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§ 114 Instandsetzen von Werkzeugen

(1) Der Unternehmer darf zusammengesetzte Werkzeuge nur von Sachkundigen instandsetzen lassen.

(2) Der Unternehmer darf zusammengesetzte Werkzeuge nur mit Ersatzteilen und -messern instandsetzen lassen, die in Werkstoff und technischer Ausführung den Originalteilen entsprechen.

(3) Eine Vollbestückung von Fräswerkzeugen in Verbundausführung mit Prüfzeichen darf der Unternehmer nur vom Hersteller vornehmen lassen.

(4) Eine Teilbestückung von Fräswerkzeugen in Verbundausführung mit Prüfzeichen sowie Voll- und Teilbestückungen von Verbundwerkzeugen ohne Prüfzeichen darf der Unternehmer nur von Sachkundigen vornehmen lassen.

IV. Einrichtungen und Anlagen zur Holzkonditionierung

§ 115 Leimaufbereitungsgeräte

(1) Leimaufbereitungsgeräte mit Rührwerk müssen in geschlossener Bauart ausgeführt sein.

(2) Die Deckel von Leimaufbereitungsgeräten müssen mit dem Rührwerksantrieb so verriegelt sein, dass beim Öffnen das Rührwerk zwangsläufig stillgesetzt wird und ein Einschalten des Gerätes in geöffnetem Zustand nicht möglich ist.

§ 116 Koch., Dämpf. und Imprägniergruben

(1) Offene Gruben und Behälter zum Dämpfen, Kochen oder Imprägnieren müssen gegen Hineinstürzen von Personen durch mindestens 1000 mm hohe Geländer oder gleichwertige Einrichtungen gesichert sein,

(2) Ist ein Betreten gefüllter Dämpf- und Kochgruben zum Herausheben des Holzes und dem erneuten Beschicken aus arbeitstechnischen Gründen zwingend erforderlich, ist vorher die Flüssigkeit zu entfernen oder unter 313 K (= 40 Grad C) abzukühlen.

§ 117 Trockenkammern

Türen von Trockenkammern müssen leicht von innen geöffnet werden können oder es muss ein Notausgang vorhanden sein.

V. Ordnungswidrigkeiten

§ 118 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1  Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der

§ 2a Abs. 2 Satz 2,
§§ 4, 8 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 bis 5, §§ 10, 11 Abs. 1, §§ 12, 14 Abs. 1,
§§ 15, 16 Abs. 1, Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3,
§§ 17, 18, 20 Abs. 1, 3, 4 Satz 1, § 21 Abs. 1 oder 2, § 22 Abs. 1,
§ 23 Abs. 1 oder 2, § 24, 26, 29 Abs. 1 bis 3, 4 Satz 1, Abs. 5,
§§ 30, 31 Abs. 1 oder 2, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 1, 5 Satz 1 oder Abs. 7,
§ 34 Abs. 1 bis 3, § 35 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 bis 5,
§§ 36, 37 Abs. 1 bis 3 Satz 1, § 38 Abs. 1 oder 3 Satz 1,
§ 43 Abs. 1, 3, 4, 7 Satz 2 oder Abs. 8 bis 10, § 44 Abs. 1 bis 4, 7 oder 8,
§§ 45 bis 47 Abs. 3, 8 Satz 2 oder Abs. 9 Satz 1,
§ 48 Abs. 1 bis 3 oder 6 bis 8,
§ 49 Abs. 1, 2, 3 Satz 2 bis 4 oder Abs. 4 Satz 3 oder 4,
§§ 50 bis 52 Abs. 4, §§ 54, 55 Abs. 2 oder 3, § 57 Abs. 1 bis 4,
§§ 58 bis 60 Abs. 3, § 61 Abs. 1 oder 2, §§ 62 bis 66 Abs. 1,
§§ 67 bis 69 Abs. 3, 4 Satz 2 oder 3, Abs. 5, 7 oder 8,
§§ 70, 71, 73, 74 Abs. 1 oder 4 Satz 1,
§ 75 Abs. 1 bis 4, 6, 8 Satz 1, Abs. 9 oder 10,
§§ 76, 78, 79 Abs. 1 oder 3, §§ 80, 81, 82 Abs. 2,
§ 83 Abs. 1, 2, 4 Satz 1 oder 3, § 84 Abs. 2, § 85 Abs. 2 Satz 1,
§§ 86, 87, 88 Abs. 1, 3 bis 5 oder 8, § 89 Abs. 1, 2 oder 4,
§§ 90 bis 91 Abs. 1 bis 4 Satz 1, § 93 Abs. 1, §§ 94, 95 Abs. 1,
§§ 96 bis 98 Abs. 1, §§ 99, 100 Abs. 5, §§ 102 bis 104,
§ 106 Abs. 1, 3 oder 4, § 106a Abs. 1, 2, 4 oder 5,
§ 106b Abs. 1, § 107 Abs. 1, §§ 107a bis 110,
§ 112 Satz 1 oder § 113 Abs. 1 bis 4, 5 Satz 1, §§ 114 bis 117

zuwiderhandelt.

VI. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

§ 119 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

(1) Für Vertikalgatter, die bis zum 31.3.1960 erstmalig in Betrieb genommen worden sind, gilt § 33 Abs. 2 Satz 2 hinsichtlich der Koppelung zwischen der Einrichtung gegen Herabsinken des Gatterrahmens, der Einrichtung gegen unbeabsichtigtes Einschalten und dem Berührungsschutz der Schwungscheiben im Untergeschoss, dieser Unfallverhütungsvorschrift nicht.

(2) Für Handkreissägemaschinen, die bis zum 31.12.1974 hergestellt worden sind, gilt § 91 dieser Unfallverhütungsvorschrift nicht.

(3) Für Maschinen, die bis zum 1.6.1975 hergestellt sind, gilt § 10 Abs. 3 dieser Unfallverhütungsvorschrift nicht.

(4) Für Maschinen, Anlagen und Werkzeuge, die bis zum 31.12.1979 (Baujahr 1979) hergestellt worden sind, gelten folgende Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift nicht:

§ 4,
§ 9 Abs. 2 hinsichtlich der Anordnung der Bedienelemente zum Ausschalten von Tisch- und Formatkreissägemaschinen und kombinierten Maschinen,
§ 10 Abs. 3 hinsichtlich nichtelektrisch betriebener Maschinen, § 11 Abs. 2,
§ 25 Abs. 1,
§ 29 Abs. 2,
§ 35 Abs. 3,
§ 40 Nr. 5 hinsichtlich des Auflagewinkels,
§ 41 Nr. 3 hinsichtlich des Auflagewinkels,
§ 43 Abs. 3,
§ 43 Abs. 7 hinsichtlich der Auswechselbarkeit und Zerspanbarkeit des Materials, welches die Durchtrittöffnung umgibt (Tischeinlage),
§ 43 Abs. 8 hinsichtlich der Einstellbarkeit des Parallelanschlages,
§ 47 Abs. 2,
§ 55 Abs. 3,
§ 57 Absätze 1, 2, 8 und 9,
§ 60 Abs. 2,
§ 64 Abs. 3,
§ 66 Abs. 2,
§ 69 Abs. 8,
§ 74 Abs. 4 hinsichtlich von Tischfräsmaschinen mit einer Aufnahmeleistung bis 1 kW,
§ 78 Abs. 2 für Maschinen mit Hubtisch,
§ 81 Abs. 2 hinsichtlich der Verriegelung,
§ 83 Abs. 2 hinsichtlich der Verdeckung des Schleifbandes an den Kanten,
§ 83 Abs. 4,
§ 88 Abs. 6,
§ 90 Abs. 2 Satz 3,
§ 90 Abs. 3,
§ 94 Abs. 3,
§ 98 Abs. 1.

(5) § 12 dieser Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für Maschinen, die bis zum 31.12.1981 (Baujahr 1981) hergestellt sind.

§ 120

(1) An Baustellenkreissägemaschinen, die bis zum 1.9.1976 (Baujahr 1976) hergestellt sind, darf abweichend von § 47 Abs. 3 die obere Verdeckung des Zahnkranzes bei Sägeblättern bis zu 450 mm Durchmesser am Spaltkeil befestigt sein. Für diese Maschinen gilt § 47 Abs. 10 und Abs. 11 nicht.

(2) Für Bandsägemaschinen, die bis zum 31.12.1979 (Baujahr 1979) hergestellt sind, genügt abweichend von § 35 Abs. 1 eine Verdeckung des Sägeblattes bis auf die größtmögliche Schnitthöhe, die auch Schutz gegen das Herausschlagen gerissener Sägeblätter bieten muss.

(3) An Tisch- und Formatkreissägemaschinen mit einem Sägeblatt, die bis zum 31.12.1979 (Baujahr 1979) hergestellt sind, darf abweichend von § 43 Abs. 4 die obere Verdeckung des Zahnkranzes bei Sägeblättern bis zu 450 mm Durchmesser am Spaltkeil befestigt sein.

(4) An Einblatt-Besäumkreissägemaschinen mit Plattenbandvorschub, die bis zum 31.12.1979 (Baujahr 1979) hergestellt sind, genügt abweichend von § 45 Abs. 1 eine Rückschlagsicherung über die gesamte Breite der Einschuböffnung, die entsprechend § 40 Nr. 3 sowie § 41 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 ausgeführt sein muss.

(5) An Mehrblatt-Besäum- und -Zuschneidekreissägemaschinen mit Plattenbandvorschub, die bis zum 31.12.1979 (Baujahr 1979) hergestellt sind, genügt abweichend von § 66 Abs. 1 eine Rückschlagsicherung über die gesamte Breite der Einschuböffnung, die entsprechend § 40 Nr. 3 sowie § 41 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 ausgeführt sein muss.

(6) Für Walzenauftragmaschinen, die bis zum 31.12.1979 (Baujahr 1979) hergestellt sind, gilt abweichend von § 100 Abs. 4 und Abs. 5 folgendes: Walzenauftragmaschinen müssen Schutzvorrichtungen gegen das Einziehen von Körperteilen haben. Die Maschinen müssen sich auch ohne Benutzung der Hände stillsetzen lassen können.

(7) Abweichend von § 8 Abs. 5 muss an Maschinen, die bis zum 31.12.1979 (Baujahr 1979) hergestellt sind, die Drehzahl bei jeder Schaltstellung erkennbar sein.

(8) An Gehrungskappsägemaschinen, die bis zum 31.12.1979 (Baujahr 1979) hergestellt sind, genügt abweichend von § 55 Abs. 1 neben der Verkleidung des nicht zum Schneiden benötigten Teils des Sägeblattes eine Verdeckung des übrigen Sägeblattzahnkranzes in Ruhestellung.

(9) Die Werkzeugverkleidung von Kappaggregaten an Kantenanleimmaschinen, die bis zum 31.12.1979 hergestellt sind, darf abweichend von § 104 Abs. 2 so mit dem Werkzeugantrieb verriegelt sein, dass bei geöffneter Verkleidung der Werkzeugantrieb abgeschaltet ist.

(10) Trockenkammern, die bis zum 31.12.1979 errichtet worden sind, können abweichend von § 117 mit einer Einrichtung aufgerüstet sein, mit der sich eingeschlossene Personen bemerkbar machen können.

(11) Fräswerkzeuge für Handvorschub, auf denen abweichend von § 106a Abs. 1 die Vorschubart nicht angegeben ist und die vor dem 1. Januar 1988 beschafft worden sind, dürfen bis zum 31. Dezember 1992 weiter betrieben werden.

(12) Fräswerkzeuge für mechanischen Vorschub, auf denen abweichend von § 106a Abs. 2 die Vorschubart nicht dauerhaft angegeben ist und die vor dem 1. Januar 1988 beschafft worden sind, dürfen bis zum 31. Dezember 1992 weiter betrieben werden.

(13) Auf Tischfräsmaschinen dürfen abweichend von § 75 Abs. 6 Fräswerkzeuge mit BG-FORM-Zeichen und solche entsprechender Bauart, die bisher auf Tischfräsmaschinen unter Verwendung einer Vorschubvorrichtung betrieben werden durften, bis zum 31. Dezember 1997 so weiter betrieben werden, sofern sie vordem 1. Januar 1988 beschafft worden sind. Für diese Werkzeuge gilt Absatz 12 nicht. Ab 1. Januar 1998 müssen sie deutlich erkennbar und dauerhaft mit der Aufschrift "MECH. VORSCHUB" gekennzeichnet sein und entsprechend betrieben werden.

VII. Inkrafttreten

§ 121 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1977 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Be- und Verarbeitung von Holz und ähnlichen Stoffen" (VBG 7j) gültig ab 1. April 1954 in der Fassung vom 1. Januar 1964 außer Kraft.

Durchführungsanweisung

Zu § 1:

Als ähnliche Werkstoffe gelten z.B. Kork, Rohr, Perlmutt, Bernstein, Elfenbein, Schildpatt, Fischbein, Horn, Holzaustauschstoffe, Kunststoffe.

Konditionieren bedeutet z.B. Trocknen, Dämpfen, Imprägnieren.

Zu § 2 Abs. 1:

In dieser Vorschrift sind die Maschinen zur Be- und Verarbeitung von Holz und ähnlichen Werkstoffen nach DIN 8800 "Holzbearbeitungsmaschinen; Technische Klassifikation" benannt und beziffert.

Zu den Maschinen zählen auch die zugehörigen Hilfseinrichtungen, z.B. Vorschubapparate, Wendeeinrichtungen, Werkstückmagazine, Spanneinrichtungen sowie mit der Maschine fest verbundene Transport- und Hebeeinrichtungen.

Für Maschinen und Anlagen zur Be- und Verarbeitung von Holz und ähnlichen Werkstoffen können je nach Lage des Einzelfalles neben dieser Unfallverhütungsvorschrift auch noch andere Vorschriften und allgemein anerkannte Regeln der Technik (z.B. in Richtlinien, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen) von Bedeutung sein.

Zu § 2 Abs. 5:

Siehe Schaubild "Optimaler Drehzahlbereich für Fräswerkzeuge auf Tischfräsmaschinen" in Anhang 1.

Zu § 2a Abs. 2:

Beschaffenheitsanforderungen enthalten die Bestimmungen der § 3 bis 13, 19 bis

23, 25, 27 bis 29, 31 bis 33, 35, 37 bis 43, 45, 47, 49, 51 bis 53, 55 bis 57, 59, 60, 62,

64, 66, 68, 69, 71 bis 74, 77 bis 79, 81, 83, 85, 87, 88, 90 bis 92, 94 bis 98, 100, 102,

104 und 115.

Für Maschinen und Anlagen zur Be- und Verarbeitung von Holz und ähnlichen Werkstoffen nach Anhang IV der EG-Maschinen-Richtlinie (89/392/EWG) ist die Forderung des Satzes 2 erfüllt, wenn in der EG-Konformitätserklärung nach Anhang II angegeben ist, ob

Zu § 3 Abs. 2

An Maschinen mit Bremseinrichtungen ist darauf zu achten, dass sich die Werkzeuge insbesondere beim Bremsvorgang nicht lösen können. Geeignete Gegenmaßnahmen sind z.B. formschlüssig befestigte Werkzeuge oder formschlüssige Spannelemente wie Spannflansche oder Spannringe zwischen Werkzeug und Spannmutter.

Zu § 4:

Kennzeichnung von handgeführten Elektrowerkzeugen siehe DIN VDE 0740 Teil 1 "Handgeführte Elektrowerkzeuge; Allgemeine Bestimmungen".

Zu § 5 Abs. 1:

Als Gefahrstellen gelten nach DIN 31 001 Teil 1 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen; Begriffe; Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder" i B. Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Stoß-, Fang-, Einzug- und Auflaufstellen.

Schutz gegen Berühren kann z.B. durch Verkleidung, Verdeckung oder Umwehrung erreicht werden. Nach DIN 31 001 Teil 1 bedeutet:

Verkleidung: Schutzeinrichtung, die unmittelbar vor der Gefahrstelle angebracht ist und, allein oder zusammen mit anderen Teilen, das Erreichen der Gefahrstelle allseitig verhindert;

Verdeckung: Schutzeinrichtung, die unmittelbar vor der Gefahrstelle angebracht ist und das Erreichen der Gefahrstelle von der zu verdeckenden Seite verhindert;

Umwehrung: Schutzeinrichtung, die in Form eines Schutzzaunes, Geländers oder dergleichen von der Gefahrstelle den erforderlichen Sicherheitsabstand hat, so dass diese nicht erreicht werden kann.

Hinsichtlich der Reichweite und des erforderlichen Sicherheitsabstandes wird auf die oben genannte Norm verwiesen.

Als Arbeits- und Verkehrsbereich gelten auch Bereiche, die bei notwendigerweise wiederkehrenden Wartungsarbeiten, z.B. beim Abschmieren oder bei der Beseitigung von Abfällen, betreten werden.

Zu § 5 Abs. 2:

Einrichtungen, die ein Abschalten gefahrbringender Bewegungen bewirken, sind z.B. Schaltleinen oder -leisten, Zweihandschaltungen, berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen (Lichtschranken).

Zu § 6 Abs. 1:

Schutz gegen Berühren kann nach DIN 31 001 Teil 1 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen; Begriffe; Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder" durch Verkleidung, Verdeckung oder Umwehrung erreicht werden.

Siehe Durchführungsanweisungen zu § 5 Abs. 1.

Zu § 6 Abs. 2:

Ein Berühren der Werkzeuge kann auf andere Weise, z.B. durch Zweihandschaltung, Werkstückhaltevorrichtungen (Schablonen, Zuführladen und dergleichen), Transporteinrichtungen (Vorschubapparat), vermieden werden.

Zu § 7 Abs. 2

Diese Forderung ist erfüllt, wenn eine Prallwand vorhanden ist und die Werkstücke selbsttätig abgeführt werden.

Werkstücke werden üblicherweise im Gegenlauf bearbeitet.

Zu § 8 Abs. 4

Direkt Abschalten bedeutet, dass andere Schaltstellungen für Drehzahlstufen nicht wirksam werden.

Zu § 9 Abs. 1:

Eine Kennzeichnung durch Bildzeichen ist zweckmäßig. Siehe DIN 24900 "Bildzeichen für den Maschinenbau" und DIN 30600 "Bildzeichen".

Zu § 9 Abs. 2

Eine gefahrlose Betätigung ist gewährleistet, wenn Bedienelemente z.B. außerhalb des Gefahrbereichs zurückschlagender Werkstücke angeordnet sind oder zur Betätigung nicht durch den Gefahrbereich hindurchgegriffen werden muss.

Zu § 10 Abs. 1:

Anforderungen an Notausschalteinrichtungen siehe DIN VDE 1000 "Allgemeine Leitsätze für das sicherheitsgerechte Gestalten technischer Erzeugnisse". Anforderungen an elektrische Notausschalteinrichtungen siehe DIN VDE 0113 "Elektrische Ausrüstung von Industriemaschinen".

Betätigungsschalter sind sicher zu betätigen und somit als Notausschalteinrichtung geeignet, wenn

Bei Verwendung von Druckknopfschaltern als Notausschalteinrichtung muss das Stellteil ein roter Pilzdruckknopf vor gelber Kontrastfläche sein.

Zu § 11 Abs. 2:

Für den Schutz bei Ausfall elektrischer Energie wird auf eine Unterspannungsauslösung nach DIN VDE 0113 "Elektrische Ausrüstung von Industriemaschinen" verwiesen.

Zu § 12 Abs. 1:

Für die Ausrüstung mit Bremseinrichtungen kommen insbesondere folgende Maschinen in Betracht:

Zu § 14 Abs. 1:

Zu den genannten Maschinen zählen auch Handmaschinen und mehrstufige Maschinen mit Bearbeitungseinheiten der aufgeführten Maschinenarten.

Zu § 14 Abs. 2:

Ausbildungsziele sind in Ausbildungsordnungen oder Rahmenlehrplänen festgelegt.

Zu § 16 Abs. 2:

Zu dem Beseitigen von Störungen gehört auch das Entfernen eingeklemmter Splitter oder anderer Werkstückteile.

Zu § 17 Abs. 1:

Die Forderung nach sicherer Werkstückführung ist erfüllt, wenn

Zu § 17 Abs. 2:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn eine Prallwand verwendet wird und die bearbeiteten Werkstücke selbsttätig abgeführt werden.

Zu § 18 Abs. 1:

Siehe Durchführungsanweisung zu § 3 Abs. 2.

Zu § 20 Abs. 2:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Abmessungen nach DIN 31 001 Teil 1 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen; Begriffe; Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder" eingehalten sind.

Zu § 20 Abs. 3:

Zum Stillsetzen der Einzugsvorrichtung ohne Benutzung der Hände dienen z.B. Schaltbügel vor der Einzugsöffnung oder Schaltstangen beiderseits der Zuführeinrichtung.

Zu § 20 Abs. 4:

Für das Auslaufen der Hackmaschine siehe § 12.

Zu § 21 Abs. 2:

Für das Auslaufen der Spanschneidemaschine siehe § 12.

Zu § 21 Abs. 3:

Der Gefahr von Körperverletzungen durch Werkzeugschneiden kann begegnet werden, z.B. durch konstruktive Gestaltung von Werkzeug und Werkzeugträger zum leichten Handhaben beim Werkzeugwechsel oder durch die Anordnung von Hufseinrichtungen (wie Hebezeuge oder Dreheinrichtungen).

Zu § 22 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Abstände nach DIN 31001 Teil 1 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen; Begriffe; Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder" eingehalten sind.

Zu § 25 Abs. 3:

Als Maßnahmen zur Sicherstellung der erforderlichen Übersicht über den Drehbereich des Werkstückes kommen je nach den betrieblichen Verhältnissen z.B. in Betracht:

Anordnung des Steuerstandes für den Maschinenführer auf Bühnen, Anbringung großflächiger Spiegel.

Zu § 27:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn

Zu § 28:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn

Zu § 29 Abs. 4:

Hinsichtlich berührungslos wirkender Schutzeinrichtungen siehe "Sicherheitsregeln für berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen an kraftbetriebenen Arbeitsmitteln" (ZH 1/597).

Zu § 29 Abs. 6:

Diese Forderung ist bei Furnierpaketschneidemaschinen ohne Anschlag erfüllt, wenn sie ausgerüstet sind mit

Diese Forderung ist bei Furnierpaketschneidemaschinen mit Anschlag erfüllt, wenn sie ausgerüstet sind mit

Zu § 35 Abs. 5:

Als Gefahrbereich wird ein Bereich im Umkreis von 1200 mm vom schneidenden Teil (Schneidbereich) des Sägeblattes angesehen; siehe auch § 36 Abs. 1.

Zu § 38 Abs. 2:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn ein Spaltkeil, eine Greiferrückschlagsicherung oder eine Einrichtung, die eine Lageänderung des Werkstückes entgegen der Vorschubrichtung während des Schneidens verhindert, vorhanden ist.

Werkstoffe, die zum Klemmen neigen, sind auch Sperrholz und Spanplatten.

Zu § 39:

Um diese Forderung zu erfüllen, müssen für die Maschine gegebenenfalls mehrere Spaltkeile verschiedener Größen und Dicken vorhanden sein.

Hinsichtlich Spaltkeile für Handkreissägemaschinen siehe § 91.

Spaltkeile für Tisch- und Formatkreissägemaschinen, Baustellenkreissägemaschinen und Brennholzkreissägemaschinen siehe DIN 38820 Teil 1 "Holzbearbeitungsmaschinen; Zwangsgeführte Spaltkeile für Kreissägemaschinen, Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung".

Zu § 42:

HSS-Sägeblätter sind nach DIN 8085 "Maschinenwerkzeuge für die spanende Bearbeitung von Holz, Kunststoffen und ähnlichen Werkstoffen; Sicherheitstechnische Anforderungen" aus einem Werkstoff hergestellt, der durch das Gruppenkurzzeichen für hochlegierten Schnellarbeitsstahl (Hochleistungs-Schnellarbeitsstahl) gekennzeichnet ist.

Mechanischer Vorschub siehe § 2 Abs. 4.

Zu § 43 Abs. 2:

Als andere Rückschlagsicherung gilt z.B. eine Greiferrückschlagsicherung nach § 40.

Zu § 43 Abs. 3:

Zwangsgeführte Spaltkeile nach DIN 38820 Teil 1 "Holzbearbeitungsmaschinen; Zwangsgeführte Spaltkeile für Kreissägemaschinen, Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung" sind so zu gestalten, dass der Führungsschlitz des Spaltkeils und die Spaltkeilführung so aufeinander abgestimmt sind, dass sich die Neigung des Spaltkeils zwangsläufig in Abhängigkeit von seiner Höheneinstellung ergibt.

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