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Änderungstext
Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch
Vom 27. Dezember 2003
(BGBl. I Nr. 67 vom 30.12.2003 S. 3022)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Sozialgesetzbuch (SGB)
Zwölftes Buch (XII)
- Sozialhilfe -
- wie eingefügt -
...
Artikel 5
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
(860-6)
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3019), wird wie folgt geändert:
1. In § 13 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Leistungen können auf Antrag auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erbracht werden; § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 des Neunten Buches finden Anwendung."
2. In § 15 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "Abschnitt 3 Unterabschnitt 4 des Bundessozialhilfegesetzes" durch die Wörter "dem Fünften Kapitel des Zwölften Buches" ersetzt.
3. § 109a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 109a Hilfe in Angelegenheiten des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
(1) Die Träger der Rentenversicherung informieren und beraten Personen, die
Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 sind und bei denen es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann, über die Leistungsvoraussetzungen und über das Verfahren nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, soweit die genannten Personen rentenberechtigt sind. Personen nach Satz 1, die nicht rentenberechtigt sind, werden auf Anfrage beraten und informiert. Liegt eine Rente unter dem Grundbetrag nach § 81 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes, ist der Information zusätzlich ein Antragsformular beizufügen. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auch bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger gestellt werden kann, der den Antrag an den zuständigen Träger der Grundsicherung weiterleitet. Darüber hinaus sind die Träger der Rentenversicherung verpflichtet, mit den zuständigen Trägern der Grundsicherung zur Zielerreichung des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zusammenzuarbeiten. Eine Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, wenn eine Inanspruchnahme von Leistungen der genannten Art wegen der Höhe der gezahlten Rente sowie der im Rentenverfahren zu ermittelnden weiteren Einkünfte nicht in Betracht kommt. (2) Die Träger der Rentenversicherung stellen auf Ersuchen des zuständigen Trägers der Grundsicherung fest, ob Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet und einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 sind und es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. Zuständig ist
Kosten und Auslagen des Trägers der Rentenversicherung, die sich aus einer Feststellung nach Satz 1 ergeben, sind von dem ersuchenden Träger der Grundsicherung zu erstatten; die kommunalen Spitzenverbände und der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger können Pauschalbeträge vereinbaren. | " § 109a Hilfe in Angelegenheiten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
(1) Die Träger der Rentenversicherung informieren und beraten Personen, die
über die Leistungsvoraussetzungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches, soweit die genannten Personen rentenberechtigt sind. Personen nach Satz 1, die nicht rentenberechtigt sind, werden auf Anfrage beraten und informiert. Liegt eine Rente unter dem 27fachen des aktuellen Rentenwertes, ist der Information zusätzlich ein Antragsformular beizufügen. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches auch bei dem zuständigen Träger der Rentenversicherung gestellt werden kann, der den Antrag an den zuständigen Träger der Sozialhilfe weiterleitet. Darüber hinaus sind die Träger der Rentenversicherung verpflichtet, mit den zuständigen Trägern der Sozialhilfe zur Zielerreichung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches zusammenzuarbeiten. Eine Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, wenn eine Inanspruchnahme von Leistungen der genannten Art wegen der Höhe der gezahlten Rente sowie der im Rentenverfahren zu ermittelnden weiteren Einkünfte nicht in Betracht kommt. (2) Die Träger der Rentenversicherung prüfen und entscheiden auf ein Ersuchen nach § 45 Abs. 1 des Zwölften Buches durch den zuständigen Träger der Sozialhilfe, ob Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 sind und es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. Zuständig ist
Die kommunalen Spitzenverbände und der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger können Vereinbarungen über das Verfahren nach Satz 1 schließen. Kosten und Auslagen des Trägers der Rentenversicherung, die sich aus einer Feststellung nach Satz 1 ergeben, sind von dem ersuchenden Träger der Sozialhilfe zu erstatten; die kommunalen Spitzenverbände und der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger können Pauschalbeträge vereinbaren." |
4. In § 299 Satz 2 werden die Wörter " § 15b des Bundessozialhilfegesetzes" durch die Wörter " § 38 des Zwölften Buches" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
(860-7)
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3019), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Nr. 14 werden die Wörter "oder des Bundessozialhilfegesetzes" gestrichen.
2. Dem § 26 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Sie können einen Anspruch auf Ausführung der Leistungen durch ein Persönliches Budget nach § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 des Neunten Buches haben; dies gilt im Rahmen des Anspruches auf Heilbehandlung nur für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation."
3. In § 125 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter "oder dem Bundessozialhilfegesetz" gestrichen.
...
Artikel 8
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
(860-9)
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 21 folgende Angabe eingefügt:
" § 21a Verordnungsermächtigung".
2. Dem § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn die Leistungen durch das Persönliche Budget nach § 17 Abs. 2 nur von einem Leistungsträger ausgeführt werden."
3. § 17 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 17 Ausführung von Leistungen
(1) Der zuständige Rehabilitationsträger kann Leistungen zur Teilhabe
ausführen. Er bleibt für die Ausführung der Leistungen verantwortlich. Satz 1 Nr. 1 bis 3 gilt insbesondere dann, wenn der Rehabilitationsträger die Leistung dadurch wirksamer oder wirtschaftlicher erbringen kann. (2) Budgets nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 werden so bemessen, dass eine Deckung des festgestellten Bedarfs unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit möglich ist. (3) Die Rehabilitationsträger erproben die Einführung persönlicher Budgets durch Modellvorhaben. | " § 17 Ausführung von Leistungen, Persönliches Budget
(1) Der zuständige Rehabilitationsträger kann Leistungen zur Teilhabe
ausführen. Er bleibt für die Ausführung der Leistungen verantwortlich. Satz 1 gilt insbesondere dann, wenn der Rehabilitationsträger die Leistung dadurch wirksamer oder wirtschaftlicher erbringen kann. (2) Auf Antrag können Leistungen zur Teilhabe auch durch ein monatliches Persönliches Budget ausgeführt werden, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Bei der Ausführung des Persönlichen Budgets sind nach Maßgabe des individuell festgestellten Bedarfs die Rehabilitationsträger, die Pflegekassen und die Integrationsämter beteiligt. Das Persönliche Budget wird von den beteiligten Leistungsträgern trägerübergreifend als Komplexleistung erbracht. Budgetfähige Leistungen sind Leistungen, die sich auf alltägliche, regelmäßig wiederkehrende und regiefähige Bedarfe beziehen und als Geldleistungen oder durch Gutscheine erbracht werden können. Eine Pauschalierung weiterer Leistungen bleibt unberührt. An die Entscheidung ist der Antragsteller für die Dauer von sechs Monaten gebunden. (3) Persönliche Budgets werden in der Regel als Geldleistung ausgeführt. In begründeten Fällen sind Gutscheine auszugeben. Persönliche Budgets werden im Verfahren nach § 10 so bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann. Dabei soll die Höhe des Persönlichen Budgets die Kosten aller bisher individuell festgestellten, ohne das Persönliche Budget zu erbringenden Leistungen nicht überschreiten. (4) Enthält das Persönliche Budget Leistungen mehrerer Leistungsträger, erlässt der nach § 14 erstangegangene und beteiligte Leistungsträger im Auftrag und im Namen der anderen beteiligten Leistungsträger den Verwaltungsakt und führt das weitere Verfahren durch. (5) § 17 Abs. 3 in der am 30. Juni 2004 geltenden Fassung findet auf Modellvorhaben zur Erprobung der Einführung Persönlicher Budgets weiter Anwendung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen haben. (6) In der Zeit vom 1. Juli 2004 bis zum 31. Dezember 2007 werden Persönliche Budgets erprobt. Dabei sollen insbesondere modellhaft Verfahren zur Bemessung von budgetfähigen Leistungen in Geld und die Weiterentwicklung von Versorgungsstrukturen unter wissenschaftlicher Begleitung und Auswertung erprobt werden." |
4. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
" § 21a Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Inhalt und Ausführung des Persönlichen Budgets, zum Verfahren sowie zur Zuständigkeit bei Beteiligung mehrerer Leistungsträger zu regeln."
5. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Teilhabe" die Wörter ", bei der Inanspruchnahme eines Persönlichen Budgets" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " § 8 des Bundessozialhilfegesetzes" durch die Wörter " § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 des Zwölften Buches" ersetzt.
6. § 41 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter "Abschnitt 7 des Bundessozialhilfegesetzes" durch die Wörter "dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches" ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter " § 93a Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes" durch die Wörter " § 76 Abs. 2 des Zwölften Buches" ersetzt.
7. In § 42 Abs. 2 Nr. 4 wird das Wort "Bundessozialhilfegesetzes" durch die Wörter "Zwölften Buches" ersetzt.
8. In § 62 Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort "Sozialhilfeträger" durch die Wörter "Träger der Sozialhilfe" ersetzt.
9. Dem § 66 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Bundesregierung unterrichtet die gesetzgebenden Körperschaften des Bundes bis zum 31. Dezember 2006 über die Ausführung der Leistungen des Persönlichen Budgets nach § 17. Auf der Grundlage des Berichts ist zu prüfen, ob weiterer Handlungsbedarf besteht; die obersten Landessozialbehörden werden beteiligt."
6. Personen, die nach § 19 des Bundessozialhilfegesetzes in Arbeitsverhältnissen beschäftigt werden,
wird gestrichen.
11. In § 137 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " § 3 des Bundessozialhilfegesetzes" durch die Wörter " § 9 des Zwölften Buches" ersetzt.
12. § 145 Abs. 1 Satz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter " § 76 Abs. 2a Nr. 3a des Bundessozialhilfegesetzes" durch die Wörter " § 72 Abs. 5 des Zwölften Buches" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird das Wort "Bundessozialhilfegesetz" durch die Wörter "Zwölften Buch" ersetzt.
13. Dem § 159 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) § 17 Abs. 2 Satz 1 ist vom 1. Januar 2008 an mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf Antrag Leistungen durch ein Persönliches Budget ausgeführt werden."
Artikel 9
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
(860-10-1/2)
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geändert:
1. In § 64 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 wird das Wort "Bundessozialhilfegesetz" durch die Wörter "Zwölften Buch" ersetzt.
2. In § 116 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort "Bundessozialhilfegesetzes" durch die Wörter "Zwölften Buches" ersetzt.
...
Artikel 34
Änderung der Zivilprozessordnung
(310-4)
Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geändert:
1. § 115 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter " § 76 Abs. 2, 2a des Bundessozialhilfegesetzes" durch die Wörter " § 82 Abs. 2 und 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter " § 79 Abs. 1 Nr. 1, § 82 des Bundessozialhilfegesetzes" durch die Wörter " § 85 Abs. 1 Nr. 1, § 86 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" und die Wörter " § 82 des Bundessozialhilfegesetzes" durch die Wörter " § 86 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter " § 88 des Bundessozialhilfegesetzes" durch die Wörter " § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
2. In § 646 Abs. 1 Nr. 12 werden das Wort "Bundessozialhilfegesetz" durch die Wörter "Zwölften Buch Sozialgesetzbuch" und die Wörter " § 91 Abs. 3 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes" durch die Wörter " § 94 Abs. 4 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
3. In § 850f Abs. 1 Buchstabe a werden die Wörter "der Abschnitte 2 und 4 des Bundessozialhilfegesetzes" durch die Wörter "des Dritten und Elften Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
...
Artikel 41
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(400-2)
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), wird wie folgt geändert:
1. § 1836c wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
nach Maßgabe des § 84 des Bundessozialhilfegesetzes sein Einkommen, soweit es zusammen mit dem Einkommen seines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners die nach den §§ 76, 79 Abs. 1, 3, § 81 Abs. 1 und § 82 des Bundessozialhilfegesetzes maßgebende Einkommensgrenze für Hilfe in besonderen Lebenslagen übersteigt; wird im Einzelfall der Einsatz eines Teils des Einkommens zur Deckung eines bestimmten Bedarfs im Rahmen der Hilfe in besonderen Lebenslagen nach dem Bundessozialhilfegesetz zugemutet oder verlangt, darf dieser Teil des Einkommens bei der Prüfung, inwieweit der Einsatz des Einkommens zur Deckung der Kosten der Vormundschaft einzusetzen ist, nicht mehr berücksichtigt werden. | "nach Maßgabe des § 87 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sein Einkommen, soweit es zusammen mit dem Einkommen seines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners die nach den §§ 82, 85 Abs. 1 und § 86 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgebende Einkommensgrenze für die Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch übersteigt. Wird im Einzelfall der Einsatz eines Teils des Einkommens zur Deckung eines bestimmten Bedarfs im Rahmen der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zugemutet oder verlangt, darf dieser Teil des Einkommens bei der Prüfung, inwieweit der Einsatz des Einkommens zur Deckung der Kosten der Vormundschaft einzusetzen ist, nicht mehr berücksichtigt werden." |
b) In Nummer 2 werden die Wörter " § 88 des Bundessozialhilfegesetzes" durch die Wörter " § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
2. In § 1836e Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz werden die Wörter " § 92c Abs. 3 und 4 des Bundessozialhilfegesetzes" durch die Wörter " § 102 Abs. 3 und 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
...
Artikel 47
Änderung der Abgabenordnung
(610-1-3)
In § 53 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, werden die Wörter " § 22 des Bundessozialhilfegesetzes" durch die Wörter " § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
Artikel 48
Änderung des Einkommensteuergesetzes
(611-1)
In § 75 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3019) geändert worden ist, wird das Wort "Bundessozialhilfegesetzes" durch die Wörter "Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
Artikel 49
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000
(611-1-1)
In § 65 Abs. 2 Satz 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2840) geändert worden ist, wird das Wort "Bundessozialhilfegesetz" durch die Wörter "Zwölften Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.
Artikel 50
Änderung des Gewerbesteuergesetzes
(611-5)
In § 3 Nr. 20 Buchstabe c des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2922) geändert worden ist, werden die Wörter " § 68 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes" durch die Wörter " § 61 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
Artikel 51
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999
(611-10-14)
In § 4 Nr. 16 Buchstabe d des Umsatzsteuergesetzes 1999 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), das zuletzt durch Artikel 33a des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, werden die Wörter " § 68 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes" durch die Wörter " § 61 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
...
Artikel 61
Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes
(85-3)
§ 8 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3358), das durch Artikel 45 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden nach dem Wort "Sozialleistungen" die Wörter "und bei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz" eingefügt.
2. In Satz 2 werden die Wörter " § 15b des Bundessozialhilfegesetzes durch die Wörter " § 38 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
3. In Satz 3 werden die Wörter "und insbesondere § 18 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes" gestrichen. Anm.: wurde schon durch vorherige Änderung gestrichen
Artikel 62
Änderung des Pflege-Versicherungsgesetzes
(860-11-1)
Das Pflege-Versicherungsgesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 213 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 49a § 3 Satz 1 wird das Wort "Sozialhilfeträger" durch die Wörter "Träger der Sozialhilfe" ersetzt.
2. In Artikel 49a § 5 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort "Sozialhilfeträger" durch die Wörter "Träger der Sozialhilfe" ersetzt.
3. Artikel 51 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort "Bundessozialhilfegesetzes" durch die Wörter "Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
b) In Absatz 3 ersten Halbsatz werden die Wörter " §§ 79 und 81 des Bundessozialhilfegesetzes" durch die Wörter " § 85 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
c) In Absatz 4 Nr. 5 werden die Wörter " § 69b Abs. 1 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes" durch die Wörter " § 65 Abs. 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
d) In Absatz 5 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter " § 69 des Bundessozialhilfegesetzes" durch die Wörter " § 63 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
Artikel 64
Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
(871-1-14)
In § 18 Abs. 1 Satz 2 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), die zuletzt durch Artikel 119 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, werden die Wörter " § 2 des Bundessozialhilfegesetzes" durch die Wörter " § 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
Artikel 65
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
(9231-1)
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), geändert durch Artikel 46a des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geändert:
1. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e werden die Wörter " § 117 Abs. 3 Satz 4 Buchstabe f des Bundessozialhilfegesetzes" durch die Wörter " § 118 Abs. 4 Satz 4 Buchstabe f des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
b) In Absatz 5 Nr. 6 werden die Wörter " § 117 Abs. 3 Satz 4 Buchstabe f des Bundessozialhilfegesetzes" durch die Wörter " § 118 Abs. 4 Satz 4 Buchstabe f des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" und das Wort "Bundessozialhilfegesetz" durch die Wörter "Zwölften Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.
2. In § 39 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b werden die Wörter " § 91 des Bundessozialhilfegesetzes" durch die Wörter " § 94 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
Artikel 67
Weitergeltung von Rechtsverordnungen
Die auf Grund des Bundessozialhilfegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten weiter und können nach Maßgabe der in diesem Gesetz vorgesehenen Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen geändert und aufgehoben werden.
Artikel 68
Aufhebung von Vorschriften
(1) Es werden aufgehoben:
(2) §§ 119 und 147b des Bundessozialhilfegesetzes treten am letzten Tag des Kalendermonats der Verkündung außer Kraft, § 101a des Bundessozialhilfegesetzes tritt am 1. Juli 2005 außer Kraft, § 100 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes tritt am 31. Dezember 2006 außer Kraft.
...
Artikel 70
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Artikel 1 §§ 40, 133 Abs. 2 und Artikel 8 Nr. 4 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 §§ 24, 132 und 133 Abs. 1 treten am Ersten des auf die Verkündignung in Kraft
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