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DGUV Vorschrift 49 / GUV-V C53 - Feuerwehren
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Vorschrift; Unfallverhütungsvorschrift
(Ausgabe 06/2018)
Archiv: 01/1997
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1).
I. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmerinnen und Unternehmer, die Trägerin oder Träger öffentlicher freiwilliger Feuerwehren oder öffentlicher Pflichtfeuerwehren sind, sowie Versicherte im ehrenamtlichen Feuerwehrdienst, einschließlich der Nutzung von Feuerwehreinrichtungen, die für diese Versicherten bestimmt sind.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Geltungsbereich gemäß § 1 dieser Unfallverhütungsvorschrift sind:
1. Feuerwehren
Einheiten, die nach bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen als öffentliche freiwillige Feuerwehren oder öffentliche Pflichtfeuerwehren aufgestellt sind
2. Bauliche Anlagen
Feuerwehrhäuser und ihre Außenanlagen, Werkstätten sowie Ausbildungs- und Übungsanlagen für die in Ziffer 1 genannten Feuerwehren
3. Feuerwehrfahrzeuge
landgebundene Fahrzeuge, Anhänger, Abroll- und Absetzbehälter, Wasser- und Luftfahrzeuge der in Ziffer 1 genannten Feuerwehren
4. Feuerwehreinrichtungen
alle für den Feuerwehrdienst in den in Ziffer 1 genannten Feuerwehren eingesetzten sächlichen Mittel, insbesondere bauliche Anlagen, Feuerwehrfahrzeuge, Geräte und Ausrüstungen, ausgenommen Hilfs- und Betriebsstoffe
5. Feuerwehrangehörige
Personen, die Angehörige einer in Ziffer 1 genannten Feuerwehr nach bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen sind
6. Einsatzbedingungen
Umstände, denen Feuerwehrangehörige bei einem Einsatz ausgesetzt sind
Sie sind in der Regel dadurch gekennzeichnet, dass in höchster Eile Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, Tiere zu retten oder bedeutende Sachwerte zu erhalten sind und erhöhte physische und psychische Belastungen vorliegen.
7. Feuerwehrdienst
Tätigkeiten der Feuerwehrangehörigen, insbesondere bei Ausbildung, Übung und Einsatz
8. Einsatzort
Stelle, an der die Feuerwehr dienstlich tätig wird
9. Unternehmerin oder Unternehmer
Trägerin oder Träger einer in Ziffer 1 genannten Feuerwehr nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften
II. Organisation von Sicherheit und Gesundheitsschutz
§ 3 Verantwortung
(1) Die Unternehmerin oder der Unternehmer ist für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der im Feuerwehrdienst Tätigen verantwortlich. Sie oder er hat für eine geeignete Organisation zu sorgen und dabei die besonderen Strukturen und Anforderungen der Feuerwehr zu berücksichtigen.
(2) Überträgt die Unternehmerin oder der Unternehmer ihnen obliegende Aufgaben und Pflichten an Feuerwehrangehörige, so hat die Unternehmerin bzw. der Unternehmer in besonderem Maße der Auswahl-, Aufsichts-, Kontroll- und Organisationsverantwortung nachzukommen.
(3) Feuerwehrangehörige denen Führungsaufgaben obliegen, haben für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der ihnen unterstellten Feuerwehrangehörigen zu sorgen.
(4) Von § 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" kann unter Einhaltung der DGUV Vorschrift 49 "Feuerwehren" abgewichen werden, soweit dies angesichts der besonderen Strukturen und der gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehr erforderlich ist.
§ 4 Gefährdungsbeurteilung
Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat Gefährdungen im Feuerwehrdienst zu ermitteln und erforderliche Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz für alle Feuerwehrangehörigen zu treffen. Diese Maßnahmen sind insbesondere aus dem feuerwehrspezifischen Regelwerk abzuleiten.
§ 5 Sicherheitstechnische und medizinische Beratung
Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat sich erforderlichenfalls zur Wahrnehmung ihrer bzw. seiner Pflichten zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz sicherheitstechnisch und medizinisch beraten zu lassen.
§ 6 Persönliche Anforderungen und Eignung
(1) Die Unternehmerin oder der Unternehmer darf Feuerwehrangehörige nur für Tätigkeiten einsetzen, für die sie körperlich und geistig geeignet sowie fachlich befähigt sind. Bestehen konkrete Anhaltspunkte, aus denen sich Zweifel an der körperlichen oder geistigen Eignung von Feuerwehrangehörigen für die vorgesehene Tätigkeit ergeben, so hat sich die Unternehmerin bzw. der Unternehmer die Eignung ärztlich bestätigen zu lassen.
(2) Feuerwehrangehörige, die unter Einsatzbedingungen - insbesondere bei Gefahren für Leib oder Leben Dritter - im Feuerwehrdienst eingesetzt werden, müssen ihnen bekannte aktuelle oder dauerhafte Einschränkungen ihrer gesundheitlichen Eignung der Unternehmerin oder dem Unternehmer bzw. der zuständigen Führungskraft unverzüglich und eigenverantwortlich melden.
(3) Für die Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an die körperliche Eignung von Feuerwehrangehörigen stellen, muss sich die Unternehmerin oder der Unternehmer deren Eignung durch Eignungsuntersuchungen vor Aufnahme der Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ärztlich bescheinigen lassen. Dies gilt für Tätigkeiten unter Atemschutz und als Taucherin bzw. Taucher gemäß Anlage 1. Absatz 1 bleibt unberührt.
(4) Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat der Ärztin bzw. dem Arzt vor Untersuchungen nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 mitzuteilen, für welche Tätigkeiten unter welchen Bedingungen der oder die betreffende Feuerwehrangehörige vorgesehen ist.
(5) Untersuchungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 sind von hierfür geeigneten Ärztinnen oder Ärzten durchführen zu lassen. Für den Umfang der Untersuchungen sind die vorgesehene Tätigkeit und die dabei bestehenden Bedingungen sowie im Fall von Absatz 1 Satz 2 die konkreten Anhaltspunkte maßgebend. Der anerkannte Stand der medizinischen Erkenntnisse ist zu beachten.
(6) Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat die Eignungsuntersuchungen zu veranlassen und deren Kosten zu tragen.
§ 7 Arbeitsmedizinische Vorsorge
(1) Abweichend von § 2 Absatz 1 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" in Verbindung mit der "Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge" kann bei Feuerwehrangehörigen arbeitsmedizinische Vorsorge wegen des Tragens von Atemschutzgeräten oder wegen Taucharbeiten gemeinsam mit Eignungsuntersuchungen im Sinne des § 6 Absatz 3 durch vom Unternehmer oder von der Unternehmerin damit beauftragte geeignete Ärzte bzw. Ärztinnen (§ 6 Absatz 5) durchgeführt werden.
(2) Im Übrigen bleiben die Regelungen der "Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge" unberührt.
§ 8 Unterweisung
(1) Die Feuerwehrangehörigen sind im Rahmen der Aus- und Fortbildung über die möglichen Gefahren und Fehlbeanspruchungen im Feuerwehrdienst sowie über die Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und Gesundheitsgefahren regelmäßig zu unterweisen. Die Unterweisung ist zu dokumentieren.
(2) Feuerwehrangehörige sind regelmäßig über die Inanspruchnahme von Sonderrechten im Straßenverkehr zu unterweisen.
§ 9 Erste Hilfe
Die Unternehmerin oder der Unternehmer kann abweichend von § 26 Absatz 2 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" in Feuerwehren auch Ersthelferinnen oder Ersthelfer einsetzen, die nach landesrechtlichen Bestimmungen oder - sofern das Landesrecht keine entsprechenden Ausbildungsvorgaben enthält - nach feuerwehrspezifischem Regelwerk in Erster Hilfe ausgebildet worden sind und regelmäßig fortgebildet werden.
§ 10 Instandhaltung
Feuerwehreinrichtungen sind in Stand zu halten. Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass schadhafte Ausrüstungen, Geräte und Feuerwehrfahrzeuge unverzüglich der Benutzung entzogen werden, wenn die Schadhaftigkeit die Sicherheit oder Gesundheit von Feuerwehrangehörigen gefährden könnte.
§ 11 Prüfungen
(1) Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat zu veranlassen, dass Ausrüstungen, Geräte und persönliche Schutzausrüstungen nach jeder Benutzung einer Sichtprüfung unterzogen werden.
(2) Ausrüstungen, Geräte, Prüfgeräte, Prüfeinrichtungen und persönliche Schutzausrüstungen sind - ergänzend zu den Sichtprüfungen gemäß Absatz 1 - regelmäßig durch befähigte Personen zu prüfen. Das Ergebnis dieser Prüfungen ist zu dokumentieren.
(3) Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat Ausrüstungen, Geräte und persönliche Schutzausrüstungen einer außerordentlichen Prüfung durch befähigte Personen zu unterziehen, wenn außergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben, die schädigende Auswirkungen haben können oder z.B. eine Sichtprüfung Schäden, Mängel oder mögliche Einschränkungen der Schutzfunktion ergeben hat.
(4) Werden Schäden oder Mängel festgestellt, die die Sicherheit oder Gesundheit von Feuerwehrangehörigen gefährden könnte, oder bestehen Zweifel an ihrer Funktionsfähigkeit, so sind die Ausrüstungen, Geräte sowie die persönlichen Schutzausrüstungen unverzüglich der Benutzung zu entziehen und erforderlichenfalls einer Instandsetzung zuzuführen.
(5) Stellt eine Feuerwehrangehörige oder ein Feuerwehrangehöriger Schäden oder Mängel an Ausrüstungen, Feuerwehrfahrzeugen, Geräten oder persönlichen Schutzausrüstungen fest oder zweifelt an deren Funktionsfähigkeit, hat sie oder er dies unverzüglich der zuständigen Führungskraft zu melden.
III. Feuerwehreinrichtungen
§ 12 Bauliche Anlagen
(1) Die Unternehmerin oder der Unternehmer ist dafür verantwortlich, dass bauliche Anlagen so eingerichtet sind und betrieben werden, dass insbesondere unter Einsatzbedingungen Gefährdungen von Feuerwehrangehörigen vermieden werden sowie Feuerwehreinrichtungen und persönliche Schutzausrüstung sicher untergebracht, bewegt oder entnommen werden können.
(2) Übungsanlagen und Übungsflächen müssen so gestaltet sein, dass ein sicherer Betrieb und eine schnelle Rettung von Feuerwehrangehörigen gewährleistet sind.
(3) Bauliche Anlagen müssen so gestaltet und eingerichtet sein, dass eine Gefährdung insbesondere durch Schadstoffe von der Einsatzstelle und eine Kontaminationsverschleppung vermieden ist.
§ 13 Geräte, Ausrüstungen und Feuerwehrfahrzeuge
(1) Geräte und Ausrüstungen müssen so ausgewählt werden und ausgerüstet sein, dass insbesondere unter Einsatzbedingungen Gefährdungen von Feuerwehrangehörigen beim Be- und Entladen, Tragen, Handhaben sowie Betreiben vermieden werden.
(2) Leitern und Hubrettungsgeräte müssen so ausgewählt werden und ausgerüstet sein, dass insbesondere unter Einsatzbedingungen deren sicherer Gebrauch sowie deren Standfestigkeit und Tragfähigkeit gewährleistet sind.
(3) Maschinell betriebene Leitern und Hubrettungsgeräte müssen so ausgewählt werden und ausgerüstet sein, dass der Hubrettungssatz/die Hubeinrichtung auch bei ausgeschaltetem Antrieb sicher in jeder Stellung gehalten werden kann. Zusätzlich zum Bedienstand im Rettungskorb muss am Fahrzeug ein Hauptsteuerstand mit Vorrangschaltung vorhanden sein. Not- und Gefahrensituationen im Korb müssen vom Hauptsteuerstand aus jederzeit wahrnehmbar sein. Der Korb muss von dort aus in einen sicheren Bereich gefahren werden können. Eine schnelle Rettung der auf dem Hubrettungsgerät befindlichen Personen muss möglich sein.
(4) Die im Einsatz- und Übungsdienst verwendeten elektrischen Anlagen und Betriebsmittel müssen so ausgewählt werden und ausgerüstet sein, dass elektrische Gefährdungen bei den dort zu erwartenden Bedingungen für Feuerwehrangehörige vermieden sind.
(5) Feuerwehrfahrzeuge müssen so ausgewählt werden und ausgerüstet sein, dass beim Verladen, Transport und Entladen der Geräte Gefährdungen für Feuerwehrangehörige, insbesondere unter Einsatzbedingungen, vermieden werden.
(6) Kleinboote für die Feuerwehr müssen auch in vollgeschlagenem Zustand schwimmfähig und so ausgewählt werden und ausgerüstet sein, dass Gefährdungen von Feuerwehrangehörigen vermieden werden.
(7) Feuerwehrfahrzeuge müssen so ausgewählt werden und ausgerüstet sein, dass deren Aufstiege, Tritte, Haltegriffe, Bedienstände sowie begehbare Flächen und Standplätze ein sicheres Ein- und Aussteigen, Begehen und Tätigwerden, insbesondere unter Einsatzbedingungen, ermöglichen.
§ 14 Persönliche Schutzausrüstungen
(1) Zum Schutz vor den Gefährdungen bei Ausbildung, Übung und Einsatz müssen geeignete persönliche Schutzausrüstungen ausgewählt und zur Verfügung gestellt werden.
Zur Mindestausstattung gehören:
(2) Bei besonderen Gefahren müssen zusätzlich spezielle persönliche Schutzausrüstungen in ausreichender Anzahl vorhanden sein, die in Art und Anzahl auf diese Gefahren abgestimmt sind.
IV. Betrieb
§ 15 Verhalten im Feuerwehrdienst
(1) Im Feuerwehrdienst dürfen nur Maßnahmen getroffen werden, die ein sicheres Tätigwerden der Feuerwehrangehörigen ermöglichen. Dabei müssen insbesondere bei Einsätzen und Übungen sich ändernde Bedingungen berücksichtigt werden. Im Einzelfall kann bei Einsätzen unter Beachtung des Eigenschutzes zur Rettung von Personen aus Lebensgefahr von den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften abgewichen werden.
(2) Kontaminationen der Feuerwehrangehörigen sind durch geeignete Schutzmaßnahmen zu vermeiden.
(3) Feuerwehrangehörige, die am Einsatzort durch den Straßenverkehr gefährdet sind, müssen hiergegen durch geeignete Maßnahmen geschützt werden.
§ 16 Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen
Die persönlichen Schutzausrüstungen sind nach den zu erwartenden Gefährdungen zu bestimmen und zu benutzen.
§ 17 Kinder und Jugendliche in der Feuerwehr
(1) Kinder und Jugendliche sind als Feuerwehrangehörige geeignet zu betreuen und zu beaufsichtigen. Ihr körperlicher und geistiger Entwicklungsstand sowie der Ausbildungsstand sind beim Feuerwehrdienst zu berücksichtigen.
(2) Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche als Feuerwehrangehörige am Dienst der aktiven Feuerwehrangehörigen nur nach landesrechtlichen Bestimmungen und nur außerhalb des Gefahrenbereichs unter Aufsicht erfahrener Feuerwehrangehöriger mitwirken.
(3) Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche als Feuerwehrangehörige an Feuerwehreinsätzen nicht teilnehmen. Abweichende landesrechtliche Regelungen hinsichtlich des Einsatzes von jugendlichen Feuerwehrangehörigen bleiben hiervon unberührt.
§ 18 Wasserförderung
Schläuche und wasserführende Armaturen sind so zu benutzen, dass Feuerwehrangehörige beim Umgang mit diesen sowie durch den Wasserstrahl nicht gefährdet werden.
§ 19 Betrieb von Feuerwehrfahrzeugen
(1) Beim Betrieb von Feuerwehrfahrzeugen dürfen Feuerwehrangehörige nicht gefährdet werden.
(2) Feuerwehrfahrzeuge dürfen nur von Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr geführt werden, die ihre Befähigung hierzu gegenüber der Unternehmerin oder dem Unternehmer nachgewiesen haben, im Umgang mit diesen unterwiesen sind, und dafür bestimmt wurden.
(3) Feuerwehrangehörige sind regelmäßig besonders zu unterweisen, wenn sie Feuerwehrfahrzeuge unter Verwendung von blauem Blinklicht und Einsatzhorn führen.
§ 20 Rettungs- und Selbstrettungsübungen aus Höhen und Tiefen
(1) Rettungs- und Selbstrettungsübungen aus Höhen und Tiefen sind so durchzuführen, dass Feuerwehrangehörige nicht gefährdet werden.
(2) Bei Ausbildung, Übungen und Vorführungen sind Sprungrettungsgeräte so zu handhaben sowie Fallkörper und -höhen so zu wählen, dass die Bedienmannschaft nicht gefährdet wird. Zu Ausbildungs-, Übungs- und Vorführzwecken darf nicht gesprungen werden.
§ 21 Hydraulisch betätigte Rettungsgeräte und Hebekissensysteme
(1) Hydraulisch betätigte Rettungsgeräte und Hebekissensysteme sind so einzusetzen, dass Feuerwehrangehörige nicht gefährdet werden. Dabei sind insbesondere Augen- und Gesichtsverletzungen zu vermeiden. Zu bewegende Lasten sind gegen unbeabsichtigte Lageveränderungen zu sichern.
(2) Befehlseinrichtungen von Hebekissensystemen sind so aufzustellen, dass die Bediener weder durch Tragmittel noch durch Lasten gefährdet werden.
(3) Hebekissensysteme sind so aufzustellen und zu benutzen, dass das System durch äußere Einwirkungen nicht beschädigt wird.
§ 22 Dienst an und auf Gewässern
Besteht die Gefahr, dass Feuerwehrangehörige ertrinken können, muss der Unternehmer oder die Unternehmerin dafür sorgen, dass die Feuerwehrangehörigen geeignete Auftriebsmittel tragen. Ist dies nicht möglich, ist auf andere Weise eine Sicherung herzustellen.
§ 23 Taucheinsatz
Taucherinnen oder Taucher der Feuerwehr dürfen nur zu solchen Taucheinsätzen herangezogen werden, für die sie ausgebildet und ausgestattet sind.
§ 24 Einsatz mit Atemschutzgeräten
(1) Können Feuerwehrangehörige durch Sauerstoffmangel oder durch Einatmen gesundheitsschädigender Stoffe gefährdet werden, müssen je nach der möglichen Gefährdung geeignete Atemschutzgeräte benutzt werden.
(2) Beim Einsatz mit von der Umgebungsatmosphäre unabhängigen Atemschutzgeräten ist dafür zu sorgen, dass eine Verbindung zwischen Atemschutzgeräteträgerin oder Atemschutzgeräteträger und Feuerwehrangehörigen, die sich im nicht gefährdeten Bereich aufhalten, sichergestellt ist.
(3) Ist die Rettung eingesetzter Atemschutzgeräteträgerinnen oder Atemschutzgeräteträger ohne Atemschutz nicht möglich, müssen Sicherheitstrupps in ausreichender Zahl zur sofortigen Rettung bereitstehen. Eine Überwachung der eingesetzten Atemschutzgeräteträgerinnen und Atemschutzgeräteträger ist sicherzustellen. Es sind geeignete Maßnahmen zur Notfallrettung vorzusehen.
§ 25 Einsturz- und Absturzgefahren
(1) Bei Objekten, deren Standsicherheit zweifelhaft ist, müssen zum Schutz der Feuerwehrangehörigen Sicherungsmaßnahmen getroffen werden.
(2) Besteht die Gefahr eines Absturzes müssen zum Schutz der Feuerwehrangehörigen Sicherungsmaßnahmen hiergegen getroffen werden.
(3) Decken und Dächer, die für ein Begehen aus konstruktiven Gründen oder durch Brand und sonstige Einwirkungen nicht ausreichend tragfähig sind sowie sonstige Stellen mit Absturzgefahr dürfen nur betreten werden, wenn Sicherungsmaßnahmen gegen Durchbruch und Absturz getroffen sind.
§ 26 Gefährdung durch elektrischen Strom
(1) Feuerwehrangehörige dürfen nicht durch elektrischen Strom gefährdet werden.
(2) Muss im Ausnahmefall die Stromversorgung aus fremden elektrischen Netzen erfolgen, ist durch Verwendung einer Personenschutzeinrichtung sicherzustellen, dass keine Gefahren für Feuerwehrangehörige entstehen.
(3) Bei Einsätzen in elektrischen Anlagen und in deren Nähe sind Maßnahmen zu treffen, die verhindern, dass Feuerwehrangehörige durch elektrischen Strom gefährdet werden.
V. Ordnungswidrigkeiten
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Absatz 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen des
zuwiderhandelt.
VI. Übergangsregelungen
§ 28 Übergangsregelungen
(1) Soweit beim In-Kraft-Treten dieser Unfallverhütungsvorschrift Feuerwehreinrichtungen den Anforderungen dieser Unfallverhütungsvorschrift nicht entsprechen und durch diese keine Gefahr für die Gesundheit der Feuerwehrangehörigen zu erwarten ist, finden die Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift keine Anwendung. Bei Nutzungsänderungen, wesentlichen Erweiterungen oder Umbauten von baulichen Anlagen und Feuerwehrfahrzeugen sind die Anforderungen der Unfallverhütungsvorschrift zu erfüllen.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 kann die Trägerin oder der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung bestimmen, dass Feuerwehreinrichtungen entsprechend dieser Unfallverhütungsvorschrift geändert werden, wenn ohne die Änderung eine Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit der Feuerwehrangehörigen zu befürchten ist.
VII. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten von Unfallverhütungsvorschriften
§ 29 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten von Unfallverhütungsvorschriften
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ in Kraft.
Gleichzeitig treten die Vorschriften der Unfallverhütungsvorschrift "Feuerwehren" vom _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ in der Fassung vom _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ außer Kraft.
Anlage 1 |
Gefährdende Tätigkeit | Nachuntersuchungsfristen (in Monaten 1) | ||||
Tragen von Atemschutzgeräten 2) | |||||
Personen bis 50 Jahre | 36 | ||||
Personen über 50 Jahre: | |||||
Gerätegewicht bis 5 kg | 24 | ||||
Gerätegewicht über 5 kg | 12 | ||||
Tauchen (Feuerwehrtauchen) | 12 | ||||
|
ENDE |