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§ 26 Kalander

(1) Der Wirkbereich der Einzugswalzen muss durch Verdeckungen oder Umzäunungen gesichert sein.

(2) Ist aus verfahrenstechnischen Gründen eine Sicherung nach Absatz 1 nicht möglich, sind Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion erforderlich.

(3) Nach Betätigen von beweglichen Verdeckungen, von Türen in Umzäunungen oder nach dem Ansprechen von Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion müssen die Einzugswalzen

  1. nach weniger als 1/3 Umdrehung im Leerlauf zum Stillstand gekommen sein und
  2. nach Stillstand selbsttätig auf eine Mindestspaltweite von 50 mm auseinander fahren oder durch eine Befehlseinrichtung oder von Hand mit Werkzeug auf eine Mindestspaltweite von 50 mm auseinander gefahren werden können.

(4) Auseinandergefahrene Einzugswalzen nach Absatz 3 müssen in der Offenstellung gegen unbeabsichtigtes Zufahren gesichert werden können. Ein Entsichern darf nur von Hand möglich sein.

(5) Sind aus funktionsbedingten Gründen Schutzeinrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht möglich, muss das Stellteil der Not-Befehlseinrichtung so beschaffen sein, dass es an der gesamten Länge der Gefahrstelle erreichbar ist. Die Not-Befehlseinrichtung muss dann nach Betätigen den Anforderungen des Absatzes 3 entsprechen.

(6) Die zu den Schutzeinrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 gehörende Maschinensteuerung muss für das Abschalten § 13 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 und Satz 2 Buchstabe b und Nr. 3 entsprechen. Die Teile der Maschinensteuerung, die die Funktionen nach Absatz 3 Nr. 1 und 2 sicherstellen, müssen diese Funktionen auch bei Ausfall eines Bauteils in der Maschinensteuerung einschließlich der Bauteile, die die Antriebs- und Bremsenergie unmittelbar schalten, erfüllen. Für das Auseinanderfahren der Walzen gilt Satz 2 nicht, wenn ein Auseinanderfahren der Walzen nach Absatz 3 Nr. 2 von Hand mit Werkzeug möglich ist.

§ 27 Mischer

(1) Mischer müssen durch Verkleidungen gesichert sein. Öffnungen müssen so angeordnet und gesichert sein, dass Verletzungen durch die sich bewegenden Mischelemente verhindert sind. Bewegliche Teile der Verkleidung müssen mit dem Antrieb der Mischelemente gekoppelt oder bei gefährlichem Nachlauf verriegelt sein.

(2) Lassen sich Teile der Verkleidung nur mittels Werkzeug öffnen oder entfernen, gilt Absatz 1 Satz 3 nicht.

(3) Abweichend von Absatz 1 darf bei Mischern mit schwenkbarem Trog der Deckel bei laufender Maschine und gekipptem Trog so weit geöffnet werden können, wie es zum Entleeren des Mischgutes erforderlich ist. In diesem Fall muss ein seitliches Hineingreifen durch Verdeckungen verhindert sein.

(4) Gefahrstellen durch die Schwenkbewegung des Troges müssen durch Verdeckungen gesichert sein. Kann der Gefahrbereich vom Steuerstand aus übersehen werden und sind die Gefahrstellen so weit entfernt, dass eine Gefährdung ausgeschlossen ist, darf abweichend von Satz 1 die Trogbewegung durch eine Befehlseinrichtung mit selbsttätiger Rückstellung eingeleitet werden können. Besteht die Gefahr von Verletzungen nur vom Steuerstand aus und nur für den Maschinenführer, ist dort abweichend von Satz 1 eine Zweihandschaltung nach § 11, zusätzlich mit Selbstüberwachung und synchroner Betätigung der Stellteile, zulässig.

(5) Mischer mit sich bewegenden Gehäusen müssen, sofern eine Gefährdung gegeben ist, durch Umzäunungen oder Umwehrungen gesichert sein. Der Gefahrbereich muss vom Steuerstand aus eingesehen werden können.

(6) An Mischern mit kraftbetätigten Deckeln müssen die Gefahrstellen im Bereich des sich schließenden Deckels durch abweisende Schutzeinrichtungen oder Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion gesichert sein. Kann der Gefahrbereich vom Steuerstand aus übersehen werden und sind die Gefahrstellen so weit entfernt, dass eine Gefährdung ausgeschlossen ist, darf abweichend von Satz 1 die Deckelbewegung durch eine Befehlseinrichtung mit selbsttätiger Rückstellung eingeleitet werden können. Besteht die Gefahr von Verletzungen nur vom Steuerstand aus und nur für den Maschinenführer, ist dort abweichend von Satz 1 eine Zweihandschaltung nach § 11, zusätzlich mit Selbstüberwachung und synchroner Betätigung der Stellteile, zulässig.

(7) Die zu den Absätzen 1, 4, 5 und 6 gehörende Maschinensteuerung muss § 13 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 und Satz 2 Buchstabe b entsprechen.

§ 28 Raupenabzüge

(1) An Raupenabzügen muss der Einzugsbereich sowie der Bereich der Raupen durch

  1. Verkleidungen,
  2. Verdeckungen, die ein Erreichen der Gefahrstellen durch Herum-, Über- und Untergreifen verhindern,
  3. Umzäunungen oder
  4. Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion gesichert sein.

(2) Ist eine Sicherung nach Absatz 1 funktionsbedingt nicht möglich, muss das Stellteil der Not- Befehlseinrichtung so beschaffen sein, dass es über die gesamte Länge des Raupenabzuges erreichbar ist. Die Not-Befehlseinrichtung muss dann nach Betätigen zusätzlich zum Unterbrechen der gefahrbringenden Bewegung der Raupen bei motorisch anstellbaren Raupen diese selbsttätig auf einen Abstand von mindestens 50 mm gegenüber dem jeweiligen Arbeitsabstand auseinander fahren.

§ 29 Reaktionsgießmaschinen mit Formenträgern

(1) Gefahrstellen an Reaktionsgießmaschinen mit Formenträgern müssen durch

  1. Verkleidungen,
  2. Verdeckungen, die ein Erreichen der Gefahrstellen durch Herum-, Über- und Untergreifen verhindern,
  3. Umzäunungen,
  4. BWS- S oder
  5. Zweihandschaltungen nach § 11, zusätzlich mit Selbstüberwachung und synchroner Betätigung der Stellteile,

gesichert sein.

(2) Kann der Wirkbereich der Maschine betreten werden, müssen zusätzlich zu den Umzäunungen nach Absatz 1 Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion zur Aufenthaltsüberwachung im Wirkbereich vorhanden sein. Der Wirkbereich muss vom Bedienungsstand direkt oder mit Sichthilfen eingesehen werden können. Gefahrbringende Bewegungen dürfen nur durch ein Befehlsgerät am Bedienungsstand eingeleitet werden können. Dieses Befehlsgerät muss gegen unbefugtes Betätigen gesichert werden können.

(3) Ist eine Aufenthaltsüberwachung nach Absatz 2 aus baulichen Gründen nicht möglich, muss der Wirkbereich mit beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen oder mit Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion als Eintrittsüberwachung gesichert sein. Die bewegliche trennende Schutzeinrichtung muss eine Sicherung gegen unbeabsichtigtes Schließen haben. Die Eintrittsüberwachungen müssen zusätzlich zu Satz 1 mit Quittierschaltern ausgerüstet sein.

(4) Können Einrichtarbeiten nicht bei Stillstand der Reaktionsgießmaschinen und der Formenträger durchgeführt werden und müssen die Schutzeinrichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 außer Funktion gesetzt werden, müssen für Einrichtarbeiten abschließbare Befehlseinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung vorhanden sein. Hiermit darf nur eine Geschwindigkeit von gleich oder kleiner als 25 mm/s möglich sein. Das Stellteil der Befehlseinrichtung mit selbsttätiger Rückstellung darf ortsbeweglich in den Wirkbereich mitgeführt werden. Neben dem mitgeführten Stellteil muss zusätzlich eine Not-Befehlseinrichtung vorhanden sein.

(5) Die zu den Absätzen 1 und 2 gehörende Maschinensteuerung muss für den Bereich des Werkzeuges und des Werkzeugträgers § 13 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 und Satz 2 Buchstabe b entsprechen. Die Steuerung für den Einrichtbetrieb nach Absatz 4 muss § 13 Abs. 2 Nr. 1 entsprechen.

§ 30 Reck- und Streckwerke

(1) An Reck- und Streckwerken für Folienverstreckung gelten für die Auf- und Abwickelstationen die Bestimmungen des § 39 für Wickelmaschinen entsprechend.

(2) Bei biaxialer Verstreckung von Folien muss der Gefahrbereich der Kluppenketten durch Verdeckungen, die ein Erreichen der Gefahrstellen durch Herum-, Über und Untergreifen verhindern, gesichert sein.

(3) Die Walzen von Galetten müssen einen lichten Mindestabstand von 120 mm haben.

(4) Galetten für die Verstreckung von Fasern, Bändchen oder Monofilen müssen an den Stirnseiten zur Sicherung der Auflaufstellen durch fest angebrachte oder bewegliche Verdeckungen, die ein Erreichen der Gefahrstellen durch Herum-, Über und Untergreifen verhindern, gesichert sein.

(5) Abweichend von § 5 Abs. 3 darf, wenn

  1. die Galette Teil einer verketteten Anlage ist und
  2. aus funktionstechnischen Gründen zum Herausschneiden von Wickeln ein Öffnen der beweglichen Verdeckung nach Absatz 4 erforderlich ist,

die gesamte Anlage selbsttätig in eine reduzierte Geschwindigkeit von höchstens 30 m/min Umfangsgeschwindigkeit der Walzen schalten.

(6) Ist die Galette nach Absatz 5 so eingerichtet, dass beim Öffnen der beweglichen Verdeckung auf eine reduzierte Geschwindigkeit geschaltet wird, muss das Stellteil der Not- Befehlseinrichtung so beschaffen sein, dass es an der gesamten Stirnseite und an der Einlaufseite der Galette erreichbar ist. Nach Betätigen des Stellteils müssen die Walzen aus der reduzierten Geschwindigkeit nach weniger als 1/3 Umdrehung im Leerlauf zum Stillstand gekommen sein.

(7) Sind an Galetten für die Verstreckung von Bändchen und Monofilen Einrichtungen nach den Absätzen 4 und 5 aus verfahrenstechnischen Gründen nicht möglich,

  1. müssen Ersatzeinrichtungen vorhanden sein und
  2. muss das Stellteil der Not-Befehlseinrichtung so beschaffen sein, dass es an der gesamten Stirnseite der Galette erreichbar ist.

(8) Die zu den Absätzen 5, 6 und 7 gehörende Maschinensteuerung muss § 13 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 und Satz 2 Buchstabe b entsprechen.

§ 31 Reifen-Vulkanisierpressen

(1) Der Gefahrbereich der sich schließenden Form muss durch Verdeckungen oder Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion gesichert sein.

(2) An Reifen-Vulkanisierpressen muss sichergestellt sein, dass der Bombierbalg nur bei geschlossener Form mit Druck beaufschlagt werden kann. Dies gilt nicht beim Einformen mit reduziertem Druck.

(3) Gefahrstellen, die durch Hilfseinrichtungen an Reifen-Vulkanisierpressen entstehen können, müssen durch Verdeckungen, Umwehrungen oder Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion gesichert sein.

(4) Die Maschinensteuerung muss § 13 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 und Satz 2 Buchstabe b entsprechen.

§ 32 Reifen- Rauhmaschinen

(1) An Reifen- Rauhmaschinen muss das Rauhwerkzeug bis auf den zum Rauhen erforderlichen Teil durch Verdeckungen gesichert sein.

(2) Von Hand geführte Rauhwerkzeuge müssen an den erforderlichen Bediengriffen mit Zweihandschaltungen nach § 11, zusätzlich mit Selbstüberwachung und synchroner Betätigung der Stellteile, ausgerüstet sein.

(3) Wird das Rauhwerkzeug in der Vertikalachse um mehr als 180 Grad gedreht, um die Rauhrichtung umzukehren, müssen bewegliche Verdeckungen mit dem Antrieb des Rauhwerkzeuges so gekoppelt oder verriegelt sein, dass der Betrieb des Rauhwerkzeuges nur möglich ist, wenn die dem Maschinenführer zugewandte bewegliche Verdeckung geschlossen ist.

(4) Die Nachlaufzeit des Rauhwerkzeuges darf eine Sekunde nicht überschreiten.

(5) Die beim Rauhen anfallenden Partikel und der Staub müssen an der Entstehungsstelle abgesaugt werden können. Ist ein Schutz gegen grobe Partikel durch die Absaugung nicht vollständig möglich, müssen fangende Schutzeinrichtungen gegen Partikelflug vorhanden sein.

§ 33 Rollenstanzen

(1) An Rollenstanzen muss der Einzugsbereich zwischen oberer Rolle und Werkzeug durch Verdeckungen oder Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion gesichert sein.

(2) Die Schutzeinrichtung mit Annäherungsreaktion muss mit dem Antrieb der Rollenstanze abweichend von § 5 Abs. 3 so gekoppelt sein, dass bei Betätigung der Schutzeinrichtung die Rollen reversieren und den Bandstahlschnitt mit dem Bandmesser ausfahren.

(3) Die zu Absatz 2 gehörende Maschinensteuerung für das Reversieren der Bewegung muss § 13 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 und Satz 2 Buchstabe b entsprechen.

§ 34 Rundläufer- Tablettiermaschinen

(1) An Rundläufer- Tablettiermaschinen müssen im Betriebszustand die Ober- und Unterstempel sowie die im Bereich der Preßräume vorhandenen Quetsch-, Scher- und Einzugstellen durch Verkleidungen gesichert sein.

(2) Ist mit Stempelbruch zu rechnen, müssen fangende Schutzeinrichtungen gegen mögliches Wegfliegen von Teilstücken vorhanden sein.

(3) Handräder an angetriebenen Wellen zum Einrichten der Maschine müssen verkleidet oder als Sicherheitshandräder ausgebildet sein.

(4) Die zu Absatz 1 gehörende Maschinensteuerung muss § 13 Abs. 2 Nr. 1 entsprechen.

§ 35 Rührwerke

(1) An Rührwerken muss das Rührwerkzeug im Betriebszustand durch konstruktive Maßnahmen oder Verdeckungen gegen Zugriff gesichert sein.

(2) An Rührwerken muss der frei umlaufende, im Arbeits- und Verkehrsbereich liegende Teil der Rührwelle einschließlich Kupplung gegen Berühren gesichert sein.

(3) Der Rührwerksbehälter muss gegen Mitdrehen durch Füllgut gesichert sein.

(4) An Rührwerken mit kraftbetätigtem beweglichem Oberteil des Rührbehälters muss die Quetschstelle zwischen herabfahrendem Oberteil und Rührbehälter durch eine

  1. Zweihandschaltung nach § 11, zusätzlich mit Selbstüberwachung und synchroner Betätigung der Stellteile,
  2. Befehlseinrichtung mit selbsttätiger Rückstellung außerhalb des Gefahrbereiches oder
  3. Abschalteinrichtung am Deckelrand gesichert sein.

(5) Rührwerke, deren Rührwerkzeuge aus dem Füllgut herausbewegt oder deren Behälter entfernt werden können, dürfen nur eingeschaltet werden können, wenn die Rührwerkzeuge sich im Behälter befinden.

(6) Ortsbewegliche Rührwerke müssen so eingerichtet sein, dass sie nicht unbefugt eingeschaltet werden können.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht, wenn die aufgenommene Antriebsleistung keine Gefährdung hervorrufen kann.

(8) Die zu den Absätzen 3, 4 und 5 gehörende Maschinensteuerung muss § 13 Abs. 2 Nr. 1 entsprechen.

§ 36 Schweißmaschinen und Schweißeinrichtungen für Kunststoffe

(1) Gefahrstellen an Schweißmaschinen und Schweißeinrichtungen sowie Halte- und Spanneinrichtungen müssen durch

  1. Verkleidungen,
  2. Verdeckungen, die ein Erreichen der Gefahrstellen durch Herum-, Über- und Untergreifen verhindern,
  3. Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion oder
  4. Zweihandschaltungen nach § 11, zusätzlich mit Selbstüberwachung und synchroner Betätigung der Stellteile,

gesichert sein.

(2) Schutzeinrichtungen nach Absatz 1 sind nicht erforderlich, wenn die Schließbewegung der Schweiß- oder Spannelemente nach § 5 Abs. 4 erfolgt. Kann ein ungefährlicher Abstand beim Ende des ersten Abschnittes der Schließbewegung nicht eingehalten werden, darf der zweite Abschnitt erst nach einer zeitlichen Verzögerung in den Grenzen von mindestens 2 Sekunden und höchstens 15 Sekunden eingeleitet werden können.

(3) Die zu den Absätzen 1 und 2 gehörende Maschinensteuerung muss § 13 Abs. 2 Nr. 1 entsprechen.

§ 37 Walzwerke der Gummi- und Kunststoffindustrie

(1) Nach Betätigen der beweglichen Verdeckungen oder der Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion nach § 8 müssen die Walzen

  1. nach weniger als 1/3 Umdrehung im Leerlauf zum Stillstand gekommen sein und
  2. nach Stillstand selbsttätig auf eine Mindestspaltweite von 50 mm auseinanderfahren oder durch eine Befehlseinrichtung oder von Hand mit Werkzeug auf eine Mindestspaltweite vom 50 mm auseinandergefahren werden können oder selbsttätig reversieren, wenn zur Vermeidung von Brandverletzungen ein schnelles Befreien erforderlich ist. In diesem Fall muss der Rücklauf mindestens 1/3 und darf höchstens 2/3 des Walzenumfanges im Leerlauf betragen.

(2) Auseinandergefahrene Walzen nach Absatz 1 müssen in der Offenstellung gegen unbeabsichtigtes Zufahren gesichert werden können. Ein Entsichern darf nur von Hand möglich sein.

(3) Sind aus funktionsbedingten Gründen Schutzeinrichtungen nach § 8 nicht möglich, muss das Stellteil der Not-Befehlseinrichtung so beschaffen sein, dass es an der gesamten Länge der Gefahrstelle erreichbar ist. Die Not-Befehlseinrichtung muss dann nach Betätigen den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechen.

(4) Walzwerke müssen so aufgestellt sein, dass die Walzeneinzugstelle nicht erreichbar ist. Dies gilt nicht, wenn die Walzeneinzugstelle durch Verdeckungen nach § 8 Abs. 1 gesichert ist.

(5) Die zur beweglichen Verdeckung und Schutzeinrichtung mit Annäherungsreaktion nach § 8 gehörende Maschinensteuerung muss für das Abschalten § 13 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 und Satz 2 Buchstabe b und Nr. 3 entsprechen. Die Teile der Maschinensteuerung, die die Funktionen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sicherstellen, müssen diese Funktionen auch bei Ausfall eines Bauteils in der Maschinensteuerung einschließlich der Bauteile, die die Antriebs- und Bremsenergie unmittelbar schalten, erfüllen. Für das Auseinanderfahren der Walzen gilt Satz 2 nicht, wenn ein Auseinanderfahren der Walzen nach Absatz 1 Nr. 2 von Hand mit Werkzeug möglich ist.

§ 38 Warm-Formmaschinen

(1) Gefahrstellen an Warm-Formmaschinen müssen durch

  1. Verkleidungen,
  2. Verdeckungen, die ein Erreichen der Gefahrstellen durch Herum-, Über- und Untergreifen verhindern,
  3. Umzäunungen,
  4. BWS- S oder
  5. Zweihandschaltungen nach § 11, zusätzlich mit Selbstüberwachung und ) synchroner Betätigung der Stellteile,

gesichert sein.

(2) Kann der Wirkbereich der Maschine betreten werden, müssen zusätzlich zu den Umzäunungen nach Absatz 1 Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion zur Aufenthaltsüberwachung im Wirkbereich vorhanden sein. Der Wirkbereich muss vom Bedienungsstand direkt oder mit Sichthilfen eingesehen werden können. Gefahrbringende Bewegungen dürfen nur durch ein Befehlsgerät am Bedienungsstand eingeleitet werden können. Dieses Befehlsgerät muss gegen unbefugtes Betätigen gesichert werden können.

(3) Ist eine Aufenthaltsüberwachung nach Absatz 2 aus baulichen Gründen nicht möglich, muss der Wirkbereich mit beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen oder mit Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion als Eintrittsüberwachung gesichert sein. Die bewegliche trennende Schutzeinrichtung muss eine Sicherung gegen unbeabsichtigtes Schließen haben. Die Eintrittsüberwachungen müssen zusätzlich zu Satz 1 mit Quittierschaltern ausgerüstet sein.

(4) Können Einrichtarbeiten nicht bei Stillstand der Warm-Formmaschinen durchgeführt werden und müssen die Schutzeinrichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 außer Funktion gesetzt werden, müssen für Einrichtarbeiten abschließbare Befehlseinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung vorhanden sein. Hiermit darf nur eine Geschwindigkeit von gleich oder kleiner als 25 mm/s möglich sein. Das Stellteil der Befehlseinrichtung mit selbsttätiger Rückstellung darf ortsbeweglich in den Wirkbereich mitgeführt werden. Neben dem mitgeführten Stellteil muss zusätzlich eine Not-Befehlseinrichtung vorhanden sein.

(5) Die zu den Absätzen 1 und 2 gehörende Maschinensteuerung muss für den Bereich des Werkzeuges § 13 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 und Satz 2 Buchstabe b entsprechen. Bei zyklischem Eingreifen muss die Steuerung § 13 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 und Satz 2 Buchstabe b und Nr. 3 entsprechen. Die Steuerung für den Einrichtbetrieb nach Absatz 4 muss § 13 Abs. 2 Nr. 1 entsprechen.

§ 39 Wickelmaschinen

(1) An Wickelmaschinen müssen die Gefahrstellen durch Verdeckungen, Umzäunungen oder Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion gesichert sein.

(2) Ist ein selbsttätiges Anwickeln nicht möglich, darf ein Anwickeln von Hand nur bei nicht angetriebener Wickelwelle möglich sein.

(3) An Wickelmaschinen müssen Einrichtungen vorhanden sein, mit denen ein Herabfallen der Wickelwelle verhindert wird.

§ 40 Zerkleinerungsmaschinen

(1) Zerkleinerungsmaschinen müssen durch Verkleidungen gesichert sein. Öffnungen müssen so angeordnet und gesichert sein, dass Verletzungen durch die sich bewegenden Zerkleinerungselemente verhindert sind. Bewegliche Teile der Verkleidung müssen mit dem Antrieb der Zerkleinerungselemente verriegelt sein. Hierbei ist der gefahrbringende Nachlauf der Zerkleinerungselemente zu berücksichtigen.

(2) Lassen sich Teile der Verkleidung nur mittels Werkzeug öffnen oder entfernen, gilt Absatz 1 Satz 3 nicht. Ausgenommen hiervon sind abschwenkbare Einfülltrichter, wenn durch das Abschwenken die Zerkleinerungselemente zugänglich werden.

(3) Zerkleinerungsmaschinen mit offener Einfüllöffnung zum Zerkleinern fester Stoffe müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die ein Rückschlagen des Zerkleinerungsgutes aus der Einfüllöffnung verhindern.

(4) Zerkleinerungsmaschinen für Stoffe, bei denen Schlingenbildungen auftreten können, müssen mit automatischen Zuführeinrichtungen oder mit Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion, die die Zerkleinerungswerkzeuge beim Heranziehen von Körperteilen durch Schlingen sofort zum Stillstand bringen, ausgerüstet sein.

(5) Die zu den Absätzen 1 und 4 gehörende Maschinensteuerung muss § 13 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 und Satz 2 Buchstabe b entsprechen.

IV. Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 41 Allgemeines

Soweit nicht anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen dieses Abschnittes IV an Unternehmer und Versicherte.

§ 42 Beschäftigungsbeschränkungen

(1) Der Unternehmer darf Jugendliche an Arbeitsmaschinen nach § 1 Abs. 1 nicht beschäftigen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Beschäftigung von Jugendlichen über 16 Jahren, soweit

  1. dies zum Erreichen ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und
  2. ihr Schutz durch einen Aufsichtführenden gewährleistet ist.

§ 43 Betriebsanweisungen

(1) Der Unternehmer hat für Arbeitsmaschinen nach § 1 Abs. 1 unter Berücksichtigung der vom Hersteller mitgelieferten Betriebsanleitung eine Betriebsanweisung aufzustellen. Die Betriebsanweisung muss Angaben über Inbetriebnahme, Bedienung, Rüsten, Wartung, Stillsetzen und Verhalten bei Störungen enthalten.

(2) Der Unternehmer hat die Betriebsanweisung den Aufsichtführenden vor Aufnahme des Betriebes auszuhändigen und die Versicherten mit dem Inhalt vertraut zu machen.

(3) Die Versicherten haben die Betriebsanweisung zu befolgen.

§ 44 Einrichtungen, Sichthilfen, abschließbare Befehlseinrichtungen und Ersatzmaßnahmen

(1) Der Unternehmer hat die Versicherten mit

(2) Einrichtungen nach Absatz 1 müssen an gut zugänglicher Stelle bereitgehalten werden.

(3) Einrichtungen nach Absatz 1 müssen vor Arbeitsbeginn auf sichtbare Mängel geprüft werden.

(4) Die Funktionsfähigkeit von Sichthilfen für die Überwachung von Gefahrbereichen muss mindestens einmal pro Schicht geprüft werden.

(5) Die Versicherten haben festgestellte Mängel nach Absatz 3 und 4 dem Aufsichtführenden unverzüglich mitzuteilen.

(6) Der Unternehmer hat bei Vorliegen eines Mangels dafür zu sorgen, dass die Arbeitsmaschinen stillgesetzt oder vorhandene Gefahrbereiche abgesperrt werden. Erst nach Beseitigung des festgestellten Mangels dürfen die Arbeiten wieder aufgenommen werden.

(7) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei mehrfach verschließbaren Hauptbefehlseinrichtungen die für die Mehrfachsicherung verwendeten Schlösser unterschiedliche Schlüssel besitzen.

(8) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Schlüssel für verschließbare Befehlseinrichtungen und für Schalter, mit denen sicherheitstechnische Schaltungen außer Betrieb gesetzt werden können, von einem von ihm benannten Aufsicht-führenden unter Verschluß gehalten werden. Der Unternehmer hat die Ausgabe der Schlüssel durch Betriebsanweisung zu regeln.

(9) Kann eine Gefährdung von Versicherten nicht durch vorgesehene

§ 45 Rüsten, Beheben von Störungen und Instandhalten

(1) Verschließbare Hauptbefehlseinrichtungen müssen zu Beginn des Rüstens, Behebens von Störungen und Instandhaltens in der "Aus"- Stellung mit einem Schloß gesichert werden. Der Schlüssel ist für die Dauer dieser Arbeiten von demjenigen bei sich zu tragen, der die Arbeiten durchführt.

(2) Sind für die Durchführung der Arbeiten nach Absatz 1 mehr als drei Personen erforderlich, hat der Unternehmer einen Aufsichtführenden für die Sicherung der Hauptbefehlseinrichtung zu benennen. Arbeiten mehrere Arbeitsgruppen zusammen, hat der Unternehmer für jede Arbeitsgruppe einen Aufsichtführenden zu benennen.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass an kraftbetriebenen Arbeitsmaschinen ohne verschließbare Hauptbefehlseinrichtungen sichergestellt ist, dass eine Gefährdung durch unbeabsichtigtes Anlaufen der Arbeitsmaschinen vermieden ist.

(4) Der Unternehmer hat für das Rüsten, Beheben von Störungen und Instandhalten an Maschinen mit kraftbewegten Einbauten oder Maschinengehäusen, von denen Gefährdungen ausgehen können, die erforderlichen Schutzmaßnahmen, die ein sicheres Arbeiten gewährleisten, zu treffen. Er hat die dort beschäftigten Versicherten mit den Schutzmaßnahmen vertraut zu machen.

(5) Der Unternehmer hat für das Rüsten, Beheben von Störungen und instandhalten die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn aufgrund des zu verarbeitenden Produktes Gesundheitsgefahren nicht auszuschließen sind. Er hat die dort beschäftigten Versicherten mit den Schutzmaßnahmen vertraut zu machen.

(6) Versicherte, die an der Maschine beschäftigt sind, haben dem Aufsichtführenden Unregelmäßigkeiten im Betrieb der Maschine oder Störungen unverzüglich mitzuteilen.

(7) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Unregelmäßigkeiten oder Störungen im Betrieb der Maschine geprüft wird, ob ein die Sicherheit der dort beschäftigten Versicherten beeinträchtigender Mangel vorliegt. Liegt ein Mangel vor, hat er dafür zu sorgen, dass der Betrieb der Maschine bis zur Beseitigung des festgestellten Mangels eingestellt wird.

(8) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass an Maschinen, die aus betriebsbedingten Gründen nicht unverzüglich stillgesetzt werden können, bei weiterem Betrieb andere technische oder organisatorische Maßnahmen getroffen werden.

B. Besondere Bestimmungen für Walzwerke, Rührwerke, Innenmischer, Zerkleinerungsmaschinen, Farbwalzwerke und Reifen-Vulkanisierpressen

§ 46 Walzwerke, Rührwerke, Innenmischer, Zerkleinerungsmaschinen, Farbwalzwerke und Reifen-Vulkanisierpressen

(1) Walzen, deren Reinigung während des Betreibens erfolgen muss, dürfen nur von der Auslaufseite gereinigt werden.

(2) Ist ein Reinigen nach Absatz 1 nicht möglich, hat der Unternehmer geeignete technische Maßnahmen zu treffen.

(3) Rührwerke, die nicht durch konstruktive Maßnahmen oder Verdeckungen gegen das Berühren beweglicher Teile gesichert sind, dürfen nur dann betrieben werden, wenn durch die aufgenommene Antriebsleistung keine Gefährdung hervorgerufen werden kann und enganliegende Kleidung und bei langen Haaren Haarnetze oder Kappen getragen werden.

(4) Werden an Innenmischern Reinigungs-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten durchgeführt, bei denen eine Verletzungsgefahr durch den Stempel oder den Klapp- oder Schiebesattel möglich ist, müssen diese Maschinenteile gegen Bewegungen gesichert werden.

(5) Wird an Zerkleinerungsmaschinen Material, bei dem Schlingenbildung auftreten kann, verarbeitet und kann die Maschine aus betrieblichen Gründen nicht mit Einrichtungen gesichert werden, die die Zerkleinerungswerkzeuge beim Heranziehen von Körperteilen durch Schlingen sofort zum Stillstand bringen, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass das Material auf eine maximale Länge von 200 mm vorzerkleinert wird.

(6) Werden an Zerkleinerungsmaschinen Reinigungs-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten durchgeführt und besteht bei manueller Bewegung des Rotors die Gefahr von Schnittverletzungen, hat der Unternehmer geeignete Einrichtungen zum Festsetzen des Rotors zur Verfügung zu stellen.

(7) Versicherte, die mit Arbeiten nach Absatz 6 beschäftigt werden, müssen den Rotor nach jeder Bewegung mit den zur Verfügung gestellten Einrichtungen festsetzen.

(8) Versicherte müssen beim Reinigen von Farbwalzwerken während des Ganges an der Einlaufseite eine Verdeckung auf den Walzenspalt auflegen.

(9) Versicherte dürfen an Reifen-Vulkanisierpressen das Vorbombieren nur bei eingelegtem Reifenrohling vornehmen.

(10) Versicherte dürfen an Streckwerken für Bändchen und Monofile das Nachlegen gerissener Bändchen oder Monofile nur mit den zur Verfügung gestellten Einrichtungen durchführen.

V. Prüfungen

§ 47 Prüfungen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass

  1. an Walzwerken und Kalandern der Gummi- und Kunststoffindustrie die Einrichtungen nach § 26 Abs. 3 und 5 sowie § 37 Abs. 1 und 3 nach Bedarf, mindestens jedoch einmal wöchentlich, durch den Maschinenführer auf Funktion und Nachlauf der Walzen geprüft werden,
  2. der Maschinenführer ihn sofort davon in Kenntnis setzt, wenn der Nachlauf mehr als 1/3 Umdrehungen im Leerlauf beträgt,
  3. die Bremseinrichtung vor erneuter Inbetriebnahme durch einen Sachkundigen nachgestellt und geprüft wird.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Einrichtungen nach § 20 Abs. 5, § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 4 und § 25 Abs. 3 und 5 nach Bedarf, mindestens jedoch einmal halbjährlich, durch die Maschinenführer geprüft werden.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass er

  1. bei einer Prüfung nach Absatz 2 von dem Maschinenführer oder
  2. bei einer Prüfung durch einen Sachkundigen vor der ersten Inbetriebnahme und nach Änderungen oder Instandsetzungen von diesem

sofort davon in Kenntnis gesetzt wird, wenn Mängel festgestellt werden, die nicht sofort beseitigt werden können und durch die eine Gefährdung der Versicherten gegeben ist. Der Unternehmer hat die Maschine sofort stillzusetzen.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Ergebnis der durchgeführten Prüfungen

  1. nach Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 mit Angabe des Prüfumfanges und des Prüfdatums durch den Sachkundigen,
  2. nach Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 mit Angabe des Prüfdatums durch den jeweiligen Maschinenführer

in Prüfbüchern oder Karteien schriftlich festgehalten wird.

(5) Der Unternehmer hat die Prüfergebnisse nach Absatz 4 mindestens 2 Jahre aufzubewahren.

VI. Ordnungswidrigkeiten

§ 48 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 710 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO)

handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen

zuwiderhandelt.

VII. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

§ 49 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

(1) Für Arbeitsmaschinen nach § 1 Abs. 1 gelten folgende Bestimmungen nicht:

§ 5 Abs. 4,
§ 13 Abs. 2 bis 4,
§§ 14 bis 16,
§ 19 Abs. 2, 3, 5, 7 und 8,
§ 20 Abs. 4 und 6,
§ 22 Abs. 4,
§ 23 Abs. 5 und 6,
§ 24 Abs. 4 und 6,
§ 25 Abs. 6,
§ 26 Abs. 3 und 6,
§ 27 Abs. 7,
§ 29 Abs. 4 und 5,
§ 30 Abs. 3, 5, 6 und 8,
§ 31 Abs. 4,
§ 33 Abs. 3,
§ 34 Abs. 4,
§ 35 Abs. 8,
§ 36 Abs. 2 und 3,
§ 37 Abs. 1 Nr. 2 und Absatz 5,
§ 38 Abs. 4 und 5,
§ 39 und
§ 40 Abs. 5.

(2) Die Berufsgenossenschaft kann verlangen, dass Maschinen und Einrichtungen entsprechend dieser Unfallverhütungsvorschrift geändert werden, wenn

  1. sie wesentlich erweitert oder umgebaut wurden,
  2. die bestimmungsgemäße Verwendung der Maschinen und Einrichtungen geändert wurde und
  3. das Unfallgeschehen dies erfordert.

VIII. Inkrafttreten

§ 50 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1991 in Kraft. Gleichzeitig tritt die UVV "Arbeitsmaschinen der chemischen Industrie" (VBG 7 ab) vom 1. April 1934 außer Kraft.

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