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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

Vom 23. Dezember 2002
(BGBl. I Nr. 87 vom 30.12.2002 S. 4621)


....

Artikel 4
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 9 Buchstabe a wird die Angabe "325 Euro" durch die Angabe "400 Euro" ersetzt.

bb) Der Punkt am Ende der Nummer 9 wird durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 10 wird angefügt:

"10. Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 421l des Dritten Buches."

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "Nach Satz 1 Nr. 1 bis 9 ist nicht versicherungspflichtig, wer in dieser Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig ist."

2. (entfällt)

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 wird der Klammerzusatz "(§ 8 Abs. 1 Viertes Buch)" durch den Klammerzusatz "(§ 8 Abs. 1, § 8a Viertes Buch)" ersetzt.

bbb) In Nummer 2 wird der Klammerzusatz "(§ 8 Abs. 3 Viertes Buch)" durch den Klammerzusatz "(§ 8 Abs. 3, § 8a Viertes Buch)" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 8 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe " § 8 Abs. 1 Nr. 1 und § 8a" ersetzt.

cc) In Satz 4 wird die Angabe "325 Euro" durch die Angabe "400 Euro" ersetzt.

b) In Absatz 3 Nr. 2 wird die Angabe "325 Euro" durch die Angabe "400 Euro" ersetzt.

4. In § 6 Abs. 1 a wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

"Tritt nach Ende einer Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 10 Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 ein, wird die Zeit, in der die dort genannten Merkmale bereits vordem Eintritt der Versicherungspflicht nach dieser Vorschrift vorgelegen haben, auf den in Satz 1 Nr. 1 genannten Zeitraum nicht angerechnet."

4a. In § 34 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe "325 Euro" durch die Wörter "ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße" ersetzt.

4b. § 52 Abs. 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: "Zuschläge an Entgeltpunkten aus einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung, die in Kalendermonaten ausgeübt wurde, die bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind, bleiben unberücksichtigt. Wartezeitmonate für in die Ehezeit oder Splittingzeit fallende Kalendermonate einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung sind vor Anwendung von Absatz 1 oder 1 a gesondert zu ermitteln."

5. § 76b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird der Klammerzusatz "(§ 172 Abs. 3)" gestrichen.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Beitragsanteil in Höhe von 12 vom Hundert des Arbeitsentgelts" durch die Wörter "vom Arbeitgeber gezahlten Beitragsanteil" ersetzt.

5a. In § 96a Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe "325 Euro" durch die Wörter "ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße" ersetzt.

6. In § 126 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

"Für Personen im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 10 ist der Träger zuständig, an den zuletzt vor Beginn der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 10 Beiträge abgeführt wurden."

6a. In § 148 Abs. 3 Satz 1 wird nach der Angabe "Bundesanstalt für Arbeit," die Angabe "der Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus, soweit sie bei geringfügig Beschäftigten Aufgaben nach dem Einkommensteuergesetz durchführt," eingefügt.

7. § 149 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 wird nach der Angabe " § 8 Abs. 1 Nr. 1" die Angabe "oder § 8a" eingefügt.

b) Folgende Sätze werden angefügt:

"Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über die Gleitzone nicht oder nicht mehr vorliegen."

7a. § 162 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

"5. bei Personen, deren Beschäftigung nach dem Einkommensteuerrecht als selbständige Tätigkeit bewertet wird, ein Einkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Einkommens jedoch dieses Einkommen, mindestens jedoch monatlich 400 Euro. § 165 Abs. 1 Satz 2 bis 10 gilt entsprechend."

7b. Dem § 163 wird folgender Absatz 10 angefügt:

"(10) Bei Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag der Gleitzone (§ 20 Abs. 2 Viertes Buch) mehr als geringfügig beschäftigt sind, ist beitragspflichtige Einnahme der Betrag, der sich aus folgender Formel ergibt:

F x 400 + (2 - F) x (AE - 400).

Dabei ist AE das Arbeitsentgelt und F der Faktor, der sich ergibt, wenn der Wert 25 vom Hundert durch den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, geteilt wird. Der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz eines Kalenderjahres ergibt sich aus der Summe der zum 1. Januar desselben Kalenderjahres geltenden Beitragssätze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, in der gesetzlichen Pflegeversicherung sowie zur Arbeitsförderung und des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 245 Abs. 1 Fünftes Buch), der zum 1. Januar des Jahres festgestellt wurde, in dem der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz für das folgende Kalenderjahr zu ermitteln ist. Für das Jahr 2003 betragen der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz 41,7 vom Hundert und der Faktor F 0,5995. Der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz und der Faktor F sind vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung bis zum 31. Dezember eines Jahres für das folgende Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt zu geben. Abweichend von Satz 1 ist beitragspflichtige Einnahme das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung, wenn der Arbeitnehmer dies schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklärt. Die Erklärung kann nur mit Wirkung für die Zukunft und bei mehreren Beschäftigungen nach Satz 1 nur einheitlich abgegeben werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind."

8. § 165 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe "325 Euro" durch die Angabe "400 Euro" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "wenn die Versicherten dies beim Träger der Rentenversicherung beantragen" durch die Wörter "auf Antrag des Versicherten jedoch ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße" ersetzt.

9. In § 167 wird die Angabe "325 Euro" durch die Angabe "400 Euro" ersetzt.

10. § 168 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "325 Euro" durch die Angabe "400 Euro" ersetzt.

b) Nach Nummer 1 b werden folgende Nummern 1c und 1 d eingefügt:

"1c. bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt in Privathaushalten geringfügig versicherungspflichtig beschäftigt werden, von den Arbeitgebern in Höhe des Betrages, der 5 vom Hundert des der Beschäftigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts entspricht, im Übrigen vom Versicherten,

1 d. bei Arbeitnehmern, deren beitragspflichtige Einnahme sich nach § 163 Abs. 10 Satz 1 bestimmt, von den Arbeitgebern in Höhe der Hälfte des Betrages, der sich ergibt, wenn der Beitragssatz auf das der Beschäftigung zugrunde liegende Arbeitsentgelt angewendet wird, im Übrigen vom Versicherten."

11. In § 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a wird die Angabe "325 Euro" durch die Angabe "400 Euro" ersetzt.

12. § 172 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Für Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a Satz 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind oder die nach § 5 Abs. 4 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 5 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären."

b) In Absatz 4 wird die Angabe "Abs. 4" durch die Angabe "Abs. 2 und 4" ersetzt.

12a. In § 196 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Bundesanstalt für Arbeit hat den zuständigen Rentenversicherungsträgern die Empfänger von Existenzgründungszuschüssen nach § 4211 des Dritten Buches zu melden."

13. Dem § 229 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Personen, die am 31. März 2003 in einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit ohne einen Verzicht auf die Versicherungsfreiheit (§ 5 Abs. 2 Satz 2) versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit in der ab 1. April 2003 geltenden Fassung von § 8 des Vierten Buches oder die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit im Privathaushalt (§ 8a Viertes Buch) erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig. Sie werden auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Die Befreiung wirkt vom 1. April 2003 an, wenn sie bis zum 30. Juni 2003 beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Sie ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt."

14. In § 237 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe "1. Januar 1948" durch die Angabe "2. Januar 1948" ersetzt.

15. In § 302a Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "monatlich 325 Euro" durch die Wörter "ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße" ersetzt.

16. In § 313 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe "325 Euro" durch die Wörter "ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße" ersetzt.

Artikel 4a
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

In § 46 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, wird nach Satz 1 folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Bei der Berechnung des Regelentgelts und des Nettoarbeitsentgelts werden die für die jeweilige Beitragsbemessung und Beitragstragung geltenden Besonderheiten der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches nicht berücksichtigt."

Artikel 5
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie folgt geändert:

1. § 71 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden am Ende der Nummer 9 das Wort "oder" durch ein Komma, am Ende der Nummer 10 der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt und folgende Nummer 11 angefügt:

"11. zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus, soweit sie bei geringfügig Beschäftigten Aufgaben nach dem Einkommensteuergesetz durchführt."

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem einleitenden Satzteil wird das Wort "Ausländergesetzes" durch das Wort "Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

bbb) In Buchstabe b werden die Wörter "Arbeitserlaubnis, die Arbeitsberechtigung oder eine sonstige Berufsausübungserlaubnis" durch die Angabe "Zustimmung nach § 4 Abs. 2 Satz 3, § 17 Satz 1, § 18 Satz 1 und § 19 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

bb) In Nummer 3 werden das Wort "Wegfall" durch das Wort "Widerruf" und die Wörter "Arbeitserlaubnis oder der Arbeitsberechtigung, einer sonstigen Berufsausübungserlaubnis" durch die Angabe "Zustimmung nach § 4 Abs. 2 Satz 3, § 17 Satz 1, § 18 Satz 1 und § 19 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

2. In § 79 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Einkommensteuergesetzes" die Wörter "und der Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus, soweit sie bei geringfügig Beschäftigten Aufgaben nach dem Einkommensteuergesetz durchführt," eingefügt.

Artikel 8
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe " § 35 Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb" wird die Angabe " § 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen" eingefügt.

b) Die Angabe " § 39a Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag und Freistellung beim Lohnsteuerabzug" wird durch die Angabe " § 39a Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag" ersetzt.

c) Die Angabe " § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte" wird durch die Angabe " § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte" ersetzt.

2. § 3 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach den Wörtern "die Arbeitslosenhilfe," werden die Wörter "der Zuschuss zum Arbeitsentgelt," eingefügt.

b) Nach den Wörtern "das Überbrückungsgeld" werden ein Komma sowie die Wörter "der Existenzgründungszuschuss" eingefügt.

3. § 3 Nr. 39

39. das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, für das der Arbeitgeber Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1 b (geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigte) oder nach § 172 Abs. 3 (versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte) des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten hat, wenn die Summe der anderen Einkünfte des Arbeitnehmers nicht positiv ist;

wird aufgehoben.

4. Dem § 26a Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt: "Die nach § 35a zu gewährende Steuerermäßigung steht den Ehegatten jeweils zur Hälfte zu, wenn die Ehegatten nicht gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen."

5. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

"1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einem Arbeitsamt im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder".

6. § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

"a) Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Insolvenzgeld, Arbeitslosenhilfe, Übergangsgeld, Altersübergangsgeld, Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag, Unterhaltsgeld als Zuschuss, Eingliederungshilfe, Überbrückungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsförderungsgesetz, das aus dem Europäischen Sozialfonds finanzierte Unterhaltsgeld und die aus Landesmitteln ergänzten Leistungen aus dem Europäischen Sozialfonds zur Aufstockung des Überbrückungsgeldes nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsförderungsgesetz sowie Leistungen nach § 10 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, die dem Lebensunterhalt dienen,".

7. Nach § 35 wird § 35a eingefügt:

8. § 39a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

" § 39a Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag".

b) In Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c wird die Angabe "nach § 34f" durch die Angabe "nach den §§ 34f und 35a" ersetzt.

c) Absatz 6

(6) Auf Antrag des Arbeitnehmers bescheinigt das Finanzamt, dass der Arbeitgeber Arbeitslohn für eine geringfügige Beschäftigung nach § 3 Nr. 39 steuerfrei auszuzahlen hat. Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben; die Absätze 4 und 5 gelten sinngemäß.

wird aufgehoben.

8a. § 39b Abs. 7

(7) Arbeitslohn für eine geringfügige Beschäftigung darf der Arbeitgeber nach § 3 Nr. 39 nur steuerfrei auszahlen, wenn ihm eine Bescheinigung nach § 39a Abs. 6 vorliegt.

wird aufgehoben.

8b. § 39c Abs. 5

(5) § 39a Abs. 6 und § 39b Abs. 7 sind anzuwenden.

wird aufgehoben.

8c. § 39d wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 4

§ 39a Abs. 6 ist anzuwenden.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe " § 39b Abs. 2 bis 7" durch die Angabe " § 39b Abs. 2 bis 6" ersetzt.

9. § 40a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Teilzeitbeschäftigte" die Wörter "und geringfügig Beschäftigte" angefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

"(2) Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern (einheitliche Pauschsteuer) für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, für das er Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1 b oder 1 c (geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigte) oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a (versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte) des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten hat, mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 vom Hundert des Arbeitsentgelts erheben."

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Hat der Arbeitgeber in den Fällen des Absatzes 2 keine Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1 b oder 1 c oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten, kann er unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz in Höhe von 20 vom Hundert des Arbeitsentgelts erheben."

d) In Absatz 4 wird die Angabe "Absätzen 1 bis 3" durch die Angabe "Absätzen 1 und 3" ersetzt.

e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Für die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer nach Absatz 2 ist die Bundesknappschaft/ Verwaltungsstelle Cottbus zuständig. Die Regelungen zum Steuerabzug vom Arbeitslohn sind entsprechend anzuwenden. Für die Anmeldung und Abführung der einheitlichen Pauschsteuer gelten dabei die Regelungen für die Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus hat die einheitliche Pauschsteuer auf die erhebungsberechtigten Körperschaften aufzuteilen; dabei entfallen aus Vereinfachungsgründen 90 vom Hundert der einheitlichen Pauschsteuer auf die Lohnsteuer, 5 vom Hundert auf den Solidaritätszuschlag und 5 vom Hundert auf die Kirchensteuern. Die erhebungsberechtigten Kirchen haben sich auf eine Aufteilung des Kirchensteueranteils zu verständigen und diesen der Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus mitzuteilen. Die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus ist berechtigt, die einheitliche Pauschsteuer nach Absatz 2 zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen beim Arbeitgeber einzuziehen."

9a. § 51a Abs. 2a Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Vorbehaltlich des § 40a Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn Bemessungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleich ist die Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt, wenn der nach § 39b Abs. 2 Satz 6 zu versteuernde Jahresbetrag für die Steuerklassen I, II und III um den Kinderfreibetrag von 3648 Euro sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 2 160 Euro und für die Steuerklasse IV um den Kinderfreibetrag von 1 824 Euro sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 1 080 Euro für jedes Kind vermindert wird, für das eine Kürzung der Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs. 6 Satz 4 nicht in Betracht kommt."

10. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

"(4a) § 3 Nr. 39 in der Fassung des Gesetzes vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210) ist letztmals anzuwenden auf das Arbeitsentgelt, das für einen vor dem 1. April 2003 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird. Bei Anwendung des § 3 Nr. 39 im Veranlagungszeitraum 2003 bleiben die nach § 40a in der Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) pauschal versteuerten Arbeitslöhne außer Ansatz."

b) Die bisherigen Absätze 4a und 4b werden die neuen Absätze 4b und 4c.

c) Nach Absatz 50a wird folgender Absatz 50b eingefügt:

"(50b) § 35a in der Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) ist erstmals für im Veranlagungszeitraum 2003 geleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit die den Aufwendungen zu Grunde liegenden Leistungen nach dem 31. Dezember 2002 erbracht worden sind."

d) Die bisherigen Absätze 50b und 50c werden die neuen Absätze 50c und 50d.

e) Nach Absatz 52a wird folgender Absatz 52b eingefügt:

"(52b) § 40a in der Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) ist erstmals anzuwenden für laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. März 2003 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und für sonstige Bezüge, die nach dem 31. März 2003 zufließen."

Artikel 8a
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 6), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. September 2002 (BGBl. I S. 3651) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einem Arbeitsamt im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder".

Artikel 8b
Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995

§ 3 Abs. 2a des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4130) wird wie folgt gefasst:

"(2a) Vorbehaltlich des § 40a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn Bemessungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleich ist die Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt, wenn der nach § 39b Abs. 2 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes zu versteuernde Jahresbetrag für die Steuerklassen I, II und III im Sinne des § 38b des Einkommensteuergesetzes um den Kinderfreibetrag von 3 648 Euro sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 2 160 Euro und für die Steuerklasse IV im Sinne des § 38b des Einkommensteuergesetzes um den Kinderfreibetrag von 1 824 Euro sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 1 080 Euro für jedes Kind vermindert wird, für das eine Kürzung der Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs. 6 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes nicht in Betracht kommt."

Artikel 8c
Änderung der Abgabenordnung

§ 6 Abs. 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866) wird wie folgt geändert:

In Nummer 6 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt, in Nummer 7 wird das Komma durch ein "und" ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:

"8. die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus (§ 40a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes)."

Artikel 17
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze am 1. Januar 2003 in Kraft.

(1 a) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 3b bis 3e, 6, Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a, a1, a2, Nr. 2a, 3, 4, 5, 7, 8 Buchstabe c und d, Nr. 9 Buchstabe c, Nr. 11 a, 13, 14, 15, 16, 16a und 19, Artikel 3 Nr. 1, 2, 3, 5, 7 und 8, Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Nr. 3, 4a, 4b, 5a, 6a, 7, 7a, 7b, 8 Buchstabe a, Nr. 9, 10, 11, 12, 13, 15 und 16, Artikel 4a, Artikel 5 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2, Artikel 6, 6a, 6b, 6c, 12 und 14b treten am 1. April 2003 in Kraft.

(2) Artikel 13 N r. 7 tritt am 1. Mai 2003 in Kraft.

(3) Artikel 2 Nr. 8 Buchstabe a, Artikel 2 Nr. 9 Buchstabe b, Artikel 2 Nr. 11 und Artikel 13 Nr. 4 treten am 1. Januar 2006 in Kraft.

 

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