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Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Vom 12. August 2010
(BGBl I Nr. 42 vom 13.08.2010 S. 1152; 24.03.2011 S. 453 11; 15.03.2019 S. 339 19)
Gl.-Nr.: 860-2-13
Auf Grund des § 48a Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende -, der durch Artikel 1 Nummer 14 des Gesetzes vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
§ 1 Ziele
Zur Erstellung der Kennzahlenvergleiche nach § 48a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch werden Kennzahlen und Ergänzungsgrößen für die Ziele nach § 48b Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch festgelegt.
(1) Kennzahlen und Ergänzungsgrößen sind relative Maßzahlen, die als Quotient aus einem Zähler und einem Nenner gebildet werden. Eine Kennzahl dient der Feststellung der Leistungsfähigkeit der Jobcenter. Ergänzungsgrößen dienen der ergänzenden Information und der Interpretation der Kennzahlenergebnisse.
(2) Zur Bildung der Kennzahlen und Ergänzungsgrößen wird festgelegt:
(3) In Vergleichstypen werden diejenigen Jobcenter zusammengefasst, die in Bezug auf Rahmenbedingungen, die sich auf ihre Leistungsfähigkeit auswirken, jedoch von ihnen mittelfristig nicht beeinflusst werden können, ähnlich sind.
§ 3 Umsetzung
Die Kennzahlen und Ergänzungsgrößen werden monatlich für alle Jobcenter gebildet. Berechnungsgrundlage sind die Daten nach § 51b Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Die Kennzahlen und Ergänzungsgrößen sollen geschlechtsspezifisch ausgewiesen werden. Alle Kennzahlen und Ergänzungsgrößen werden in Prozent abgebildet.
§ 4 Verringerung der Hilfebedürftigkeit 11
(1) Kennzahl für die Verringerung der Hilfebedürftigkeit ist die "Veränderung der Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt (ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung)":
Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt im Bezugsmonat;
Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt im Bezugsmonat des Vorjahres
"Leistungen zum Lebensunterhalt" sind die für die Bedarfe nach den §§ 20, 21, 23 und 24 Absatz 1 erbrachten Leistungen
(2) Ergänzungsgrößen sind:
Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Bezugsmonat ;
Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Bezugsmonat des Vorjahres
Zahl der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Bezugsmonat;
Zahl der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Bezugsmonat des Vorjahres
Zahl der zugegangenen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Bezugsmonat;
Zahl der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Bezugsmonat
es wird ein Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate gebildet;
Zahl der abgegangenen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Bezugsmonat;
Zahl der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Vormonat
es wird ein Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate gebildet.
§ 5 Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit 11 19
(1) Kennzahl für die Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit ist die "Integrationsquote":
Summe der Integrationen in den vergangenen zwölf Monaten;
Durchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in den vergangenen zwölf Monaten
Als Integration im Sinne dieser Kennzahl gilt, wenn eine erwerbsfähige Leistungsberechtigte oder ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter in einem Monat eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, eine voll qualifizierende berufliche Ausbildung oder eine selbständige Tätigkeit aufgenommen hat. Als Integrationen gelten auch solche, die mit Beschäftigung begleitenden Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 gefördert werden. Die Aufnahme einer öffentlich geförderten Beschäftigung im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 ist keine Integration. Für jeden Bezugsmonat wird für eine erwerbsfähige Leistungsberechtigte oder einen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nur eine Integration gezählt.
(2) Ergänzungsgrößen sind:
Summe der Eintritte in geringfügige Beschäftigung in den vergangenen zwölf Monaten;
Durchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in den vergangenen zwölf Monaten
Summe der Eintritte in öffentlich geförderte Beschäftigung in den vergangenen zwölf Monaten ; Durchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in den vergangenen zwölf Monaten
Summe der kontinuierlichen Beschäftigungen nach Integration in den vergangenen zwölf Monaten;
Summe der Integrationen in den vergangenen zwölf Monaten
Integration im Sinne dieser Ergänzungsgröße ist die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, auch wenn sie mit Beschäftigung begleitenden Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 gefördert wird; eine Beschäftigung nach Integration gilt als kontinuierlich, wenn die betreffende Person in jedem der sechs auf die Integration folgenden Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt ists;
die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Alleinerziehenden entsprechend Absatz 1 gebildet.
§ 6 Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug 11 19
(1) Kennzahl ist die "Veränderung des Bestands an Langzeitleistungsbeziehenden":
Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden im Bezugsmonat
Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden im Bezugsmonat des Vorjahres
Langzeitleistungsbeziehenden sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die in den vergangenen 24 Monaten mindestens 21 Monate hilfebedürftig waren.
(2) Ergänzungsgrößen sind:
Zahl der Langzeitleistungsbezieher in einer Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung im Bezugsmonat ;
Zahl der Langzeitleistungsbezieher im Bezugsmonat
§ 7 Form der Veröffentlichung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht monatlich die Ergebnisse zu den Kennzahlen und Ergänzungsgrößen sowie deren Berechnungsgrundlagen für alle Jobcenter. Die Ergebnisse werden nach verschiedenen Ordnungsmerkmalen dargestellt. Insbesondere sind die Ergebnisse nach Vergleichstypen auszuweisen.
§ 8 Verfahren zur Weiterentwicklung dieser Rechtsverordnung
Der Bund-Länder-Ausschuss nach § 18c des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch begleitet die Umsetzung dieser Rechtsverordnung und macht Vorschläge zu deren Weiterentwicklung. Hierzu kann er eine Arbeitsgruppe einrichten.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 23. August 2010 in Kraft.
ENDE |