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Änderungstext
Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
Vom 23. April 2004
(BGBl. I Nr. 18 vom 28.04.2004 S. 606)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
(860-9)
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:
1. (entfallen)
2. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Kann der Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, für die beantragte Leistung nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 sein, klärt er unverzüglich mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger, von wem und in welcher Weise über den Antrag innerhalb der Fristen nach den Sätzen 2 und 4 entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller."
b) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort "anzuwenden" die Wörter " , es sei denn, die Rehabilitationsträger vereinbaren Abweichendes" eingefügt.
c) In Absatz 5 Satz 5 werden nach dem Wort "Wochen" die Wörter "nach Auftragserteilung" angefügt.
3. In § 19 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe " § 35 Satz 2 Nr. 4" durch die Angabe " § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4" ersetzt.
4. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Werden Leistungen zur beruflichen Ausbildung in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt, sollen die Einrichtungen bei Eignung der behinderten Menschen darauf hinwirken, dass Teile dieser Ausbildung auch in Betrieben und Dienststellen durchgeführt werden. Die Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation unterstützen die Arbeitgeber bei der betrieblichen Ausbildung und bei der Betreuung der auszubildenden behinderten Jugendlichen."
4a. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Leistungen im Eingangsverfahren können im Einzelfall bis zu drei Monaten erbracht werden. Sie werden bis zu vier Wochen erbracht, wenn die notwendigen Feststellungen in dieser Zeit getroffen werden können. | "(2) Die Leistungen im Eingangsverfahren werden für drei Monate erbracht. Die Leistungsdauer kann auf bis zu vier Wochen verkürzt werden, wenn während des Eingangsverfahrens im Einzelfall festgestellt wird, dass eine kürzere Leistungsdauer ausreichend ist." |
b) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort "wenn" die Wörter "auf Grund einer rechtzeitig vor Ablauf des Förderzeitraums nach Satz 2 abzugebenden fachlichen Stellungnahme" eingefügt.
5. In § 51 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Ist im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation eine stufenweise Wiedereingliederung (§ 28) erforderlich, wird das Übergangsgeld bis zu deren Ende weitergezahlt."
6. § 55 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. Hilfen bei der Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen der behinderten Menschen entspricht, | "5. Hilfen bei der Beschaffung, dem Umbau, der Ausstattung und der Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen der behinderten Menschen entspricht,". |
7. In § 68 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind auch behinderte Jugendliche und junge Erwachsene (§ 2 Abs. 1) während der Zeit einer Berufsausbildung in Betrieben und Dienststellen, auch wenn der Grad der Behinderung weniger als 30 beträgt oder ein Grad der Behinderung nicht festgestellt ist. Der Nachweis der Behinderung wird durch eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit oder durch einen Bescheid über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht. Die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen, mit Ausnahme des § 102 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c, werden nicht angewendet."
8. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Beantragt eine erwerbstätige Person die Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch (§ 2 Abs. 2), gelten die in § 14 Abs. 2 Satz 2 und 4 sowie Abs. 5 Satz 2 und 5 genannten Fristen sowie § 60 Abs. 1 des Ersten Buches entsprechend."
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Durch Landesrecht kann die Zuständigkeit abweichend von Satz 1 geregelt werden."
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Eine Feststellung nach Absatz 1 ist" durch die Wörter "Feststellungen nach Absatz 1 sind" ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Wörter "für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes" gestrichen.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes" gestrichen.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "wird befristet" durch die Wörter "soll befristet werden" ersetzt.
9. § 71 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Angabe "bis zu 39" durch die Angabe "weniger als 40" und die Angabe "bis zu 59" durch die Angabe "weniger als 60" ersetzt.
b) Absatz 2
(2) Die Pflichtquote nach Absatz 1 Satz 1 beträgt vom 1. Januar 2004 an 6 Prozent, wenn die Zahl der arbeitslosen schwerbehinderten Menschen im Monat Oktober 2002 nicht um mindestens 25 Prozent geringer ist als die Zahl der arbeitslosen schwerbehinderten Menschen im Monat Oktober 1999. In die Zahl der im Oktober 2002 arbeitslosen schwerbehinderten Menschen ist die Zahl der schwerbehinderten Menschen einzubeziehen, um die die im Monat Oktober 2002 in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach den §§ 260 bis 271 des Dritten Buches und in Strukturanpassungsmaßnahmen nach den §§ 272 bis 279 des Dritten Buches beschäftigten schwerbehinderten Menschen die Zahl der im Oktober 1999 in solchen Maßnahmen beschäftigten schwerbehinderten Menschen übersteigt. Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung gibt die Veränderungsrate nach Satz 1 und die vom 1. Januar 2004 an geltende Pflichtquote im Bundesanzeiger bekannt.
wird aufgehoben.
10. In § 72 wird dem Absatz 2 folgender Satz angefügt:
"Hierüber ist mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 93 und der Schwerbehindertenvertretung zu beraten."
11. In § 73 Abs. 2 Nr. 7 werden die Wörter "Urlaub oder" durch das Wort "Urlaub," ersetzt und nach dem Wort "Zeit" die Wörter "oder bei Altersteilzeitarbeit in der Freistellungsphase (Verblockungsmodell)" eingefügt.
12. In § 74 Abs. 2 wird die Angabe "bis zu 59" durch die Angabe "weniger als 60" ersetzt.
13. § 75 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "Abs. 2 Nr. 1, 4 oder 6" durch die Angabe "Abs. 2 Nr. 1 oder 4" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Bei Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit auf weniger als 18 Stunden infolge von Altersteilzeit gilt Satz 1 entsprechend."
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Ein schwerbehinderter Mensch, der im Rahmen einer Maßnahme zur Förderung des Übergangs aus der Werkstatt für behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt (§ 5 Abs. 4 Satz 1 der Werkstättenverordnung) beschäftigt wird, wird auch für diese Zeit auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze angerechnet."
14. § 76 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "für" die Wörter "schwerbehinderte Menschen im Anschluss an eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen und für" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Satz 1 gilt auch während der Zeit einer Ausbildung im Sinne des § 35 Abs. 2, die in einem Betrieb oder einer Dienststelle durchgeführt wird."
bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
"Bei Übernahme in ein Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis durch den ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber im Anschluss an eine abgeschlossene Ausbildung wird der schwerbehinderte Mensch im ersten Jahr der Beschäftigung auf zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet; Absatz 1 bleibt unberührt."
15. § 77 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "bis zu 39" durch die Angabe "weniger als 40" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe "bis zu 59" durch die Angabe "weniger als 60" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Neubestimmung" die Wörter "der Beträge der Ausgleichsabgabe" eingefügt.
c) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Integrationsämter leiten 45 Prozent des Aufkommens an Ausgleichsabgabe an den Ausgleichsfonds (§ 78) weiter. | "Die Integrationsämter leiten den in der Rechtsverordnung nach § 79 bestimmten Prozentsatz des Aufkommens an Ausgleichsabgabe an den Ausgleichsfonds (§ 78) weiter." |
16. In § 79 Nr. 3 Buchstabe a wird die Angabe "abweichend von § 77 Abs. 6 Satz 1" gestrichen.
17. § 80 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Arbeitsgemeinschaft, in der sich die Integrationsämter zusammengeschlossen haben" durch die Wörter "Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort "Arbeitsgemeinschaft" durch das Wort "Bundesarbeitsgemeinschaft" ersetzt.
18. In § 81 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter "von ihm beauftragter" gestrichen.
19. In § 83 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) In der Vereinbarung können insbesondere auch Regelungen getroffen werden
20. § 84 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Der Arbeitgeber schaltet mit Zustimmung der betroffenen Person die Schwerbehindertenvertretung auch ein, wenn ein schwerbehinderter Mensch länger als drei Monate ununterbrochen arbeitsunfähig ist oder das Arbeitsverhältnis oder sonstige Beschäftigungsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen gefährdet ist. Die Schwerbehindertenvertretung schaltet mit Zustimmung der betroffenen Person die gemeinsame Servicestelle und bei schwerbehinderten Menschen auch das Integrationsamt ein. Die Sätze 1 und 2 gelten für behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen entsprechend; in diesem Fall tritt an die Stelle der Schwerbehindertenvertretung die zuständige. Interessenvertretung im Sinne des § 93. | "(2) Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). Soweit erforderlich wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen. Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom Arbeitgeber die örtlichen gemeinsamen Servicestellen oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen. Diese wirken darauf hin, dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt und innerhalb der Frist des § 14 Abs. 2 Satz 2 erbracht werden. Die zuständige Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung, können die Klärung verlangen. Sie wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Verpflichtungen erfüllt." |
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter können Arbeitgeber, die ein betriebliches Eingliederungsmanagement einführen, durch Prämien oder einen Bonus fördern."
20a. In § 87 Abs. 2 wird die Angabe "des zuständigen Arbeitsamtes," gestrichen.
21. In § 88 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) In den Fällen des § 89 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Entscheidung innerhalb eines Monats vom Tage des Eingangs des Antrages an zu treffen ist. Wird innerhalb dieser Frist eine Entscheidung nicht getroffen, gilt die Zustimmung als erteilt. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend."
21a. § 90 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe "6" durch die Angabe "5" ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Die Vorschriften dieses Kapitels finden ferner keine Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als Schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist oder das Versorgungsamt nach Ablauf der Frist des § 69 Abs. 1 Satz 2 eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung nicht treffen konnte."
22. § 95 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter "für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Angabe "nach § 69 Abs. 1" ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Angabe "200" durch die Angabe "100", der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"in Betrieben und Dienststellen mit mehr als 200 schwerbehinderten Menschen, das mit der nächsthöchsten Stimmzahl gewählte weitere stellvertretende Mitglied."
cc) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt:
"Die Heranziehung zu bestimmten Aufgaben schließt die Abstimmung untereinander ein."
b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) Die Schwerbehindertenvertretung kann an Betriebs- und Personalversammlungen in Betrieben und Dienststellen teilnehmen, für die sie als Schwerbehindertenvertretung zuständig ist, und hat dort ein Rederecht, auch wenn die Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung nicht Angehörige des Betriebes oder der Dienststelle sind."
23. In § 97 Abs. 6 Satz 1 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"dies umfasst auch Verhandlungen und den Abschluss entsprechender Integrationsvereinbarungen."
24. § 102 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze angefügt:
"Die Integrationsämter werden so ausgestattet, dass sie ihre Aufgaben umfassend und qualifiziert erfüllen können. Hierfür wird besonders geschultes Personal mit Fachkenntnissen des Schwerbehindertenrechts eingesetzt."
b) In Absatz 2 wird nach Satz 6 folgender Satz angefügt:
"Das Integrationsamt benennt in enger Abstimmung mit den Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes Ansprechpartner, die in Handwerks- sowie in Industrie- und Handelskammern für die Arbeitgeber zur Verfügung stehen, um sie über Funktion und Aufgaben der Integrationsfachdienste aufzuklären, über Möglichkeiten der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben zu informieren und Kontakt zum Integrationsfachdienst herzustellen."
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. an Arbeitgeber
| "2. an Arbeitgeber
a) zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen, b) für Zuschüsse zu Gebühren, insbesondere Prüfungsgebühren, bei der Berufsausbildung besonders betroffener schwerbehinderter Jugendlicher und junger Erwachsener, c) für Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener, die für die Zeit der Berufsausbildung schwerbehinderten Menschen nach § 68 Abs. 4 gleichgestellt worden sind, d) für Prämien zur Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements und e) für außergewöhnliche Belastungen, die mit der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen im Sinne des § 72 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d, von schwerbehinderten Menschen im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder im Sinne des § 75 Abs. 2 verbunden sind, vor allem, wenn ohne diese Leistungen das Beschäftigungsverhältnis gefährdet würde,". |
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. an freie gemeinnützige Einrichtungen und Organisationen zu den Kosten in den Fällen des Absatzes 2 Satz 5 sowie an Träger von Integrationsunternehmen und an öffentliche Arbeitgeber im Sinne des § 71 Abs. 3, soweit sie Integrationsbetriebe und Integrationsabteilungen führen. | "3. an Träger von Integrationsfachdiensten einschließlich psychosozialer Dienste freier gemeinnütziger Einrichtungen und Organisationen sowie an Träger von Integrationsprojekten." |
d) In Absatz 6 werden nach Satz 2 folgende Sätze angefügt:
"Ist die unverzügliche Erbringung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich, so kann das Integrationsamt die Leistung vorläufig erbringen. Hat das Integrationsamt eine Leistung erbracht, für die ein anderer Träger zuständig ist, so erstattet dieser die auf die Leistung entfallenden Aufwendungen."
e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Das Integrationsamt kann seine Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben auch als persönliches Budget ausführen. § 17 gilt entsprechend."
25. In § 104 Abs. 1 werden in Nummer 9 am Ende nach dem Wort "Anerkennung" das Komma durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 10
10. die Erfassung der Integrationsfachdienste sowie die Erbringung finanzieller Leistungen aus den Mitteln der Ausgleichsabgabe an diese Dienste.
gestrichen.
26. § 109 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit, der Rehabilitationsträger und der Integrationsämter" gestrichen.
b) In Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Hierbei wird den besonderen Bedürfnissen seelisch behinderter oder von einer seelischen Behinderung bedrohter Menschen Rechnung getragen."
27. § 110 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 werden folgende Nummern 1a und 1 b eingefügt:
"1 a. die Bundesagentur für Arbeit auf deren Anforderung bei der Berufsorientierung und Berufsberatung in den Schulen einschließlich der auf jeden einzelnen Jugendlichen bezogenen Dokumentation der Ergebnisse zu unterstützen,
1 b. die betriebliche Ausbildung schwerbehinderter, insbesondere seelisch und lernbehinderter Jugendlicher zu begleiten,".
b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
7. als Ansprechpartner für die Arbeitgeber zur Verfügung zu stehen. | "7. als Ansprechpartner für die Arbeitgeber zur Verfügung zu stehen, über die Leistungen für die Arbeitgeber zu informieren und für die Arbeitgeber diese Leistungen abzuklären,". |
c) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 angefügt:
"8. in Zusammenarbeit mit den Rehabilitationsträgern und den Integrationsämtern die für den schwerbehinderten Menschen benötigten Leistungen zu klären und bei der Beantragung zu unterstützen."
28. § 111 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "der Bundesanstalt für Arbeit," gestrichen.
b) In Absatz 3 wird nach Nummer 5 folgende Nummer 5a eingefügt:
"5a. den Handwerks-, den Industrie- und Handelskammern sowie den berufsständigen Organisationen,".
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 86 des Dritten Buches auf der Grundlage einer bundesweiten Mustervereinbarung, die die Bundesanstalt für Arbeit entwickelt und im Rahmen der nach § 101 gebotenen Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft, in der sich die Integrationsämter zusammengeschlossen haben, unter Beteiligung der maßgeblichen Verbände, darunter der Bundesarbeitsgemeinschaft, in der sich die Integrationsfachdienste zusammengeschlossen haben, abgestimmt hat," gestrichen.
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Die Bundesagentur für Arbeit wirkt darauf hin, dass Integrationsfachdienste in ausreichender Zahl eingerichtet werden. Grundsätzlich soll in jedem Bezirk einer Agentur für Arbeit nur ein Integrationsfachdienst eines Trägers oder eines Verbundes verschiedener Träger beauftragt werden, der berufsbegleitende und psychosoziale Dienste umfasst, trägerübergreifend tätig wird und auch von dem regional zuständigen Integrationsamt beauftragt ist. | "(5) Die Integrationsämter wirken darauf hin, dass die berufsbegleitenden und psychosozialen Dienste bei den von ihnen beauftragten Integrationsfachdiensten konzentriert werden." |
29. § 113 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "die Bundesagentur für Arbeit oder" gestrichen.
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen vereinbart mit den Rehabilitationsträgern nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 unter Beteiligung der maßgeblichen Verbände, darunter der Bundesarbeitsgemeinschaft, in der sich die Integrationsfachdienste zusammengeschlossen haben, eine gemeinsame Empfehlung zur Inanspruchnahme der Integrationsfachdienste durch die Rehabilitationsträger, zur Zusammenarbeit und zur Finanzierung der Kosten, die dem Integrationsfachdienst bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Rehabilitationsträger entstehen. § 13 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend."
30. § 114 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Der Integrationsfachdienst dokumentiert auch die Ergebnisse seiner Bemühungen zur Unterstützung der Bundesagentur für Arbeit und die Begleitung der betrieblichen Ausbildung nach § 110 Abs. 2 Nr. 1 a und l b unter Einbeziehung geschlechtsdifferenzierter Daten und Besonderheiten sowie der Art der Behinderung. Er erstellt zum 30. September 2006 eine zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse und legt diese dem zuständigen Integrationsamt vor. Die Bundesarbeitgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen bereitet die Ergebnisse auf und stellt sie dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung zur Vorbereitung des Berichtes nach § 160 Abs. 2 bis zum 31. Dezember 2006 zur Verfügung."
30a. § 115 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Vereinbaren die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen und die Rehabilitationsträger nicht innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung sie dazu aufgefordert hat, eine gemeinsame Empfehlung nach § 113 Abs. 2 oder ändern sie die unzureichend gewordene Empfehlung nicht innerhalb dieser Frist, kann das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung Regelungen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen."
31. § 125 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:
"(2) Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des gesamten Kalenderjahres, so hat der schwerbehinderte Mensch für jeden vollen Monat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden Schwerbehinderteneigenschaft einen Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs nach Absatz 1 Satz 1. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden. Der so ermittelte Zusatzurlaub ist dem Erholungsurlaub hinzuzurechnen und kann bei einem nicht im ganzen Kalenderjahr bestehenden Beschäftigungsverhältnis nicht erneut gemindert werden.
(3) Wird die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach § 69 Abs. 1 und 2 rückwirkend festgestellt, finden auch für die Übertragbarkeit des Zusatzurlaubs in das nächste Kalenderjahr die dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden urlaubsrechtlichen Regelungen Anwendung."
32. § 128 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2
(2) Sollen schwerbehinderte Beamte oder Beamtinnen vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder entlassen werden, wird vorher das Integrationsamt gehört, das für die Dienststelle zuständig ist, die den Beamten oder die Beamtin beschäftigt, es sei denn, der schwerbehinderte Beamte oder die schwerbehinderte Beamtin hat die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand oder die Entlassung selbst beantragt. Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung gemäß § 95 Abs. 2 bleibt unberührt.
wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 wird die Angabe "der Absätze 1 und 2" durch die Angabe "des Absatzes 1" ersetzt.
33. § 145 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 5 Nr. 2 werden nach dem Wort "die" die Wörter "Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz oder" eingefügt.
b) In Satz 9 wird die Angabe " § 51 Abs. 4" durch die Angabe " § 51 Abs. 1 Nr. 7" ersetzt.
33a. In § 148 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter "zuzüglich 20 Prozent" gestrichen.
33b. In § 150 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "80 Prozent" durch die Angabe "68 Prozent" ersetzt.
34. § 156 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. entgegen § 71 Abs. 1 Satz 1 und 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 79 Nr. 1, schwerbehinderte Menschen nicht beschäftigt, | "1. entgegen § 71 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 79 Nr. 1, oder § 71 Abs. 1 Satz 3 schwerbehinderte Menschen nicht beschäftigt,". |
b) In Absatz 2 wird die Zahl "2 500" durch die Zahl "10.000" ersetzt.
35. § 160 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 160 Überprüfungsregelung
Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes bis zum 30. Juni 2003 über die Beschäftigungssituation schwerbehinderter Menschen und schlägt die danach zu treffenden Maßnahmen vor. | " § 160 Überprüfungsregelung
(1) Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes bis zum 30. Juni 2005 über die Situation behinderter und schwerbehinderter Frauen und Männer auf dem Ausbildungsstellenmarkt und schlägt die danach zu treffenden Maßnahmen vor. (2) Sie berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes bis zum 30. Juni 2007 über die Wirkungen der Instrumente zur Sicherung von Beschäftigung und zur betrieblichen Prävention. Dabei wird auch die Höhe der Beschäftigungspflichtquote überprüft." |
36. In § 13 Abs. 5 Satz 1, § 64 Abs. 2 Satz 2 und § 105 Abs. 4 Satz 3 werden jeweils die Wörter "Arbeitsgemeinschaft, in der sich die Integrationsämter zusammengeschlossen haben" durch die Wörter "Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen" ersetzt.
Artikel la
Änderung der Abgabenordnung
(610-1-3)
In § 68 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 1 S. 61), die zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) geändert worden ist, wird die Nummer 3 wie folgt gefasst:
alt | neu |
3) Werkstätten für Behinderte, die nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch förderungsfähig sind und Personen Arbeitsplätze bieten, die wegen ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, sowie Einrichtungen für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, die der Eingliederung von Behinderten dienen, | "3. a) Werkstätten für behinderte Menschen, die nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch förderungsfähig sind und Personen Arbeitsplätze bieten, die wegen ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können,
b) Einrichtungen für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, in denen behinderte Menschen aufgrund ärztlicher Indikationen außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses zum Träger der Therapieeinrichtung mit dem Ziel behandelt werden, körperliche oder psychische Grundfunktionen zum Zwecke der Wiedereingliederung in das Alltagsleben wiederherzustellen oder die besonderen Fähigkeiten und Fertigkeiten auszubilden, zu fördern und zu trainieren, die für eine Teilnahme am Arbeitsleben erforderlich sind, und c) Integrationsprojekte im Sinne des § 132 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn mindestens 40 vom Hundert der Beschäftigten besonders betroffene schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 132 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind,". |
Artikel 1b
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
(610-1-4)
In Artikel 97 § 1e des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341, 1977 1 S. 667), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) geändert worden ist, wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) § 68 Nr. 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels la des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 606) ist ab dem 1. Januar 2003 anzuwenden. § 68 Nr. 3 Buchstabe c der Abgabenordnung ist auch für vor diesem Zeitraum beginnende Veranlagungszeiträumeanzuwenden, soweit Steuerfestsetzungen noch nicht bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen."
Artikel 2
(weggefallen)
Artikel 3
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
(860-7)
In § 162 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) geändert worden ist, wird nach Satz 1 folgender Satz angefügt:
"Dabei sollen sie auch die in Integrationsvereinbarungen (§ 83 des Neunten Buches) getroffenen Maßnahmen der betrieblichen Prävention (§ 84 des Neunten Buches) berücksichtigen."
Artikel 4
Änderung der Werkstättenverordnung
(871-1-7)
Die Werkstättenverordnung vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1365), zuletzt geändert durch Artikel 118 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Der Fachausschuss gibt vor der Aufnahme des behinderten Menschen in die Werkstatt gegenüber dem im Falle einer Aufnahme zuständigen Rehabilitationsträger eine Stellungnahme ab, ob der behinderte Mensch für seine Teilhabe am Arbeitsleben und zu seiner Eingliederung in das Arbeitsleben Leistungen einer Werkstatt für behinderte Menschen benötigt oder ob andere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Betracht kommen."
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Das Eingangsverfahren dauert drei Monate. Es kann auf eine Dauer von bis zu vier Wochen verkürzt werden, wenn während des Eingangsverfahrens im Einzelfall festgestellt wird, dass eine kürzere Dauer ausreichend ist."
b) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen.
3. § 4 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
"Hat der zuständige Rehabilitationsträger die Leistungen für ein Jahr bewilligt (§ 40 Abs. 3 Satz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch), gibt der Fachausschuss ihm gegenüber rechtzeitig vor Ablauf dieses Jahres auch eine fachliche Stellungnahme
dazu ab, ob die Leistungen für ein weiteres Jahr bewilligt werden sollen (§ 40 Abs. 3 Satz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch)."
b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
Artikel 4a
Änderung der Schwerbehindertenausweisverordnung
(871-1-9)
In § 6 Abs. 2 der Schwerbehindertenausweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1739), die zuletzt durch Artikel 63 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) geändert worden ist, wird Satz 2 wie folgt gefasst:
alt | neu |
"In den Fällen, in denen eine Neufeststellung wegen einer wesentlichen Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, nicht zu erwarten ist, kann der Ausweis unbefristet ausgestellt werden." |
Artikel 5
Änderung der Schwerbehinderten Ausgleichsabgabeverordnung
(871-1-14)
Die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. Januar 2004 (BGBl. I S. 77), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 26 folgende Angaben eingefügt:
" § 26a Zuschüsse zu den Gebühren bei der Berufsausbildung besonders betroffener schwerbehinderter Jugendlicher und junger Erwachsener
§ 26b Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener
§ 26c Prämien zur Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements".
2. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird nach der Angabe "(§ 26)" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Buchstabe a werden folgende Buchstaben b bis d eingefügt:
"b) für Zuschüsse zu den Gebühren bei der Berufsausbildung besonders betroffener schwerbehinderter Jugendlicher und junger Erwachsener (§ 26a),
c) für Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener (§ 26 b),
d) für Prämien zur Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (§ 26c) und".
c) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe e. § 18 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Der Nachrang der Träger der Sozialhilfe gemäß § 2 des Bundessozialhilfegesetzes und das Verbot der Aufstockung von Leistungen der Rehabilitationsträger durch Leistungen der Integrationsämter (§ 102 Abs. 5 Satz 2 letzter Halbsatz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) und die Möglichkeit der Integrationsämter, Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben vorläufig zu erbringen (§ 102 Abs. 6 Satz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch), bleiben unberührt." |
5. (entfällt)
6. Nach § 26 werden folgende §§ 26a, 26b und 26c eingefügt:
" § 26a Zuschüsse zu den Gebühren bei der Berufsausbildung besonders betroffener schwerbehinderter Jugendlicher und junger Erwachsener
Arbeitgeber, die ohne Beschäftigungspflicht (§ 71 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) besonders betroffene schwerbehinderte Menschen zur Berufsausbildung einstellen, können Zuschüsse zu den Gebühren, insbesondere Prüfungsgebühren bei der Berufsausbildung, erhalten.
§ 26b Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener
Arbeitgeber können Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener erhalten, die für die Zeit der Berufsausbildung schwerbehinderten Menschen nach § 68 Abs. 4 gleichgestellt sind.
§ 26c Prämien zur Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements
Arbeitgeber können zur Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements Prämien erhalten."
7. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach der Angabe "(§ 72 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d des Neunten Buches Sozialgesetzbuch)" die Wörter "oder im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen" eingefügt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Leistungen nach Satz 1 können auch in Probebeschäftigungen und Praktika erbracht werden, die ein in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigter schwerbehinderter Mensch im Rahmen von Maßnahmen zur Förderung des Übergangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt (§ 5 Abs. 4 der Werkstättenverordnung) absolviert, wenn die dem Arbeitgeber entstehenden außergewöhnlichen Belastungen nicht durch die in dieser Zeit erbrachten Leistungen der Rehabilitationsträger abgedeckt werden."
7. In § 29 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "für" die Wörter "die Qualifizierung des nach § 102 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch einzusetzenden Personals sowie für" eingefügt.
8. In § 41 Abs. 1 Nr. 1 und § 46 Abs. 2 Nr. 1 wird jeweils das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.
Artikel 6
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 4, 4a und 5 beruhenden Teile der dort geänderten Verordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen in Verbindung mit diesem Artikel durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Mit Wirkung vom 1. Januar 2003 tritt in Kraft: Artikel 1 Nr. 33 Buchstabe a.
(3) Mit Wirkung vom 1. Januar 2004 treten in Kraft: Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe b sowie Artikel 5 Nr. 8.
(4) Am 1. Januar 2005 treten in Kraft: Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe a, Nr. 15 Buchstabe c, Nr. 16, 18, 21a Buchstabe a, Nr. 25, 26 Buchstabe a, Nr. 28 Buchstabe a und c sowie Nr. 29 Buchstabe b.
ENDE |