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DGUV Information 213-728 - Verarbeitung thermoplastischer Kunststoffe in Spritzgießmaschinen
Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU) nach der Gefahrstoffverordnung

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information

(Ausgabe 06/2015 aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Vorbemerkungen

Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU) nach der Gefahrstoffverordnung [1] werden von

gemeinsam mit der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) und gegebenenfalls weiteren Messstellen z.B. der Bundesländer erarbeitet.

Diese Empfehlungen wurden erarbeitet von der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM), Köln.

1 Allgemeines

Die Gefahrstoffverordnung fordert die Unternehmen in § 6 Abs. 1 Nummer 3 auf, Art und Ausmaß der Exposition der Beschäftigten zu ermitteln. Dies kann durch Arbeitsplatzmessungen oder durch andere gleichwertige Beurteilungsverfahren erfolgen.

Die Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU) stellen ein geeignetes Beurteilungsverfahren für die Exposition bei der Verarbeitung thermoplastischer Kunststoffe in Spritzgießmaschinen dar und basieren auf Messungen möglicher Zersetzungsprodukte der Kunststoffe in der Luft an Arbeitsplätzen. Bei Kunststoffspritzgießmaschinen handelt es sich um gekapselte Anlagen, an denen in der Regel eine Exposition gegenüber Gefahrstoffen nur bei bestimmten Tätigkeiten, insbesondere bei Umrüst- und Instandhaltungsarbeiten sowie ggf. bei der Probenahme und beim Auftreten von Leckagen, möglich ist. Die Messungen erfolgten auf charakteristische flüchtige Zersetzungsprodukte bei der Bearbeitung der jeweiligen Kunststoffe (siehe Tabelle 1).

Diese EGU können entsprechend §§ 6 und 7 Gefahrstoffverordnung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung sowie der daraus abzuleitenden Maßnahmen verwendet werden. Darüber hinaus können diese EGU als Hilfe bei der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz [2] und § 3 Betriebssicherheitsverordnung [3] mit herangezogen werden. Die Verpflichtungen zum Einsatz von Stoffen und/oder Verfahren mit geringerem Risiko gemäß der Technischen Regel für Gefahrstoffe 600 [4] zur Beachtung der Rangfolge der Schutzmaßnahmen und zur Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten usw., bleiben bestehen.

Die EGU behandelt ausschließlich die inhalativen Gefährdungen. Es sind auch dermale Gefährdungen möglich, z.B. durch heiße Oberflächen und erhitzte Kunststoffe. Diese sind in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.

2 Anwendungsbereich

Diese EGU sind für die Verarbeitung von thermoplastischen Kunststoffen entsprechend Tabelle 1 in Spritzgießmaschinen anzuwenden.

Es werden Kriterien für die unmittelbare Anwendung von Schutzmaßnahmen, bei gleichzeitigem Verzicht auf eine messtechnische Überwachung, für die beschriebenen Tätigkeiten festgelegt.

3 Arbeitsverfahren und eingesetzte Kunststoffe

Der Vorgang beim Spritzgießen von Kunststoff wird in drei Schritte unterteilt:

Schritt 1: Dosieren und aufschmelzen

Das Kunststoffgranulat wird in die Spritzeinheit eingezogen, geschmolzen (Temperaturbereich: 170 bis 310 °C) und zum Einspritzen in das Werkzeug bereitgehalten.

Schritt 2: Einspritzen und nachdrücken

Die Kunststoffschmelze wird mit hohem Druck (bis 2000 bar) in das geschlossene Spritzgießwerkzeug gepresst, die auftretende Volumenverringerung wird durch Nachdrücken ausgeglichen.

Schritt 3: Abkühlen und auswerfen

Ist der Einspritzvorgang abgeschlossen, erfolgt der Abkühlvorgang. Nach ausreichender Abkühlung öffnet sich das Werkzeug und die fertigen Teile werden ausgeworfen, um dann von Hand oder automatisiert durch ein Handlingsgerät entnommen zu werden.

Tätigkeiten der Beschäftigten sind:

  1. Maschinenbedienung (beobachten, kontrollieren, ggf. Fertigteile entnehmen),
  2. Einrichtvorgänge (inklusive Reinigung und Wechsel der Kunststoffart und Profile) und
  3. Beheben von Störungen.

In Tabelle 1 sind die eingesetzten Kunststoffe mit den berücksichtigten Zersetzungsprodukten zusammengestellt [5].

Tabelle 1: Kunststoffe mit den bei den Messungen berücksichtigten Zersetzungsprodukten

KunststoffKurzformCharakteristische Zersetzungsprodukte
PolyoxymethylenPOMFormaldehyd
Polybutylenterephthalat (Polyester)PBT1,3-Butadien, Benzol
PolyacrylnitrilPANAcrylnitril, Cyanwasserstoff
PolystyrolPSStyrol
Acrylnitril-Butadien-Styrol-CopolymerABSStyrol, 1,3-Butadien, Acrylnitril
Styrol-Acrylnitril CopolymerSANAcrylnitril, Styrol
PolycarbonatPCPhenol
Polyamid 66PA 66Cyclopentanon
PolyethylenHDPE, LDPEUngesättigte aliphatische Kohlenwasserstoffe, aliphatische Aldehyde
PolytetrafluorethylenPTFEFluoride und Fluorwasserstoff
PolypropylenPPUngesättigte und gesättigte aliphatische Kohlenwasserstoffe


4 Gefahrstoffe

In Tabelle 2 werden für die aufgeführten Gefahrstoffe Angaben zu Beurteilungsmaßstäben (z.B. Arbeitsplatzgrenzwerte) und zur Einstufung nach der CLP-Verordnung [6] aufgeführt. Soweit vorhanden, werden für einige Stoffe in der 2. Spalte Hinweise zur Hautresorption (H) bzw. zum Risiko der Fruchtschädigung (Y) angegeben.

Tabelle 2: Gefahrstoffe, Beurteilungsmaßstäbe und Einstufung

GefahrstoffeBeurteilungsmaßstäbeEinstufung nach CLP-Verordnung
AcrylnitrilAkzeptanzkonzentration 0,26 mg/m3 (ERB)

Toleranzkonzentration 2,6 mg/m3 (ERB)

Entzündbare Flüssigkeiten, Kategorie 2; H225
Karzinogenität, Kategorie 1B; H350
Akute Toxizität, Kategorie 3, Einatmen; H331
Akute Toxizität, Kategorie 3, Hautkontakt; H311
Akute Toxizität, Kategorie 3, Verschlucken; H301
Überschreitungsfaktor 8 (KZW)Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), Kategorie 3, Reizwirkung auf die Atemwege; H335
Reizwirkung auf die Haut, Kategorie 2; H315
Schwere Augenschädigung, Kategorie 1; H318
HSensibilisierung der Haut, Kategorie 1; H317
Gewässergefährdend, Chronisch Kategorie 2; H411
AldehydeAcetaldehyd

91 mg/m3 (AGW)

Y

Entzündbare Flüssigkeiten, Kategorie 1; H224
Karzinogenität, Kategorie 2; H351
Augenreizung, Kategorie 2; H319
Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), Kategorie 3, Reizwirkung auf die Atemwege; H335
Acrylaldehyd

0,2 mg/m3 (AGW)

H

Entzündbare Flüssigkeiten, Kategorie 2; H225
Akute Toxizität, Kategorie 1, Einatmen; H330
Akute Toxizität, Kategorie 2, Verschlucken; H300
Akute Toxizität, Kategorie 3, Hautkontakt; H311
Ätzwirkung auf die Haut und schwere Augenschädigung, Kategorie 1B; H314
Gewässergefährdend, Akut Kategorie 1; H400
Gewässergefährdend, Chronisch Kategorie 1; H410
Butyraldehyd
64 mg/m3 (AGW)
Entzündbare Flüssigkeiten, Kategorie 2; H225
Formaldehyd

0,37 mg/m3 (AGW)

Y

Akute Toxizität, Kategorie 3, Einatmen; H331
Akute Toxizität, Kategorie 3, Verschlucken; H301
Akute Toxizität, Kategorie 3, Hautkontakt; H311
Ätzwirkung auf die Haut und schwere Augenschädigung, Kategorie 1B; H314
Karzinogenität, Kategorie 1B; H350
Keimzellmutagenität, Kategorie 2; H341
Sensibilisierung der Haut, Kategorie 1; H317
Glutardialdehyd
0,2 mg/m3 (AGW)

Y

Akute Toxizität, Kategorie 3, Einatmen; H331
Akute Toxizität, Kategorie 3, Verschlucken; H301
Ätzwirkung auf die Haut, Kategorie 1B; H314
Schwere Augenschädigung, Kategorie 1; H318
Sensibilisierung der Atemwege, Kategorie 1; H334
Sensibilisierung der Haut, Kategorie 1; H317
Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), Kategorie 3, Reizwirkung auf die Atemwege; H335
Gewässergefährdend, Akut Kategorie 1; H400
Hexanal
40 mg/m3 (LIG)
Entzündbare Flüssigkeiten, Kategorie 3; H226
Reizwirkung auf die Haut, Kategorie 2; H315
Augenreizung, Kategorie 2; H319
Propionaldehyd
48 mg/m3 (LIG)
Entzündbare Flüssigkeiten, Kategorie 2; H225
Augenreizung, Kategorie 2; H319
Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), Kategorie 3, Reizwirkung auf die Atemwege; H335
Reizwirkung auf die Haut, Kategorie 2; H315
Vateraldehyd
118 mg/m3 (LIG)
Entzündbare Flüssigkeiten, Kategorie 2; H225
Akute Toxizität, Kategorie 4, Einatmen; H332
Reizwirkung auf die Haut, Kategorie 2; H315
Augenreizung, Kategorie 2; H319
Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), Kategorie 3, Reizwirkung auf die Atemwege; H335
Aliphatische Kohlenwasserstoffe C9-15600 mg/m3 (RCP)Aspirationsgefahr, Kategorie 1; H304
BenzolAkzeptanzkonzentration 0,2 mg/m3 (ERB)

Toleranzkonzentration 1,9 mg/m3 (ERB)

Überschreitungsfaktor 8 (KZW)

H

Entzündbare Flüssigkeiten, Kategorie 2; H225
Karzinogenität, Kategorie 1A; H350
Keimzellmutagenität, Kategorie 1B; H340
Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition), Kategorie 1; H372
Aspirationsgefahr, Kategorie 1; H304
Augenreizung, Kategorie 2; H319
Reizwirkung auf die Haut, Kategorie 2; H315
1,3 - ButadienAkzeptanzkonzentration 0,5 mg/m3 (ERB)

Toleranzkonzentration 5 mg/m3 (ERB)

Überschreitungsfaktor 8 (KZW)

Entzündbare Gase, Kategorie 1; H220
Keimzellmutagenität, Kategorie 1B; H340
Karzinogenität, Kategorie 1A; H350
Cyan- Wasserstoff2,1 mg/m3 (MAK)

H

Entzündbare Flüssigkeiten, Kategorie 1; H224
Akute Toxizität, Kategorie 1, Einatmen; H330
Akute Toxizität, Kategorie 1, Hautkontakt; H310
Akute Toxizität, Kategorie 1, Verschlucken; H300
Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), Kategorie 1; H370
Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition), Kategorie 1; H372
Gewässergefährdend, Akut Kategorie 1; H400
Gewässergefährdend, Chronisch Kategorie 1; H410
Cyclopentanon90 mg/m3 (LIG)Entzündbare Flüssigkeiten, Kategorie 3; H226
Augenreizung, Kategorie 2; H319
Reizwirkung auf die Haut, Kategorie 2; H315
Fluoride und Fluorwasserstoff1 mg/m3 (AGW für Fluoride)

0,83 mg/m3 (AGW Fluorwasserstoff)

H, Y

Akute Toxizität, Kategorie 2, Verschlucken; H300
Akute Toxizität, Kategorie 1, Hautkontakt; H310
Akute Toxizität, Kategorie 2, Einatmen; H330
Ätzwirkung auf die Haut und schwere Augenschädigung, Kategorie 1A; H314
Phenol8 mg/m3 (AGW)

H

Akute Toxizität, Kategorie 3, Einatmen; H331
Akute Toxizität, Kategorie 3, Verschlucken; H301
Akute Toxizität, Kategorie 3, Hautkontakt; H311
Ätzwirkung auf die Haut und schwere Augenschädigung, Kategorie 1B; H314
Keimzellmutagenität, Kategorie 2; H341
Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition), Kategorie 2; H373
Styrol86 mg/m3 (AGW)

Y

Entzündbare Flüssigkeiten, Kategorie 3; H226
Akute Toxizität, Kategorie 4, Einatmen; H332
Augenreizung, Kategorie 2; H319
Reizwirkung auf die Haut, Kategorie 2; H315
Aspirationsgefahr, Kategorie 1; H304
Reproduktionstoxizität, Kategorie 2; H361d
Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), Kategorie 3, Reizwirkung auf die Atemwege; H335
Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition), Kategorie 1; H372


Erläuterungen

AGW:Arbeitsplatzgrenzwert (TRGS 900) [7]
MAK:Maximale Arbeitsplatz-Konzentration nach MAK- und BAT-Werte-Liste der Deutschen Forschungsgemeinschaft [8]
ERB:Stoffspezifische Risikowerte aus der TRGS 910 "Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen (TRGS 910)" [9]
KZW:Kurzzeitwert
Die Beurteilung von Expositionsspitzen bei stoffspezifischen Risikowerten aus der TRGS 910 erfolgt entsprechend Kurzzeitwertkategorie II der TRGS 900; ihr Ergebnis wird als Überschreitungsfaktor (ÜF) ausgewiesen. Der OF wird in der TRGS 910 zur Toleranzkonzentration aufgeführt. Ein Mindestzeitraum zwischen den Kurzzeitwertphasen wird bei Risikowerten nicht festgelegt.
LIG:Liste Internationaler Grenzwerte (GESTIS) [10]
RCP:Methode zur Berechnung von Arbeitsplatzgrenzwerten für Kohlenwasserstoffgemische (TRGS 900)
YRisiko der Fruchtschädigung (TRGS 900)
Hhautresorptiv (TRGS 900)
H220:Extrem entzündbares Gas.
H224:Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar.
H225:Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar.
H226:Flüssigkeit und Dampf entzündbar.
H280:Enthält Gas unter Druck; kann bei Erwärmung explodieren.
H300:Lebensgefahr bei Verschlucken.
H301:Giftig bei Verschlucken.
H304:Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein.
H310:Lebensgefahr bei Hautkontakt.
H311:Giftig bei Hautkontakt.
H314:Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden.
H315:Verursacht Hautreizungen.
H317:Kann allergische Hautreaktionen verursachen.
H318:Verursacht schwere Augenschäden.
H319:Verursacht schwere Augenreizung.
H330:Lebensgefahr bei Einatmen.
H331:Giftig bei Einatmen.
H332:Gesundheitsschädlich bei Einatmen.
H334:Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen.
H335:Kann die Atemwege reizen.
H340:Kann genetische Defekte verursachen.
H341:Kann vermutlich genetische Defekte verursachen.
H350:Kann Krebs erzeugen.
H351:Kann vermutlich Krebs erzeugen.
H361d:Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.
H370:Schädigt die Organe.
H372:Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter.
H373:Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition.
H400:Sehr giftig für Wasserorganismen.
H410:Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.
H411:Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.


5 Gefahrstoffexposition

Grundlage der statistischen Auswertungen sind Messwerte von möglichen flüchtigen Zersetzungsprodukten der beim Spritzgießen verwendeten Kunststoffe (berücksichtigte Kunststoffe siehe Tabelle 1). Einbezogen wurden Messdaten aus dem Zeitraum von 2005 bis 2012. Für die Auswertungen beim Kunststoffspritzen von POM lagen nur wenige Messwerte aus diesem Datenzeitraum vor. Aus diesem Grund wurde für diese Auswertung der Datenzeitraum erweitert (2001 bis 2012). Die Messungen erfolgten in Anlehnung an die TRGS 402 [11] nach den in der IFA-Arbeitsmappe aufgeführten Methoden [12]. In Tabelle 3 sind für die berücksichtigten Gefahrstoffe, die Anzahl der Messwerte und der Betriebe, die Anzahl der Messwerte < Bestimmungsgrenze (a.B.), die höchste Bestimmungsgrenze, der Beurteilungsmaßstab und der maximale Messwert ausgewiesen. Tabelle 4 zeigt für Formaldehyd die Anzahl der Betriebe und der Messwerte, die Anzahl der Messwerte < a.B., die höchste a.B., den Beurteilungsmaßstab sowie die 50 und 95 % Werte. Die Messwerte beziehen sich auf die Arbeitsschicht.

Es wurden Messungen berücksichtigt, die direkt stationär über eine Dauer von mindestens zwei Stunden an der jeweiligen Plastifiziereinheit (Heizeinheit) erfolgten. Die Beschäftigten halten sich in der Regel nur kurzzeitig, z.B. zur Sichtkontrolle, zum Materialwechsel oder bei Reinigungsarbeiten (Freispritzvorgängen) an der Anlage auf. Somit stellen die Messwerte den ungünstigen Fall dar.

Die Maschinen wurden überwiegend ohne Absaugung betrieben. Die Arbeitsräume waren in der Regel nicht mit einer raunlufttechnischen Anlage (RLT- Anlage) ausgestattet.

Abb. 1 Stationäre Messung an der Plastifiziereinheit (Bereich der Spritzdüse)

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Tabelle 3: Ergebnisse für die Zersetzungsprodukte beim Kunststoffspritzgießen aller Kunststoffe außer POM für den Zeitraum 2005 bis 2012

GefahrstoffAnzahl
Messwerte
Anzahl
Betriebe
Anzahl
Messwerte
< a.B.
Höchste a.B.
(mg/m3)
Beurteilungs-
maßstab
(mg/m3)
Maximaler
Messwert
(mg/m3)
Acetaldehyd2412230,02910,03
Acrylaldehyd2211220,010,2< 0,01
Acrylnitril1610140,10,260,10
Aliphatische Kohlenwasserstoffe C9-1515111510600< 10
Benzol5450,10,2< 0,10
1,3-Butadien17121710,5< 1,00
Butyraldehyd2211220,0264< 0,02
Cyanwasserstoff126120,12,1< 0,10
Cyclopentanon2916292,190< 2,10
Fluoride/ Fluorwasserstoff235230,171/0,83< 0,17
Formaldehyd ohne POM14760,010,370,13
Glutardialdehyd2211220,020,20< 0,02
Hexanal9490,0240< 0,02
Phenol3115290,5081,00
Propionaldehyd2211220,0248< 0,02
Styrol21152048618
Valeraldehyd9490,02118< 0,02
a.B.: analytische Bestimmungsgrenze


Tabelle 4: Ergebnisse für Formaldehyd beim Kunststoffspritzgießen von POM für den Zeitraum 2001 bis 2012

GefahrstoffAnzahl:
Betriebe /
Messwerte
Anzahl
Messwerte
< a.B.
Höchste a.B.
(mg/m3)
Beurteilungs-
maßstab
(mg/m3)
50 % Wert
(mg/m3)
95 % Wert
(mg/m3)
Formaldehyd23 /3920,010,370,05250,264
a.B.: analytische Bestimmungsgrenze


Bei der Verarbeitung (Spritzgießen) thermoplastischer Kunststoffe, außer bei Polyoxymethylen (POM), lagen die Gefahrstoffkonzentrationen in der Luft am Arbeitsplatz überwiegend unterhalb der Bestimmungsgrenze des angewandten Analyseverfahrens. Die Messwerte zeigen, dass die Beurteilungsmaßstäbe für die berücksichtigten Gefahrstoffe eingehalten werden (siehe Tabelle 3).

Die für die karzinogenen Gefahrstoffe Acrylnitril und Benzol in der TRGS 910 veröffentlichten Akzeptanzkonzentrationen wurden in allen Fällen unterschritten.

Die Bestimmungsgrenze für 1,3-Butadien liegt mit 1 mg/m3 über der Akzeptanzkonzentration von 0,5 mg/m3. Aus diesem Grund kann eine Einhaltung der Akzeptanzkonzentration bei der Verarbeitung von Polybutylenterephthalat (PBf und ABS-Kunststoffen mit den Untersuchungsergebnissen nicht sichergestellt werden. Alle ermittelten Messwerte lagen jedoch unterhalb der Bestimmungsgrenze und damit unterhalb der für 1,3-Butadien festgelegten Toleranzkonzentration von 5 mg/m3 (siehe Tabelle 2).

Beim Spritzgießen von Polyoxymethylen (POM) wurde in zwei Fällen der Beurteilungsmaßstab für Formaldehyd von 0,37 mg/m3 überschritten. Zwei Messwerte lagen unterhalb der Bestimmungsgrenze des angewandten Analyseverfahrens. Der 95 %-Wert beträgt 0,264 mg/m3 (siehe Tabelle 4).

Bei der Verarbeitung von POM können erhöhte Formaldehydkonzentrationen auftreten, insbesondere dann, wenn die Verarbeitungstemperatur im Bereich der Zersetzungstemperatur liegt. Beim Wechsel des Materials oder bei der Beseitigung von Störungen ist ein Freispritzen der Düse erforderlich. Beim Freispritzen wird die Plastifiziereinheit durch das Zurückfahren von dem Werkzeug getrennt und der flüssige Kunststoff ausgespritzt. Dabei bildet sich ein sogenannter "Kuchen", der in der Regel mit einem Haken entfernt wird. Da der Kunststoff teilweise längere Zeit in der Heizeinheit verbleibt, kommt es hier häufig zu einer thermischen Zersetzung des Materials. Aus dem anschließend freigespritzten Kunststoff, kann Formaldehyd als Zersetzungsprodukt freigesetzt werden.

6 Schutzmaßnahmen

Verarbeiten thermoplastischer Kunststoffe

Aufgrund der dargestellten Ergebnisse müssen keine weiteren Expositionsmessungen bei der Verarbeitung thermoplastischer Kunststoffe in Spritzgießmaschinen - außer bei der Verarbeitung von POM - erfolgen. Voraussetzung dafür ist, dass folgende Maßnahmen eingehalten werden:

Auf Expositionsmessungen bei der Verarbeitung von POM kann ebenfalls verzichtet werden, sofern darüber hinaus folgende Maßnahmen eingehalten werden:

Kann eine vollständige Erfassung der Gefahrstoffe nicht sichergestellt werden, ist eine raumlufttechnische Anlage erforderlich. Diese sollte bei Luftströmungen (Thermik) in Richtung Hallendecke, wie dies bei Kunststoffspritzgießmaschinen der Fall ist, nach dem Prinzip der Schichtenlüftung arbeiten.

Arbeiten zur Störungsbeseitigung, Instandhaltungs- und Umrüstarbeiten für alle Kunststoffe

Bei der Störungsbeseitigung sowie bei Instandhaltungs- und Umrüstarbeiten an Kunststoffspritzgießmaschinen sind keine weiteren Expositionsmessungen erforderlich, wenn folgende Schutzmaßnahmen eingehalten werden:

Bei Entstehung karzinogener, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Gefahrstoffe, darf die abgesaugte Luft nicht in den Arbeitsbereich zurückgeführt werden (§ 10 Abs. 5 GefStoffV).

7 Anwendungshinweise

Die Anwenderin oder der Anwender dieser EGU muss bei Verfahrensänderungen und ansonsten regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, die Gültigkeit der Voraussetzungen überprüfen und das Ergebnis dokumentieren. Hierzu zählt unter anderem die Prüfung der unveränderten Gültigkeit dieser EGU. Die Überprüfung erfolgt im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV.

Die EGU geben dem Betrieb praxisgerechte Hinweise, wie sichergestellt werden kann, dass die Beurteilungsmaßstäbe eingehalten sind und der Stand der Technikerreicht ist.

Werden die Verfahrensparameter sowie die Schutzmaßnahmen eingehalten, kann davon ausgegangen werden, dass das Minimierungsgebot nach § 7 Abs. 4 der GefStoffV erfüllt wird.

Bei Anwendung dieser EGU bleiben andere Anforderungen der GefStoffV, insbesondere die Informationsermittlung (§ 6) und die Verpflichtung zur Beachtung der Rangordnung der Schutzmaßnahmen (§ 7), bestehen.

8 Überprüfungen

Diese EGU wurden im Mai 2015 von der BG ETEM erstellt. Sie werden in regelmäßigen Abständen überprüft. Sollten Änderungen notwendig werden, werden diese veröffentlicht.

Literatur

Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften, Regeln und Informationen zusammengestellt. Die zitierten Arbeitsschutzschriften sind in der jeweils aktuellen Fassung anzuwenden.

[1]Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV). Ausgabe: Juli 2013
[2]Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG). Ausgabe: August 1997
[3]Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV). Ausgabe: Februar 2015
[4]Technische Regel für Gefahrstoffe 600 "Substitution" (TRGS 600)". Ausgabe: August 2008
[5]DGUV Regel 113-011 (ehemals BGR 223): Sicheres Arbeiten in der Kunststoffindustrie. Ausgabe: Januar 2004
[6]CLP-Verordnung Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen
[7]Technische Regel für Gefahrstoffe 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte (TRGS 900)". Ausgabe: März 2015
[8]Technische Regel für Gefahrstoffe 910 "Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen (TRGS 910)". Ausgabe: Februar 2014
[9]Deutsche Forschungsgemeinschaft, Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe: MAK- und BAT-Werte-Liste - Maximale Arbeitsplatzkonzentrationen und Biologische Arbeitstoleranzwerte. Mitteilung 50, ISBN 978-3-527-33737-8 (Printversion); erscheint jährlich
[10]GESTIS - Internationale Grenzwerte für chemische Substanzen (www.dguv.de/ifa/Gefahrstoffdatenbanken/GESTIS-Internationale-Grenzwertefürchemische-Substanzenli-mitvaluesforchemicalagents/index.jsp). Stand: 2015
[11]Technische Regel für Gefahrstoffe 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition (TRGS 402)". Ausgabe: Januar 2010
[12]IFA-Arbeitsmappe Messung von Gefahrstoffen (www.dguv.de/ifa/Aktuell/IFA-Arbeitsmappe-Lieferung-1-2015/index.jsp). Stand: 2015
[13]DGUV Regel 109-002 (ehemals BGR/GUV-R 121) - Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen. Ausgabe: Januar 2004


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