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HZvNG - Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz
Gesetz zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze
Vom 21. Juni 2002
(BGBl. I Nr. 41 vom 28.06.2002 S. 2167)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
.....
Artikel 8
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (860-6)
Inkrafttreten
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar2002 (BGBl. I S. 754, 1404), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2074), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 124 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
"Drittes Kapitel Organisation, Datenschutz und Datensicherheit".
b) Nach der Angabe zu § 146 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
"Zweiter Abschnitt Datenschutz und Datensicherheit".
c) Nach der Angabe zu § 151 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 151a Antragstellung im automatisierten Verfahren beim Versicherungsamt".
d) Die Angabe zu § 198 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 198 Unterbrechung von Fristen | " § 198 Neubeginn und Hemmung von Fristen". |
2. § 34 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort "Tätigkeit" die Wörter "oder vergleichbares Einkommen" eingefügt.
b) Die Sätze 3 und 4 werden durch folgenden Satz ersetzt:
alt | neu |
Dem Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung steht der Bezug von Vorruhestandsgeld gleich. Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen aus mehreren Beschäftigungen und selbständigen Tätigkeiten werden zusammengerechnet. | "Die in Satz 2 genannten Einkünfte werden zusammengerechnet." |
3. In § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b werden die Wörter "aufgrund einer entschädigungspflichtigen Silikose oder Siliko-Tuberkulose" durch die Wörter "aufgrund einer entschädigungspflichtigen Berufskrankheit nach den Nummern 4101, 4102 oder 4111 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997" ersetzt.
4. § 96a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Tätigkeit" die Wörter "oder vergleichbares Einkommen" eingefügt.
bb) Die Sätze 3 und 4 werden durch folgenden Satz ersetzt:
alt | neu |
Dem Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung steht der Bezug von Vorruhestandsgeld gleich. Mehrere Beschäftigungen und selbständige Tätigkeiten werden zusammengerechnet. | "Die in Satz 2 genannten Einkünfte werden zusammengerechnet." |
b) In Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.
5. Dem § 106a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt auch für Rentenbezieher, die das Beitrittsrecht nach § 26a des Elften Buches ausgeübt haben."
6. In § 118 Abs. 4 werden die Sätze 1 und 2 durch folgende Sätze ersetzt:
alt | neu |
Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind die Personen, die die Geldleistung in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, so dass dieser nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurück überwiesen wird, dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. | "Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen." |
7. Nach § 124 wird die Kapitelüberschrift wie folgt gefasst:
alt | neu |
Drittes Kapitel Organisation und Datenschutz | "Drittes Kapitel Organisation, Datenschutz und Datensicherheit". |
8. Nach § 146 wird die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Zweiter Abschnitt Datenschutz | "Zweiter Abschnitt Datenschutz und Datensicherheit". |
9. § 148 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Der Rentenversicherungsträger darf die Versicherungsnummer, den Familiennamen, den Geburtsnamen, die Vornamen, den Geburtsort und die Anschrift, die ihm die zentrale Stelle im Rahmen der Datenanforderung nach § 91 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes übermittelt, zur Aktualisierung der im Versicherungskonto gespeicherten Namens- und Anschriftendaten verarbeiten und nutzen."
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern "Bundesanstalt für Arbeit" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern "betraut ist," die Wörter "und den Versicherungsämtern und Gemeindebehörden, soweit sie mit der Aufnahme von Anträgen auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung betraut sind," eingefügt.
10. § 150 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "genannten Stellen" die Wörter ", der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, soweit sie als zentrale Stelle Aufgaben nach dem Einkommensteuergesetz durchführt," eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach den Wörtern "Deutsche Post AG" die Wörter ", für die Versicherungsämter und Gemeindebehörden" eingefügt.
11. Nach § 151 wird folgender § 151a eingefügt:
" § 151 a Antragstellung im automatisierten Verfahren beim Versicherungsamt
(1) Für die Aufnahme von Leistungsanträgen bei dem Versicherungsamt oder der Gemeindebehörde und die Übermittlung der Anträge an den Träger der Rentenversicherung kann ein automatisiertes Verfahren eingerichtet werden, das es dem Versicherungsamt oder der Gemeindebehörde ermöglicht, die für das automatisierte Verfahren erforderlichen Daten der Versicherten, die ihre alleinige Wohnung, ihre Hauptwohnung, ihren Beschäftigungsort oder ihre Tätigkeit im Bezirk des Versicherungsamtes oder in der Gemeinde haben, aus der Stammsatzdatei der Datenstelle der Rentenversicherung (§ 150 Abs. 2) und dem Versicherungskonto (§ 149 Abs. 1) abzurufen.
(2) Aus der Stammsatzdatei dürfen nur die in § 150 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten Daten übermittelt werden. Aus dem Versicherungskonto dürfen nur folgende Daten übermittelt werden:
1. Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland unter Angabe des Staates,
2. Datum der letzten Kontoklärung,
3. Anschrift.
(3) Die Träger der Rentenversicherung und der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger erstellen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ein Sicherheitskonzept für die Einrichtung des automatisierten Verfahrens, das insbesondere die nach § 78a des Zehnten Buches erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen enthalten muss. Einrichtung und Änderungen des Verfahrens bedürfen der vorherigen Zustimmung der jeweiligen Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde kann eine Ausnahme von dem Zustimmungserfordernis zulassen, wenn die Prüfung bereits von einer anderen Aufsichtsbehörde durchgeführt worden ist. Das Sicherheitskonzept ist im Falle sicherheitserheblicher Änderungen, spätestens jedoch alle drei Jahre im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu aktualisieren und der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde kann die Fortführung des Verfahrens untersagen, wenn das Sicherheitskonzept nicht mehr dem Stand der Technik entspricht."
12. § 198 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 198 Neubeginn und Hemmung von Fristen
Die Frist des § 197 Abs. 2 wird durch
| " § 198 Neubeginn und Hemmung von Fristen
Die Frist des § 197 Abs. 2 wird durch ein Beitragsverfahren oder ein Verfahren über einen Rentenanspruch unterbrochen; die Frist beginnt erneut nach Abschluss des Verfahrens. Diese Tatsachen hemmen auch die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Beiträgen (§ 25 Abs.1 Viertes Buch) und des Anspruchs auf Erstattung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen (§ 27 Abs. 2 Viertes Buch); die Hemmung endet sechs Monate nach Abschluss eines der in Satz 1 genannten Verfahren." |
Die Verjährungsfrist des § 45 des Ersten Buches gilt nicht.
wird aufgehoben.
14. Dem § 286d wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Für die Verjährung von Ansprüchen, die am 31. Dezember 2001 bestanden haben, gilt Artikel 229 § 6 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entsprechend."
15. Dem § 302 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Bestand am 31. Dezember 2002 Anspruch auf eine Altersrente und dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vergleichbares Einkommen mit Ausnahme von Vorruhestandsgeld, gilt für diese Rente dieses vergleichbare Einkommen nicht als Hinzuverdienst."
16. Dem § 313 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Bestand am 31. Dezember 2002 Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vergleichbares Einkommen mit Ausnahme von Vorruhestandsgeld, gilt für diese Rente dieses vergleichbare Einkommen bis zum 31. Dezember 2007 nicht als Hinzuverdienst."
Artikel 9
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (860-7)
Inkrafttreten
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 10 Nr. 8 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 115 wird wie folgt gefasst:
" § 115 Prävention bei der Unfallkasse des Bundes".
b) Die Angabe zu § 125 wird wie folgt gefasst:
" § 125 Zuständigkeit der Unfallkasse des Bundes".
c) Nach der Angabe zu § 149 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 149a Dienstrechtliche Vorschriften für die Unfallkasse des Bundes".
d) Die Angabe zu § 186 wird wie folgt gefasst:
" § 186 Aufwendungen der Unfallkasse des Bundes".
e) Nach der Angabe zu § 218a wird folgende Angabe eingefügt:
" § 218b Errichtung einer Unfallkasse des Bundes".
2. In § 47 Abs. 5 werden nach den Wörtern "Tätigkeit als Unternehmer" die Wörter ", mitarbeitende Ehegatten oder Lebenspartner" eingefügt.
3. In § 96 Abs. 4 werden die Sätze 1 und 2 durch folgende Sätze ersetzt:
alt | neu |
Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind die Personen, die die Geldleistung in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, so daß dieser nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird, dem Träger der Unfallversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, daß über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Unfallversicherung auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. | "Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Unfallversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Unfallversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Träger der Unfallversicherung Kenntnis von der Überzahlung und von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Unfallversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen." |
4. In § 113 werden die Wörter "gilt § 852 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Wörter "gelten die §§ 195, 199 Abs.1 und 2 und § 203 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt und folgender Satz wird angefügt:
"Artikel 229 § 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend."
5. § 114 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. der Bund, | "3. die Unfallkasse des Bundes,". |
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Für die Unfallkasse des Bundes gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass bei der Genehmigung folgender Satzungen das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und dem Bundesministerium der Finanzen erforderlich ist:
1. Satzungen über den Versicherungsschutz für Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten (§ 3 Abs. 1 Nr. 2),
2. Satzungen über die Obergrenze des Jahresarbeitsverdienstes (§ 85 Abs. 2),
3. Satzungen über Mehrleistungen (§ 94) und
4. Satzungen über die Aufwendungen der Unfallkasse (§ 186)."
6. § 115 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 115 Bund als Unfallversicherungsträger
(1) Die Aufgaben des Bundes als Unfallversicherungsträger mit Ausnahme der Prävention werden von der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung, im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen von der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wahrgenommen. (2) Soweit die Unfallversicherungsträger ermächtigt sind, Satzungen oder sonstiges autonomes Recht zu erlassen und eine besondere Regelung für den Bund als Unfallversicherungsträger nicht vorgesehen ist, werden diese Vorschriften durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der Ausführungsbehörde von dem für die Aufsicht über die Ausführungsbehörde zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen erlassen; dies gilt nicht für den Erlaß von Unfallverhütungsvorschriften. Die in Satz 1 genannten aufsichtführenden Bundesministerien können nach Anhörung der Ausführungsbehörden durch allgemeine Verwaltungsvorschriften Regelungen über die Durchführung der Unfallversicherung, insbesondere über die Ergänzung der Vorschriften über die Selbstverwaltungsorgane, über die Geschäftsführung, über die förmliche Feststellung der Leistungen (Rentenausschüsse) und über die Widerspruchsstellen erlassen; allgemeine Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung werden im Einvernehmen mit den sonst beteiligten Bundesministerien erlassen. (3) § 15 Abs. 1 bis 4 über den Erlaß von Unfallverhütungsvorschriften gilt nicht für den Bund als Unfallversicherungsträger. Das Bundesministerium des Innern erläßt für Unternehmen, für die der Bund Unfallversicherungsträger ist, mit Ausnahme der in Absatz 4 genannten Unternehmen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch allgemeine Verwaltungsvorschriften Regelungen über Maßnahmen im Sinne des § 15 Abs. 1; die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger sollen dabei berücksichtigt werden. Betrifft eine allgemeine Verwaltungsvorschrift nach Satz 2 nur die Zuständigkeitsbereiche des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, des Bundesministeriums der Verteidigung oder des Bundesministeriums der Finanzen, kann jedes dieser Ministerien für seinen Geschäftsbereich eine allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen; die Verwaltungsvorschrift bedarf in diesen Fällen des Einvernehmens mit den Bundesministerien des Innern sowie für Arbeit und Sozialordnung. (4) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, für die Unternehmen, für die der Bund nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und Abs. 3 zuständig ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates über Maßnahmen im Sinne des § 15 Abs. 1 zu erlassen; die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger sollen dabei berücksichtigt werden. Betrifft eine Rechtsverordnung nach Satz 1 nur die Zuständigkeitsbereiche des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, des Bundesministeriums der Verteidigung oder des Bundesministeriums der Finanzen, ist jedes dieser Ministerien für seinen Geschäftsbereich zum Erlaß einer Rechtsverordnung ermächtigt; die Rechtsverordnung bedarf in diesen Fällen des Einvernehmens mit den Bundesministerien des Innern sowie für Arbeit und Sozialordnung. (5) Die Aufgaben der Prävention mit Ausnahme des Erlasses von Unfallverhütungsvorschriften in den Unternehmen, für die der Bund Unfallversicherungsträger ist, nimmt die Zentralstelle für Arbeitsschutz beim Bundesministerium des Innern wahr. Im Auftrag der Zentralstelle handelt, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung, die insoweit der Aufsicht des Bundesministeriums des Innern unterliegt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 werden die Aufgaben in den Geschäftsbereichen des Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und des Auswärtigen Amtes hinsichtlich seiner Auslandsvertretungen und für die Nachrichtendienste des Bundes von dem jeweiligen Bundesministerium oder der von ihm bestimmten Stelle wahrgenommen. Die genannten Bundesministerien stellen sicher, daß die für die Überwachung und Beratung der Unternehmen eingesetzten Aufsichtspersonen eine für diese Tätigkeit ausreichende Befähigung besitzen. | " § 115 Prävention bei der Unfallkasse des Bundes
(1) § 15 Abs. 1 bis 4 über den Erlass von Unfallverhütungsvorschriften gilt nicht für die Unfallkasse des Bundes. Das Bundesministerium des Innern erlässt für Unternehmen, für die die Unfallkasse des Bundes zuständig ist, mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Unternehmen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung der Vertreterversammlung der Unfallkasse des Bundes durch allgemeine Verwaltungsvorschriften Regelungen über Maßnahmen im Sinne des § 15 Abs. 1; die Vertreterversammlung kann Vorschläge für diese Vorschriften machen. Die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger sollen dabei berücksichtigt werden. Betrifft eine allgemeine Verwaltungsvorschrift nach Satz 2 nur die Zuständigkeitsbereiche des Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundesministeriums der Finanzen oder des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, kann jedes dieser Ministerien für seinen Geschäftsbereich eine allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen; die Verwaltungsvorschrift bedarf in diesen Fällen des Einvernehmens mit den Bundesministerien des Innern sowie für Arbeit und Sozialordnung. (2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, für die Unternehmen, für die die Unfallkasse des Bundes nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und § 125 Abs. 3 zuständig ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung der Vertreterversammlung der Unfallkasse des Bundes Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates über Maßnahmen im Sinne des § 15 Abs. 1 zu erlassen; die Vertreterversammlung kann Vorschläge für diese Vorschriften machen. Die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger sollen dabei berücksichtigt werden. Betrifft eine Rechtsverordnung nach Satz 1 nur die Zuständigkeitsbereiche des Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundesministeriums der Finanzen oder des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, ist jedes dieser Ministerien für seinen Geschäftsbereich zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt; die Rechtsverordnung bedarf in diesen Fällen des Einvernehmens mit den Bundesministerien des Innern sowie für Arbeit und Sozialordnung. (3) Die Aufgaben der Prävention mit Ausnahme des Erlasses von Unfallverhütungsvorschriften in den Unternehmen, für die die Unfallkasse des Bundes zuständig ist, nimmt die Zentralstelle für Arbeitsschutz beim Bundesministerium des Innern wahr. Im Auftrag der Zentralstelle handelt, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Unfallkasse des Bundes, die insoweit der Aufsicht des Bundesministeriums des Innern unterliegt. Die Sorge für die Beachtung der Vorschriften nach den Absätzen 1 und 2 gehört auch zu den Aufgaben des Vorstands. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 werden die Aufgaben in den Geschäftsbereichen des Bundesministeriums der Verteidigung und des Auswärtigen Amtes hinsichtlich seiner Auslandsvertretungen von dem jeweiligen Bundesministerium oder der von ihm bestimmten Stelle wahrgenommen. Die genannten Bundesministerien stellen sicher, dass die für die Überwachung und Beratung der Unternehmen eingesetzten Aufsichtspersonen eine für diese Tätigkeit ausreichende Befähigung besitzen." |
7. Dem § 116 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
" § 119 Abs. 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend."
8. § 117 Abs. 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 118 Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. | " § 118 Abs. 1 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend." |
9. § 118 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden nach dem Wort "Dritten" die Wörter "und eine Vereinbarung über die Gefahrtarif- und Beitragsgestaltung" eingefügt.
b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
"Diese Vereinbarung kann für eine Übergangszeit von höchstens zwölf Jahren unterschiedliche Berechnungsgrundlagen für die Beiträge oder unterschiedliche Beiträge und getrennte Umlagen für die bisherigen Zuständigkeitsbereiche der vereinigten Berufsgenossenschaften vorsehen."
c) In dem bisherigen Satz 4 wird das Wort "Vereinbarung" durch das Wort "Vereinbarungen" ersetzt.
10. § 125 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zuständigkeit des Bundes als Unfallversicherungsträger | "Zuständigkeit der Unfallkasse des Bundes". |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "Der Bund" werden durch die Wörter "Die Unfallkasse des Bundes" ersetzt.
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. für seine Unternehmen, | "1. für die Unternehmen des Bundes,". |
cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. für die Betriebskrankenkassen seiner Dienstbetriebe, | "3. für die Betriebskrankenkassen der Dienstbetriebe des Bundes,". |
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "in seine Zuständigkeit" durch die Wörter "in die Zuständigkeit der Unfallkasse des Bundes" ersetzt.
11. In § 137 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "vom Bund" durch die Wörter "von der Unfallkasse des Bundes" ersetzt.
12. Nach § 149 wird folgender § 149a eingefügt:
" § 149a Dienstrechtliche Vorschriften für die Unfallkasse des Bundes
(1) Die Unfallkasse des Bundes besitzt Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes. Die Beamten sind mittelbare Bundesbeamte. Für die Angestellten und Arbeiter gelten die Bestimmungen für Arbeitnehmer des Bundes.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung ernennt und entlässt auf Vorschlag des Vorstandes der Unfallkasse die Beamten. Es kann seine Befugnis auf den Vorstand übertragen mit dem Recht, diese Befugnis ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer weiter zu übertragen.
(3) Oberste Dienstbehörde für den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter ist das Bundesministerium fürArbeit und Sozialordnung, für die übrigen Beamten der Vorstand der Unfallkasse, der seine Befugnisse ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer übertragen kann."
13. § 186 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 186 Aufwendungen des Bundes als Unfallversicherungsträger
(1) Ist der Bund Unfallversicherungsträger, trägt er die Aufwendungen für die Unfallversicherung. (2) Die Aufwendungen für Unternehmen nach § 125 Abs. 3 werden auf die beteiligten Unternehmer umgelegt. § 185 Abs. 1 und 5 gilt insoweit entsprechend. (3) Die Aufwendungen der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung für die Versicherung nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 erstattet die Bundesanstalt für Arbeit dem Bund. Die Bundesanstalt für Arbeit entrichtet vierteljährlich im voraus Abschläge auf die zu erwartenden Aufwendungen. Die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung hat der Bundesanstalt für Arbeit die für die Erstattung erforderlichen Mitteilungen zu machen und auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Das Nähere über die Durchführung der Erstattung regeln die Bundesanstalt für Arbeit und die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung durch Vereinbarung; bei den Verwaltungskosten kann auch eine pauschalierte Erstattung vereinbart werden. | " § 186 Aufwendungen der Unfallkasse des Bundes
(1) Von den Vorschriften des Ersten Abschnitts finden auf die Unfallkasse des Bundes die §§ 150, 152, 155, 164 bis 166, 168 und 171 Anwendung, soweit nicht in den folgenden Absätzen Abweichendes geregelt ist. Das Nähere bestimmt die Satzung. (2) Die Aufwendungen für Unternehmen nach § 125 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 werden auf die beteiligten Unternehmer umgelegt. § 185 Abs. 5 gilt entsprechend. (3) Die Aufwendungen für die Versicherung nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 erstattet die Bundesanstalt für Arbeit, die Aufwendungen für die Versicherung nach § 125 Abs. 1 Nr. 5 das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung. Die Aufwendungen für Versicherte der alliierten Streitkräfte erstatten diese nach dem NATO-Truppenstatut und den Zusatzabkommen jeweils für ihren Bereich. Die Aufwendungen der Unfallkasse des Bundes für die Versicherung nach § 125 Abs. 1 Nr. 1, 4, 6 und 7 und die übrigen Aufwendungen der Unfallkasse des Bundes werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen getragen. (4) Die Bundesanstalt für Arbeit entrichtet vierteljährlich im Voraus die Abschläge auf die zu erwartenden Aufwendungen. Die Unfallkasse des Bundes hat der Bundesanstalt für Arbeit die für die Erstattung erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Das Nähere über die Durchführung der Erstattung regeln die Bundesanstalt für Arbeit und die Unfallkasse des Bundes durch Vereinbarung; bei den Verwaltungskosten kann auch eine pauschalierte Erstattung vorgesehen werden." |
(6) Ist der Bund Unfallversicherungsträger, ist die Anzeige an die Ausführungsbehörde zu richten.
wird aufgehoben.
15. In § 215 Abs. 3 werden die Wörter "des Bundes als Unfallversicherungsträger" durch die Wörter "der Unfallkasse des Bundes" ersetzt.
16. Nach § 218a wird folgender § 218b eingefügt:
" § 218b Errichtung einer Unfallkasse des Bundes
(1) Als Unfallversicherungsträger für die in § 125 genannten Unternehmen und Versicherten wird mit Wirkung vom 1. Januar 2003 die Unfallkasse des Bundes errichtet. Sie hat ihren Sitz in Wilhelmshaven und eine Verwaltungsstelle in Münster. Die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung und die Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen werden in die Unfallkasse des Bundes überführt.
(2) Die Rechte und Pflichten des Bundes als Unfallversicherungsträger gehen, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, auf die Unfallkasse des Bundes über. Bis zu den nächsten allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung richtet sich die Zahl der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der Unfallkasse des Bundes nach der Summe der Zahl der Mitglieder, die für die beiden Ausführungsbehörden bestimmt worden ist. Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der Ausführungsbehörden und ihre Stellvertreter werden Mitglieder und Stellvertreter der Selbstverwaltungsorgane der Unfallkasse des Bundes. Der Geschäftsführer und der stellvertretende Geschäftsführer der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung werden Geschäftsführer und stellvertretender Geschäftsführer der Unfallkasse des Bundes.
(3) Abweichend von § 70 Abs. 1 des Vierten Buches wird der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2003 vom Direktor der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung nach Anhörung der Vertreterversammlungen der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung und der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen auf- und festgestellt.
(4) Die Beamten der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung und der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2002 nach den §§ 128 bis 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in den Dienst der Unfallkasse des Bundes über.
(5) Die Unfallkasse des Bundes tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 als Arbeitgeber in die Arbeitsverhältnisse ein, die zu dem genannten Zeitpunkt zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den bei der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung und der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen beschäftigten Arbeitnehmern bestehen.
(6) Die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfänger der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung und der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen werden nach § 132 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes durch die Errichtung der Unfallkasse nicht berührt. Oberste Dienstbehörde für diese Versorgungsempfänger bleibt die bisherige oberste Dienstbehörde.
(7) Bei der Unfallkasse des Bundes wird nach den Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes eine Personalvertretung gebildet. Bis zu diesem Zeitpunkt, längstens bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Errichtung der Unfallkasse des Bundes, nimmt der bisherige Personalrat der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung, erweitert um ein Mitglied der bisherigen Personalvertretung der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, die Rechte und Pflichten nach den Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes wahr."
Artikel 10
Weitere Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (860-7)
Inkrafttreten
In § 186 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung- (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Absätze 3 und 4 wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Aufwendungen für die Versicherung nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 erstattet die Bundesanstalt für Arbeit, die Aufwendungen für die Versicherung nach § 125 Abs. 1 Nr. 5 das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung.
Die Aufwendungen für Versicherte der alliierten Streitkräfte erstatten diese nach dem NATO-Truppenstatut und den Zusatzabkommen jeweils für ihren Bereich.
Die Aufwendungen der Unfallkasse des Bundes für die Versicherung nach § 125 Abs. 1 Nr. 1, 4, 6 und 7 und die übrigen Aufwendungen der Unfallkasse des Bundes werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen getragen.
(4) Die Bundesanstalt für Arbeit entrichtet vierteljährlich im Voraus die Abschläge auf die zu erwartenden Aufwendungen. Die Unfallkasse des Bundes hat der Bundesanstalt für Arbeit die für die Erstattung erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Das Nähere über die Durchführung der Erstattung regeln die Bundesanstalt für Arbeit und die Unfallkasse des Bundes durch Vereinbarung; bei den Verwaltungskosten kann auch eine pauschalierte Erstattung vorgesehen werden. | "(3) Die Aufwendungen der Unfallkasse des Bundes für die Versicherung nach § 125 Abs. 1 Nr. 1, 4, 6 und 7 werden auf die Dienststellen des Bundes umgelegt.
Die Satzung bestimmt, in welchem Umfang diese Aufwendungen nach der Zahl der Versicherten oder den Arbeitsentgelten und in welchem Umfang nach dem Grad des Gefährdungsrisikos unter Berücksichtigung der Leistungsaufwendungen umgelegt werden.
Die Aufwendungen für die Versicherung nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 erstattet die Bundesanstalt für Arbeit, die Aufwendungen für die Versicherung nach § 125 Abs. 1 Nr. 5 das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung.
Die Aufwendungen für Versicherte der alliierten Streitkräfte erstatten diese nach dem NATO-Truppenstatut und den Zusatzabkommen jeweils für ihren Bereich.
Im Übrigen werden die Aufwendungen der Unfallkasse des Bundes vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung getragen.
(4) Die Dienststellen des Bundes und die Bundesanstalt für Arbeit entrichten vierteljährlich im Voraus die Abschläge auf die zu erwartenden Aufwendungen. Die Unfallkasse des Bundes hat der Bundesanstalt für Arbeit und den Dienststellen des Bundes die für die Erstattung erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Das Nähere über die Durchführung der Erstattung regelt die Satzung; bei den Verwaltungskosten kann auch eine pauschalierte Erstattung vorgesehen werden." |
Artikel 11
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (860-10-1/2)
Inkrafttreten
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 10 Nr. 10 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 52 wie folgt gefasst:
" § 52 Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt".
2. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "mit 3 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank" durch die Wörter "mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz" ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt. | "Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt." |
b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß. | "Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß." |
3. § 52 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 52 Unterbrechung der Verjährung durch Verwaltungsakt
(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, unterbricht die Verjährung dieses Anspruchs. Die Unterbrechung dauert fort, bis der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist oder das Verwaltungsverfahren, das zu seinem Erlass geführt hat, anderweitig erledigt ist. Die §§ 212 und 217 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend. (2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, gilt § 218 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend. | " § 52 Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt
(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung. (2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre." |
4. In § 71 Abs. 1 Satz 1 werden am Ende der Nummer 8 das Wort "oder" durch ein Komma, am Ende der Nummer 9 der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt und folgende Nummer 10 angefügt:
"10. zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als zentraler Stelle nach § 91 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes."
5. In § 79 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Stellen" die Wörter "sowie mit der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als zentraler Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 91 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes" eingefügt.
6. In § 81 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe "Absatzes 1 Satz 3" durch die Angabe "Absatzes 3" ersetzt.
7. § 113 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß. | "(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß." |
8. Dem § 120 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Artikel 229 § 6 Abs. 1 bis 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend bei der Anwendung des § 50 Abs. 4 Satz 2 und der §§ 52 und 113 Abs. 2 in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung."
....
Artikel 13
Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes (201-6)
Inkrafttreten
Das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 3050), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:
" § 53 Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt".
b) Nach der Angabe zu § 101 wird eingefügt: "
§ 102 Übergangsvorschrift zu § 53".
2. § 49a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "mit 3 vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank" durch die Wörter "mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden; § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt. | "(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt." |
3. § 53 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 53 Unterbrechung der Verjährung durch Verwaltungsakt
(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, unterbricht die Verjährung dieses Anspruchs. Die Unterbrechung dauert fort, bis der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist oder das Verwaltungsverfahren, das zu seinem Erlaß geführt hat, anderweitig erledigt ist. Die §§ 212 und 217 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden. (2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, so ist § 218 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden. | " § 53 Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt
(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung. (2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist." |
4. Nach § 101 wird folgender § 102 eingefügt:
" § 102 Übergangsvorschrift zu § 53
Artikel 229 § 6 Abs. 1 bis 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend bei der Anwendung des § 53 in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung."
Artikel 14
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes (2032-1)
In der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), das zuletzt durch Artikel 5b des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138) geändert worden ist, werden in der Besoldungsgruppe B 3
1. die Amtsbezeichnung "Direktor der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung" gestrichen und
2. nach der Amtsbezeichnung "Direktor der Grenzschutzdirektion" die Amtsbezeichnung "Direktor der Unfallkasse des Bundes" eingefügt.
Artikel 15
Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes (702-3)
In § 16 Abs. 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827) geändert worden ist, werden die Wörter "Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung" durch die Wörter "Unfallkasse des Bundes" ersetzt.
Artikel 16
Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen (7847-11)
§ 14 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1648) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"(1) Ansprüche auf Erstattung von besonderen Vergünstigungen sind vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Werden Abgaben nicht rechtzeitig gezahlt, sind sie vom Fälligkeitstag an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Satz 1 oder 2 ist nicht anzuwenden, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 etwas anderes vorsehen."
Artikel 17
Änderung des Arbeitsschutzgesetzes (805-3)
Inkrafttreten
§ 21 Abs. 5 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 11 Nr. 19 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Im Auftrag der Zentralstelle handelt, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung, die insoweit der Aufsicht des Bundesministeriums des Innern unterliegt. | "Im Auftrag der Zentralstelle handelt, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Unfallkasse des Bundes, die insoweit der Aufsicht des Bundesministeriums des Innern unterliegt; Aufwendungen werden nicht erstattet." |
2. Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Im öffentlichen Dienst im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen führen die Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Bundesministeriums für Verkehr und die Eisenbahn-Unfallkasse, soweit diese Träger der Unfallversicherung ist, diese Gesetz durch. | "Im öffentlichen Dienst im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen führt die Eisenbahn-Unfallkasse, soweit diese Träger der Unfallversicherung ist, dieses Gesetz durch." |
3. Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für Betriebe und Verwaltungen in den Geschäftsbereichen des Bundesministeriums der Verteidigung und des Auswärtige Amtes hinsichtlich seiner Auslandsvertretungen und für die Nachrichtendienste des Bundes führen das jeweilige Bundesministerium oder das Bundeskanzleramt, soweit sie jeweils zuständig sind, oder die von ihnen jeweils bestimmte Stelle dieses Gesetz durch. | "Für Betriebe und Verwaltungen in den Geschäftsbereichen des Bundesministeriums der Verteidigung und des Auswärtigen Amtes hinsichtlich seiner Auslandsvertretungen führt das jeweilige Bundesministerium, soweit es jeweils zuständig ist, oder die von ihm jeweils bestimmte Stelle dieses Gesetz durch." |
...
Artikel 25
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2002 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nicht etwas anderes bestimmt ist. Gleichzeitig tritt das Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs-Gesetz vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2104), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144), außer Kraft.
(2) Mit Wirkung vom 1. Dezember 1997 tritt Artikel 8 Nr. 3 in Kraft.
(3) Mit Wirkung vom 1. April 2001 treten Artikel 8 Nr. 5 und Artikel 19 Nr. 1 in Kraft.
(4) Mit Wirkung vom 1. August 2001 tritt Artikel 6 Nr. 9 in Kraft.
(5) Mit Wirkung vom 1. Januar 2002 treten Artikel 5 Nr. 1, 3 und 4, Artikel 6 Nr. 1 bis 3 und 11, Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 12 bis 14, Artikel 9 Nr. 4, Artikel 11 Nr. 1, 2 Buchstabe b, Nr. 3, 7 und 8, Artikel 13 Nr. 1, 3 und 4 in Kraft.
(6) Mit Wirkung vom 29. März 2002 treten Artikel 7 Nr. 2 und Artikel 12 in Kraft.
(7) Mit Wirkung vom 1. April 2002 tritt Artikel 2 in Kraft.
(8) Am Tage nach der Verkündung treten Artikel 1 § 31, Artikel 6 Nr. 8, Artikel 8 Nr. 6, 9 Buchstabe a und Nr. 10 Buchstabe a, Artikel 9 Nr. 3 und 16 hinsichtlich § 218b Abs. 3, Artikel 11 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 4 bis 6, Artikel 13 Nr. 2, Artikel 16 und 20 Nr. 4 Buchstabe b in Kraft.
(9) Am 1. Januar 2003 treten Artikel 5 Nr. 2, Artikel 6 Nr. 4 bis 7 und 10, Artikel 8 Nr. 2, 4, 15 und 16, Artikel 9 Nr. 1, 2, 5, 6, 10 bis 16 außer § 218b Abs. 3, Artikel 14, 15, 17, 18, 19 Nr. 2, Artikel 20 außer Nr. 4 Buchstabe b, Artikel 21 und 22 in Kraft.
(10) Am 1. Januar 2004 tritt Artikel 10 in Kraft.
(11) Am 1. Januar 2005 tritt Artikel 23 in Kraft.
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