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Änderungstext
Gesetz zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(Kommunales Optionsgesetz)
Vom 30. Juli 2004
(BGBl. I Nr. 41 vom 05.08.2004 S. 2014)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 6a wird wie folgt gefasst:
" § 6a Experimentierklausel".
b) Nach der Angabe zu § 6a werden folgende Angaben eingefügt:
" § 6b Rechtsstellung der zugelassenen kommunalen Träger
§ 6c Wirkungsforschung zur Experimentierklausel".
c) Die Überschrift zu Kapitel 6 wird wie folgt gefasst:
"Kapitel 6
Datenübermittlung und Datenschutz".
d) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:
" § 50 Datenübermittlung".
e) Nach der Angabe zu § 51 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 51a Kundennummer".
f) Nach der Angabe zu § 51a wird folgende Angabe eingefügt:
" § 51b Datenerhebung und -verarbeitung durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende".
g) Nach der Angabe zu § 51b wird folgende Angabe eingefügt:
" § 51c Verordnungsermächtigung".
h) Nach der Angabe zu § 65 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 65a Übergang zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
§ 65b Übergang zu den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
§ 65c Übergang bei verminderter Leistungsfähigkeit
§ 65d Übermittlung von Daten
§ 65e Fortwirken von Vereinbarungen und Verwaltungsakten; Forderungsübergang".
i) Nach der Angabe zu § 66 wird folgende Angabe angefügt:
"Anlage
(zu § 46 Abs. 9)
Überprüfungs- und Anpassungskriterien".
2. In § 4 Abs. 2 werden die Wörter "Agentur für Arbeit wirkt" durch die Wörter "nach § 6 zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende wirken" ersetzt.
3. In § 5 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe " § 35" durch die Angabe " § 34" ersetzt.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
In Satz 1 wird Nummer 2 wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. die kreisfreien Städte und Kreise (kommunale Träger) für die Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 1 bis 4, § 22 und § 23 Abs. 3, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind. | "2. die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4, §§ 22 und 23 Abs. 3, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger)." |
b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
"(2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemein-den oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchs-bescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a.
(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen."
5. § 6a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 6a Option kommunaler Trägerschaft
Abweichend von § 6 sind die kreisfreien Städte und Kreise auf ihren Antrag und mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde anstelle der Agenturen für Arbeit vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung als Träger der Aufgaben nach diesem Buch zuzulassen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. | " § 6a Experimentierklausel
(1) Zur Weiterentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende sollen an Stelle der Agenturen für Arbeit als Träger der Leistung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 im Wege der Erprobung kommunale Träger im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zugelassen werden können. Die Erprobung ist insbesondere auf alternative Modelle der Eingliederung von Arbeitsuchenden im Wettbewerb zu den Eingliederungsmaßnahmen der Agenturen für Arbeit ausgerichtet. (2) Auf Antrag werden kommunale Träger vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit als Träger im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zugelassen, wenn sie sich zur Schaffung einer besonderen Einrichtung nach Absatz 6 und zur Mitwirkung an der Wirkungsforschung nach § 6c verpflichtet haben (zugelassene kommunale Träger). Für die Antragsberechtigung gilt § 6 Abs. 3 entsprechend. (3) Die Zahl der zugelassenen kommunalen Träger beträgt höchstens 69. Zur Bestimmung der zuzulassenden kommunalen Träger werden zunächst bis zum Erreichen von Länderkontingenten, die sich aus der Stimmenverteilung im Bundesrat (Artikel 51 des Grundgesetzes) ergeben, die von den Ländern nach Absatz 4 benannten kommunalen Träger berücksichtigt. Nicht ausgeschöpfte Länderkontingente werden verteilt, indem die Länder nach ihrer Einwohnerzahl nach den Erhebungen des Statistischen Bundesamtes zum 31. Dezember 2002 in eine Reihenfolge gebracht werden. Entsprechend dieser Länderreihenfolge wird bei der Zulassungvon kommunalen Trägern jeweils der in der Nennung des Landes nach Absatz 4 am höchsten gereihte kommunale Träger berücksichtigt, der bis dahin noch nicht für die Zulassung vorgesehen war. (4) Der Antrag des kommunalen Trägers ist an die Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde gebunden. Stellen in einem Land mehr kommunale Träger einen Antrag auf Zulassung als Träger im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, als nach Absatz 3 zugelassen werden können, schlägt die oberste Landesbehörde dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vor, in welcher Reihenfolge die antragstellenden kommunalen Träger zugelassen werden sollen. (5) Der Antrag kann bis zum 15. September 2004 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 gestellt werden. Die Zulassung wird für einen Zeitraum von sechs Jahren erteilt. Die zugelassenen kommunalen Träger nehmen die Trägerschaft für diesen Zeitraum wahr. (6) Zur Wahrnehmung der Aufgaben an Stelle der Bundesagentur errichten die zugelassenen kommunalen Träger besondere Einrichtungen für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch. (7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann mit Zustimmung der obersten Landesbehörde durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Zulassung widerrufen. Auf Antrag des zugelassenen kommunalen Trägers, der der Zustimmung der obersten Landesbehörde bedarf, widerruft das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Zulassung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. In den Fällen des Satzes 2 endet die Trägerschaft, wenn eine Arbeitsgemeinschaft mit der Agentur für Arbeit gebildet worden ist, im Übrigen ein Jahr nach der Antragstellung." |
6. Nach § 6a werden folgende §§ 6b und 6c eingefügt: wie eingefügt
7. § 7 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Kindes" die Wörter "und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils" eingefügt.
b) In Nummer 3 wird das Wort "Hilfebdürftigen" durch das Wort "Hilfebedürftigen" ersetzt.
c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. die dem Haushalt angehörenden minderjährigen, unverheirateten Kinder des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen oder seines Partners, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts beschaffen können. | "4. die dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts beschaffen können." |
8. In § 10 Abs. 1 Nr. 3 wird der dritte Teilsatz wie folgt gefasst:
alt | neu |
die Agentur für Arbeit soll in Zusammenarbeit mit dem örtlichen Träger der Sozialhilfe darauf hinwirken, dass Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird, | "die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird." |
8a. In § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b wird nach den Wörtern "befreit sind," ein Absatz eingefügt.
9. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "soll" die Wörter "im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger" eingefügt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Diese Personen sind hierbei zu beteiligen."
9a. § 16 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Als Leistungen zur Eingliederung kann die Agentur für Arbeit alle im Dritten Kapitel, im Ersten bis Siebten Abschnitt des Vierten Kapitels, im Ersten und Zweiten Abschnitt des Fünften Kapitels sowie die im Ersten, Fünften und Siebten Abschnitt des Sechsten Kapitels und die in den §§ 417, 421g , 421i, 421k und 421l des Dritten Buches geregelten Leistungen erbringen. § 8 des Dritten Buches ist entsprechend anzuwenden. § 41 Abs. 3 Satz 4, § 57 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Dritten Buches sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Arbeitslosengeld II tritt. | "(1) Als Leistungen zur Eingliederung in Arbeit kann die Agentur für Arbeit alle im Dritten Kapitel, im Ersten bis Dritten und Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels, im Fünften Kapitel, im Ersten, Fünften und Siebten Abschnitt des Sechsten Kapitels und die in den §§ 417, 421g, 421i, 421k und 421m des Dritten Buches geregelten Leistungen erbringen. Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige nach diesem Buch gelten die §§ 97 bis 99, 100 Nr. 1 bis 3 und 6, § 101 Abs. 1, 2, 4 und 5, §§ 102, 103 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, § 109 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Dritten Buches entsprechend. Soweit dieses Buch für die einzelnen Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 keine abweichenden Voraussetzungen regelt, gelten diejenigendes Dritten Buches. Die §§ 8 und 37 Abs. 4 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden. § 41 Abs. 3 Satz 4 des Dritten Buches ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Arbeitslosengeld II tritt. Den zugelassenen kommunalen Trägern obliegt auch die Arbeitsvermittlung für Bezieher von Leistungen nach diesem Buch." |
10. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "die Agenturen für Arbeit" durch die Wörter "die zuständigen Träger der Leistungen nach diesem Buch" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "ist die Agentur für Arbeit" durch die Wörter "sind die Träger der Leistungen nach diesem Buch" ersetzt.
11. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Absatz 1 gilt für die kommunalen Träger und die zugelassenen kommunalen Träger entsprechend."
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt nicht für die zugelassenen kommunalen Träger."
12. In § 20 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe " § 29 Abs. 3 Satz 5" durch die Angabe " § 28 Abs. 3 Satz 5" ersetzt.
12a. Dem § 23 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen."
13. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Nach Ablauf der Weiterzahlung nach Absatz 1 Satz 1 erbringen die Träger der Leistungen nach diesem Buch die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen der Krankenversicherung weiter; § 102 des Zehnten Buches gilt entsprechend."
14. In § 28 Abs. 1 Nr. 2 und 3 wird jeweils die Angabe " § 49 Abs. 1 Nr. 1 und 2" durch die Angabe " § 54 Abs. 1 Nr. 1 und 2" ersetzt.
15. In § 29 Abs. 1 werden vor dem Wort "Erwerbstätigkeit" die Wörter "sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen" eingefügt.
16. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter "der Agentur für Arbeit" durch die Wörter "des zuständigen Trägers" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Stufe" die Wörter "nach Absatz 1" gestrichen.
bb) In Satz 3 und 4 werden jeweils die Wörter "die Agentur für Arbeit" durch die Wörter "der zuständige Träger" ersetzt.
17. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "die Agentur für Arbeit" durch das Wort "sie" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. in einem Kindschaftsverhältnis zum Verpflichteten steht und schwanger ist oder | "3. in einem Kindschaftsverhältnis zum Verpflichteten steht und
|
c) Nummer 4 wird gestrichen.
18. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe " § 6 Nr. 1" durch die Angabe " § 6 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe " § 6 Nr. 2" durch die Angabe " § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.
19. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Im neuen Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
"Der befristete Zuschlag nach § 24 kann zusätzlich in die Aufrechnung nach Satz 1 einbezogen werden."
c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
20. In § 44a Satz 2 wird nach dem Wort "ein" das Wort "anderer" eingefügt.
21. § 44b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "im Bezirk jeder Agentur für Arbeit eine Arbeitsgemeinschaft" durch die Wörter "durch privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Verträge Arbeitsgemeinschaften" ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Befinden sich im Bereich eines kommunalen Trägers mehrere Agenturen für Arbeit, ist eine Agentur als federführend zu benennen."
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die Aufsicht über die Arbeitsgemeinschaft führt die zuständige oberste Landesbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit."
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Die Agentur für Arbeit teilt dem kommunalen Träger alle Tatsachen mit, von denen sie Kenntnis erhält und die für seine Leistungen erheblich sein können. | "(4) Die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger teilen sich alle Tatsachen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen des jeweils anderen Trägers erheblich sein können." |
d) Absatz 5
(5) In den Fällen des § 6a gelten die Absätze 1 bis 4 nicht.
wird aufgehoben.
22. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, soweit die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden. Er erstattet der Bundesagentur hierfür die Verwaltungskosten. In den Fällen des § 6a regelt das Bundesgesetz nach § 6a eine entsprechende Finanzierung; eine Pauschalierung ist zulässig. Der Bund kann festlegen, nach welchen Maßstäben die Mittel für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit auf die Agenturen für Arbeit zu verteilen sind, es sei denn, dass die Maßstäbe in einer Zielvereinbarung (§ 48) geregelt sind. | "(1) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten, soweit die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden. Der Bundesrechnungshof prüft die Leistungsgewährung. Dies gilt auch, soweit die Aufgaben von Arbeitsgemeinschaften nach § 44b wahrgenommen werden. Eine Pauschalierung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten ist zulässig. Die Mittel für die Erbringung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten werden in einem Gesamtbudget veranschlagt." |
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt: wie eingefügt
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
d) Folgende Absätze 5 bis 10 werden angefügt: wie eingefügt
22a. Dem § 47 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger obliegt den zuständigen Landesbehörden."
22b. Nach § 49 wird die Angabe zum Sechsten Kapitel wie folgt gefasst:
alt | neu |
Kapitel 6 Datenschutz | "Kapitel 6 Datenübermittlung und Datenschutz". |
23. § 50 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "an Dritte" gestrichen.
b) In Absatz 1 werden die Wörter "Die Bundesagentur darf" durch die Wörter "Die Bundesagentur, die kommunalen Träger und die zugelassenen kommunalen Träger dürfen sich gegenseitig oder" ersetzt.
c) Absatz 2
(2) Die §§ 395 und 397 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.
wird aufgehoben.
24. In § 51 werden die Wörter "Die Bundesagentur darf" durch die Wörter "Die Träger der Leistungen nach diesem Buch dürfen" ersetzt.
25. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt: wie eingefügt
25a. Nach § 51a wird folgender § 51b eingefügt: wie eingefügt
26. Nach § 51b wird folgender § 51c eingefügt: wie eingefügt
27. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter "darf die Bundesagentur" durch die Wörter "dürfen die Träger der Leistungen nach diesem Buch" ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Die Datenstelle der Rentenversicherungsträger darf als Vermittlungsstelle die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Daten speichern und nutzen, soweit dies für die Datenabgleiche nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist. Sie darf die Daten der Stammsatzdatei (§ 150 des Sechsten Buches) und der bei ihr für die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten Datei (§ 28p Abs. 8 Satz 2 des Vierten Buches) nutzen, soweit die Daten für die Datenabgleiche erforderlich sind. Die nach Satz 1 bei der Datenstelle der Rentenversicherungsträger gespeicherten Daten sind unverzüglich nach Abschluss des Datenabgleichs zu löschen."
c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Die Agenturen für Arbeit" durch die Wörter "Die Träger der Leistungen nach diesem Buch" ersetzt.
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung das Nähere über das Verfahren des automatisierten Datenabgleichs und die Kosten des Verfahrens zu regeln; dabei ist vorzusehen, dass die Zuleitung an die Auskunftsstellen durch eine zentrale Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zu erfolgen hat, deren Zuständigkeitsbereich zumindest das Gebiet eines Bundeslandes umfasst."
28. § 53 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird gestrichen.
b) Der neue Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die Bundesagentur erstellt aus den bei der Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende von ihr nach § 51b erhaltenen und den ihr von den kommunalen Trägern und den zugelassenen kommunalen Trägern nach § 51b übermittelten Daten Statistiken."
c) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 2 und 3.
29. § 65 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 65 Übergangsvorschriften | " § 65 Allgemeine Übergangsvorschriften". |
b) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
"Sie können die Angaben nach Satz 1 bereits ab 1. August 2004 erheben."
30. Nach § 65 werden folgende §§ 65a bis 65e eingefügt: wie eingefügt
31. Folgende Anlage (zu § 46 Abs. 9) wird angefügt: wie eingefügt
Artikel 2
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
In § 51 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "über die Hilfe zum Lebensunterhalt" die Wörter "oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch" eingefügt.
Artikel 3
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 421h wie folgt gefasst:
" § 421h (weggefallen)".
2. § 22 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
"(4) Leistungen nach den §§ 37, 37c, nach dem Ersten bis Dritten und Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels, nach den §§ 97 bis 99, 100 Nr. 1 bis 3 und 6, § 101 Abs. 1, 2, 4 und 5, §§ 102, 103 Satz 1 Nr. 1 und 3, § 109 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 116 Nr. 3, §§ 160 bis 162, nach dem Ersten Abschnitt des Fünften Kapitels, nach dem Ersten, Fünften und Siebten Abschnitt des Sechsten Kapitels sowie nach den §§ 417, 421g, 421i, 421k und 421m werden nicht an erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des Zweiten Buches erbracht. Satz 1 gilt bei der Wahrnehmung der Aufgaben durch zugelassene kommunale Träger nach § 6a des Zweiten Buches auch für die Leistungen nach den §§ 35 und 36."
2a. In § 50 Nr. 2 werden nach den Wörtern "berücksichtigungsfähige Fahrkosten" die Wörter "nach § 81 Abs. 2 und 3" eingefügt.
2b. In § 144 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:
"Beschäftigungen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 und 2 sind auch Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (§ 27 Abs. 3 Nr. 5)."
2c. In § 144 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt:
"Beschäftigungen im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 sind auch Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (§ 27 Abs. 3 Nr. 5)."
3. § 364 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Die Darlehen sind zurückzuzahlen, sobald und soweit am Ende eines Tages die Einnahmen die Ausgaben übersteigen."
4. § 421h wird aufgehoben.
5. § 434j Abs. 10 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"In diesen Fällen
1. gilt Absatz 8 nicht und
2. ist § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Elften Buches in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden."
Artikel 4
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 10 Nr. 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 62 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Bei Versicherten, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch erhalten, ist abweichend von den Sätzen 1 bis 3 als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur die Regelleistung nach § 20 Abs. 2 des Zweiten Buches maßgeblich."
2. In § 203a werden nach den Wörtern "Agenturen für Arbeit" die Wörter "oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen Träger" eingefügt.
3. § 252 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Abweichend von Satz 1 zahlen die Bundesagentur für Arbeit oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen Träger die Beiträge für die Bezieher von Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch."
Artikel 4a
Änderung des GKV-Modernisierungsgesetzes
In Artikel 1 Nr. 36 § 55 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des GKV-Modernisierungsgesetzes vom 14. November 2003(BGBl. I S. 2190, 2004 I S. 452) werden die Wörter "Arbeitslosenhilfe nach dem Dritten Buch" durch die Wörter "Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 10 Nr. 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Satz 1 Nr. 3a werden nach den Wörtern "der Bundesagentur für Arbeit" die Wörter "oder dem nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger" eingefügt.
2. In § 20 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b werden nach den Wörtern "Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen" die Wörter "oder im Falle des Bezugs von Arbeitslosengeld II zuvor aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen" eingefügt.
2a. In § 58 Abs. 4 werden nach den Wörtern "die Bundesagentur für Arbeit" die Wörter "oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen Träger" eingefügt und wird das Wort "hat" durch das Wort "haben" ersetzt.
2b. § 173 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Die Beiträge für die Bezieher von Arbeitslosengeld II zahlen die Bundesagentur für Arbeit oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen Träger."
3. § 279f wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Bei Personen, die neben Unterhaltsgeld auch Arbeitslosengeld II beziehen, gilt § 166 Abs. 1 Nr. 2b entsprechend."
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
Artikel 6
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 10 Nr. 8 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Nr. 14 werden nach den Wörtern "Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit" die Wörter ", eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers oder des nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers" eingefügt.
2. In § 52 werden nach den Wörtern "wegen einer Sperrzeit ruhen" die Wörter "oder das Arbeitslosengeld II nach § 31 des Zweiten Buches abgesenkt worden ist" eingefügt.
3. § 211 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter "Bundesanstalt für Arbeit" werden durch die Wörter "Bundesagentur für Arbeit, den nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägern oder den nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägern" ersetzt.
b) In Nummer 3 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt und werden nach dem Wort "Rentenversicherung" ein Komma und die Wörter "einem nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einem nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger" eingefügt.
Artikel 7
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
§ 10 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden nach den Wörtern "nach dem Zwölften" die Wörter "und dem Zweiten" eingefügt.
2. Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Der Vorrang gegenüber dem Zweiten Buch gilt nicht für die Leistungen nach § 13 dieses Buches."
3. Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.
Artikel 8 (weggefallen)
Artikel 9 weggefallen)
Artikel 10
Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes
In § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 30 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, werden die Wörter "die Bundesagentur für Arbeit" durch die Wörter "die nach diesem Buch zuständigen Träger der Leistungen" ersetzt.
Artikel 11
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999
§ 4 Nr. 15 des Umsatzsteuergesetzes 1999 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach dem Wort "Sozialversicherung" werden ein Komma und die Wörter "der gesetzlichen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie der Arbeitsgemeinschaften nach § 44b Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.
2. In Buchstabe b Satz 1 werden nach dem Wort "Versicherten" ein Komma und die Wörter "die Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch" eingefügt.
Artikel 12
Änderung der Gewerbeordnung
In § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 11 Nr. 18 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, werden die Wörter "und zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Wirtschaftsnummer-Erprobungsgesetz vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1644)" gestrichen.
Artikel 13
Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
§ 48 Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 62 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit trifft die näheren Bestimmungen über die Gestaltung des Siegels durch Rechtsverordnung. Die Zustimmung des Bundesrates ist nicht erforderlich."
Artikel 14
Änderung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
Das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) wird wie folgt geändert:
01. In Artikel 2 Nr. 3 wird § 19a Abs. 2 folgender Satz angefügt:
"In den Fällen des § 6a des Zweiten Buches ist abweichend von Satz 1 der zugelassene kommunale Träger zuständig."
1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 32c wird wie folgt gefasst:
"32c. § 368a wird aufgehoben."
b) Die bisherigen Nummern 32c bis 32j werden die neuen Nummern 32d bis 32k.
2. Artikel 5 Nr. 7 wird aufgehoben.
3. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 Buchstabe b § 3 Satz 1 Nr. 3a werden die Wörter "der Bundesagentur für Arbeit" durch die Wörter "den jeweils zuständigen Trägern nach dem Zweiten Buch" ersetzt.
b) Nummer 10 wird aufgehoben.
3a. Artikel 17a Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
,2. § 3a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 3a Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch".
b) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Registrierung" die Wörter "von der zuständigen Agentur für Arbeit oder dem nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen zugelassenen kommunalen Träger nur die nach den Umständen unabweisbar gebotenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder" eingefügt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch folgenden Satz ersetzt:
"Spätaussiedler, die abweichend von
an einem anderen Ort ständigen Aufenthalt nehmen, erhalten in der Regel für die Dauer von drei Jahren ab Registrierung in der Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes von der zuständigen Agentur für Arbeit oder dem nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen zugelassenen kommunalen Träger nur die nach den Umständen unabweisbar gebotenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder von dem für den tatsächlichen Aufenthalt zuständigen Träger der Sozialhilfe nur die nach den Umständen unabweisbar gebotene Hilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz."
bb) Im neuen Satz 2 wird Halbsatz 1 wie folgt gefasst:
"Die für den Zuweisungsort jeweils zuständigen Träger der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch können für die Dauer eines Aufenthalts an einem anderen Ort die Leistungen weitergewähren, wenn ein erwerbsfähiger Spätaussiedler sich dort nach Beendigung der Sprachförderung zum Zwecke der Arbeitssuche aufhält, die nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zuständigen Träger vor Beginn des Aufenthalts davon in Kenntnis setzt und dieser Aufenthalt 30 Tage nicht übersteigt;".
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Weitere finanzielle Hilfen werden nicht gewährt."
3b. Artikel 22 wird aufgehoben.
3c. Artikel 33a wird aufgehoben.
3d. In Artikel 34 wird Nummer 1 wie folgt geändert:
a) Buchstabe d Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:
,bb) In Absatz 3 Satz 3 werden nach den Wörtern "Träger der Sozialhilfe" ein Komma und die Wörter "der jeweils nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zuständige Träger" eingefügt.
b) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
,e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden im Satzteil vor der Nummer 1 nach der Angabe "Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abschnitt 2 des Bundessozialhilfegesetzes" ein Komma und die Wörter "Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" und nach den Wörtern "oder einer gleichartigen Einrichtung gewährt, kann" die Wörter "der jeweils nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zuständige Träger," eingefügt.
bb) In Satz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern "Hilfe zum Lebensunterhalt" ein Komma und die Wörter "oder die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts" eingefügt.
cc) In Satz 2 werden nach den Wörtern "Träger der Sozialhilfe" ein Komma und die Wörter "der jeweils nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zuständige Träger" eingefügt.
dd) In Satz 3 werden nach den Wörtern "Träger der Sozialhilfe" ein Komma und die Wörter "dem jeweils nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zuständigen Träger" eingefügt.
4. Artikel 61 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Angabe "18 Abs. 3" durch die Angabe "18 Abs. 4" ersetzt und die Angabe " §§ 27, 36, 44b, 46 Abs. 1" durch die Angabe " §§ 27, 36, 44b, 45 Abs. 3, § 46 Abs. 1" ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Artikel 9 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft."
Artikel 14a
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
§ 6a des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 6), das zuletzt durch Artikel 10 Nr. 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Kinder" die Wörter "nach diesem Gesetz oder" eingefügt.
2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach den Wörtern " § 19 Satz 1 Nr. 1 des Zweiten Buches" das Wort "Sozialgesetzbuch" eingefügt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Dazu sind die Kosten für Unterkunft und Heizung in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus den im jeweils letzten Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Kosten für Alleinstehende, Ehepaare und Kinder ergibt."
c) Die bisherigen Sätze 2 bis 7 werden die Sätze 3 bis 8.
Artikel 15
Änderung der Beratungshilfevordruckverordnung
In § 2 Satz 1 der Beratungshilfevordruckverordnung vom 17. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3839), die zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) geändert worden ist, werden die Wörter "der Agentur für Arbeit" durch die Wörter "den jeweils zuständigen Trägern der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.
Artikel 16
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Der auf Artikel 15 beruhende Teil der dort geänderten Rechtsvorschrift kann auf Grund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Wirtschaftsnummer-Erprobungsgesetz vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1644), zuletzt geändert durch Artikel 65 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), außer Kraft.
(2) Artikel 3 Nr. 2c und 3 tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
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