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Zu § 26 Abs. 6 Satz 2:
Diese Forderung ist z.B. bei Verwendung elektronischer Antriebssysteme durch eine mechanisch wirkende Bremseinrichtung erfüllt. Hydraulische Bremsen zählen in diesem Sinne zu den mechanisch wirkenden Bremseinrichtungen.
Zu § 27 Abs. 1:
Öffnungen sind z.B.
Als Teil der Verkleidung gelten auch Einfüll- und Auslauftrichter sowie Gitterroste oder Gitterstäbe.
Die Sicherung durch die Anordnung der Öffnung und der Verkleidung ist auch gegeben durch
Anforderungen an die Kopplung oder Verriegelung siehe § 7 Abs. 6 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).
Die Nachlaufüberbrückung kann z.B. erfolgen durch
Zu § 27 Abs. 4:
Der Gefahrbereich gilt auch als einsehbar, wenn Einsichthilfen, z.B. Spiegel, Fernsehkamera, verwendet werden.
Zweihandschaltungen mit Selbstüberwachung und synchroner Betätigung der Stellteile siehe Anforderungsstufe IV DIN EN 574 "Sicherheit von Maschinen; Zweihandschaltungen; Funktionelle Aspekte; Gestaltungsleitsätze".
Zu § 27 Abs. 5:
Mischer mit sich bewegenden Gehäusen sind z.B. Taumelmischer.
Zu § 27 Abs. 6:
Abweisende Schutzeinrichtungen siehe § 4 Abs. 2 Nr. 3, Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion § 4 Abs. 2 Nr. 4 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).
Der Gefahrbereich gilt auch als einsehbar, wenn Einsichthilfen, z.B. Spiegel, Fernsehkamera, verwendet werden.
Zweihandschaltungen siehe Durchführungsanweisungen zu § 27 Abs. 4.
Zu § 27 Abs. 7:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn die Vorsteuerung der Maschinensteuerung § 1 3 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 und Satz 2 Buchstabe b) entspricht. Ist keine pneumatische oder hydraulische Vorsteuerung vorhanden, ist diese Forderung z.B. auch erfüllt, wenn dafür die pneumatische oder hydraulische Hauptsteuerung § 1 3 Abs. 2 Nr. 3 entspricht, wobei bei nicht zyklisch betätigten hydraulischen und pneumatischen Bauteilen eine Stellungsüberwachung nicht erforderlich ist.
Zu § 28 Abs. 2:
Stellteile von Not-Befehlseinrichtungen sind z.B.
Zu § 29 Abs. 1 Nr. 4:
Hinsichtlich BWS- S siehe § 12.
Zu § 29 Abs. 1 Nr. 5:
Zweihandschaltungen mit Selbstüberwachung und synchroner Betätigung der Stellteile siehe Anforderungsstufe IV DIN EN 574 "Sicherheit von Maschinen; Zweihandschaltungen; Funktionelle Aspekte; Gestaltungsleitsätze".
Zu § 29 Abs. 2:
Der Wirkbereich wird bestimmt durch Formen und Formenträger, siehe auch § 2 Abs. 6 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).
Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion sind z.B.
Sichthilfen sind z.B. Spiegel, Fernsehkamera.
Zu § 29 Abs. 3:
Eine Sicherung gegen unbeabsichtigtes Schließen der beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen ist z.B. eine mechanische Klinke, die bei jeder Öffnungsbewegung der beweglichen Verdeckung betätigt werden muss und das Zurückgehen in die geschlossene Stellung verhindert.
Zu § 29 Abs. 5:
Die Forderung des Satzes 1 ist z.B. erfüllt, wenn die Vorsteuerung der Maschinensteuerung § 13 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 und Satz 2 Buchstabe b) entspricht. Ist keine pneumatische oder hydraulische Vorsteuerung vorhanden, ist diese Forderung z.B.
auch erfüllt, wenn dafür die pneumatische oder hydraulische Hauptsteuerung § 1 3 Abs. 2 Nr. 3 entspricht, wobei bei nicht zyklisch betätigten hydraulischen und pneumatischen Bauteilen eine Stellungsüberwachung nicht erforderlich ist.
Zu § 30 Abs. 6:
Das Stellteil ist z.B. ein Seil, das bei Berühren einen vorgespannten Seilzugschalter betätigt. Die Vorspannung des Seilzugschalters soll bewirken, dass die Schaltung auch erfolgt, wenn das Seil reißt, Schlaffseilbildung eintritt oder Verbindungselemente sich lösen.
Weitere Anforderungen an Not-Befehlseinrichtungen siehe § 1 3 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).
Zu § 30 Abs. 7:
Verfahrenstechnische Gründe liegen z.B. vor, wenn technologisch keine Geschwindigkeitsänderungen erfolgen dürfen.
Ersatzeinrichtungen sind beispielsweise Spezialwerkzeuge, z.B. eine Saugpistole zum Nachlegen einzelner gerissener Bändchen oder Monofile.
Ausführung des Stellteils siehe Durchführungsanweisungen zu Absatz 6.
Zu § 30 Abs. 8:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn die Vorsteuerung der Maschinensteuerung § 1 3 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 und Satz 2 Buchstabe b) entspricht. Ist keine pneumatische oder hydraulische Vorsteuerung vorhanden, ist diese Forderung z.B. auch erfüllt, wenn dafür die pneumatische oder hydraulische Hauptsteuerung § 1 3 Abs. 2 Nr. 3 entspricht, wobei bei nicht zyklisch betätigten hydraulischen und pneumatischen Bauteilen eine Stellungsüberwachung nicht erforderlich ist.
Druckbeaufschlagte Teile von Reifen-Vulkanisierpressen siehe Druckbehälterverordnung sowie die zugehörigen Technischen Regeln Druckbehälter (TRB).
Zu § 31 Abs. 1:
Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion sind z.B.
Zu § 31 Abs. 2:
Der reduzierte Druck soll weniger als 1 bar betragen.
Zu § 31 Abs. 3:
Hilfseinrichtungen sind z.B.
Zu § 31 Abs. 4:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn die Vorsteuerung der Maschinensteuerung § 1 3 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 und Satz 2 Buchstabe b) entspricht. Ist keine pneumatische oder hydraulische Vorsteuerung vorhanden, ist diese Forderung z.B. auch erfüllt, wenn dafür die pneumatische oder hydraulische Hauptsteuerung § 13 Abs. 2 Nr. 3 entspricht, wobei bei nicht zyklisch betätigten hydraulischen und pneumatischen Bauteilen eine Stellungsüberwachung nicht erforderlich ist.
Die Maschinensteuerung schließt die Steuerung des Bombierdruckes ein.
Zu § 32 Abs. 2:
Zweihandschaltungen mit Selbstüberwachung und synchroner Betätigung der Stellteile siehe Anforderungsstufe IV DIN EN 574 "Sicherheit von Maschinen; Zweihandschaltungen; Funktionelle Aspekte; Gestaltungsleitsätze".
Zu § 32 Abs. 5:
Fangende Schutzeinrichtungen sind z.B. Schutzschilde.
Zu § 33 Abs. 3:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn die Vorsteuerung der Maschinensteuerung § 1 3 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 und Satz 2 Buchstabe b) entspricht. Ist keine pneumatische oder hydraulische Vorsteuerung vorhanden, ist diese Forderung z.B. auch erfüllt, wenn dafür die pneumatische oder hydraulische Hauptsteuerung § 1 3 Abs. 2 Nr. 3 entspricht, wobei bei nicht zyklisch betätigten hydraulischen und pneumatischen Bauteilen eine Stellungsüberwachung nicht erforderlich ist.
Zu § 34 Abs. 2:
Fangende Schutzeinrichtung siehe § 6 Abs. 2 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).
Zu § 34 Abs. 3:
Sicherheitshandräder siehe Durchführungsanweisungen zu § 9.
Zu § 35 Abs. 1:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn
Zu § 35 Abs. 2:
Diese Forderung ist z.B. bei offenen Behältern erfüllt durch
Zu § 35 Abs. 3:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt
durch Arretierung des Behälters, z.B. durch eine Spannzange, wobei die Arretierung des Behälters mit dem Antrieb des Rührers verriegelt sein muss.
Zu § 35 Abs. 4:
Eine Abschalteinrichtung kann z.B. ein am Deckelrand befindlicher beweglicher Ring sein, der beim Auftreffen auf ein Hindernis die Abwärtsbewegung des Deckels abschaltet.
Zweihandschaltungen mit Selbstüberwachung und synchroner Betätigung der Stellteile siehe Anforderungsstufe IV DIN EN 574 "Sicherheit von Maschinen; Zweihandschaltungen; Funktionelle Aspekte; Gestaltungsleitsätze".
Befehlseinrichtung mit selbsttätiger Rückstellung siehe § 4 Abs. 2 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).
Zu § 35 Abs. 6:
Ortsbeweglich bedeutet tragbar oder verfahrbar außerhalb des Behälters.
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn
Zu § 35 Abs. 7:
Gefährdungen sind in der Regel nicht zu erwarten, wenn die aufgenommene Antriebsleistung den Wert von 300 W nicht übersteigt.
Zu § 36 Abs. 1:
Als kraftbetriebene Schweißmaschinen gelten auch fußbetätigte Schweißmaschinen, bei denen der Anpressdruck der Schweißelemente durch das Auslösen von Energiespeichern, z.B. Federn, hervorgerufen wird.
Zweihandschaltunen mit Selbstüberwachung und synchroner Betätigung der Stellteile siehe Anforderungsstufe IV DIN EN 574 "Sicherheit von Maschinen; Zweihandschaltungen; Funktionelle Aspekte; Gestaltungsleitsätze".
Zu § 37 Abs. 3:
Stellteile von Not-Befehlseinrichtungen sind z.B.
Weitere Anforderungen an Not-Befehlseinrichtungen siehe § 1 3 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).
Zu § 37 Abs. 4:
Die Walzeneinzugstelle (Walzenmund) gilt als nicht erreichbar, wenn z.B.
Zu § 37 Abs. 5:
Die Forderung des Satzes 2 ist z.B. bei Verwendung elektronischer Antriebssysteme durch eine mechanisch wirkende Bremseinrichtung erfüllt. Hydraulische Bremsen zählen in diesem Sinne zu den mechanisch wirkenden Bremseinrichtungen.
Zu § 38 Abs. 1 Nr. 4:
Hinsichtlich BWS- S siehe § 12.
Zu § 38 Abs. 1 Nr. 5:
Zweihandschaltungen mit Selbstüberwachung und synchroner Betätigung der Stellteile siehe Anforderungsstufe IV DIN EN 574 "Sicherheit von Maschinen; Zweihandschaltungen; Funktionelle Aspekte; Gestaltungsleitsätze".
Zu § 38 Abs. 2:
Der Wirkbereich wird bestimmt durch das Werkzeug; siehe auch § 2 Abs. 6 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).
Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion sind z.B.
Sichthilfen sind z.B. Spiegel, Fernsehkamera.
Zu § 38 Abs. 3:
Eine Sicherung gegen unbeabsichtigtes Schließen der beweglichen trennenden Schutzeinrichtung ist z.B. eine mechanische Klinke, die bei jeder Öffnungsbewegung der beweglichen Verdeckung betätigt werden muss und das Zurückgehen in die geschlossene Stellung verhindert.
Zu § 38 Abs. 5:
Die Forderung des Satzes 1 ist z.B. erfüllt, wenn die Vorsteuerung der Maschinensteuerung § 1 3 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 und Satz 2 Buchstabe b) entspricht. Ist keine pneumatische oder hydraulische Vorsteuerung vorhanden, ist diese Forderung z.B. auch erfüllt, wenn dafür die pneumatische oder hydraulische Hauptsteuerung § 1 3 Abs. 2 Nr. 3 entspricht, wobei bei nicht zyklisch betätigten hydraulischen und pneumatischen Bauteilen eine Stellungsüberwachung nicht erforderlich ist.
Zu § 39 Abs. 2:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn die angetriebene Wickelwelle ausgekuppelt und von Hand gedreht werden kann.
Zu § 39 Abs. 3:
Einrichtungen sind z.B.
Zu § 40 Abs. 1:
Öffnungen sind z.B. Einfüll-, Auslauf-, Sicht- und Reinigungsöffnungen. Als Teil der Verkleidung gelten auch Einfüll- und Auslauftrichter sowie Gitterroste oder Gitterstäbe.
Die Sicherung durch die Anordnung der Öffnung und der Verkleidung ist auch gegeben durch
Anforderungen an die Verriegelung siehe § 7 Abs. 6 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).
Die Nachlaufüberbrückung kann z.B. erfolgen durch
Zu § 40 Abs. 3:
Solche Einrichtungen sind z.B.
Zu § 40 Abs. 4:
Zu Schlingenbildung neigen z.B. Fasern oder Streifen aus Kunststoff, aber auch Folien, falls sie nicht auf eine maximale Länge von 200 mm vorzerkleinert worden sind.
Die Forderung, dass die Zerkleinerungselemente nach Betätigen der Schutzeinrichtung sofort zum Stillstand kommen müssen, bedingt, dass die Maschine mit einer Bremse oder einem Bremsmotor ausgerüstet ist.
Siehe auch § 4 Abs. 2 Nr. 4 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).
Zu § 40 Abs. 5:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn die Vorsteuerung der Maschinensteuerung § 1 3 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 und Satz 2 Buchstabe b) entspricht. Ist keine pneumatische oder hydraulische Vorsteuerung vorhanden, ist diese Forderung z.B. auch erfüllt, wenn dafür die pneumatische oder hydraulische Hauptsteuerung § 13 Abs. 2 Nr. 3 entspricht, wobei bei nicht zyklisch betätigten hydraulischen und pneumatischen Bauteilen eine Stellungsüberwachung nicht erforderlich ist.
Zu § 42 Abs. 1:
Siehe auch § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz und § 26 Gefahrstoffverordnung.
Zu § 42 Abs. 2:
Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.
Zu § 43 Abs. 1:
Eine Betriebsanweisung ist vom Unternehmer an die Versicherten gerichtet. Sie regelt das Verhalten im Betrieb zur Vermeidung von Unfall- und Gesundheitsgefahren und dient als Grundlage für Unterweisungen. Die Betriebsanweisung enthält auch die hierfür erforderlichen Angaben der Betriebs- oder Gebrauchsanleitung des Herstellers, Einführers oder Lieferers technischer Erzeugnisse. Sie enthält insofern immer Gebote und Verbote entsprechend den modalen Verben "muss", "darf nicht".
Die vom Hersteller, Einführer oder Lieferer mitgelieferten Anleitungen dienen dem Zweck, vor dem Ingangsetzen eine eindeutige technische Klärung über das ordnungsgemäße Betreiben sicherzustellen. Teile von Betriebsanleitungen sind z.B.
Muster-Betriebsanweisung sowie Beispiele für Betriebsanweisungen für Innenmischer und Kalander siehe Anhang 1.
Umgang mit Gefahrstoffen siehe § 20 Gefahrstoffverordnung.
Hinsichtlich der Begriffe Inbetriebnahme, Wartung, Stillsetzen und Störung siehe
DIN 31 051 "Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen".
Zu § 43 Abs. 2:
Unterweisungspflicht durch den Unternehmer siehe § 7 Abs. 2 der BG-Vorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV Al , bisherige VBG 1).
Zu § 43 Abs. 3:
Befolgung von Weisungen des Unternehmers durch die Versicherten siehe § 14 der BG-Vorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV Al, bisherige VBG 1).
Zu § 44 Abs. 1:
Einrichtungen nach § 9, mit denen Arbeitsbewegungen der Maschinen von Hand vorgenommen werden können, erfordern bei der Benutzung besondere Sicherheitsmaßnahmen, z.B. Abschalten der Energiezufuhr vor dem Aufstecken von Einrichtungen auf Wellenenden sowie Abziehen dieser Einrichtungen vor dem Zuschalten der Energie.
Zu § 44 Abs. 8:
Verschließbare Befehlseinrichtungen siehe § 20 Abs. 4, § 24 Abs. 4, § 29 Abs. 4 und § 38 Abs. 4.
Aufsichtführender kann z.B. sein
Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 42 Abs. 2.
Zu § 44 Abs. 9:
Ersatzmaßnahmen sind z.B.
Persönliche Schutzausrüstungen siehe § 4 der BG-Vorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV Al, bisherige VBG 1).
Zu § 45:
Siehe auch § 27 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).
Zu § 45 Abs. 1:
Hauptbefehlseinrichtungen siehe § 12 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).
Zu § 45 Abs. 3:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt durch
Zu § 45 Abs. 4:
Schutzmaßnahmen sind z.B.
Siehe hierzu auch Abschnitt 7.1 der BG-Regeln "Arbeiten in Behältern und engen ) Räumen" (BGR 117, bisherige ZH 1/77).
Zu § 45 Abs. 5:
Schutzmaßnahmen sind z.B.
Persönliche Schutzausrüstungen siehe § 4 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1). Anforderungen an Absaugeinrichtungen siehe BG-Regeln "Arbeitsplätze mit Arbeitsplatzlüftung" (BGR 121, bisherige ZH 1/140).
Gesundheitsgefahren siehe § 45 der BG-Vorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV Al , bisherige VBG 1).
Zu § 45 Abs. 6:
Unregelmäßigkeiten sind z.B.
Zu § 45 Abs. 8:
Betriebsbedingte Gründe sind z.B.
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