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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I
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DGUV Information 208-032 / BGI/GUV-I 5189 - Auswahl und Benutzung von Steigleitern
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information

(Ausgabe 05/2013; 10/2018)



Archiv: 05/2013


Vorbemerkung

Diese DGUV Information richtet sich in erster Linie an Unternehmerinnen und Unternehmer und soll eine Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Bei Beachtung der in dieser Information enthaltenen Empfehlungen, insbesondere der beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, kann davon ausgegangen werden, dass damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen wurden.

Wurden zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt, sind diese vorrangig zu beachten. Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie im Anhang 1 zusammengestellt.

Diese Information richtet sich auch an die Hersteller, das Instandsetzungspersonal und an die mit der Prüfung von Steigleitern beauftragten Sachkundigen.

Anwendungsbereich

Diese Information enthält Hinweise und Empfehlungen für die sicherheitsgerechte Gestaltung, Instandhaltung und Prüfung von ortsfesten Steigleitern.

Leitern, die als mobile Leitern nur zeitweise an Masten befestigt sind (Mastleitern) und senkrecht begangen werden, werden hier nicht behandelt.

Steigleitern fallen je nach Verwendung in den Geltungsbereich verschiedener nationaler und europäischer Rechtsnormen.

Abb. 1 Mastleiter

Werden Steigleitern an Gebäuden z.B. zu Wartungszwecken oder als Notleiteranlagen im Rettungsweg der Feuerwehren verwendet, so gehören sie zu den baulichen Einrichtungen und unterliegen damit dem Bauordnungsrecht der Bundesländer, nicht jedoch der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).

Werden Steigleitern an baulichen Einrichtungen in oder an Arbeitsstätten durch Beschäftigte benutzt, ergänzt die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) des Bundes das Bauordnungsrecht der Länder.

Anforderungen an Steigleitern in Arbeitsstätten enthalten insbesondere Abschnitt 1.8 "Verkehrswege" und Abschnitt 1.11 "Steigleitern, Steigeisengänge" des Anhangs zur Arbeitsstättenverordnung. Den schutzzielorientierten Verordnungstext beider Abschnitte konkretisiert die Arbeitsstättenregel ASR A1.8 "Verkehrswege".

Werden Steigleitern in Arbeitsstätten im Verlauf des zweiten Fluchtweges eingesetzt, sind auch die Anforderungen der ASR A2.3 "Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" zu beachten.

Steigleitern als Zugänge zu maschinellen Anlagen unterliegen der BetrSichV und damit nicht dem Arbeitsstättenrecht.

Steigleitern für den Einbau in verfahrenstechnischen Anlagen der chemischen Industrie werden in dieser Information nicht behandelt, da hier spezielle Regelungen bestehen (siehe DIN 28017 "Ortsfeste Zugänge zu verfahrenstechnischen Apparaten"; insbesondere Teil 3 "Steigleitern").

Diese Information stellt die Anforderungen an die Erstellung und Benutzung von Steigleitern einschließlich der Absturzsicherungen sowie Umsteige- und Ruhebühnen an baulichen Anlagen sowie in Schächten bzw. als Zugang zu maschinellen Anlagen gegenüber.

1 Begriffsbestimmungen

Steigleitern sind senkrecht oder nahezu senkrecht ortsfest angebrachte Leitern, bestehend aus zwei Seitenholmen mit dazwischen liegenden Sprossen oder einem Mittelholm, an dem beidseitig höhengleich Sprossen angebracht sind.

Ortsfeste Steigleitern mit Seitenholmen (Seitenholmsteigleitern) sind Steigleitern, an der die Sprossen zwischen zwei Holmen angeordnet und an den Holmen befestigt sind. Die Seitenholme tragen die Last (siehe Abb. 2).

Ortsfeste Steigleitern mit Mittelholm (Mittelholmsteigleitern) sind Steigleitern, an der die Sprossen an beiden Seiten des Mittelholms befestigt sind. Der Mittelholm trägt alleine die Last (siehe Abb. 3).

Abb. 2 Ortsfeste Steigleiter mit Seitenholmen und Rückenkorb

Abb. 3 Ortsfeste Steigleiter mit Mittelholm


Fallhöhe ist die mögliche Absturzhöhe innerhalb eines Steigleiterlaufes.

Leiterlauf ist der fortlaufende Teil der ortsfesten Steigleiter (schematische Darstellung siehe Abbildungen 4 und 5).

Ruhebühnen sind ein- oder mehrteilige Plattformen zum Ausruhen von Personen, welche unmittelbar an oder neben einer ortsfesten Steigleiter angeordnet sind.

Haltevorrichtung ist eine Einrichtung, die an den Ein- und Ausstiegsstellen von Steigleitern das Ein- und Aussteigen ermöglicht.

Bild 4 Einzügige Steigleiter


Abb. 5 Mehrzügige Steigleiter


Abb. 6 Bewegliche Ruhebühne (einteilig)


Abb. 7 Bewegliche Ruhebühne (zweiteilig)


Steigschutzeinrichtungen sind Bestandteil eines Auffangsystems der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA). Sie bestehen aus einer festen Führung (Schiene, gespanntes Drahtseil) und dem dazugehörigen Auffanggerät. Dieses wird mit dem Auffanggurt verbunden.

Rückenschutz ist eine fest mit der Seitenholmsteigleiter verbundene Einrichtung, die das Absturzrisiko an diesen Steigleitern vermindert und den Bewegungsfreiraum des Benutzenden begrenzt.

Einstiegsebene ist die Ebene der Umgebung oder Umsteigebühne, von der mit der Besteigung der Steigleiter begonnen wird (siehe Abb. 5).

Ausstiegsebene ist die Ebene der Umgebung oder Umsteigebühne, an der die Besteigung der Steigleiter/des Steigleiterlaufes endet (siehe Abb. 5).

Abb. 8 Versetzter Leiterlauf mit Umsteige-/ Ruhebühne


2 Grundlagen

2.1 Gefährdungsbeurteilung

Grundsätzliche Auswahl

Sowohl das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die zugehörigen Verordnungen als auch die Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1) formulieren Grundvorschriften für den betrieblichen Arbeitsschutz.

Steigleitern sind wegen der höheren Absturzgefahr und der höheren körperlichen Anstrengung nur zulässig, wenn der Einbau einer Treppe betriebstechnisch nicht möglich ist.

Auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung können Steigleitern gewählt werden, wenn der Zugang nur gelegentlich (z.B. zu Wartungsarbeiten) von einer geringen Anzahl unterwiesener Beschäftigter genutzt werden muss. Dabei ist die Rettung sicherzustellen.

Der Transport von Werkzeugen oder anderen Gegenständen darf die sichere Nutzung von Steigleitern einschließlich PSAgA nicht beeinträchtigen.

In bestimmten Bereichen ist der Einsatz von Steigleitern mit Rückenschutz unzulässig, z.B. bei Schächten mit einer Absturzhöhe von mehr als 5,00 m auf dem Gelände von Deponien.

Werden Steigleitern in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt, sind besondere Anforderungen zu beachten (siehe TRBS 2152 Teil 1 "Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Beurteilung der Explosionsgefährdung").

In diesen Bereichen, z.B. Abwasserschächten, sind Steigleitern und PSAgA aus Aluminium nicht gestattet, da bei Kontakt mit Gegenständen aus korrodiertem Stahl Zündfunken entstehen können.

Absturzsicherung

Die Auswahl der Absturzsicherung (Rückenschutz oder PSAgA) ist in Abhängigkeit von der Schutzfunktion und ihrer Wirksamkeit zu treffen.

Platzbedarf

Bei der Auswahl der Steigleiter spielt auch der zur Verfügung stehende Platz eine wichtige Rolle.

Abb. 9 Vermeidung von Gefährdungen durch konstruktive Maßnahmen


Abb. 10 Gekennzeichneter Bereich, der stets frei zu halten ist


Vor der Planung sind Maßnahmen festzulegen, so dass im Falle eines Absturzes keine zusätzlichen Gefährdungen durch Hindernisse möglich sind (siehe Abb. 9).

Sind konstruktive Maßnahmen aufgrund örtlicher Gegebenheiten nicht möglich (siehe Abb. 10), dann müssen zusätzliche Maßnahmen (z.B. Unterweisungen, den gekennzeichneten Bereich stets frei zu halten) ergriffen werden.

Rettungskonzept

Bei Arbeiten mit PSAgA muss das Unternehmen eine Rettung sicherstellen. Hierzu müssen arbeitsplatzbezogene Rettungskonzepte erstellt und entsprechende Rettungsausrüstungen zur Verfügung gestellt werden.

In das arbeitsplatzbezogene Rettungskonzept sind die zur Verfügung stehenden internen und/oder externen Rettungskräfte mit einzubeziehen, wie z.B.

Die Anzahl der Beschäftigten vor Ort richtet sich nach den notwendigen Rettungsmethoden.

Die bereitgestellte Rettungsausrüstung muss alle notwendigen Rettungssituationen abdecken.

Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen müssen körperlich geeignet und in der Handhabung der Schutzausrüstung und in der Durchführung von Rettungsmethoden regelmäßig geschult werden.

Beispiele zu Rettungskonzepten siehe Anhang 4.

Abb. 11 Sprosse mit besonders rutschhemmender Trittfläche


2.2 Allgemeine Anforderungen an alle Steigleiterbauarten und deren Befestigung

Werkstoffe

Steigleitern sind aus dauerhaften Werkstoffen herzustellen.

Die Werkstoffe sind nach den jeweiligen Betriebsverhältnissen, z.B. im Hinblick auf die Beständigkeit gegen Säuren oder Laugen, auszuwählen. Je nach Einsatzgebiet sind bestimmte Werkstoffe einzusetzen. Bauteile aus nicht resistenten Werkstoffen sind gegen Korrosion zu schützen.

Der Korrosionsschutz richtet sich insbesondere nach der Korrosionsbelastung, den Witterungseinflüssen und der geforderten Schutzdauer (siehe DIN EN ISO 12944).

Trittsicherheit

Steigleitern müssen trittsicher sein. Hierzu gehört neben den Abmessungen auch die ausreichende Rutschhemmung der Sprossentrittfläche, deren Ausführung sich nach den betrieblichen Verhältnissen richtet.

Die Auftrittstiefe der Sprosse muss mindestens 20 mm betragen.

Die Auftrittsbreiten von Steigleitersprossen sind in der Regel ausreichend dimensioniert:

Ein- und Ausstiegsebene

Ein- und Ausstiege an Steigleitern müssen sicher begehbar sein. Dazu ist die Haltevorrichtung mindestens 1,10 m über die Austrittsfläche hinauszuführen.

Einrichtungen gegen Absturz

Bei der Benutzung von Steigleitern ergeben sich insbesondere Gefährdungen durch Abrutschen und Abstürzen von Personen. Entsprechend müssen Steigleitern mit Schutzeinrichtungen versehen sein, die ein Abrutschen z.B. von den Sprossen oder das Abstürzen verhindern oder zumindest die Auswirkungen reduzieren.

Abb. 12 Erschwerte Rettung einer Person von einer Steigleiter mit Steigschutz bei zusätzlich montiertem Rückenschutz


Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz können ortsfest (Steigschutzeinrichtung, Rückenschutz) oder ortsveränderlich (z.B. Dreibein mit Höhensicherungsgerät und Rettungshubfunktion) ausgeführt sein.

Steigleitern mit mehr als 3 m (bei Zugängen zu maschinellen Anlagen), ansonsten 5 m Fallhöhe müssen, soweit es betriebstechnisch möglich ist, mit Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz ausgestattet sein. Solche Einrichtungen sind z.B.:

Bei Fallhöhen von mehr als 10 m darf nur PSAgA (z.B. Steigschutzeinrichtungen) vorgesehen werden.

Dies gilt - unabhängig von der Fallhöhe - auch für Steigleitern

Hier ist der Rückenschutz nicht zulässig.

Zur Sicherstellung der Rettung von Personen aus oder über Steigleitern mit Steigschutzeinrichtungen darf i. d. R. kein zusätzlicher Rückenschutz angebracht sein, da dieser eine Rettung behindert (siehe Abb. 12).

Abb. 13 Unsichere Zugangssituation bei Steigleitern an Schornsteinen


Die Nutzung der Steigschutzeinrichtungen muss bereits an der Einstiegsebene möglich sein.

Befestigung

Die Befestigung der Steigleitern muss zuverlässig und dauerhaft sein. Zu berücksichtigen sind dabei die zu erwartenden Belastungen und die Tragfähigkeit des Befestigungssystems und des Verankerungsgrundes.

Abb. 14 Steigleiter bis zum Boden geführt und gegen unbefugte Benutzung gesichert


Sollten hierzu keine entsprechenden Informationen vorliegen, so ist ein statisches Gutachten, das die erforderliche Lastaufnahme berücksichtigt, anzufertigen.

Der Verankerungsgrund muss ausreichend tragfähig und Schraubverbindungen müssen gegen selbstständiges Lösen gesichert sein. Schweißverbindungen sind zulässig, wenn für die zu schweißenden Bauteile geeignete Schweißverfahren und Schweißzusätze eingesetzt werden. Das Schweißpersonal muss für die fachgerechte Durchführung geeignet sein.

Für die Montage des Steigleitersystems an Betonbau- und Mauerwerken dürfen nur bauaufsichtlich zugelassene Dübelsysteme oder für den Einzelfall nachgewiesene Maueranker verwendet werden.

Die fachgerechte Montage muss entsprechend der Montageanleitung des Herstellers ausgeführt werden. Dabei darf der Abstand zwischen oberstem Befestigungsbügel und Austrittsebene nicht mehr als 750 mm betragen. Bei Anbauten, wie z.B. Haltevorrichtungen oder PSAgA, sind geringere Abstände vorzusehen, die z. T. in Produktnormen geregelt sind.

Zur fachgerechten Montage gehört auch die Funktionsprüfung der Steigschutzeinrichtung.

Das Personal zur Montage des Steigleitersystems muss entsprechend qualifiziert und befähigt sein (z.B. über eine entsprechende Schulung verfügen).

Die Montage des Steigleitersystems ist vom Aufsichtsführenden (z.B. einem Montageleiter) der Montagefirma vollständig zu dokumentieren und die Dokumentation der Betreiberin oder dem Betreiber zu übergeben.

3 Steigleiterbauarten

3.1 Allgemeines

Je nach Einsatzgebiet unterscheidet man ortsfeste Steigleitern in

Eine Übersicht der Steigleiterbauarten und ihrer Anforderungen zeigt Anhang 2.

3.2 Steigleitern für bauliche Anlagen

Allgemeines

Die Neigung von Steigleitern für bauliche Anlagen beträgt zur Waagerechten zwischen 75 ° und 90 °. Wenn bauliche Gegebenheiten es erforderlich machen, kann bei Steigleitern mit Steigschutzeinrichtungen der Winkel mehr als 90 ° betragen, wenn die Funktionsfähigkeit und die Gebrauchstauglichkeit der Steigschutzeinrichtung nachgewiesen werden.

Werkstoffe

Für tragende Bauteile dürfen nur Werkstoffe verwendet werden, für welche die technischen Baubestimmungen Bemessungsangaben enthalten und die Verwendung regeln.

Andere Werkstoffe sind zulässig, wenn deren Eignung besonders nachgewiesen ist.

Ein- und Ausstieg

Die Steigleiter muss unmittelbar über der Einstiegsebene beginnen.

Die oberste Sprosse muss auf der Höhe der Austrittsstelle liegen.

Bei der Verwendung von Steigschutzeinrichtungen muss das Anfügen des mitlaufenden Auffanggerätes an der festen Führung bzw. das Verbinden des Auffanggerätes mit dem Auffanggurt von einem gesicherten Standplatz erfolgen. Bei turmartigen Bauwerken, z.B. Schornsteinen, kann ein Podest als gesicherter Standplatz vorgesehen werden.

Fußfreiraum

Die Steigleiter muss über ausreichend große Befestigungsbügel montiert werden, so dass der Abstand von der Sprossenachse zur Wand einschließlich vorhandener Wandvorsprünge an keiner Stelle 150 mm unterschreitet.

Haltevorrichtung

Bei Steigleitern mit oder ohne Rückenschutz muss bis zu einer Höhe von mindestens 1,10 m über der Austrittsstelle eine zweiseitige, gut umgreifbare Haltevorrichtung vorhanden sein. Dies ist z.B. bei Rohrdurchmessern zwischen 30 und 50 mm gegeben.

Ruhebühnen

An Steigleitern müssen grundsätzlich in Abständen von max. 10 m geeignete Ruhebühnen vorhanden sein. Bei Verwendung von Steigschutzeinrichtungen mit Schiene darf der Abstand bis auf maximal 25 m verlängert werden, wenn die Benutzung nur durch körperlich geeignete Personen (z.B. einen Schornsteinbauer oder einen Antennenbauer) erfolgt, die nachweislich im Benutzen des Steigschutzes geübt und regelmäßig unterwiesen sind.

Im Bereich der Ruhebühnen müssen Steigleitern ungehindert begehbar sein. Diese Forderung ist bei klappbaren Ruhebühnen noch erfüllt, wenn der Fußfreiraum bis auf 100 mm eingeschränkt ist.

Einrichtungen gegen Absturz

Ist Rückenschutz vorhanden, muss dieser mindestens 1,00 m über die Oberkante der Ausstiegsebene mitgeführt werden.

Das Lösen von der Steigschutzeinrichtung muss von einem gesicherten Standplatz aus erfolgen.

Anforderungen an die Ausführung von ortsfesten Steigleitern an baulichen Anlagen enthalten DIN 18799 Teil 1 "Steigleitern mit Seitenholm, sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung" und Teil 2 "Steigleitern mit Mittelholm, sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung".

3.3 Notleiteranlagen

Allgemeines

Notleiteranlagen werden zur Rettung oder Selbstrettung von Menschen aus Gefahrensituationen außen an Gebäuden angebracht und sind ausschließlich als Seitenholmsteigleitern konzipiert.

Notleiteranlagen sind keine Verkehrswege und dürfen nur in Ausnahmefällen als Notbehelf benutzt werden. Bei der Planung von Notleiteranlagen ist die zuständige Brandschutzdienststelle mit einzubeziehen.

Die Steigleiter muss auf tragfähigen, für Fluchtwege vorgesehenen gesicherten Flächen, die aus dem Gefahrenbereich führen, enden. Soll die Steigleiter auf einer gesicherten Fläche enden, die aber nicht ohne Hilfsmittel aus dem Gefahrenbereich führt, bedarf es der Zustimmung der Baurechtsbehörde in Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle.

Enden oder beginnen Steigleitern an für Jedermann zugänglichen Stellen, dürfen Maßnahmen gegen unbefugtes Besteigen nur in Absprache mit der Brandschutzdienststelle ergriffen werden. Prinzipiell müssen Notleiteranlagen zu jeder Zeit frei gehalten werden, was durch die Betreibenden bzw. die Eigentümerin oder den Eigentümer überwacht werden muss.

Abb. 15 Komplette Notleiteranlage

Werkstoffe

Für tragende Bauteile dürfen nur metallische Werkstoffe verwendet werden, für welche die technischen Baubestimmungen Bemessungsangaben enthalten und die Verwendung regeln. Andere Werkstoffe sind zulässig, wenn deren Eignung besonders nachgewiesen ist.

Fußfreiraum

Die Steigleiter muss über ausreichend große Befestigungsbügel montiert werden, so dass der Abstand von der Sprossenachse zur Wand einschließlich vorhandener Wandvorsprünge an keiner Stelle 150 mm unterschreitet.

Ruhebühnen

In Notleiteranlagen müssen in Abständen von 10 m geeignete Ruhebühnen vorhanden sein. Hierzu zählen auch Zustiegspodeste.

Im Bereich der Ruhebühnen müssen Steigleitern ungehindert begehbar sein.

Einrichtungen gegen Absturz

Als an der Steigleiter verwendete Einrichtung gegen Absturz ist nur der Rückenschutz zulässig. Steigschutzeinrichtungen sind in Notleiteranlagen nicht zulässig.

Durchstiegsöffnungen innerhalb von Balkonen sowie Zustiegsöffnungen in Balkonumwehrungen sind gegen Absturz von Personen zu sichern.

Anforderungen an die Ausführung von Notleiteranlagen enthält DIN 14094 Teil 1 "Notleiter mit und ohne Rückenschutz, Haltevorrichtung, Podeste".

3.4 Steigleitern für Schächte und Bauwerke der Siedlungswasserwirtschaft

Allgemeines

Steigleitern für Schächte und Bauwerke der Siedlungswasserwirtschaft fallen in den Geltungsbereich der europäischen Bauproduktenverordnung. Hersteller oder im europäischen Wirtschaftsraum ansässige Bevollmächtigte müssen eine Erklärung der Übereinstimmung des Produktes mit den in der Verordnung enthaltenen grundsätzlichen Anforderungen auf Basis der Norm DIN EN 14396 "Ortsfeste Steigleitern für Schächte" (Leistungserklärung) ausstellen und aufbewahren. Dies ist die Grundlage für die Anbringung der CE-Kennzeichnung.

Die Anforderungen an einhängbare Schachtsteigleitern orientieren sich ebenfalls an dieser Norm.

Werkstoffe

Für Steigleitern für Schächte sind entsprechend dem Einsatzgebiet folgende Werkstoffe zu verwenden:

Feuerverzinkte Erzeugnisse werden vorzugsweise bei trockenen Umgebungsbedingungen eingesetzt.
Als Steiggang in Kunststoffschächten sowie in Bereichen mit elektrischen Gefährdungen und wo es auf chemische Beständigkeit ankommt, haben sich Steigleitern aus GFK bewährt.
In feuchten Umgebungen und bei Anwesenheit von Säuren können Steigleitern aus nichtrostendem Stahl entsprechender Qualität eingesetzt werden.
Aluminiumlegierungen können in trockener Umgebung und bei mäßigem Feuchtigkeitsanfall geeignet sein. Sie eignen sich z.B. nicht für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen.

Abb. 16 Ortsveränderliche Absturzsicherung - PSAgA


Abb. 17 Mobile Haltevorrichtung Quelle: Fa. Günzburger Steigtechnik


Fußfreiraum

Die Steigleiter muss über ausreichend große Befestigungsbügel montiert werden, so dass der Abstand von der Sprossenachse zur Wand einschließlich vorhandener Wandvorsprünge an keiner Stelle 150 mm unterschreitet. Dieser Fußfreiraum gilt auch für einhängbare Steigleitern.

Ruhebühnen

An Steigleitern müssen in Abständen von höchstens 10 m geeignete Ruhebühnen vorhanden sein.

Einrichtungen gegen Absturz

Steigleitern für Schächte dürfen nicht mit Rückenschutz ausgestattet werden, da dieser die Rettung von Personen aus Schächten behindert.

Abb. 18 Mobile Haltevorrichtung mit PSAgA


Zum Schutz gegen Absturz eignen sich ortsveränderliche Absturzsicherungen z.B. nach DIN EN 360 "Höhensicherungsgeräte" und DIN EN 795 "Anschlageinrichtungen" (siehe Abb.16).

An der Austrittstelle von Steiggängen muss eine Haltevorrichtung, die ein sicheres Ein- und Aussteigen ermöglicht, vorhanden sein und benutzt werden.

Haltevorrichtungen müssen eine ausreichende Tragsicherheit und Gebrauchstauglichkeit aufweisen und sicher befestigt werden (siehe DIN 19572 "Haltevorrichtungen zum Einsteigen in begehbare Schächte").

Bei Haltevorrichtungen ist unter Beachtung der Randabstände bei der Dübelmontage darauf zu achten, dass die Höhe des Halterohres oberhalb der Ein-/Ausstiegsstelle mindestens 1,00 m, bei Kläranlagen mindestens 1,10 m beträgt (siehe auch DIN EN 12255-10 "Kläranlagen - Sicherheitstechnische Baugrundsätze").

Abweichend hiervon dürfen an Steigleitern in Kleinbauwerken der Wasserversorgung Haltevorrichtungen nach den DVGW Arbeitsblättern W 122 "Abschlussbauwerke für Brunnen der Wassergewinnung", W 127 "Quellwassergewinnungsanlagen - Planung, Bau, Betrieb, Sanierung und Rückbau" und W 358 "Leitungsschächte und Auslaufbauwerke" verwendet werden.

Die Einspannvorrichtungen von mobilen Haltevorrichtungen dürfen die lichte Schachtweite nicht derart einengen, dass die Gefährdung des Hängenbleibens besteht.

Bei Verwendung von ortsveränderlichen Absturzsicherungen sind Haltevorrichtungen nur dann erforderlich, wenn diese Absturzsicherungen auf Grund ihrer Eigenschaften kein sicheres Festhalten ermöglichen.

Anforderungen, wie z.B. einzuhaltende Werkstoffnormen, enthält DIN EN 14396 "Ortsfeste Steigleitern für Schächte"; Hinweise zur sicheren Benutzung enthalten die DGUV Regeln 103-007/008 (bisher: BGR/ GUV-R 177) "Steiggänge für Behälter und umschlossene Räume".

3.5 Steigleitern als Zugang zu maschinellen Anlagen

Allgemeines

Steigleitern, die als ortsfeste Zugänge zu Maschinen und maschinellen Anlagen dienen, unterliegen der 9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und müssen den allgemeinen Anforderungen des Anhang I der Maschinenrichtlinie erfüllen. Die Konformität dazu muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bescheinigen.

Abb. 19 Steigleiter als Zugang zu einer Maschinenarbeitsbühne


Soweit möglich, sollten Steigleitern als Zugang zu maschinellen Anlagen mit Seitenholmen konzipiert sein (siehe Abb. 19).

In Ausnahmefällen, z.B. bei einer fortlaufenden Steigleiter mit einem sich ändernden Neigungswinkel oder unzureichendem Raum für Seitenholmsteigleitern, bieten sich Steigleitern mit Mittelholm an.

Bei großen Steighöhen, wie z.B. in Windenergieanlagen (WEA), haben sich Steigleitern mit Steigschutz bewährt (siehe Abb. 20).

Konkrete Anforderungen an Bau und Anordnung siehe DIN EN 50308 "Windenergieanlagen".

Werkstoffe

Hinsichtlich der Auswahl der Werkstoffe gelten prinzipiell keine Einschränkungen. Werkstoffe sind entsprechend den Bedingungen am Einsatzort auszuwählen. Für tragende Bauteile sollten vorzugsweise metallische Werkstoffe verwendet werden, für welche Bemessungsangaben und Hinweise zur Verwendung in Regelwerken vorliegen.

Abb. 20 Steigleiter in einer Windenergieanlage


Die Verwendung nichtmetallischer Werkstoffe (z.B. GFK) ist bei vorhandener Erfahrung oder auf den Anwendungsfall bezogenem Eignungsnachweis möglich.

Fußfreiraum

Die Steigleiter muss derart montiert werden, dass der Abstand von der Sprossenvorderkante zur Verankerungsebene mindestens 200 mm beträgt. Dieser Abstand darf nur bei Wandvorsprüngen auf 150 mm reduziert werden.

Ruhebühnen

Beträgt die gesamte Steighöhe nicht mehr als 10 m, so kann dieser Höhenunterschied in einem einzigen Leiterlauf überwunden werden. Bei größeren Steighöhen müssen abweichend von allen übrigen Steigleiterbauarten Ruhebühnen in Abständen von max. 6 m vorhanden sein. Abweichend hiervon dürfen diese Abstände bei WEA bis zu 9 m betragen.

Austrittsebene

Der Spalt an der Austrittsebene zur oberen Steigleitersprosse muss bauseits oder an der Sprosse durch Vergrößerung der Trittfläche (z.B. durch eine Ausgleichsstufe, siehe Abb. 21) auf höchstens 75 mm reduziert werden.

Die Austrittsöffnung der Steigleiter ist durch eine selbstschließende Tür (Durchgangssperre) bestehend aus Handlauf und Knieleiste zu sichern (siehe Abb. 21).

Abb. 21 Ausgleichsstufe aus Riffelblech zur Spaltverkleinerung


Einrichtungen gegen Absturz

Gegenüber allen anderen Steigleiterbauarten sind Maßnahmen zur Absturzsicherung (Rückenschutz oder Steigschutzeinrichtung) bereits ab 3 m Fallhöhe notwendig.

Darüber hinaus müssen beidseitig Einrichtungen zur Personensicherung (i. d. R. Geländerelemente) über eine Länge von jeweils mindestens 1500 mm (gemessen von der senkrechten Mittelachse der Steigleiter) vorhanden sein.

Anforderungen für den sicheren Zugang zu Maschinen enthält DIN EN ISO 14122 "Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen".

4 Benutzung von Steigleitern mit Steigschutzeinrichtungen

4.1 Auswahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern

Arbeiten mit Absturzgefahr gelten als sicherheitsrelevante Tätigkeiten, bei denen ein strenger Maßstab anzulegen ist. Die Absturzgefahr für die Beschäftigten kann sich dabei erheblich erhöhen, wenn diese unter bestimmten Erkrankungen und Funktionsstörungen leiden. Mit Tätigkeiten, bei denen Absturzgefahr besteht, dürfen aus diesem Grund nur solche Personen betraut werden, die dafür körperlich geeignet sind. Unternehmen sollten sich daher im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht, z.B. durch eine Betriebsärztin, beraten lassen. Im Rahmen einer Eignungsuntersuchung kann festgestellt werden, ob Beschäftigte den erforderlichen Gesundheitszustand sowie eine ausreichende Leistungsfähigkeit besitzen. Anhaltspunkte für die gezielte arbeitsmedizinische Eignungsuntersuchung gibt der DGUV Grundsatz G 41 "Arbeiten mit Absturzgefahr".

In bestimmten Fällen ist diese oder eine gleichwertige Untersuchung eine Tätigkeitsvoraussetzung und damit verpflichtend; insbesondere dann, wenn dies durch Arbeits- und Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen explizit geregelt ist.

Die Notwendigkeit arbeitsmedizinischer Untersuchungen ergibt sich aus dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und den darin beschriebenen Arbeitsverfahren/ -bereichen oder Tätigkeiten. Hierzu gehört auch die Eignung zum Retten.

Jugendliche im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes dürfen mit Arbeiten, die mit Absturzgefahren verbunden sind, nur beauftragt werden, wenn dies zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist und der Schutz durch die Aufsicht einer fachkundigen Person gewährleistet ist.

Bei Verwendung von PSAgA können nach dem Auffangen einer abstürzenden Person infolge längerem, bewegungslosen Hängens im Auffanggurt lebensgefährliche Gesundheitsgefahren (Hängetrauma) auftreten.

Um im Notfall unverzüglich Rettungsmaßnahmen einleiten zu können, sind bei der Benutzung von Steigleitern mindestens zwei Personen einzusetzen.

4.2 Mitnahme von Material, Werkzeugen und Hilfsmitteln

Sicheres Besteigen einer Steigleiter setzt voraus, dass beide Hände zum Greifen benutzt werden können.

Material, Werkzeuge und Hilfsmittel sind daher mit geeigneten Einrichtungen zur Arbeitsstelle hochzuziehen bzw. abzulassen.

Hierzu gehören z.B. Zugleinen, Seile, Umlenk-/ Klapprollen.

Beschäftigte dürfen auf Steigleitern solche Teile mitführen, die ein sicheres Steigen nicht beeinträchtigen.

Um dies zu ermöglichen, können Transporthilfsmittel wie z.B. Rucksack, verschließbarer Werkzeug-/Materialbeutel, Werkzeugtasche am Gürtel oder zum Umhängen verwendet werden.

Wird von Versicherten Material, Werkzeuge oder Hilfsmittel auf Freileitungsmasten mitgeführt, ist darauf zu achten, dass deren Gewicht so gering wie möglich, Gefährdungen durch Hängenbleiben an Mastbauteilen vermieden und keine Gefährdungen durch Wind gegeben sind.

Bei der Verwendung von Transporthilfsmitteln (z.B. Rucksäcken) ist bei Begehung einer Steigleiter mit PSAgA sicherzustellen, dass die Funktion des Auffangsystems nicht beeinträchtigt wird.

4.3 Persönliche Schutzausrüstungen

Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat die zur sicheren Benutzung von Steigleitern erforderlichen und geeigneten persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) zur Verfügung zu stellen und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten.

Es dürfen nur persönliche Schutzausrüstungen eingesetzt werden, die eine CE-Kennzeichnung tragen.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen die PSA bestimmungsgemäß benutzen. Grundlage für die bestimmungsgemäße Benutzung ist die Gebrauchsanleitung des Herstellers und die Betriebsanweisung des Unternehmens.

Wird bei der Benutzung von Steigleitern Atemschutz und PSAgA verwendet, ist deren bestimmungsgemäße gemeinsame Anwendung auch durch regelmäßige praktische Übungen sicherzustellen.

Die Steigschutzeinrichtung (Auffanggerät und die Führung aus Schiene oder Drahtseil) darf nicht als Anschlageinrichtung und zur Arbeitsplatzpositionierung benutzt werden. Ein Führen des Auffanggerätes von Hand sowie seitliches Hinauslehnen können die sichere Funktion des Auffanggerätes beeinflussen.

Die Zwischenverbindung des mitlaufenden Auffanggerätes darf für den Anschluss an die vordere Auffangöse bzw. Steigschutzöse des Auffanggurtes nicht verlängert werden.
Durch eine Verlängerung der Zwischenverbindung besteht beim Auffangen eine erhöhte Verletzungsgefahr bis hin zu lebensbedrohlichen Zuständen. Dies ergibt sich aus der Erhöhung der Kraft - besonders bei größerer Fallstrecke - beim Fangstoß, die sowohl auf den Körper des Benutzenden, als auch das Auffangsystem einwirkt. Somit ist auch dessen sichere Funktion nicht mehr gewährleistet.

Lebensgefahr besteht ebenfalls, wenn der Auffanggurt zu locker angelegt, und das Gurtbandmaterial der Schultergurte zu elastisch ist sowie durch die Bildung einer Auffangöse durch die Verbindung von zwei vorderen Schlaufen mit einem zusätzlichem Verbindungselement.

Hierauf ist besonders bei der Auswahl der Auffanggurte zu achten.

Zur Arbeitsplatzpositionierung und zum Anschlagen der Retterin oder des Retters bzw. des Rettungsgerätes darf die Steigleiter und ggf. die Schiene der Steigschutzeinrichtung unter Berücksichtigung deren nachgewiesener Eignung als Anschlagmöglichkeit verwendet werden (Auskünfte durch den Hersteller).

Für das Positionieren während einer Rettung wird empfohlen, dass sich der Retter bzw. die Retterin selbst zusätzlich mit der Steigschutzeinrichtung sichern.

Beispielhafte Anschlagarten an Steigleiter mit Mittelholm und Seitenholmen sind in den Abbildungen 22 und 23 dargestellt.

Abb. 22 Anschlagen an einer Steigleiter mit Mittelholm durch Umschlingen der Schiene über einer Leitersprosse


Abb. 23 Anschlagen an einer Steigleiter mit Seitenholmen durch beidseitiges Umschlingen der Leiterholme über einer Leitersprosse


In den Bildern 22 und 23 ist die empfohlene Verwendung von kantengeprüften Bandschlingen mittels Ankerstich dargestellt. Bei der Auswahl der Bandschlingen ist zu beachten, dass durch deren Länge die Fallhöhe nicht vergrößert wird. Die geeignete Länge der Bandschlingen ist zudem abhängig von der Steigleiterbreite und der Holmausführung (Herstellerangabe beachten). Zusätzlich kann ein Karabinerhaken für die Verbindung der Bandschlingen mit Schutzausrüstung/ Rettungsausrüstung verwendet werden.

Die im Bild 23 gezeigte Art des Anschlages ist auch für Steigleitern mit Seitenholmen geeignet, die mit einer Steigschutzeinrichtung mit Drahtseilführung ausgerüstet sind.

Führungen aus Drahtseil, durchgehende seitliche Abrutschsicherungen an Steigleitern mit Mittelholm und Befestigungsbügel/ Wandhalter von Steigleitern dürfen nicht zum Anschlagen benutzt werden.

Beschädigte oder durch Sturz beanspruchte PSAgA (auch wenn sie augenscheinlich unversehrt sind) dürfen erst wieder verwendet werden, wenn eine sachkundige Person der weiteren Benutzung zugestimmt hat.

Die Zeitspanne, in der die Funktionstüchtigkeit von persönlichen Schutzausrüstungen erhalten bleibt, wird als Gebrauchsdauer bezeichnet. Die Gebrauchsdauer beginnt ab dem Herstellungsdatum. Sie ist von den jeweiligen Einsatzbedingungen abhängig; die Angaben der Gebrauchsanleitung sind zu beachten.

Aus Chemiefasern hergestellte Gurte und Verbindungsmittel unterliegen auch ohne Beanspruchung einer gewissen Alterung, die insbesondere von der Dosis der ultravioletten Strahlung sowie von klimatischen und anderen Umwelteinflüssen abhängig ist. Deshalb können keine genauen Angaben über die Gebrauchsdauer gemacht werden.

Nach den bisherigen Erfahrungen kann unter normalen Einsatzbedingungen bei Gurten von einer Gebrauchsdauer von sechs bis acht Jahren und bei Verbindungsmitteln (Seile/ Bänder) von einer Gebrauchsdauer von vier bis sechs Jahren ausgegangen werden.

4.4 Betriebsanweisung und Unterweisung

In Betriebsbereichen mit besonderen Gefährdungen, wie z.B. auf Antennentragwerken im Betrieb oder im Mündungsbereich von Schornsteinen und zur Rettung von Personen, müssen Betriebsanweisungen erstellt werden, die das sichere Verhalten regeln.

Die hier tätigen Personen müssen in der Benutzung von Steigleitern und der Persönlichen Schutzausrüstung unterwiesen sein.

Hierzu gehört insbesondere die Unterweisung in der Benutzung von

Die Unterweisung ist regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, durchzuführen und zu dokumentieren.

Im Zuge der Unterweisung müssen Beschäftigte in der Benutzung der Steigschutzeinrichtung und der Rettungsausrüstung unter Einbindung praktischer Übungen geschult sein.

Das Unternehmen muss sich davon überzeugen, dass die Beschäftigten die zur Verfügung gestellten PSA entsprechend der Betriebsanweisung und Unterweisung verwenden.

5 Prüfungen

5.1 Prüfung nach der Montage

Der Nachweis über die ausreichende Tragfähigkeit des Verankerungsgrundes sowie über die sachgerechte Montage ist zumindest bei Steigleitern für bauliche Einrichtungen und Notleitern individuell für jedes Bauvorhaben zu erbringen und durch ein verantwortliche sachverständige Person für Standsicherheit zu prüfen und abnehmen zu lassen.

Bei Neubauten von Masten und Schornsteinen sowie reinen Beton- und Stahlbauten kann dies alternativ vom bauausführenden Unternehmen (z.B. durch die verantwortliche Bauleitung) bestätigt werden.

5.2 Prüfungen der Steigleiter

Vor jedem Besteigen ist die Steigleiter vom unterwiesenen Benutzenden durch Sichtprüfung auf ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.

Art, Umfang und Fristen der wiederkehrenden sicherheitstechnischen Prüfungen von Steigleitern richten sich nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung unter Beachtung der Hinweise des Herstellers.

Es empfiehlt sich die jährliche Prüfung; je nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung kann diese Frist verlängert (z.B. in trockener Umgebung) bzw. verkürzt (z.B. in aggressiver Umgebung) werden.

Hinsichtlich der Prüffristen von Steigschutzeinrichtungen siehe DGUV Regel 112-198 (bisher BGR/GUV-R 198).

Die Prüfungen sind von einer sachkundigen Person durchzuführen. Die Ergebnisse der Prüfungen sind zu dokumentieren.

Sachkundig ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Steigleitern hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DGUV Regeln, DIN-Normen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Steigleitern beurteilen kann.

Zur Prüfung und Dokumentation eignet sich die Checkliste "Wiederkehrende Prüfung von ortsfesten Steigleitern" (Anhang 3).

5.3 Prüfung der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz

Die Versicherten haben PSAgA vor jeder Benutzung durch Sichtprüfung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und auf einwandfreies Funktionieren zu prüfen.

Der Unternehmer hat persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, mindestens je- doch alle zwölf Monate, auf ihren einwandfreien Zustand durch eine sachkundige Person prüfen zu lassen.

Es wird empfohlen, dass die sachkundige Person die Überprüfung entsprechend dokumentiert und die jeweils letzte Sachkundigen-Prüfung auf/an der Schutzausrüstung kenntlich macht (z.B. Angabe des letzten Prüfdatums oder die Angabe des nächsten Prüfdatums).

Darüber hinaus haben die Unternehmen für die Benutzung von Steigschutz- und Anschlageinrichtungen, die an einer baulichen Anlage fest montiert sind, zu überprüfen, dass die letzte Sachkundigenprüfung nicht länger als ein Jahr zurückliegt, wenn nicht kürzere Fristen festgelegt sind.

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Vorschriften und RegelnAnhang 1


Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften, Regeln und Informationen zusammengestellt, deren Bezeichnungen sich im Zuge von Überarbeitungen ändern können.

1 Gesetze, Verordnungen

Bezugsquelle:
Buchhandel und Internet: z.B. www.gesetze-im-internet.de

2 Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

Bezugsquelle:
Bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger und unter www.dguv.de/publikationen

3 Normen

Bezugsquelle:
Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin.

DIN EN ISO 14122-1 bis -4Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen, Ausgabedatum 2016-10
DIN EN 360Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Höhensicherungsgeräte, Ausgabedatum 2002-09
DIN EN 795Persönliche Absturzschutzausrüstung - Anschlageinrichtungen, Ausgabedatum 2012-10
DIN EN 12255-10Kläranlagen - Sicherheitstechnische Baugrundsätze, Ausgabedatum 2001-03
DIN EN 14396Ortsfeste Steigleitern für Schächte, Ausgabedatum 2004-04
DIN EN 50308Windenergieanlagen - Schutzmaßnahmen - Anforderungen für Konstruktion, Betrieb, Wartung, Ausgabedatum 2005-03
DIN 14094-1Notleiter mit und ohne Rückenschutz, Haltevorrichtung, Podeste, Ausgabedatum 2017-04
DIN 18799-1Steigleitern mit Seitenholm, sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung, Ausgabedatum 2009-05
DIN 18799-2Steigleitern mit Mittelholm, sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung, Ausgabedatum 2009-05
DIN 19572Haltevorrichtungen zum Einsteigen in begehbare Schächte, Ausgabedatum 2016-06

4 DVGW Arbeitsblätter

W 122Abschlussbauwerke für Brunnen der Wassergewinnung
W 127Quellwassergewinnungsanlagen - Planung, Bau, Betrieb, Sanierung und Rückbau
W 358Leitungsschächte und Auslaufbauwerke


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Übersicht über die wesentlichen Anforderungen verschiedener SteigleiterbauartenAnhang 2



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Checkliste - Wiederkehrende Prüfung von ortsfesten SteigleiternAnhang 3


Checkliste
Wiederkehrende Prüfung von ortsfesten Steigleitern
Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind in der umseitig angeführten festzuhalten.
Inventar-Nr.
Standort/ Abteilung
Art der Steigleiter[ ] Einläufig
[ ] Mehrläufig
Werkstoff der Steigleiter[ ] Aluminium
[ ] Kunststoff
[ ] Stahl
[ ] Edelstahl
Hersteller/ Händler
Artikel-/ Typ-Nummer
Datum der Anschaffung
Name des/ der beauftragten Sachkundigen
HinweisSteigleitern mit Fallhöhen von mehr als 3 m bzw. 5 m müssen je nach Einsatzbereich mit Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz von Personen ausgerüstet sein.


Prüfkriterien1. Prüfung2. Prüfung3. Prüfung4. Prüfung5. Prüfung
Holme
Verformung
Beschädigung / Korrosion
Scharfe Kanten, Splitter, Grat
Sprossen
Verformung
Beschädigung / Korrosion
Scharfe Kanten, Splitter, Grat
Verbindung zum Holm (Bördelung,
Schraub-/ Nietverbindungen, Schweißnaht)
Abnutzung / Rutschhemmung
Rückenschutz
Vollständigkeit/ Befestigung
Funktionsfähigkeit
Beschädigung / Korrosion
Ruheplattform
Vollständigkeit / Befestigung
Funktionsfähigkeit
Beschädigung / Korrosion
Umsteigebühne
Vollständigkeit / Befestigung
Funktionsfähigkeit
Beschädigung / Korrosion
Haltevorrichtung
Vollständigkeit / Befestigung
Funktionsfähigkeit
Beschädigung / Korrosion
Befestigung im Verankerungsgrund
Fester Sitz der Befestigung
Ungeeignete Dübel (z.B. Vollkunststoff)
Korrosion
Schweißnaht
Bemerkungen (z.B. Risse)
Kontrollergebnis
Leiter i. O. und verwendungsfähig
Reparatur notwendig
Leiter gesperrt
Bemerkungen 
Nächste Prüfung (Monat / Jahr)
Leiter überprüft

Datum
Unterschrift


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Beispiele für RettungskonzepteAnhang 4


Einleitung

Im Folgenden werden Beispiele für Rettungskonzepte ausgehend von verschiedenen Rettungssituationen an Steigleitern mit Steigschutzeinrichtung dargestellt.

Bei den Rettungskonzepten ist zu berücksichtigen, dass durch längeres bewegungsloses Hängen im Auffanggurt die Gefahr des Hängetraumas besteht.

Generell gilt beim Vorliegen der Symptome eines Hängetraumas die Durchführung folgender Maßnahmen:

Grundvoraussetzungen für alle Rettungskonzepte sind:

Dargestellte Situationen

  1. Rettung einer Person von einer Steigleiter mit Steigschutzeinrichtung an einem Mast
  2. Rettung einer Person von einer Steigleiter mit Steigschutzeinrichtung aus einem Kontrollschacht eines Hochwasserpumpwerks

In diesen beiden Situationen werden die einzelnen Rettungsmaßnahmen, unabhängig von der Höhenposition der zu rettenden Person dargestellt.

Hinweis: Die fotografischen Darstellungen sind im Rahmen von Übungen erstellt worden.


  1. Besonderheiten für Rettungskonzepte bei größeren Höhen

Hier wird der Einfluss der Höhe und des Zeitfensters der Rettung auf die Positionierung der Rettungsausrüstung sowie der zur Rettung durch eine oder zwei Personen erforderlichen Seillänge des Rettungsgerätes dargestellt.

zu 1: Rettung einer Person von einer Steigleiter mit Steigschutzeinrichtung an einem Mast

Ausgangssituation und Methode

Der oder die Steigende rutscht von einer Sprosse der Steigleiter ab und wird durch das Steigschutzsystem aufgefangen. Er ist daraufhin handlungsunfähig und befindet sich in einer Höhe von 25 m (Abb. A1).

Abb. A1


Die verunglückte Person muss nun innerhalb von 20 Minuten in eine sichere, den Körper entlastende Stellung gebracht werden. Dazu muss die Rettungsausrüstung und eine im Umgang mit dieser Rettungsausrüstung geschulte Person (Retterin bzw. Retter) am Einsatzort zur Verfügung stehen. Der Retter bzw. die Retterin muss zudem über eine geeignete Schutzausrüstung (z.B. mitlaufendes Auffanggerät und Auffanggurt) verfügen.

Zur Rettung aus der Steigschutzeinrichtung sind in der dargestellten Situation Rettungsgeräte (Abseilgerät mit Rettungshubeinrichtung) erforderlich.

Bei der Rettung kann wie folgt verfahren werden:

Der Retter bzw. die Retterin steigt gesichert zur hilf losen Person (Abb. A2), positioniert sich mittels Halteseil (Abb. A3) und befestigt danach das Rettungsgerät oberhalb der Person (Abb. A4). Das Rettungsgerät und der Auffanggurt (hintere Auffangöse) der zu rettenden Person werden miteinander verbunden (Abb. A5).

Abb. A2


Abb. A3


Abb. A4


Abb. A5


Abb. A6


Abb. A7



Mit Hilfe der Rettungshubeinrichtung wird die zu rettende Person angehoben und danach von der Steigschutzeinrichtung gelöst (Abb. A6). Anschließend erfolgt ein kontrolliertes Ablassen der zu rettenden Person (Abb. A7).

zu 2: Rettung einer Person von einer Steigleiter mit Steigschutzeinrichtung aus einem Kontrollschacht eines Hochwasserpumpwerks

Ausgangssituation und Methode

Die steigende Person befindet sich auf der Steigleiter, rutscht von einer Sprosse ab, wird durch das Steigschutzsystem aufgefangen und ist daraufhin handlungsunfähig (Abb. A8).

Abb. A8


Die hilflose Person muss nun innerhalb von 20 Minuten in eine sichere, den Körper entlastende, Stellung gebracht werden. Dazu muss die Rettungsausrüstung und eine im Umgang mit dieser Rettungsausrüstung geschulte Person (Retter/-in) am Einsatzort zur Verfügung stehen.

Zur Rettung aus der Steigschutzeinrichtung sind in der dargestellten Situation Rettungsgerät (Höhensicherungsgerät mit Rettungshubeinrichtung) und Anschlageinrichtung (Ausleger) sowie eine geeignete Schutzausrüstung für den Retter bzw. die Retterin (Auffanggurt, Verbindungsmittel mit Längeneinstellvorrichtung und Falldämpfer) erforderlich.

Abb. A9


Zur Gewährleistung der Einleitung einer unverzüglichen Rettung wird vor dem normalen Einstieg in den Kontrollschacht, die Anschlageinrichtung (Ausleger) bereits montiert und mit dem Rettungsgerät bestückt. Dazu wird der Ausleger in die stationär vorhandene Montagehülse gesteckt und gesichert. Danach wird das Rettungsgerät an der dafür vorgesehenen Halterung des Auslegers befestigt (Abb. A9).

Abb. A10


Die einsteigende Person führt bereits vor dem Einstieg das mitlaufende Auffanggerät in die Steigschutzschiene ein und verbindet das Rettungshubgerät mit der hinteren Auffangöse seines Auffanggurtes (Abb. A10).

Damit wird vermieden, dass die Retterin bzw. der Retter zur verunfallten Person hinabsteigen muss. Dies spart Zeit und vermeidet die zusätzliche Gefährdung der Retterin bzw. des Retter, z.B. durch unvorhersehbare Gasentwicklung im Kontrollschacht. Voraussetzung ist hierbei, dass das Auffanggerät während des Hubvorgangs mitläuft. Dies ist im Rahmen von Übungen zu prüfen.

Abb. A11


Abb. A12


Abb. A13


Die gleichzeitige Verwendung des Steigschutzes mit dem Höhensicherungsgerät reduziert zudem die Verletzungsgefahr, die durch das Pendeln beim Auffangvorgang mit dem Höhensicherungsgerät sowie bei der Rettung besteht.

Bei der Rettung kann wie folgt verfahren werden:

Der Retter bzw. die Retterin sichert sich selbst unter Verwendung des Verbindungsmittels mit Falldämpfer an dem Ausleger.

Danach aktiviert er oder sie an dem Höhensicherungsgerät den Rettungshubmechanismus und zieht die verunfallte Person mit dem Rettungshubgerät nach oben bis über die Gitterrostoberkante des Kontrollschachtes (Abb. A11).

Nach dem Lösen von dem mitlaufenden Auffanggerät wird die zu rettende Person mittels Drehen des Auslegers zur Seite gezogen, so dass diese auf den Boden abgesetzt werden kann (Abbildungen A12 und A13).

Zu 3: Besonderheiten für Rettungskonzepte bei größeren Höhen

Bei der Gestaltung der Rettungskonzepte sind folgende Parameter zu berücksichtigen:

Unter Berücksichtigung dieser Parameter ist eine Höhe von ca. 50 Metern in einer Zeit von acht bis zehn Minuten zu erreichen. Damit kann das Zeitfenster für die Rettung (ca. 20 Minuten) eingehalten werden.

Daraus ergibt sich, dass der Gesamtweg, den der Retter bzw. die Retterin von der Arbeitsposition aus zum Rettungsgerät und zur verunfallten Person zurücklegen muss, 50 m nicht überschreiten soll. Demzufolge sollte die Verteilung/ Positionierung der Rettungsgeräte wie folgt sein:

Abb. A14


Abb. A15



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