Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze
Vom 24. Juli 2003
(BGBl. Nr. 38 vom 31.07.2003 S. 1526)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
(860-3)
§ 346 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"(2) Der Arbeitgeber trägt die Beiträge allein für behinderte Menschen, die in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder in einer nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätte beschäftigt sind und deren monatliches Bruttoarbeitsentgelt ein Fünftel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt."
Artikel 2
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
(860-4-1)
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621), wird wie folgt geändert:
1. § 7d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "kann" die Wörter "ein von dem Dreifachen der monatlichen Bezugsgröße abweichender Betrag des Wertguthabens und" eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten alsbald über die Vorkehrungen zum Insolvenzschutz in geeigneter Weise schriftlich zu unterrichten, wenn Wertguthaben die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen."
2. Dem § 20 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Der Arbeitgeber trägt abweichend von den besonderen Vorschriften für Beschäftigte für die einzelnen Versicherungszweige den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein, wenn
1. Versicherte, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, ein Arbeitsentgelt erzielen, das auf den Monat bezogen 325 Euro nicht übersteigt, oder
2. Versicherte ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres leisten.
Wird infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die in Satz 1 genannte Grenze überschritten, tragen die Versicherten und die Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag von dem diese Grenze übersteigenden Teil des Arbeitsentgelts jeweils zur Hälfte."
3. § 23b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Soweit das Wertguthaben nicht gemäß einer Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a verwendet wird, insbesondere nicht laufend für eine Zeit der Freistellung gezahlt wird oder wegen vorzeitiger Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in einer Zeit der Freistellung von der Arbeitsleistung nicht mehr gezahlt werden kann, ist ohne Berücksichtigung einer Beitragsbemessungsgrenze als Arbeitsentgelt im Sinne des § 23 Abs. 1 die Summe der Arbeitsentgelte maßgebend, die ohne Berücksichtigung der Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a im Zeitpunkt der tatsächlichen Arbeitsleistung beitragspflichtig gewesen wäre, höchstens der Betrag des Wertguthabens aus diesen Arbeitsentgelten im Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts; maßgebend ist der Zeitraum ab dem Abrechnungsmonat der ersten Gutschrift auf einem Wertguthaben bis zum Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts."
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Als Arbeitsentgelt im Sinne des § 23 Abs. 1 gilt im Falle des Absatzes 2 auch der positive Betrag, der sich ergibt, wenn die Summe der ab dem Abrechnungsmonat der ersten Gutschrift auf einem Wertguthaben für die Zeit der Arbeitsleistung maßgebenden Beträge der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze um die Summe der in dieser Zeit der Arbeitsleistung abgerechneten beitragspflichtigen Arbeitsentgelte gemindert wird, höchstens der Betrag des Wertguthabens im Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts. Absatz 2 Satz 2 bis 8 findet Anwendung, Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung."
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Kann das Wertguthaben wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr gemäß einer Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a verwendet werden und ist der Versicherte unmittelbar anschließend wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitsuchender gemeldet und bezieht eine öffentlich-rechtliche Leistung oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht, sind die Beiträge spätestens sieben Kalendermonate nach dem Kalendermonat, in dem das Arbeitsentgelt nicht zweckentsprechend verwendet worden ist, oder bei Aufnahme einer Beschäftigung in diesem Zeitraum zum Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns fällig, es sei denn, eine zweckentsprechende Verwendung wird vereinbart; beginnt in diesem Zeitraum eine Rente wegen Alters oder Todes oder tritt verminderte Erwerbsfähigkeit ein, gelten diese Zeitpunkte als Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung."
Artikel 3
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(860-5)
§ 249 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 5b des Gesetzes vom 17. Juli 2003 (BGBl. I S. 1461) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 Nr. 1 und 2 und die Angabe "3." werden gestrichen.
2. Absatz 3 wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(860-6)
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4637), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
"Nach Satz 1 Nr. 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer mit der Tätigkeit, für die ein Zuschuss nach § 421l des Dritten Buches gezahlt wird, die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erfüllt."
2. § 154 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. in welchem Umfang die steuerliche Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes in Anspruch genommen worden ist und | "4. in welchem Umfang die steuerliche Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI und § 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch genommen worden ist und welchen Grad der Verbreitung die betriebliche und private Altersvorsorge dadurch erreicht haben." |
cc) Nummer 5
5. welchen Grad der Verbreitung die zusätzliche Altersvorsorge dadurch erreicht hat.
wird gestrichen.
b) In Satz 2 werden die Wörter "den Nummern 4
und 5" durch die Wörter "der Nummer 4" ersetzt.
3. § 168 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, von den Versicherten und den Arbeitgebern je zur Hälfte, jedoch von den Arbeitgebern, wenn Versicherte, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, ein Arbeitsentgelt erhalten, das auf den Monat bezogen 400 Euro nicht übersteigt, oder wenn Versicherte ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres leisten, | "1. bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, von den Versicherten und von den Arbeitgebern je zur Hälfte,". |
b) In Absatz 2 werden die Angabe "die in Absatz 1 Nr. 1 genannte Grenze oder" gestrichen und das Wort "Grenzen" durch das Wort "Grenze" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
(860-7)
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
2. § 20 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 Nr. 1 und 2 werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, nach Nummer 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, die Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 Nr. 3 vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gemeinsam erlassen. | "Die Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 Nr. 1 werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, die Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 Nr. 2 und 3 werden von der Bundesregierung erlassen." |
3. In § 70 Abs. 1 Satz 4 werden nach dem Wort "Pflegeeltern" die Wörter "sowie Pflegekinder" eingefügt.
4. § 116 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 119 Abs. 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. | " § 118 Abs. 1 Satz 5 und § 119 Abs. 4 Satz 1 bis 3 gelten entsprechend." |
5. § 117 Abs. 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 118 Abs. 1 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend. | " § 118 Abs. 1 Satz 3, 5 bis 7 gilt entsprechend." |
6. § 118 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 4 folgender Satz eingefügt:
"Die beteiligten Berufsgenossenschaften können außerdem für eine Übergangszeit von bis zu zehn Jahren abweichend von § 36 Abs. 2 erster Halbsatz und Abs. 4 des Vierten Buches eine besondere Regelung über die weitere Tätigkeit der bisherigen Geschäftsführer und ihrer Stellvertreter als Geschäftsführer und Stellvertreter der neuen Berufsgenossenschaft sowie über die jeweilige Zuständigkeit vereinbaren; dabei kann die Zahl der stellvertretenden Geschäftsführer bis zu vier Personen betragen oder eine aus bis zu fünf Personen bestehende Geschäftsführung gebildet werden."
b) Dem Absatz 3 wird angefügt:
" § 119 Abs. 5 gilt entsprechend."
7. (weggefallen)
8. § 162 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Satzung kann bestimmen, dass auch die nicht anzeigepflichtigen Versicherungsfälle für die Berechnung von Zuschlägen oder Nachlässen berücksichtigt werden."
b) In den bisherigen Sätzen 5 und 6 wird jeweils die Verweisung "1 bis 4" durch die Verweisung "1 bis 5" ersetzt.
9. § 176 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "1,5fache" durch das Wort "1,25fache" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ein Ausgleich unterbleibt, solange der Rentenlastsatz einer Berufsgenossenschaft 0,008 oder ihr Entschädigungslastsatz 0,015 nicht übersteigt | "Ein Ausgleich unterbleibt, solange der Rentenlastsatz oder der Entschädigungslastsatz einer Berufsgenossenschaft den jeweiligen durchschnittlichen Lastsatz aller Berufsgenossenschaften nicht übersteigt." |
b) Es wird folgender Absatz angefügt:
"(4) Die Ausgleichsbeträge nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen zusammen 9 vom Hundert des Gesamtbetrags der Entschädigungsleistungen aller gewerblichen Berufsgenossenschaften nicht übersteigen, sonst werden sie nach dem Verhältnis ihrer Höhe gekürzt."
10. § 177 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 177 Rentenlastsatz und Entschädigungslastsatz | " § 177 Rentenlastsatz, Entschädigungslastsatz, Altrentenquote". |
b) Es wird folgender Absatz angefügt:
"(3) Altrentenquote ist das Verhältnis aller im Umlagejahr angefallenen Aufwendungen für Renten, Sterbegeld und Abfindungen zu dem Teil dieser Aufwendungen, der auf Versicherungsfällen beruht, für die im Umlagejahr oder in den vier vorausgegangenen Jahren erstmals Rente, Sterbegeld oder Abfindung festgestellt wurde."
11. § 178 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Ausgleichspflichtig sind die nicht ausgleichsberechtigten Berufsgenossenschaften. | "(1) Ausgleichspflichtig sind diejenigen nicht ausgleichsberechtigten Berufsgenossenschaften, deren Rentenlastsatz nicht das 2,5fache und deren Entschädigungslastsatz nicht das 3fache des jeweiligen Durchschnittslastsatzes überschreitet." |
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
"(2) Absatz 1 gilt nicht für Berufsgenossenschaften, deren Altrentenquote das 1,3fache der durchschnittlichen Altrentenquote der Berufsgenossenschaften und deren Rentenlastsatz und Entschädigungslastsatz den jeweiligen durchschnittlichen Lastsatz aller Berufsgenossenschaften übersteigt."
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.
d) In Absatz 4 (neu) werden nach den Wörtern "Ausgleichsanteil darf die" die Wörter "in Absatz 1 und 2 sowie" eingefügt.
12. In § 179 wird die Verweisung "(§ 178 Abs. 2 und 3)" durch die Verweisung "(§ 178 Abs. 3 und 4)" ersetzt.
13. § 180 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter " §§ 178 und" durch die Wörter " § 178 Abs. 3 und 4 und § " und das Wort "Vierfachen" durch das Wort "Sechsfachen" ersetzt.
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege bleiben außerdem die Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege, die gemeinnützigen privaten Krankenhäuser und andere vergleichbare private gemeinnützige Anstalten außer Betracht. | "Außer Betracht bleiben Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten, gemeinnützige Unternehmen sowie bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege die Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege." |
c) Satz 4
Außer Betracht bleiben ferner Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten sowie gemeinnützige Unternehmen.
wird gestrichen.
14. Dem § 215 wird folgender Absatz angefügt:
"(9) Zur Finanzierung der Rentenaltlasten aus dem Beitrittsgebiet, die sich aus der Verteilung nach Anlage 1 Kapitel VIII Sachgebiet I Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe c, Abs. 8 Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1064) ergeben, kann bei der Beitragsberechnung von der Berücksichtigung des Grades der Unfallgefahr in den Unternehmen gemäß § 153 Abs. 1 abgesehen werden; die Vertreterversammlung bestimmt das Nähere mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde."
15. § 220 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 220 Rechtsträgerabwicklung
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes geht das nach § 27 Abs. 1 des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1065) vom Bund treuhänderisch verwaltete Vermögen
über; bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Aufwendungen für die treuhänderische Verwaltung sind abzuziehen. | " § 220 Ausgleich unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften
(1) § 176 Abs. 2 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass anstelle des Wertes 1,25 für die Umlagejahre 2003 und 2004 der Wert 1,45, für die Umlagejahre 2005 und 2006 der Wert 1,4, für die Umlagejahre 2007 und 2008 der Wert 1,35, für die Umlagejahre 2009 und 2010 der Wert 1,3 und für das Umlagejahr 2011 der Wert 1,275 anzuwenden ist. (2) § 178 Abs. 1 gilt mit folgenden Maßgaben: 1. Für die Berechnung des Rentenlastsatzes ist anstelle des Wertes 2,5 für die Umlagejahre 2003 und 2004 der Wert 4,1, für die Umlagejahre 2005 und 2006 der Wert 3,7, für die Umlagejahre 2007 und 2008 der Wert 3,3, für die Umlagejahre 2009 und 2010 der Wert 2,9 und für das Umlagejahr 2011 der Wert 2,7 anzuwenden. 2. Für die Berechnung des Entschädigungslastsatzes ist anstelle des Wertes 3 für die Umlagejahre 2003 und 2004 der Wert 4,6, für die Umlagejahre 2005 und 2006 der Wert 4,2, für die Umlagejahre 2007 und 2008 der Wert 3,8, für die Umlagejahre 2009 und 2010 der Wert 3,4 und für das Umlagejahr 2011 der Wert 3,2 anzuwenden. (3) § 178 Abs. 2 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass anstelle des Wertes 1,3 für das Umlagejahr 2003 der Wert 1,7, für das Umlagejahr 2004 der Wert 1,6, für das Umlagejahr 2005 der Wert 1,5 und für das Umlagejahr 2006 der Wert 1,4 anzuwenden ist. (4) Absatz 1 bis 3 gilt nicht für die Lastenausgleichspflicht und -berechtigung von gewerblichen Berufsgenossenschaften vom Beginn des Umlagejahres ab, in dem sie sich mit einer oder mehreren anderen Berufsgenossenschaften nach § 118 vereinigt haben. Der Vereinigung steht es gleich, wenn Berufsgenossenschaften die nach § 118 Abs. 1 erforderlichen Beschlüsse über ihre Vereinigung mit Wirkung spätestens zum 31. Dezember 2005 gefasst haben und diese Beschlüsse von den zuständigen Aufsichtsbehörden genehmigt worden sind. Bis zu dem Ende des Jahres, in dessen Verlauf eine Vereinigung wirksam wird, werden die sich vereinigenden Berufsgenossenschaften bezüglich der Rechte und Pflichten im Lastenausgleich als selbständige Körperschaften behandelt. Satz 1 bis 3 gilt nicht für Berufsgenossenschaften, soweit sie sich vor dem 1. Juli 2002 vereinigt haben oder Beschlüsse über ihre Vereinigung vor diesem Tag gefasst haben." |
16. Die Anlage 2 (zu § 114) wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Anlage 2 (zu § 114)
| "Anlage 2 (zu § 114)
Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften 1. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Schleswig-Holstein und Hamburg 2. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Niedersachsen-Bremen 3. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Nordrhein-Westfalen 4. Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland 5. Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Franken und Oberbayern 6. Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossen 7. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft BadenWürttemberg 8. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Berlin 9. Sächsische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft 10. Gartenbau-Berufsgenossenschaft". |
Artikel 6
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
(330-1)
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt geändert:
1. In § 166 Abs. 1 werden die Wörter "oder" jeweils durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern "Anstalten des öffentlichen Rechts" die Wörter "oder private Pflegeversicherungsunternehmen" eingefügt.
2. In § 193 Abs. 4 werden die Wörter "der Behörden," gestrichen.
Artikel 7
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
(860-11)
In § 58 Abs. 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4637) geändert worden ist, wird die Angabe "und 3" gestrichen.
Artikel 8
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
(8251-10)
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert durch Artikel 6a des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621), wird wie folgt geändert:
1. In § 23 Abs. 8 Satz 1 wird nach der Angabe "(Abschlag)" der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"dies gilt nicht hinsichtlich eines nach Absatz 5 zu gewährenden Zuschlags zu Renten wegen Todes."
2. In § 32 Abs. 3 Satz 4 wird in dem Klammerzusatz die Angabe "Buchstabe a" gestrichen.
3. § 97 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 Nr. 4 werden nach den Wörtern "teilweiser Erwerbsminderung" die Wörter "oder eine Witwen- oder Witwerrente wegen teilweiser Erwerbsminderung" eingefügt.
b) In Absatz 11 wird folgender Satz angefügt:
" § 23 Abs. 5 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden."
4. § 99 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 6 werden nach der Angabe " § 98 Abs. 3a" die Wörter "mit Ausnahme von Satz 1 Nr. 3" eingefügt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Bestand am 31. Juli 2003 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente und lagen die Voraussetzungen des § 98 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 nicht vor, ist diese Rente auf Antrag ab dem ersten des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Monats neu zu bestimmen."
5. In § 106a Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "dritten" durch das Wort "vierten" ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
(800-22-1)
§ 10 Abs. 3 Nr. 4 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974
(BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. April 2003 (BGBl. I S. 462) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"4. Bei Arbeitgebern, soweit sie betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage 20 vom Hundert des entsprechend Nummer 1 ermittelten Betrages."
Artikel 10
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Artikel 8 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft.
(3) Artikel 8 Nr. 1 und 5 und Artikel 9 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.
(4) Artikel 4 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.
(5) Die Artikel 1 bis 3, Artikel 4 Nr. 3 und Artikel 7 treten am 1. August 2003 in Kraft.
ENDE |