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Zu § 1 Abs. 1:
Flexibles, flächenförmiges Material besteht z.B. aus textilen, folienartigen, schaumstoffverbundenen oder beschichteten Werkstoffen.
Siehe auch DIN 60000 "Textilien; Grundbegriffe".
Nähmaschinen sind z.B. Industrienähmaschinen, Handwerkernähmaschinen, Näheinheiten nach DIN 5307 "Nähmaschinen; Einteilung, Begriffe", die in der nähenden Industrie eingesetzt werden und automatische Nähanlagen.
Siehe auch DIN 5310 "Industrie-Nähmaschinen; Sicherheitstechnische Anforderungen.
Zu § 1 Abs. 2:
Lederverarbeitungs- und Schuhmaschinen siehe § 1 UVV "Lederverarbeitungs- und Schuhmaschinen" (VBG 69).
Maschinen der Papierverarbeitung siehe § 1 UVV "Druck und Papierverarbeitung (VBG 7i).
Bandmessermaschinen mit maschinellem Schneidgutvorschub können mit vertikal oder horizontal angeordnetem Schneidwerkzeug ausgerüstet sein und dienen in der Regel zum Schneiden großvolumiger Werkstücke, z.B. Schaumstoffblöcke. Der maschinelle Schneidgutvorschub kann muskelkraft- oder kraftbetrieben durch bewegliche Zuführtische oder kontinuierliche Zuführeinrichtungen, z.B. in Form von Förderbändern oder Rollenbahnen erfolgen.
Sonderbauformen von Nähmaschinen sind z.B.
Zu § 2 Abs. 1:
Legemaschinen sind z.B. Stofflegewagen sowie halb- oder vollautomatische Legemaschinen.
Bestandteile von Legemaschinen sind z.B.
Zu § 2 Abs. 3:
Zuschneidemaschinen mit mechanischen Schneidwerkzeugen für den Druckschnitt sind Stanzen.
Zuschneidemaschinen mit mechanischen Schneidwerkzeugen für den Zugschnitt sind kraftbetriebene Handscheren mit rotierendem Messer, Rundmessermaschinen, Stoßmessermaschinen und Bandmessermaschinen.
Mechanische Schneidwerkzeuge für den Druckschnitt sind z.B. Stanzmesser. Mechanische Schneidwerkzeuge für den Zugschnitt sind z.B. Kreis-, Mehrbogen-, Stoß- und Bandmesser.
Zu § 2 Abs. 4:
Zuschneidemaschinen mit thermischen Schneidwerkzeugen sind z.B. Heißschneidegeräte.
Zu § 2 Abs. 5:
Bei Schneidstrahlen thermischer Energie wird das Schneidgut an der Schnittstelle durch thermische Energieumsetzung verdampft oder geschmolzen. Schneidstrahlen thermischer Energie sind z.B. Laser- oder Plasmastrahlen.
Bei Schneidstrahlen mechanischer Energie wird das Schneidgut an der Schnittstelle durch mechanische Krafteinwirkung zerstört oder abgetragen. Ein Schneidstrahl mechanischer Energie ist z.B. der Hochdruck-Wasserstrahl.
Zu § 2 Abs. 6:
Rundmessermaschinen werden auch Kreismessermaschinen genannt.
Zu § 3 Abs. 3:
Beschaffenheitsanforderungen enthalten die Bestimmungen der §§ 4 bis 25.
Zu § 4 Abs. 1:
"Gefahrbringende Bewegungen" siehe § 2 Abs. 4,
"Verkleidungen, Verdeckungen, Umzäunungen" siehe § 4 Abs. 2 und
Auswahl von Schutzeinrichtungen für Gefahrstellen an Antrieben siehe § 5 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) sowie zugehörige Durchführungsanweisungen.
Gefahrbringende Bewegungen sind nicht erreichbar, wenn alle Zugriffsöffnungsweiten auf kleiner als 8 mm begrenzt sind. Gefahrstellen liegen nicht vor, wenn die wirksamen Quetsch- und Scherkräfte auf höchstens 50 N begrenzt sind.
Bewegte Maschinenteile sind z.B. Einzugs- und Führungswalzen. Werkzeuge sind z.B. Stanzmesser, Band- und Kreismesser. Einlassschutzeinrichtungen sind Einrichtungen, die den Zugriff zu den Gefahrstellen an der Einlassseite verhindern. Solche Einlasseinrichtungen kommen z.B. an Rollenstanzen in Betracht.
Zu § 4 Abs. 2:
Einrichtungen, die ein Abschalten Gefahr bringender Bewegungen bewirken, sind z.B. Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion - wie berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen, bewegliche Einlassschutzleisten, Schaltleinen, Schaltleisten - und ortsbindende Schutzeinrichtungen wie Zweihandschaltungen.
Zu § 4 Abs. 3:
Hilfsmittel sind z.B. Handwerkzeuge wie Schraubendreher, Schraubenschlüssel, Vier- oder Sechs-Kantschlüssel.
Zu § 4 Abs. 5:
Kopplungen siehe UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5), insbesondere § 7 Abs. 6 sowie DIN 31 005 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Verriegelungen, Kopplungen",
zwischenzeitlich ersetzt durch DIN EN 1088 "Sicherheit von Maschinen; Verriegelungseinrichtungen in Verbindung mit trennenden Schutzeinrichtungen; Leitsätze für Gestaltung und Auswahl".
Zu § 5:
Anschlussdaten für die Energiezufuhr sind z.B.:
Nennspannung, Nennstrom, Stromart, Frequenz,
Druckbereich in Bar.
Siehe auch DIN VDE 0113-1 /EN 60 204-1 "Elektrische Ausrüstung von Industriemaschinen; Allgemeine Festlegungen", zwischenzeitlich ersetzt durch DIN EN 60204-1/ VDE 0113-1 "Sicherheit von Maschinen; Elektrische Ausrüstung von Maschinen; Teil 1: Allgemeine Anforderungen"
und DIN VDE 0114 "Elektrische Ausrüstung von Industrie-Nähmaschinen", zwischenzeitlich ersetzt durch DIN EN 60204-1 "Sicherheit von Maschinen; Elektrische Ausrüstung von Maschinen; Teil 1: Allgemeine Anforderungen", DIN EN 60204-31 "Sicherheit von Maschinen; Elektrische Ausrüstung von Maschinen; Teil 31: Besondere Anforderungen an Nähmaschinen, Näheinheiten und Nähanlagen ". Siehe auch Anhang 3 der Durchführungsanweisungen zur BG-Vorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2, bisherige VBG 4).
Die in Lege-, Zuschneide- und Nähmaschinen eingebauten Druckräume unterliegen der Druckbehälterverordnung (CHV 12, bisherige ZH 1/400).
Kennzeichnung für Druckbehälter siehe Technische Regeln Druckbehälter TRB 401 "Ausrüstung der Druckbehälter - Kennzeichnung" (bisherige ZH 1/621.10).
Zu § 6:
Solche Stellteile von elektrischen Betriebsmitteln dienen z.B. zum Einstellen von Vorschub, Geschwindigkeit, Zeit, Temperatur und Druck.
Elektrische Betriebsmittel siehe auch BG-Vorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2, bisherige VBG 4).
Zu § 7:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn die berührbaren heißen Oberflächen durch asbestfreies Isoliermaterial oder zusätzliche Verdeckungen so gesichert sind, dass als höchste Temperatur
Siehe auch DIN EN 563 "Sicherheit von Maschinen - Temperaturen berührbarer Oberflächen; Ergonomische Daten zur Festlegung von Temperaturgrenzwerten für heiße Oberflächen".
Zu § 9 Abs. 1:
Diese Forderung ist z.B. durch eine tunnelförmige Überdeckung der Fußschalter erfüllt.
Zu § 9 Abs. 2:
Unbeabsichtigtes Auslösen wird z.B. verhindert, wenn die Bedienungsperson zum Ingangsetzen des Arbeitsvorganges zusätzlich einen Fußschalter mit selbsttätiger Rückstellung betätigen muss.
Siehe auch § 11 Abs. 3 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).
Zu § 10 Abs. 1:
Trennende Schutzeinrichtungen sind z.B. Verkleidungen, Verdeckungen, Umzäunungen.
Maschinen nach Nummer 2 sind z.B. automatische Karrenbalkenstanzen.
Zu § 10 Abs. 2:
An die Stelle des Schließens der Schutzeinrichtung tritt das Verlassen des Schutzfeldes der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung.
Zu § 11 Abs. 1 und Abs. 3:
Gefahrstellen siehe auch § 4 Abs. 2 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).
Zu § 11 Abs. 2:
Zu den Konstruktionsteilen zählt auch die Mitfahreinrichtung von Legemaschinen.
Legebereich ist der Bereich auf dem Legetisch zwischen Stofffänger und Legewagen. Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion sind z.B.: Schaltleisten, Schaltbügel oder berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen.
Zu § 12 Abs. 1:
Der zum Schneidvorgang benötigte Teil der Messerschneide besteht aus dem Schneidbereich, in dem die Messerschneide in das Schneidgut eintaucht und es trennt, und dem Bereich, in dem die Messerschneide das Schneidgut verlässt.
Zu § 12 Abs. 2:
Eine verstellbare Schutzeinrichtung ist z.B. ein verstellbarer Fingerschutz in Form eines Abweisbügels, der die Messerschneide allseitig oberhalb des Schneidgutes sichert.
Zu § 13 Abs. 1:
Diese Forderung ist hinsichtlich des Stillsetzens z.B. erfüllt, wenn sich die Verdeckung innerhalb einer halben Sekunde nach Loslassen des Führungshandgriffs absenkt und das Messer auf der gesamten Länge verdeckt.
Diese Forderung ist hinsichtlich der Verdeckung auf der gesamten Länge z.B. erfüllt, wenn das Messer auf seiner gesamten Länge mit Ausnahme des vorgesehenen notwendigen Sichtbereiches auf die Schnittstelle verdeckt ist.
Der zum Schneidvorgang benötigte Teil des Stoßmessers ist der Teil, der
Der Teil unterhalb des Stoffdrückerfußes entspricht dabei der jeweiligen Höhe des Schneidgutes.
Zu § 13 Abs. 2:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn Fingerabweiser auf dem Stoffdrückerfuß während des Zuschneidens ein Abrutschen der auf dem Lagenpaket liegenden Hand in den offenen Messerbereich verhindern.
Zu § 13 Abs. 3:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn zusätzlich zu einer Befehlseinrichtung zum Ingangsetzen des Messerantriebes eine in den Führungshandgriff integrierte übergeordnete Schalteinrichtung betätigt wird, nach deren Loslassen der Messerantrieb selbsttätig stillgesetzt wird.
Zu § 13 Abs. 4:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn Zweihandschaltungen der Anforderungsstufe 1 nach DIN 24980 "Zweihandschaltungen; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfungen", zwischenzeitlich ersetzt durch DIN EN 574 "Sicherheit von Maschinen; Zweihandschaltungen; Funktionelle Aspekte; Gestaltungsleitsätze" entsprechen.
Zu § 14:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt durch
Für Stromschienensysteme siehe auch DIN VDE 0100-520 "Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1 000 V; Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel; Kabel, Leitungen und Stromschienen", zwischenzeitlich ersetzt durch DIN VDE 0100-520 "Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Teil 5: Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel; Kapitel 52: Kabel- und Leitungssysteme (-anlagen) (IEC 60364-5-52:1993, modifiziert)".
Zu § 15 Abs. 1:
Diese Forderung ist hinsichtlich der Anpassung an die jeweilige Schneidguthöhe z.B. erfüllt durch Signalgeber, die die Höheneinstellung der Messerverdeckung stets der jeweiligen Schneidguthöhe angleichen.
Nach Ausschalten des Messerantriebs oder wenn den Signalgebern für die Hubbewegung in einem bestimmten Zeitabstand kein neues Schneidgut zugeführt wird, senkt sich die Messerverdeckung selbsttätig bis auf die Arbeitsfläche ab. Eine Begrenzung der wirksamen Energie nach § 4 Abs. 1 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) wird hierbei erreicht, wenn die Kraft beim Absenken 150 N nicht übersteigt.
Diese Forderung ist hinsichtlich der beweglichen Verdeckung im Schneidbereich z.B. erfüllt, wenn das Bandmesser auf der gesamten Länge zwischen oberster Schneidgutlage und fester Verkleidung mit Ausnahme des vorgesehenen, notwendigen Sichtbereichs auf die Schnittstelle verdeckt ist.
Der Schneidbereich ist der größtmögliche, zum Schneiden vorgesehene Teil des Bandmessers zwischen fester Verkleidung oben und Arbeitsplatte unten.
Der zum Schneidvorgang benötigte Teil des Bandmessers ist als Teil des Schneidbereichs der Teil des Messers, der sich betriebsmäßig aus der jeweiligen Schneidguthöhe ergibt.
Die bewegliche Verdeckung besteht z.B. aus zwei parallel auf beiden Seiten des Bandmessers angeordneten Stahlbändern, die oben in Form einer Aufrollautomatik an der festen Verkleidung und unten an der Messerführung enden.
Zu § 15 Abs. 2:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn Fingerabweiser beidseitig vor dem Bandmesser ein Abrutschen der Hände in den offenen Messerbereich verhindern.
Zu § 16 Abs. 1:
Hinsichtlich rotierender Messer siehe § 1 2.
Zu § 16 Abs. 2:
Der Zugriff zur Schnittstelle ist z.B. verhindert, wenn die Schneidbahn in ihrer gesamten Länge durch eine Verdeckung gesichert ist.
Zu § 17 Abs. 1 Nr. 1:
Sichere Werkzeuge, die sich während des Betriebes auf weniger als 8,0 mm öffnen lassen, stellen Handschutzeinrichtungen dar.
Die gleiche Sicherheit kann z.B. durch zusätzlich angebrachte Werkzeugverdeckungen oder Schiebetisch- oder Bandtransportkonstruktionen in Verbindung mit Einlassschutzeinrichtungen erreicht werden.
Zu § 17 Abs. 1 Nr. 4:
Im Arbeitsablauf wiederkehrend bewegte Abschirmungen stellen Handschutzeinrichtungen dar, die die Gefahrstellen unabhängig von Größe und Form des Werkstückes verkleiden oder verdecken und zum Einlegen und Herausnehmen des Werkstückes den Zugriff freigeben.
Zu § 17 Abs. 1 Nr. 5:
Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion sind z.B. berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen, wie Lichtgitter und Lichtvorhänge sowie Einrichtungen, die durch Auslenkung, Berühren oder elastische Verformung erkennen, ob sich Körperteile in der Gefahrstelle befinden, und sofern dies der Fall ist, die Schließbewegung rechtzeitig unterbrechen oder eine Bewegungsumkehr bewirken, wie Schutzrahmen, Druckschlauch-Schutzkanten, Schaltbügel, -leisten, -leinen.
Zu § 17 Abs. 1 Nr. 6:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn Zweihandschaltungen z.B. der Anforderungsstufe II nach DIN 24980 "Zweihandschaltungen; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfungen", zwischenzeitlich ersetzt durch DIN EN 574 "Sicherheit von Maschinen; Zweihandschaltungen; Funktionelle Aspekte; Gestaltungsleitsätze", entsprechen.
Zu § 17 Abs. 1. Nr. 7:
Der Sicherheitshub stellt eine Handschutzeinrichtung dar, die die Schließbewegung ) aufteilt. Im ersten Teil erfolgt die Schließbewegung mit geringer Energie und im zweiten Teil mit der Arbeitsenergie.
Zu § 17 Abs. 2 Nr. 4:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn Zweihandschaltungen z.B. der Anforderungsstufe IV nach DIN 24980 "Zweihandschaltungen; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfungen", zwischenzeitlich ersetzt durch DIN EN 574 "Sicherheit von Maschinen; Zweihandschaltungen; Funktionelle Aspekte; Gestaltungsleitsätze" entsprechen.
Zu § 18 Abs. 3:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn Schlüsselschalter vorhanden sind.
Zu § 18 Abs. 4:
Solche Maschinen sind z.B. Brückenstanzen, Karrenbalkenstanzen. Siehe auch §§ 4, 5 und 7 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).
Zu § 19 Abs. 1:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn die Gefahr bringende Bewegung durch einen Grenztaster abgetastet wird. Allein druck-, zeit- oder programmgesteuerte Befehle zur Aufhebung der Wirksamkeit von Handschutzeinrichtungen sind demnach unzulässig.
Zu § 19 Abs. 2:
Die Forderung nach Vermeidung von ungesteuerten Schließbewegungen infolge von Unregelmäßigkeiten in der Energiezufuhr kann z.B. bei elektrisch gesteuerten Maschinen durch Schutzbeschaltungen oder Spannungsüberwachungseinrichtungen erfüllt werden.
Die Forderung nach Vermeidung ungesteuerter Schließbewegungen infolge Energieausfall an Stanzen mit relativ schweren Werkzeugen ist z.B.
erfüllt.
Die Forderung nach Vermeidung ungesteuerter Schließbewegungen infolge Wiederkehr der Energiezufuhr kann z.B. bei elektropneumatisch gesteuerten Maschinen durch Druckwächter oder Druckzuschaltventile erfüllt werden.
Zu § 19 Abs. 3:
Zu diesen Maschinen zählen:
Zu § 19 Abs. 4:
Stanzen, an denen im Arbeitsablauf wiederkehrend in den Gefahrbereich gegriffen werden muss, sind z.B. hydraulische Brückenstanzen.
Zu § 20 Abs. 1:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn die äußeren Kanten der Druckplatte des Schwenkarms gepolstert, mit einem Abweisbügel gesichert oder mit einer Fase 3 mm x 45° versehen sind.
Zu § 20 Abs. 2:
Im Normalfall sind Handschutzeinrichtungen an Schwenkarmstanzen Zweihandschaltungen nach § 17 Abs. 1 Nr. 6.
Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion sind z.B. Druckschlauchschutzkanten, die bei elastischer Verformung die Bewegungsumkehr bewirken.
Zu § 21:
Andere Gegenstände können z.B. die Stanzfläche oder das Stanzmesser sein.
Zu § 21 Nr. 2:
Die Mindesthöhe der Umzäunung bemisst sich nach Oberkante des Schwenkarms in seiner obersten einstellbaren Totpunktlage.
Ausführung und Anordnung der Umzäunung siehe DIN 31 001-1 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen, Begriffe, Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder", bzw. DIN EN 294 "Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrstellen mit den oberen Gliedmaßen" oder DIN EN 349 "Sicherheit von Maschinen; Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen".
Hinsichtlich anderer technischer Maßnahmen ist diese Forderung z.B. erfüllt, wenn 1 m breite Ablagetische verwendet werden.
Zu § 24:
Für Zuschneidemaschinen mit Laser siehe BG-Vorschrift "Laserstrahlung" (BGV B2, bisherige VBG 93). Der freie Schneidstrahl ist der ungeschützte Teil des Strahls vor und nach der Schnittstelle.
Für Zuschneidemaschinen mit Wasserstrahl siehe Druckbehälterverordnung.
Zu § 25 Abs. 1:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn Fingerabweiser entsprechend DIN 5318-2 "Industrie-Nähmaschinen; Nähfuß, Sicherheitstechnische Anforderungen" vorhanden sind.
Siehe auch
Zu § 25 Abs. 2:
Einrichtungen, die Fingerverletzungen durch die Nadel verhindern können, sind z.B. Rollfuß, Zuführeinrichtungen (z.B. Winkelbandführung, Einfasser).
Zu § 25 Abs. 3:
Wirkbereich siehe § 2 Abs. 6 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5). Schutzeinrichtungen sind z.B. erforderlich für Fadenkettenschneider, Nähgutschneider, Fadenschneider, Puller, Nadeln, Greifer und Spulen.
Mechanische Schalter ohne Zwangstrennung siehe DIN VDE 0660-200 "Schaltgeräte; Niederspannungs- Schaltgeräte; Hilfsstromschalter; Allgemeine Anforderungen", zwischenzeitlich ersetzt durch DIN EN 60947-5- 1/VDE 0660-200 "Niederspannungsschaltgeräte - Teil 5-1: Steuergeräte und Schaltelemente; Elektromechanische Steuergeräte (IEC 60947-5-1:1997, modifiziert)".
Induktive Näherungsschalter siehe DIN VDE 0660-208 "Schaltgeräte; Niederspannungs-Schaltgeräte; Hilfsstromschalter; Zusatzbestimmung für induktive Näherungsschalter", zwischenzeitlich ersetzt durch DIN EN 60947-5-2 "Niederspannungsschaltgeräte; Teil 5-2: Steuergeräte und Schaltelemente; Näherungsschalter (IEC 60947-5-2:7 997, modifiziert)".
Zu § 25 Abs. 4:
An automatischen Nähanlagen beträgt die Dauer des vorgegebenen, automatisch ablaufenden Arbeitsprozesses mehr als 1 s.
Zu § 25 Abs. 5:
Zu solchen Maschinen gehören z.B. Riegelmaschinen, Knopfannähmaschinen. Zur Art des Nähgutes, bei dem mit Nadelbrüchen zu rechnen ist, gehören z.B. Knöpfe, Schnallen, Haken, Ösen und sonstige harte Gegenstände.
Zu § 25 Abs. 6:
Die Forderung nach Satz 1 ist z.B. durch eine Arretiervorrichtung erfüllt. Die Forderung nach Satz 2 ist erfüllt, wenn z. 8. DIN 42703 "Industrienähmaschinen; Riemenschutz für Kupplungsmotoren; Hauptmaße" eingehalten ist.
Zu § 25 Abs. 8:
Abweisende Schutzeinrichtungen sind z.B. Stege oder Bügel.
Zu § 25 Abs. 9:
Siehe DIN 42703 "Industrienähmaschinen; Riemenschutz für Kupplungsmotoren; Hauptmaße.
Zu § 25 Abs. 10:
Abweisende Schutzeinrichtung siehe § 4 Abs. 2 Nr. 3 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).
Zu § 27:
Hilfsmittel zum Ausrichten und Glätten der Warenbahnen sind z.B. Holzstäbe.
Die Versicherten sind nach § 7 der BG-Vorschrift "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1) über die Verwendung der Hilfsmittel zu unterweisen.
Zu § 28:
Siehe auch § 24 Abs. 3 und § 26 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).
Zu § 28 Abs. 2:
Hilfsmittel zum Ausschneiden von Kleinteilen sowie Entfernen von Material im Wirkbereich von Schneidwerkzeugen sind z.B. Schablonen, Anschlaglineale, Schiebehilfen, Abfallräumhölzer.
Die Versicherten sind nach § 7 der BG-Vorschrift "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1) über die Verwendung der Hilfsmittel zu unterweisen.
Zu § 29 Abs. 1:
Diese Forderung bezieht sich insbesondere auf die Verwendung von sicheren Werkzeugen und die Hubeinstellung auf weniger als 8 mm.
Zu § 29 Abs. 2:
Hilfsmittel zum Beseitigen von Störungen, wenn in Gefahrstellen gegriffen werden muss, sind z.B. Haken, Stäbe.
Zu § 30:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn der elektrische Strom abgeschaltet ist. Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 5. Mechanisches Auskuppeln erfüllt diese Forderung nicht.
Anforderungen an Arbeiten zum Rüsten, Beheben von Störungen im Arbeitsablauf und Instandhalten siehe § 27 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).
Zu § 31 Abs. 1:
Die Prüfung kann z.B. bei beweglichem Schutzbügel durch einen Prüfstift von weniger als 8,0 mm erfolgen.
Zu § 31 Abs. 2:
Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichend Kenntnisse auf dem Gebiet der Stanzen der Bekleidungsindustrie und Wäscheherstellung hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, BG-Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) so weit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand der Stanzen beurteilen kann.
Zu § 31 Abs. 3:
Diese Forderung ist erfüllt z.B. durch eine Maschinenkartei oder ein Prüfbuch.
Anhang
Bezugsquellenverzeichnis
Nachstehend sind die Bezugsquellen der in den Durchführungsanweisungen aufgeführten Vorschriften und Regeln zusammengestellt:
1. Gesetze, Verordnungen
Bezugsquelle: Buchhandel oder Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln.
2. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
Bezugsquelle: Berufsgenossenschaft oder Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln.
3. Normen
Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin bzw.
VDE-Verlag GmbH, Bismarckstraße 33, 10625 Berlin.
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