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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

Vom 11. April 2002
(BGBl. I Nr. 24 vom 16.04.2002 S. 1302)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "des Bundesministers" durch die Wörter "des Bundesministeriums" ersetzt.

b) Satz 3 wird aufgehoben.

2. In § 9 Nr. 2 wird die Angabe "27i" durch die Angabe "27j" ersetzt.

3. § 24a wird wie folgt geändert:

a) Nach Buchstabe a wird folgender neuer Buchstabe b eingefügt:

"näher zu bestimmen, was als Hilfsmittel und als Zubehör im Sinne des § 13 Abs. 1 gilt,".

b) Der bisherige Buchstabe b wird zu c und die Wörter "Gesetzen, die dieses Gesetz für anwendbar erklären," durch die Wörter "Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen," ersetzt.

c) Der bisherige Buchstabe c wird zu d.

4. In § 25 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 werden die Wörter "im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundeskindergeldgesetzes" durch die Wörter "(Personen, mit denen der Beschädigte durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht)" ersetzt.

5. § 25d Abs. 3 wird wie folgt geändert:

In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern werden angefügt:

"5. bis zum 31. Dezember 2001 für minderjährige, unverheiratete Kinder bei einem Kind ein Betrag in Höhe von monatlich 20 Deutsche Mark und bei zwei oder mehr Kindern in einem Haushalt von monatlich 40 Deutsche Mark;

6. vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2003 für minderjährige, unverheiratete Kinder bei einem Kind ein Betrag in Höhe von monatlich 11 Euro und bei zwei oder mehr Kindern in einem Haushalt von monatlich 21 Euro."

6. In § 25f Abs. 5 wird die Angabe " § 24 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe " § 76 Abs. 2a Nr. 3 Buchstabe a oder b" ersetzt.

7. In § 26c Abs. 10 Satz 1 erster Halbsatz werden

a) die Angabe "Absatz 8 und Absatz 9 Satz 3" durch die Angabe "den Absätzen 2, 8 und 9 Satz 3" und

b) das Wort "Rechtsvorschriften" durch das Wort "Vorschriften"

ersetzt.

8. § 27d wird wie folgt geändert: In Absatz 5 Satz 3 werden

a) jeweils nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt und

b) die Angabe " § 24 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2" durch die Angabe " § 76 Abs. 2a Nr. 3 Buchstabe a oder b" ersetzt.

9. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 Satz 9 werden die Wörter "den Bundesminister" durch die Wörter "das Bundesministerium" ersetzt.

b) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

"2. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte um die Hälfte des Vomhundertsatzes gemindert werden, der für die Bemessung des Beitrags zur sozialen Pflegeversicherung (§ 55 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) gilt, und um die Hälfte des Vomhundertsatzes, den das Bundesministerium für Gesundheit jeweils zum 1. Januar als durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen (§ 245 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) feststellt; § 247 Abs. 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend,".

bb) In Nummer 4 werden die Wörter "des in Nummer 2 genannten Vomhundertsatzes" durch die Wörter "der in Nummer 2 genannten Vomhundertsätze" ersetzt.

10. In § 33a Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe " § 33b Abs. 1 bis 4" durch die Angabe " § 33b Abs. 1 Satz 1 und der Absätze 2 bis 4" ersetzt.

11. In § 35 Abs. 2 Satz 5 letzter Halbsatz wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.

12. Dem § 40b wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Ab 1. Januar 1991 wird in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet der Pflegeausgleich nach den Absätzen 1 bis 3 abweichend von der Regelung des Absatzes 2 Satz 3 nach dem in diesem Gebiet jeweils geltenden Betrag der Pflegezulagestufe errechnet, nach der der Beschädigte jeweils Anspruch auf Pflegezulage hatte oder die dem Umfang seiner Hilflosigkeit nach § 35 Abs. 1 entsprochen hätte; dabei ist § 15 Satz 2 zweiter Halbsatz entsprechend anzuwenden. Sobald in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet § 56 anzuwenden ist, ist Satz 1 nicht mehr anzuwenden."

13. § 41 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c werden die Wörter "die dieses Gesetz für anwendbar erklären" durch die Wörter "die eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.

14. In § 48 Abs. 1 Satz 5 letzter Halbsatz wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.

15. In § 56 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort "Beträge" die Wörter "nach Satz 1 und 2" eingefügt.

16. § 72 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 wird aufgehoben.

b) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.

17. In § 6, § 8 Satz 1 und 2, § 33 Abs. 6 Satz 1, § 64 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2, § 64b Abs. 2 Satz 1, § 64c Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2, § 64d Abs. 2 Satz 1,

§ 64e Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 und Abs. 7 Satz 1, § 64f Abs. 1 Satz 2, § 89 Abs. 1 und 2 sowie in § 91 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "des Bundesministers", "Der Bundesminister", "dem Bundesminister", "den Bundesminister" durch die Wörter

"des Bundesministeriums", "Das Bundesministerium", "dem Bundesministerium", "das Bundesministerium" sowie das Wort "er" durch das Wort "es" und das Wort "Er" durch das Wort "Es" ersetzt.

18. In § 44 Abs. 5 Satz 2, § 45 Abs. 5, § 51 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 8, § 55 Abs. 1 Satz 3 und § 81 werden jeweils die Wörter "das dieses Gesetz für entsprechend anwendbar erklärt" sowie "die dieses Gesetz für anwendbar erklären" durch die Wörter "das eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsieht" sowie "die eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt."

2. In § 71 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "nach der Vergleichsbewertung" gestrichen.

3. Dem § 230 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) § 5 Abs. 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden, wenn vor dem 1. Februar 2002 aufgrund einer Entscheidung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 bereits Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 vorlag."

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Das Gesetz tritt am 1. Mai 2002 in Kraft, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Artikel 1 Nr. 5 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom 1. August 2001 in Kraft.

(4) Artikel 1 Nr. 11 und 12 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft.

(5) Artikel 2 Nr. 1 und 3 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(6) Artikel 2 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.

 

UWS Umweltmanagement GmbHENDE