AustauschTRBS 3145
      BFrage Weiterverwendung oder AustauschHerstellerempfehlung
tragbare Kohlendioxidlöscher B     SichtkontrolleHerstellerempfehlungen
  SK    InstandhaltungASR A2.2 / DIN 14406-4 /
Instandhaltungsanweisung des Herstellers
   ZÜS*   Innere PrüfungBetriebssicherheitsverordnung, bei 2 kg zus. Herstellervorgabe
    ZÜS*  FestigkeitsprüfungBetriebssicherheitsverordnung, bei 2 kg zus. Herstellervorgabe
     ZÜS / B Festigkeitsprüfung oder AustauschTRBS 3145
      BFrage Weiterverwendung oder AustauschHerstellerempfehlung
fahrbare Feuerlöscher mit
PS x V bis 1000
 B     SichtkontrolleHerstellerempfehlungen
  SK    Instandhaltung incl. Kontrolle des GeräteinnerenASR A2.2 / Anlehnung an DIN 14406-4 /
Instandhaltungsanweisung des Herstellers
   bP*   Innere PrüfungBetriebssicherheitsverordnung
    bP*  Festigkeitsprüfung, sofern nicht in BetrSichV ausgenomenBetriebssicherheitsverordnung
    ZÜS*  TreibmittelflascheADR / TRBS 3145
     ZÜS / B Entscheidung Festigkeitsprüfung oder AustauschTRBS 3145
      BFrage Weiterverwendung oder AustauschHerstellerempfehlung
fahrbare Feuerlöscher mit PS x V größer 1000 außer gasförmige Löschmittel B     SichtkontrolleHerstellerempfehlungen
  SK    Instandhaltung incl. Kontrolle des GeräteinnerenASR A2.2 / Anlehnung an DIN 14406-4 /
Instandhaltungsanweisung des Herstellers
   ZÜS*   Innere PrüfungBetriebssicherheitsverordnung
    ZÜS*  Festigkeitsprüfung, sofern nicht in BetrSichV ausgenommenBetriebssicherheitsverordnung
    ZÜS*  TreibmittelflascheADR / TRBS 3145
fahrbare Feuerlöscher mit gasförmigen Löschmitteln B     SichtkontrolleHerstellerempfehlungen
  SK    InstandhaltungASR A2.2 / Anlehnung an DIN 14406-4 /
Instandhaltungsanweisung des Herstellers
    ZÜS*  Festigkeitsprüfung,ADR / TRBS 3145
     ZÜS / B Entscheidung Festigkeitsprüfung oder AustauschTRBS 3145
      BFrage Weiterverwendung oder AustauschHerstellerempfehlung
Sicherheitsnotduschen - KörperduschenP      Funktionsfähigkeit (Volumenstrom, Wasserverteilung, Qualität des Wassers)Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV Information 213-850) bzw. Gefahrstoffverordnung (TRGS 526) für Laboratorien;
Arbeitsstättenverordnung für alle
*Wiederkehrende Prüfungen brauchen nach Ablauf der Prüffristen nur durchgeführt werden, wenn die Behälter zu Instandhaltungszwecken geöffnet oder wieder neu befüllt werden.
**bei starker Beanspruchung, z.B. durch Umwelteinflüsse oder mobilen Einsatz, können kürzere Zeitabstände erforderlich sein (z.B. 1 j nach StVZO bei Feuerlöschern in Kraftomnibussen)


Branderkennungsanlagen
Stand: 04.11.2021
Wiederkehrende PrüffristenPrüfinhalteQuelle
nach Erfordernis1/4 j1 j2 j3 j5 j8 j
Brandmeldeanlagen (BMA)vP      Bedienung / Betriebsbereitschaft der BrandmeldeanlageDIN VDE 0833-1
 SK oder EF     BegehungenDIN VDE 0833-1
 EFEF    Instandhaltung - InspektionDIN VDE 0833-1
  EF    Instandhaltung - WartungDIN VDE 0833-1
EF      Instandhaltung - InstandsetzungDIN VDE 0833-1
 SK oder E     BegehungenVdS 2095
 EE    Instandhaltung - InspektionVdS 2095
  E    Instandhaltung - WartungVdS 2095
E      Instandhaltung - InstandsetzungVdS 2095
    SV-V  Wirksamkeit und BetriebssicherheitKlauseln für die Feuerversicherung
    SV-Bau  Wirksamkeit und BetriebssicherheitMusterPrüfVO (ARGEBAU),
Umsetzung in den Bundesländern variiert
    SV-Bau  bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirkprinzip-Prüfung)MusterPrüfVO (ARGEBAU),
Umsetzung in den Bundesländern variiert
    EF  Funktionale Kette der BrandfallsteuerungDIN 14675-1
     EF Austausch punktförmige Melder ohne VerschmutzungskompensationDIN 14675-1
      EFAustausch punktförmige Melder mit VerschmutzungskompensationDIN 14675-1
Brandwarnanlagen (BWA) SK oder EF     InspektionDIN VDE V 0826-2
  SK oder EF    WartungDIN VDE V 0826-2
Fachfirma      InstandhaltungDIN VDE V 0826-2
Rauchwarnmelder  B    Sicht- und FunktionsprüfungDIN 14676


Feuer- und Rauchschutzabschlüsse
Stand: 04.11.2021
Wiederkehrende PrüffristenPrüfinhalteQuelle
m1/4 j1 j
Feuer- und Rauchschutzabschlüsse nach DIN 18093  bPWartunggemäß Herstellervorgaben
Rauchschutztüren  bPSicht- und FunktionsprüfungZulassung und Bedienungsanleitung des Herstellers
Brandschutztüren  bPSicht- und FunktionsprüfungZulassung und Bedienungsanleitung des Herstellers
Feststellanlagen / Freilauftürschließer (Offenhaltung)B  Sicht und FunktionsprüfungRichlinie FSA DiBt (alt) neu AbZ
Feststellanlagen / Freilauftürschließer (Offenhaltung)  bPSicht- und FunktionsprüfungRichlinie FSA DiBt (alt) neu AbZ
Feststellanlage nach DIN 14677 nach Bauart 1  FK für FSAWartungDIN 14677 Bauart 1 ohne BMA
Feststellanlage nach DIN 14677 nach Bauart 2  FK für FSA und BMAWartungDIN 14677 Bauart 2 mit BMA
Feststellanlagen nach DIN 14677 Bauart 1 und 2 EP oder FK für FSA InspektionDIN 14677 Instandhaltung von Feststellanlagen
Rauch- und BrandschutzvorhängeB  Sicht- und Funktionsprüfunggemäß Herstellervorgaben
Rauch- und Brandschutzvorhänge  Hersteller / FachfirmaPrüfung und Wartunggemäß Herstellervorgaben
Feuerschutzabschluss im Zuge bahngebundener FörderanlagenB  Sicht- und Funktionsprüfunggemäß Herstellervorgaben
Feuerschutzabschluss im Zuge bahngebundener Förderanlagen  bP / FachfirmaPrüfung und Wartunggemäß Herstellervorgaben


Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
Stand: 04.11.2021
Wiederkehrende PrüffristenPrüfinhalteQuelle
wm1/2 j1 j2 j3 j5 j8 j11 j14 j17 j20 j
Natürliche Rauchabzugsanlagen
(NRA/RWA)
  P         SichtkontrolleVdS 3830
   SK        Sichtkontrolle
und
Funktionsprüfung
VdS 3830
DIN 18232-2
DIN EN 12101-2
LBO
     SV-Bau      Wirksamkeit und BetriebssicherheitMusterPrüfVO (ARGEBAU),
Umsetzung in den Bundesländern variiert
Anlagen / Einrichtungen für Öffnungen zur Rauchableitung in Treppenräumen   SK        Sichtkontrolle und FunktionsprüfungLandesbauordnungen
VdS 2221
Anlagen zur Aufzugschachtentrauchung   SK        Sichtkontrolle und FunktionsprüfungVdS 2895
Maschinelle Rauchabzugsanlagen  SK         Sichtkontrolle und FunktionsprüfungVDMA 24177
DIN 18232-3
DIN EN 12101-3
   SK        Instandhaltung - Inspektion
     P      Volumenstrommessung
      EEEEEELagerüberprüfung
     SV-Bau      Wirksamkeit und BetriebssicherheitMusterPrüfVO (ARGEBAU),
Umsetzung in den Bundesländern variiert
Rauchschutz-Differenzdrucksysteme (Rauchschutzdruckanlagen (RDA), Druckbelüftungsanlagen)B/P           FunktionsprüfungDIN EN 12101-6
 B/P          Notstromversorgung
   SK/EF*        Wartung und Instandsetzung
     SV-Bau      Wirksamkeit und BetriebssicherheitMusterPrüfVO (ARGEBAU),
Umsetzung in den Bundesländern variiert
* verkürzte Intervalle bei besonderen Anforderungen an den Personenschutz


Organisation
Stand: 04.11.2021
Wiederkehrende PrüffristenPrüfinhalteQuelleBemerkung
2 j
Feuerwehrpläne für bauliche AnlagenSKAktualitätDIN 14095 
BrandschutzordnungSK (Fachkundiger)AktualitätDIN 14096 
Flucht- und RettungspläneSKAktualitätDIN ISO 23601regelmäßig (Empfehlung alle 2 Jahre) und bei baulichen Veränderungen
UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen