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DGUV Information 213-105 - Branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellung "Kies-/Sand- und Quarzsand-Industrie"
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information

(Ausgabe 08/2017)



gemäß Kapitel 5 und Anhang 1 der TRGS 504 "Tätigkeiten mit Exposition gegenüber A- und E-Staub" zur Festlegung der Schutzmaßnahmen bei Inanspruchnahme der Übergangsregelung gemäß TRGS 900 Nr. 2.4.2.


Vorwort

Diese branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellung wurde vom Ausschuss "Arbeitssicherheit" des Bundesverbandes Mineralische Rohstoffe (MIRO) für Steinbruchbetriebe erarbeitet und im Sachgebiet "Gesundheitsgefährlicher Mineralischer Staub" des Fachbereichs "Rohstoffe und Chemische Industrie" der DGUV weiterentwickelt. Gemäß TRGS 504 liegt der Schwerpunkt dabei auf einer Beschreibung der technischen Schutzmaßnahmen nach den branchenüblichen Verfahrens- und Betriebsweisen im Sinne einer Minimierung der Staubexposition. Es erfolgt eine Bewertung, ob der Arbeitsplatzgrenzwert für Staub der A-Fraktion in Höhe von 1,25 mg/m3 unter Anwendung branchenüblicher Verfahrens- und Betriebsweisen eingehalten werden kann oder nicht.

Zur Anwendung kamen dabei die in der TRGS 559 "Mineralischer Staub" (Stand Februar 2010) und im Report "Quarzexpositionen am Arbeitsplatz (BGIA-Report 8/2006)" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) veröffentlichten Daten. Weiterhin wurden Messdaten des Bundesverbandes Mineralische Rohstoffe verwendet und Experteneinschätzungen mit einbezogen.

Für den Fall der Überschreitung von 1,25 mg/m3 und Einhaltung des Beurteilungsmaßstabes von 3 mg/m3 werden Maßnahmen beschrieben, deren sinnvolle Auswahl zu einer weiteren Reduktion der Staubexposition führen und in einem gemäß TRGS 504, Nr. 3.4.2, und TRGS 900, Nr. 2.4.2, notwendigen Schutzmaßnahmenkonzept münden können 1). Das Schutzmaßnahmenkonzept selbst muss der einzelne Betrieb unter Berücksichtigung der betrieblichen Situation aufstellen.

Der einzelne Betrieb kann von der in dieser Handlungshilfe vorgeschlagenen Vorgehensweise abweichen. In diesem Fall muss der einzelne Betrieb die branchenüblichen Verfahrens- und Betriebsweisen und auch das Schutzmaßnahmenkonzept nach den Vorgaben der TRGS 504 selber ermitteln und festlegen. Die Wirksamkeit dieses Schutzmaßnahmenkonzeptes muss dann ebenfalls individuell überprüft werden.

1 Gewinnung und Aufbereitung von Kies und Sand

Tätigkeiten mit Kies/ Sand sowie Quarzkies/ Quarzsand-Gesteinen und daraus hergestellten Produkten, wie bspw. Gesteinskörnungen oder Gesteinsmehle, können mit einer Staubentwicklung verbunden sein. Der mögliche Staubanfall wird durch Art und Menge der Produkte, der Produktionsverfahren und die maschinelle Ausstattung der Aufbereitungsanlagen bestimmt.

Tätigkeitsbereiche von beschäftigten Personen können den nachfolgend aufgeführten Verfahrensschritten zugeordnet werden:

Gewinnung

Aufbereitung

Lagerung/Verladung/Versand

Instandhaltung der Maschinen und Fahrzeuge

Die Dauer einer möglichen Exposition kann nur wenige Minuten betragen, z.B. bei Kontrollgängen oder beim Durchschreiten von staubexponierten Betriebsbereichen, sich aber auch über die gesamte Arbeitsschicht erstrecken. Wenn es sich um Tätigkeiten im Freien handelt, ist die Exposition auch von den vorherrschenden Witterungsverhältnissen beeinflusst (siehe auch TRGS 402, Anhang 5 Nr. 7).

2 Technische Schutzmaßnahmen nach den branchenüblichen Verfahrens- und Betriebsweisen

Die im Folgenden dargestellten technischen Schutzmaßnahmen sind die in der Kies- und Sand-Industrie angetroffenen Verfahrens- oder Betriebsweisen. Aus betriebsspezifischen Gründen sind die jeweils höherwertigen technischen Schutzmaßnahmen nicht bereits in allen Betrieben umgesetzt. Branchenüblich ist deshalb die volle Bandbreite der im Folgenden beschriebenen Schutzmaßnahmen einschließlich derjenigen mit teilweiser Implementierung der entsprechenden Maßnahmen (siehe Übersicht 1).

Die Vorgaben im Anhang I Nr. 2.3 Absätze 1-7 "Partikelförmige Gefahrstoffe" GefStoffV müssen umgesetzt werden.

Fahrzeuge, Erdbaumaschinen und fahrbare Geräte

Sieb- und Förderanlagen sowie Aufbereitungsprozesse im Nassbereich

Brech-, Sieb-, Mahl- und Förderanlagen im Trockenbereich

Filterstäube

Lagerung und Umschlag von Gesteinskörnungen

3 Expositionsniveau bei branchenüblichen Verfahrens- und Betriebsweisen

Übersicht 1 enthält eine Auflistung typischer Arbeitsbereiche der Kies- und Sandindustrie, in denen Tätigkeiten ggf. unter Staubbelastung durchgeführt werden (Spalte 1).

Es wird dargelegt, wie der AGW von 1,25 mg/m3 eingehalten werden kann (Zuordnung Spalte 2 "grün") oder wo dies auch unter Anwendung der in Abschnitt 2 dieser Handlungshilfe beschriebenen technischen Schutzmaßnahmen gemäß branchenüblicher Verfahrens- und Betriebsweisen noch nicht (Spalte 3 "gelb") der Fall ist.

Grundlage für die Zuordnung der Arbeitsbereiche/ Tätigkeiten zu Spalte 2 oder 3 in dieser Handlungshilfe sind die Ergebnisse verfügbarer Expositionsmessungen und Literaturauswertungen (TRGS 559 "Mineralischer Staub", Report "Quarzexpositionen am Arbeitsplatz (BGIA-Report 8/2006)" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)) sowie Experteneinschätzungen.

4 Schutzmaßnahmenkonzept

In Übersicht 1 sind jeweils die in Abschnitt 2 dieser Handlungshilfe aufgeführten technischen Schutzmaßnahmen gemäß branchenüblicher Verfahrens- und Betriebsweisen tabellarisch dargestellt. Dabei sind in Spalte 2 diejenigen Schutzmaßnahmen grün markiert, deren Anwendung zu einer Einhaltung des AGW führt. Für die in Spalte 3 gelb markierten Arbeitsweisen kann die Übergangsregelung in Anspruch genommen werden. Zusätzlich wird in Spalte 4 auf Schutzmaßnahmen technischer oder organisatorischer Art verwiesen, deren sinnvolle Auswahl und Verknüpfung zur Einhaltung des AGW führen kann. Die in Spalte 4 angegebenen Nummern werden in der Übersicht 2 erläutert.

Die Schutzmaßnahmen sind unter Umständen kumulativ anzuwenden und im Hinblick auf die jeweils zu betrachtende Tätigkeit gezielt so auszuwählen, dass das Schutzziel erreicht wird. Je nach den betriebsspezifischen Umständen ist es zum Zweck der Einhaltung des AGW bzw. der Minimierung der Exposition nicht in jedem Fall erforderlich, alle beschriebenen Schutzmaßnahmen anzuwenden. Im Zweifelsfall ist eine Wirksamkeitskontrolle (TRGS 504 Nr. 3.5) durchzuführen.

Zusätzlich zur beschriebenen Auswahl der Schutzmaßnahmen aus Übersicht 1 und Übersicht 2 sind die im folgenden Absatz gelisteten übergeordneten Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen. Das Schutzmaßnahmenkonzept ist in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.

Übergeordnete Schutzmaßnahmen und in Verbindung mit technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen einsetzbare persönliche Schutzmaßnahmen

Übersicht 1: Tätigkeiten/Arbeitsbereiche in der Kies- und Sand-Industrie

Tätigkeiten/ Arbeitsbereiche in der Kies- und Sand-IndustrieAGW von 1,25 mg/m3 eingehaltenAGW von 1,25 mg/m3 nicht eingehalten;
Inanspruchnahme der Übergangsregelung möglich
Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen für ein Schutzmaßnahmenkonzept
(siehe Übersicht 2)
1234
Gewinnung   
Nassgewinnung   
Trockengewinnung
Gewinnung, Laden und Fördern mit Einsatz von Erdbaumaschinen, deren Fahrerkabinen eine Klimaanlage mit Frischluftzufuhr und ausreichendem, funktionierendem Staubfilter gegen alveolengängige Staubpartikel haben
   
Trockengewinnung
Gewinnung, Laden und Fördern mit Einsatz von Erdbaumaschinen mit Fahrerkabine ohne ausreichende Staubfilterung und Klimatisierung
  1, 2, 3
Aufbereitung   
Nassaufbereitung   
Trockenaufbereitung
Brech-, Sieb-, Mahl- und Förderanlagen, sofern sie in Teilen gekapselt und ggf. abgesaugt oder mit Bedüsungen ausgestattet sind
   
Trockenaufbereitung
Brech-, Sieb-; Mahl- und Förderanlagen die nicht gekapselt oder mit Bedüsungen ausgestattet sind
  4,5
Trockenaufbereitung
Austrag- und Übergabestellen, die nicht gekapselt sind, an denen aber der Staub abgesaugt oder durch Bedüsung niedergeschlagen wird
   
Trockenaufbereitung
Austrag- und Übergabestellen, die nicht gekapselt sind und die nicht über eine Staubabsaugung oder Bedüsung verfügen
  4,5
Kontinuierliche Materialförderung   
Fördereinrichtungen, die gekapselt sind   
Förderbandübergabestellen, die nicht gekapselt sind, an denen aber der Staub abgesaugt oder durch Bedüsung niedergeschlagen wird   
Förderbandübergabestellen, die nicht gekapselt sind und die die nicht über eine Staubabsaugung oder Bedüsung verfügen  4,5
Halden / Aufschüttungen   
Halden und Aufschüttungen, die durch Erdwälle, Windschutzbepflanzungen, Windschutzzäune oder Feuchthalten geschützt werden   
Halden und Aufschüttungen, die nicht durch Erdwälle, Windschutzbepflanzungen, Windschutzzäune oder Feuchthalten geschützt sind  6
Materialabwurfstellen an Halden und Aufschüttungen, an denen Materialschürzen angebracht sind und die mit Wasserberieselung oder -bedüsung ausgerüstet sind   
Materialabwurfstellen an Halden und Aufschüttungen, die nicht mit Materialschürzen und mit Wasserberieselung oder -bedüsung ausgerüstet sind  6,7,8
Lkw- und Bahn-Verladeeinrichtungen, die mit einer Entstaubung und/oder einer Wasserbedüsung oder -berieselung ausgerüstet sind   
Lkw- und Bahn-Verladeeinrichtungen, die nicht mit einer Entstaubung und/oder einer Wasserbedüsung oder -berieselung ausgerüstet sind  7,8
Manuelle Absackanlagen mit Einrichtungen zur Absaugung an der Emissionsquelle oder des Arbeitsplatzes   
Manuelle Absackanlagen ohne Einrichtungen zur Absaugung an der Emissionsquelle oder des Arbeitsplatzes  4
Leit- und Steuerstände   
Leitstände, die mit einer Klimatisierung und Fremdluftzufuhr mit Filteranlage ausgerüstet sind, so dass ein minimaler Überdruck vorherrscht, die aber auch über ein automatisches Tür-Verschlusssystem verfügen   
Leitstände, die nicht klimatisiert und fremdbelüftet sind und deren Türen sich nicht automatisch schließen  1, 2, 3


Übersicht 2: Schutzmaßnahmen

Nr.SchutzmaßnahmenWeitere Hinweise
1Nachrüstung von Fahrerkabinen oder LeitständenAn Hersteller wenden
2Betriebsanweisung zur regelmäßigen Reinigung der Kabinen und LeitständeTRGS 504 Nr. 4.1.3
3Betriebsanweisung zum Betrieb nur bei geschlossenen Fenstern und TürenTRGS 504 Nr. 4.1.3
4Nachrüstung mit Kapselungs- oder Teilkapselungskomponenten oder AbsaugungTRGS 504 Nr. 4.1.1
TRGS 504 Nr. 4.1.2
5Nachrüstung mit Bedüsungs- oder BerieselungssystemenTRGS 504 Nr. 4.1.1
TRGS 504 Nr. 4.1.2
6Erdwälle, Windschutzbepflanzungen, Windschutzzäune anlegen und Feuchthalten 
7Nachrüstung mit Materialschürzen 
8Nachrüsten mit Abwurfhöhenregulierungen 


________


1) Die Überschreitung des Beurteilungsmaßstabes von 3 mg/m3 (A-Fraktion) erfordert gemäß GefStoffV sofortige Maßnahmen.

2) Der leckagefreie Einbau der Filter in die Belüftungs- bzw. Klimaanlage muss sichergestellt sein.


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