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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Vom 27. Dezember 2003
(BGBl. I Nr. 67 vom 30.12.2003 S. 3013)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

(860-6)

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 106a wird gestrichen.

b) Die Angabe zu § 255c wird wie folgt gefasst:

" § 255c Widerspruch und Klage gegen die Veränderung des Zahlbetrags der Rente".

c) Nach der Angabe zu § 269 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 269a Zuschuss zur Krankenversicherung im Jahr 2004".

d) Die bisherige Angabe zu § 269a wird Angabe zu § 269b.

2. In § 1 wird Satz 4 wie folgt gefasst:

altneu
Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind nicht versicherungspflichtig. Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Personen gelten als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung. "Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten."

3. § 106 Abs. 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 4 ersetzt:

altneu
(2) Der monatliche Zuschuss wird in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Maßgebend ist der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen, den das Bundesministerium für Gesundheit jeweils zum 1. Januar eines Jahres einheitlich für das Bundesgebiet feststellt. Der Beitragssatz ist auf eine Stelle nach dem Komma zu runden. Er gilt vom 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres. Der monatliche Zuschuss wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt. Beziehen Rentner mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuss von den Rentenversicherungsträgern anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der Renten geleistet. Er kann auch in einer Summe zu einer dieser Renten geleistet werden."(2) Für Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes ihrer Krankenkasse auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. § 247 Abs. 1 des Fünften Buches ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Maßgebend ist der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen, den das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung jeweils zum 1. März eines Jahres einheitlich für das Bundesgebiet feststellt. Der Beitragssatz ist auf eine Stelle nach dem Komma zu runden. Er gilt vom 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres.

(4) Der monatliche Zuschuss nach Absatz 2 oder 3 wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt. Beziehen Rentner mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuss von den Rentenversicherungsträgern anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der Renten geleistet. Er kann auch in einer Summe zu einer dieser Renten geleistet werden." 

4. § 106a

§ 106a Zuschuss zur Pflegeversicherung

(1) Rentenbezieher, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert oder nach den Vorschriften des Elften Buches verpflichtet sind, bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen einen Versicherungsvertrag zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit abzuschließen und aufrechtzuerhalten, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Pflegeversicherung. Satz 1 gilt auch für Rentenbezieher, die das Beitrittsrecht nach § 26a des Elften Buches ausgeübt haben.

(2) Der monatliche Zuschuss wird in Höhe des Beitrags geleistet, den der Träger der Rentenversicherung als Pflegeversicherungsbeitrag für Rentenbezieher zu tragen hat, die in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert sind. Beziehen Rentner mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuss von den Rentenversicherungsträgern anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der Renten geleistet. Er kann auch in einer Summe zu einer dieser Renten geleistet werden.

wird aufgehoben.

5. In § 158 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "das 0,5fache" durch die Wörter "das 0,2fache" ersetzt.

6. § 178 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Betrag zu bestimmen, der vom Bund für Kindererziehungszeiten an die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten pauschal zu zahlen ist. "(3) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung macht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen den Betrag, der vom Bund für Kindererziehungszeiten an die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten pauschal zu zahlen ist, im Bundesanzeiger bekannt."

7. In § 218 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter "das 0,25fache" durch die Wörter "das 0,1fache" ersetzt.

8. In § 229 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft, die am 6. November 2003 in einer weiteren Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig. Sie können bis zum 31. Dezember 2004 die Versicherungspflicht mit Wirkung für die Zukunft beantragen."

9. § 255c wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 255c Aktueller Rentenwert im Jahr 2000

(1) Abweichend von den §§ 68 und 255a Abs. 2 ändert sich der aktuelle Rentenwert und der aktuelle Rentenwert (Ost) zum 1. Juli 2000 in dem Verhältnis, in dem der Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet des jeweils vergangenen Kalenderjahres von dem Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet im jeweils vorvergangenen Kalenderjahr abweicht.

(2) Bei der Bestimmung der Veränderungsrate des Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet für das Jahr 1999 sind die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Jahres 2000 vorliegenden Daten zugrunde zu legen.

 " § 255c Widerspruch und Klage gegen die Veränderung des Zahlbetrags der Rente

Widerspruch und Klage von Rentenbeziehern gegen

  1. die Veränderung des Zahlbetrags der Rente,
  2. die Festsetzung des Beitragszuschusses nach § 106 für Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind oder
  3. den Wegfall des Beitragszuschusses nach § 106a

zum 1. April 2004 aufgrund einer Veränderung des allgemeinen Beitragssatzes ihrer Krankenkasse oder der Neuregelung der Tragung der Beiträge zur Pflegeversicherung haben keine aufschiebende Wirkung. Widerspruch und Klage gegen die Festsetzung des Beitragszuschusses nach § 106 zum 1. Juli 2004 für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, aufgrund einer Veränderung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen haben ebenfalls keine aufschiebende Wirkung."

10. Nach § 269 wird folgender § 269a eingefügt:

" § 269a Zuschuss zur Krankenversicherung im Jahr 2004

§ 106 Abs. 2 und 3 ist für das Jahr 2004 mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. für Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, in der Zeit vom 1. Juli 2003 bis 31. März 2004 und
  2. für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, in der Zeit vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004

der zum 1. Januar 2003 festgestellte durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen gilt."

11. Der bisherige § 269a wird § 269b.

Artikel 2
Gesetz über die Aussetzung der Anpassung der Renten zum 1. Juli 2004

Zum 1. Juli 2004 werden der aktuelle Rentenwert und der aktuelle Rentenwert (Ost) nicht verändert.

...

Artikel 12
Weitere Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

(860-6)

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1. § 213 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Der Bundeszuschuss zu den Ausgaben der Rentenversicherung der Arbeiter und der Bundeszuschuss zu den Ausgaben der Rentenversicherung der Angestellten ändern sich im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis, in dem die Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden Bruttolohn und -gehaltssumme im vorvergangenen Kalenderjahr steht. Bei Veränderungen des Beitragssatzes ändert sich der Bundeszuschuss zusätzlich in dem Verhältnis, in dem der Beitragssatz des Jahres, für das er bestimmt wird, zum Beitragssatz des Vorjahres steht. Bei Anwendung von Satz 2 ist jeweils der Beitragssatz zugrunde zu legen, der sich ohne Berücksichtigung des zusätzlichen Bundeszuschusses nach Absatz 3 und des Erhöhungsbetrags nach Absatz 4 ergeben würde."(2) Der Bundeszuschuss zu den Ausgaben der Rentenversicherung der Arbeiter und der Bundeszuschuss zu den Ausgaben der Rentenversicherung der Angestellten ändern sich im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis, in dem die Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden Bruttolohn- und -gehaltssumme im vorvergangenen Kalenderjahr steht. Bei Veränderungen des Beitragssatzes ändert sich der Bundeszuschuss zusätzlich in dem Verhältnis, in dem der Beitragssatz des Jahres, für das er bestimmt wird, zum Beitragssatz des Vorjahres steht. Bei Anwendung von Satz 2 ist jeweils der Beitragssatz zugrunde zu legen, der sich ohne Berücksichtigung des zusätzlichen Bundeszuschusses nach Absatz 3 und des Erhöhungsbetrags nach Absatz 4 ergeben würde." 

2. § 287e Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Zuschuss des Bundes zu den Ausgaben der Rentenversicherung der Arbeiter, soweit sie für das Beitrittsgebiet zuständig ist (Bundeszuschuss- Beitrittsgebiet), und der Zuschuss des Bundes zu den Ausgaben der Rentenversicherung der Angestellten, soweit sie für das Beitrittsgebiet zuständig ist (Bundeszuschuss- Beitrittsgebiet), werden jeweils für ein Kalenderjahr in der Höhe geleistet, die sich ergibt, wenn die Rentenausgaben für dieses Kalenderjahr einschließlich der Aufwendungen für Kindererziehungsleistungen für Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1927 und abzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile mit dem Verhältnis vervielfältigt werden, in dem die Bundeszuschüsse in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zu den Rentenausgaben desselben Kalenderjahres einschließlich der Aufwendungen aus der Erbringung von Kindererziehungsleistungen für Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 stehen. "Der Zuschuss des Bundes zu den Ausgaben der Rentenversicherung der Arbeiter, soweit sie für das Beitrittsgebiet zuständig ist (Bundeszuschuss-Beitrittsgebiet), und der Zuschuss des Bundes zu den Ausgaben der Rentenversicherung der Angestellten, soweit sie für das Beitrittsgebiet zuständig ist (Bundeszuschuss-Beitrittsgebiet), werden jeweils für ein Kalenderjahr in der Höhe geleistet, die sich ergibt, wenn die Rentenausgaben für dieses Kalenderjahr einschließlich der Aufwendungen für Kindererziehungsleistungen für Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1927 und abzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile mit dem Verhältnis vervielfältigt werden, in dem die Bundeszuschüsse in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zu den Rentenausgaben desselben Kalenderjahres einschließlich der Aufwendungen aus der Erbringung von Kindererziehungsleistungen für Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 stehen."

Artikel 13
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Artikel 12 tritt unmittelbar nach Inkrafttreten der Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 in Kraft.

(3) Am 1. Februar 2004 treten Artikel 5 Nr. 2, Artikel 7 Nr. 3 und Artikel 9 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 in Kraft.

(4) Am 1. April 2004 treten Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 4, Artikel 3, 6, 7 Nr. 1 Buchstabe a und b, Nr. 2 und 4 und Artikel 8 Nr. 1 in Kraft.

 

UWS Umweltmanagement GmbHENDE