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DGUV Information 215-611 Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute - Hinweise für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information
(Ausgabe 03/2018)
DGUV Informationen enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Vorschriften zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen. DGUV Informationen richten sich in erster Linie an den Unternehmer bzw. die Unternehmerin und sollen Hilfestellung bei der Umsetzung seiner bzw. ihrer Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, DGUV Vorschriften und ggf. DGUV Regeln geben. Sie sollen Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.
Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin kann bei Beachtung der in diesen DGUV Informationen enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er bzw. sie die in den DGUV Vorschriften und DGUV Regeln geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind.
Einordnung in das Regelwerk der gesetzlichen Unfallversicherungsträger
Die DGUV Information bezieht sich auf die DGUV Vorschrift 25 "Kassen" und DGUV Vorschrift 26 "Kassen" (im Weiteren DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" genannt) vom 1. Oktober 1988 in der Fassung vom 1. Januar 1997.
Eine Gefährdungsbeurteilung ist seit Inkrafttreten des Arbeitsschutzgesetzes im Oktober 1996 allgemein für alle Arbeitsplätze erforderlich. Die Gefährdungsbeurteilung zur DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" ist wegen der besonderen Gefährdungen der Versicherten durch andere Personen, z.B. Bankräuber oder andere Gewalttäter, und der damit verbundenen psychischen Belastungen und körperlichen Verletzungen, erforderlich.
Siehe auch § 21 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" und Absatz 4.3.1 der DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention".
Diese DGUV Information gibt Hinweise zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung zum sicheren Umgang mit Bargeld. Es werden mögliche Sicherungsaspekte dargestellt.
Informationen zur Ausrüstung von Geschäftsstellen sind in der DGUV Information 215-612 "Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute - Anforderungen an die sicherheitstechnische Ausrüstung von Geschäftsstellen" enthalten.
Regelungen zum Betrieb von Geschäftsstellen sind in der DGUV Information 215-613 "Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute - Betrieb" zu finden.
1 Allgemeine Hinweise
1.1 Anwendungsbereich
Diese DGUV Information gibt Hinweise für die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung:
Durch eine erneute Beurteilung soll festgestellt werden, ob bei der vorangegangenen Gefährdungsbeurteilung mögliche Gefährdungen nicht bzw. nur unzureichend berücksichtigt wurden.
Neue Erkenntnisse und Tatbestände können ebenfalls zu einer neuen Beurteilung führen. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zu ergreifen und deren Umsetzung innerhalb angemessener Fristen zu überprüfen.
Bei einer Aktualisierung sollen neue Erkenntnisse, z.B.
in die Beurteilung einfließen.
1.2 Beteiligung der Beschäftigtenvertretung
Die Regelungen des geltenden Betriebsverfassungsgesetzes bzw. des Bundespersonalvertretungsgesetzes oder Landespersonalvertretungsgesetzes sind zu beachten.
Bei der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung "Kassen" und der Entscheidung über Maßnahmen zum Erreichen der Schutzziele sind die Beschäftigtenvertretungen zu beteiligen.
Die Mitbestimmung der Beschäftigtenvertretungen umfasst auch deren Initiativrecht. In Betrieben ohne Beschäftigtenvertretungen hat der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin die Versicherten bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung sowie zu Maßnahmen zu hören, die Auswirkungen auf ihre Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz haben können.
1.3 Verantwortung und Haftung
Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat eine umfassende Verantwortung für Sicherheit und Gesundheit der Versicherten in seinem bzw. ihrem Betrieb. Im Arbeitsschutzgesetz wird klargestellt, dass der Unternehmer bzw. die Unternehmerin zuverlässige und fachkundige Personen damit beauftragen kann, Pflichten, die ihm bzw. ihr nach dem Gesetz obliegen, in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss schriftlich erfolgen. Die Verantwortlichkeit des Unternehmers bzw. der Unternehmerin bleibt daneben bestehen.
Kommen die Verantwortlichen ihren Verpflichtungen nicht nach, haben sie mit Rechtsfolgen zu rechnen. Dies kann bei Schadensfällen bedeutsam werden, wenn sich die Frage nach Verursachung und Schuld stellt.
Zur fachkundigen Beratung und zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung sind im Bereich der Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute spezielle Kenntnisse zur DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" und zu Gesamtsicherungskonzepten erforderlich. Qualifizierungen zu diesen Themen werden z.B. von der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft oder den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand angeboten.
Außerdem hat der Unternehmer bzw. die Unternehmerin Regelungen zur Ersten Hilfe zu treffen. Insbesondere in kleinen Geschäftsstellen (z.B. Einpersonenstellen) kann die Forderung nach schneller Erster Hilfe durch geeignete technische Systeme erfüllt werden. Es wird empfohlen, ebenfalls Regelungen zur psychologischen Erstbetreuung nach Überfällen zu treffen.
2 Gefährdungsbeurteilung
2.1 Begriffsbestimmungen
Typische Überfälle
Typische Überfälle sind die Überfälle, die während der Geschäftsöffnungszeiten ablaufen.
Die Täter betreten dabei die Geschäftsstelle fast ausschließlich über den Kundeneingang (schnelle Tatausführung).
Bei typischen Überfällen lassen sich verschiedene Vorgehensweisen der Täter unterscheiden:
Atypische Überfälle
Dabei handelt es sich um Überfälle, die in einer Geschäftsstelle außerhalb der Geschäftsöffnungszeiten ablaufen. Ziel des Angriffs sind dabei grundsätzlich die Hintergrundbestände. Über das Abfangen von Personen versuchen die Täter Beute zu erzielen
Arbeitsmittel
Arbeitsmittel sind alle für das Annehmen, Ausgeben, Bearbeiten, Transportieren und Verwahren von Banknoten durch Versicherte eingesetzten Einrichtungen, Geräte und Hilfsmittel.
2.2 Das Arbeitssystem Kreditinstitut
Ein Arbeitssystem ist ein abgegrenztes System zur Erfüllung einer Aufgabe in einer bestimmten Arbeitsumgebung. In diesem System wirken Versicherte, Kunden, Arbeitsmittel, Arbeitsgegenstände und Organisation sowie die Umgebung der Geschäftsstelle aufeinander ein.
Im vorliegenden Fall ist das Arbeitssystem "Kreditinstitut" in Bezug auf das Risiko eines Raubüberfalls (typisch, atypisch), räuberische Erpressung oder Geiselnahme zu untersuchen und zu beurteilen.
Zu berücksichtigende Tätigkeiten können z.B. sein:
2.3 Gefährdungen und Risiken
Eine Gefährdung geht insbesondere von Tätern aus, die sich durch Bedrohung und Gewalteinwirkung gegen Personen die Herausgabe von Beute erhoffen. Sie sind vor der Tat nicht als Täter zu erkennen. Ihr Verhalten ist im Einzelfall nicht vorhersehbar. Das Vorgehen kann von einer verbalen Bedrohung, körperlicher Gewaltanwendung und Abgabe von Warnschüssen bis hin zu gezielten Schüssen gegen Sachen oder Personen reichen.
Ein Raubüberfall ist grundsätzlich dadurch gekennzeichnet, dass Täter vermuten, ohne hohes eigenes Risiko in möglichst kurzer Zeit hohe Beuten zu erlangen und nicht gefasst zu werden.
Risikofaktoren können z.B. sein:
2.4 Ziel und Vorgehensweisen bei der Gefährdungsbeurteilung
Ziel ist es, die Gefährdung für Versicherte zu minimieren. Die Verringerung der Erfolgsaussichten für Täter durch Reduzierung des Anreizes zu Überfällen ist dabei ein Weg, dieses Ziel zu erreichen.
Es sind eine arbeitsplatzbezogene Beschreibung der Tätigkeiten der Versicherten und deren Abfolge zu erstellen und die sich daraus ergebenden Gefährdungen festzuhalten. Insbesondere ist zu ermitteln, ob bzw. in welcher Art und Weise potenzielle Täter Versicherte angreifen, bedrohen oder anderweitig schädigen können. Der Anreiz zum Raub kann auch aus dem Umfeld der Geschäftsstelle entstehen.
Gleichartige Tätigkeiten oder Arbeitsplätze, z.B. in Filialunternehmen, können vergleichbar beurteilt werden. Dabei ist es ausreichend, eine Tätigkeit oder einen Arbeitsplatz musterhaft zu beurteilen. Die Ergebnisse sind dann auf gleichartige Tätigkeiten oder Arbeitsplätze übertragbar. Die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten sind dabei zu berück sichtigen.
Bei einzelnen Abweichungen von musterhaft beurteilten Tätigkeiten oder Arbeitsplätzen reicht es in der Regel aus, nur die Abweichungen neu zu beurteilen.
2.5 Vorgehensweisen und Ziele der Täter
Im Bereich der Raubkriminalität sind z.B. zu nennen:
2.6 Arbeitsmittel
Arbeitsmittel kommen in Verbindung mit einem Gesamtsicherungskonzept zum Einsatz. In Abhängigkeit von der Anzahl der ständig anwesenden Versicherten, den örtlichen Gegebenheiten und den Bargeldgeschäften kann ein Kassensicherungskonzept unter Auswahl einer oder mehrerer der nachstehenden Sicherungen das Schutzziel erfüllen:
Je nach Art der vorgesehenen Sicherung können z.B. zusätzlich erforderlich sein:
Die Absicherung von Türen und Fenstern ist unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten gegebenenfalls zusätzlich erforderlich.
Darüber hinaus eignen sich zum Anreizabbau auch der Einsatz von
3 Mögliche Gefährdungen
In Abhängigkeit von der Kassensicherung können Täter unterschiedliche Waffen zum Einsatz bringen. Die Auswirkungen für die Versicherten sind für die verschiedenen Arbeitsplätze im Kundenbereich zu beurteilen.
Bei der Gefährdungsbeurteilung sind die Bewaffnung und Vorgehensweisen der Täter zu berücksichtigen, z.B. eine Bedrohung
Bedeutend ist dabei, ob sich Versicherte in einem gesicherten Bereich (z.B. Kassenbox) befinden oder ohne Abtrennung dem Täter gegenüber stehen.
Gefährdungen bei mechanischen Abtrennungen von Kassiererarbeitsplätzen können z.B. entstehen durch
Gefährdungen bei Geschäftsstellen ohne mechanische Abtrennungen können z.B. entstehen durch
Für alle sonstigen Abtrennungen sowie für öffentlich nicht zugängliche Bereiche, in denen z.B. Gelder aufbewahrt oder bearbeitet werden, sind auch Bedrohungsszenarien denkbar, z.B.:
Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass auf Versicherte bei einem Raubüberfall psychisch Einfluss genommen wird, z.B. durch Beeinflussung des Handelns, Denkens und Empfindens infolge des Androhens oder Ausübens von Gewalt gegen die betroffene Person oder Dritte.
3.1 Ein- und Ausgänge
Beim Betreten und Verlassen der Geschäftsstelle bzw. des Gebäudes kann eine besondere Gefährdung für die Versicherten entstehen.
Ein- und Ausgänge für den Publikumsverkehr
Hierzu zählen z.B. Türen oder Trennelemente, die während des Kundenverkehrs für Personen zur Nutzung der Selbstbedienungs-Automaten und der Inanspruchnahme persönlicher Serviceleistungen offengehalten werden bzw. zu den Geschäfts- und Servicezeiten auf- oder abgeschlossen werden.
Eingangsbereiche und SB-Zonen sollen einen großflächigen Überblick von innen und außen ermöglichen, damit Versicherte und Kunden schon frühzeitig verdächtige Verhaltensweisen erkennen können.
Einer Gefährdung sind Versicherte ausgesetzt, wenn z.B.
Ein- und Ausgänge ohne Publikumsverkehr
Eine Gefährdung für Versicherte besteht, wenn z.B.
Türen, die nicht als Personal- oder Kundeneingang benutzt werden, z.B. Notausgänge oder Lieferanten-Eingänge, beinhalten das Risiko der Manipulation, sodass sie von Tätern zu gegebener Zeit unbemerkt benutzt werden können.
3.2 Fenster und Außenhaut-Öffnungen
Dies sind alle Öffnungen von Böden, Kellern, Wänden, Mauern, Decken oder Dächern, die zu Beleuchtungs-, Lüftungs- und sonstigen Transport- oder Verkehrszwecken geöffnet werden können bzw. über deren Füllmaterial durch Aufbiegen bzw. Aufbrechen oder Einschlagen das Eindringen in den Raum erleichtert wird.
Sie bieten dann einen hohen Anreiz zu Überfällen oder zu Einbrüchen mit nachfolgendem Überfall, wenn nach außen hin unbemerkt gesicherte Bereiche so erreicht werden, dass sie nur von den Betroffenen mit einem Überraschungseffekt oder nicht ernsthaft wahrgenommen werden und dabei hohe Bestände ohne besondere Erschwernis zu erreichen sind.
Außerhalb der Kundenöffnungszeiten besteht oft eine erhöhte Gefährdung, wenn Kassen- und Wertesicherungen für die Ver- und Entsorgung aufgehoben sind und in den Raum oder in angrenzende Bereiche über Fenster eingestiegen werden kann, um dann durch Bedrohen von Versicherten die Herausgabe der Bestände zu verlangen.
3.3 Bearbeitung und Verwahrung von Banknoten
Banknoten-Aufbereitung
Außer der Geldannahme und -ausgabe an Kunden im Kundenbereich fallen weitere Tätigkeiten bei der Bearbeitung (Sortieren, Zählen, Bündeln) und Verwahrung von Banknoten an. Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat auch für diese die Gefährdung zu beurteilen und Schutzmaßnahmen festzulegen.
Diese Tätigkeiten können durch eigene Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen vor Ort oder in einer zentralen Stelle durchgeführt oder an einen externen Dienstleister vergeben werden.
Werden diese Tätigkeiten von eigenen Versicherten oder in deren Beisein durchgeführt, sind die vorgesehenen Arbeitsverfahren, Arbeitsmittel und die dafür vorgesehenen Räume zu beurteilen. Bei Fremdvergabe sind die Schnittstellen wie Übergabebereiche zu beurteilen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Versicherte im Umfeld des Übergabebereiches oder am Transportweg des Geldtransporteurs bei einem Angriff gefährdet werden können.
Geldtransporte
Die Gefährdungsbeurteilung ist für eigene Versicherte insgesamt und für gewerbliche Transporteure ab Eintreffen an der Geschäftsstelle bis zum Verlassen durchzuführen.
Eigene Versicherte
Bei Geldtransporten durch eigene Versicherte nach § 36 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" ist die Gefährdung in Verbindung mit § 7 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" zu beurteilen.
Sofern Geldtransporte abweichend von § 36 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" in Spezial-Geld- und Werttransportfahrzeugen gemäß der DGUV Regel 115-001 "Sicherheitsregeln für Geldtransportfahrzeuge" durchgeführt werden, gilt die DGUV Vorschrift 23 und 24 "Wach- und Sicherungsdienste".
Gewerbliche Geld- und Werttransportunternehmen
Geldtransporte durch Geld- und Werttransport unternehmen sind immer unter Beachtung der DGUV Vorschrift 23 und 24 "Wach- und Sicherungsdienste" durchzuführen.
Geldver- und Geldentsorgung der Geschäftsstelle
Bei der Gefährdungsbeurteilung sind die Wege im unmittelbaren Außenbereich sowie innerhalb des Gebäudes, insbesondere die Übergabebereiche und die vorhandenen Sicherungs- und Überwachungseinrichtungen, zu betrachten.
Geldver- und Geldentsorgung von Automaten/Geräten
Hierzu zählen z.B. Banknotenautomaten (beschäftigtenbedienter Banknotenautomat, kundenbedienter Banknotenautomat, Geldausgabeautomat), kombinierte Ein- und Auszahlungsautomaten, Depositsysteme, Schleusenwertschutzschränke, Geldwechselautomaten, Tag-/Nachttresoranlagen und Zeitverschlussbehältnisse.
Die Ver- und Entsorgung kann durch eigene Versicherte oder Geld- und Werttransporteure erfolgen. Hierbei ist zu berücksichtigen, ob die Automaten oder Wertbehältnisse z.B. von
ver- und entsorgt werden und ob die zum Befüllen benötigten Banknoten
Da für Geld- und Werttransportunternehmen und Kreditinstitute unterschiedliche Arbeitsweisen zulässig sind, müssen bei einer Fremdvergabe die Schnittstellen genau auf eventuelle Gefährdungen für die Versicherten des Kreditinstituts hin untersucht werden. Insbesondere kann es bei der Ver- und Entsorgung zu Gefährdungen kommen, wenn Täter mit Waffengewalt versuchen, das Geld an sich zu bringen und es dabei zu einem Schusswechsel zwischen Transporteur und Täter kommt.
Siehe auch § 6 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".
3.4 Personen
Gefährdete Personen
Für alle Versicherten, die sich in den zu beurteilenden Bereichen aufhalten, ist zu prüfen, inwieweit für diese eine besondere Gefährdung aus der Art des Geschäftsbetriebes besteht.
Aufgrund der Gefährdung und den Vorgaben der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" sind auch Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen von Verbundpartnern, externen Dienstleistern und Untermietern in der Geschäftsstelle einzubeziehen.
Darüber hinaus kann es aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht sinnvoll sein, Kunden und Kundinnen sowie Hausbewohner und Hausbewohnerinnen außerhalb der Verpflichtung des Arbeitsschutzgesetzes zu berücksichtigen.
Halten sich Personen außerhalb der Geschäftszeiten in den Räumen des Kreditinstituts auf, sind die daraus resultierenden überfallspezifischen Gefährdungen ebenso zu berücksichtigen.
Täterverhalten
Um geeignete Schutzmaßnahmen für die Versicherten festlegen zu können, sind Kenntnisse zur Vorgehensweise der Täter regional und überregional erforderlich.
Die polizeilichen Beratungsstellen sowie die Landeskriminalämter haben Informationen über Tätervorgehensweisen und können Kreditinstitute entsprechend beraten.
Weitere Informationsquellen können die polizeiliche Kriminalstatistik des Bundeskriminalamtes, Informationen der Bankenverbände, der Unfallversicherungsträger sowie Mitteilungen in den Medien sein.
4 Bewertung der Gefährdungen
Nach der Analyse aller gefährdeten Bereiche bzw. Tätigkeiten ist eine Gewichtung und Bewertung der Gefährdungen für die Versicherten und sonstige Personen vorzunehmen. Hierbei sind neben der Beurteilung des vorhandenen oder vorgesehenen Sicherungskonzeptes auch die Eintrittswahrscheinlichkeit und das Ausmaß bzw. der Umfang der Gefährdung zu beachten.
Versicherte im Bargeldverkehr und Bargeldtransport sind der besonderen Gefahr eines Raubüberfalls ausgesetzt. Erkannte Gefahren sind auch unter dem Aspekt einer möglichen psychischen Belastung zu bewerten.
Je höher das Risiko, je wahrscheinlicher Versicherte bzw. Personen betroffen sein können, je höher der zu erwartende Körperschaden, umso dringender sind Maßnahmen erforderlich. Eine unmittelbare Gefahr erfordert sofortige Maßnahmen.
4.1 Art des Bargeldgeschäfts
Zu Beginn einer Gefährdungsbeurteilung kann eine Geldflussanalyse hilfreich sein. Mit den hieraus gewonnenen Erkenntnissen können sowohl die geeignete Art des Kassensicherungskonzeptes als auch die hierfür erforderlichen Sicherungen festgelegt werden.
Zu berücksichtigen sind hierbei z.B.:
Aus der Art des Bargeldgeschäfts ergibt sich grundsätzlich noch keine direkte Gefährdung der Versicherten. Sie ergibt sich erst aus der Art, wie der Umgang mit dem Geld organisiert ist, z.B. ob
4.2 Wirkungsweise der Kassensicherungen
Um eine geeignete Kassensicherung auswählen zu können, muss die Funktionsweise jeder Sicherung bekannt sein. Die Stärken und Schwächen der Kassensicherung sind für den Einzelfall abzuschätzen.
4.3 Standortfaktoren
Auch die zu erwartende Art der Kundengeschäfte kann einen Einfluss auf die dazu passende Kassensicherung haben.
Liegt die Geschäftsstelle in einem Wohngebiet ohne Industrie und Handel, sind hohe Einzahlungen eher unwahrscheinlich. Vielmehr ist mit häufigen Auszahlungen von Konten des eigenen Instituts zu rechnen.
Sind im Einzugsgebiet einer Geschäftsstelle viele Geschäfte oder Handwerksbetriebe angesiedelt oder handelt es sich dabei eventuell um Saisonbetriebe, ist mit größeren Einzahlungen zu rechnen, wodurch höhere Bestände entstehen können.
In Grenzorten zu Ländern mit Fremdwährungen oder in Flughäfen ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass Sorten benötigt werden.
Befindet sich die Geschäftsstelle z.B. in verkehrsgünstiger Lage (günstiger und schneller Fluchtweg), sind gegebenenfalls weitere spezifische Maßnahmen zu treffen.
4.4 Gebäude
Beurteilung des Gebäudes
Bei der Gefährdungsbeurteilung eines Gebäudes sind Besonderheiten wie Lage (Umgebung), Infrastruktur, räumliche Zuordnung von Sicherheitsbereichen und technische Einrichtungen zu berücksichtigen.
Besonderheiten des Gebäudes
Je nach Aufbau der Wände, Lage von Fenstern und Türen sowie deren Stabilität können zusätzliche Anreize entstehen, gerade dieses Gebäude für einen Überfall auszuwählen.
Ist z.B. eine Geschäftsstelle in andere Geschäfte integriert (Shop-in-Shop-Lösung), können
Auch die Übersichtlichkeit des Personaleingangs oder die Lage der Personal-/Kundenparkplätze können eine Rolle spielen.
5 Maßnahmen
Zum Schutz gefährdeter Personengruppen sind geeignete Maßnahmen auszuwählen und durch zuführen. Das integrale Sicherungskonzept hat daher präventiv zu wirken, sodass es für einen Täter uninteressant ist, gerade diese Geschäftsstelle zu überfallen.
5.1 Sicherheitskonzept
In Abhängigkeit von den unterschiedlichen Kassensicherungen und Arbeitsverfahren können bauliche und elektronische Einrichtungen sowie organisatorische Maßnahmen das Risiko eines Raubüberfalls oder das Abfangen von Versicherten reduzieren.
Hierzu gehören:
5.2 Versicherte
Das Verhalten der Versicherten kann wesentlich dazu beitragen, ob eine Geschäftsstelle für Täter "interessant" ist. Augenscheinlich aufmerksame Versicherte können abschreckende Wirkung haben.
5.3 Erste Hilfe und psychologische Betreuung
Um mögliche bleibende psychische und physische Schäden zu minimieren, sind Maßnahmen zur Sicherstellung der Ersten Hilfe einschließlich der psychologischen Betreuung Betroffener in der Beurteilung zu berücksichtigen.
Weiterführende Informationen sind z.B. in der DGUV Information 206-017 "Gut vorbereitet für den Ernstfall! - Mit traumatischen Ereignissen im Betrieb umgehen" zu finden.
5.4 Dokumentation
Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin muss die Gefährdungsbeurteilung dokumentieren. Um den Anforderungen zu entsprechen, wird empfohlen, dabei mindestens folgenden Aufbau zu berücksichtigen:
Siehe auch § 3 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".
Literaturverzeichnis |
Anhang 1 |
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