Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk; BGI / DGUV-I |
DGUV Information 213-020 - Auswahl und Qualifizierung von Personen zum Führen von Autobetonpumpen - Handlungsanleitung
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information
(Ausgabe 06/2020)
Archiv: 06/2006
Das Ziel von Unternehmern und Unternehmerinnen, die Autobetonpumpen einsetzen, sollte es sein, geeignete Personen einsetzen zu können, die mit Autobetonpumpen sicher, wirtschaftlich und zweckentsprechend umgehen können (Betonpumpenmaschinisten/ Betonpumpenmaschinistinnen).
Ziel dieser DGUV Information ist es, eine gleich bleibend gute Qualität der Qualifizierung dieser Personen zu erreichen. Sie soll Unternehmern bzw. Unternehmerinnen als Leitlinie dienen, um die notwendige Qualifikation und Befähigung von Personen zum Führen von Autobetonpumpen zu erreichen.
1 Anwendungsbereich
Diese DGUV Information findet Anwendung auf die Qualifizierung von Personen im Umgang mit Autobetonpumpen.
Diese DGUV Information soll helfen, anhand der vorgegebenen Maßstäbe geeignete Personen auszuwählen und diese durch eine entsprechende Qualifizierung zum Führen von Autobetonpumpen zu befähigen.
Für den Umgang mit stationären Betonpumpen und kraftbetriebenen Verteilermasten dient diese DGUV Information als Orientierungshilfe.
2 Auswahl von Betonpumpenmaschinisten/Betonpumpenmaschinistinnen
2.1 Rechtsgrundlagen
2.1.1 Arbeitsschutzgesetz
Das Arbeitsschutzgesetz bestimmt in § 5 Abs. 2 und 3 Nr. 5:
"(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch |
2.1.2 Betriebssicherheitsverordnung
Die Betriebssicherheitsverordnung bestimmt in § 14 Abs. 1:
"(1) Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, vor der erstmaligen Verwendung von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen.
Die Prüfung umfasst Folgendes:
1. die Kontrolle der vorschriftsmäßigen Montage oder Installation und der sicheren Funktion dieser Arbeitsmittel, 2. die rechtzeitige Feststellung von Schäden, 3. die Feststellung, ob die getroffenen sicherheitstechnischen Maßnahmen wirksam sind." |
Unter dem Begriff Montage ist bei Betonpumpen insbesondere die einsatzbereite Aufstellung, die Montage separater Förderleitungen und sonstiger Anbauteile zu verstehen.
Die Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1203 "Zur Prüfung befähigte Personen" ist zu berücksichtigen.
2.1.3 Verantwortung des Unternehmers/der Unternehmerin
Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin sollte mit dem selbstständigen Bedienen von Autobetonpumpen nur Personen beauftragen, die
Zur Unterweisung gehören außer einer theoretischen Wissensvermittlung die Gelegenheit zum Erwerb einer ausreichenden Fahrpraxis sowie die Fähigkeit, Mängel zu erkennen, welche die Arbeitssicherheit gefährden.
Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat den Betonpumpenmaschinisten bzw. Betonpumpenmaschinistinnen die für ihren Arbeitsbereich oder für ihre Tätigkeit relevanten Inhalte, z.B. der geltenden Unfallverhütungsvorschriften, DGUV Regeln, Betriebsanleitungen der Hersteller, betrieblichen Gefährdungsbeurteilung sowie des einschlägigen staatlichen Vorschriften- und Regelwerks in verständlicher Weise zu vermitteln.
→ Siehe § 4 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".
Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat die Betonpumpenmaschinisten und Betonpumpenmaschinistinnen über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung zu unterweisen. Die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens jedoch einmal jährlich erfolgen. Die Unterweisung ist zu dokumentieren.
→ Siehe § 4 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".
2.2 Voraussetzungen
2.2.1 Verantwortung des Unternehmers/der Unternehmerin
Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin sollte nur solche Personen auswählen und qualifizieren, die die in Abschnitt 2.1.3 genannten Voraussetzungen erfüllen.
2.2.2 Voraussetzungen der ausgewählten Personen
Von den ausgewählten Personen werden insbesondere folgende Voraussetzungen erwartet:
3 Qualifizierung
3.1 Qualifizierungsstufen
Voraussetzung für das selbstständige Bedienen von Autobetonpumpen sollte das Durchlaufen der nachfolgenden Qualifizierungsstufen sein.
3.1.1 Einweisung am betrieblichen Arbeitsplatz durch fachkundiges Personal
Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin sollte dafür sorgen, dass Personen, die Autobetonpumpen führen sollen, an den Umgang mit der Autobetonpumpe herangeführt werden.
Grundlage hierfür sind die Inhalte der Betriebsanleitung.
Es sollte gewährleistet sein, dass fachkundiges Personal während der Einweisung die fachliche Aufsicht wahrnimmt.
3.1.2 Vermittlung maschinentechnischer Kenntnisse
Die an der Qualifizierungsmaßnahme Teilnehmenden erwerben vertiefte Kenntnisse über Bauteile und Baugruppen von Autobetonpumpen sowie deren Funktionsweise.
Idealerweise erfolgt die Vermittlung der maschinentechnischen Kenntnisse direkt bei den Herstellern von Autobetonpumpen.
Die Vermittlung maschinentechnischer Kenntnisse wird in der Qualifizierung weitergeführt.
3.1.3 Qualifizierung
Die Qualifizierung beinhaltet einen theoretischen Teil, einen praktischen Teil und jeweils eine Abschlussprüfung.
Inhalte des theoretischen Teils (siehe Abschnitt 3.3) sind:
Im praktischen Teil wird durch Übungen der sichere und wirtschaftliche Umgang mit der Betonpumpe vertieft.
Inhalte des praktischen Teils sind:
3.1.4 Fortbildung
Im Rahmen einer regelmäßigen Fortbildung wird ein intensiver Erfahrungsaustausch durchgeführt. Die hierbei angesprochenen Problemstellungen werden aufgearbeitet. Ein weiterer Bestandteil der Fortbildung ist die Vorstellung von technischen Neuerungen an Autobetonpumpen.
3.2 Dauer der Qualifizierung
Die Qualifizierungsstufen nach den Abschnitten 3.1.1 bis 3.1.3 sollten innerhalb eines Jahres abgeschlossen sein.
Die Teilnahme an einer Fortbildung nach Abschnitt 3.1.4 sollte spätestens nach fünf Jahren erfolgen.
Als Mindestdauer der Qualifizierung sind folgende Werte anzuraten:
3.3 Theoretischer Teil in der Qualifizierung
3.3.1 Allgemeines
Die erforderlichen theoretischen Kenntnisse für das sichere Arbeiten mit Autobetonpumpen sind zu vermitteln. Hierzu gehören Kenntnisse über konstruktive, maschinentechnische, elektrotechnische, hydraulische und pneumatische Zusammenhänge sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtsgrundlagen. Auf die Konstruktion ist soweit einzugehen, wie diese Kenntnisse für den sicheren Aufbau, die richtige Steuerung der Betonpumpe und des Verteilermastes sowie für die Erkennung von Mängeln erforderlich sind.
Die sicherheitstechnischen Belange aus den einschlägigen Rechtsgrundlagen sind in die einzelnen Qualifizierungsabschnitte zu integrieren.
Diese theoretischen Kenntnisse werden im Rahmen einer schriftlichen Prüfung nachgewiesen.
Die Verantwortung des Maschinisten bzw. der Maschinistin mit seinen Rechten und Pflichten ist hierbei besonders zu behandeln.
Auf die Einhaltung der Betriebsanleitung ist besonders hinzuweisen.
3.3.2 Betonpumpentechnik
3.3.3 Betrieb der Betonpumpen
3.3.4 Betontechnologie
3.3.5 Instandhaltung
Wartung bzw. Pflege und Kontrolle sind vom Betonpumpenmaschinisten bzw. von der Betonpumpenmaschinistin nach Maßgabe des Herstellers durchzuführen.
Die Instandsetzung von Autobetonpumpen gehört üblicherweise nicht zu den Aufgaben eines Betonpumpenmaschinisten bzw. einer Betonpumpenmaschinistin, sondern muss von dafür ausgebildeten Fachkräften ausgeführt werden.
4 Qualifizierungsnachweis
Über die in der Qualifizierung bestandenen Prüfungen wird dem Betonpumpenmaschinisten bzw. der Betonpumpenmaschinistin ein Qualifizierungsnachweis ausgestellt (Beispiel siehe Anhang 1).
Beispiel für einen Qualifizierungsnachweis für Betonpumpenmaschinisten/Betonpumpenmaschinistinnen | Anhang 1 |
Vorschriften und Regeln | Anhang 2 |
Nachstehend sind insbesondere die in die Ausbildung einzubeziehenden Vorschriften und Regeln des Staates und der gesetzlichen Unfallversicherung aufgeführt.
Es ist zweckmäßig, in die Ausbildung weitere einschlägige Regeln der Technik einzubeziehen.
1. Gesetze, Verordnungen
2. Unfallverhütungsvorschriften
(Bezugsquelle: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, publikationen.dguv.de)
3. Weitere Informationen
Bildangaben:
Abb.: 2, 3 © BFU Betonförderunion GmbH & Co KG
________
*) Zum Führen von Lkw für gewerbliche Beförderung siehe Fahrerlaubnisverordnung.
ENDE |