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Regelwerk

Änderungstext

Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

Vom 24. Dezember 2003
(BGBl. I Nr. 66 vom 29.12.2003 S. 2954)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Sozialgesetzbuch (SGB)
Zweites Buch (II)
- Grundsicherung für Arbeitsuchende
-

....

Artikel 6
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

(860-6)

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 233a wird eingefügt:

"Dritter Unterabschnitt
Teilhabe

§ 234 Übergangsgeldanspruch und -berechnung bei Arbeitslosenhilfe".

b) Die Angabe zu § 276a wird gestrichen.

c) Nach der Angabe zu § 276a werden folgende Angaben eingefügt:

" § 276b Beitragspflichtige Einnahmen bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe

§ 276c" Beitragstragung und Beitragszahlung bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe".

1a. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nr. 10 werden nach den Wörtern "des Dritten Buches" die Wörter "oder der entsprechenden Leistung nach § 16 des Zweiten Buches" eingefügt.

b) In Satz 3 werden nach den Wörtern "des Dritten Buches" die Wörter "oder eine entsprechende Leistung nach § 16 des Zweiten Buches" eingefügt.

2. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Unterhaltsgeld" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt und die Wörter "oder Arbeitslosenhilfe" gestrichen.

b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

"3a. für die sie von der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld II beziehen; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,

  1. die Arbeitslosengeld II nur darlehensweise oder
  2. nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1
    des Zweiten Buches beziehen oder
  3. die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben oder
  4. deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches bemisst,".

2a. In § 6 wird nach Absatz 1a folgender Absatz 1b eingefügt:

"(1b) Versicherte nach § 3 Satz 1 Nr. 3a werden von der Versicherungspflicht befreit, wenn sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II nicht versichert waren und

  1. während der Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld II weiterhin Mitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung bleiben oder
  2. eine selbständige Tätigkeit ausgeübt und mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen haben, der so ausgestaltet ist, dass Leistungen für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall Leistungen an Hinterbliebene erbracht werden und für die Versicherung auch während des Bezugs von Arbeitslosengeld II monatlich mindestens ebenso viele Beiträge aufgewendet werden, wie bei einer freiwilligen Versicherung in der Rentenversicherung zu zahlen sind."

3. In § 20 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b wird das Wort "Arbeitslosenhilfe" durch das Wort "Arbeitslosengeld II" ersetzt.

4. § 21 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Das Wort "Arbeitslosenhilfe" wird durch das Wort "Arbeitslosengeld II" ersetzt.

b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"Dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,

  1. die Arbeitslosengeld II nur darlehensweise oder
  2. die nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, oder
  3. die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben oder
  4. deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches bemisst."

5. § 58 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Das Wort "Arbeitslosenhilfe" wird durch das Wort "Arbeitslosengeld II" ersetzt.

b) Das Wort ", Unterhaltsgeld" wird gestrichen.

6. In § 74 Satz 5 Nr. 1 werden die Wörter "nicht Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe gezahlt worden ist" durch die Wörter "Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II nicht oder Arbeitslosengeld II nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind," ersetzt.

7. § 166 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 2a und 2b werden wie folgt gefasst:

altneu
2 a. bei Personen, die Arbeitslosenhilfe beziehen, die gezahlte Arbeitslosenhilfe,

2 b. bei Personen, die Teilarbeitslosengeld oder Teilübergangsgeld beziehen, 80 vom Hundert des dieser Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts,

 "2a. bei Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen, der Betrag von 400 Euro,

2b." bei Personen, die neben Arbeitslosengeld auch Arbeitslosengeld II beziehen und bei denen die für das Arbeitslosengeld nach Nummer 2 ermittelte beitragspflichtige Einnahme einen Betrag von 400 Euro unterschreitet, für das Arbeitslosengeld II die Differenz zwischen dem Betrag von 400 Euro und der für das Arbeitslosengeld nach Nummer 2 ermittelten beitragspflichtigen Einnahme,".

b) Nach Nummer 2b wird folgende Nummer 2c eingefügt:

"2c. bei Personen, die Teilarbeitslosengeld, Teilunterhaltsgeld oder Teilübergangsgeld beziehen, 80 vom Hundert des dieser Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts,".

8. In § 170 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort "Arbeitslosenhilfe" durch das Wort "Arbeitslosengeld II" ersetzt.

9. In § 173 Satz 2 wird das Wort "Arbeitslosenhilfe" durch das Wort "Arbeitslosengeld II" ersetzt.

9a. In § 196 Abs. 4 werden nach den Wörtern "des Dritten Buches" die Wörter "oder der entsprechenden Leistung nach § 16 des Zweiten Buches" eingefügt.

10. Dem § 229 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Personen, die am 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe bezogen haben und wegen des Bezugs dieser Leistung versicherungspflichtig waren, bleiben für die Dauer des Bezugs dieser Leistung versicherungspflichtig."

11. Nach § 233a wird folgender Dritter Unterabschnitt eingefügt:

"Dritter Unterabschnitt
Teilhabe

§ 234 Übergangsgeldanspruch und -berechnung bei Arbeitslosenhilfe

(1) Bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte auch nach dem 31. Dezember 2004 Anspruch auf Übergangsgeld, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder wenn sie nicht arbeitsunfähig waren, unmittelbar vor Beginn der Leistungen Arbeitslosenhilfe bezogen haben, und für die von dem der Arbeitslosenhilfe zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.

(2) Für Anspruchsberechtigte nach Absatz 1 ist für die Berechung des Übergangsgeldes § 21 Abs. 4 in Verbindung mit § 47b des Fünften Buches jeweils in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung anzuwenden."

12. Dem § 252 wird nach Absatz 8 folgender Absatz 9 angefügt:

"(9) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe nicht vor, wenn die Bundesanstalt für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt hat."

13. Dem § 254d Abs. 1 Nr. 2 werden folgende Wörter angefügt:

"mit Ausnahme des Bezugs von Arbeitslosengeld II,".

14. Dem § 256a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden für Beitragszeiten auf Grund des Bezugs von Arbeitslosengeld II."

15. Dem § 263 Abs. 2a wird folgender Satz angefügt:

"Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die vor dem 1. Januar 2005 aber keine Arbeitslosenhilfe gezahlt worden ist, werden nicht bewertet."

16. § 276a

§ 276a Zahlung von Beiträgen bei Bezug von Arbeitslosenhilfe

(1) Für Versicherte, die Arbeitslosenhilfe beziehen und

  1. vor dem 1. Januar 1945 geboren sind,
  2. vor dem 1. Januar 2000 arbeitslos geworden sind und
  3. sich vor dem 1. Januar 2000 arbeitslos gemeldet haben,

ist beitragspflichtige Einnahme 80 vom Hundert des der Arbeitslosenhilfe zugrunde liegenden Arbeitsentgelts, vervielfältigt mit dem Wert, der sich ergibt, wenn die zu zahlende Arbeitslosenhilfe durch die ohne Berücksichtigung von Einkommen zu zahlende Arbeitslosenhilfe geteilt wird, höchstens jedoch die sich bei entsprechender Anwendung von § 166 Abs. 1 Nr. 2 ergebenden Einnahmen, wenn die Beiträge insgesamt bis zum 30. Juni des Kalenderjahres gezahlt werden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bestanden hat.

(2) Die Beiträge werden vom Bund getragen, soweit Beitragsbemessungsgrundlage die gezahlte Arbeitslosenhilfe ist, im Übrigen vom Versicherten. Die beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 sind auf Antrag des Versicherten durch die Agentur für Arbeit zu benennen, hierbei ist in der Regel auf den Jahresbetrag abzustellen.

(3) Maßgebend für die Bestimmung des Beitragssatzes ist der Beitragssatz des Jahres, für das die Beiträge gezahlt werden.

wird aufgehoben.

17. Nach § 276a werden die folgenden §§ 276b und 276c eingefügt:

" § 276b Beitragspflichtige Einnahmen bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe

Beitragspflichtige Einnahme ist bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe die gezahlte Arbeitslosenhilfe.

§ 276c Beitragstragung und Beitragszahlung bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe

Die Beiträge werden bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe vom Bund getragen. Sie werden von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt."

Artikel 7
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

(860-7)

Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Nr. 14 werden die Wörter "des Dritten Buches oder des Bundessozialhilfegesetzes" durch die Wörter "des Zweiten oder des Dritten Buches" ersetzt.

2. In § 45 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort "Arbeitslosenhilfe" durch die Wörter "nicht nur darlehensweise gewährtes Arbeitslosengeld II oder nicht nur Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt nach dem Zweiten Buch" ersetzt.

3. In § 47 Abs. 2 wird das Wort "Arbeitslosenhilfe" durch die Wörter "nicht nur darlehensweise gewährtes Arbeitslosengeld II oder nicht nur Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt nach dem Zweiten Buch" ersetzt.

4. In § 52 Nr. 2 wird das Wort "Arbeitslosenhilfe" durch die Wörter "nicht nur darlehensweise gewährtes Arbeitslosengeld II" ersetzt.

5. § 58 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 und 2 werden die Wörter "der Arbeitslosenhilfe" jeweils durch die Wörter "dem Arbeitslosengeld II" ersetzt.

b) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Wird Arbeitslosengeld II nur darlehensweise gewährt oder erhält der Versicherte nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Buches, finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung."

6. In § 125 Abs. 1 Nr. 2 werden nach den Wörtern "Meldepflichtige nach dem" die Wörter "Zweiten oder" eingefügt.

7. In § 211 Satz 1 werden nach den Wörtern "insbesondere mit" die Wörter "den Behörden der Zollverwaltung," eingefügt und das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

...

Artikel 9
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

(860-9)

Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 80 wird wie folgt gefasst:

" § 80 Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern".

b) Die Angabe zu § 104 wird wie folgt gefasst:

" § 104 Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit".

c) Die Angabe zu § 120 wird wie folgt gefasst:

" § 120 Widerspruchsausschüsse der Bundesagentur für Arbeit".

2. In § 68 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "das Arbeitsamt" durch die Wörter "die Bundesagentur für Arbeit" ersetzt.

3. In § 75 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "das Arbeitsamt" durch die Wörter "die Bundesagentur für Arbeit" ersetzt.

4. In § 76 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter "Das Arbeitsamt" durch die Wörter "Die Bundesagentur für Arbeit" ersetzt.

5. § 77 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 8 werden die Wörter "beim Arbeitsamt" durch die Wörter "bei der Bundesagentur für Arbeit" ersetzt.

b) In Absatz 6 Satz 3 wird das Wort "Arbeitsämtern" durch die Wörter "Agenturen für Arbeit" ersetzt.

6. In § 79 Nr. 4 wird das Wort "Landesarbeitsamtsbezirke" durch das Wort "Bundesländer" ersetzt.

7. § 80 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

b) In Absatz 1 werden die Wörter "des Arbeitsamtes" durch die Wörter "der Bundesagentur für Arbeit" ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "dem" durch das Wort "der" und das Wort "Arbeitsamt" durch die Wörter "Agentur für Arbeit" ersetzt.

d) In Absatz 3 werden die Wörter "das Arbeitsamt" durch die Wörter "die Bundesagentur für Arbeit" ersetzt.

e) In Absatz 4 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" und das Wort "Landesarbeitsamtsbezirken" durch das Wort "Bundesländern" ersetzt.

f) In Absatz 5 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

g) In Absatz 6 wird jeweils das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

h) In Absatz 7 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

i) In Absatz 8 wird nach dem Wort "Bestellung" das Wort "dem" durch das Wort "der" und das Wort "Arbeitsamt" durch die Wörter "Agentur für Arbeit" ersetzt.

j) In Absatz 9 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

8. § 81 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "beim Arbeitsamt" durch die Wörter "bei der Agentur für Arbeit" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "dem Arbeitsamt" durch die Wörter "der Agentur für Arbeit" ersetzt.

cc) In Satz 3 werden die Wörter "Das Arbeitsamt" durch die Wörter "Die Bundesagentur für Arbeit" und das Wort "ihm" durch das Wort "ihr" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "unterstützen die Arbeitsämter" durch die Wörter "unterstützt die Bundesagentur für Arbeit" ersetzt.

9. § 82 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Arbeitsämtern" durch die Wörter "Agenturen für Arbeit" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "vom Arbeitsamt" durch die Wörter "von der Bundesagentur für Arbeit" und das Wort "diesem" durch das Wort "dieser" ersetzt.

10. In § 87 Abs. 2 werden die Wörter "des zuständigen Arbeitsamtes" durch die Wörter "der Bundesagentur für Arbeit" ersetzt.

11. In § 88 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "Dem Arbeitsamt" durch die Wörter "Der Bundesagentur für Arbeit" ersetzt.

12. § 95 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "das Arbeitsamt" durch die Wörter "die Agentur für Arbeit" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "des Arbeitsamtes" durch die Wörter "der Bundesagentur für Arbeit" ersetzt.

13. § 103 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "das Landesarbeitsamt" durch die Wörter "die Bundesagentur für Arbeit" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "der Präsident oder die Präsidentin des Landesarbeitsamtes" durch die Wörter "die Bundesagentur für Arbeit" ersetzt.

14. § 104 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

b) In Absatz 1 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

d) In Absatz 3 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" und das Wort "Arbeitsämtern" durch die Wörter "Agenturen für Arbeit" ersetzt.

bb) Satz 2

Soweit in Geschäftsstellen solche besonderen Stellen nicht gebildet werden können, soll dort für die Beratung und Vermittlung eine fachliche Schwerpunktbildung erfolgen.

wird gestrichen.

f) In Absatz 5 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

15. § 107 Abs. 3

(3) Die Bundesagentur für Arbeit kann Aufgaben, die nach Teil 2 die Landesarbeitsämter wahrzunehmen haben, mit Ausnahme der Aufgaben nach § 156, ganz oder teilweise den Arbeitsämtern übertragen.

wird aufgehoben.

16. § 111 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

b) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Wörter "im Arbeitsamt" durch die Wörter "der Bundesagentur für Arbeit" ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Arbeitsamtsbezirk" durch die Wörter "Bezirk einer Agentur für Arbeit" ersetzt.

17. In § 117 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "dem Landesarbeitsamt" durch die Wörter "der Bundesagentur für Arbeit" ersetzt.

18. In § 118 Abs. 2 werden die Wörter "Arbeitsämter und Landesarbeitsämter" durch die Wörter "Bundesagentur für Arbeit", das Wort "erlassen" durch das Wort "erlässt" und die Wörter "beim Landesarbeitsamt" durch die Wörter "der Bundesagentur für Arbeit" ersetzt.

19. § 119 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "das Landesarbeitsamt" durch die Wörter "die Bundesagentur für Arbeit" ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Präsident oder die Präsidentin des Landesarbeitsamtes beruft das Mitglied, das das Landesarbeitsamt vertritt. "Die Bundesagentur für Arbeit beruft das Mitglied, das sie vertritt."

20. § 120 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 120 Widerspruchsausschuss beim Landesarbeitsamt" § 120 Widerspruchsausschüsse der Bundesagentur für Arbeit" 

b) In Absatz 1 werden die Wörter "Bei jedem Landesarbeitsamt besteht ein Widerspruchsausschuss aus sieben Mitgliedern" durch die Wörter "Die Bundesagentur für Arbeit richtet Widerspruchsausschüsse ein, die aus sieben Mitgliedern bestehen" und die Wörter "das Landesarbeitsamt" durch die Wörter "die Bundesagentur für Arbeit" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

altneu
Der Präsident oder die Präsidentin des Landesarbeitsamtes beruft
die Mitglieder, die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind, auf Vorschlag der Organisationen behinderter Menschen des jeweiligen Landesarbeitsamtsbezirkes, der im Benehmen mit den für den Landesarbeitsamtsbezirk jeweils zuständigen Gewerkschaften, die für die Vertretung der Arbeitnehmerinteressen wesentliche Bedeutung haben, gemacht wird,

die Mitglieder, die Arbeitgeber sind, auf Vorschlag der jeweils für den Landesarbeitsamtsbezirk zuständigen Arbeitgeberverbände, soweit sie für die Vertretung von Arbeitgeberinteressen wesentliche Bedeutung haben, sowie

das Mitglied, das das Landesarbeitsamt vertritt,

und die Vertrauensperson.

"Die Bundesagentur für Arbeit beruft die Mitglieder, die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind, auf Vorschlag der jeweils zuständigen Organisationen behinderter Menschen, der im Benehmen mit den jeweils zuständigen Gewerkschaften, die für die Vertretung der Arbeitnehmerinteressen wesentliche Bedeutung haben, gemacht wird, die Mitglieder, die Arbeitgeber sind, auf Vorschlag der jeweils zuständigen Arbeitgeberverbände, soweit sie für die Vertretung von Arbeitgeberinteressen wesentliche Bedeutung haben, sowie das Mitglied, das die Bundesagentur für Arbeit vertritt und die Vertrauensperson." 

21. In § 121 Abs. 1 werden die Wörter "den Widerspruchsausschuss beim Landesarbeitsamt" durch die Wörter "die Widerspruchsausschüsse bei der Bundesagentur für Arbeit" ersetzt.

22. In § 127 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter "das Arbeitsamt" durch die Wörter "die Bundesagentur für Arbeit" ersetzt.

23. In § 145 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 wird das Wort "Arbeitslosenhilfe" durch die Wörter "Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch" ersetzt.

24. In § 156 Abs. 3 werden die Wörter "das Landesarbeitsamt" durch die Wörter "die Bundesagentur für Arbeit" ersetzt.

25. § 158 Nr. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "der Widerspruchsausschuss beim Landesarbeitsamt" durch die Wörter "die Widerspruchsausschüsse bei der Bundesagentur für Arbeit" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landesarbeitsamtes" durch die Wörter "der Bundesagentur für Arbeit" ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

(860-10-1/2)

Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:

1. § 64 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. im Sozial- und im Kinder- und Jugendhilferecht sowie im Recht der Kriegsopferfürsorge aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem Bundessozialhilfegesetz, dem Achten Buch oder dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistung benötigt werden, "2. Im Sozialhilferecht, im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende, im Recht der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, im Kinder- und Jugendhilferecht sowie im Recht der Kriegsopferfürsorge aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem Bundessozialhilfegesetz, dem Zweiten und dem Achten Buch oder dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistung benötigt werden,".

2. In § 71 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird das Wort "Arbeitslosenhilfe" durch die Wörter "Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch" ersetzt.

...

Artikel 12
Änderung des Infektionsschutzgesetzes

(2126-13)

§ 56 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 8 Satz 1 Nr. 4 werden die Wörter "oder die Arbeitslosenhilfe" gestrichen und das Wort "Leistungen" durch das Wort "Leistung" ersetzt.

2. Absatz 9 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "und insoweit, als ihm Arbeitslosenhilfe für die gleiche Zeit zu gewähren ist, auf den Bund" gestrichen.

b) Satz 2

Die Bundesagentur ist berechtigt und verpflichtet, den Anspruch für den Bund geltend zu machen.

wird aufgehoben.

...

Artikel 21
Änderung der Zivilprozessordnung

(310-4)

Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 2003 (BGBl. I S. 2166), wird wie folgt geändert:

1. In § 646 Abs. 1 Nr. 12 werden nach den Wörtern "für die das Kind Hilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz," die Wörter "Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch," und nach den Wörtern " § 91 Abs. 3 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes" die Angabe " , § 33 Abs. 2 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.

2. In § 850f Abs. 1 Buchstabe a werden nach den Wörtern "des Bundessozialhilfegesetzes" die Wörter "oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.

...

Artikel 31
Änderung der Abgabenordnung

(610-1-3)

In § 53 Nr. 2 Satz 4 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2928) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "Zu den Bezügen zählen nicht Leistungen der Sozialhilfe" ein Komma und die Wörter "Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch" eingefügt, der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Wörter "oder Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch hätten." eingefügt.

...

Artikel 33
Änderung des Einkommensteuergesetzes

(611-1)

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2922), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 wird nach Nummer 2a folgende Nummer 2b eingefügt:

"2b. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch;".

2. In § 10a Abs. 1 Satz 3 wird das Wort "Dritten" durch das Wort "Zweiten" ersetzt.

3. In § 75 Abs. 1 werden nach dem Wort "Lebensunterhalt" die Wörter "oder im Sinne der Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch über die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts" eingefügt.

Artikel 33a
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999

(611-10-14)

§ 4 Nr. 15 des Umsatzsteuergesetzes 1999 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach dem Wort "Sozialversicherung" werden ein Komma und die Wörter "der Bundesagentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch" eingefügt.

2. In Buchstabe b Satz 1 werden nach dem Wort "Versicherten" ein Komma und die Wörter "die Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch" eingefügt.

...

Artikel 35a
Änderung der Gewerbeordnung

(7100-1)

In § 150a der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) geändert worden ist, wird Absatz 5 wie folgt gefasst:

altneu
(5) Die nach Absatz 1 Satz 2 auskunftsberechtigte Behörde hat dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht in die Auskunft aus dem Register zu gewähren."(5) Die nach Absatz 1 Satz 2 auskunftsberechtigten Stellen haben dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht in die Auskunft aus dem Register zu gewähren." 

Artikel 35b
Änderung der Handwerksordnung

(7110-1)

In der Fußnote der Anlage zur Anlage C (Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammern) der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) geändert worden ist, werden die Wörter "das Arbeitsamt" durch die Wörter "die Agentur für Arbeit" ersetzt.

...

Artikel 36
Änderung des Kündigungsschutzgesetzes

(800-2)

In § 11 Nr. 3 des Kündigungsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317), das zuletzt durch Artikel 73 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird das Wort "Arbeitslosenhilfe" durch die Wörter "Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.

...

Artikel 38
Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes

(800-18)

In § 23 Abs. 3 des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch Artikel 76 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, werden die Wörter "und der Arbeitslosenhilfe" gestrichen.

Artikel 38a
Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes

(8051-10)

In § 55 Abs. 2 Nr. 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 84 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, werden die Wörter "je ein Vertreter des Landesarbeitsamts," durch die Wörter "ein von der Bundesagentur für Arbeit benannter Vertreter und je ein Vertreter" ersetzt.

...

Artikel 42
Änderung des Altersteilzeitgesetzes

(810-36)

Das Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), zuletzt geändert durch Artikel 95 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Arbeitslosenhilfe" ein Komma und die Wörter "Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II" eingefügt.

2. Dem § 3 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Die Beschäftigung eines Beziehers von Arbeitslosengeld II erfüllt die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a nur dann, wenn eine Zusage nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt ist."

...

Artikel 45
Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes

(85-3)

Das Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3358) wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter "Arbeitslosenhilfe, Eingliederungshilfe für Spätaussiedler," gestrichen.

Anm.: Nicht vorhanden

2. § 8 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Im Übrigen gilt für die Dauer der Elternzeit, in der dem Berechtigten kein Erziehungsgeld gezahlt wird, der Nachrang der Sozialhilfe und insbesondere auch § 18 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes. "Im Übrigen gilt für die Dauer der Elternzeit, in der dem Berechtigten kein Erziehungsgeld gezahlt wird, der Nachrang der Sozialhilfe und der Nachrang der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch."

Artikel 46
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

(85-4)

Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 6), zuletzt geändert durch Artikel 102 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Kindergeld" die Wörter "und Kinderzuschlag" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter "wird das Kindergeld" durch die Wörter "werden das Kindergeld und der Kinderzuschlag" und die Wörter "es wird" durch die Wörter "sie werden" ersetzt.

2. In § 5 werden die Wörter "Das Kindergeld wird" durch die Wörter "Das Kindergeld und der Kinderzuschlag werden" und die Wörter "es wird" durch die Wörter "es werden" ersetzt.

3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

" § 6a Kinderzuschlag

(1) Personen erhalten nach diesem Gesetz für in ihrem Haushalt lebende Kinder, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn

  1. sie für diese Kinder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben,
  2. sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen oder Vermögen im Sinne der §§ 11, 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mindestens in Höhe des nach Absatz 4 Satz 1 für sie maßgebenden Betrages und höchstens in Höhe der Summe aus diesem Betrag und dem Gesamtkinderzuschlag nach Absatz 2 verfügen und
  3. durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden wird.

(2) Der Kinderzuschlag beträgt für jedes zu berücksichtigende Kind jeweils bis zu 140 Euro monatlich. Die Summe der Kinderzuschläge bildet den Gesamtkinderzuschlag. Der Gesamtkinderzuschlag wird längstens für insgesamt 36 Monate gezahlt.

(3) Der Kinderzuschlag mindert sich um das nach den §§ 11 und 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen des Kindes. Hierbei bleibt das Kindergeld außer Betracht.

(4) Der Kinderzuschlag wird, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht vorliegen, in voller Höhe gezahlt, wenn das nach den §§ 11 und 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende elterliche Einkommen oder Vermögen einem Betrag in Höhe des ohne Berücksichtigung von Kindern jeweils maßgebenden Arbeitslosengeldes II nach § 19 Satz 1 Nr. 1 des Zweiten Buches oder des Sozialgeldes nach § 28 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch entspricht. Der Kinderzuschlag wird außer in den in Absatz 3 genannten Fällen auch dann stufenweise gemindert, wenn das nach den §§ 11 und 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende elterliche Einkommen oder Vermögen den in Satz 1 genannten jeweils maßgebenden Betrag übersteigt. Als elterliches Einkommen oder Vermögen gilt dabei dasjenige des mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebenden allein erziehenden Elternteils, Ehepaares oder als eingetragene Lebenspartner oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebenden Paares. Soweit das zu berücksichtigende elterliche Einkommen nicht nur aus Erwerbseinkünften besteht, ist davon auszugehen, dass die Überschreitung des in Satz 1 genannten jeweils maßgebenden Betrages durch die Erwerbseinkünfte verursacht wird, wenn nicht die Summe der anderen Einkommensteile oder des Vermögens für sich genommen diesen maßgebenden Betrag übersteigt. Für je 10 Euro, um die die monatlichen Erwerbseinkünfte den maßgebenden Betrag übersteigen, wird der Kinderzuschlag um 7 Euro monatlich gemindert. Anderes Einkommen sowie Vermögen mindern den Kinderzuschlag in voller Höhe. Kommt die Minderung des für mehrere Kinder zu zahlenden Kinderzuschlags in Betracht, wird sie beim Gesamtkinderzuschlag vorgenommen."

4. § 9 wird wie folgt gefasst:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Das Kindergeld ist schriftlich zu beantragen. "Das Kindergeld und der Kinderzuschlag sind schriftlich zu beantragen."

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Vollendet ein Kind das 18. Lebensjahr, so wird es nur dann weiterhin berücksichtigt, wenn der Berechtigte anzeigt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 vorliegen "Vollendet ein Kind das 18. Lebensjahr, so wird es für den Anspruch auf Kindergeld nur dann weiter berücksichtigt, wenn der oder die Berechtigte anzeigt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 vorliegen."

5. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 11 Zahlung des Kindergeldes " § 11 Zahlung des Kindergeldes und des Kinderzuschlags".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Das Kindergeld wird monatlich gezahlt. "(1) Das Kindergeld und der Kinderzuschlag werden monatlich gezahlt."

6. § 12 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 12 Aufrechnung

§ 51 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Aufrechnung eines Anspruchs auf Erstattung von Kindergeld gegen einen späteren Kindergeldanspruch eines mit dem Erstattungspflichtigen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Berechtigten entsprechend, soweit es sich um laufendes Kindergeld für ein Kind handelt, das bei beiden berücksichtigt werden kann oder konnte.

 " § 12 Aufrechnung

§ 51 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Aufrechnung eines Anspruchs auf Erstattung von Kindergeld oder Kinderzuschlag gegen einen späteren Anspruch auf Kindergeld oder Kinderzuschlag eines oder einer mit dem Erstattungspflichtigen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Berechtigten entsprechend, soweit es sich um laufendes Kindergeld oder laufenden Kinderzuschlag für ein Kind handelt, das bei beiden berücksichtigt werden konnte."

7. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Wird der Antrag auf Kindergeld abgelehnt oder das Kindergeld entzogen, so ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen. "(1) Wird der Antrag auf Kindergeld oder Kinderzuschlag abgelehnt, ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen. Das Gleiche gilt, wenn das Kindergeld oder der Kinderzuschlag entzogen wird."

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Bescheides" die Wörter "über die Entziehung des Kindergeldes" eingefügt.

8. Nach § 21 wird folgender § 22 angefügt:

" § 22 Bericht der Bundesregierung

Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2006 einen Bericht über die Auswirkungen des § 6a (Kinderzuschlag) sowie über die gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung dieser Vorschrift vor."

Artikel 46a
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

(9231-1)

In § 39 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) werden nach dem Wort "Unterhaltsvorschussgesetzes" ein Komma und die Wörter " § 33 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.

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Artikel 61
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2005 in Kraft.

(2) Artikel 1 §§ 6, 6a, 13, 18 Abs. 3, §§ 27, 36, 44b, 46 Abs. 1, §§ 65 und 66, Artikel 3 Nr. 10a, 14, 32a bis 32j, 41a und 43, Artikel 16 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis hh, Buchstabe b und Nr. 3 bis 5, Artikel 25 Nr. 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis gg und Buchstabe b, Nr. 9, 11 Buchstabe b, Nr. 13 bis 15a sowie Artikel 29 treten am 1. Januar 2004, Artikel 35a tritt am 1. April 2004 in Kraft.

(3) Am 1. Januar 2005 treten außer Kraft:

  1. § 10 des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2241) geändert worden ist,
  2. Artikel 7 § 3 Abs. 2 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 187 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist.


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