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Regelwerk; VSG
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VSG 1.1 - Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz
Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG)

(Ausgabe 07/2013)



I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Grundsätze

(1) Der Unternehmer hat zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe Maßnahmen zu treffen, die dieser Unfallverhütungsvorschrift und den für ihn sonst geltenden Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.

(2) Enthalten die Unfallverhütungsvorschriften nach Absatz 1 für bestimmte Arbeitsverfahren oder Tätigkeiten keine Regelungen, so sind die allgemein anerkannten ergonomischen, sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu beachten.

(3) Soweit in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere in Arbeitsschutzvorschriften, Anforderungen gestellt werden, bleiben diese Rechtsvorschriften unberührt.

(4) Tritt bei einer Einrichtung ein Mangel auf, durch den für die Versicherten sonst nicht abzuwendende Gefahren entstehen, hat der Unternehmer die Einrichtung stillzulegen und die Weiterbenutzung durch geeignete Mittel auszuschließen.

(5) Kann auf gefährliche Betriebs- und Arbeitsstoffe nicht verzichtet werden, muss der Unternehmer sicherstellen, dass nur solche Stoffe verwendet werden, die nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand Sicherheit und Gesundheit am wenigsten beeinträchtigen.

(6) Soweit nachfolgend in dieser und den sonst geltenden Unfallverhütungsvorschriften nicht anders bestimmt, gelten diese Vorschriften für alle Versicherten, soweit staatliches Arbeitsschutzrecht übernommen oder als entsprechend anwendbar erklärt wird, jedoch nicht für Beschäftigte im Sinne von § 2 Absatz 2 ArbSchG.

§ 2 Übertragung von Arbeiten

Bei der Übertragung von Arbeiten an Versicherte des Unternehmens hat der Unternehmer zu beachten, dass die Versicherten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei diesen Arbeiten geltenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten und durchzuführen.

§ 3 Unterweisung der Versicherten

Der Unternehmer hat die Versicherten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der Beschäftigung, danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich und bei Veränderungen in ihrem Arbeitsbereich, zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie Anweisungen und Erläuterungen, die den Arbeitsplatz, den Aufgabenbereich, den Einsatz persönlicher Schutzausrüstung und die Erste Hilfe betreffen.

§ 4 Übertragung von Pflichten

(1) Überträgt der Unternehmer die ihm aus den Unfallverhütungsvorschriften und den anderen Rechtsvorschriften obliegenden Pflichten, so hat dies schriftlich zu erfolgen. In der Übertragung sind Verantwortungsbereiche und Befugnisse zu beschreiben; sie ist vom Verpflichteten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der schriftlichen Übertragung ist dem Verpflichteten auszuhändigen.

(2) Der Unternehmer muss den verpflichteten Personen die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen auf dem Gebiet der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange ermöglichen.

(3) Ist der Versicherte aus dem Unternehmen ausgeschieden, in dem er eine Tätigkeit ausgeübt hat, die den Arbeitgeber verpflichtet, nachgehende Untersuchungen gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) anzubieten, kann der Arbeitgeber diese Verpflichtung mit Einwilligung der betroffenen Person auf die zuständige Berufsgenossenschaft übertragen.

§ 5 Vergabe von Aufträgen

Erteilt der Unternehmer den Auftrag,

  1. Einrichtungen zu planen, herzustellen, zu ändern oder instand zu setzen,
  2. Arbeitsverfahren zu planen oder zu gestalten,

so hat er dem Auftragnehmer schriftlich aufzugeben, die in § 1 Absätze 1 bis 3 bezeichneten Vorschriften und Regeln zu beachten.

§ 6 Besichtigung des Unternehmens durch den Technischen Aufsichtsdienst und Erlass von Anordnungen

(1) Der Unternehmer hat

  1. die Besichtigung seines Betriebes durch Aufsichtspersonen zu ermöglichen und auf Verlangen diese dabei zu begleiten oder durch einen geeigneten Vertreter begleiten zu lassen,
  2. den Aufsichtspersonen auf Verlangen Bescheinigungen vorzulegen, die aufgrund der Unfallverhütungsvorschriften und anderer Rechtsvorschriften zu beschaffen sind und die die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren betreffen,
  3. die Aufsichtspersonen zu unterstützen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(2) Erlässt die Berufsgenossenschaft eine Anordnung und setzt sie hierbei eine Frist, innerhalb der die Maßnahmen zu treffen sind, so hat der Unternehmer nach Ablauf der Frist auf Verlangen mitzuteilen, ob er die Maßnahmen getroffen hat.

§ 7 Sicherheitsbeauftragte

(1) In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen. In Unternehmen mit besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit kann die Berufsgenossenschaft anordnen, dass ein Sicherheitsbeauftragter auch bei weniger als 20 Beschäftigten zu bestellen ist.

(2) Der Unternehmer hat den zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten die Gelegenheit zu geben, ihre Aufgaben zu erfüllen, insbesondere in ihrem Bereich an den Betriebsbesichtigungen und Unfalluntersuchungen der Aufsichtspersonen teilzunehmen. Den Sicherheitsbeauftragten sind auf Verlangen die Ergebnisse der Betriebsbesichtigungen und Unfalluntersuchungen zur Kenntnis zu geben.

§ 8 Pflichten der Versicherten

(1) Die Versicherten haben nach ihren Möglichkeiten alle Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für die Erste Hilfe zu unterstützen und die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu befolgen.

(2) Die Versicherten dürfen Einrichtungen und Arbeitsstoffe nur bestimmungsgemäß verwenden.

(3) Die Versicherten dürfen Einrichtungen und Arbeitsstoffe nicht unbefugt betreten oder benutzen.

(4) Stellt ein Versicherter fest, dass eine Einrichtung sicherheitstechnisch nicht einwandfrei ist, so hat er diesen Mangel unverzüglich zu beseitigen. Gehört dies nicht zu seiner Arbeitsaufgabe oder verfügt er nicht über Sachkunde, so hat er den Mangel dem Vorgesetzten zu melden.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend, wenn der Versicherte feststellt, dass

  1. Arbeitsstoffe sicherheitstechnisch nicht einwandfrei verpackt, gekennzeichnet oder beschaffen sind
    oder
  2. das Arbeitsverfahren oder der Arbeitsablauf sicherheitstechnisch nicht einwandfrei gestaltet bzw. geregelt ist.

II. Zusätzliche Bestimmungen für Betriebsanlagen und für Betriebsregelungen

§ 9 Arbeitsplätze

(1) Der Unternehmer muss sicherstellen, dass Arbeitsplätze so eingerichtet und beschaffen sind und so erhalten werden, dass ein sicheres Arbeiten möglich ist.

(2) Der Unternehmer muss sicherstellen, dass Arbeiten auf dem Wasser von Wasserfahrzeugen aus durchgeführt werden, die gegen Abtreiben gesichert sind und ausreichende Tragfähigkeit und Stabilität besitzen.

(3) Bei Arbeiten an und auf Gewässern, bei denen die Gefahr des Ertrinkens besteht, haben sich Versicherte gegen Hineinstürzen zu sichern. Ist dies aufgrund der Eigenart und des Fortgangs der durchzuführenden Arbeiten nicht möglich, sind andere Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen.

§ 10 Heizungsanlagen, Dampf- und Warmlufterzeuger

(1) Der Unternehmer muss sicherstellen, dass bei Heizungsanlagen, Dampf- und Warmlufterzeugern eine Betriebsanweisung am Aufstellungsort deutlich sichtbar angebracht wird, die mindestens folgende Angaben enthalten muss:

(2) Heizungsanlagen, Dampf- und Warmlufterzeuger müssen gefahrlos betrieben, Heizräume in ordnungsgemäßem Zustand gehalten werden.

§ 11 Heiz- und Wärmegeräte

Der Unternehmer muss sicherstellen, dass

  1. Heiz- und Wärmegeräte während des Betriebes ausreichend beaufsichtigt und so angebracht werden, dass brennbare Gegenstände nicht entzündet werden können,
  2. ortsveränderliche Heizgeräte an einer sicheren Aufhängevorrichtung befestigt oder standfest aufgestellt sind.

§ 12 Berauschende Mittel

(1) Versicherte dürfen sich durch Alkohol oder andere berauschende Mittel nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.

(2) Versicherte, die infolge Alkohols oder anderer berauschender Mittel nicht mehr in der Lage sind, ihre Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, dürfen mit Arbeiten nicht beschäftigt werden.

§ 13 Lärm am Arbeitsplatz

(1) Der Unternehmer muss unter Berücksichtigung der Lärmminderungstechnik sicherstellen, dass

dass auf die Versicherten kein Lärm einwirkt, der das Gehör schädigt oder zu lärmbedingten Unfallgefahren führt.

(2) Lässt sich beim gegenwärtigen Stand der Technik Lärm, der gehörschädigend ist oder zu lärmbedingten Unfallgefahren führt, nicht vermeiden, sind zusätzlich Lärmminderungsmaßnahmen durchzuführen.

(3) Ist trotz Lärmminderungsmaßnahmen ein Beurteilungspegel über 85 dB(A) nicht vermeidbar, so müssen persönliche Schallschutzmittel bereitgestellt und benutzt werden.

§ 14 Persönliche Schutzausrüstung

(1) Der Unternehmer hat geeignete persönliche Schutzausrüstung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.

(2) Bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung hat der Unternehmer Gefahren, Expositionsdauer, arbeitsplatzspezifische Merkmale und ergonomische Erkenntnisse zu berücksichtigen.

(3) Der Unternehmer darf nur persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen, die den Anforderungen der achten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz entspricht.

(4) Die Versicherten haben die persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu benutzen, sich von deren ordnungsgemäßem Zustand vor Benutzung zu überzeugen und erkannte Mängel sofort zu melden.

III. Schlussbestimmungen

§ 15 Ausnahmen

Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall auf schriftlichen Antrag des Unternehmers Ausnahmen von Unfallverhütungsvorschriften zulassen, wenn

1. der Unternehmer eine andere, ebenso wirksame Maßnahme trifft
oder

2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Versicherten vereinbar ist.

Dem Antrag ist eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen.

§ 16 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Absatz 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen des

§ 6 Absatz 1 Ziffern 1, 2 oder Absatz 2,
§ 10 Absatz 1,
§ 11,
§ 13 Absatz 3 oder
§ 14 Absatz 3

zuwiderhandelt.

§ 17 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

(1) Werden durch die am 01.04.2011 und später in Kraft getretenen Unfallverhütungsvorschriften zusätzliche oder andere Anforderungen gestellt, so brauchen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Unfallverhütungsvorschriften in Benutzung befindliche technische Arbeitsmittel, Arbeitsstätten, bauliche Anlagen und Einrichtungen, vorbehaltlich besonderer Übergangsvorschriften, diesen Anforderungen nicht zu entsprechen, soweit sie den bis dahin geltenden Rechtsvorschriften genügen.

(2) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall bestimmte Anpassungsmaßnahmen anordnen, soweit eine Einrichtung erheblich verändert wird oder soweit diese zur Gefahrenabwehr notwendig sind.

(3) Die Berufsgenossenschaft kann auch für bestimmte technische Arbeitsmittel, Arbeitsstätten, bauliche Anlagen und Einrichtungen sicherheitstechnische Maßnahmen durch eine an die Mitgliedsunternehmen gerichtete Allgemeinverfügung anordnen.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz" (VSG 1.1) vom 1. Januar 2000 in der Fassung vom 27. Mai 2008 außer Kraft.

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Hinweise zur Unfallverhütungsvorschrift

Allgemeine Vorschriften
für
Sicherheit und Gesundheitsschutz
(VSG 1.1)

(Ausgabe 07/2013)

Die Hinweise dienen der Erläuterung der VSG 1.1 ohne Rechtsverbindlichkeit zu entwickeln

1. Hinweise zum Vorschriftentext

§ 1 Absatz 1

1. Aufgrund einer Analyse der mit der jeweiligen Tätigkeit verbundenen Gefahren ermittelt der Unternehmer die zu treffenden Maßnahmen (Gefährdungsbeurteilung). Hierzu gehören z.B. die Bereitstellung von Betriebsanweisungen für einen sicheren Arbeitsablauf und die Aufstellung sicherer Bereitstellungs- und Benutzungskriterien für die im Unternehmen eingesetzten bzw. vorhandenen Arbeitsmittel, Gefahrstoffe und biologische Arbeitsstoffe.

Bezüglich der Benutzung von Arbeitsmitteln hat er dabei insbesondere die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden. Bei der Festlegung der Maßnahmen sind für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln auch die ergonomischen Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf und Arbeitsaufgabe zu berücksichtigen; dies gilt insbesondere für die Körperhaltung, die Beschäftigte bei der Benutzung der Arbeitsmittel einnehmen müssen.

2. Die sonst geltenden Unfallverhütungsvorschriften sind die von der Vertreterversammlung der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft beschlossenen Unfallverhütungsvorschriften.

§ 1 Absatz 2

1. Zum staatlichen Arbeitsschutzrecht, dass darüber hinaus in Betrieben mit Beschäftigten im Sinne von § 2 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz zu beachten ist, gehören z.B. die in Abschnitt 4 "Verzeichnis der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und der Vorschriften und Regeln der gewerblichen Berufsgenossenschaften nach § 1 Absatz 2" aufgeführten Vorschriften.

2. Allgemein anerkannte Regeln für bestimmte Arbeitsverfahren oder Tätigkeiten in diesem Sinne können z.B. in den Unfallverhütungsvorschriften der gewerblichen Berufsgenossenschaften enthalten sein. Beispiele hierfür sind in Abschnitt 4 "Verzeichnis der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und der Vorschriften und Regeln der gewerblichen Berufsgenossenschaften nach § 1 Absatz 2" zusammengestellt.

§ 1 Absatz 4

1. Einrichtungen in diesem Sinne sind z.B. technische Arbeitsmittel, Arbeitsstätten, bauliche Anlagen und Einrichtungen, elektrische Anlagen und Betriebsmittel.

2. Die Unfallverhütungsvorschriften gelten auch dann, wenn die im Unternehmen benutzten Einrichtungen einem anderen gehören, sofern in oder mit ihnen Versicherte des Unternehmens beschäftigt werden oder mit deren Gefährdung gerechnet werden muss.

§ 1 Absatz 6

1. Versicherte im Sinne dieser und den sonst geltenden Unfallverhütungsvorschriften sind auch die Unternehmer.

2. Hinsichtlich der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG wird auf die Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung" (VSG 1.2) § 2 Absatz 2 verwiesen.

3. Diese und die sonst geltenden Unfallverhütungsvorschriften können im Sinne der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften herangezogen werden.

§ 2

1. Die Befähigung von Versicherten kann z.B. eingeschränkt sein durch fehlende Fachkunde, fehlende geistige und körperliche Reife, Gebrechen oder Körperbehinderung (z.B. Schwerhörigkeit, unausgeglichene Kurzsichtigkeit) oder durch eine Suchtkrankheit.

2. Besondere Gefährdungen können z.B. auftreten bei Tätigkeiten in Gräbereien, bei Abbrucharbeiten, beim Umgang mit Bullen, beim Führen von Gabelstaplern oder Kranen sowie bei Arbeiten an Holzbearbeitungs- und Holzverarbeitungsmaschinen.

3. Bezüglich der Beschäftigung Jugendlicher mit dem Führen von Erdbaumaschinen, Motorsägen und Freischneidern wird auf die Unfallverhütungsvorschrift "Technische Arbeitsmittel" (VSG 3.1) verwiesen.

4. Bezüglich der Beschäftigung Jugendlicher in Forstbetrieben wird auf die Unfallverhütungsvorschrift "Forsten" (VSG 4.3) verwiesen.

5. Bezüglich der Beschäftigung Jugendlicher mit Gefahrstoffen wird auf die Unfallverhütungsvorschrift "Gefahrstoffe" (VSG 4.5) verwiesen.

6. Bezüglich der Beschäftigung Jugendlicher mit Baumarbeiten wird auf die Unfallverhütungsvorschrift "Gartenbau, Obstbau und Parkanlagen" (VSG 4.2) verwiesen.

§ 3

Als Grundlage für die Unterweisung können u. a. die Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsplatz und die den Erzeugnissen beigefügten Informationen der Hersteller dienen.

§ 4 Absatz 1

Bezüglich der schriftlichen Übertragung der Pflichten wird auf das Muster in Abschnitt 2 "Übertragung von Unternehmerpflichten" verwiesen.

§ 4 Absatz 3

Auf § 5 Absatz 3 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) wird hingewiesen.

§ 5

Bezüglich der schriftlichen Beauftragung wird auf das Muster in Abschnitt 3 "Auftragserteilung - Verpflichtung" verwiesen.

§ 6 Absatz 1 Ziffer 1

1. Aufsichtspersonen in diesem Sinne sind z.B. Technische Aufsichtsbeamte und Betriebsrevisoren.

2. Auf § 19 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) wird hingewiesen.

§ 6 Absatz 1 Ziffer 2

1. Bescheinigungen in diesem Sinne sind z.B. Genehmigungen, Erlaubnisse, Prüfbescheinigungen, schriftliche Auftragsbestätigungen.

2. Zu den Bescheinigungen, die nach den Unfallverhütungsvorschriften zu beschaffen sind, gehören z.B.

3. Zu den Bescheinigungen, die nach anderen Rechtsvorschriften zu beschaffen sind, gehören z.B.

§ 7 Absatz 2

Auf § 22 SGB VII wird hingewiesen.

§ 9 Absatz 1

Aus dieser Vorschrift folgt u. a., dass

  1. Material, Geräumigkeit, Festigkeit, Standsicherheit, Oberfläche, Trittsicherheit, Beleuchtung, Belüftung, Umwelteinflüsse und Einfluss Dritter berücksichtigt werden,
  2. Arbeitsplätze z.B. nicht einstürzen, umkippen, einsinken oder abrutschen können,
  3. Arbeiten an übereinanderliegenden Stellen nicht gleichzeitig ausgeführt werden, sofern nicht die unten liegenden Arbeitsplätze und Verkehrswege gegen herabfallende oder abrollende Gegenstände und Massen geschützt sind.

Im Übrigen wird auf die Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsstätten, bauliche Anlagen und Einrichtungen" (VSG 2.1) verwiesen.

§ 9 Absatz 2

Wasserfahrzeuge in diesem Sinne sind z.B. Pontons, Flöße und ähnliche Schwimmkörper.

§ 9 Absatz 3

Andere Sicherungsmaßnahmen sind z.B. das Tragen von Schwimmwesten oder Schwimmkragen.

§ 10 Absatz 1

Als Betriebsanweisung können die Gebrauchsanweisung und die Wartungsanleitung des Herstellers verwendet werden.

§ 10 Absatz 2

Zum gefahrlosen Betrieb gehört z.B., dass

§ 11 Ziffer 2

Die Aufhängevorrichtung kann als sicher angesehen werden, wenn sie das Fünffache der Gerätemasse, mindestens aber 10 kg tragen kann.

§ 13 Absatz 1

Auf die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) wird hingewiesen.

Bezüglich des Schalldruckpegels von technischen Arbeitsmitteln wird auf die Gebrauchsanweisung hingewiesen.

§ 13 Absatz 2

Als Lärmminderungsmaßnahmen kommen z.B. in Betracht:

§ 13 Absatz 3

1. Der Beurteilungspegel kennzeichnet die Wirkung eines Geräusches auf das Gehör. Er ist der Pegel eines für die Dauer einer achtstündigen Arbeitsschicht konstanten Geräusches oder, bei zeitlich schwankendem Pegel, der diesem gleichgesetzte Pegel.

2. Auf die Regel "Benutzung von Gehörschutz" (BGR 194) wird hingewiesen.

3. Bezüglich der Auswahl von persönlichen Schallschutzmitteln wird auf § 14 verwiesen.

4. Bezüglich der Bereitstellung und Benutzung von persönlichen Gehörschutzmitteln wird auf die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung hingewiesen.

§ 14 Absatz 1

1. Als persönliche Schutzausrüstung im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift gilt jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von Versicherten zur Abwehr oder Minderung von Gefahren für Sicherheit und Gesundheit am Körper oder an Körperteilen getragen oder gehalten zu werden, sowie jede mit demselben Ziel verwendete und mit der persönlichen Schutzausrüstung verbundene Zusatzausrüstung.

2. Bezüglich der Anforderungen an persönliche Schutzausrüstung wird auf Abschnitt 5 "Verzeichnis der Normen zu § 14" verwiesen.

3. Persönliche Schutzausrüstung kann für folgende Arbeiten bzw. Tätigkeitsbereiche erforderlich sein:

a) Kopfschutz

b) Fußschutz

Geeignetes Schuhwerk für Arbeiten in Werkstätten sowie bei Bau- und Abbrucharbeiten sind Schuhe mit durchtrittsicherer Sohle.

Geeignetes Schuhwerk für Arbeiten mit der handgeführten Motorsäge sind Schuhe mit Schutz gegen Schnitte und Profilierung im Steg.

c) Augen und Gesichtsschutz

d) Atemschutz

e) Gehörschutz

f) Handschutz

g) Körperschutz

h) Warn- und Wetterschutzkleidung

i) Schutz gegen Absturz

4. Bezüglich der Anforderungen an persönliche Schutzausrüstung zum Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln wird auf die "Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz" des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hingewiesen.

§ 14 Absatz 2

  1. Unter Expositionsdauer ist der Zeitraum zu verstehen, in welchem der Versicherte der Gefahr ausgesetzt ist.
  2. Zu den arbeitsplatzspezifischen Merkmalen gehören z.B. Witterung, Klima, Beleuchtung, Verkehrslage, Alleinarbeit.
  3. Zur Umsetzung ergonomischer Erkenntnisse in diesem Sinne gehört z.B. die Berücksichtigung von Hygiene, Verträglichkeit und Passform.

§ 14 Absatz 3

Sind die persönlichen Schutzausrüstungen mit CE-Kennzeichnung versehen, ist davon auszugehen, dass sie den Anforderungen der achten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz entsprechen.

2. Mustervordruck zur Übertragung von Unternehmerpflichten

Übertragung von Unternehmerpflichten
Herrn/Frau
werden für den Betrieb/die Abteilung *)
der Firma
(Name und Sitz der Firma)
die dem Unternehmer hinsichtlich des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung obliegenden Pflichten übertragen, in eigener Verantwortung
  • Einrichtungen zu schaffen und zu erhalten *)
  • Anordnungen und sonstige Maßnahmen zu treffen *)
  • ärztliche Untersuchungen von Beschäftigten zu veranlassen *)

soweit ein Betrag von ... ... ... ... ... ... EUR nicht überschritten wird *).

Dazu gehören insbesondere:

Ort, Datum
Unterschrift des Unternehmers
Unterschrift des Verpflichteten
*) Nichtzutreffendes streichen


3. Mustervordruck zur Auftragserteilung - Verpflichtung

Auftragserteilung - Verpflichtung
Die unterzeichnende Firma erklärt hiermit, dass die von ihr geplanten, hergestellten, geänderten oder instand gesetzten Einrichtungen sowie die geplanten und gestalteten Arbeitsverfahren die in der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz" (VSG 1.1) der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften näher bezeichneten Vorschriften und Regeln erfüllen.
(Bezeichnung der Einrichtung bzw. des Arbeitsverfahrens)
Die Kosten hierfür sind im Preis/Angebot enthalten.
Ort, Datum
Stempel und Unterschrift


4. Verzeichnis der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und der Vorschriften und Regeln der gewerblichen Berufsgenossenschaften nach § 1 Absatz 2

4.1 Staatliche Arbeitsschutzvorschriften

Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG)

Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG)

Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG)

Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)

Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG)

Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)

Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV)

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Bildschirmarbeitsverordnung - BildscharbV)

Verordnung über Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV)

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstung bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung - PSA-BV)

Verordnung über Arbeiten in Druckluft (Druckluftverordnung - DruckLV)

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit (Lastenhandhabungsverordnung - LasthandhabV)

Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV)

Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung - LärmVibrationsArbSchV)

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV)

Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

4.2 Vorschriften und Regeln der gewerblichen Berufsgenossenschaften 2)
2) zu beziehen über Carl Heymanns Verlag KG, Köln

BGV C22 Bauarbeiten

BGV D34 Verwendung von Flüssiggas

BGR 116 Haltung von Wildtieren

BGR 157 Fahrzeug-Instandhaltung

BGR 159 Hochziehbare Personenaufnahmemittel

BGR 190 Benutzung von Atemschutzgeräten

BGR 194 Benutzung von Gehörschutz

BGR 500 Betreiben von Arbeitsmitteln

5. Verzeichnis der Normen zu § 14
Die Normen können bezogen werden beim Beuth Verlag, Burggrafenstr. 6, 10787 Berlin

Kopfschutz
DIN EN 397Industrieschutzhelme, 04/2013
Fußschutz
DIN EN ISO 20345Persönliche Schutzausrüstung - Sicherheitsschuhe, 04/2012
Augen- und Gesichtsschutz
DIN EN 166Persönlicher Augenschutz; Anforderungen, 04/2002
Atemschutz
DIN EN 136Atemschutzgeräte; Vollmasken; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung, 04/1998
DIN EN 140Atemschutzgeräte; Halbmasken und Viertelmasken; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung, 12/1998
DIN EN 12941Atemschutzgeräte; Gebläsefilter mit einem Helm oder einer Haube; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung, 02/2009
DIN EN 12942Atemschutzgeräte; Gebläsefiltergeräte mit Vollmasken, Halbmasken oder Viertelmasken; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung, 02/2009
DIN EN 149Atemschutzgeräte; Filtrierende Halbmasken zum Schutz gegen Partikeln; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung, 08/2009
Gehörschutz
DIN EN 352-1Gehörschützer; Allgemeine Anforderungen; Teil 1: Kapselgehörschützer, 04/2003
DIN EN 352-2Gehörschützer; Allgemeine Anforderungen; Teil 2: Gehörschutzstöpsel, 04/2003
DIN EN 352-3Gehörschützer; Allgemeine Anforderungen; Teil 3: An Industrieschutzhelmen befestigte Kapselgehörschützer, 04/2003
DIN EN 352-4Gehörschützer; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen; Teil 4: Pegelabhängige Kapselgehörschützer, 01/2006
DIN EN 352-5Kapselgehörschützer mit aktiver Geräuschkompensation, 03/2006
DIN EN 352-6Kapselgehörschützer mit Kommunikationseinrichtung, 04/2003
DIN EN 352-7Pegelabhängige dämmende Gehörstöpsel, 04/2003
DIN EN 458Gehörschützer; Empfehlungen für Auswahl, Einsatz, Pflege und Instandhaltung; Leitfaden, 02/2005
Handschutz
DIN EN 374-1Teile 1-3
Schutzhandschuhe gegen Chemikalien und Mikroorganismen 12/2003 und DIN EN 374-3 Berichtigung 1; 06/2006
DIN EN 381-7Schutzkleidung für die Benutzung von handgeführten Kettensägen; Teil 7: Anforderungen an Schutzhandschuhe für Kettensägen, 09/1999
DIN EN 388Schutzhandschuhe gegen mechanische Risiken, 12/2003
DIN EN 420Schutzhandschuhe; Allgemeine Anforderungen und Prüfverfahren, 03/2010
DIN EN 511Schutzhandschuhe gegen Kälte, 07/2006
Körperschutz
DIN EN 340Schutzkleidung; Allgemeine Anforderungen, 03/2004
DIN EN 381-5Schutzkleidung für die Benutzer von handgeführten Kettensägen; Teil 5: Anforderungen an Beinschutz, 06/1995
DIN EN 14605Schutzkleidung gegen flüssige Chemikalien; Leistungsanforderungen an Chemikalienschutzanzüge mit flüssigkeitsdichten (Typ 3) oder spraydichten (Typ 4) Verbindungen zwischen den Teilen der Kleidung, einschließlich der Kleidungsstücke, die nur einen Schutz für Teile des Körpers gewähren (Typen PB [3] und PB [4]), 08/2009
DIN 32781Schutzkleidung; Schutzanzüge gegen Pflanzenschutzmittel, 08/2010
DIN EN ISO 11611Schutzkleidung für Schweißen und verwandte Verfahren, 01/2008
Warn- und Wetterschutzkleidung
DIN EN 471Warnkleidung; Prüfverfahren und Anforderungen, 03/2008
DIN EN 343Schutzkleidung; Schutz gegen Regen, 05/2010
Schutzausrüstung gegen Absturz
DIN EN 341Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Abseilgeräte, 09/2011
DIN EN 353-1Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Teil 1: Steigschutzausrüstung mit fester Führung, 09/2002
DIN EN 353-2Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Teil 2: Mitlaufende Auffanggeräte einschließlich beweglicher Führung, 09/2002
DIN EN 354Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Verbindungsmittel, 11/2010
DIN EN 355Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Falldämpfer, 09/2002
DIN EN 358Persönliche Schutzausrüstung für Haltefunktionen und zur Verhinderung von Abstürzen; Haltegurte und Verbindungsmittel für Haltegurte, 02/2000
DIN EN 360Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Höhensicherungsgeräte, 09/2002
DIN EN 361Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Auffanggurte, 09/2002
DIN EN 362Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Verbindungselemente, 09/2008
DIN EN 363Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Auffangsysteme, 05/2008


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