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Regelwerk, BGR / DGUV-R
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DGUV Regel 101-023 Forschungstauchen
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Regel

(Ausgabe 06/2011; 12/2023)



Archiv 06/2011

Änderungen zur Ausgabe von 2011:

DGUV Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können.

DGUV Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger.

Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-/ Betriebsarten-/Bereichsorientierung) sind DGUV Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei DGUV Regeln nicht.

Vorbemerkung

DGUV Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogene Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können.

DGUV Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger.

Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-/Betriebsarten-/Bereichsorientierung) sind DGUV Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei DGUV Regeln nicht.

1 Anwendungsbereich

Diese DGUV Regel für "Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit" findet Anwendung auf alle Taucheinsätze bei Forschungseinsätzen und bei Taucheinsätzen mit wissenschaftlicher Zielsetzung. Hierzu zählen z.B. Taucheinsätze in wissenschaftlichen Einrichtungen, in Einrichtungen aus den Feldern Natur- und Denkmalschutz, Taucheinsätze im Bereich Journalismus, Ingenieurwesen und Archäologie mit wissenschaftlichem Hintergrund, Taucheinsätze im Rahmen von Studien- und Examensarbeiten sowie freiberufliche Taucheinsätze mit wissenschaftlicher Zielstellung.

Diese DGUV Regel findet keine Anwendung bei Taucharbeiten, die in den Geltungsbereich der DGUV Vorschrift 40 "Taucherarbeiten" fallen, in Bereichen von Hilfeleistungsunternehmen, Feuerwehren und Polizei.

Die DGUV Regel 101-023 "Forschungstauchen" wurde vom Sachgebiet Tiefbau des Fachbereichs Bauwesen der DGUV erstellt.

Die von den Fachbereichen der DGUV getroffenen Entscheidungen, insbesondere die zu DGUV Vorschriften und DGUV Regeln gegenüber Dritten getroffenen Auslegungen und die von ihnen durchgeführten Prüfungen und Zertifizierungen, werden von den Unfallverischerungsträgern anerkannt und beachtet (siehe DGUV Grundsatz 300-001 "Fachbereiche und Sachgebiete der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)").

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser DGUV Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

Abstiegsgeschwindigkeit
Die Geschwindigkeit, mit der ein Taucher oder eine Taucherin absteigt oder absinkt (max. 15m/min).

Abstiegszeit
Das Zeitintervall für den Abtauchvorgang vom Verlassen der Wasseroberfläche bis zum Erreichen der geplanten Tauchtiefe (Arbeitsplatz/Grund).

Äquivalente Luftvergleichstiefe (ÄL)
Die Luftvergleichstiefe ist die gerätespezifische rechnerische Tauchtiefe für Mischgastauchgeräte.

Aufstiegsgeschwindigkeit
Die Geschwindigkeit der Druck- oder Tiefenreduzierung mit der ein Taucher oder die Taucherin zur Wasseroberfläche, zur ersten Austauchstufe oder von Austauchstufe zu Austauchstufe aufsteigt.

Aufstiegszeit
Die Zeit vom Verlassen des Grundes bis zum Erreichen der Wasseroberfläche oder der ersten Austauchstufe.

Auftauchen (Aufstieg)
Auftauchen ist das Aufsuchen einer geringeren Wassertiefe.

Austauchen
Austauchen ist ein nach Regeln festgelegtes Auftauchen zur Wasseroberfläche, es beginnt mit dem Austauchsignal.

Austauchstufe (AS)
In den Tauchtabellen definierte Tauchtiefenstufen auf denen die entsprechend zugeordneten Austauchzeiten einzuhalten sind.

Austauchtabelle
Die Tabelle, in der für jedes Tauchprofil Austauchstufen entsprechend der durchgeführten Tauchzeiten und der maximal erreichten Tauchtiefen von Tauchgängen und Austauchzeiten aufgelistet sind.

Austauchzeit (ATZ)/Haltezeit
Das Zeitintervall, das in den Austauchtabellen für das Verweilen auf den jeweiligen Austauchstufen angegeben ist. Ab der 2. Austauchstufe besteht die Austauchzeit aus Aufstiegszeit bis zur nächsten Austauchstufe, einschließlich des Verweilens auf der Austauchstufe.

Besondere Gefahren und Erschwernisse
Z. B. starke Strömung, Einsätze in geschlossenen Räumen, Ansaugöffnungen von Saugrohrleitungen, einsturzgefährdete Strukturen, Bereiche mit Gefahr des Verhakens, Tauchen in Tiefen über 30 m.

Buddyrope (Tauchpartnerverbindungsleine)
Buddyrope ist eine Verbindungsleine zwischen zwei Tauchern oder Taucherinnen (Tauchpaar) die entsprechend der Signalleine jeweils am Körper der Taucher oder Taucherinnen befestigt wird. Handleinen "Buddylines" stellen keine geeignete sichere Verbindung zwischen einem Tauchpaar dar.

Blub
Blub ist ein an der Wasseroberfläche gut erkennbarer (z.B. zinkgelb oder orangerot) schwimmender zylindrischer Signalkörper, der über eine Signalleine mit dem Taucher oder der Taucherin verbunden ist.

Dekompressionsplan
Der Zeitplan zum Austauchen, der sich aus der maximalen Tauchtiefe, der Tauchzeit und der verwendeten Austauchtabelle ergibt.

Dekompressionszeit (Deko.-Zeit)
Die Summe der Austauchzeiten auf den Austauchstufen.

Dekompressionsstop
siehe Austauchzeit/Haltezeit

Folgetauchgang (Wiederholungstauchgang)
Ein einem vorhergehenden Tauchgang nachfolgender Tauchgang, für den noch Stickstoffrestsättigungen durch die vorhergehenden Tauchgänge zu berücksichtigen sind.

Gesamtaustauchzeit (GATZ)
Die Summe aus der Aufstiegszeit und den Austauchzeiten auf den jeweiligen Austauchstufen. Für einen Nullzeittauchgang entspricht die Gesamtaustauchzeit der Aufstiegszeit.

Gesamttauchzeit (GTZ)
Die Zeit vom Verlassen der Wasseroberfläche bis zum Wiedererreichen der Wasseroberfläche (einschließlich Abstiegszeit, Grundzeit, Aufstiegszeit, Austauchzeiten).

Grenzzeit
Grenzzeit ist die maximal zulässige Tauchzeit eines Tauchgangs, abhängig von der Tauchtiefe, die oberhalb des roten Striches in der Austauchtabelle für Atemluft angegeben ist. Diese darf nicht überschritten werden. Die unterhalb des Striches aufgeführten Werte sind ausschließlich für den Notfall gedacht.

Grundtau
Grundtaue sind Seile, die der Orientierung des Tauchers oder der Taucherin zwischen Oberfläche und Arbeitsplatz unter Wasser dienen.

Grundzeit
Das Zeitintervall vom Erreichen der geplanten Tauchtiefe (Arbeitsplatz/ Grund) bis zum Beginn des Aufstiegs.

Haltezeit
Siehe Austauchzeit (ATZ)

Laufleine
Laufleinen sind Seile, die der Orientierung des Tauchers oder der Taucherin dienen und die hauptsächlich zur Durchführung von Sucharbeiten verwendet werden.

Leichttauchgerät
Leichttauchgeräte sind Tauchgeräte, bei denen der Taucher oder die Taucherin atemgesteuert mit Atemgas versorgt wird.

Nullzeit
Die maximale Tauchzeit, abhängig von der Tauchtiefe, mit der ohne die Notwendigkeit der Einhaltung von Austauchstufen und Austauchzeiten direkt zur Wasseroberfläche aufgestiegen werden darf.

Oberflächenintervall (OI)
Das Zeitintervall zwischen dem Ende eines Vortauchgangs und dem Beginn eines Wiederholungstauchgangs.

Oktopus
Oktopus ist ein Notfall-Atemsystem für die Taucherinnen oder die Taucher, bei dem ein zusätzlicher zweiter Lungenautomat an einen Druckminderer angeschlossen ist.

Rechnerische Tauchtiefe (RTT)
Korrigierte Tauchtiefe mit Hinzurechnung des Tiefenzuschlags für Tauchgänge in Höhenlagen oberhalb 100 Höhenmeter und bei einem Luftdruck in der Umgebung unter 990 hPa. Mit der rechnerischen Tauchtiefe wird für Tauchgänge in Höhenlagen der Dekompressionsplan in den Austauchtabellen ermittelt.

Rechnerische Tauchzeit (RTZ)
Mit dem Wiederholungsfaktor multiplizierte Tauchzeit eines Wiederholungstauchgangs oder mehrerer Wiederholungstauchgänge, die zur Bestimmung des Dekompressionsplans in den entsprechenden Austauchtabellen zu verwenden ist.

Reserveluftmenge (Reserve)
Reserve ist die Luftmenge, die über eine Versorgungseinheit dem Tauchenden zur Verfügung steht, die im Notfall (z.B. kein direkter Aufstieg möglich) für den Tauchenden vorgehalten wird.

Sicherheitsstopp
Der Sicherheitsstopp ist ein nach der Austauchtabelle nicht nötiger, aber der zusätzlichen Sicherheit dienender Dekompressionsstopp bei Tauchgängen, die laut Austauchtabelle keine Austauchstufe fordern. Dieser wird für 3 min zwischen 3 bis 5 m Wassertiefe (abhängig von ruhiger See bzw. Wellenhöhe) durchgeführt. Bei Wiederholungstauchgängen wird ein Stopp von 5 Minuten empfohlen.

Sicherungstaucher und Sicherungstaucherinnen
Sicherungstaucher und Sicherungstaucherinnen sind tauchende Personen, die zum sofortigen Einsatz an der Tauchstelle bereitstehen, um einem oder einer im Wasser befindlichen Tauchenden im Notfall zu helfen.

Signalleine
Signalleinen sind Leinen die der Sicherung der Tauchenden dienen und eine Verbindung zwischen Signalmann oder Signalfrau und der tauchenden Person zur Signalgebung gewährleisten.

Signalmann und Signalfrau
Signalmann und Signalfrau sind die Mitglieder der Tauchgruppe, welche die Kommunikation mit der Einsatzleitung führen, die Tauchzeit, die Dekompressionszeiten und den Einsatz des Sicherungstauchers oder der Sicherungstaucherin überwacht.

Stickstoffrestsättigung
Ist die Sättigung während des Tauchgangs von den Körpergeweben aufgenommenen Stickstoffs, der sich erst nach Tauchgangende über ein längeres Zeitintervall langsam abbaut. Je nach durchgeführtem Tauchprofil kann die Stickstoffrestsättigung bis zu 24 Stunden anhalten und ist bei der Planung und Berechnung von Wiederholungstauchgängen zu berücksichtigen.

Taucherin und Taucher
Taucherin und Taucher im Sinne dieser DGUV Regel sind geprüfte Personen, die Forschungstaucheinsätze durchführen, die ihre Befähigung für die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten durch eine vor der Prüfungskommission für Forschungstauchende abgelegte Prüfung nachgewiesen haben. Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Nachweise siehe Anhang 5 zu dieser DGUV Regel.

Taucherdruckkammer
Taucherdruckkammern sind Druckkammern. Sie dienen zur Behandlung von Tauchunfällen.

Taucheinsatz
Taucheinsatz ist die Gesamtheit der Tauchgänge einer oder mehrerer Tauchgruppen unter gleichen Bedingungen und am gleichen Ort zur Durchführung einer Unterwassertätigkeit.

Tauchgang
Ein Tauchgang ist ein zeitlich begrenzter einmaliger Aufenthalt unter Wasser.

Tauchgruppe
Eine Tauchgruppe besteht aus mindestens

Tauchtiefe (TT)
In Metern gemessene maximale Tauchtiefe während eines Tauchgangs.

Tauchtiefendruck
Tauchtiefendruck ist der in der jeweiligen Tauchtiefe herrschende Überdruck.

Tauchunfall
Tauchunfall umfasst u. a. die Symptomatiken einer Dekompressionserkrankung oder einer arteriellen Gasembolie mit Gasblasenbildung im Körper. Es ist ein potenziell lebensbedrohliches oder gesundheitsschädigendes Ereignis, hervorgerufen durch Abfall des Umgebungsdruckes beim Tauchen oder aus sonstiger hyperbarer Atmosphäre mit und ohne Tauchgerät in der Dekompressionsphase.

Tauchzeit (TZ)
Der Zeitintervall vom Verlassen der Oberfläche bis zum Beginn des Aufstiegs. Die Tauchzeit addiert sich aus der Abstiegszeit und der Grundzeit.

Telefonleine
Telefonleinen sind Signalleinen, in die Telefonkabel zugentlastet eingeflochten sind.

Unternehmen
Unternehmen (Wissenschaftliche-/Forschungseinrichtungen) sind Mitglieder eines Unfallversicherungsträgers.

Wiederholungsfaktor (WF)
Multiplikationsfaktor für die Tauchzeit eines Wiederholungstauchgangs zur Bestimmung der rechnerischen Tauchzeit. Durch den Wiederholungsfaktor werden die Reststickstoffsättigungen eines oder mehrerer vorausgegangener Tauchgänge berücksichtigt. Die Ermittlung des Wiederholungsfaktors erfolgt entsprechend den Verfahren bei Wiederholungstauchgängen.

Wiederholungsgruppe (WG)
Ein zu jedem Tauchprofil (Tauchtiefe/Zeit) in den Austauchtabellen angegebener Buchstabe, der ein Maß für die Reststickstoffsättigung ist und zur Ermittlung des Wiederholungsfaktors benötigt wird.

Wiederholungstauchgang
Der Tauchgang nach einem oder mehreren Tauchgängen mit einem Oberflächenintervall, bei dem noch eine vorhandene Reststickstoffsättigung durch die Vortauchgänge zu berücksichtigen ist, d. h. der ermittelte Wiederholungsfaktor größer 1.0 ist.

3 Allgemeine Anforderungen

3.1 Forschungstaucheinsätze sind nach den Bestimmungen dieser DGUV Regel durchzuführen. Der Unternehmer oder die Unternehmerin trägt dafür Sorge, dass die verwendete Persönliche Schutzausrüstung (PSA), Arbeitsmittel und Einrichtungen nach den gültigen gesetzlichen Bestimmungen, den Bestimmungen dieser Regel und dem Stand der Technik beschaffen sind und betrieben werden.

Siehe hierzu auch DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention", "Betriebssicherheitsverordnung" (BetrSichV) und PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV).

3.2 Abweichungen von dieser DGUV Regel sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Art und Weise gewährleistet ist. Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dieses zu dokumentieren.

4 Ausrüstung

4.1 Bereitstellung

Die Ausrüstung und Einrichtungen müssen vom Unternehmen zur Verfügung gestellt werden. Das Unternehmen ist für die Pflege, Wartung und Prüfung der Ausrüstung und Einrichtungen zuständig. Ausrüstungen und Einrichtungen sind unter anderem die PSA (Tauchgerät, Tauchanzug, Auftriebsmittel), das Gewichtssystem, die Flossen, das Tauchermesser, die Maske, das Kommunikationssystem/Signalleine und Notfalleinrichtungen, welche je nach Einsatzbedingungen und Ort durch einen erweiterten Kälteschutz (z.B. Handschuhe, Kopfhaube und Füßlinge) ergänzt werden müssen. Zusätzlich sind vom Unternehmen die für die jeweiligen wissenschaftlichen Aufgaben erforderlichen Einrichtungen, wie z.B. alternative Atemgasversorgungseinheiten, Unterkünfte, Boote oder wissenschaftliche Geräte zu stellen.

4.2 Persönliche Schutzausrüstungen (PSA)

Für jeden Taucher und jede Taucherin (Einsatz- und Sicherungstauchende) muss folgende Mindesttauchausrüstung bereitgestellt werden:

4.2.1 Leichttauchgeräte

Leichttauchgeräte dürfen nur verwendet werden, wenn diese die Taucher und Taucherinnen entsprechend der Tauchtiefe mit Atemgas in ausreichender Menge und ohne schädliche Druckdifferenz gegenüber dem Tauchtiefendruck versorgen können.

Dies wird erreicht, wenn

Der Atemregler eines autonomen Leichttauchgerätes besteht aus dem Druckminderer und dem Lungenautomaten. Zur Notversorgung der oder des Tauchenden ist eine alternative Luftversorgung vorzusehen. Dies kann durch einen zweiten Atemregler (Druckminderer mit Lungenautomat) erfolgen. Bis zu einer Wassertiefe von 30 m und einer Wassertemperatur bis 10°C kann die leitende Person des Taucheinsatzes in der Gefährdungsbeurteilung den Einsatz eines Notfall-Atemsystem (Oktopus) gemäß DIN EN 250:2014-07, mit der zusätzlichen Kennzeichnung "A" auf dem Druckminderer und Lungenautomaten (EN 250 A > 10 °C), festlegen.

4.2.2 Atemanschluss

Der Atemanschluss muss mit einer Vollgesichtsmaske ausgerüstet sein.

4.2.3 Tauchanzüge

Tauchanzüge müssen gegen thermische und mechanische Beanspruchung sowie gegebenenfalls vor chemischen und biologischen Stoffen schützen.

Dies wird erreicht, wenn z.B. Tauchanzüge nach DIN EN 14225-1 "Tauchanzüge - Teil 1 Nasstauchanzüge" bzw. DIN EN 14225-2 "Tauchanzüge - Teil 2 Trockentauchanzüge" verwendet werden. Der Schutz vor chemischen und biologischen Beanspruchungen muss in der Informationsbroschüre der herstellenden Firma angegeben sein.

Alle Tauchanzüge sind persönliche Schutzausrüstungen der Kategorie II nach der PSA-Verordnung (EU) 2016/425, wurden einer EG-Baumusterprüfung unterzogen und müssen zertifiziert sein.

4.2.4 Schutzkleidung gegen Unterkühlung (Handschuhe, Kopfhaube und Füßlinge)

Tauchschutzkleidung muss gegen Unterkühlung, Überhitzung, mechanische Beanspruchung sowie chemische und biologische Stoffe schützen.

4.2.5 Auftriebmittel

Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat beim Tauchen mit Leichttauchgeräten eine Ausrüstung zur Verfügung zu stellen, die den Taucher oder die Taucherin im Bedarfsfall kontrollierbar ohne Flossenschlag an die Wasseroberfläche bringt und einen sicheren Auftrieb an der Wasseroberfläche gewährleistet.

Als Auftriebsmittel ist eine kombinierte Tarier- und Rettungsweste gemäß DIN EN 12628:1999-10 oder ein Tariermittel gemäß DIN EN 1809:2016-09 zu verwenden.

Alle Auftriebsmittel sind persönliche Schutzausrüstungen der Kategorie II der PSA-Verordnung (EU) 2016/425, wurden einer EG-Baumusterprüfung unterzogen und müssen zertifiziert sein.

4.3 Ausrüstungsgegenstände des Tauchenden

4.3.1 Gewichtssystem

Gewichtssysteme bzw. Gewichte müssen unter Wasser einen sicheren Sitz am Körper aufweisen (z.B. Hosenträger-Gewichtssysteme, integriert in das Auftriebsmittel) und leicht ablegbar sein (Schnellabwurfmöglichkeit).

4.3.2 Tauchmesser

Tauchermesser (oder vergleichbares Werkzeug) müssen sicher am Körper (jedoch nicht am Gewichtssystem) befestigt werden.

4.3.3 Tauchflossen

Tauchflossen sollten der Norm DIN EN 16804:2016-03 entsprechen.

4.3.4 Tiefenmesser, Uhr (Tauchcomputer)

Tiefenmesser müssen der DIN EN 13319:2000-07 "Tiefenmesser und kombinierte Tiefen- und Zeitmessgeräte" entsprechen.

Die zur Verfügung gestellte Tauchuhr muss druckwasserdicht, gut ablesbar sein und mindestens Minuten/Sekunden anzeigen.

Tauchcomputer können alternativ zum Tiefenmesser zur Kontrolle der Tauchtiefe, Aufstiegsgeschwindigkeit verwendet werden. Im Rahmen dieser Regel darf die Dekompressionsberechnung eines Tauchgangs nicht über einen Tauchcomputer erfolgen. Die Berechnung der Austauchzeiten und Austauchstufen erfolgt gemäß den entsprechenden Tabellen dieser DGUV Regel. Bei Tauchunfällen sollte der Tauchcomputer der oder des betroffenen Tauchenden dem Druckluftmediziner bzw. der Druckluftmedizinerin zur Analyse übergeben werden (sofern ein Tauchcomputer mitgeführt wurde).

4.4 Kommunikationsverbindung (Telefonleine, drahtlose Kommunikationseinrichtung, Signalleine oder andere)

Signalleinen haben einen Durchmesser von 10 bis 14 mm mit einer Mindestzugkraft von 2000 N. Sie müssen schwimmfähig und gut erkennbar sein (gut erkennbar sind z.B. zinkgelb oder orangerot). Ihre Länge darf 80 m nicht überschreiten. Mehrere Leinen dürfen nicht miteinander gekoppelt werden.

In der Gefährdungsbeurteilung kann unter Bewertung der Einsatzbedingungen die Verwendung eines Blub geregelt werden. Der Abstand zwischen

Signalmann oder Signalfrau und Blub darf 15 m nicht überschreiten.

4.5 Einrichtungen

Folgende notwendigen Einrichtungen müssen an der Tauchstelle zur Verfügung stehen.

4.5.1 Notrufeinrichtungen

Es ist sicherzustellen, dass eine Notrufeinrichtung an der Tauchstelle zur Verfügung steht, z.B. Telefon oder Funk.

4.5.2 Erste-Hilfe-Einrichtungen/Rettungseinrichtungen

sind u. a.

Ein Sauerstoffatemgerät muss eine Person für mindestens 3 Stunden mit reinem Sauerstoff versorgen. Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn

4.5.3 Umkleideraum

Ein Umkleideraum sollte ausreichend Platz bieten, Ablagemöglichkeiten vorweisen und eine angemessene Temperatur gewährleisten (siehe ArbStättV und entsprechende Technische Regel für Arbeitsstätten - ASR).

4.5.4 Boot

Ein Boot muss eine ausreichende Tragfähigkeit und Stabilität zum Aufnehmen der Tauchgruppe sowie einen geeigneten Ein- und Ausstieg für die Tauchenden besitzen. Wird ein motorbetriebenes Boot eingesetzt und das Boot beim Tauchbetrieb versetzt, so muss um den Propeller ein Berührungsschutz vorhanden sein.

4.5.5 Beleuchtungseinrichtung

Die Beleuchtung am Arbeitsplatz muss blendfrei und für die Arbeitsaufgabe ausreichend sein (siehe ArbStättV und deren Regeln).

4.5.6 Taucherdruckkammer

Taucherdruckkammern müssen so beschaffen sein, dass Sauerstoffatmung über eine Maske in der Kammer möglich ist. Eine Sicht- und Sprechmöglichkeit mit Personen in der Kammer ist zu gewährleisten. Die Kammer muss einen Überdruck von mindestens 5 bar ermöglichen. Dieser Druck ist in höchstens 6 Minuten zu erreichen. Ein unabhängiges Einschleusen einer Begleitperson und die Behandlung eines erkrankten Tauchers oder einer erkrankten Taucherin in der Kammer muss möglich sein.

4.5.7 Treppe, Leiter

Zum Einstieg ins Wasser muss eine geeignete, sicher befestigte Leiter vorhanden sein, die mindestens 1,80 m ins Wasser und mindestens mit einem Holm 1 m über die Ausstiegsstelle reicht.

4.5.8 Uhr

Die Uhr muss aus der Position des Signalgebers (Signalmann oder Signalfrau) gut ablesbar und spritzwasserfest sein. Diese kann sowohl eine analoge wie auch eine digitale Anzeige besitzen und muss spritzwasserfest sein.

4.5.9 Atemgasversorgungsanlage

Diese Anlagen müssen Atemgas entsprechend der DIN EN 12021:2014-07 "Druckgase für Atemschutzgeräte" liefern. Sie müssen so beschaffen sein, dass alle eingesetzten Einsatz- und Sicherungstauchenden entsprechend der Tauchtiefe mit einer ausreichenden Atemgasmenge versorgt werden.

Die Atemgasversorgungsanlage muss, gemessen bei Tauchtiefendruck, für jede Taucherin und jeden Taucher für den vorgesehenen Tauchgang eine Luftmenge von 30 l/min für jedes Leichttauchgerät liefern. Darüber hinaus muss sie so ausgelegt sein, dass die Lieferleistung im Rahmen der Gesamtluftmenge bei leichter Strömung und anstrengenden Aktivitäten auf 50 l/min für jedes Leichttauchgerät gesteigert werden kann.

  1. Erfolgt die Atemluftversorgung des oder der Tauchenden über ein autonomes Leichttauchgerät/aLTG (Atemgasanlage) bestehend aus Druckgasflasche, Druckminderer und Lungenautomat - nicht schlauchversorgt), ist der mitgeführte Atemgasvorrat, unter Berücksichtigung von Wassertiefe und Atemminutenvolumen, so festzulegen, dass eine erforderliche Reserve von 50 bar nicht in Anspruch genommen werden muss. Der Vorrat muss während des Tauchvorganges mit Hilfe des Manometers überwacht werden. Der Bereich unter 50 bar muss am Manometer deutlich hervorgehoben sein, um so auf den geringen Luftvorrat hinzuweisen. Ist die Ablesung des Manometers auf Grund von eingeschränkten Sichtverhältnissen nicht möglich, ist eine zweite, unabhängig davon wirksame, Sicherheitseinrichtung notwendig. Ein zweites Manometer erfüllt dieses Kriterium nicht. Eingesetzt werden können hier ein Reserveventil (Widerstandswarnung) oder eine aktive Warneinrichtung.
  2. Bei schlauchversorgten tauchenden Personen muss zusätzlich für den Notfall eine Reserveluftmenge in Vorratsbehältern vorhanden sein (Berechnung siehe Anhang 2). Der von der tauchenden Person in Druckgasflaschen mitgeführte Reserveluftvorrat darf nicht in Rechnung gestellt werden.

4.5.10 Atemgas-Verdichter

Verdichter, mit denen Druckgasbehälter gefüllt werden, müssen Atemgas entsprechend DIN EN 12021:2014-07 "Druckgase für Atemschutzgeräte" liefern. Sie sind so aufzustellen, dass keine schädlichen Gase angesaugt werden können.

Es ist sicherzustellen, dass in den zu füllenden Behältern kein gefährlicher Überdruck entstehen kann. Dies ist durch ein entsprechendes Überdruckventil oder einen Druckbegrenzer (Druckstufen beachten) zu gewährleisten.

4.5.11 Leinen/Taue

Laufleinen haben einen Durchmesser von mindestens 8 mm und eine Mindestzugkraft von 2000 N. Ihre Länge darf 40 m nicht überschreiten.

Grundtaue haben einen Durchmesser von 24 bis 28 mm.

Buddyropes sind schwimmfähig, haben einen Durchmesser von mindestens 6 mm und eine Mindestzugkraft von 1000 N. Ihre Nutzlänge ist im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung den Einsatzbedingungen anzupassen.

4.5.12 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Grundsätzlich gilt die DGUV Vorschrift 3 bzw. 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel". Weitere Hinweise zur Arbeit mit elekrtischen Betriebsmitteln unter besonderer elektrischer Gefährdung sind der DGUV Information 203-004 "Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung" zu entnehmen.

Der Schutz durch Abschaltung mit Hilfe von Fehlerstromschutzeinrichtungen RCD ist unter Wasser nicht ausreichend.

Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel den sicherheitstechnischen Erfordernissen entsprechen und für den Einsatz unter Wasser geeignet sind. Sie müssen insbesondere folgende Bedingungen erfüllen:

  1. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen durch auffällig gekennzeichnete Hauptschalter, deren Schaltstellung deutlich erkennbar ist, allphasig abschaltbar sein. Die Hauptschalter müssen sich im unmittelbaren Zugriffsbereich der Tauchereinsatzleitung befinden.
  2. Als Leitungen müssen geeignete Gummischlauchleitungen oder gleichwertige Leitungsarten verwendet werden.
  3. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind zu versorgen

Die elektrischen Betriebsmittel müssen druckwasserdicht sein. Elektrische Betriebsmittel sind druckwasserdicht, wenn sie z.B. Schutzgrad IP 68 (+ Tauchtiefe) entsprechen.

5 Betrieb

5.1 Leitung und Aufsicht

Jede Tauchgruppe muss von einer befähigten taucheinsatzleitenden Person geleitet werden.

5.1.1 Der Tauchereinsatzleiter/die Taucheinsatzleiterin

Die taucheinsatzleitende Person muss vom Unternehmen schriftlich bestellt werden. Soll diese im Rahmen eines Taucheinsatzes als Taucher oder Taucherin agieren, muss diese Funktion und Verantwortung an eine ebenfalls vom Unternehmen bestellte taucheinsatzleitende Person übertragen werden. Sie müssen Fach-, Sozialkompetenz und die für den Taucheinsatz erforderlichen weiteren Schlüsselqualifikationen besitzen.

Die taucheinsatzleitende Person ist gegenüber allen Mitgliedern der Tauchgruppe weisungsbefugt.

Die taucheinsatzleitende Person muss die Einsatzbedingungen beurteilen, den sicheren Ablauf des Taucheinsatzes überwachen und sowohl bei Unfällen als auch bei Störungen die erforderlichen Maßnahmen treffen.

Beginn und Ende des Taucheinsatzes werden durch die taucheinsatzleitende Person festgelegt. Hierbei hat eine enge Zusammenarbeit mit den Beteiligten, hinsichtlich eines möglichen Abbruchs des Taucheinsatzes, zu erfolgen.

Die taucheinsatzleitende Person muss folgende Anforderungen erfüllen. Sie muss

  1. körperlich und geistig geeignet sein,
  2. eine Ausbildung als Forschungstaucher oder Forschungstaucherin gemäß Anhang 4 erfolgreich abgeschlossen haben,
  3. einen aktuellen Nachweis für Erste Hilfe besitzen und darf keine gesundheitlichen Probleme haben, die die sichere Erfüllung der Aufgaben einschränken,
  4. die Tauchbedingungen im geplanten Einsatzgebiet einschätzen und die dort vorgesehenen Verfahren sicher beherrschen. Sie muss zuvor als Forschungstaucher oder Forschungstaucherin - unter ähnlichen Bedingungen - getaucht sein.
  5. die Befähigung als taucheinsatzleitende Person von einem anerkannten Ausbildungsbetrieb (siehe Anhang 3) für Forschungstaucher oder Forschungstaucherinnen nachweisen. Dies kann z.B. durch die Zertifizierung als Taucheinsatzleiter oder Taucheinsatzleiterin über die Kommission Forschungstauchen Deutschland (KFT) nachgewiesen werden.
  6. Erfahrungen mit den geplanten Arbeitsverfahren und -mitteln nachweisen,
  7. eine Ausbildung bei Verwendung von Mischgasen nachweisen, wie die vorgesehenen Atemgase gemischt und eingesetzt werden können.

Ausbildungsnachweise können zum Beispiel zusätzlich im Taucherdienstbuch, Sicherheitspass oder Logbuch dokumentiert werden.

Der Tauchereinsatzleiter oder die Taucheinsatzleiterin muss sich unmittelbar an der Tauchstelle aufhalten und im direkten Kontakt mit den Tauchenden, anderen Beteiligten, den Maschinenbedienenden und den Signalleuten stehen. Die taucheinsatzleitende Person darf diese Position während eines Tauchganges nur verlassen, wenn eine ebenfalls vom Unternehmen bestellte Person seine Funktion übernimmt.

5.1.2 Gefährdungsbeurteilung

Der Unternehmer oder die Unternehmerin bzw. die taucheinsatzleitende Person muss vor jedem Einsatz an der Tauchstelle die Gefährdungen ermitteln und dokumentieren. Dabei sind die gesetzlichen Bestimmungen und die der Unfallversicherungsträger zu berücksichtigen. Sie erstellt daraus die Gefährdungsbeurteilung und ein entsprechendes Rettungskonzept (siehe auch Kapitel 7 "Verhalten bei Tauchunfällen").

Zu prüfende Einsatzbedingungen sind z.B. Gezeiten, Strömungen, Schiffsverkehr, Wassertemperatur, Sicht unter Wasser, Gesundheitsgefährdung durch (kontaminierte) Gewässer, Witterung, Tauchtiefe und Tauchzeit.

Bei Tauchgängen mit besonderen Gefahren und Erschwernissen darf nur mit einer betriebsbereiten Sprecheinrichtung getaucht werden.

Die Taucheinsatzleiterin oder der Tauchereinsatzleiter hat, in Absprache mit den zuständigen Behörden, dafür zu sorgen, dass die Tauchstelle in Gewässern mit Schiffsverkehr gekennzeichnet wird und Gefahrstellen beseitigt werden.

Die taucheinsatzleitende Person hat die Tauchgänge so zu planen, dass der Sicherungstaucher oder die Sicherungstaucherin auch bei Wiederholungstauchgängen einen Rettungseinsatz im Rahmen der Tabelle durchführen kann.

5.1.3 Unterweisung

Die Taucheinsatzleiterin oder der Tauchereinsatzleiter hat die Beteiligten vor jedem Taucheinsatz anhand der Gefährdungsermittlung über die getroffenen Maßnahmen zu unterweisen (z.B. die verwendete Ausrüstung, die eingesetzten Geräte, die besonderen Gefahren und Erschwernisse an der Tauchstelle sowie das Verhalten bei Unfällen und Störungen).

Die taucheinsatzleitende Person hat sicherzustellen, dass alle Mitglieder der Tauchgruppe eine aktuelle Ausbildung als Ersthelfer oder Ersthelferin besitzen, über die erforderlichen Maßnahmen der Rettungskette unterwiesen sind und Maßnahmen nach Kapitel 7 durchführen können.

5.2 Tauchgruppe

Taucheinsätze dürfen nur von Tauchgruppen ausgeführt werden. Eine Tauchgruppe besteht aus mindestens

und bei schlauchversorgten Tauchgängen ggf. einem Tauchhelfer oder einer Tauchhelferin.

Wenn der sichere Ablauf des Taucheinsatzes gewährleistet ist, kann die taucheinsatzleitende Person die Funktion des Signalmannes oder der Signalfrau mit übernehmen. Dies muss in der Gefährdungsermittlung festgelegt werden und gilt nicht für Tauchgänge unter besonderen Gefahren und Erschwernissen.

Eine Tauchgruppe kann durch eine tauchende Person erweitert werden, die durch eine Buddyrope mit dem Einsatztaucher oder der Einsatztaucherin verbunden ist.

Als tauchende Person dürfen vom Unternehmen nur geprüfte Forschungstaucher oder Forschungstaucherinnen eingesetzt werden.

5.3 Anforderungen an den Forschungstaucher oder die Forschungstaucherin

5.3.1 Nachweise

Vom Unternehmen dürfen nur Personen als tauchende Person eingesetzt werden, die über folgende Nachweise verfügen:

  1. Ausbildung und aktiver Status
    (1) Der Prüfungskommission für Forschungstauchen im Fachbereich Bauwesen der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) müssen die Kenntnisse gemäß Anhang 4 in einer Prüfung nachgewiesen worden sein. Die Ausbildung muss in einem vom Fachbereich Bauwesen anerkannten Ausbildungsbetrieb stattgefunden haben.
    (2) Voraussetzung für die Anerkennung als Forschungstaucher oder Forschungstaucherin siehe Anhang 4 und Anhang 5 dieser DGUV Regel. Der Nachweis einer erfolgreichen Ausbildung zum Forschungstaucher oder zur Forschungstaucherin kann bei der Geschäftsstelle der Prüfungskommission für Forschungstauchen abgerufen werden.
    (3) Um den Status aktiv zu halten, muss der Forschungstaucher oder die Forschungstaucherin 12 Tauchgänge in den letzten 12 Monaten durchgeführt haben. Diese müssen eine Gesamttauchzeit von mindestens 300 Minuten umfassen und im Taucherdienstbuch bestätigt sein. Mindestens 6 dieser Tauchgänge müssen dabei unter Einsatzbedingungen stattgefunden haben.
    (4) Erfüllen die Forschungstauchenden diese Forderungen nicht, so ist vor einem erneuten Einsatz von einem anerkannten Ausbildungsbetrieb (siehe Anhang 3) zu überprüfen, ob die erforderlichen praktischen Fähigkeiten vorhanden sind. Die Überprüfung ist im Taucherdienstbuch zu bestätigen.
  2. Persönliche Anforderungen und Eignung
    (1) Das Unternehmen darf Forschungstauchende (und in Ausbildung befindliche Forschungstauchende) nur für Tätigkeiten einsetzen, für die sie körperlich und geistig geeignet sowie fachlich befähigt sind. Bestehen konkrete Anhaltspunkte, aus denen sich Zweifel an der körperlichen oder geistigen Eignung von Forschungstauchenden für die vorgesehene Tätigkeit ergeben, so hat sich die Unternehmerin oder der Unternehmer die Eignung ärztlich bestätigen zu lassen.
    (2) Forschungstauchende, die unter Einsatzbedingungen, insbesondere bei Gefahren für Leib oder Leben Dritter, müssen ihnen bekannte aktuelle oder dauerhafte Einschränkungen ihrer gesundheitlichen Eignung, der Unternehmerin oder dem Unternehmer bzw. der zuständigen Führungskraft, unverzüglich und eigenverantwortlich melden.
    (3) Für die Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an die körperliche Eignung von Forschungstauchenden stellen, muss sich die Unternehmerin oder der Unternehmer deren Eignung durch Eignungsuntersuchungen vor Aufnahme der Tätigkeit, in regelmäßigen Abständen und nach Vorfällen (z.B. nach jedem Dekompressionsunfall, jedem Tauchzwischenfall, bei dem gesundheitliche Störungen aufgetreten sind; Erkrankungen und Unfallfolgen, die zu gesundheitlichen Bedenken für Tätigkeiten unter Wasser führen können) ärztlich bescheinigen lassen.
    (4) Untersuchungen nach Absatz b (1) Satz 2 und Absatz b (3) sind von hierfür geeigneten Ärztinnen oder Ärzten durchführen zu lassen. Für den Umfang der Untersuchungen sind die vorgesehene Tätigkeit und die dabei bestehenden Bedingungen sowie im Fall von Absatz b (1) Satz 2 die konkreten Anhaltspunkte maßgebend. Der anerkannte Stand der medizinischen Erkenntnisse ist zu beachten.
    (5) Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat die Eignungsuntersuchungen zu veranlassen und deren Kosten zu tragen.
  3. Arbeitsmedizinische Vorsorge
    (1) Abweichend von § 2 Absatz 1 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" in Verbindung mit der "Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge" kann bei Forschungstauchenden arbeitsmedizinische Vorsorge gemeinsam mit Eignungsuntersuchungen im Sinne des Kapitels 5.3.1 Absatz b. (3) durch vom Unternehmen damit beauftragte geeignete Ärzte bzw. Ärztinnen Kapitel siehe 5.3.1 Absatz b. (5) durchgeführt werden.
    (2) Im Übrigen bleiben die Regelungen der "Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge" unberührt.
  4. Ersthelfer und Ersthelferin
    (1) Die Forschungstauchenden müssen Ersthelfer oder Ersthelferin sein, d. h. eine abgeschlossene Grundausbildung bei einer anerkannten Ausbildungseinrichtung und/oder eine Fortbildung in regelmäßigen Abständen (24 Monate) vorweisen. Tauchmedizinische Aspekte sollten bei der Ausbildung berücksichtigt werden.
    Es wird empfohlen, jährlich an einem Lehrgang zur Auffrischung der Maßnahmen zur Herz-Lungen-Wiederbelebung teilzunehmen. Diese Auffrischung sollte den Umgang mit einem Beatmungsbeutel in Verbindung mit der Sauerstoffgabe, mit einem AED und die Verwendung von Rettungseinrichtungen beinhalten.

5.3.2 Verständigung mit fremdsprachigen Forschungstauchenden

Wissenschaftliche Forschungstauchende kooperierender ausländischer Forschungsinstitute dürfen nur eingesetzt werden,

Das Unternehmen und die Taucheinsatzleitung haben sicherzustellen, dass alle Mitglieder der Tauchgruppe die Gefährdungsermittlung des Einsatzes und Betriebsanweisungen im vollen Umfang verstanden haben und die aufgezeigten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr vollumfänglich umsetzen können.

5.3.3 Zusatzausbildung bei Verwendung von Nitrox

Forschungstauchende, die mit Nitrox-Gasgemischen tauchen, bedürfen einer Zusatzausbildung für die Verwendung dieses Gasgemischs. Die Ausbildung muss von der Ausbildungsstelle dokumentiert sein.

5.4 Anforderungen an den Signalmann oder die Signalfrau

Als Signalmann und Signalfrau darf nur ein ausgebildeter und geprüfter Forschungstaucher oder eine ausgebildete und geprüfte Forschungstaucherin eingesetzt werden.

Es dürfen Forschungstauchende als Signalmann oder Signalfrau eingesetzt werden, die zurzeit keine Eignungsuntersuchung und arbeitsmedizinische Vorsorge nachweisen können oder auch ihre erforderlichen Mindesttauchgänge innerhalb eines Jahres nicht absolviert haben.

Eine Ausbildung als Ersthelfer oder Ersthelferin muss vorliegen. Ein Ausbildungsnachweis darf nicht älter als 24 Monate sein.

Werden Tauchgeräte mit Nitrox-Gasgemischen verwendet, so muss auch der Signalmann oder die Signalfrau die entsprechende Zusatzausbildung nach Kapitel 5.3.3 aufweisen.

5.5 Bereitstellung der Ausrüstung und Einrichtungen

5.5.1 Mindesteinrichtung

Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat dafür zu sorgen, dass

5.5.2 Ein- und Ausstieg

Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat dafür zu sorgen, dass für den Einstieg ins Wasser und zum Erreichen der entsprechenden Wassertiefe sowie für den Ausstieg geeignete Einrichtungen vorhanden sind. Insbesondere muss dafür gesorgt sein, dass die Einrichtungen so ausgewählt werden, dass ein Tauchender auch sicher aus dem Wasser gerettet werden kann. Solche Einrichtungen sind z.B.

5.5.3 Sauerstoffatemgerät

Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat an der Tauchstelle ein Sauerstoffatemgerät bereitzustellen, welches das Atmen von reinem Sauerstoff für eine Dauer von mindestens 3 Stunden gewährleistet (siehe Kapitel 4.5.2).

5.5.4 Taucherdruckkammer

Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat an der Tauchstelle eine Taucherdruckkammer (DGUV Regel 101-022 "Taucherdruckkammern") bereitzustellen

  1. bei Tauchgängen mit Austauchzeiten über 35 Minuten oder
  2. bei Tauchtiefen über 10 m, wenn ein Transport zum nächsten einsatzbereiten Behandlungszentrum für Taucherkrankungen innerhalb von 3 Stunden nicht möglich ist.

5.6 Einsatzbedingungen für Leichttauchgeräte

Die Tauchereinsatzleitung hat dafür zu sorgen, dass mit autonomen Leichttauchgeräten nur so tief und so lange getaucht wird, dass auch bei Wiederholungstauchgängen Haltezeiten nach der Austauchtabelle nicht erforderlich sind.

Zusätzlich zum sicheren Aufstieg mit max. 10 m/min ist ein Sicherheitsstopp einzuhalten (siehe Kapitel 2).

Sind bei einem Tauchgang mit Atemluft (siehe "Austauchtabelle für Atemluft" Anhang 1, Anlage 2) oder anderen Gasgemischen Austauchzeiten erforderlich, muss mit schlauchversorgten Leichttauchgeräten (sLTG) getaucht werden.

Wird mit schlauchversorgten Leichttauchgeräten getaucht, so ist ein Reserveluftvorrat mitzuführen, der zusätzlich aktiviert werden kann, wenn z.B. die Druckluftversorgung kurzfristig ausfällt oder die benötigte Luftmenge nicht zur Verfügung steht. Der mitzuführende Reserveluftvorrat orientiert sich dabei an der Luftmenge, die zum Aufstieg des Tauchers oder der Taucherin zur Oberfläche ohne Zwischenfall benötigt wird.

5.6.1 Will die Taucheinsatzleitung von der unter Kapitel 4.2 beschriebenen Persönlichen Schutzausrüstung abweichen, darf sie dies nur, wenn dadurch keine erhöhte Gefährdung für den Taucher oder die Taucherin besteht. Alle Abweichungen sind in der Gefährdungsbeurteilung schriftlich zu begründen.

5.7 Schriftliche Aufzeichnungen

5.7.1 Taucherdienstbuch

Jede und jeder Forschungstauchende hat ein Taucherdienstbuch zu führen, in das arbeitstäglich jeder Tauchgang mit folgenden Angaben einzutragen ist:

Die Taucheinsatzleitung hat Abweichungen bei Taucheinsätzen in das jeweilige Taucherdienstbuch einzutragen:

5.7.2 Tauchplan

Die Taucheinsatzleitung hat vor jedem Tauchgang einen Tauchplan aufzustellen. Dieser Tauchplan muss folgende Angaben enthalten:

Diese Angaben müssen für den Signalmann oder die Signalfrau gut einsehbar vorliegen.

Bei der Festlegung der Austauchstufen und der Haltezeiten sind die Erläuterungen zu den Austauchtabellen in Anhang 1 zu beachten.

Der Beginn des Tauchgangs (Uhrzeit) ist sofort zu dokumentieren.

5.8 Verständigung

Die Verständigung zwischen Signalmann oder Signalfrau und der tauchenden Person muss gewährleistet sein. Dies kann erfolgen durch

Signalleine oder Telefonleine sind so an dem oder der Tauchenden zu befestigen, dass die Seilmindestzugkraft von 2000 N sicher übertragen werden kann und die Leinen sich nicht zuziehen.

Sonstige Verständigungsmöglichkeiten

Bei diesen Verständigungen dürfen keine erschwerten Tauchbedingungen vorliegen.

Bei der Verwendung der sonstigen Verständigungsmöglichkeiten muss der Unternehmer oder die Unternehmerin bzw. der oder die Einsatzleitende in der Gefährdungsbeurteilung diese Kommunikation, als ebenso sichere Maßnahme, schriftlich begründen.

Der Tauchgang ist abzubrechen, wenn die vereinbarte Verständigung abbricht. Die Rettung muss eingeleitet werden.

Als Notsignal gilt ein einmaliger Zug an der Signalleine.

Arbeitssignale können frei vereinbart werden. Die Taucheinsatzleitung hat die vereinbarten Arbeitssignale durch Aushang an der Tauchstelle bekannt zu geben. Die Arbeitssignale werden durch Zug an der Signalleine gegeben. Jedes gegebene Arbeitssignal ist von der tauchenden Person bzw. dem Signalmann oder der Signalfrau als verstanden mit dem gleichen Zugzeichen zu bestätigen.

5.9 Vorbereitung des Tauchganges

Die Taucheinsatzleitung darf den Tauchgang erst freigeben, nachdem festgestellt wurde, dass Einsatz- und Sicherungstaucher oder -taucherin tauchfähig sind. Das allgemeine Befinden der Tauchenden darf nicht durch Erkältung oder Unwohlsein beeinträchtigt sein. Der Druckausgleich muss erreicht werden können.

Die Tauchenden haben die Ausrüstung und Einrichtungen nach Kapitel 4 zu benutzen sowie den Anweisungen der Taucheinsatzleitung Folge zu leisten.

Signalleine und Tauchermesser sowie ggf. der Luftversorgungsschlauch sind so an Tauchenden zu befestigen, dass die Tauchenden diese unter Wasser erreichen können. Sie dürfen nicht am Gewichtssystem befestigt sein. Das Gewichtssystem muss bei Gefahr leicht abgeworfen werden können.

Die Signalleine muss so angelegt werden, dass eine zur Rettung ausreichende Zugkraft sicher übertragen werden kann und die Leine sich nicht zuzieht.

Dies wird z.B. durch einen Palstek erreicht oder durch Haltegurtsysteme (Rettungsgeschirr), die direkt über dem Taucheranzug getragen werden und bei dem ein Schraubkarabiner als Verbindung Gurt/Leine dient.

5.10 Abstieg von Tauchern und Taucherinnen

Die Tauchenden haben vor jedem Abtauchen dem Signalmann oder der Signalfrau die vereinbarten Signale aufzusagen.

Die Signalgebenden müssen vor dem Abtauchen des Tauchenden prüfen, ob die Ausrüstung vollständig und ordnungsgemäß angelegt ist.

Vor dem Abtauchen muss der Signalmann oder die Signalfrau die Dichtheit des Trockentauchanzuges und der Luftversorgung prüfen.

Die Tauchenden haben für das Abtauchen unter Wasser die in Kapitel 4 geforderten Einrichtungen zu benutzen.

Die Signalgebenden haben darauf zu achten, dass die Leinen ohne Seilschlaufen gleichmäßig ablaufen und nicht über scharfe Kanten gezogen werden.

Die Signalgebenden haben die Tauchenden während des gesamten Tauchganges zu überwachen. Sie haben das Abtauchen zu beobachten, während des Unterwassereinsatzes ständig Verbindung mit den Tauchenden zu halten und das Austauchen zu kontrollieren. Während des Tauchganges darf der Signalmann oder die Signalfrau mit keiner anderen Tätigkeit betraut werden.

5.11 Tauchgänge xxx

5.11.1 Tauchtabellen

Taucheinsätze dürfen nur nach den im Anhang 1 aufgeführten Tabellen durchgeführt werden. Bei Tiefen ab 30 m sollte die Verwendung alternativer Atemgasgemische geprüft werden. Dabei hat die Taucheinsatzleitung die Ausbildung und Erfahrung der einzelnen Tauchenden zu berücksichtigen.

Bei der Auswahl des Tauchprofils sind u. a. psychische Belastungen, wie Dunkelheit, Kälte, die Dichte des Atemgases, Tiefenrauschprobleme zu berücksichtigen.

5.11.2 Unzulässige Gefahren

Die Taucheinsatzleitung darf Tauchgänge nicht zulassen, die die Tauchenden in Gefahr bringen.

Folgende Gefahren können z.B. auftreten:

Die Taucheinsatzleitung hat dafür zu sorgen, dass während des Tauchganges

Treten diese Gefahren auf, ist der Tauchgang abzubrechen. Gibt es weitere Gefährdungen, muss über die Gefährdungsbeurteilung eine Risikominimierung für die Beteiligten erfolgen.

5.11.3 Einsatz des Sicherungstauchers oder der Sicherungstaucherin

Die Sicherungstaucher und Sicherungstaucherinnen haben sich an der Tauchstelle zum sofortigen Eingreifen bereitzuhalten.

In Abhängigkeit von den Einsatzbedingungen ist ein sofortiges Eingreifen z.B. gewährleistet, wenn die Sicherungstaucher und Sicherungstaucherinnen nur noch Maske, Tauchgerät und Gewichtssystem anlegen müssen.

5.11.4 Tauchzeit

Die Tauchzeit ist anhand Anhang 1, unter Berücksichtigung von Wassertiefe und Atemgasvorrat, so festzulegen, dass eine erforderliche Reserve von 50 bar nicht in Anspruch genommen werden muss. Dies gilt auch für Wiederholungstauchgänge (Anhang 1, Kapitel 2). Der Vorrat muss während des Tauchvorganges mit Hilfe des Manometers überwacht werden. Der Bereich unter 50 bar muss deutlich hervorgehoben sein, um so auf den geringen Luftvorrat hinzuweisen. Ist dies auf Grund von eingeschränkten Sichtverhältnissen nicht möglich, ist eine zweite, unabhängig davon wirksame, Sicherheitseinrichtung notwendig.

Zum Einsatz kommen kann ein Reserveventil (Widerstandswarnung) oder eine aktive Warneinrichtung. Ein zweites Manometer erfüllt dieses Kriterium nicht.

5.11.5 Signalmann oder Signalfrau

Der Signalmann oder die Signalfrau kontrolliert und überwacht die Tauchzeit gemäß Tauchzeitberechnung mittels einer Uhr und leitet in Absprache mit dem oder der Taucheinsatzleitenden das Austauchen ein.

5.11.6 Taucheinsätze in Bergseen

Bei Taucheinsätzen in Bergseen ist die tatsächliche Tauchtiefe, entsprechend Tabelle 5 der Austauchtabellen nach Anhang 1, umzurechnen. Auch extreme Wetterlagen können dazu führen, dass mit einem geringeren atmosphärischen Druck an der Tauchstelle, d. h. mit einem entsprechenden Bergseeniveau, gerechnet werden muss.

5.11.7 Höchstzulässige Auftauchgeschwindigkeit

Die höchstzulässige Auftauchgeschwindigkeit beträgt 10 m/min. Werden Tauchcomputer verwendet, sind dargestellte Warnungen zur Überschreitung der Aufstiegsgeschwindigkeit zu beachten. Sicherheitsstopps nach Kapitel 2 sind einzuhalten und der anschließende Aufstieg zur Wasseroberfläche sollte so langsam wie möglich vorgenommen werden.

5.12 Abbruch von Tauchgängen

Der Taucheinsatzleiter oder die Taucheinsatzleiterin hat den Tauchgang abzubrechen

5.13 Einsatz von schlauchversorgten Leichttauchgeräten

Schlauchversorgte Leichttauchgeräte dürfen nur mit einer betriebsbereiten Sprecheinrichtung eingesetzt werden. Die Taucheinsatzleitung hat dafür zu sorgen, dass mit schlauchversorgten Tauchgeräten nur so tief und so lange getaucht wird, dass der in Flaschen mitgeführte Reserveluftvorrat für das Austauchen, einschließlich erforderlicher Haltezeiten, ausreicht.

Der Signalmann oder die Signalfrau

Die Tauchenden haben die Haltezeiten einzuhalten und dabei die in Kapitel 4.5 geforderten Hilfsmittel oder Einrichtungen zu benutzen.

Der Taucher oder die Taucherin darf sich während der Haltezeiten nicht übermäßig anstrengen und Zwangshaltungen, die die Blutzirkulation einschränken, sind zu vermeiden.

Haben Tauchende eine Haltezeit nicht eingehalten, muss die Taucheinsatzleitung entscheiden, ob dies ein Tauchunfall oder ein Vorkommnis ist. Parallel dazu ist eine ärztliche Fachkraft für Tauchmedizin (Taucharzt oder Tauchärztin) zu informieren.

Bei einem Tauchunfall (Anzeichen einer Dekompressionserkrankung) ist gemäß Kapitel 7 zu verfahren.

Bei fehlenden Anzeichen einer Dekompressionserkrankung ist gemäß dem nachfolgenden Schema zu handeln.

A: Bei einem Vorkommnis müssen die Tauchenden möglichst schnell, innerhalb von 5 Minuten (Oberflächenpause), wieder unter Druck (abgetaucht) sein. Sie müssen auf die Tiefe, der nicht eingehaltenen Austauchstufe plus 10 m abtauchen (Rekompressionstiefe) und dort 5 min verweilen. Anschließend sind die Austauchstufen wie zuvor einzuhalten.

B: Des Weiteren ist die Verweilzeit an der Oberfläche (Oberflächenpause) und die Haltezeit (5 min + 5 min = 10 min) der Tauchzeit des abgebrochenen Tauchganges zuzuschlagen. Die Dekompressionserfordernisse sind gemäß der verlängerten Tauchzeit neu zu berechnen (geplante Tauchtiefe und Tauchzeit + 10 min.).

Die Luftmengenberechnung muss für ein Vorkommnis und den Notfall zur Verfügung gestellt werden.

Beispiel 1 Geplanter Tauchgang nach Austauchtabelle für Atemluft (s. Anhang 1, Anlage 2)

Tauchtiefe36 m-Tauchzeit35 min.
Aufstiegszeit 3 min. zur 1. Stufe
Austauchstufe9 m-Austauchzeit6 min.
 6 m- 8 min.
 3 m- 24 min.

Austauchstufe bei 6 m wurde verpasst: Daraus folgt,

  1. dass die oder der Tauchende auf eine Tauchtiefe von 6 m + 10 m tauchen und dort 5 min. verweilen muss.
  2. Tabelle:
Tauchtiefe36 m-Tauchzeit35 min. + 10 min. = 45 min.
Austauchstufe12 m-Austauchzeit3 min.
 6 m- 10 min.
 3 m- 38 min.

Die Taucheinsatzleitung hat bei dem oder der Tauchenden mit Krankheitserscheinungen umgehend die Rettungskette einzuleiten. Dies gilt auch, wenn äußere Umstände, z.B. unzulässige Gefahren (siehe Kap. 5.11.2), die Einhaltung von Haltezeiten nicht mehr zulassen.

5.14 Maßnahmen nach Tauchgängen

Der Signalmann oder die Signalfrau hat die Tauchenden beim Ablegen der Ausrüstung so zu sichern, dass diese nicht stürzen können.

Die Tauchenden dürfen Aufenthalte in Höhen von mehr als 500 m über der Tauchstelle oder Flüge frühestens 24 Stunden nach dem Austauchen antreten. Diese Wartezeit darf nur im Einvernehmen mit einem fachkundigen Arzt oder einer fachkundigen Ärztin verkürzt werden.

Die Einhaltung der Wartezeiten ist nicht erforderlich bei Hubschraubertransporten mit einer Flughöhe bis 150 m über der Tauchstelle.

6 Prüfung der Ausrüstung

Vor jedem Tauchgang haben die Tauchenden die Funktionsfähigkeit des benutzten Tauchgerätes sowie die Vollständigkeit und den betriebsbereiten Zustand der gesamten Ausrüstung zu prüfen.

Die Taucheinsatzleitung hat bei Taucheinsätzen täglich die für die Taucharbeiten erforderlichen Ausrüstungsgegenstände (Arbeitsmittel, PSA, Einrichtungen und Hilfsmittel) auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit zu prüfen.

Der Unternehmer oder die Unternehmerin muss die Tauchausrüstung und die sonstigen Ausrüstungsgegenstände von sachkundigen bzw. zur Prüfung befähigten Personen in den von ihm oder ihr festgelegten Abständen prüfen.

Druckgasbehälter müssen nach den gesetzlich vorgegebenen Bestimmungen geprüft werden.

Das Ergebnis der Prüfungen ist schriftlich festzuhalten.

Die zur Prüfung befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß TRBS 1203 zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt.

Die zur Prüfung sachkundige Person ist in Analogie zu der zur Prüfung befähigten Person zu sehen. Diese Person prüft die Persönlichen Schutzausrüstungen (PSA).

Schadhafte und nicht betriebsbereite Ausrüstung ist als solche deutlich zu kennzeichnen und dem Gebrauch zu entziehen.

7 Verhalten bei Tauchunfällen

Bei einem Tauchunfall hat die Taucheinsatzleitung dafür zu sorgen, dass der Taucher oder die Taucherin umgehend Sauerstoff atmet (siehe Kapitel 4.5.2) und dass die Rettungskette unverzüglich eingeleitet wird.

Nach zu schnellem Aufstieg (Notaufstieg oder Schießen der oder des Tauchenden) ohne die Möglichkeit des Einhaltens erforderlicher Austauchzeiten ist ein Taucharzt oder eine Tauchärztin heranzuziehen, um die ge eignete und angepasste Behandlung einzuleiten.

Bei Vorhandensein einer Taucherdruckkammer kann die Rekompressionsbehandlung an der Tauchstelle durch eine in die Bedienung der Druckkammer unterwiesene Person eingeleitet werden. Ein entsprechend dem Einsatz angepasstes Behandlungsschema ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen und in dem im Vorfeld des Einsatzes von der Taucheinsatzleitung in Zusammenarbeit mit dem beteiligten Taucharzt oder der beteiligten Tauchärztin (mit einer Qualifikation für Tauch- und Hyperbarmedizin) erstellten Rettungskonzept festzulegen. Im Falle einer Rekompressionsbehandlung setzt sich die Taucheinsatzleitung mit dem beteiligten Taucharzt oder der Tauchärztin in Verbindung und beginnt nach dessen Freigabe mit der Behandlung. Der Taucharzt oder die Tauchärztin legt die anzuwendende Tabelle und weitere Maßnahmen fest. Die Taucheinsatzleitung soll in angemessener Zeit die Behandlung vor Ort, ggf. in Abstimmung mit dem notärztlichen Personal, übernehmen.

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Erläuterungen zu den Austauchtabellen Anhang 1 

1 Anwendungen der Austauchtabellen

1.1 Alle Austauchtabellen gelten für mittlere Arbeitsleistung; wurde schwere körperliche Arbeit geleistet, ist die Austauchzeit in der Spalte "Tauchzeit" (= 1. Spalte der Austauchtabelle) in der Zeile abzulesen, die der tatsächlichen Tauchzeit nachfolgt. Bei Tauchtiefen und Tauchzeiten zwischen den ausgedruckten Werten sind in jedem Fall die nächsthöheren Werte in der Tabelle zu verwenden. Bei einer Höhenlage der Tauchstelle größer oder gleich 100 Höhenmetern ist die "Korrekturtabelle für das Tauchen in Höhenlage" im Anhang 1, Kapitel 4, zu berücksichtigen.

1.2 Die zulässige Tauchzeit eines Tauchganges darf den in der Tabelle durch einen roten Strich (Grenzzeit) gekennzeichneten Wert nicht überschreiten. Die unterhalb des Striches aufgeführten Werte sind ausschließlich für den Notfall gedacht (= Notfallbereich) und dürfen nicht erreicht werden. Sie sind nur aufgeführt, falls in einer Notsituation derartig lange Tauchzeiten auftreten (z.B. Verklemmung der oder des Tauchenden, Verhaken von Schlauch und/oder Signalleine). Sind Tauchzeiten aus dem Notfall bereich zur Anwendung gekommen, besteht für die betroffenen Personen ein Tauchverbot für die folgenden 24 Stunden.

1.3 Die maximale Tauchtiefe mit Atemluft beträgt 50 m.

1.4 Die Abstiegsgeschwindigkeit beträgt maximal 15 m/min.

1.5 Bei Tauchgängen von mehr als 30 m Tauchtiefe kann der Aufstieg bis zur Tiefe von 30 m mit einer Aufstiegsgeschwindigkeit von 18 m/min erfolgen. Für Tauchtiefen kleiner oder gleich 30 m beträgt die Aufstiegsgeschwindigkeit maximal 10 m/min (siehe Kapitel 5.11.7).

1.6 Ein Sicherungstaucher oder eine Sicherungstaucherin muss über eine ausreichende Rest-Nullzeit verfügen, um bei einem Notfall einen Einsatz bis zur ggf. maximalen Tauchtiefe der oder des abzusichernden Tauchenden durchführen zu können.

1.7 Der Zeitbedarf für den Aufstieg bis zur ersten Austauchstufe oder den direkten Aufstieg zur Wasseroberfläche innerhalb der Nullzeit ist in der Spalte "Aufstiegszeit" (2. Spalte der Austauchtabellen) in aufgerundeten vollen Minuten angegeben.

1.8 Auf der ersten Austauchstufe ist jeweils die volle Austauchzeit dieser Stufe einzuhalten. Ab der ersten Austauchstufe sind die Aufstiegszeiten von Stufe zu Stufe in der Austauchzeit der jeweils nachfolgenden Austauchstufe enthalten.

1.9 Für jede Tauchtiefe bis zur Grenzzeit ist in der letzten Spalte der Austauchtabellen der Buchstabe einer Wiederholungsgruppe (Wh.-Grp./WG) angegeben, der bei der Planung von Wiederholungstauchgängen zu berücksichtigen ist.

1.10 Bei Wiederholungstauchgängen ab 6 m Tauchtiefe sind die Wiederholungsgruppen bis zur Grenzzeit ebenfalls zu berücksichtigen.

1.11 Die Gesamtaustauchzeit bei der Durchführung von Wiederholungstauchgängen, die sich aus den Summen der Austauchzeiten der Einzeltauchgänge ergibt, darf 90 Minuten nicht überschreiten. In der Summe der Austauchzeiten (Spalte Deko.-zeit) ist die Aufstiegszeit vom Grund und von der letzten Austauchstufe zur Oberfläche nicht enthalten und kann bei Berechnungen unberücksichtigt bleiben.

1.12 Während des Austauchens sollen sich die Tauchenden auf den Austauchstufen nicht anstrengen. Zwangshaltungen, die die Blutzirkulation einschränken, sind zu vermeiden. Leichte Bewegungen sind zulässig und können die Effektivität der Dekompression verbessern.

1.13 Innerhalb von 24 Stunden dürfen nicht mehr als 6 Stunden unter Überdruck xxx

verbracht werden (Tauchzeiten zuzüglich Austauchzeiten).

Beispiel 2 Tauchgangsberechnung mit Atemluft

AufgabeBerechnung
Tauchgang (TG):
Tauchtiefe 34 m
Tauchzeit 22 min
Auswahl des Dekompressionsprofils (Anlage 2) konservativ -> Austauchtabelle für Atemluft bei 36 m gewählt:

34 m -> 36 m;
22 min -> 25 min

Aufstiegsgeschwindigkeit zur 1. Austauchstufe/ berechnete Aufstiegszeit
-> 34 m bis 30 m mit 18 m/min (0:13 min)
-> 30 m bis 6 m mit 10 m/min (2:24 min)
Gesamt 2:37 min

Dekompressionsstufen
1. Austauchstufe:
Dekompressionszeit auf der 6 m -> 9 min
(ohne Aufstiegszeit auf die nächste Austauchstufe)

2. Austauchstufe:
Dekompressionszeit auf der 3 m = 10 min
(die Aufstiegszeit von 6 m auf 3 m ist in der Zeit der 3 m-Austauchstufe enthalten)
Berechnete Aufstiegszeit zur Oberfläche (von 3 bis 0 m mit 10 m/min) beträgt 0:20 min

Abb. 1 Zeitdefinitionen bei Tauchgängen


Abb. 2 Definitionen zum Beispiel 2 (Tauchgangsberechnung mit Atemluft)


2 Durchführen von Wiederholungstauchgängen

2.1 Die Verfahren der Berechnung von Wiederholungstauchgängen gelten für die Dekompression nach der Austauchtabelle für Atemluft.

2.2 Sind in einer Abfolge von Wiederholungstauchgängen Tauchtiefen größer oder gleich 6 m geplant, sollten die einzelnen Wiederholungstauchgänge höchstens die gleiche, besser eine abnehmende Tauchtiefe aufweisen.

2.3 Bei Wiederholungstauchgängen ist für jeden Wiederholungstauchgang die Reststickstoffsättigung durch vorhergehende Tauchgänge zu ermitteln. Die Reststickstoffsättigung baut sich erst allmählich über einen Zeitraum von bis zu 24 Stunden ab. Für Wiederholungstauchgänge innerhalb dieses Zeitintervalls sind die Reststickstoffsättigungen entsprechend den Verfahrensweisen für Wiederholungstauchgänge zu berücksichtigen.

2.4 Jedem Tauchprofil ist in der letzten Spalte der Austauchtabelle (Anlage 2) eine Wiederholungsgruppe von A bis O zugeordnet. In der Anlage 1 "Ermittlung des Wiederholungsfaktors" sind zwei Tabellen gelistet. Tabelle 4a dient der Ermittlung des Wiederholungsfaktors als Multiplikator für den Wiederholungstauchgang. In Tabelle 4b sind die zulässigen Nullzeiten für einen Wiederholungstauchgang aufgelistet (in dieser Tabelle ist der Wiederholungsfaktor bereits berücksichtigt und eingerechnet).

2.5 Für Wiederholungstauchgänge mit einer Tauchzeit oberhalb des Nullzeitlimits gemäß Tabelle 4b, jedoch ohne Dekompressionserfordernisse nach der Rechnerischen Tauchzeit (RTZ), ist grundsätzlich der Sicherheitsstopp auf der 3 m bzw. 5 m Austauchstufe (starker Wellengang) auf 3 bis 5 Minuten (siehe Kapitel 2) einzuhalten.

2.6 Vor der Durchführung von Wiederholungstauchgängen ist auf eine ausreichende Entsättigung der schnelleren Körpergewebe durch eine ausreichende Oberflächenpause zu achten, insbesondere nach tieferen und nach dekompressionspflichtigen Vortauchgängen. Nach Tauchgängen mit einer Tauchtiefe > 18 m sind, die in der folgenden Tabelle angeführten Mindestoberflächenintervalle einzuhalten.

Tabelle 1: Oberflächenpausen vor Wiederholungstauchgängen

 Tauchtiefe, bzw. rechnerische Tauchtiefe des vorhergehenden TauchgangsOberflächenintervall (OI) zu einem Folgetauchgang (gilt auch für Folgetauchgänge)
vorhergehender Tauchgang nicht dekompressionspflichtig18-30 m

> 1 Stunden

31-50 m

> 2 Stunden

vorhergehender Tauchgangdekompressionspflichtigbis 30 m

> 2 Stunden

31-50 m

> 3 Stunden

2.7 Mit der Wiederholungsgruppe des Vortauchganges wird in der ersten Spalte der Tabelle 4a die Zeile für die Bestimmung des Wiederholungsfaktors (WF) festgelegt. Der Wiederholungsfaktor wird am Schnittpunkt mit der Spalte des entsprechenden Oberflächenintervalls (in Zeile 3 der Tabelle 4a gelistet zwischen 15 Minuten bis 18 Stunden) abgelesen. Mit zunehmendem Oberflächenintervall (OI) reduziert sich der Wiederholungsfaktor.

2.8 Ein für einen Wiederholungstauchgang ermittelter Wiederholungsfaktor größer 1.0 innerhalb eines Oberflächenintervalls von bis zu 18 Stunden ist als Wiederholungstauchgang zu bewerten und entsprechend zu berechnen.

2.9 Ein Wiederholungstauchgang mit einem Wiederholungsfaktor von 1.0 ist als Ersttauchgang zu bewerten, auch wenn der letzte Tauchgang weniger als 24 Stunden zurückliegt. Wiederholungstauchgangsberechnungen sind für diesen Tauchgang dann nicht erforderlich.

Beispiel 3 Berechnung eines Wiederholungstauchgangs mit einem Wiederholungsfaktor 1,0.

AufgabeBerechnung
1. TG: Tauchtiefe 21 m
Tauchzeit 30 min
Gewählt: Austauchtabelle 21 m
Tauchzeit 30 min
-> Wiederholungsgruppe (WG) = D
-> Nullzeittauchgang ohne Dekompressionsstufen
Oberflächenintervall (OI) 13 StdPrüfung der Mindestoberflächenpause nach Tabelle 1: 18-30 m (OI > 1 Std) ist erfüllt!

Ermittlung Wiederholungsfaktor (WF) (Anlage 1; Tabelle 4a):
OI -> 12:00 bis 14:59 (Std:Min) mit WG = D
-> WF = 1.0

2. TG: Tauchtiefe 18 m
Tauchzeit 45 min
Nur bei dem Wiederholungsfaktor 1,0 ist kein Zeitzuschlag für den 2. Tauchgang zu berücksichtigt
(der 2. Tauchgang wird, wie ein 1. Tauchgang behandelt)

Gewählt: Austauchtabelle 18 m
Tauchzeit 50 min

- > Nullzeittauchgang ohne Dekompressionsstufen

Weitere TauchgängeFür weitere Tauchgänge mit Oberflächenintervallen von ... bis zu ... Stunden (sind die Regeln für Wiederholungstauchgänge neu zu betrachten (siehe Tabelle 4a und 4b)

2.10 Die Tatsächliche Tauchzeit (TZ) des Wiederholungstauchgangs wird mit dem ermittelten Wiederholungsfaktor multipliziert und ergibt die Rechnerische Tauchzeit (RTZ). Mit der rechnerischen Tauchzeit (ggf. aufgerundet) werden die Dekompressionserfordernisse des Wiederholungstauchgangs entsprechend der aktuellen Tauchtiefe des Wiederholungstauchgangs in der Austauchtabelle ermittelt.

2.11 Ist das Oberflächenintervall kleiner als 15 Minuten, so sind die Tauchzeiten beider Tauchgänge zu addieren (= RTZ) und die Dekompressionszeiten nach der größten erreichten Tauchtiefe beider Tauchgänge zu ermitteln (sog. Summenmethode).

2.12 In Tabelle 4b sind entsprechend dem Wiederholungsfaktor des Vortauchganges die bereits mit dem Wiederholungsfaktor korrigierten möglichen Nullzeiten eines Wiederholungstauchgangs gelistet. Anhand dieser Tabelle kann geprüft werden, welche Nullzeiten für einen Wiederholungstauchgang verfügbar sind.

2.13 Ist die aktuelle Tauchzeit des Wiederholungstauchgangs kleiner oder gleich der in Tabelle 4b angegebenen Nullzeit des Wiederholungstauchgangs, sind keine weiteren Berechnungen erforderlich, falls kein weiterer Wiederholungstauchgang innerhalb der nächsten 24 Stunden vorgesehen ist. Sind weitere Wiederholungstauchgänge geplant, ist gemäß den Beispielen dieses Kapitels zu verfahren.

2.14 Wird der Wiederholungstauchgang in Tiefen von weniger als 6 m oder entsprechenden Luftäquivalenztiefen von weniger als 6 m durchgeführt, müssen keine Austauchzeiten eingehalten werden und das Oberflächenintervall des letzten tieferen Tauchgangs läuft weiter.

2.15 Zur Berechnung von Wiederholungstauchgängen ist die Tabelle für Wiederholungstauchgänge zu verwenden. Gleiche Tauchgänge innerhalb einer Gruppe können im Tauchplan dokumentiert werden.

Beispiel 4 Berechnung eines nicht dekompressionspflichtigen Wiederholungstauchgangs gemäß Atemlufttabelle.

AufgabeBerechnung
1. TG: Tauchtiefe 18 m Tauchzeit 30 minGewählt: Austauchtabelle 18 m
Tauchzeit 30 min
WG = D
- > Nullzeittauchgang ohne Dekompressionsstufen
Oberflächenintervall 1:00 StdPrüfung der Mindestoberflächenpause nach Tabelle 1: 18-30 m (OI e 1 Std) ist erfüllt!

Ermittlung WF (Anlage 1; Tabelle 4a):

Oberflächenintervall - > 01:00 bis 01:29 (Std:Min) mit WG = D
-> WF = 1.4

2. TG: Tauchtiefe 15 m Tauchzeit 30 minErmittlung Nullzeit für WT (Anlage 1; Tabelle 4b):

Bei WF 1.4 und einer Tauchtiefe von 15 m ist ein Folgetauchgang von bis zu 45 min innerhalb der Nullzeit möglich.
Bei einer Tauchzeit von 30 min ist keine Austauchstufe erforderlich.

Weitere TauchgängeIst anschließend ein weiterer Wiederholungstauchgang geplant, ist die Bestimmung der rechnerischen Tauchzeit zur korrekten Ermittlung der Wiederholungsgruppe erforderlich!

Rechnerische Tauchzeit (siehe 2.TG)
RTZ = TZ × WF = 30 min × 1.4 = 42 min
Gewählt: 50 min - > WG E

2.16 Ist die aktuelle Tauchzeit eines Wiederholungstauchgangs größer als die gemäß Tabelle 4b zulässige Nullzeit, ist der Tauchgang dekompressionspflichtig (siehe Kapitel 5.6/Nutzung eines sLTGs). Die Austauchzeiten sind nach der ermittelten Rechnerischen Tauchzeit (RTZ) in der Austauchtabelle abzulesen.

Beispiel 5 Berechnung eines dekompressionspflichtigen Wiederholungstauchgangs gemäß Atemlufttabelle.

AufgabeBerechnung
1. TG: Tauchtiefe 33 m
Tauchzeit 12 min
Gewählt: Austauchtabelle 33 m
Tauchzeit 12 min
WG = C
Oberflächenintervall 2:00 StdPrüfung der Mindestoberflächenpause nach Tabelle 1:
31-50 m (OI > 2 Std) ist erfüllt!
Ermittlung WF (Anlage 1; Tabelle 4a):

Oberflächenintervall -> 2:00 bis 2:59 (Std:Min) mit WG = C
-> WF = 1.2
2. TG: Tauchtiefe 33 m Tauchzeit 20 minErmittlung Nullzeit für WT: Anlage 1; Tabelle 4b
Bei WF 1,2 und einer Tauchtiefe von 33 m wäre ein Nullzeittauchgang bis 9 min möglich.
Ermittlung der Rechnerischen Tauchzeit:
RTZ = TZ × WF = 20 × 1,2 = 24 min
Gewählte Tauchzeit - > 25 min (konservativ) bei 33 m zur Bestimmung der Austauchstufen aus Tabelle (Anlage 2)
Austauchstufe bei 6 m - > 6 min erforderlich
bei 3 m - > 10 min erforderlich

Nach Tauchprofilen mit Wiederholungsgruppen größer oder gleich der Wiederholungsgruppe G ist das Oberflächenintervall so lange auszudehnen, bis ein Wiederholungsfaktor von kleiner oder gleich 2.0 in Tabelle 4a gelistet ist.

3 Wiederholungsgruppenanpassungen für mehr als einen Wiederholungstauchgang

3.1 Werden mehrere Wiederholungstauchgänge durchgeführt, können Anpassungen der Wiederholungsgruppe des letzten beendeten Tauchgangs erforderlich werden. Bei hintereinander durchgeführten Tauchgängen mit ähnlicher Tiefe, Tauchzeit und ähnlichem Oberflächenintervall kann es sein, dass man in eine Endlosschleife mit ständig wiederkehrender, gleicher Wiederholungsgruppe und Wiederholungsfaktor gerät (WGV = WFF). Die Beendigung der Endlosschleife ist nur möglich, wenn eine Anpassung der Wiederholungsgruppe erfolgt (siehe Anhang 1, Beispiel 6 + 7).

3.2 Die Anpassung der Wiederholungsgruppe des letzten beendeten Tauchgangs ist ebenfalls erforderlich, wenn einem Tauchgang mit langer Tauchzeit ein Tauchgang mit kurzer Tauchzeit folgt.

3.3 Wird ein weiterer Wiederholungstauchgang nach mehreren Tauchgängen geplant, wird in der entsprechenden Austauchtabelle zunächst die Wiederholungsgruppe des letzten beendeten Tauchgangs anhand der Tauchtiefe und der Tauchzeit bzw. rechnerischen Tauchzeit bestimmt. Eine Anpassung der Wiederholungsgruppe ist notwendig, wenn das Oberflächenintervall der Wiederholungstauchgänge kleiner 6 Stunden liegt und die Wiederholungsgruppe des letzten beendeten Tauchgangs kleiner oder gleich der Wiederholungsgruppe des vorletzten beendeten Tauchgangs ist. Die Wiederholungsgruppe des letzten beendeten Tauchgangs ist auf die Wiederholungsgruppe des vorletzten Tauchgangs anzugleichen und zusätzlich auf den nächstfolgenden Buchstaben zu erhöhen.

3.4 Innerhalb eines Tages (24 Stunden) dürfen nur maximal 2 Wiederholungstauchgänge durchgeführt werden.

Tabelle 2: Oberflächenintervall mehrerer Wiederholungstauchgänge mit einem Oberflächenintervall kleiner als 6 Stunden.

Wiederholungsgruppe WG
WG
Vortauchgang
WG
1. Wiederholungstauchgang
RechenwegAngepasste WG
2. Wiederholungs-
tauchgang
BBB + 1 = CC
BAA wird B + 1= CC
ABkeine AnpassungB

Tabelle 3: Oberflächenintervall mehrerer Wiederholungstauchgänge mit einem Oberflächenintervall größer als 6 Stunden.

Wiederholungsgruppe WG
WG
Vortauchgang
WG
1. Wiederholungs-
tauchgang
RechenwegAngepasste WG
2. Wiederholungs-
tauchgang
BBkeine AnpassungB
BAkeine AnpassungA
ABkeine AnpassungB

Beispiel 6 Rechenbeispiel bei gleicher Wiederholungsgruppe des letzten und vorletzten beendeten Tauchgangs.
Oberflächenintervall kleiner als 6 Stunden

AufgabeBerechnung 
Vorletzter TG (TG 1): Tauchtiefe 21 m
Tauchzeit 25 min
Gewählt: Austauchtabelle 21 m
Tauchzeit 25 min
WG = D 
Oberflächenintervall
60 min
Prüfung der Mindestoberflächenpause nach Tabelle 1: 18-30m (OI > Std) ist erfüllt!
Ermittlung WF (Anlage 1; Tabelle 4a):

Oberflächenintervall - > 1:00 bis 1:29 (Std:Min) mit
WG = D
- > WF = 1.4

Letzter beendeter TG (TG2): Tauchtiefe 21 m Tauchzeit 15 minErmittlung Nullzeit für WT (Anlage 1; Tabelle 4b):

Bei WF 1.4 und einer Tauchtiefe von 21 m wäre ein Nullzeittauchgang bis 19 min möglich.

Ermittlung der Rechnerischen Tauchzeit:

RTZ = TZ × WF = 15 min × 1.4 = 21 min -> WG = D

Prüfung nach Tabelle 2 (OI kleiner als 6 Stunden):

Wiederholungsgruppe des letzten beendeten Tauchgangs gleich der Wiederholungsgruppe des vorletzten Tauchgangs.
-> Anpassung: D + 1 = E 

Oberflächenintervall
1:20 Std
Ermittlung WF (Anlage 1; Tabelle 4a)

für den Wiederholungstauchgang 1:20 Std und

WG = E
- > WF = 1.5

Beispiel 7 Rechenbeispiel bei kleinerer Wiederholungsgruppe des letzten beendeten Tauchgangs gegenüber dem vorletzten Tauchgang.

AufgabeBerechnung
Vorletzter TG (TG 1):
Tauchtiefe 21 m
Tauchzeit 25 min
Gewählt: Austauchtabelle 21 m
Tauchzeit 25 min
WG = D 
Oberflächenintervall
60 min
Prüfung der Mindestoberflächenpause nach Tabelle 1: 18-30 m (OI > 1 Std) ist erfüllt!
Ermittlung WF (Anlage 1; Tabelle 4a):

Oberflächenintervall - > 1:00 bis 1:29 (Std:Min) mit

WG = D
-> WF = 1.4

Letzter beendeter TG (TG 2):
Tauchtiefe 21 m
Tauchzeit 12 min
Ermittlung Nullzeit für WT (Anlage 1; Tabelle 4b):

Bei WF 1.4 und einer Tauchtiefe von 21 m wäre ein Nullzeittauchgang bis 19 min möglich.

Ermittlung der Rechnerischen Tauchzeit:

RTZ = TZ × WF = 12 min × 1.4 = 17 min - > 20 min (Anlage 2 - konservativ)

WG = C

Prüfung nach Tabelle 2 (OI kleiner als 6 Stunden):

Wiederholungsgruppe des letzten beendeten Tauchgangs kleiner als die Wiederholungsgruppe des vorletzten Tauchgangs.

Anpassung der WG des letzten beendeten TG auf die WG des vorletzten beendeten TG und zusätzliche Erhöhung auf den nächstfolgenden Buchstaben (siehe Bsp. A wird B + 1 = C)
-> Anpassung: C (TG 2) wird D (aus TG 1) + 1 = E

Oberflächenintervall 1:10 StdErmittlung WF (Anlage 1; Tabelle 4a):
Oberflächenintervall - > 1:00 bis 1:29 (Std:Min) mit
WG = E

-> WF = 1.5


4 Notfallverfahren bei versäumten Dekompressionszeiten

4.1 Die Regularien für versäumte Dekompressionszeiten gelten nur für Tauchende, die keinerlei Anzeichen einer Dekompressionserkrankung aufweisen. Sind Zeichen einer Dekompressionserkrankung vorhanden oder stellen sich Zeichen einer Dekompressionserkrankung ein, ist nach Kapitel 7 "Verhalten bei Tauchunfällen" zu verfahren.

4.2 Nach zu schnellem Aufstieg (Notaufstieg oder Schießen des Tauchenden) innerhalb der Nullzeit muss der Tauchende umgehend 30 min normobaren Sauerstoff atmen. Danach ist kein Tauchen innerhalb der nächsten 24 Stunden zulässig.

4.3 Nach zu schnellem Aufstieg (Notaufstieg oder Schießen der tauchenden Person) ohne die Möglichkeit des Einhaltens erforderlicher Austauchzeiten ist der, vorher benannte, Taucharzt oder die Tauchärztin heranzuziehen, um die geeignete und angepasste Behandlung einzuleiten. Ist eine Druckkammer nicht an der Tauchstelle verfügbar, ist der oder die Tauchende sofort mit normobaren Sauerstoff zu versorgen und unter Einhaltung der 3 Stunden Regel in eine Taucherdruckkammer zu verlegen.

4.4 Die Tabellen gelten für Tauchtiefen bis 50 m. Die in den Tabellen für Tauchtiefen bis 60 m rot gekennzeichneten Werte sind ausschließlich für den Notfall gedacht; sie dürfen im Normalfall nicht erreicht werden.

5 Tauchen in Höhenlagen

5.1 Der Luftdruck nimmt in den ersten 5.000 Höhenmetern fast linear mit ca. 0,1 bar (= 100 mbar) pro 1.000 m Höhe ab, d. h. die Abnahme beträgt 0,1 mbar/m Höhendifferenz. Bei Taucheinsätzen in Höhenlagen müssen die rechnerischen Tauchtiefen an die vor Ort herrschenden Druckverhältnisse angepasst werden.

5.2 In der Korrekturtabelle für das Tauchen in Höhenlagen werden die notwendigen Tauchtiefenzuschläge zu den tatsächlichen Tauchtiefen addiert. Mit der korrigierten rechnerischen Tauchtiefe sind dann die notwendigen Austauchzeiten und -stufen in den Austauchtabellen zu bestimmen Tauchtiefenbegrenzungen und Risikoabwägungen haben sich an der rechnerischen Tauchtiefe zu orientieren. Im Taucherdienstbuch ist die rechnerische Tauchtiefe mit den entsprechenden Austauchstufen einzutragen.

5.3 Die für die jeweilige Höhenlage korrigierten Austauchstufen lassen sich im unteren Tabellenteil der Korrekturtabelle ablesen.

5.4 Ist die Höhenlage nicht bekannt, kann anhand des aktuellen Barometerdruckes (PB), gemessen in mbar, die Höhenlage mit folgender Formel annäherungsweise bestimmt werden:

Beispiel 8 Berechnung der Höhenlage

PNN = Luftdruck in Meereshöhe1013 mbar
PB = aktueller Luftdruck863 mbar
 

5.5 Eingesetzte Tiefenmesser müssen so beschaffen sein, dass sie den Luftdruck an der Tauchstelle berücksichtigen, bzw. höhenkompensiert sind, da sonst die Gefahr einer zu geringen Tiefenmessung besteht.

5.6 Beim Tauchen in Höhenlagen soll vor Tauchbeginn eine Adaptation der körperinternen Sättigung auf die Höhenlage erfolgt sein. Diese Anpassungen dauern bis zu 24 Stunden nach Ankunft auf der Höhenlage der Tauchstelle. Das Tauchen sollte somit erst nach 24 Stunden erfolgen. Ist ein Tauchgang innerhalb von 24 Stunden zwingend erforderlich, ist der Tauchtiefenkorrekturzuschlag nach der maximalen Höhenlage (z.B. Anfahrtsweg, Unterkunft, Höhenpass) aus der Tabelle 5 "Korrekturtabelle für das Tauchen in Höhenlagen" zu wählen.

5.7 Für die Berechnung der Tauchgänge in Höhenlagen ist die Korrekturtabelle für das Tauchen in Höhenlagen zu verwenden und eine Woche aufzubewahren.

Beispiel 9 Berechnung eines Tauchgangs in Höhenlage

Höhenlage am Tauchplatz2200 m
Tauchgang 30 m, 23 minTiefenbestimmung mit Grundtau
Höhenkorrektur+9 (gemäß Korrekturtabelle)
Rechnerische Tauchtiefe30 m + 9 m = 39 m
Austauchzeiten gemäß Atemlufttabelle

39 m / 25 min

9 m - 5 min

6 m - 7 min

3 m - 11 min

Aktuelle Austauchzeiten und korrigierte Austauchstufentiefe

7 m - 5 min

5 m - 7 min

2,5 m - 11 min

WiederholungsgruppeH

Tabelle 5: Korrekturtabelle für das Tauchen in Höhenlagen

Tauchtiefe (m)Tauchtiefenkorrekturzuschlag für das Tauchen in Höhenlagen 
100 - 299 m
990 - 970,1 mbar
300 - 599 m
970 - 940,1 mbar
600 - 899 m
940 - 910,1 mbar
900 - 1199 m
910 - 880,1 mbar
1200 - 1499 m
880 - 850,1 mbar
1500 - 1799 m
850 - 820,1 mbar
1800 - 2099 m
820 - 790,1 mbar
2100 - 2399 m
760,1 mbar
2400 - 3000 m
760 - 700 mbar
9+0+3+3+3+3+3+3+6+6
12+0+3+3+3+3+3+6+6+6
15+0+3+3+3+3+6+6+6+6
18+0+3+3+3+6+6+6+6+9
21+0+3+3+3+6+6+6+9+9
24+0+3+3+6+6+6+9+9+12
27+0+3+3+6+6+6+9+9+12
30+0+3+3+6+6+9+9+9+12
33+0+3+6+6+6+9+9+12+15
36+0+3+6+6+6+9+9+12+15
39+0+3+6+6+9+9+12+12+15
42+0+3+6+6+9+9+12+12+18
45+3+3+6+6+9+9+12+15+18
48+3+6+6+9+9+12+12+15+18
51+3+6+6+9+9+12+15+15+21
54+3+6+6+9+9+12+15+15 
57+3+6+6+9+9+12+15  
60+3+6+6+9+12+12   
63+3+6+6+9     
66+3+6       
69+3        


Austauch-Stufe (m)Höhenkorrigierte Tiefe der Austauchstufen
100 - 299 m
990 - 970,1 mbar
300 - 599 m
970-940,1 mbar
600 - 899 m
940 - 910,1 mbar
900 - 1199 m
910-880,1 mbar
1200 - 1499 m
880 - 850,1 mbar
1500 - 1799 m
850 - 820,1 mbar
1800 - 2099 m
820 - 790,1 mbar
2100 - 2399 m
790 - 959 mbar
2400 - 3000 m
760 - 700 mbar
33.03.03.03.03.02.52.52.52.5
66.06.06.06.05.55.55.05.04.5
99.09.08.58.58.07.57.57.07.0
1212.012.011.511.010.510.010.09.59.0
1515.014.514.013.513.012.512.012.011.5
1818.017.517.016.516.015.014.514.013.5
2121.020.520.019.018.517.517.016.516.0
2424.023.522.521.521.020.019.519.018.0
2727.026.025.524.523.522.522.021.020.0

6 Tauchen mit Mischgas

6.1 Zur Reduzierung der Dekompressionszeiten und zur Reduzierung der Stickstoffnarkose können Sauerstoff-Stickstoffmischungen (Nitrox) mit einer anderen Zusammensetzung als komprimierte Umgebungsluft eingesetzt werden. Für das Tauchen mit Nitrox sind die veränderten Sauerstoff- und Stickstoffpartialdrücke zu berücksichtigen. Wird ein Nitrox-Gemisch mit erhöhtem Sauerstoffanteil verwendet, muss auf eine mögliche Sauerstoffvergiftung (CNS-Zeit, Sauerstofftoxizität nach Lorraine-Smith) geachtet werden. Die Sicherheit hinsichtlich der Dekompression wird erhöht, wenn unter Verwendung mit Nitrox nach Lufttabellen getaucht wird.

6.2 Zur Ermittlung des Tauchgangprofils muss die äquivalente Luft Tauchtiefe ermittelt werden. In der Tabelle 2 der DGUV Information 201-033 "Tauchen mit Mischgas" wird die tatsächliche Tauchtiefe für das festgelegte Sauerstoff/Stickstoff Gemisch (Nitrox) bestimmt.

.

Ermittlung des Wiederholungsfaktors Anlage 1 


Tabelle 4a: Bestimmung des Wiederholungsfaktors anhand des Oberflächenintervalls

Tabelle 4b Bestimmung der Zulässigen Nullzeiten für Wiederholungstauchgänge

 Nullzeitentabelle für Wiederholungstauchgänge
Tiefe
(m)
Zulässige Nullzeiten (min) für Wiederholungsfaktoren
1.11.21.31.41.51.61.71.81.92.0
9272250230214200187176166157150
121361251151071009388837875
1560555045413836343231
1840353129272624232221
2130252119181716151413
2420181615141312121111
271614121111109988 
3013111099 88777
3310988776666
368776665555
397665554444
426555444333
455544433333

.

Austauchtabelle für Atemluft Anlage 2 


Auch die strikte Einhaltung dieser Tabellen garantiert keine Vermeidung einer Dekompressionskrankheit. Konservativer Gebrauch wird dringend empfohlen!

Tabelle 6: Maximale Tauchzeit für alle Tauchgänge ist auf 6 Stunden (360 min.) begrenzt

TauchzeitAufstiegszeitAustauchstufen (m) und Austauchzeiten (min)Dek.-
zeit
Wh.-
Grp.
(min)(min)2421181512963(min) 
6 Meter Wassertiefe (1,6 bar) 
301---------A
601---------B
901---------C
1201---------D
1501---------E
1801---------F
2401---------G
3001---------H
3601---------I
 
4201---------J
4801---------K
6001---------L
7201---------M


TauchzeitAufstiegszeitAustauchstufen (m) und Austauchzeiten (min)Dek.-
zeit
Wh.-
Grp.
(min)(min)2421181512963(min) 
9 Meter Wassertiefe (1,9 bar)
301---------A
601---------C
901---------D
1201---------F
1501---------G
1801---------H
2101---------J
2401---------K
2701---------L
3001---------M
3301-------33N
3601-------55O
 
4001-------77 
4201-------1010 
4501-------1515 
4801-------2020 


TauchzeitAufstiegszeitAustauchstufen (m) und Austauchzeiten (min)Dek.-
zeit
Wh.-
Grp.
(min)(min)2421181512963(min) 
12 Meter Wassertiefe (2,2 bar)
202---------A
302---------B
602---------D
902---------G
1202---------H
1502---------J
1801-------55M
 
2001-------1010 
2101-------1515 
2201-------1919 
2401-------2626 
2701-------3535 
3001-------4444 
3301-------5353 
3601-------6262 


TauchzeitAufstiegszeitAustauchstufen (m) und Austauchzeiten (min)Dek.-
zeit
Wh.-
Grp.
(min)(min)2421181512963(min) 
15 Meter Wassertiefe (2,5 bar)
102---------A
202---------B
302---------C
402---------D
502---------E
602---------F
752---------G
1002-------55I
1202-------1010K
1252-------1313K
1302-------1616L
1402-------2121M
 
1502-------2626 
1602-------3131 
1702-------3535 
1802-------4040 
2002-------5050 
2202-------5959 
2402-------7070 
2602-------8181 
2802-------9191 


TauchzeitAufstiegszeitAustauchstufen (m) und Austauchzeiten (min)Dek.-
zeit
Wh.-
Grp.
(min)(min)2421181512963(min) 
18 Meter Wassertiefe (2,8 bar)
102---------A
202---------B
302---------D
402---------E
502---------F
602------- 55G
802-------1010I
902-------1616J
1002-------2424K
1102-------3030L
1202-------3636M
 
1302-------4042 
1402-------4648 
1502-------5255 
1602-------5962 
1702-------6569 
1802-------7377 
1902-------8085 
2002-------8794 
2102-------91104 


TauchzeitAufstiegszeitAustauchstufen (m) und Austauchzeiten (min)Dek.-
zeit
Wh.-
Grp.
(min)(min)2421181512963(min) 
21 Meter Wassertiefe (3,1 bar)
103---------A
203---------C
253---------D
303---------D
353---------E
402-------55F
502-------1010G
602-------1212H
702------31720J
802------42529K
902------53237M
1002------63945N
 
1102------74653 
1202------75461 
1302------86270 
1402------97180 
1502------157792 
1602------2085105 
1702------2593118 
1802------29101130 


TauchzeitAufstiegszeitAustauchstufen (m) und Austauchzeiten (min)Dek.-
zeit
Wh.-
Grp.
(min)(min)2421181512963(min) 
24 Meter Wassertiefe (3,4 bar)
103---------A
153---------C
203---------D
253---------E
303------- 55F
403-------1111G
502------41115H
552------51520I
602------62127J
652------72532J
702------73037K
752------83442L
802------83745M
 
852------94251 
902------104656 
952------115061 
1002------115566 
1102-----2126478 
1202-----3187293 
1302-----42382109 
1402-----42893125 
1502-----533104142 


TauchzeitAufstiegszeitAustauchstufen (m) und Austauchzeiten (min)Dek.-
zeit
Wh.-
Grp.
(min)(min)2421181512963(min) 
27 Meter Wassertiefe (3,7 bar) 
53---------A
103---------B
153---------C
203---------D
253-------77E
303------2911F
403------61016H
453------71421I
503------82028J
553------92635K
602-----283141L
 
652-----383647 
702-----394052 
752-----494659 
802-----4105165 
852-----5105671 
902-----5146079 
952-----6176487 
1002-----6207096 
1102-----72682115 
1202-----83195134 


TauchzeitAufstiegszeitAustauchstufen (m) und Austauchzeiten (min)Dek.-
zeit
Wh.-
Grp.
(min)(min)2421181512963(min) 
30 Meter Wassertiefe (4,0 bar) 
53---------A
103---------B
153---------D
203-------88E
253------3912F
303------51015G
353------71118H
403------91625I
453-----382334J
503-----482941K
553-----593448L
 
603----- 694055 
653-----6104662 
703-----7105269 
753-----8145678 
803-----8186187 
853-----9216797 
902----282475109 
952----382782120 
1002----383190132 
1052----393498144 
1102----48 38106156 


TauchzeitAufstiegszeitAustauchstufen (m) und Austauchzeiten (min)Dek.-
zeit
Wh.-
Grp.
(min)(min)2421181512963(min) 
33 Meter Wassertiefe (4,3 bar) 
54---------A
104---------B
124---------C
153------- 55D
203------3912F
253------61016G
303------91019H
353-----38 1627I
403-----582437J
453-----693146K
 
503-----793854 
553-----8104462 
602----27105170 
652----37155580 
702----47196292 
752----482368103 
802----582677116 
852----593086130 
902----693495144 
952----6938105158 
1002----7942114172 


TauchzeitAufstiegszeitAustauchstufen (m) und Austauchzeiten (min)Dek.-
zeit
Wh.-
Grp.
(min)(min)2421181512963(min) 
36 Meter Wassertiefe (4,6 bar) 
54---------A
104---------C
154-------1010E
203------51015F
253------91019G
303-----481426I
353-----682438J
403-----883248K
 
453----36 103857 
503----47104667 
553----57135378 
603----67185990 
653----682266102 
703----782775117 
753----883186133 
802---2693597149 
852---361040107166 
902---371342118183 


TauchzeitAufstiegszeitAustauchstufen (m) und Austauchzeiten (min)Dek.-
zeit
Wh.-
Grp.
(min)(min)2421181512963(min) 
39 Meter Wassertiefe (4,9 bar) 
54---------A
84---------B
104------- 55C
153------48 12E
203-------1018G
253-----571123H
303-----782237J
353----3693048K
 
403---- 4793959 
453----67104770 
503----77155382 
552---268206197 
602---3682570112 
652---4683082130 
702---47 93494148 
752---561139106167 
802---571442118186 


TauchzeitAufstiegszeitAustauchstufen (m) und Austauchzeiten (min)Dek.-
zeit
Wh.-
Grp.
(min)(min)2421181512963(min) 
42 Meter Wassertiefe (5,2 bar) 
74---------B
104-------77D
154------6915F
203-----471021G
253-----781732I
303----46 82846K
 
353----5793758 
403----77104670 
453---358165385 
503---4682162101 
553---5682773119 
603---6693286139 
653---67103799159 
703---771440114182 

xxx

TauchzeitAufstiegszeitAustauchstufen (m) und Austauchzeiten (min)Dek.-
zeit
Wh.-
Grp.
(min)(min)2421181512963(min) 
45 Meter Wassertiefe (5,5 bar)
74------- 55B
104-------99D
154------8917F
203-----671124H
253---- 4582340J
 
303----669 3455 
353---357104469 
403---467155284 
453---5682161101 
503---6782773121 
553--35693388144 
603--3571238103168 


TauchzeitAufstiegszeitAustauchstufen (m) und Austauchzeiten (min)Dek.-
zeit
Wh.-
Grp.
(min)(min)2421181512963(min) 
48 Meter Wassertiefe (5,8 bar)
64------- 55B
104-------1111D
154-----461020G
204----- 881430H
 
253----6682949 
303---35794064 
353---558134980 
403---668205999 
453--35692672121 
503--45793388146 
553--5571338105173 
603--6581743122201 


TauchzeitAufstiegszeitAustauchstufen (m) und Austauchzeiten (min)Dek.-
zeit
Wh.-
Grp.
(min)(min)2421181512963(min) 
50 Meter Wassertiefe (6,0 bar)
64------- 55B
104------5813D
154-----571022G
203----5582038I
 
253---35693356 
303---557104673 
353--3468185594 
403--45682668117 
453-- 55793285143 
503--6671337105174 


TauchzeitAufstiegszeitAustauchstufen (m) und Austauchzeiten (min)Dek.-
zeit
Wh.-
Grp.
(min)(min)2421181512963(min) 
54 Meter Wassertiefe (6,4 bar)
Nur im Notfall zu benutzen; max. Tauchtiefe mit Atemluft
nach Anhang 1 Kapitel 4.4 sind 50 m!
55-------55B
104------6915E
154-----771125H
204----6682545J
 
253---55793965 
303--3467155085 
353--54682362108 
403--65793080137 
453-44571336101170 


TauchzeitAufstiegszeitAustauchstufen (m) und Austauchzeiten (min)Dek.-
zeit
Wh.-
Grp.
(min)(min)2421181512963(min) 
57 Meter Wassertiefe (6,7 bar)
Nur im Notfall zu benutzen; max. Tauchtiefe mit Atemluft
nach Anhang 1 Kapitel 4.4 sind 50 m!
55-------55 
104------8917 
154-----571127 
203---44692952 
253---757104473 
303--5468195597 
353-345692772126 
403-4457113593159 


TauchzeitAufstiegszeitAustauchstufen (m) und Austauchzeiten (min)Dek.-
zeit
Wh.-
Grp.
(min)(min)2421181512963(min) 
60 Meter Wassertiefe (7,0 bar)
Nur im Notfall zu benutzen; max. Tauchtiefe mit Atemluft
nach Anhang 1 Kapitel 4.4 sind 50 m!
55-------55 
105------10919 
154----5681635 
204---556103359 
253--5457144883 
303-344692362111 
353-5456103284146 

.

Berechnung der Atemgasmenge Anhang 2 


Berechnung der Atemgasmenge für Tauchgänge mit autonomem LTG (aLTG) und für schlauchversorgte Tauchgänge mit Luftversorgung von der Oberfläche

1 Berechnung der Atemgasmenge bei Verwendung eines aLTG (Atemgasanlage bestehend aus Druckgasflasche, Druckminderer und Lungenautomat - nicht schlauchversorgt). Tauchgänge mit aLTG dürfen grundsätzlich nicht dekompressionspflichtig sein. Für die Luftmengenberechnung bei Verwendung eines aLTG, darf eine erforderliche Reserve von 50 bar Restdruck nicht in Anspruch genommen werden.

Beispiel 10 Luftmengenberechnung Atemgasmenge (bei 1 bar Umgebungsdruck) über ein aLTG

Tauchtiefe 24 m
Geplante Grundzeit 25 min
min (1)l/min (2)bar (3)l (4)Erläuterungen
25303,42.550 
3303,4306Atemgas 24 bis 3 m
(Aufstiegszeit aufgerundet)
5301,3195Atemgas 3 m (Sicherheitsstopp)
0,33301,313Atemgas 3 bis 0 m
  Summe3.063Luftmengenverbrauch ohne 50 bar Restdruck
Erforderliche FlaschengrößeNicht ausreichend:15 l × 150 bar= 2250 barl
Ausreichend:20 (2 x 10 l) × 150 bar= 3000 barl


2 Berechnung der Atemgasmenge für schlauchversorgte Tauchgeräte

Bei Einsatz von schlauchversorgten Tauchgeräten ist für den Notfall über die für den planmäßigen Tauchgang erforderliche Luftmenge hinaus eine Reserveluftmenge in Vorratsflaschen an der Tauchstelle vorzuhalten. Hierbei ist zwischen folgenden Fällen zu unterscheiden:

2.1 Versorgung des oder der Tauchenden über Vorratsflaschen - Benötigte Atemgasmenge mit Zwischenfall.

Der oder die schlauchversorgte Tauchende wird zum Ende der geplanten Tauchzeit durch einen Zwischenfall für 20 min am Austauchen gehindert. Die in den Vorratsflaschen zusätzlich vorzuhaltende Reserveluftmenge (unabhängig von einer Reserve von 50 bar in den Vorratsflaschen) ist in Beispiel 12 dargestellt. Diese muss als Reserveatemgasmenge vorgehalten werden, um einen 20 min verlängerten Aufenthalt unter Wasser sowie die für die gegenüber der geplanten Tauchzeit verlängerten Austauchzeiten zu ermöglichen.

2.2 Benötigte Atemgasmenge für den Sicherungstaucher oder die Sicherungstaucherin unabhängig von der Art der Luftversorgung

Zusätzlich muss in jedem Fall - unabhängig von der Art der Luftversorgung - ein weiterer Reserveluftvorrat vorgehalten werden, der es dem Sicherungstaucher oder der Sicherungstaucherin ermöglicht, dem entsprechend Fall 1 für 20 min am Austauchen gehinderten Tauchenden, zu Hilfe zu kommen und parallel mit ihm auszutauchen (siehe Beispiel 13).

Erläuterungen zu den Rechenbeispielen

(1) = Zeit für den Aufstieg zur tiefsten Haltestufe bzw. Haltezeit auf einer Haltestufe in min.

(2) = Luftverbrauch eines Leichttauchenden bei Normaldruck in l pro Minute (30l/min/max. Luftmengenverbrauch bei leichter Strömung und anstrengenden Aktivitäten 50 l/min für jedes Leichttauchgerät)

(3) = Faktor zur Berücksichtigung des infolge des Tauchtiefendrucks veränderten Luftbedarfes (entspricht dem absoluten Druck in bar)

(4) = auf der jeweiligen Haltestufe/ Tauchtiefe erforderliche Reserveluftmenge

(5) = Verlängerung der Tauchzeit bzw. der Haltezeiten gegenüber dem planmäßigen Tauchgang durch die 20-minütige Verlängerung der Tauchzeit

Beispiel 11 Luftmengenberechnung Atemgasmenge (bei 1 bar Umgebungsdruck) ohne Zwischenfall

Tauchtiefe 36 m
Geplante Grundzeit 40 min
min (1)l/min (2)bar (3)l (4)Erläuterungen
4030 / 504,65.520 / 9.200Atemgas auf 36 m Tiefe
330 / 504,6414 / 690Atemgas 36 bis 9 m (Aufstiegszeit)
830 / 501,9456 / 760Atemgas 9 m
830 / 501,6384 / 640Atemgas 9 bis 6 m
3230 / 501,31.248 /2.080Atemgas 6 bis 3 m
0,3330 / 501,3ca. 13 / 22Atemgas 3 bis 0 m
 Summe 8.035/ 13.392Speicherflasche 50 l × 150 bar = 7.500 barl
2 Speicherflaschen werden benötigt


Beispiel 12 Benötigte Atemgasmenge inkl. Reserveatemgasmenge (bei 1 bar Umgebungsdruck) in Druckgasflaschen mit Zwischenfall (20 min)

Tauchtiefe 36 m

Geplante Tauchzeit 40 min
Rechnerische Tauchzeit 60 (= 40 + 20) min

min (1)l/min (2)bar (3)l (4)Erläuterungen
4030 / 504,65.520 / 9.200Atemgas auf 36 m Tiefe
2030 / 504,62.760 / 4.600Atemgas auf 36 m
330 / 504,6414 / 690Atemgas 36 bis 12 m
(Aufstiegszeit)
630 / 502,2396 / 660Atemgas 12 m
730 / 501,9399 / 665Atemgas 12 bis 9 m
1830 / 501,6864 / 1.440Atemgas 9 bis 6 m
5930 / 501,32.301 / 3.835Atemgas 6 bis 3 m
0,3330 / 501,313 / 22Atemgas 3 bis 0 m
Summe 12.766 / 21.112Speicherflasche 50 l × 150 bar = 7.500 barl
3 Speicherflaschen werden benötigt


Beispiel 13 Benötigte Atemgasmenge für den Sicherungstaucher oder die Sicherungstaucherin unabhängig von der Art der Luftversorgung (hält parallel zum Verunfallten die Tauchstufen ein)

Tauchtiefe 36 m
Geplante Tauchzeit 20 min
min (1)l/min (2)bar (3)l (4)Erläuterungen
230 / 504,6276 / 460Atemgas für die Abstiegszeit
2030 / 504,62.760 / 4.600Atemgas auf 36 m
330 / 504,6414 / 690Atemgas 36 bis 12 m
(Aufstiegszeit)
630 / 502,2396 / 660Atemgas 12 m
730 / 501,9399 / 665Atemgas 12 bis 9 m
1830 / 501,6864 / 1.440Atemgas 9 bis 6 m
5930 / 501,32.301 / 3.835Atemgas 6 bis 3 m
0,3330 / 501,313 / 22Atemgas 3 bis 0 m

Summe 7.423 / 12.372

Speicherflasche 50 l × 150 bar = 7.500 barl
2 Speicherflaschen werden benötigt

.

Grundsätze für die Anerkennung von Ausbildungsbetrieben für Forschungstauchen Anhang 3 


Betriebe für die Ausbildung von Forschungstauchern oder Forschungstaucherinnen müssen von der "Prüfungskommission für Forschungstauchen des Fachbereiches Bauwesen der DGUV" anerkannt sein.

Die Anerkennung eines Ausbildungsbetriebes für Forschungstauchen erfolgt nach Maßgabe der folgenden Grundsätze:

1 Anerkennungsverfahren

1.1 Der Antrag auf Anerkennung ist an die "Prüfungskommission für Forschungstauchen des Fachbereichs Bauwesen, Hildegardstr. 29/30, 10715 Berlin" zu richten.

1.2 Der Antrag muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

1.2.1 genaue Bezeichnung und Anschrift des Betriebes

1.2.2 vorhandene Tauchgeräte (Herstellerfirma, Art, Baujahr, Zahl)

1.2.3 Art der Luftversorgungsanlagen

1.2.4 vorhandene Tauchhilfsgeräte (Arbeitsgeräte für Unterwasserarbeiten, Behandlungskammern, Boote)

1.2.5 Angaben für die Fortbildung der tauchenden Person: Name, Anschrift, kurz gefasster Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdeganges und der Berufsausbildung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung

1.2.6 Anzahl der weiteren für Taucharbeiten im Betrieb beschäftigten Fachpersonen

1.3 Die Anerkennung wird von der "Prüfungskommission für Forschungstauchen des Fachbereichs Bauwesen" schriftlich erteilt. Der zuständige gesetzliche Unfallversicherungsträger erhält eine Durchschrift der Anerkennung.

2 Voraussetzungen für die Anerkennung

Als Ausbildungsbetriebe für Forschungstauchen können solche Betriebe anerkannt werden, die

2.1 Gewähr für eine ordnungsgemäße und umfassende Ausbildung bieten,

2.2 so ausgerüstet sind, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Ausbildungsplan für Forschungstauchen (Anhang 4) vermittelt werden können und

2.3 mindestens einen ausbildungsberechtigten Taucher oder eine Taucherin sowie Ausbildungsassistenten beschäftigen.

Als ausbildungsberechtigte Tauchende können anerkannt werden, wer über mehrere Jahre als Ausbildungsassistent oder -assistentin tätig war, von einem anerkannten Ausbildungsbetrieb zur Zertifizierung als Ausbilder oder Ausbilderin empfohlen wird und seine oder ihre taucherischen und pädagogischen Kenntnisse und Fähigkeiten als anerkannter Ausbildungsassistent oder anerkannte Ausbildungsassistentin in wenigstens zwei kompletten Ausbildungskursen in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb nachgewiesen hat.

Als Ausbildungsassistent oder Ausbildungsassistentin kann anerkannt werden, wer über mehrere Jahre als geprüfter Forschungstaucher oder geprüfte Forschungstaucherin und als Taucheinsatzleitung tätig war, von einem anerkannten Ausbildungsbetrieb zur Zertifizierung als Ausbildungsassistent oder Ausbildungsassistentin empfohlen wird und seine oder ihre taucherischen und pädagogischen Kenntnisse in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb nachgewiesen hat.

3 Pflichten des Ausbildungsbetriebes für Forschungstauchen

3.1 Der anerkannte Tauchlehrbetrieb ist zu gewissenhafter und zuverlässiger Durchführung der Ausbildung von Forschungstauchenden verpflichtet.

3.2 Der Ausbildungsbetrieb für Forschungstauchen hat gemäß der Prüfungsordnung für Forschungstauchen im jeweils aktuellen Stand alle erforderlichen Unterlagen bei der "Prüfungskommission für Forschungstauchen des Fachbereichs Bauwesen" anzumelden.

3.3 Der Ausbildungsbetrieb für Forschungstauchende hat für jeden Forschungstauchenden und jede Forschungstauchende in Ausbildung ein "Taucherdienstbuch" anzulegen, in das die gesamte Ausbildung (theoretischer Unterricht, Tauchunterricht und praktisches Tauchen) eingetragen werden muss. Die Eintragungen sind regelmäßig, mindestens monatlich, von der Leitung des Ausbildungsbetriebes abzuzeichnen. Für die Eintragungen ist Kapitel 5.7 dieser DGUV Regel zu beachten.

3.4 Forschungstauchende in der Ausbildung dürfen nur unter Anleitung und Aufsicht eines Ausbildungsassistenten oder einer Ausbildungsassistentin sowie eines oder einer weiteren geprüften Tauchenden tauchen, wobei einer oder eine der beiden geprüften Tauchenden nicht im Wasser sein darf. Forschungstauchende in Ausbildung dürfen nur an Tauchgängen teilnehmen, zu denen sie nach ihrem Ausbildungsstand geeignet sind.

3.5 Der Ausbildungsbetrieb für Forschungstauchen hat die Einstellung der Ausbildungstätigkeit und Änderungen bei den unter Kapitel 1.2.5 dieses Anhangs genannten Personen der "Prüfungskommission für Forschungstauchen des Fachbereichs Bauwesen" unverzüglich mitzuteilen. Das Gleiche gilt bei Änderungen der unter Kapitel 2 dieses Anhangs genannten Voraussetzungen.

4 Widerruf der Anerkennung

4.1 Die Anerkennung ist zu widerrufen,

4.2 Die Anerkennung kann bei Verstößen gegen die den Ausbildungsbetrieben für Forschungstauchen nach Kapitel 3 dieses Anhangs obliegenden Pflichten widerrufen werden.

4.3 Der Widerruf nach den Kapiteln 4.1 und 4.2 dieses Anhangs wird dem zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger schriftlich mitgeteilt.

4.4 Der Ausbildungsbetrieb für Forschungstauchen hat nach Widerruf das Anerkennungsschreiben zurückzugeben. Dasselbe gilt bei Verzicht auf die Ausbildungstätigkeit.

.

Ausbildungsplan Anhang 4 


Die Ausbildung umfasst mindestens 70 Tauchgänge. Sie soll 50 Tauchstunden, hiervon mindestens 30 Stunden im Freiwasser, umfassen. Die Ausbildung muss nach 24 Monaten abgeschlossen sein und den folgenden Ausbildungsplan erfüllen.

Es liegt im Ermessen des Ausbildungsbetriebes, die Ausbildungszeiten zu verkürzen, wenn eine entsprechende Taucherfahrung vorliegt.

Teilnahmevoraussetzungen:

Gesamte Ausbildungsdauer mind. 240 Stunden

1 Praktische Ausbildung
(mindestens 186 Stunden)

1.1 Schwimmen und Schnorcheln
20 Stunden (Schwimmen sowie Tauchen mit ABC und dem aLTG)

1.2 Schwimm- und Tauchleistungen ohne ABC-Ausrüstung

1.3 Schwimm- und Tauchleistungen mit ABC-Ausrüstung

1.4 Tauchfähigkeiten mit dem aLTG

1.4.1 Allgemeine Tauchfähigkeiten mit aLTG und Vollmaske

1.4.2 Notfall- und Rettungsübungen (mind. 6 Tauchgänge)

1.4.3 Spezielle Tauchfähigkeiten zur Durchführung wissenschaftlicher Aufgaben (20 Tauchgänge)

Grundlagen:

1.5 Taucherdienst (136 Stunden)

1.5.1 Zusammenarbeit in der Tauchgruppe

1.5.2 Notfallübungen in der Tauchgruppe

Durchführung der unter 1.4.2 dieses Anhangs aufgeführten Maßnahmen in einer Tauchgruppe.

1.5.3 Arbeitseinsätze in der Tauchgruppe

Planung und Durchführung der unter 1.4.3 dieses Anhangs aufgeführten Methoden in einer Tauchgruppe.

1.5.4 Praxis

1.5.6 Seemannschaft

2 Theoretische Ausbildung (54 Stunden)

2.1 Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (10 Stunden)

2.1.1 Rechtsgrundlagen - EU-Verordnungen und -Richtlinien

2.1.2 Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

2.2 Taucheinsatzplanung (4 Stunden)

2.2.1 Planung

2.2.2 Durchführung

2.3 Naturwissenschaftliche Grundlagen (6 Stunden)

2.3.1 SI-Einheiten

2.3.2 Physikalische Eigenschaften H2O

2.3.3 Gasgesetze

2.4 Medizin (16 Stunden)

2.4.1 Anatomie und Physiologie

2.4.2 Probleme der Kompressionsphase

2.4.3 Probleme der Isopressionsphase

2.4.4 Probleme der Dekompressionsphase

2.4.4.1 Überdruckbarotrauma der Lunge

2.4.4.2 Dekompressionskrankheit (DCS)

2.4.5 Sonstige Probleme

2.4.6 Erste Hilfe bei Tauchunfällen

2.5 Gerätekunde (12 Stunden)

2.5.1 Arbeitsmittel

2.5.2 ABC-Ausrüstung

2.5.3 Kälteschutz

2.5.4 Atemregler

2.5.5 Druckbehälter und Ventile xxx

2.5.6 Verdichter (Atemluft-Kompressor)

2.5.7 Rettungs- und Tariermittel

2.5.8 Instrumente

2.5.9 Systeme zur Gabe normobaren Sauerstoffs

2.5.10 Taucherdruckkammer

2.6 Wissenschaftliche Arbeitsmethoden unter Wasser (6 Stunden)

.

Anerkennung von Ausbildungen Anhang 5 


Voraussetzung für die Anerkennung von Ausbildungen für Forschungstauchen anderer EU-Mitgliedsstaaten ist die Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß Ausbildungsplan im Anhang 4 dieser DGUV Regel.

Hierzu zählen alle vom European Scientific Diving Panel (ESDP) anerkannten Ausbildungen, die auf Grundlage nationaler Gesetze, Verordnungen und Richtlinien eines EU-Mitgliedsstaates erworben wurden und im jeweiligen Mitgliedsstaat zur Durchführung von Forschungstaucharbeiten berechtigen.

Ausbildungen nationaler oder internationaler Sporttauch-Verbände und -Organisationen sind der geforderten Ausbildung für Forschungstauchen nicht gleichgestellt.

.

Literatur Anhang 6 


Gesetze, Verordnungen, Regeln

Bezugsquelle:
Buchhandel und Internet: z.B. www.gesetzeim-internet.de, www.baua.de

DGUV Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

Bezugsquelle:
Bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger und unter www.dguv.de/publikationen

Vorschriften

Regeln

Normen und Richtlinien

Bezugsquelle:
Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin und VDE-Verlag, Bismarckstraße 33, 10625 Berlin


.

Arbeitsblatt für WiederholungstauchgängeAnhang 7 



________


*) siehe DGUV Regel 101-023


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